Opfer zweiter Klasse – gutta cavat lapidem
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.95Abstract
Anmerkung zum Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE170255 vom 24. April 2018 (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft): Im Gefolge einer Strafuntersuchung gegen das Ärzte- und Pflegepersonal des Universitätsspitals Zürich wegen mutmasslich fataler Behandlungsfehler lässt das Obergericht des Kantons Zürich eine Opferangehörige erstmals zur Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung zu. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Opfer, die von staatlichen Akteuren geschädigt wurden, keine zivilen, sondern bloss öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche geltend machen können. Sie sollen deshalb nicht berechtigt sein, sich gegen Verfahrenseinstellungen zu wehren.Veröffentlicht
2019-04-25
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Rubrik
Strafrecht | droit pénal | diritto penale | criminal law
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