Transparentere Justiz

Vorteile einer Verbesserung von kantonalen Gerichtsstatistiken und Urteilspublikationen am Beispiel der Rechtsprechung zu psychosozialen Arbeitsbelastungen

Sabine Steiger-Sackmann *

Wer sich heute wissenschaftlich mit der Justiz befassen will, kämpft mit vielerlei Hindernissen. Technische und inhaltliche Verbesserungen von Urteilspublikationen und Statistiken sind daher zu begrüssen. Sie erleichtern nicht nur den umfassenden Zugang der Öffentlichkeit zu den Urteilen, sondern eröffnen neue Forschungsfelder. Damit kann über die Justiz hinaus ein Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft gestiftet werden, wie sich am Beispiel der Rechtsprechung zu psychosozialen Arbeitsrisiken nachvollziehen lässt.

Zitiervorschlag: Sabine Steiger Sackmann, Transparentere Justiz, in: sui-generis 2019, S. 122

URL: sui-generis.ch/98

DOI: https://doi.org/10.21257/sg.98

* Sabine Steiger-Sackmann (stsa[at]zhaw.ch), Dr. iur., Dozentin für Arbeits- und Sozialversicherungsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Die Autorin dankt der Computer-Linguistin Stéphanie Lehner für ihre Vorarbeiten und ihre Hinweise im Vorfeld dieser Studie.


I. Einführung

Rechtsunterworfene sind darauf angewiesen, die Rechtsprechung in Erfahrung zu bringen, besonders wenn sie sich nach Normen richten sollen, deren Sinn sich erst durch Auslegung ergibt. Das gilt zum Beispiel für Arbeitgebende: Art. 328 OR verpflichtet sie, «zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes … angemessen sind.» Diese gesetzliche Vorgabe ist sehr offen formuliert und dadurch in hohem Masse auslegungsbedürftig. Was die gesetzliche Fürsorgepflicht im Einzelfall verlangt, muss aufgrund der Rechtsprechung ermittelt werden.[1] Dies ist besonders wichtig, wenn Arbeitnehmende vor psychosozialen Risiken geschützt werden sollen, da diese schwierig zu erfassen sind.[2] Die Wirtschaft ist darauf angewiesen, ihr Risikomanagement entsprechend der Rechtsprechung ausrichten zu können. Auch Arbeitnehmende brauchen diese Informationen, damit sie ihre Rechte am Arbeitsplatz einfordern und im Streitfall ihre Prozesschancen abschätzen können.

Diese Bedürfnisse können aber unter den heutigen Gegebenheiten nur mit sehr grosser Mühe erfüllt werden. Das Bundesgericht publiziert zwar seit 2000 einen grossen Teil und seit 2007 sämtliche Endentscheide kostenlos,[3] damit alle Rechtssuchenden gleichermassen seine Rechtsprechung konsultieren können.[4] Aber die Urteile des Bundesgerichts geben nur ein unvollständiges Bild. Zu vielen Problemen zwischen Arbeitsvertragsparteien gibt es keine höchstrichterlichen Entscheide. Die Gerichte in den Kantonen schöpfen die elektronischen Möglichkeiten für die Publikation ihrer Urteile hingegen nicht aus und liefern nur beschränkt taugliche statistische Daten. Dadurch fehlen sowohl den Betroffenen als auch der Wissenschaft und der Politik wertvolle Informationen. So wäre es zum Beispiel wichtig zu wissen, welche Arbeitsprobleme überhaupt vor Gericht getragen werden, ob es regionale Unterschiede gibt, oder wie sich die Rechtsprechung im Lauf der Jahre gewandelt hat. Letztlich gilt es zu prüfen, ob der Zugang zum Recht tatsächlich gewährleistet ist,[5] und ob die Verfahren zweckmässig ausgestaltet sind.

Wir wollen anhand der privatrechtlichen Rechtsprechung zu psychosozialen Arbeitsbelastungen zeigen, welches wissenschaftliche (und letztlich gesellschaftspolitische) Potential in den Bemühungen des Bundesrats steckt, alle gerichtlichen Entscheide besser zugänglich zu machen und für eine einheitliche Justiz-Statistik zu sorgen. Darüber hinaus soll noch auf weitergehende Anliegen aus wissenschaftlicher Sicht hingewiesen werden.

II. Rechtslage betreffend Publikation von Urteilen und Statistiken

1. Aktuelle Rechtslage

Im Zivilprozessrecht ist Art. 54 Abs. 1 ZPO massgebend: «Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.» Zudem schreibt Art. 27 BGG vor, dass die Urteile des Bundesgerichts «grundsätzlich in anonymisierter Form» zu veröffentlichen sind. Beide Bestimmungen beruhen auf Art. 30 BV, wonach Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich sind. Dieses Prinzip der Justizöffentlichkeit ist auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert.[6] Werden Urteile im Internet publiziert, ist dies eine vom Bundesgericht anerkannte Form der Justizöffentlichkeit.[7] Sinn und Zweck dieser Bestimmungen rufen nach einer vollständigen Veröffentlichung der Urteile, und zwar einerseits vollständig in Bezug auf die Gesamtheit aller gefällten Urteile (unabhängig von ihrer Instanz) und andererseits vollständig in Bezug auf Spruchkörper, Sachverhalt, Urteilserwägungen und Dispositiv.[8]

Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind in der Schweiz gemäss Art. 122 Abs. 2 BV die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Auch in Strafsachen sind die Kantone für die Gerichtsorganisation zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV). Zur Strafjustiz werden freilich seit Jahrzehnten schweizweit Daten erhoben und publiziert,[9] und die Strafurteilsstatistik dient als Grundlage für die Strafrechts- und Kriminalpolitik.[10] Für die Zivilgerichtsbarkeit fehlen demgegenüber entsprechende statistische Informationen (abgesehen von einzelnen Teilbereichen wie Mietschlichtung und SchKG-Vollzug).[11]

Der Bund ist befugt, den Kantonen oder ihren Gerichten gesetzliche Vorgaben für eine einheitliche Statistik und Urteils-publikation zu machen, da Kantone auch für die Organisation der Ziviljustiz nur soweit zuständig sind, als sie nicht durch Bundesgesetz eingeschränkt werden (gem. Art. 122 Abs. 2 BV).

Auch die Kantone haben Vorschriften zur Justizöffentlichkeit erlassen. So legt zum Beispiel Art. 78 KV ZH fest, dass Rechtspflegeentscheide auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Welche Kennzahlen die Gerichte zu erheben haben, ist meist in den kantonalen Gesetzen zur Organisation der Justiz festgelegt.[12]

2. Geplante Revision der ZPO

Im März 2018 schickte der Bundesrat eine Änderung der Zivilprozessordnung in die Vernehmlassung.[13] Das Ziel dieser Revision ist es, die Rechtsnormen praxistauglicher zu machen und deren Durchsetzung zu verbessern. Die Vorlage enthält unter anderem eine gesetzliche Grundlage, die vereinheitlichen soll, welche Entscheide zugänglich sind und welche Formate und Metadaten bei der elektronischen Publikation verwendet werden (Art. 400 Abs. 2bis VE-ZPO). Ausserdem gibt die Vorlage dem Bund die Kompetenz, die Modalitäten für «genügende statistische Grundlagen und Geschäftszahlen» einheitlich festzulegen (Art. 401a VE-ZPO).

Der Bundesrat möchte den Zugang zur kantonalen Rechtsprechung verbessern. Er stellte nämlich fest, dass die Kantone Entscheide in den unterschiedlichsten Formen elektronisch publizieren. Das erschwert es, Entscheide zu finden.[14] Verbesserungsbedarf sieht der Bundesrat auch bei statistischen Erhebungen, weil derzeit zu zentralen Instrumenten und Abläufen des Zivilprozesses schweizweit kaum verwertbare Geschäftszahlen und einheitliche Statistiken verfügbar sind.[15] Ihm schwebt vor, Daten zu Anzahl, Art, Dauer und Kosten der Verfahren zu erheben,[16] damit verlässliche Informationen vorliegen, die mit Daten anderer europäischer Länder verglichen werden können.[17] Nach diesem Gesetzesentwurf sollen sich die statistischen Erhebungen auf die «Anwendung der ZPO» beschränken (Art. 401a VE-ZPO).[18]

Diese Revision ist Bestandteil des Projekts Justitia 4.0.[19] Dies ist ein gemeinsames Projekt von Gerichten des Bundes und der Kantone, um den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung einzuführen. Damit kann die Schweiz eine einheitliche kostengünstige Datenbank der Gerichtsentscheide in der Schweiz umsetzen.[20]

In der Vernehmlassung[21] haben die Kantone die beiden erwähnten Revisionsvorschläge (Art. 400 Abs. 2bis und Art. 401a ZPO) mehrheitlich abgelehnt.[22] Viele Kantone wehren sich besonders dagegen, die Urteilspublikation zu vereinheitlichen. Sie stimmen hingegen eher zu, wenn es darum geht, die Statistik einheitlich aufzusetzen.[23] Am deutlichsten hat sich der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft geäussert: «Die Schaffung eines faktischen Zwangs zur umfangreichen Statistikführung und elek-tronischen Aufbereitung von Entscheiden hat erhebliche Folgekosten für die Kantone ohne einen entsprechenden Mehrwert für die Rechtssuchenden zur Folge»[24] . Sowohl die Kosten wie der Mehrwert sind noch genauer zu betrachten.[25]

III. Aktuelle Praxis in den Kantonen

1. Publikation von Urteilen

Bevor das World Wide Web Einzug gehalten hat, erfuhr die interessierte Öffentlichkeit von Urteilen des Bundesgerichts durch die gedruckten Entscheidungen (BGE). Urteile unterer Instanzen wurden nur ganz vereinzelt in Fachzeitschriften oder in einer jährlichen Sammelpublikation zusammengefasst veröffentlicht.[26] Solche Print-Publikationen werden immer noch weitergeführt. Swisslex und Weblaw haben sie zudem grösstenteils in die kostenpflichtigen Rechtsprechungsdatenbanken übernommen.[27] Welche kantonalen Urteile zur Publikation in Fachzeitschriften oder Sammelpublikationen ausgewählt werden, entscheidet das Gerichtspersonal selber. Die Kriterien für die Auswahl sind nicht bekannt und können daher weder überprüft noch diskutiert werden.

Neben den traditionellen Sammlungen von «wichtigen» Urteilen sind die Gerichte in den Kantonen zunehmend dazu übergegangen, Urteile auf den Internetseiten der Kantone oder der Gerichte zu publizieren.[28] Heute publizieren alle Kantone Urteile im Internet.[29] Sie beschränken sich mehrheitlich auf Urteile zweiter Instanz (Kantons-, Obergerichte), und auch diese mehr oder weniger stark selektiert. Nur sechs Kantone gaben bei einer Befragung an, dass sie sämtliche Sachurteile der oberen Gerichte online veröffentlichen.[30] Der Kanton Genf verfolgt diese Praxis seit 1999, die anderen fünf Kantone sind erst in den letzten zehn Jahren dazu übergegangen.[31] Eine Langzeitbetrachtung der Rechtsprechung ist also auch bei diesen Kantonen noch kaum möglich.

In der Mehrheit der Kantone bilden die im Internet publizierten Urteile meist nur eine kleine Auswahl der gesamten Urteilsproduktion. So hat z.B. das Kantonsgericht St. Gallen nach unserer Zählung im Zeitraum 2002-2017 lediglich fünf von den insgesamt 272 arbeitsrechtlichen Urteilen im Internet publiziert. Dadurch ist nur bruchstückhaft bekannt, welche Rechtsprobleme an obere kantonale Zivilgerichte herangetragen werden, und die Urteile der erstinstanzlichen Zivilgerichte bleiben fast völlig im Dunkeln.[32]

2. Publikation von Kennzahlen

Quantitative Daten zur Justiz lassen sich heutzutage nur aus den jährlichen Rechenschaftsberichten der Gerichte zusammentragen. Über mehrere Kantone hinweg sind diese Zahlen wegen der unterschiedlichen Qualität aber kaum vergleichbar.[33] Mit den heute erhobenen Kennzahlen weisen die Gerichte Fallzahlen, Dauer der Verfahren und Pendenzen aus. Oft lassen sich die Angaben nur nach Straf- und Ziviljustiz und bisweilen nach Verfahrensarten, nicht aber nach materiellen Gesichtspunkten aufschlüsseln.

Verdienstvollerweise hat Stephan Aerschmann Rechenschaftsberichte von Gerichten «als Ort der Wissensproduktion über das Gerichtswesen» eingehend untersucht und festgestellt, dass jährliche Rechenschaftsberichte nur beschränkt als Abbild der Wirklichkeit verstanden werden können.[34] Sie sind auf das Parlament ausgerichtet, welches auf dieser Grundlage die Aufsicht ausübt und über die Ressourcen befindet.[35] Die Berichte bilden die Geschäftslast und die «Erfolgsquote» von Rechtsmitteln ab und dienen als Grundlage für die Ressourcenplanung. Die kurze Verfahrensdauer scheint dabei das «entscheidende Merkmal einer guten Justiz» zu sein.[36]

Viele Verantwortliche für die Gerichtskommunikation haben erkannt, dass sie die Öffentlichkeit breiter über ihre Tätigkeit informieren müssen und sich nicht mehr allein auf die Publikation von (ausgewählten) Einzelfallentscheiden und von Rechenschaftsberichten beschränken können.[37]

Nachfolgend soll gezeigt werden, dass die wissenschaftliche Vorbereitung von wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Entscheidungen gewinnen kann, wenn die Publikationspraxis von Gerichten in den Kantonen verbessert wird. Dies soll erörtert werden am Beispiel einer Untersuchung von psychosozialen Arbeitsbelastungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.

IV. Gesellschaftliche Bedeutung der Rechtsprechung

1. Beispiel: psychosoziale Arbeitsbelastungen

Der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat grosse volkswirtschaftliche Bedeutung. Aus entsprechenden Daten lassen sich Strategien für Prävention und medizinische Versorgung ableiten. Arbeitsrechtliche Verfahren können ein Indikator für gesundheitliche Probleme sein, da ein grosser Teil der aktiven Bevölkerung Arbeitnehmende sind.

Das Bundesamt für Statistik erhebt mit der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung SAKE regelmässig Daten zu berufsbedingten Gesundheitsproblemen, sowohl zu physischen wie zu psychischen Risiken. Die folgende Grafik zeigt, welche psychosozialen Risiken bestehen und wie stark diese von den Erwerbstätigen wahrgenommen werden.[38]

Auch die Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen liefert Daten zu Arbeitsbelastungen.[39] Im Vergleich zum europäischen Durchschnitt sind in der Schweiz die psychischen Belastungen hoch. Die Schweiz nimmt beim hohen Arbeitstempo und beim Termindruck den Spitzenplatz ein und steht bei den störenden Arbeitsunterbrechungen an dritter Stelle.[40]

Während 2005 in der Schweiz 8 % der Befragten angaben, dass sie von Mobbing betroffen sind, waren es 2015 noch 4,2 %. Zugenommen haben demgegenüber Benachteiligungen aufgrund der Nationalität (von 3 auf 4,2 %) und sexuelle Belästigungen (von 1,1 auf 2,5 %).[41]

Seit 2014 lässt die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz mit einer repräsentativen Online-Umfrage den Job-Stress-Index erheben, welcher das Verhältnis von Arbeitsbelastungen und Arbeitsressourcen abbildet.[42] Als Belastungen gelten Zeitdruck, arbeitsbezogene Unsicherheit, arbeitsorganisatorische Probleme, qualitative Überforderung, soziale Stressoren durch Vorgesetzte und Arbeitskollegen, während auf der anderen Seite als Arbeitsressourcen der Handlungsspielraum, ganzheitliche Tätigkeit, unterstützendes Verhalten der Vorgesetzten und allgemeine Wertschätzung gewichtet werden. Dieser Index beruht auf der allgemein anerkannten Tatsache, dass ein chronisches Ungleichgewicht zwischen Belastungen und den verfügbaren Bewältigungsmöglichkeiten (Ressourcen) dazu führen kann, dass Arbeinehmende krank werden und die Produktivität letztlich abnimmt.[43] Der Anteil der Erwerbstätigen in der Schweiz, die unter mehr Belastungen als Ressourcen leiden, betrug 27,1 % im Jahr 2018 und ist damit seit der ersten Erhebung im Jahr 2014 (24,8 %) angestiegen. Die damit verbundenen Produktivitätsverluste schätzt die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz für 2018 auf rund CHF 6,5 Mrd.[44]

2. Niederschlag in der Rechtsprechung?

Wenn ein grosser Anteil der Erwerbsbevölkerung psychosoziale Arbeitsbelastungen wahrnimmt und über ein Viertel unter Stressfolgen leidet, ist anzunehmen, dass sich dies auch in Gerichtsverfahren infolge Verletzung der Fürsorgepflicht niederschlägt, und dass bei einer Langzeitbetrachtung eine Entwicklung zu beobachten ist. Eine quantitative Aussage darüber zu machen, ist aufgrund der heutigen Datenlage aber alles andere als einfach.

Wie beschränkt die Möglichkeiten für eine wissenschaftliche Beobachtung und Reflexion des Geschehens vor Gericht unter den heutigen Rahmenbedingungen sind, zeigt das nachfolgende Beispiel.[45] Es zeigt aber auch, welch grosses Feld an neuen Erkenntnissen sich auftut, wenn die verfügbaren technischen Möglichkeiten besser genutzt werden. Dieses neu gewonnene Wissen kann wertvoll sein, sowohl um die Justiz weiterzuentwickeln als auch ausserhalb des Rechtswesens für Wirtschaft und Gesellschaft.[46]

V. Erkenntnisgewinn dank technischen Verbesserungen

1. Vereinheitlichung der Textformate

Da nur ein Teil der kantonalen Urteile elektronisch zugänglich ist, können Urteile unterer Instanzen nicht vollständig und auch nicht kantonsübergreifend elektronisch durchsucht werden.[47] Jeder Kanton publiziert seine Urteile im Internet nach einer eigenen Systematik und legt die Dokumente auf einer individuell gestalteten Website in Formaten ab, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Dies schränkt den Einsatz von technischen Hilfsmitteln unnötig ein. Will man heute die Entscheide von Gerichten unterer Instanzen finden, welche sich mit psychosozialen Arbeitsbelastungen befassen, bleiben nur komplizierte, zeit- und ressourcenintensive Such- und Analysemethoden.

Eine Erleichterung kann zum Beispiel das Textmining bieten:[48] Dazu muss man zunächst das relevante Textmaterial (hier also Webseiten mit Gerichtsentscheiden) identifizieren. Danach gilt es die Urteilstexte zu extrahieren (mittels sog. Webscraping) und in ein maschinenlesbares Format zu bringen. Solche Texte lassen sich in strukturierte Datensätze umwandeln und mit Metainformationen versehen.[49] Aus den Urteilstexten kann sodann ein «Korpus» erstellt werden, der sich mit elektronischen Hilfsmitteln nach verschiedenen Gesichtspunkten analysieren lässt.[50] Mit dieser Methode fand man zum Beispiel heraus, dass das Parteibuch die Urteile von Richtern am Bundesverwaltungsgericht bei Asylbeschwerden beeinflusst.[51] Eine technisch unterstützte Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Arztrecht ermöglichte sodann neue Erkenntnisse über den Verfahrensausgang je nach anwaltlicher Vertretung oder Besetzung des Gerichts.[52]

In der vorliegenden Pilotstudie mussten wir uns aus Kapazitätsgründen auf einzelne Kantone und auf die Rechtsprechung ihrer obersten Gerichte beschränken. Die Wahl fiel auf die Kantone Genf und Zürich, welche in vergleichbarer Dichte ab 2002 ihre letztinstanzlichen kantonalen Urteile im Internet publizieren.[53] Ein Auswahlkriterium war aber auch, welche Urteile sich mit vernünftigem Aufwand scrapen, d.h. von den Webseiten extrahieren liessen, ohne dass jedes einzelne Dokument aufgerufen und abgespeichert werden musste. Als Ergänzung dazu stellte der Kanton St. Gallen dem Forschungsteam sämtliche arbeitsrechtlichen Urteile für den Zeitraum 2002 bis 2017 elektronisch zur Verfügung. Die Urteile lagen im PDF-Format vor und mussten in Textdateien umgewandelt werden, damit sie sich mit einem Konkordanz-Programm zur linguistischen Korpusanalyse bearbeiten liessen.[54]

Es wurde erhoben, in welchen Fällen einer der Begriffe (gemäss den Grafiken unten) vorkommt,[55] welche auf psychosoziale Belastungen hinweisen.[56] Die Suche mittels «Regular Expressions» (mit spezifischen Funktionszeichen versehenen Buchstabenfolgen) ermöglicht es, diese Begriffe unabhängig von der grammatikalischen Flexion sowie Gross-, Kleinschreibung zu erkennen. Die Anzahl der als relevant identifizierten Urteile wurde ins Verhältnis gesetzt zur Gesamtzahl der Urteile, welche sich im betreffenden Kanton im selben Zeitraum mit Streitigkeiten aus privaten Arbeitsverhältnissen befasst haben.[57] Damit lässt sich der prozentuale Anteil von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ermitteln, die psychosoziale Faktoren erwähnen (siehe Grafiken unten). Dieser prozentuale Anteil ist eine wichtige Kennzahl, weil sich die Bevölkerungszahl in diesen drei Kantonen unterscheidet.[58] Zudem ist bekannt, dass es deutliche Unterschiede gibt, wie häufig die Einwohner/innen der jeweiligen Kantone Gerichte anrufen: In Genf hatten 44 % der Befragten angegeben, dass sie bereits mit einem Gericht zu tun gehabt hatten, während es in Zürich 31 % und in St. Gallen nur 23 % waren.[59]

2002-2009, GE: n=812; SG: n=180; ZH: n=8.

Legende: Die Balken geben an, in wieviel Prozent aller Urteile der betreffende Begriff mindestens einmal vorkam.

Lesebeispiel: Knapp 4% der 180 in diesem Zeitraum ergangenen arbeitsrechtlichen Urteile des Kantonsgerichts St. Gallen enthielten Wörter wie psychisch, Psychiater, psychologisch u.ä.


2010-2017, GE: n=627; SG: n=92; ZH: n=377.

Lesebeispiel: knapp 6% der 627 im Internet publizierten Urteile der Arbeitsrechts-Kammer des Obergerichts Genf enthielten Wörter wie Mobbing, gemobbt bzw. harcèlement psychique/moral oder harceler/ harcelé/e/s (vgl. Fn 55).



In den ersten acht Jahren des Beobachtungszeitraums geben fast ausschliesslich die Urteile des Obergerichts Genf Hinweise auf psychosoziale Belastungen.[60] In den folgenden acht Jahren (2010-2017) scheint sich das Phänomen auf das Kantonsgericht St. Gallen und in geringerem Ausmass auf das Obergericht Zürich ausgeweitet zu haben.

Dies kann damit zusammenhängen, dass die Belastung an den Arbeitsplätzen kantonal unterschiedlich ist. Laut der Schweizerischen Gesundheitsbefragung fühlten sich nämlich in der Genfersee-Region 21,5 % der Befragten psychisch belastet, während es in der Region Zürich 13,5 % und in der Ostschweiz 12 % waren.[61] Zudem ist der Anteil von Personen mit einer tiefen Arbeitszufriedenheit in der Deutschschweiz geringer (Region Zürich 8,1 %, Ostschweiz 7,9%) als in der Region Genfersee (16,9 %).[62] Auch der Anteil von Personen mit Depressionssymptomen ist in Genf höher.[63] Andererseits unterscheidet sich der Arbeitsmarkt in Genf und Zürich nicht wesentlich,[64] doch die Arbeitslosenquote ist in Genf mit 4,5 % deutlich höher als in Zürich (2,7 %) und St. Gallen (2,0 %).[65]

Es gibt zudem laut einer Studie im Auftrag der Suva kulturell bedingte Unterschiede in der Wahrnehmung von psychosozialen Belastungen am Arbeitsplatz in den verschiedenen Sprachregionen.[66] Dies könnte teilweise auch mit den Aktivitäten der kantonalen Arbeitsinspektoraten zusammen hängen.[67] Diese ersten Arbeitshypothesen müssten mit weiteren Forschungen vertieft werden.

Sprachregionale Unterschiede bestätigt auch eine Auswertung von Urteilen des Bundesgerichts, in denen mindestens einmal der Begriff «Mobbing»[68] vorkommt. Hier können die Angaben nur in absoluten Zahlen erfolgen, weil die jährliche Gesamtzahl der Arbeitsrecht-Urteile in der jeweiligen Sprache nur mit grossem Aufwand zu ermitteln wäre. Immerhin ist ersichtlich, dass die absolute Anzahl der bundesgerichtlichen Urteile, welche das Stichwort «Mobbing» enthalten, im Verhältnis zu den ca. 5 Mio. Beschäftigten klein ist. Spitzenjahre sind 2006, 2012 und 2016 mit je sieben zivilrechtlichen Urteilen sowie 2009 und 2014 mit je acht Urteilen zu öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen. Eine kontinuierliche Zu- oder Abnahme ist auf Ebene Bundesgericht für den gesamten Untersuchungszeitraum nicht festzustellen.

Die Daten, die vorliegend erhoben und untersucht wurden, lassen jedenfalls erkennen, dass psychosoziale Arbeitsbelastungen im Kanton Genf (und in den französischsprachigen Landesteilen) von den Betroffenen oder ihren Anwältinnen und Anwälten zu einem früheren Zeitpunkt als rechtlich relevantes Thema wahrgenommen und vor Gericht thematisiert wurden als in den beiden anderen Kantonen (oder der Deutschschweiz).

Obwohl Mobbing und Stress in der Öffentlichkeit stark wahrgenommen werden, machen Gerichtsurteile, in denen psychosoziale Arbeitsbelastungen thematisiert werden, einen relativ kleinen Anteil aller Urteile aus, die zu Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gefällt werden. Aus der Rechtsprechung des Kantonsgerichts St. Gallen, zu der für die vorliegende Studie alle arbeitsrechtlichen Urteile zur Verfügung standen, konnten mit der beschriebenen Methode für den Zeitraum 2002-2017 insgesamt 18 Urteile ermittelt werden, bei denen psychosoziale Arbeitsbelastungen erwähnt wurden, was 6,6 % aller 272 Urteile entspricht. Für die Kantone Genf und Zürich stützt sich die Analyse nicht auf alle Sachurteile, sondern nur auf die im Internet publizierten Entscheide. Insofern kann ein Vergleich nur mit diesem Vorbehalt vorgenommen werden.

Bei der Gesundheitsbefragung 2017 gaben 5,7% der Erwerbstätigen aus der Ostschweiz (das sind ca. 39'000 Personen) an, dass sie am Arbeitsplatz Einschüchterung, Belästigung und Mobbing erleben.[69] Bis zum Kantonsgericht St. Gallen gelangt nach unseren Erhebungen aber im Durchschnitt nur gut ein Fall pro Jahr.

Diese Befunde rufen nach weiteren Untersuchungen. Warum wenden sich nur wenige Arbeitnehmende (die unter übermässigen psychosozialen Arbeitsbelastungen leiden) an Gerichte? Lassen sich betriebsintern Lösungen finden oder suchen die Betroffenen die «Lösung» durch Kündigung des Arbeitsvertrages? Ist eine hohe Anzahl von Urteilen ein Indikator für mangelnde Durchsetzung des Arbeitsgesetzes? Oder ist es gerade umgekehrt, dass sich Arbeitnehmende in Kantonen mit einem aktiven Arbeitsinspektorat eher auch auf zivilrechtlichem Weg für ihre Rechte einsetzen?[70]

2. Automatisierung der Anonymisierung

Bei allen Bemühungen um Transparenz der Justiz ist unbestritten, dass die Persönlichkeitsrechte von Beteiligten und Betroffenen angemessen zu respektieren sind, wenn Gerichte Urteile veröffentlichen.[71] Aus diesem Grund ist es heute Standard, dass die Urteile anonymisiert publiziert werden.[72] Wie weit die Unkenntlichmachung gehen soll und muss, bedarf des Augenmasses[73] und einer gewissen Umsicht.[74] Einheitliche Massstäbe und eine einheitliche Praxis gibt es an schweizerischen Gerichten allerdings nicht.[75] Wenn man sich bei der Redaktion des Urteils schon bewusst ist, dass der Text veröffentlicht wird, kann man Formulierungen wählen, die weniger Bedarf an Anonymisierung hervorrufen, indem die Parteien im Sachverhalt, bei der Prozessgeschichte und in den Erwägungen nicht mit ihren Namen, sondern in ihren Prozessrollen genannt werden.[76]

Das Obergericht Zürich, welches sämtliche Sachentscheide im Internet publiziert, benötigt für die Anonymisierung einhundert Stellenprozente, welche auf fünf Studierende aufgeteilt sind.[77] Werden Word-Dokumente mit der «suchen-ersetzen»-Funktion anonymisiert, beträgt nach den Erfahrungen im Kanton St. Gallen der Aufwand für die Anonymisierung je nach Urteil eine halbe bis eine ganze Stunde, was etwa 5 Prozent der Urteilsredaktion ausmache.[78] Ähnlich war das Ergebnis einer Umfrage bei 17 Kantonen. Gemäss den Angaben betrug der durchschnittliche Aufwand für die Anonymisierung eines Urteiles 33 Minuten.[79]

Mittlerweile werden von verschiedenen Anbietern Software-Tools zur (Teil-)Automatisierung der Anonymisierung angeboten und zunehmend optimiert.[80] Das Ziel ist es, im Vergleich zur manuellen Anonymisierung kostengünstigere und weniger fehleranfällige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.[81] Dadurch werden die Hürden bezüglich Personalaufwand und Kosten abgebaut. Kosten werden also schon bald kein Argument mehr dagegen sein, sämtliche Urteile zu veröffentlichen.[82]

3. Vereinheitlichung von Metadaten

Die Urteile der Arbeitsrechtskammer des Obergerichts Genf sind in einzelnen Jahren mit sogenannten Metadaten ausgerüstet. Für jedes Urteil wurde u.a. die Vorinstanz, der Streitgegenstand, die zitierten Rechtsnormen, verschiedene Stichwörter und das Resultat (Bestätigung oder Korrektur des Urteils der Vorinstanz) erfasst. Diese Angaben lassen sich in eine Excel-Tabelle extrahieren und ermöglichen in der Folge eine quantitative Analyse der Rechtsprechung auch nach materiellen Gesichtspunkten. Damit lassen sich zum Beispiel Urteile betreffend sexueller Belästigung oder Genugtuung nach weiteren Kriterien filtern.

Wären sämtliche Gerichte in der Schweiz verpflichtet, solche Metadaten einheitlich zu erfassen, würde sich ein interessantes Forschungsfeld eröffnen, das auch für die Ausbildung genutzt werden könnte. Bereits anhand der Metadaten der Chambre des prud'hommes lässt sich z.B. erkennen, dass in Genf Entschädigungen für missbräuchliche Kündigungen regelmässig mit Genugtuungsforderungen kombiniert werden, was nach unseren Analysen in Zürich und St. Gallen nicht der Fall ist.

4. Verbesserung der Kennzahlen

Die in den kantonalen Rechenschaftsberichten veröffentlichten Angaben sind für die Beobachtung der Justiz nur sehr beschränkt geeignet.[83] Werden diese Statistiken erstellt, ist offensichtlich bislang nicht im Blick, dass ein öffentliches Bedürfnis nach quantitativen Daten besteht, das über Angaben zu Verfahrensdauer und Geschäftslast hinausgeht. Auch laut der geplanten Revision der ZPO sollen sich die statistischen Erhebungen nur auf die «Anwendung der ZPO» beschränken (Art. 401a VE-ZPO). Wünschbar wären jedoch zusätzlich die Erfassung von soziodemografischen Kennzahlen und Angaben zur Anwendung des materiellen Rechts.

Im Bereich des Arbeitsrechts wäre es zunächst aufschlussreich zu erfahren, wie gross der Anteil von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten an der gesamten Fallzahl der jeweiligen Zivilgerichte ist. Informationen zu Streitgegenständen, Verfahrensausgängen, betroffenen Branchen oder Kategorien von Arbeitnehmenden liessen sich wissenschaftlich auswerten. Gerne möchte man auch erfahren, wie oft das Arbeitsverhältnis bei Einleitung des Verfahrens schon beendet ist, wer das Verfahren einleitet, ob die Arbeitslosenkasse subrogiert, und wie viele der jeweiligen Prozessparteien anwaltlich vertreten sind.

Nur mit solchen Informationen lässt sich untersuchen und sachlich diskutieren, ob ein genügender Zugang zum Recht und ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist. Werden solche Daten in allen Kantonen einheitlich erfasst, lassen sich Praktiken und Gewohnheiten zwischen Kantonen oder einzelnen Gerichten vergleichen und reflektieren.

VI. Verbesserung der Informationen über Vergleichsverhandlungen

Doch ein wichtiger Teil der Tätigkeit von Gerichten und Schlichtungsbehörden bleibt immer noch ausgeklammert, auch wenn die oben skizzierten Verbesserungen umgesetzt wären: Nicht erfasst wären die Vergleiche, die vor diesen Institutionen geschlossen werden. Gemäss einer Untersuchung bei erstinstanzlichen Gerichten im Kanton Zürich wurden nur etwa ein Viertel aller Fälle durch ein Sachurteil erledigt, während deutlich über die Hälfte durch Vergleich, Anerkennung und Rückzug abgeschlossen wurden.[84] Gemäss einer Studie[85] wollen Richterinnen und Richter nicht nur strittige Fälle entscheiden, sondern vor allem auch Vergleiche fördern, da dies für sie persönlich befriedigender sei und Kosten spare.

Sowohl die Anwaltschaft wie die Gerichte sind für ihre Argumentationen darauf angewiesen, einschlägige Präjudizien zu kennen. Ebenso schöpft die juristische Ausbildung aus dem Fundus von publizierten Urteilen. Genauso informativ wäre es freilich, die Fälle zu kennen, in welchen das Verfahren durch Vergleich abgeschlossen wurde. Dazu gehören auch die Eckdaten der getroffenen Einigung. Diese Informationen bleiben heute jedoch weitgehend im Dunkeln. Eine Ausnahme macht die Datenbank mit Urteilen und Vergleichen zum Gleichstellungsgesetz.[86] Eine solche Sammlung wäre für den gesamten Bereich des Arbeitsrechts sowohl für Arbeitnehmende als auch Unternehmen von hohem Nutzen.[87]

Erst mit solchen breiteren Informationen könnte man die hohe Vergleichsquote an schweizerischen Gerichten[88] beleuchten. Die unterschiedlichen Gepflogenheiten besonders zwischen den Deutschschweizer Kantonen und der Romandie[89] und das Selbstbild von Akteuren der Justiz[90] verdienten es eingehender untersucht und zur Diskussion gestellt zu werden.

VII. Ergebnis

Das Auffinden von Präjudizien ist heute noch äusserst mühsam, wenn man sich nicht auf die bundesgerichtlichen Entscheide beschränken will und kann. Eine einheitliche kostengünstige Suche nach Gerichtsentscheiden scheitert derzeit noch an technischen Hürden. Daher verdient die vom Bundesrat angestrebte Revision der ZPO Unterstützung, mit welcher diese Hürden abgebaut werden sollen.

Es besteht darüber hinaus ein öffentliches Interesse, dass die gesamte Tätigkeit der dritten Gewalt transparenter wird. Mit der Kommunikation von einzelnen Urteilen wird diesem Anliegen nicht Genüge getan. Am Beispiel der psychosozialen Arbeitsbelastungen wurde gezeigt, dass eine transparentere Justiz hilft, gesellschaftliche und wirtschaftliche Phänomene zu erkennen und über einen längeren Zeitraum zu beobachten. Dies kann Grundlage sein, um gesellschaftliche Herausforderungen besser zu bewältigen. Das Erkenntnisinteresse beschränkt sich also nicht auf Einzelfallentscheide.

Auch aus wissenschaftlicher Sicht ist es zu begrüssen, wenn sowohl die Urteilspublikation im Internet als auch die statistischen Erhebungen vereinheitlicht werden. Erst diese Massnahmen ermöglichen es, die Justiz fundiert zu erforschen und moderne Technologien für wissenschaftliche Analysen einzusetzen.



[1] Die analoge Schutzbestimmung von Art. 6 ArG wird durch die Verordnungen 3 und 4 zum ArG etwas konkretisiert. Gerade in Bezug auf psychosoziale Belastungen bleiben auch diese Bestimmungen sehr vage (ausführlich dazu: Steiger-Sackmann Sabine, Schutz vor psychischen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz, Rechtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Prävention, Zürich 2013, Rz. 158).

[2] Steiger-Sackmann Sabine, Krankmachende Arbeitsbedingungen - ein unterschätztes Haftungsrisiko? in: Anna Böhme/Fabian Gähwiler/Fabiana Theus Simoni/Ivo Zuberbühler (Hrsg.), Ohne jegliche Haftung, Festschrift für Willi Fischer, Zürich 2016, S. 492 ff.

[3] Josi Peter, Medienarbeit des Bundesgerichts, in: Justice-Justiz-Giustizia 2/2018, Rz. 8.

[4] Tschümperlin Paul, Öffentlichkeit der Entscheidungen und Publikationspraxis des Schweizerischen Bundesgerichts, in: SJZ 99/2003, S. 268.

[5] Kaufmann Claudia, Hausamann Christina (Hrsg.), Zugang zum Recht, Vom Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsschutz, Basel 2017.

[6] Santschi Kallay Mascha, Externe Kommunikation der Gerichte, Rechtliche und praktische Aspekte der aktiven und reaktiven Medienarbeit der Judikative, Bern 2017, S. 105 ff.

[7] BGE 139 I 129, E. 3.3; Schindler Benjamin, Justizöffentlichkeit im digitalen Zeitalter, in: Gschwend Lukas u.a. (Hrsg.), Recht im digitalen Zeitalter, Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015, Zürich 2015, S. 741-757, S. 747 (mit weiteren Hinweisen).

[8] Urteil des Bundesgericht 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016, E. 3.5.2; Hürlimann Daniel,Publikation von Urteilen durch die Gerichte, in: sui-generis 2014, S. 82-100, Rz. 17 f.; Santschi Kallay (Fn. 6), S. 175; Schindler (Fn. 7), S. 747.

[9] Daten zur Strafjustiz sind auf der Webseite des Bundesamts für Statistik einsehbar.

[10] Die Strafurteilstatistik wird aufgrund der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993, (SR 431.012.1), Anhang Ziff. 88, erhoben und enthält Datenreihen seit 1946. Pro Entscheid werden erhoben: Ort (Gericht) und Datum des Entscheids, soziodemographische Merkmale der betroffenen Person, Straftat(en), Sanktionen (Haupt- und Nebenstrafen), Strafmass.

[11] Meier Isaak, Evaluative Justizstatistik - am Beispiel des Einleitungsverfahrens, in: ZZZ 37/2016, S. 5-23, S. 5.

[12] Z.B. § 75 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 GOG ZH betr. Inhalt des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat. Betr. Kanton Freiburg; Gautschi Alain, Ambivalenz zwischen dem Grundsatz der Entscheidöffentlichkeit und dem Persönlichkeitsschutz der Beteiligten, in: Justice-Justiz-Giustizia, 1/2013, Rz. 3 und 47 ff.

[13] Vorentwurf und Erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) vom 2. März 2018.

[14] Erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) vom 2. März 2018, S. 95.

[15] Erläuternder Bericht (Fn. 14), S. 21; s. auch die elektronische Statistik-Plattform der Kantone und Städte CHStat.

[16] Erläuternder Bericht (Fn. 14), S. 21.

[17] Erläuternder Bericht (Fn. 14), S. 95 f. und Europäische Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ).

[18] Dazu unten Rz. 43.

[19] Piesbergen Jens, Justitia 4.0 - Digitalisierung und Transformation der Justiz, in: Justice-Justiz-Giustiza, 2/2018, Rz. 6; Tschümperlin Paul, Die Justiz auf dem Weg zum elektronischen Dossier, in: SJZ 114/2018, S. 320.

[20] Guyan Peter, Zugänglichkeit von schweizerischen Gerichtsentscheiden im Internet, in: Justice-Justiz-Giustizia 2/2018, Rz. 2.

[21] Vernehmlassung lief vom 2. März bis zum 11. Juni 2018.

[22] Einzig der Kanton Graubünden begrüsst eine Vereinheitlichung der Urteilspublikationen und regt an, die Bestimmungen der ZPO und der StPO einander anzugleichen.

[23] Die Ergebnisse der Vernehmlassung sind derzeit noch nicht ausgewertet, aber die gesammelten Stellungnahmen der Kantone, Parteien und Verbände sind auf der Webseite einsehbar.

[24] Stellungnahme des Kanton Basel-Landschaft, S. 5.

[25] Unten Rz. 26 ff.; insbesondere Rz. 40 und 43 ff.

[26] Z.B. Jahrbuch des Arbeitsrechts JAR oder Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich.

[27] Guyan (Fn. 20), Rz. 20.

[28] Es bestehen derzeit rund 90 Sammlungen von elektronisch publizierten Entscheiden gem. Guyan (Fn. 20), Rz. 10.

[29] Hürlimann Daniel, Kettiger Daniel, Zugänglichkeit zu Urteilen kantonaler Gerichte: Ergebnis einer Befragung, in: Justice-Justiz-Giustizia 2/2018, Rz. 7.

[30] Wobei diese Aussage im Kanton Bern nur auf Strafurteile, nicht aber auf Zivilurteile zutrifft. Hürlimann, Kettiger (Fn. 29), Rz. 7.

[31] Waadt 2009, Zürich 2011, Freiburg 2012, Basel-Stadt 2014, Solothurn September 2018.

[32] Die Schweizerische Gesellschaft für die europäische Menschenrechtskonvention SGEMKO hat in «Mensch + Recht» Nr. 150 von Dezember 2018, S. 2, festgestellt, dass im Jahr 2018 nur zehn Urteile des Bezirksgerichts Zürich auf der Website www.gerichte-zh.ch veröffentlicht wurden, darunter nicht einmal diejenigen, welche kostenpflichtig in den Blättern für Zürcherische Rechtsprechung oder auf Swisslex anonymisiert publiziert sind. Diese Strategie nehme (ungerechtfertigterweise) auf die kommerziellen Bedürfnisse dieser Publikationskanäle Rücksicht.

[33] Erläuternder Bericht (Fn. 14), S. 95.

[34] Aerschmann Stephan, Von der Macht der Zahlen, Justizielle Wissensproduktion und Gerichtsorganisation im Kanton Luzern (19.-21. Jahrhundert), Bern 2017, Rz. 128.

[35] Aerschmann (Fn. 34), Rz. 3

[36] Aerschmann (Fn. 34), Rz. 55.

[37] Lienhard Andreas, Kettiger Daniel, Justiz zwischen Management und Rechtsstaat, Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt «Grundlagen guten Justizmanagements in der Schweiz», Bern 2016, Rz. 316; Jacober Kathrin, Gerichtskommunikation, in: Justice-Justiz-Giustizia 2/2018.

[38] Bundesamt für Statistik, Gesundheitsdeterminanten, Arbeitsbedingungen, Psychosoziale Risiken bei der Arbeit.

[39] Krieger Ralph, Maggie Graf, Vanis Margot, Sechste Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen 2015, Ausgewählte Ergebnisse zu den Schweizerischen Arbeitsbedingungen der abhängig Erwerbstätigen, Bern 2017.

[40] Bundesamt für Statistik, Valeurs (Gesundheit) 1/2016, S. 23.

[41] Krieger u.a. (Fn. 39), S. 107.

[42] Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Job-Stress-Index 2018, Faktenblatt 34.

[43] Ulich Eberhard, Wülser Marc, Gesundheitsmanagement in Unternehmen, Arbeitspsychologische Perspektiven, 6. Aufl., Wiesbaden 2015, S. 57 ff.; SECO, Anhang zur Wegleitung zu Art. 2 ArGV3, S. 302-A ff.

[44] Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Job-Stress-Index 2018, Faktenblatt 34.

[45] Siehe unten ab Rz. 28.

[46] Lienhard, Kettiger (Fn. 37), Rz. 329 f.

[47] Guyan (Fn. 20), Rz. 5. Auch die kostenpflichtigen Datenbanken privater Anbieter enthalten nur eine Auswahl der Urteile unterer Instanzen.

[48] Puchinger Carmen, Die Anwendung von Text Mining in den Sozialwissenschaften - zum aktuellen Stand der Methode, in: Matthias Lemke, Gregor Wiedemann (Hrsg.): Text Mining in den Sozialwissenschaften. Grundlagen und Anwendungen zwischen qualitativer und quantitativer Diskursanalyse, Wiesbaden 2016.

[49] Dazu unten Rz. 41 f.

[50] Abegg Andreas, Bubenhofer Noah, Empirische Linguistik im Recht - am Beispiel des Wandels des Staatsverständnisses im Sicherheitsrecht, öffentlichen Wirtschaftsrecht und Sozialrecht der Schweiz, in: Ancilla Iuris 2016, S. 1 ff.; Gerald Spindler, Text und Data Mining - urheber- und datenschutzrechtliche Fragen, in: GRUR 2016, S. 1112-1119.

[51] Skinner Barnaby, Rau Simone, 30'000 Gerichtsurteile in einer Minute sichten, Datenblog der Zeitung Tagesanzeiger, 26. Oktober 2016.

[52] Vokinger Kerstin Noelle, Mühlematter Urs Jakob, Empirische Analyse bundesgerichtlicher Urteile zum Arztrecht, 2000-2017, in: Jusletter vom 23. April 2018, Rz. 18 ff.

[53] Soweit sich aus den jährlichen Rechenschaftsberichten ermitteln oder schätzen liess, publizierte 2010-2017 die Chambre des prud'hommes von Genf ca. 55 % und das Obergericht Zürich ca. 85 % der arbeitsrechtlichen Urteile im Internet.

[54] Für die vorliegende Untersuchung wurde das Open Source Programm «Ant Conc» genutzt.

[55] In den statistischen Angaben zu Mobbing sind bei den französischen Urteilen auch «harcèlement psychique» und «harcèlement moral» enthalten.

[56] Die Auszählung ist auf dem Datenrepositorium Zenodo hinterlegt.

[57] Diese Gesamtzahl ergab sich für den Kanton Genf aus allen Urteilen der Chambre des prud'hommes de la Cour civile de la Cour de justice du canton de Genève, weil sich dieses Gericht nur mit zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen befasst. Für den Kanton St. Gallen standen sämtliche Urteile mit den Dossierbezeichnungen BZ, BO und BE zur Verfügung, und für den Kanton Zürich wurden Urteile mit den Dossierbezeichnungen LA, RA und RU berücksichtigt.

[58] Nämlich per 31.12.2017: Genf 495'249; St. Gallen 504'686 und Zürich 1'504'346 (Bundesamt für Statistik, Die Bevölkerung der Schweiz 2017, S. 10).

[59] Schwenkel Christof, Rieder Stefan, Die Wahrnehmung der Justiz durch die Bevölkerung, Resultate einer Bevölkerungsbefragung in 26 Kantonen, Justice-Justiz-Giustizia 1/2014.

[60] Die Angaben für den Kanton Zürich sind in dieser Periode nicht repräsentativ, weil die Anzahl der im Internet publizierten Urteile damals noch sehr gering war. Die Urteile aus dem Kanton St. Gallen wurden uns hingegen vollständig zur Verfügung gestellt.

[61] Bundesamt für Statistik, Schweizerische Gesundheitsbefragung 2017, Standardtabelle psychische Belastung (jeweils die Angaben für hohe und mittlere Belastung addiert).

[62] Bundesamt für Statistik, Schweizerische Gesundheitsbefragung 2017, Standardtabelle Arbeitszufriedenheit.

[63] Der Prozentsatz der kantonalen Bevölkerung mit Depressionssymptomen betrug bei der Gesundheitsbefragung 2012 durch das Obsan in Genf 8,9 % und in Zürich 6,2 % (neuere Daten sind nicht verfügbar). Für den Kanton St. Gallen liegen keine Daten vor.

[64] Antonini Matteo, A New Typology to Describe the Regional Differences in Swiss Labor Market, in: Swiss Journal of Sociology 44 (1), 2018, S. 35-58, S. 52.

[65] Die Angaben des SECO beziehen sich auf den Jahresdurchschnitt 2018.

[66] Zurbriggen Seraphina, Rossi Mara, Lenares Janine, Christen Sibylle, Schulz Peter, Kulturelle Unterschiede in der Wahrnehmung von psychosozialen Belastungen am Arbeitsplatz, Schlussbericht zuhanden der SUVA Progrès, Lugano 2011, S. 11 f.

[67] Steiger-Sackmann Sabine, Guery-Schindler Michael, Zusammenspiel der Verfahren vor kantonalen Arbeitsinspektoraten und vor Arbeitsgerichten bei psychosozialen Belastungen - kantonale Unterschiede, in: ARV 3/2018, S. 183-194, S. 187 ff.

[68] Dazu werden auch alle grammatikalischen Flexionen gezählt sowie «harcèlement psychique» und «harcèlement moral».

[69] Bundesamt für Statistik, Schweizerische Gesundheitsbefragung 2017, Standardtabelle Diskriminierung bei der Arbeit.

[70] Darauf weist ein Vergleich zwischen drei Kantonen hin: Steiger-Sackmann, Guery-Schindler (Fn. 67), S. 193 f.

[71] BGE 133 I 106, E.8.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21.06.2016, E. 3.5.2; Gautschi (Fn. 12), Rz. 30 ff.; Hürlimann (Fn. 8), Rz. 47; Schindler (Fn. 7), S. 748.

[72] Bieri Peter, Bearbeitung von Daten über Richterinnen und Richter, Bedarf und Schranken, Bern 2017, Rz. 455 ff.

[73] Hürlimann (Fn. 8), Rz. 48 ff.; Santschi Kallay (Fn. 6), S. 194 ff.

[74] Mosimann Hans-Jakob, Entscheidbegründung, Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, Zürich 2013, Rz. 265 ff. und Anhang 3 auf S. 121.

[75] Santschi Kallay (Fn. 6), S. 196; Schindler (Fn. 7), S. 752 f.

[76] Hürlimann (Fn. 8), Rz. 46; Santschi Kallay (Fn. 6), S. 198 f.

[77] Schmidheiny Andrea, Die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips am Zürcher Obergericht und an den Bezirksgerichten, in: Justice-Justiz-Giustizia 2/2012, Rz. 12.

[78] Nadig Werner, Praxisbericht aus dem Kanton St. Gallen zur Anonymisierung von Urteilen, Workshop des Vereins eJustice.ch zur Anonymisierung von Urteilen vom 28. Januar 2018, Folie 15.

[79] Hürlimann (Fn. 8), Rz. 44.

[80] Workshop des Vereins eJustice.ch zur Anonymisierung von Urteilen vom 28. Januar 2018, Folie von Franz Kummer (Weblaw AG), Fredy Bittel, (Tribuna, Delta Logic GmbH) und Dirk Alexander Schäfer (Abraxas Juris AG).

[81] Dévaud Blaise, Kummer Franz, (Semi-)automatische Anonymisierung von Entscheiden, in: Jusletter IT vom 23. Februar 2017.

[82] Oben Rz. 11.

[83] Dazu oben Rz. 15f.

[84] Schmid Christoffel Martina, Gerichtliche Vergleichsverhandlungen - eine praxisorientierte Wegleitung, in: Justice-Justiz-Giustizia 1/2011, Rz. 2 f. Bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Bern beträgt die Einigungsquote sogar 81% gem. Kettiger Daniel, Die Schlichtungsbehörde im Kanton Bern als Erfolgsmodell? in: Justice-Justiz-Giustizia 3/2014, Rz. 3.

[85] Schmid (Fn. 844), Rz. 5.

[87] Für die übrigen Rechtsbereiche dürfte kaum etwas anderes gelten.

[88] Schweizer Mark, Praxis der Vergleichsverhandlung, in: Justice-Justiz-Giustizia 2/2018, Rz. 1.

[89] Schweizer (Fn. 88), Rz. 14.

[90] Lienhard, Kettiger (Fn. 37), Rz. 337.