Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen – Bundesgericht vertagt Entscheid über Normenkonflikt

Autor/innen

  • Nina Burri

DOI:

https://doi.org/10.21257/sg.93

Abstract

Der vorliegende Beitrag bespricht die ersten zwei Urteile des Bundesgerichts zum Verhältnis der neuen Landesverweisung und dem Freizu?gigkeitsabkommen (FZA). Die Richtungsweisung des Bundesgerichts wurde aufgrund der grossen Relevanz des Themas in der Praxis mit Spannung erwartet. Doch das Warten hat sich (noch) nicht gelohnt. In beiden Urteilen kann sich das Bundesgericht einer eingehenden Prüfung der Vorrangsfrage entziehen. Den ersten Fall (obligatorische Landesverweisung) weist das Bundesgericht erwartungsgemäss ans Zürcher Obergericht zurück, da Letzteres verkannt hatte, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das FZA berufen kann. Im zweiten Fall hält das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) FZA-konform angewandt habe. Die Begründung des zweiten Falles erstaunt allerdings aufgrund einer widersprüchlichen Vorgehensweise und einiger sachlich schwer nachvollziehbarer Aussagen, die am Ende des vorliegenden Beitrags kommentiert werden.

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Veröffentlicht

2019-04-10

Ausgabe

Rubrik

Öffentliches Recht | droit public | diritto pubblico | public law