Der Herausgabeanspruch gemäss Art. 75 E-FIDLEG
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.70Abstract
Voraussichtlich Mitte 2019 wird das neue Finanzdienstleistungsgesetz in Kraft treten, das unter anderem den Schutz der Kunden von Finanzdienstleistern bezweckt. Hierzu wird den Kunden in Art. 75 E-FIDLEG ein jederzeitiger Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffende Dokumente, die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat, eingeräumt. Seinen Zweck, eine Lücke im Kundenschutz zu schliessen, erfüllt dieser vorgesehene Herausgabeanspruch indessen nur dann, wenn die auftragsrechtlichen Bestimmungen auf das Verhältnis zwischen Kunde und Finanzdienstleister nicht anwendbar sind. Ansonsten gewährt Art. 400 OR dem Kunden bereits heute einen weitergehenden, jedoch kostenpflichtigen Informationsanspruch.Veröffentlicht
2018-06-21
Ausgabe
Rubrik
Informationsrecht | droit de l'information | diritto dell'informazione | information law
Lizenz
Copyright (c) 2018 Nicolas Dommer

Dieses Werk steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International.