Vorteilsverbot bzw. Integritäts- und Transparenzgebot für
den Vertrieb von Arzneimitteln der
Traditionellen Chinesischen Medizin
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Bekämpfung der Korruption bei
Rabatten und Rückvergütungen im TCM-Bereich
Juana Vasella
Die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) ist in der Schweiz
verbreitet und beliebt. Umso mehr verwundert die Tatsache, dass
bloss wenige (spezial-)gesetzliche Regelungen für Alternativmedizin bestehen und sich
die Juristen nur vereinzelt mit dieser besonderen Art von
asiatischen Arzneimitteln beschäftigen. Soweit ersichtlich,
hat sich hierzulande bislang weder die Rechtsprechung noch die
Lehre mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit das
Gewähren und Annehmen von geldwerten Vorteilen im TCM-Bereich
untersagt ist und bestraft werden kann. Ziel des vorliegenden
Beitrags ist es, eine Diskussion über die Anwendbarkeit des
heilmittelrechtlichen Vorteilsverbotes bzw. des Integritäts-
und Transparenzgebots auf den Vertrieb von TCM-Arzneimitteln
anzustossen.
Zitiervorschlag: Juana Vasella, Vorteilsverbot bzw. Integritäts-
und Transparenzgebot für den Vertrieb von Arzneimitteln der
Traditionellen Chinesischen Medizin, in: sui-generis 2017, S.
264
URL: sui-generis.ch/49
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.49
I. Ausgangslage
1. TCM-Arzneimittel im Schweizer Heilmittelmarkt
Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) ist ein wahrer Verkaufsschlager -
der Schweizer Konsument liebt die fernöstliche Heilkunst. Die aus
fünf Therapieformen, den sog. «fünf Säulen der
TCM»[1], bestehende Heilmethode setzt als ganzheitliches System u.a. auf
chinesische Arzneimittel, die hierzulande weit verbreitet sind und in der
Bevölkerung eine hohe Akzeptanz geniessen.[2]
Die nationale Gesetzgebung spiegelt diese Entwicklung nicht wider: Der
Heilmittelmarkt ist in der Schweiz zwar stark reglementiert, aber spezielle
Regelungen in Bezug auf den TCM-Bereich finden sich kaum. Wenn man von dem
in der Bundesverfassung (BV)[3]
verankerten hohen Stellenwert der alternativen Medizin einmal absehen mag,
existieren besondere Vorschriften allenfalls im Hinblick auf die Zulassung
von TCM-Präparaten in der Komplementär- und
Phytoarzneimittelverordnung (KPAV)[4].[5]
Für rechtliche Fragen zur TCM muss daher regelmässig auf die
allgemeinen Vorschriften des Heilmittel- und Gesundheitsrechts
zurückgegriffen werden, namentlich auch im Zusammenhang mit der
Korruptionsbekämpfung. Relevant sind in diesem Kontext vor allem das
Heilmittelgesetz (HMG)[6], das Krankenversicherungsgesetz (KVG)[7], das Medizinalberufegesetz (MedBG)[8]
und das Strafgesetzbuch (StGB)[9]; daneben sind einige heilmittelrechtliche Ausführungsverordnungen wie
die Arzneimittelverordnung (VAM)[10], mehrere standes- bzw. branchenrechtliche Reglemente[11]
und das Obligationenrecht (OR)[12]
zu beachten.
Der Schweizer Heilmittelmarkt lässt sich nach diesen Vorgaben in den
Vertrieb von Arzneimitteln und von Medizinprodukten unterteilen. Die
Bezeichnung «Heilmittel» dient als Oberbegriff, der sowohl
Arzneimittel[13]
als auch Medizinprodukte[14]
umfasst (vgl.
Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG). Die TCM-Präparate stellen eine besondere Form von Arzneimitteln
dar. Es handelt sich dabei um Arzneimittel, die aus bestimmten
(chinesischen) pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Stoffen
hergestellt werden.[15]
TCM-Arzneimittel können in verschiedenen galenischen Formen
verschrieben, abgegeben und angewendet werden. Sie kommen als Einzel- und
Formelextrakte sowohl in (halb-)fester als auch in flüssiger Form zum
Einsatz - vor allem als Tabletten und Kapseln, Pulver und Granulate sowie
Salben und Pasten, aber auch als Sirupe, Tinkturen, Sprays und Rohdrogen.[16]
In der Schweiz verfügen mehr als 1'000 Unternehmen über eine
Bewilligung der Schweizerischen Heilmittelbehörde (Swissmedic)
für die Herstellung oder Vermittlung von Arzneimitteln oder den Umgang
mit kontrollierten Substanzen.[17]
Sie erwirtschaften einen Umsatz von etwa 5.6 Mia. CHF pro Jahr[18]
und ca. 4 % des Bruttoinlandprodukts (BIP)[19], u.a. mit TCM-Präparaten. Von den aktuell fast 8'500 hierzulande
zugelassenen Arzneimitteln zählen über 1'700 zur
Komplementär- und Phytomedizin[20],[21]
wozu insbesondere auch die TCM gehört.[22]
Darüber hinaus wird eine Vielzahl an dokumentierten traditionellen
chinesischen Stoffen und Zubereitungen ohne Indikation (d.h. Angabe eines
Anwendungsgebietes) von Swissmedic anerkannt.[23]
Der TCM-Bereich bildet damit eine wichtige Sparte innerhalb der für
den Standort Schweiz volkswirtschaftlich bedeutenden Pharmabranche.
2. Kick-backs für Bestellung und Kauf von TCM-Arzneimitteln
Wie beim Vertrieb von Heilmitteln im In- und Ausland nicht unüblich,
leisten Hersteller, Importeure und Grosshändler auch bei Bestellung
und Kauf von TCM häufig Rabatte, Rückvergütungen oder andere
Formen von finanziellen bzw. materiellen Abgeltungen
(«Kick-backs») an Ärzte, Zahn- und Tierärzte,
Apotheker, Drogisten, Therapeuten sowie andere Leistungserbringer[24]
im Gesundheitswesen.
Bekannt sind etwa «Erfassungsentschädigungen»
für die Online-Bestellung von TCM-Arzneimitteln (« Variante 1»): Ein Arzt oder Therapeut verschreibt einem
Patienten ein TCM-Präparat und ordert es online über eine
spezielle Software. Bei Bestellung durch einen Arzt wird das Medikament
direkt an den Patienten versandt; bei Bestellung durch einen Therapeuten
muss der Patient das Medikament in einer Apotheke seiner Wahl abholen. Die
Rechnungsstellung durch den Hersteller oder Grosshändler erfolgt
entweder per Sofortrechnung direkt gegenüber dem Patienten oder per
periodischer Abrechnung gegenüber dem Arzt bzw. Therapeuten, der
seinerseits gegenüber dem Patienten abrechnet. Für die
elektronische Bestellung wird dem Leistungserbringer ein bestimmter
Prozentsatz des Warenwertes ausgezahlt.
Seltener anzutreffen sind «pauschale Vergütungen»
oder «Zeilenhonorare» für das Ausstellen von
Rezepten für TCM-Arzneimittel («Variante 2»): So
vergütet mancher Apotheker einen bestimmten Prozentsatz des
verschriebenen Warenwertes oder eine individuell vereinbarte Summe pro
Rezeptzeile (d.h. pro Arzneimittel) an Ärzte, wenn die Patienten ein
TCM-Rezept bei ihm einlösen.
3. Offene Rechtsfragen und
methodisches Vorgehen
Sind solche Formen der Kooperation zwischen Pharmaunternehmen und
Leistungserbringern bzw. Apothekern und Ärzten bereits eine Spielart
von Korruption? Grundsätzlich gilt, dass Kick-backs im Zusammenhang
mit dem Vertrieb von Arzneimitteln gesetzlich verboten sind und die
Beteiligten behördlich bzw. gerichtlich sanktioniert werden
können. Insoweit stellt sich die für die Praxis bedeutsame Frage,
ob das Vorteilsverbot (nach altem Recht) bzw. das Integritäts- und
Transparenzgebot (nach neuem Recht) im Heilmittelbereich nur Sachverhalte
mit herkömmlichen Arzneimitteln der Schulmedizin betrifft oder auch
Fälle mit den besonderen Präparaten der TCM erfasst.
Eine Frage, die trotz der weiten Verbreitung und grossen Beliebtheit von
TCM bis anhin nicht geklärt scheint. Die Vermutung liegt nahe, dass
solche Fälle, sofern sie überhaupt jemals Gegenstand
behördlicher Abklärungen sind, vielfach im Vorfeld eines
gerichtlichen Verfahrens in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bereinigt werden.[25]
Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick geben über
das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot bzw. das heilmittelrechtliche
Integritäts- und Transparenzgebot und seine Geltung im TCM-Bereich:
Die einleitenden Betrachtungen beleuchten das komplexe Regelungsgeflecht
zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen und die anstehende
Reform des Heilmittelrechts (II). Ziel der anschliessenden Analyse ist es,
eine Diskussion zu eröffnen über die mögliche Anwendbarkeit
der relevanten Bestimmungen auf den Vertrieb von TCM-Arzneimitteln de lege
lata (III) und de lege ferenda (IV). Eine kurze Zusammenfassung (V.1) und
praktische Handlungsanweisungen (V.2) runden den Beitrag ab.
II. Korruptionsprävention im
TCM-Bereich
1. Relevante Bestimmungen
Regelungen betreffend das Gewähren und Annehmen von geldwerten
Vorteilen im Zusammenhang mit Arzneimitteln bzw. betreffend die aktive und
passive Privatbestechung finden sich in verschiedenen Gesetzen,
Verordnungen und Reglementen aus den Gebieten des Heilmittel- und
Gesundheitsrechts sowie im Kernstrafrecht und Obligationenrecht. Diese
Vorschriften mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen und Rechtsfolgen
ergeben eine komplexe Regelungsmaterie. Die wichtigsten Bestimmungen sind:
Die vorliegende Untersuchung fokussiert auf die Strafbarkeit nach den Dreh-
und Angel-Normen, dem sog. «heilmittelrechtlichen Vorteilsverbot»
gemäss
Art. 33 HMG
bzw. dem sog. «heilmittelrechtlichen Integritäts- und
Transparenzgebot» gemäss
Art. 55 f. revHMG.[26]
Das regulatorische Ziel dieser Bestimmung ist es, die Beeinflussung von
Fachpersonen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, bei ihrer
therapeutischen Entscheidung für oder gegen bestimmte Medikamente
durch finanzielle bzw. materielle Anreize zu unterbinden. Die Behandlung
von Patienten soll objektiv und unabhängig erfolgen, d.h.
ausschliesslich nach medizinisch-pharmazeutischen Gesichtspunkten sowie
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.[27]
Die Verbotsnorm verfolgt einen gesundheitspolizeilichen Zweck;
geschütztes Rechtsgut ist die öffentliche Gesundheit.[28]
2. Aktuelle Revision des
Heilmittelrechts
Die Gesetzgebung zu geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit dem
Verschreiben, Abgeben und Anwenden von Arzneimitteln ist im Umbruch. Eine
grundlegende Reform wurde bereits im Frühjahr 2016 vom Parlament im
Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes
(«HMG-Revision, 2. Etappe») verabschiedet.[29]
Die Gesetzesänderungen sollen durch den Bundesrat mithilfe von
angepassten und neuen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene
präzisiert werden. Die Vernehmlassung zur umfassenden Revision des
Verordnungsrechts («Heilmittelverordnungspaket, HMV IV»)
läuft noch bis Herbst 2017.[30]
Die neuen Regelungen sollen voraussichtlich Anfang 2019 zusammen mit dem
revidierten Heilmittelgesetz in Kraft treten.[31]
III. Heilmittelrechtliches
Vorteilsverbot de lege lata
Art. 33 HMG
verbietet
das Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile.
Ein Verstoss gegen
Art. 33 HMG
kann mit verwaltungsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden (Art. 66 HMG). Die strafrechtlichen Sanktionen, die der Gesetzgeber ebenfalls
vorgesehen hat (Art. 87 HMG), wurden während der letzten Jahre in der Praxis nicht mehr
ausgesprochen, da das Bundesgericht diese Strafbestimmung im Hinblick auf
das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot als zu unbestimmt bewertet hat.[32]
Regelungsinhalt und -umfang von
Art. 33 HMG, insbesondere von Abs. 3, sind seit dem Inkrafttreten im Jahre 2002
umstritten, was eine gewisse Rechtsunsicherheit zur Folge hat. Die hierzu
ergangenen höchstrichterlichen Urteile[33]
brachten zwar Klarheit in gewissen Punkten, andere Aspekte blieben jedoch
offen. Das gab Anlass zur erwähnten Gesetzesreform.
1. Anwendungsbereich
a) Allgemeine Auslegung
Der sachliche Anwendungsbereich beschränkt sich auf die
Heilmittelart der Arzneimittel im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG.[34]
Im Bereich der Arzneimittel gilt
Art. 33 HMG
grundsätzlich umfassend, d.h. die Verbotsnorm greift nach ihrer
jetzigen Fassung unabhängig davon, ob die betreffenden Medikamente
verschreibungspflichtig oder kassenpflichtig sind:
Die Verschreibungspflicht bildet aus teleologischen Gründen
kein taugliches Abgrenzungskriterium. Die Anwendbarkeit der Verbotsnorm zur
Auflösung von (möglichen) Interessenkonflikten kann nicht von der
Einteilung der Arzneimittel in die fünf Abgabekategorien A-E
abgeleitet werden. Denn diese Einordnung, die sich an der
Gefährlichkeit der einzelnen Präparate orientiert, wirkt sich nur
auf die daran anknüpfende Rezeptpflicht aus.[35]
Eine begründete Ausnahme besteht hinsichtlich der frei
verkäuflichen Medikamente der Abgabekategorie E, da diese nicht
zwingend von Fachpersonen abgegeben werden müssen.[36]
Die Kassenpflicht kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein
für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs. Die Pflicht zur
Übernahme der Kosten für ein Medikament durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung wird durch die
«Spezialitätenliste» («SL»)[37]
begründet.[38]
Diese Liste enthält die zugelassenen pharmazeutischen
Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel in Form von
Originalpräparaten und Generika, jeweils inklusive ihrer amtlich
festgesetzten Höchstpreise.[39]
Die Regelung der auf SL-Arzneimittel beschränkten Kostenübernahme
durch die Versicherer vermag nichts darüber auszusagen, ob für
das Verschreiben und Abgeben von Medikamenten, die nicht auf der SL-Liste
stehen, geldwerte Vorteile gewährt oder angenommen werden dürfen.[40]
Denn es kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, dass fast zwei Drittel
aller in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel nicht erfasst sind.[41]
Der persönliche Anwendungsbereich unterscheidet zwischen
einer aktiven und einer passiven Seite, d.h. Vorteilsgebern und Vorteilsnehmern:
Auf der Nehmerseite bedarf es einer Beteiligung von
verschreibungs- und/
oder abgabeberechtigten Personen oder Organisationen. Bei den
Vorteilsnehmern handelt sich somit um Leistungserbringer im Sinne von
Art. 35 Abs. 2 KVG, die beruflich bzw. gewerbsmässig Medikamente verordnen oder
überlassen.[42]
Gemeint sind sowohl universitäre Medizinalpersonen (z.B. Ärzte,
Zahn- und Tierärzte, Apotheker und Chiropraktoren [vgl.
Art. 2 Abs. 1 MedBG]) als auch weitere medizinische und pharmazeutische Fachpersonen (z.B.
Drogisten, Hebammen, Dentalhygieniker, Rettungssanitäter und
nicht-ärztliche Komplementärmediziner [vgl.
Art. 2 Abs. 2 MedBG]) sowie die sie beschäftigenden Organisationen.[43]
Dabei spielt es im Rahmen von
Art. 33 HMG
keine Rolle, ob sie im öffentlichen oder privaten Gesundheitswesen
tätig sind.
Für die Geberseite sieht das Gesetz keine bestimmten
Voraussetzungen vor. Als Vorteilsgeber kommen demnach alle natürlichen
und juristischen Personen in Betracht, die den verschreibungs- und
abgabeberechtigten Personen oder Organisationen geldwerte Vorteile
gewähren, anbieten oder versprechen. Dabei bezieht sich
Art. 33 HMG
aber nur auf diejenigen Dritten in der Vertriebskette, die direkt
gegenüber Leistungserbringern - und nicht nur gegenüber
Konsumenten - auftreten.[44]
Diese Voraussetzung erfüllt jeder, der im Bereich des
Arzneimittelhandels im weitesten Sinne tätig ist, d.h. Medikamente
vertreibt bzw. deren Vertrieb fördert (vgl.
Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG). Es bedarf darüber hinaus keiner weitergehenden Sondereigenschaft.[45]
Verboten sind geldwerte Vorteile im Arzneimittelvertrieb zu
Gunsten von verschreibungs- und abgabeberechtigten Personen und
Organisationen. Dieser Begriff wird weit ausgelegt:
Als geldwerter Vorteil im Sinne von
Art. 33 HMG
gilt jede Zuwendung, die ohne überzeugenden Rechtsgrund oder angemessene Gegenleistung
erfolgt sowie eine direkte und objektiv messbare finanzielle,
wirtschaftliche oder andere materielle Besserstellung bewirkt durch
Leistungen und Gegenstände, für die normalerweise ein Preis
bezahlt wird.[46]
Hierbei kann es sich um Geldleistungen oder Sachwerte, den Erlass von
Schulden oder den Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen handeln.[47]
Rabatte, Rückvergütungen und andere Preisreduktionen oder
Abgeltungen stellen grundsätzlich geldwerte Vorteile im Sinne der Norm
dar.[48]
Ideelle bzw. immaterielle Vorteile, wie z.B. eine berufliche oder
gesellschaftliche Besserstellung des Zuwendungsempfängers, werden
hingegen nicht erfasst.[49]
b) Anwendbarkeit im TCM-Bereich
Die Ärzte, Therapeuten und Apotheker, die in den Genuss der
Erfassungsentschädigungen, pauschalen Vergütungen und
Zeilenhonorare kommen, sind Medizinalpersonen mit der Berechtigung,
Arzneimittel (abgestuft je nach Abgabekategorie) an Patienten bzw. Kunden
abzugeben und - im Falle der Ärzte - ihnen auch zu verschreiben. Damit
fallen sie in den persönlichen Anwendungsbereich von
Art. 33 HMG.
Fraglich ist, ob der sachliche Anwendungsbereich von
Art. 33 HMG
auch im Zusammenhang mit der Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln aus
dem TCM-Bereich berührt ist. Behörden und Gerichte haben sich
bislang, soweit ersichtlich, noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt,
wie TCM-Präparate im Lichte des
Art. 33 HMG
zu bewerten sind. Die konkrete rechtliche Einordnung ist in der Praxis noch
offen, wie Anfragen beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic)
und beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ergeben haben.[50]
Es bleibt daher zu erörtern, welche Argumente für bzw. gegen eine
Anwendbarkeit des heilmittelrechtlichen Vorteilsverbotes auf Arzneimittel
der TCM sprechen.
Es kommen verschiedene Abgrenzungskriterien in Betracht: (1) die
Zulassung bzw. Zulassungspflicht und (2) die Verwendungsfertigkeit eines
Arzneimittels. Die Verschreibungspflicht und die Kassenpflicht von
Medikamenten stellen demgegenüber keine geeigneten
Unterscheidungsmerkmale dar, wie bereits aufgezeigt wurde.[51]
Vorab ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Zulassungspflicht und die
Verwendungsfertigkeit zwischen unterschiedlichen Formen von
TCM-Präparaten, die zu den asiatischen Arzneimitteln und damit zur
Komplementärmedizin gehören (vgl.
Art. 4 Abs. 1 lit. a
und
3 lit. a und b KPAV), zu differenzieren ist:
Zur TCM zählen solche Arzneimittel, die in einer öffentlichen
Apotheke oder Spitalapotheke für eine bestimmte Person oder einen
bestimmten Personenkreis hergestellt werden, was ad hoc (individuelle
Bestellung) oder defekturmässig (auf Vorrat) auf der Grundlage der
Materia Medica China und unter Verwendung bestimmter Pflanzen bzw.
Pflanzenteile, Pilze, Mineralien oder Tierprodukte erfolgt (formula
magistralis).[52]
Solche TCM-Magistralrezepturen aus einzelnen Komponenten bzw.
Stoffen werden unterschieden in Rezepturen, d.h. Eigenherstellung auf
individueller Basis in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung
oder auf Verlangen durch einen Patienten, und Defekturen, d.h.
Eigenherstellung in Form von Mehrfachanfertigungen mit Lagerung kleinerer
Chargen und festgelegten Höchstmengen.[53]
Die Magistralrezepturen der TCM sind zwar verwendungsfertig, benötigen
aber keine Zulassung von Swissmedic (vgl.
Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG).[54]
Von den mehr als 12'000 Mitteln der Materia Medica China sind nur etwa 600
in der «Chinesischen Pharmakopöe 2005» («PPRC 05»)
mit Monographien beschrieben und rund 500 regelmässig im Einsatz.[55]
Darüber hinaus listet Anhang Nr. III zur PPRC 05 weitere 155 Mittel
auf, welche in Spezialitäten, d.h. in auf dem Markt verfügbaren
Kombinations- und Einzelmitteln, verwendet werden. Nur die in der PPRC 05
aufgeführten Mittel bilden die Grundlage für die
«Traditionelle Asiatische Stoffliste» («TAS-Liste»)
gemäss Anhang 6 zur KPAV. Diese Liste wird von Swissmedic
veröffentlicht und stuft die dokumentierten traditionellen asiatischen
Stoffe grundsätzlich in die Abgabekategorie C ein. Einige wenige
Stoffe sind aus Gründen der Arzneimittelsicherheit in die
Abgabekategorie B eingeteilt;[56]
andere Stoffe fallen in die Abgabekategorie D.[57]
Die auf der TAS-Liste registrierten Mittel sind als ganze Gebinde einzelner
Komponenten verkehrsfähig und handelbar. Die TCM-Spezialitäten der Chinesischen Pharmakopöe (d.h.
nach dem Chinesischen Arzneibuch), welche Wirkstoffe aus dieser Liste
enthalten, müssen als verwendungsfertige Komplementärarzneimittel
von Swissmedic zugelassen werden; allerdings genügt ein vereinfachtes
Zulassungsverfahren bzw. die Zulassung im Meldeverfahren (vgl.
Art. 14 Abs. 1 lit. b
und
15 HMG
i.V.m.
Art. 1
und
4 Abs. 1 lit. a KPAV).
Stellt man für den sachlichen Geltungsbereich von
Art. 33 HMG
auf die Zulassung bzw. Zulassungspflicht von Medikamenten
ab, wären im TCM-Bereich nur die Spezialitäten, nicht aber die
Magistralrezepturen vom heilmittelrechtlichen Vorteilsverbot erfasst.
Für eine solche Auslegung liesse sich vortragen, dass die Zulassung
grundsätzlich eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen eines
Arzneimittels ist (vgl.
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 HMG) und die Verbotsnorm das lautere Verhalten von Fachpersonen im
Zusammenhang mit dem Vertrieb von auf dem Markt erhältlichen
Medikamenten sicherstellen soll. Gegen eine derart einschränkende
Lesart sprechen indes einige gewichtige Argumente.
So beschränkt sich der gesamte 5. Abschnitt über «Werbung
und Preisvergleiche» (Art. 31-33 HMG), der auch das Vorteilsverbot enthält, in der Formulierung nicht auf
«zugelassene» Präparate, sondern verwendet umfassend den
Begriff «Arzneimittel». Auch in der Arzneimittel-Werbeverordnung
(AWV)[58], die sich insbesondere auf
Art. 31-33 HMG
stützt (vgl. Ingress der AWV) und ganz allgemein auf
«Arzneimittel» bezieht, ist keine Begrenzung des
Anwendungsbereichs nach der Zulassungsqualität von Medikamenten
vorgesehen. Insoweit ist auch auf die (weit gefasste) Legaldefinition in
Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG
zu verweisen. Sowohl Gesetz als auch Ausführungsverordnung
differenzieren somit in ihrem Wortlaut nicht nach den jeweiligen
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln.
Ferner lässt sich die Systematik des Heilmittelgesetzes gegen eine
beschränkende Auslegung anbringen. Denn die anderen beiden
Werbebestimmungen,
Art. 31
und
32 HMG, gelten ausdrücklich auch für Arzneimittel ohne Zulassung (vgl.
z.B.
Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG: «alle Arten von Arzneimitteln»;
Art. 32 Abs. 1 lit. c HMG: «Arzneimittel, die in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden
dürfen»). Es ist nicht ersichtlich, warum der ebenfalls in den 5.
Abschnitt eingegliederte
Art. 33 HMG
enger ausgelegt werden sollte.
Ausserdem stellt sich die Frage nach der durch
Art. 33 HMG
bezweckten Auflösung von (möglichen) Interessenkonflikten
für medizinisch-pharmazeutische Fachpersonen bei allen Arzneimitteln,
seien sie zulassungspflichtig (vgl.
Art. 9 Abs. 1 HMG) oder zulassungsbefreit (vgl.
Art. 9 Abs. 2 HMG) bzw. nicht zugelassen (vgl. z.B.
Art. 20 Abs. 2 lit. b HMG). Das Problem möglicher Interessenkollisionen tritt bei fehlender
Zulassung letztlich noch deutlicher zu Tage, da zulassungsbefreite bzw.
nicht zugelassene Arzneimittel - anders als zugelassene Arzneimittel -
nicht über eine Patienteninformation verfügen (z.B. als
Faltprospekt, Booklet oder Kombination von Etikette und Packungsbeilage),
die nach der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV)[59]
für einen Marktzugang vorausgesetzt wird (vgl.
Art. 14 AMZV
i.V.m.
Anhang 5). Denn in jenen Fällen ist die Asymmetrie des Wissensstandes und der
Erfahrungswerte zwischen Fachperson und Patient mangels Zulassung und damit
einhergehender Informationen zuhanden der Konsumenten noch stärker
ausgeprägt, so dass die Behandlung de lege artis umso mehr von den
(allein sachlichen Kriterien verpflichteten und seitens aussenstehender
Dritter unbeeinflussten) Therapieentscheidungen der Medizinalperson
abhängt.[60]
Eine Ausnahme für zulassungsbefreite bzw. nicht zugelassene
Medikamente ist daher auch aus teleologischen Erwägungen zu verneinen.
Schliesslich lässt sich eine Einschränkung des sachlichen
Anwendungsbereichs nach der Zulassung bzw. Zulassungspflicht von
Arzneimitteln ebenso wenig mit einer historischen Auslegung anhand der
Gesetzesmaterialien begründen.[61]
Zieht man für die Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereichs von
Art. 33 HMG
stattdessen die Verwendungsfertigkeit von Medikamenten heran,
unterliegen im TCM-Bereich sowohl die Spezialitäten als auch die
Magistralrezepturen dem heilmittelrechtlichen Vorteilsverbot.
Diese Auslegung gebietet der Schutzzweck der spezialgesetzlichen
Verbotsnorm, welche die öffentliche Gesundheit bewahren soll, die auch
durch verwendungsfertige Arzneimittel der Alternativmedizin gefährdet
sein kann. Denn selbst wenn ein solches Medikament (noch) nicht zugelassen
wurde bzw. nicht zulassungspflichtig ist, aber Patienten aufgrund der
Verwendungsfertigkeit (bereits) damit therapiert werden bzw. (dereinst)
behandelt werden können, besteht die abstrakte Gefahr, dass eine
entsprechende Anwendung deren physische und psychische Gesundheit
beeinträchtigt.
Überdies sprechen die Verfassungsgrundlage (vgl.
Art. 118 Abs. 1 und 2 lit. a BV: Gesundheitsschutz) und die Zielrichtung (vgl.
Art. 1 Abs. 2 lit. b HMG: Arzneimittelsicherheit und Patientenschutz) des gesamten
Heilmittelgesetzes dagegen, dass von
Art. 33 HMG
fachfremde Einflüsse durch geldwerte Vorteile sehr wohl im
Zusammenhang mit geprüften und zugelassenen Arzneimitteln erfasst sein
sollen (etwa bei rezeptpflichtigen Medikamenten der Abgabekategorien A und
B), nicht aber solche im Zusammenhang mit Arzneimitteln, die zwar
verwendungsfertig sind, jedoch nicht vorgängig in einem
Zulassungsverfahren von Swissmedic auf Qualität, Sicherheit und
Wirksamkeit geprüft wurden (etwa bei defekturmässig hergestellten
Magistralrezepturen oder nicht zugelassenen Medikamenten im Spitalbereich).
Dieses weite Verständnis legt auch das Vollzugsrecht zu den
Art. 31-33 HMG
in der Arzneimittel-Werbeverordnung nahe, welche explizit die
(Fach-)Werbung für «verwendungsfertige» Arzneimittel regelt
(vgl.
Art. 1 Abs. 1 AWV). Der Begriff der «Verwendungsfertigkeit» beschreibt dabei eine
bestimmte Stufe der Arzneimittelproduktion, nämlich den Abschluss der
Herstellung im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 lit. c HMG. Gemeint sind ausschliesslich Endprodukte des Herstellungsprozesses und
nicht blosse Rohstoffe, Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte o.ä.[62]
Diese Bestimmung sagt hingegen nichts aus über die unterschiedlichen
Voraussetzungen des nachfolgenden Inverkehrbringens der verwendungsfertigen
Arzneimittel, wie sie in
Art. 9 HMG
festgelegt sind (d.h. Grundsatz der Zulassungspflicht nach Abs. 1 und
Zulassungsbefreiung als Ausnahme nach Abs. 2).[63]
Mit Blick auf die Ausführungsverordnung ist sodann zu bedenken, dass
es in
Art. 33 HMG
ganz allgemein um Fachwerbung für Arzneimittel im Sinne von
Art. 2 lit. a und c AWV
geht, d.h. um jegliche Werbemassnahmen gegenüber Medizinalpersonen in
Form von geldwerten Vorteilen für das Verschreiben bzw. Abgeben von
Medikamenten.[64]
Dementsprechend erfolgt der Gesetzesvollzug durch die Behörden bis
anhin im Hinblick auf alle verwendungsfertigen Arzneimittel, wird doch
Art. 33 HMG
von Swissmedic auch auf verwendungsfertige, aber zulassungsbefreite oder
nicht zugelassene Medikamente angewandt.[65]
Das ist etwa der Fall bei der Lieferung von (bisher) nicht zugelassenen
Arzneimittelmustern (vgl.
Art. 4 lit. i
und
10 AWV) oder dem Sponsoring von zulassungsbefreiten Arzneimitteln für
klinische Versuche (vgl.
Art. 9 Abs. 2 lit. d HMG).
Ergebnis: Wenngleich es keine gefestigte Praxis zur Anwendbarkeit von
Art. 33 HMG
im TCM-Bereich gibt, ist davon auszugehen, dass das Gewähren und
Annehmen von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
TCM-Arzneimitteln behördlich und gerichtlich verfolgt und sanktioniert
würde. Solch einem restriktiven Vorgehen wäre zuzustimmen. Denn
nach der hier vertretenen Ansicht unterfallen verwendungsfertige
TCM-Präparate unabhängig davon, ob sie zugelassen bzw.
zulassungspflichtig sind, dem sachlichen Anwendungsbereich von
Art. 33 HMG.
Der Staat ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der
öffentlichen Gesundheit und auf die Effizienz entsprechender
Schutzmassnahmen gehalten, die Patienten auch beim Verschreiben, Abgeben
und Anwenden von Arzneimitteln der Alternativmedizin davor zu bewahren,
dass sich die behandelnden Fachpersonen nicht allein von
medizinisch-pharmazeutischen Kriterien leiten lassen, sondern in ihre
Therapieentscheidungen finanziell-materielle Aspekte (unbewusst)
einfliessen lassen.[66]
Ebenso wenig vermag das Gebot der Verhältnismässigkeit
staatlicher Eingriffe tragfähige Argumente gegen einen Einbezug von
TCM-Präparaten zu liefern, denn das heilmittelrechtliche
Vorteilsverbot beeinträchtigt die freiheitliche Wirtschaftsordnung und
den freien Wettbewerb nicht.[67]
Daraus folgt, dass das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot in der aktuellen
Fassung auch auf TCM-Arzneimittel anzuwenden ist, und zwar nicht nur auf
die (erleichtert) zugelassenen Spezialitäten, sondern auch auf die
(individuell) hergestellten Magistralrezepturen. Dies ist insofern von
Bedeutung, als die TCM-Magistralrezepturen weitaus mehr als die 600 in der
PPRC 05 umschriebenen Komponenten erfassen können, sondern vielmehr
eine Kombination der über 12'000 in der Materia Medica China bekannten
Mittel erlauben. Für die Herstellung und für die Abgabe der
Magistralrezepturen ist ein «doppeltes» ärztliches Rezept
erforderlich, was den Ärzten beim Vertrieb dieser TCM-Arzneimittel
eine Schlüsselrolle zuweist - die besonders anfällig sein kann
für Korruption.
Fazit: Der sachliche Anwendungsbereich von
Art. 33 HMG
erfasst auch alle verwendungsfertigen Arzneimittel aus dem TCM-Bereich.
Eine Ausnahme liegt - wie bei den herkömmlichen (Fertig-)Arzneimitteln
der Schulmedizin - nur bei solchen TCM-Präparaten vor, die der
Abgabekategorie E angehören.
Im Hinblick auf die geldwerten Vorteile zu Gunsten der
Leistungserbringer ist nach den oben vorgestellten Fallkonstellationen zu
unterscheiden:
Die geldwerten Vorteile im Fall der Online-Bestellungen bestehen in den Erfassungsentschädigungen, welche die Leistungserbringer
prozentual je nach Warenwert der verschriebenen TCM-Arzneimittel erhalten.
Solche Vergütungen stellen finanzielle Zuwendungen dar, welche auch im
TCM-Bereich grundsätzlich verboten sind. Denn sie sind in dem
Sinne vom Umsatz abhängig, als sie proportional zur Anzahl der online
bestellten Arzneimittel anwachsen. Die sich aus dem Geschäftsmodell
ergebende enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Abgabeverhalten der
Ärzte bzw. Therapeuten und Apotheker und der hierfür von ihnen
bezogenen Vergütung ist geeignet, einen Anreiz für therapiefremde
Mengenausweitungen zu setzen.[68]
Solche umsatzbezogenen Rückvergütungen sollen durch
Art. 33 HMG
gerade unterbunden werden.
Für die Zulässigkeit ist daher ausschlaggebend, ob hier ein
bestimmter Rechtsgrund oder eine angemessene Gegenleistung
vorliegt. Es ist kein gesetzlich geregelter Rechtsgrund ersichtlich, aber
eine Gegenleistung könnte darin zu sehen sein, dass die Ärzte
bzw. Therapeuten die TCM-Arzneimittel beim Hersteller online über eine
spezielle Software bestellen. Mithilfe dieser elektronischen Rezepte
verringern sie den personellen und logistischen Aufwand für den
Produzenten im Vergleich zu schriftlichen Bestellungen mittels Email oder
Fax. Die Erfassungsentschädigungen an die Leistungserbringer
können deren Aufwand abgelten, der bei Online-Bestellungen aufgrund
der Erfassung und Übermittlung von Daten sowie der Kosten für die
spezielle Software anfällt, sodass eine Gegenleistung der Ärzte
bzw. Therapeuten bejaht werden kann.
Im Einzelfall ist die rechtliche Zulässigkeit folglich davon
abhängig, ob die jeweiligen Rückvergütungen in Höhe
eines bestimmten Warenwertes noch das Erfordernis der Angemessenheit erfüllen. Eine klare Obergrenze für die
Abgrenzung zwischen erlaubten und verbotenen Zuwendungen kann mangels einer
gefestigten Rechtsprechung nicht genannt werden.
Erfassungsentschädigungen für Online-Bestellungen dürfen
aber auch im TCM-Bereich nur sehr geringfügig ausfallen.
Zu beachten ist ferner, dass das Bundesgericht und Swissmedic bereits
entschieden haben, dass die Ausstellung eines Rezepts eine medizinische
Leistung darstellt, welche nach dem «Tarif Médical» (« TARMED»[69]) als Teil der über den Zeittarif entschädigten Grundkonsultation
über die obligatorische Krankenversicherung abgegolten wird, d.h. der
Arzt darf nicht nochmals finanziell entschädigt werden.[70]
Etwas anderes gilt nur, wenn anhand einer Vollkostenkalkulation dargelegt
werden kann, dass und in welchem Ausmass der konkrete Aufwand im jeweiligen
Einzelfall die Abgeltung nach TARMED übersteigt.[71]
Diese rechtliche Beurteilung für Ärzte lässt sich auf
Apotheker und Therapeuten übertragen, denn die Leistungen jener
Medizinalpersonen werden von den Krankenversicherungen ebenfalls über
feste Tarife abgegolten («Tarifvertrag LOA IV»[72]
und «Tarif 590»[73]). Auch ihre Einzelleistungstarife beruhen auf einer gesamtschweizerisch
vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur (vgl.
Art. 43 Abs. 5 KVG).
Fazit: Erfassungsentschädigungen für Online-Bestellungen im
TCM-Bereich dürfen eine minimale Höhe nicht überschreiten.
Darüber hinaus muss der (nur sehr geringe) Aufwand, der
zusätzlich zu den nach TARMED abgegoltenen Leistungen entschädigt
wird, ganz konkret durch Vollkostenkalkulation nachgewiesen werden. Es
wäre darzulegen, inwiefern die elektronische Ausstellung eines Rezepts
gegenüber der schriftlichen Verschreibung einen Mehraufwand bedeutet
und dass dieser Mehraufwand nicht bereits durch den TARMED abgedeckt ist.
Ein solcher Nachweis dürfte in der Praxis schwierig zu erbringen bzw.
mit erheblichem organisatorischen Zusatzaufwand verbunden sein. In allen
anderen Fällen läge ein geldwerter Vorteil im Sinne von
Art. 33 HMG
vor.
In der zweiten Fallkonstellation bestehen die geldwerten Vorteile in den pauschalen Vergütungen und Zeilenhonoraren, welche die
Ärzte für das Ausstellen der später eingelösten Rezepte
erhalten. Dabei ist eine mögliche Beeinflussung der ärztlichen
Therapieentscheidungen und damit eine Gefahr für die
Patientensicherheit zu gewärtigen, weil die pauschal berechneten
Rückvergütungen gewisse Anreize zur Verordnung von
TCM-Arzneimitteln setzen.[74]
Dieses Anreizsystem steht im Widerspruch zum Schutzgedanken von
Art. 33 HMG
und ist damit grundsätzlich verboten.
Bei diesem Geschäftsmodell ist ebenfalls keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, worauf sich die
finanziellen Zuwendungen als rechtmässig zurückführen
liessen. Ebenso wenig erbringen die Ärzte irgendwelche (wenn auch nur
minimale) Arbeiten, die durch die Rückvergütungen entlohnt
würden, weshalb auch kein vertragliches Austauschverhältnis vorliegt.
Die Rechtsprechung hat sich bereits mit einem Zeilenhonorar in Höhe
von 5 CHF pro Zeile/Arzneimittel auseinandergesetzt und entschieden, dass
eine solche Zuwendung nicht angemessen ausgestaltet ist.[75]
Denn bei guter Organisation benötigt ein Arzt kaum mehr als eine
Minute für das Ausfüllen eines Rezepts, sodass er in dieser Zeit
bspw. für drei Zeilen pro Rezeptur insgesamt 15 CHF verdienen kann.[76]
Abgesehen von diesen kritischen Punkten handelt es sich beim Verschreiben
von Arzneimitteln um medizinische Leistungen, die den Ärzten bereits
über die TARMED-Grundvergütung nach aufgewendeter Zeit
abgegolten werden. Ein davon nicht erfasster Mehraufwand müsste
konkret ausgewiesen werden.
Fazit: Bei den pauschalen Vergütungen in Höhe eines bestimmten
Prozentsatzes des Warenwertes oder einer vereinbarten Summe pro Rezeptzeile
handelt es sich um geldwerte Vorteile, die gemäss
Art. 33 HMG
auch im TCM-Bereich grundsätzlich untersagt sind. Ein
überzeugender Rechtsgrund oder eine angemessene Gegenleistung sind in
diesen Fällen nicht erkennbar.
2. Ausnahmetatbestände
a) Allgemeine Auslegung
Art. 33 Abs. 3 HMG
sieht bestimmte Tatbestandskonstellationen vor, in denen das Gewähren
und Annehmen von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit dem Verschreiben
und Abgeben von Arzneimitteln ausnahmsweise erlaubt ist. Auslegung und
Anwendung der beiden Ausnahmetatbestände sind umstritten.
Nach
Art. 33 Abs. 3 lit. a HMG
besteht eine «partielle Bagatellausnahme»[77]
für geringwertige Vorteile:
Die genaue Höhe der erlaubten Zuwendungen, die ein Vorteil von bescheidenem Wert sein müssen, hat der
Gesetzgeber nicht explizit festgelegt. Bisher fehlt es auch, soweit
ersichtlich, an einschlägiger Judikatur. In der Literatur[78]
und in Behörden-Publikationen[79]
wird die Obergrenze von 300 CHF pro Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer bzw.
Geschäftsbeziehung sowie Jahr angegeben. Allerdings erscheint es
angebracht, bei der Auslegung nicht von einer starren Grenze auszugehen.
Vielmehr ist die Frage nach der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten.[80]
Dabei kann der Betrag von 300 CHF jedoch als Richtwert dienen.[81]
Exemplarisch genannt seien kleine Werbegeschenke, die kostenlose einfache
Verpflegung an einer Fachveranstaltung und sozial übliche
Präsente als Dank für eine gute Zusammenarbeit oder
anlässlich eines Betriebsjubiläums.[82]
Nicht jede geringwertige Zuwendung unterfällt dem Erlaubnistatbestand,
weil der Vorteil darüber hinaus für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang
sein muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein ausreichend
direkter Bezug zur medizinischen oder pharmazeutischen Praxis des
bevorteilten Leistungserbringers besteht.[83]
Unzulässig sind daher Zuwendungen, die allein der Medizinalperson
persönlich zugutekommen.[84]
Das Kriterium des Praxisbezugs wird von den Behörden allerdings eher
grosszügig ausgelegt.[85]
In
Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG
findet sich die «zentrale Ausnahme»[86]
für bestimmte Rabatte:
Unter Rabatten versteht man Preisnachlässe bzw.
Vergünstigungen und andere finanzielle Vorteile, welche im Rahmen
bestimmter Produktelieferungen auf den üblichen Verkaufspreis bzw. auf
den jeweiligen Rechnungsbetrag eingeräumt werden.[87]
Rabatte können auf verschiedene Art und Weise vorkommen, etwa als
fixer Betrag oder Prozentsatz des Bruttopreises.[88]
Man unterscheidet u.a. Mengen-, Barzahlungs- und Naturalrabatte sowie
Skonti.[89]
Das Gewähren und Annehmen von Rabatten ist dem Grunde nach verboten
und nur unter den engen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift
zulässig.
Als handelsüblich gelten Rabatte, wenn sie im Rahmen von
Geschäftsbeziehungen zwischen Herstellern oder Lieferanten von
Arzneimitteln und Leistungserbringern während eines gewissen Zeitraums
erfolgen, sodass die Käufer auf den Preisnachlass vertrauen bzw. ihn
auch für künftige Bestellungen als selbstverständlich
ansehen.[90]
Die Abnehmer fassen darum den Nettopreis, d.h. den Bruttopreis
abzüglich des handelsüblichen Rabatts, als Grundpreis auf, sodass
der Nachlass aufgrund seiner Vorhersehbarkeit keinen Einfluss auf ihre
Kaufentscheidung hat.[91]
Als betriebswirtschaftlich gerechtfertigt werden von Swissmedic
solche Rabatte angesehen, die einem Wirtschaftsakteur ermöglichen,
sich einen bestimmten Markt zu erschliessen bzw. sich den Bedingungen eines
bestimmten Marktes anzupassen oder die Wettbewerbsfähigkeit seiner
Produkte sicherzustellen.[92]
Es kann sich dabei um einen ausserordentlich umfangreichen Rabatt handeln,
den ein Hersteller im Rahmen der Markteinführung eines Produktes
einräumt, oder um einen vorübergehenden Rabatt, der
anlässlich des Auftretens eines neuen Konkurrenten etabliert wird.
Demgegenüber erkennt die Lehre nur solche Rabatte als
betriebswirtschaftlich gerechtfertigt an, denen im weiteren Sinne eine
wirtschaftliche Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht.[93]
b) Anwendbarkeit im TCM-Bereich
Es ist zu prüfen, ob und wann die vorstehend dargestellten Ausnahmen
vom heilmittelrechtlichen Vorteilsverbot in den Fällen der
Erfassungsentschädigungen sowie der pauschalen Vergütungen und
Zeilenhonorare greifen.
Eine Ausnahme für Vorteile von bescheidenem Wert nach
Art. 33 Abs. 3 lit. a HMG
liegt nicht vor:
Bei direkten Zahlungen wie den pauschalen Vergütungen und
Zeilenhonoraren an Ärzte, mögen sie auch im Einzelfall
geringwertig ausfallen, besteht kein (direkter) Bezug zur medizinischen
oder therapeutischen Praxis der Fachperson.[94]
Da für Rabatte und andere Preisnachlässe mit
Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG
ein eigener Erlaubnistatbestand geschaffen wurde, sind Zuwendungen wie die
Erfassungsentschädigungen zu Gunsten der verschreibungs- bzw.
abgabeberechtigten Leistungserbringer ausschliesslich nach jenen
Ausnahmevoraussetzungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der
Höhe der eingeräumten Vergünstigung.[95]
Die Ausnahme für
handelsübliche oder betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Rabatte
gemäss
Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG
ist in beiden Sachverhaltsvarianten ebenfalls nicht einschlägig:
In der ersten Variante (Erfassungsentschädigungen) kommt die
Ausnahmeregelung von Vornherein nur bei periodischen Abrechnungen (z.B. bei
monatlicher oder halb-/jährlicher Abrechnung) gegenüber den
Ärzten und Therapeuten in Betracht. Denn bei Sofortrechnungen direkt
gegenüber den Patienten bzw. ihren Versicherungen liegt kein
Rabattsystem vor, da ein eigentlicher Rabatt im Sinne eines Preisnachlasses
zu Gunsten der Leistungserbringer in diesen Fällen gar nicht
vorgesehen ist.[96]
Bei periodischen Abrechnungen ist für die rechtliche Beurteilung im
Hinblick auf die Handelsüblichkeit von Bedeutung, wie lange den
Leistungserbringern die Rabatte für TCM-Präparate schon
eingeräumt werden. Denn nur wenn diese Preisnachlässe bereits
seit einigen Jahren die Geschäftsbeziehungen zu den Ärzten bzw.
Therapeuten prägen, sodass jene mittlerweile wie
selbstverständlich von einem Rabatt auf TCM-Arzneimittel ausgehen und
ihre Bestellungen bei den Herstellern nicht aufgrund der
Vergünstigungen tätigen, kann von Handelsüblichkeit
ausgegangen werden.
Im Hinblick auf die Alternative der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung
kann bei periodischen Abrechnungen wiederum auf das Argument verwiesen
werden, dass sich der Aufwand der Ärzte bzw. Therapeuten bei der
Online-Bestellung eher gering ausnimmt. Es fehlt damit an einer
angemessenen wirtschaftlichen Gegenleistung.
Die Ausnahmeregelung gemäss
Art. 33 Abs. 3 lit. b HMG
ist in der zweiten Variante (pauschale Vergütungen und
Zeilenhonorare) nicht einschlägig, da den Ärzten kein
eigentliches Rabattsystem mit Preisnachlässen auf Arzneimittel
offeriert wird. Hier werden keine Rabatte im Sinne einer Reduktion des
Verkaufspreises bzw. des Rechnungsbetrages im Rahmen einer bestimmten
Produktelieferung eingeräumt, sondern die Ärzte werden allgemein
für das Verschreiben von TCM-Arzneimitteln und unabhängig von
einer bestimmten Lieferung pauschal vergütet. Diese pauschalen
Vergütungen sind allein davon abhängig, ob die Rezepte in einer
bestimmten Apotheke eingelöst werden, stellen aber keine
Preisnachlässe im Sinne des Ausnahmetatbestands dar.
IV. Heilmittelrechtliches Integritäts- und Transparenzgebot de
lege ferenda
Das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot wird künftig zwei verschiedene
Einzelregelungen umfassen: ein Integritäts- und ein Transparenzgebot (Art. 55 und 56 revHMG).
Verstösse können dereinst - abgesehen von den weiterhin geltenden
Verwaltungsmassnahmen (Art. 66 revHMG) - ausdrücklich nach einem verschärften Straftatbestand
sanktioniert werden (Art. 86 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 sowie 87 Abs. 1 lit. h und 3 revHMG). Die derzeitige Rechtslage, wonach es laut Bundesgericht keine
ausreichend bestimmte Rechtsgrundlage für Strafmassnahmen gibt,[97]
wird damit aufgehoben. Bei Zuwiderhandlungen kann eine Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (bei einem Verstoss gegen das
Integritätsgebot) bzw. eine Busse bis zu 50'000 CHF (bei einem
Verstoss gegen das Transparenzgebot) verhängt werden.
Die spezifischen Vorgaben im Heilmittelgesetz werden in Zukunft
konkretisiert durch verschiedene Ausführungsbestimmungen auf
Verordnungsbasis. Von Bedeutung sind im vorliegenden Zusammenhang vor allem
die neue Verordnung über die Integrität und Transparenz im
Heilmittelbereich (E-VITH), die revidierte Arzneimittelverordnung
(E-revVAM) und die revidierte Komplementär- und
Phytoarzneimittelverordnung (E-revKPAV).[98]
1. Anwendungsbereich
a) Allgemeine Auslegung
Der Anwendungsbereich des neu gefassten Integritätsgebots
für den Arzneimittelvertrieb wird einerseits enger und andererseits
weiter ausgestaltet sein als die heutige Verbotsnorm (Art. 55 Abs. 1 rev-HMG):
Die Vorschrift soll nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, d.h.
die Abgabekategorien C und D werden nicht mehr erfasst (die Abgabekategorie
E bereits nicht nach geltendem Recht)[99]. Neben dem Verschreiben und Abgeben sollen allerdings auch das Anwenden und Einkaufen der rezeptpflichtigen Arzneimittel
einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang bilden. Zudem werden die
Vorteile künftig als «nicht gebührend» beschrieben, so
dass sie auch ideelle bzw. immaterielle Vorteile umfassen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine neue Einteilung der Abgabekategorien eingeführt werden soll
(vgl. Art. 41-44 E-revVAM).[100]
Die Kategorie C wird ersatzlos gestrichen. Die gegenwärtig darin
aufgelisteten Arzneimittel sollen zum Grossteil der Kategorie D und nur in
Ausnahmen der Kategorie B zugeteilt werden. Demzufolge bleibt der
überwiegende Teil der betreffenden Medikamente rezeptfrei und damit
ausserhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 55 rev-HMG.[101]
Der Bundesrat kann die Gebotsregelung im neuen Verordnungsrecht
auf weitere Heilmittel ausweiten (vgl.
Art. 55 Abs. 3 revHMG), also wiederum auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die der
Vernehmlassung zugrundeliegenden Entwürfe sehen keine entsprechenden
Erweiterungen vor (vgl. insbesondere E-VITH).
Nach derzeitigem Stand scheinen rezeptfreie Medikamente somit ausgenommen vom Integritätsgebot. Das legt
jedenfalls der Wortlaut der neuen Bestimmung nahe, die sich in Abs. 1
explizit auf «verschreibungspflichtige» Arzneimittel bezieht.
Dabei handelt es sich im Ergebnis um eine abgeleitete bzw. sinngemässe
Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs durch die gesetzliche
Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs, wonach die
Vorteilsnehmer neu definiert werden als «Personen, die
verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben, abgeben, anwenden oder
zu diesem Zweck einkaufen». Auch die Gesetzesmaterialien stellen
diesbezüglich nur auf Medikamente der «Abgabekategorien A und B;
vgl. Art. 23 Abs. 1 und 24 HMG» ab,[102]
was ebenfalls für einen Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen
Präparaten spricht. In der parlamentarischen Debatte hiess es
ausserdem, dass Vorteile beim Heilmitteleinkauf erlaubt sind, sofern sie im
Zusammenhang mit nicht der Verschreibungspflicht unterliegenden Produkten
gewährt bzw. angenommen werden.[103]
Der Bundesrat bestätigt diese Einschränkung in seinen
Erläuterungen zum geplanten Ausführungsrecht.[104]
In Zukunft wird ferner, wie zur heutigen Rechtslage aufgezeigt,[105]
(weiterhin) nach der Verwendungsfertigkeit zu differenzieren sein.
Letztlich dürften von der Gebotsnorm nur Arzneimittel erfasst
werden, die sowohl verwendungsfertig als auch verschreibungspflichtig sind.
Zwar fänden sich wohl auch Argumente gegen eine Ausnahme vom Integritätsgebot. So liesse sich
anführen, dass in den Erlaubnistatbeständen des Abs. 2 ganz
generell von Heilmitteln die Rede ist (vgl. lit. c: «Abgeltungen
[…] bei Bestellungen und Lieferungen von Heilmitteln»; lit. d:
«beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte oder
Rückvergütungen»), weshalb auch von der Gebotsvorschrift des
Abs. 1 e contrario global alle Arzneimittel - ungeachtet einer
Verschreibungspflicht - erfasst sein müssten. Es ist allerdings zu
vermuten, dass es sich bei dieser Formulierung der
Erlaubnistatbestände - entgegen dem klaren Wortlaut der sich allein
auf rezeptpflichtige Medikamente beschränkenden Gebotsregelung - um
ein gesetzgeberisches Versehen handelt, das dem intensiven und kontroversen
Ringen um die konkrete Ausgestaltung der Norm während der langwierigen
parlamentarischen Beratungen geschuldet ist.[106]
Das neu eingeführte Transparenzgebot enthält eine neue
Verpflichtung, die eine Weitergabe von Vergünstigungen in Form
jeglicher «Preisrabatte und Rückvergütungen» an die
Patienten bzw. deren Versicherungen gewährleisten soll (Art. 56 Abs. 1 revHMG):
Bereits nach heutiger Rechtslage besteht eine Weitergabepflicht.
Die bevorteilten Leistungserbringer müssen die direkten oder
indirekten Vergünstigungen, die sie im Rahmen einer durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckten Behandlung erhalten, an
ihre Patienten bzw. deren Versicherer weitergeben (vgl.
Art. 56 Abs. 3 und 4 KVG).[107]
Nach
Art. 56 revHMG
bestehen weitreichende Dokumentations- und Offenlegungspflichten.
Es sind sämtliche beim Heilmitteleinkauf gewährten Preisrabatte
und Rückvergütungen (i) in den Belegen, Rechnungen und
Geschäftsbüchern der verkaufenden und der einkaufenden
Vertragspartei auszuweisen sowie (ii) den zuständigen Behörden
auf Verlangen offenzulegen.
Die Bestimmung soll nach ihrem Wortlaut für alle Heilmittel
gelten. Für Arzneimittel (und Medizinprodukte) mit geringem
Risikopotenzial kann der Bundesrat verordnungsrechtliche Ausnahmen vorsehen
(vgl.
Art. 56 Abs. 3 rev-HMG).[108]
b) Anwendbarkeit im TCM-Bereich
Arzneimittel aus der Produktpalette der Komplementär- und
Phytomedizin, wozu die TCM-Präparate auch weiterhin zählen (vgl.
Art. 4 Abs. 4 lit. a revKPV), werden als OTC[109]
-Medikamente nach der hier vertretenen Auffassung im Regelfall nicht vom Integritätsgebot erfasst sein. Denn die
verwendungsfertigen TCM-Spezialitäten gehören - sowohl
nach aktueller Einteilung (Abgabekategorie C) als auch nach geplanter
Umteilung (Abgabekategorie D) - fast ausschliesslich zu den nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (vgl. TAS-Liste).[110]
Die geplante Reform dürfte für den Grossteil des TCM-Bereichs
insoweit eine klare Regelung und legislatorische Lockerung bringen, als
dass
Art. 55 Abs. 1 revHMG
nach der dargelegten Einschätzung keine Anwendung auf rezeptfreie
Arzneimittel finden soll. Diese tatbestandliche Einschränkung setzt
allerdings voraus, dass die endgültige Fassung des ausführenden
Verordnungsrechts den sachlichen Geltungsbereich der Gesetzesbestimmung
nicht auf alle Arzneimittel (oder gar alle Heilmittel) und damit auch auf
rezeptfreie Medikamente erweitert.
Für die wenigen TCM-Präparate, die zur Abgabekategorie B
zählen, kann für die Anwendbarkeit des Integritätsgebots auch nach künftiger
Rechtslage auf die oben geführte Argumentation zu
Art. 33 HMG
abgestellt werden.[111]
Das gilt insbesondere für die verwendungsfertigen TCM-Magistralrezepturen, die einer «doppelten»
ärztlichen Verschreibung bedürfen, und zwar sowohl für die
Herstellung als auch für die Abgabe (vgl.
Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG).
TCM-Präparate sind Heilmittel mit vorwiegend geringem Risikopotential,
weshalb sie von Swissmedic mehrheitlich in die (neuen) Abgabekategorien D
und E eingeteilt werden dürften. Nachdem die Dokumentations- und
Offenlegungspflichten jedoch explizit für sämtliche beim
Heilmitteleinkauf gewährten Preisrabatte und Rückvergütungen
gelten sollen, kommen auch für alle TCM-Arzneimittel
grundsätzlich keine Sonderregeln vom Transparenzgebot in
Betracht.[112]
2. Ausnahmetatbestände
a) Allgemeine Auslegung
Es sind bestimmte Ausnahmen vom Integritätsgebot vorgesehen,
die weitere bzw. weiter gefasste Konstellationen beinhalten als der heutige
Ausnahmekatalog und im Detail durch Verordnungen des Bundesrates geregelt
werden können. Von Interesse sind im vorliegenden Kontext die
folgenden Erlaubnistatbestände (Art. 55 Abs. 2 revHMG):
Zulässig bleiben Vorteile von bescheidenem Wert, die für
die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind (lit. a).[113]
Darunter fallen gemäss der ausdrücklichen Neuregelung nur
Vorteile im Gesamtwert von höchstens 300 CHF pro Fachperson und Jahr
(vgl. Art. 3 Abs. 1 E-VITH). Sie sind für die medizinische oder
pharmazeutische Praxis dann von Belang, wenn sie entweder in direktem
Zusammenhang mit der Berufsausübung der Fachperson stehen oder direkt
der Kundschaft der Fachperson zugutekommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 E-VITH).
Zudem sollen Abgeltungen für Gegenleistungen, etwa bei der
Bestellung und Lieferung von Heilmitteln, dann nicht vom
Integritätsgebot erfasst sein, wenn sie gleichwertig ausgestaltet sind
(lit. c).[114]
Das soll unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein (vgl. Art. 7 Abs. 1
E-VITH). Die Abgeltung muss auf einer schriftlichen Vereinbarung basieren,
die Art und Umfang von Gegenleistung und Abgeltung festhält.
Zulässig ist die Zuwendung nur für eine Gegenleistung, die der
Fachperson oder Organisation einen zusätzlichen, über gesetzliche
Verpflichtungen hinausgehenden Aufwand verursacht, nicht anderweitig
vergütet wird und der Fachperson oder Organisation keinen direkten
Nutzen bringt. Schliesslich haben Umfang und Aufwand der Gegenleistung
ungefähr dem Wert der Abgeltung zu entsprechen, d.h. die Leistungen
beider Parteien müssen nach marktwirtschaftlichen Kriterien in einem
angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Ebenfalls zulässig sind künftig die beim Heilmitteleinkauf
gewährten Preisrabatte und Rückvergütungen, sofern
sie keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben (lit. d).[115]
Davon soll dann auszugehen sein, wenn sie den Patienten bzw. Konsumenten
direkt oder indirekt zugutekommen (vgl. Art. 8 Abs. 1 E-VITH).
Ferner sind Ausnahmen vom Transparenzgebot für Heilmittel mit
geringem Risikopotenzial geplant, für die eine Negativliste erstellt
wurde (Art. 56 Abs. 3 revHMG):
Einen Dispens von den Dokumentations- und Offenlegungspflichten hat der
Bundesrat verordnungsrechtlich u.a. für den Einkauf von frei verkäuflichen Arzneimitteln vorgesehen (vgl. Art. 10
Abs. 2 E-VITH). Damit wird das neue Transparenzgebot zwar
grundsätzlich auch rezeptfreie Medikamente erfassen, aber - nach dem
revidierten Heilmittelrecht ausdrücklich - nicht diejenigen der
Abgabekategorie E.[116]
b) Anwendbarkeit im TCM-Bereich
Nachdem keine besonderen Ausnahmeregelungen für TCM-Arzneimittel zu
erwarten sind, gelten im Hinblick auf das Integritätsgebot
die allgemeinen Erlaubnistatbestände:
Für die Vorteile von bescheidenem Wert kann auf die
Erläuterungen zur geltenden Rechtslage verwiesen werden,[117]
da im Wesentlichen einfach die in der bisherigen Praxis herausgearbeiteten
Kriterien kodifiziert werden.[118]
Was die Abgeltungen für Gegenleistungen betrifft, wird im
konkreten Einzelfall zu entscheiden sein, ob die jeweiligen Vorteile
gleichwertig sind. In Betracht kommt die Ausnahme nur bei Variante 1
(Erfassungsentschädigungen), da es bei Variante 2 (pauschale
Vergütungen und Zeilenhonorare) bereits an einer Gegenleistung fehlt.
Im Lichte der Ausführungen zum heutigen Recht ist insbesondere
kritisch zu prüfen, ob durch die Online-Bestellungen von
TCM-Präparaten mittels spezieller Software tatsächlich ein
über die gesetzlichen Pflichten hinausgehender Aufwand entsteht, der
nicht anderweitig (z.B. über den TARMED) vergütet wird und in
einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung steht. In den
Gesetzesmaterialien findet sich der Hinweis, dass es sich bei der
Übermittlung von ärztlichen Rezepten auf elektronischem Weg um
einen Aufwand handle, der den Fachpersonen oder Organisationen aufgrund der
Vereinfachung von Arbeitsabläufen selbst einen direkten Nutzen bringe
und deshalb nicht entschädigt werden dürfe.[119]
Ebenfalls mit Bedacht wird man Fälle von Preisrabatten oder Rückvergütungen bewerten müssen,
denn es sind bei den oben vorgestellten Varianten kaum Konstellationen
denkbar, in denen nicht mindestens die Gefahr einer Einflussnahme auf die
Wahl der jeweiligen Behandlung besteht. Denn diese Zahlungen können
(jedenfalls unbewusst) auf die medizinisch-pharmazeutische Fachperson
einwirken und ihre Entscheidung für bestimmte TCM-Präparate
beeinflussen, ohne dass die Kick-backs der Hersteller den Patienten und
Kunden der bevorteilten Leistungserbringer direkt oder indirekt
zugutekommen. Vielmehr erlangen die Leistungserbringer selbst einen
unmittelbaren Vermögensvorteil, der auf ihren Therapieentscheid
einwirken könnte.[120]
Hinsichtlich des Transparenzgebots ist beim Vertrieb von
TCM-Arzneimitteln, die neu ganz überwiegend in die Abgabekategorien D
und E eingestuft werden, zu differenzieren:
Auch bei den im TCM-Bereich gezahlten Erfassungsentschädigungen bzw.
pauschalen Vergütungen und Zeilenhonoraren werden künftig in
aller Regel Dokumentations- und Transparenzpflichten einzuhalten
sein; nur die frei verkäuflichen TCM-Präparate werden nicht vom
Transparenzgebot erfasst sein.
V. Schlussfolgerungen
1. Zusammenfassung der Ergebnisse
a) Geltendes Recht
Das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot (Art. 33 HMG) gilt für alle verwendungsfertigen Arzneimittel, unabhängig
davon, ob sie zugelassen bzw. zulassungspflichtig, verschreibungspflichtig
oder kassenpflichtig sind. Die Verbotsnorm erfasst daher auch TCM-Präparate in verwendungsfertiger Form,
und zwar sowohl TCM-Spezialitäten als auch TCM-Magistralrezepturen.
Ausnahmen bestehen lediglich für rezeptfreie Medikamente der
Abgabekategorie E.
b) Künftiges Recht
Medikamente der TCM sind im Regelfall nicht rezeptpflichtig und werden nach
neuem Recht ganz überwiegend zur Abgabekategorie D zählen.
Deshalb ist das nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltende Integritätsgebot (Art. 55 revHMG) auf TCM-Präparate nicht anwendbar.
Das Transparenzgebot (Art. 56 revHMG) wird hingegen den Vertrieb sämtlicher Heilmittel erfassen, weshalb
die neue Regelung auch für den TCM-Bereich greift. Eine
Ausnahme soll für die frei verkäuflichen Arzneimittel der
Abgabekategorie E gelten.
2. Handlungsempfehlungen für die Praxis
Die aufgezeigten (aktuellen und künftigen) rechtlichen Risiken, die
beim Vertrieb von TCM-Arzneimitteln im Hinblick auf das
heilmittelrechtliche Vorteilsverbot bzw. das heilmittelrechtliche
Integritäts- und Transparenzgebot bestehen, lassen sich mit
zielgerichteten Massnahmen minimieren:
1. Beschränken von Erfassungsentschädigungen
: Abgeltungen für Online-Bestellungen sollten bis zum Inkrafttreten
des revidierten Heilmittelgesetzes nur sehr gering ausfallen und
dürfen danach nur für rezeptfreie Medikamente vereinbart und
ausgerichtet werden. Eine allgemeine Empfehlung zur maximalen Höhe ist
mangels gefestigter Behörden- und Gerichtspraxis nicht möglich.
Die Limite kann nur im konkreten Einzelfall und gestützt auf eine
interne Kostenanalyse erfolgen. Es muss nachweisbar sein, dass die
elektronische Ausstellung eines Rezepts gegenüber der schriftlichen
Verschreibung einen Mehraufwand bedeutet und dass dieser Mehraufwand der
Leistungserbringer nicht bereits durch den TARMED abgedeckt ist.
2. Keine pauschalen Vergütungen oder Zeilenhonorare
: Solche Abgeltungen in pauschalierter Form dürfen weder nach
geltender noch nach künftiger Rechtslage vorgenommen werden.
3. Beachten der Weitergabepflicht
: Die Leistungserbringer auf der Nehmerseite müssen ihrer
Verpflichtung nachkommen, Vergünstigungen auf TCM-Arzneimittel von der
SL-Arzneimittelliste an ihre Patienten bzw. deren Versicherer
weiterzugeben. Sie können mit den Krankenversicherungen jeweils
Vereinbarungen über den Einbehalt eines Teils der Vergünstigungen
treffen. Die Arzneimittelhersteller auf der Geberseite sollten ihre
Vertragspartner in geeigneter Weise auf diese Weitergabepflicht hinweisen.
Solch ein (schriftlicher) Hinweis kann etwa in Produkt- und
Dienstleistungskatalogen, in Newslettern, auf Werbeflyern oder auf der
Website erfolgen.
4. Dokumentation und Transparenz
: Mit Blick auf die bevorstehende Gesetzesrevision sollten alle
Preisrabatte und Rückvergütungen in Belegen, Rechnungen und
Geschäftsbüchern nachvollziehbar (d.h. korrekt, klar und
vollständig) ausgewiesen werden. Diese Unterlagen sind zehn Jahre[121]
aufzubewahren, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen
für den massgeblichen Zeitraum ausgehändigt werden können.
5. Anpassen der Compliance
: Die eigenen Verträge und Vertriebsstrategien sowie die internen
Richtlinien im Zusammenhang mit TCM-Arzneimitteln sollten
überprüft und allenfalls im Hinblick auf das geplante
Inkrafttreten des revidierten Heilmittelrechts bis spätestens Ende
2018 angepasst werden.
[1]
Zu den fünf therapeutischen Verfahren der TCM
zählen neben der chinesischen Arzneimitteltherapie
(«Kräutermedizin») und der Akupunktur inkl.
der Erwärmung von Akupunkturpunkten (sog. Moxibustion)
auch Massagetechniken (wie Tuina), Bewegungsübungen
(wie Qigong) und eine besondere Ernährungslehre (am
Wirkprofil der Arzneien ausgerichtete Diätetik); vgl.
Schmidt, Traditionelle Chinesische Medizin, Hamburg 2016,
Stichwort «TCM»; Porkert, Klinische Chinesische
Pharmakologie, Heidelberg 1978, 52.
[2]
Vgl. Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic),
Geschäftsbericht 2016, Bern 2017, 32 (in Bezug auf
Komplementärarzneimittel im Allgemeinen).
[3] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.4.1999 (SR 101).
[4] Verordnung über die vereinfachte Zulassung von
Komplementär- und Phytoarzneimitteln vom 22.6.2006 (SR 812.212.24).
[6]
Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom
15.12.2000 (SR 812.21).
[7]
Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
18.3.1994 (SR 832.10).
[8] Bundesgesetz über die universitären
Medizinalberufe vom 23.6.2006 (SR 811.11).
[9] Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (SR 311.0).
[11] Siehe z.B. Standesordnung der Foederatio Medicorum
Helveticorum (StandO FMH) vom 12.12.1996, Standesordnung des Schweizerischen
Apothekerverbandes (StandO pharmaSuisse) von November 2009, Verhaltenskodex der pharmazeutischen
Industrie in der Schweiz (Pharmakodex) vom 4.12.2003 und Verhaltenskodex der pharmazeutischen
Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit
Fachkreisen und Patientenorganisationen (Pharma-Kooperations-Kodex) vom 6.9.2013.
[12]
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220).
[13]
Unter «Arzneimittel» (auch:
«Pharmazeutika» oder «Medikamente»)
versteht man Produkte chemischen oder biologischen
Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den
menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder
angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung,
Verhütung oder Behandlung von Krankheiten,
Verletzungen und Behinderungen, wozu auch Blut und
Blutprodukte gehören (vgl.
Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG).
[14]
Als «Medizinprodukte» (auch: «Medical
Devices») gelten solche Produkte, die für die
medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen
werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel
erreicht wird, einschliesslich Instrumenten, Apparaten,
In-vitro-Diagnostika, Software und anderen
Gegenständen oder Stoffen (vgl.
Art. 4 Abs. 1 lit. b HMG).
[15]
Davon sind rund 85 % pflanzlicher Herkunft, und der Rest
ist mineralischer bzw. tierischer Art; vgl. Porkert (Fn.
1), 52.
[16]
Vgl. Porkert (Fn. 1), 52 f.
[17]
Ende 2016 lagen insgesamt 1'098 Betriebsbewilligungen vor;
vgl. Swissmedic, Geschäftsbericht 2016, 20. Alle
Bewilligungsinhaber sind auf der
Website der Behörde
öffentlich einsehbar.
[18]
Im Jahr 2016 betrug der Umsatz der Schweizer
Pharmaindustrie insgesamt 5'594.8 Mio. CHF (nach
Fabrikabgabepreisen); vgl. Verband der forschenden
pharmazeutischen Firmen der Schweiz (Interpharma),
Pharma-Markt Schweiz, 24. Aufl., Basel 2017, 18.
[19]
Vgl. Sprecher, Transparenz - Ein Grundprinzip des
Rechtsstaats und seine Bedeutung im Gesundheitsrecht, ZSR
135 (2016) II, 139 ff., 214 Fn. 607 (für das Jahr
2013).
[20]
«Komplementärarzneimittel» umfassen
asiatische, homöopathische und anthroposophische
Medikamente (vgl.
Art. 4 Abs. 1 lit. a KPAV), während «Phytoarzneimittel» als
Wirkstoffe ausschliesslich pflanzliche Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, ohne speziellen Therapierichtungen
wie der homöopathischen oder anthroposophischen
Medizin zugeordnet zu sein (vgl.
Art. 4 Abs. 1 lit. b KPAV); siehe auch Swissmedic, Geschäftsbericht 2016, 33.
[21]
Ende 2016 waren insgesamt 8'417 Arzneimittel zugelassen,
davon 1'728 Präparate der Alternativmedizin; vgl.
Swissmedic, Geschäftsbericht 2016, 20. Listen
sämtlicher Human- und Tierarzneimittel mit Zulassung
hat Swissmedic auf ihrer
Website
veröffentlicht.
[22]
Zu dieser dogmatischen Einordnung siehe unten Rz. 28.
[23]
Diese Stoffe und Zubereitungen werden in der
«Traditionellen Asiatischen Stoffliste»
(«TAS-Liste») aufgeführt; siehe dazu Rz. 30.
[24]
Dieser Begriff ist dem Krankenversicherungsrecht entlehnt
(vgl.Art. 35 Abs. 2 KVG) und wird im Folgenden für solche Personen und
Organisationen verwendet, die Arzneimittel verschreiben
oder abgeben; siehe dazu Rz. 21.
[25]
Ähnlich Gattiker, Arzt und Medizinprodukte, in:
Kuhn/Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl.,
Zürich 2007, 495 ff., 503 (zur Abgrenzung zwischen
Arzneimitteln und Medizinprodukten).
[26]
Ausführlich zu den anderen Vorgaben Vasella, Das
heilmittelrechtliche Vorteilsverbot, Zürich 2016, 392
ff., 404 ff., 485 ff. und 536 ff. (m.w.H.).
[27]
Vgl. Botschaft Heilmittelgesetz (HMG) vom 1.3.1999,
BBl 1999 III, 3453 ff., 3518;
BGE 140 II 520, 531 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts
2P.32/2006
und
2A.56/2006
vom 16.11.2006, E. II.3.3; Urteil
2P.169/2006
und
2A.401/2006
vom 20.9.2007, E. II.3.3; Urteil
2C_92/2011
vom 12.4.2012, E. 3.9.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
C-669/2008
vom 17.12.2010, E. 4.1.2; Schweizerisches
Heilmittelinstitut (Swissmedic), Zulässigkeit von
Rabatten, Swissmedic Journal 2003, 980 ff., 980 f., 983,
985; dass., Zum Verbot des Versprechens und Annehmens
geldwerter Vorteile, Swissmedic Journal 2006, 20 ff., 27;
Eggenberger Stöckli, Arzt und Heilmittel, in:
Kuhn/Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl.,
Zürich 2007, 457 ff., 486; Fellmann, Arzt als
Unternehmer, in: Poledna/Jacobs (Hrsg.), Gesundheitsrecht
im wettbewerblichen Umfeld, Zürich 2010, 135 ff., 138
Rz. 8; Saxer, in: Jaisli/Eichenberger/Richli (Hrsg.),
Heilmittelgesetz (HMG), Basler Kommentar, Basel 2006, Art.
33 N 6, 26; Vasella (Fn. 26), 7, 63, 66.
[28]
Vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.32/2006
und
2A.56/2006
vom 16.11.2006, E. II.3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
C-669/2008
vom 17.12.2010, E. 6.3.1; Eggenberger Stöckli,
Geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, PharmR 2008, 457
ff., 458; Saxer, BSK HMG (Fn. 27), Art. 33 N 6; ders.,
Korruption im Arzneimittelhandel, AJP 2002, 1463 ff., 1466;
ders., Das Vorteilsverbot gemäss
Art. 33 HMG, in: Eichenberger/Poledna (Hrsg.), Das neue
Heilmittelgesetz, Zürich 2004, 113 ff., 118; Richli,
Regelungsschwerpunkte des Heilmittelgesetzes, in:
Eichenberger/Poledna (Hrsg.), Das neue Heilmittelgesetz,
Zürich 2004, 47 ff., 51; Vasella (Fn. 26), 66 ff., 71,
72.
[29]
Die Schlussabstimmung über das revidierte
Heilmittelgesetz (und Krankenversicherungsgesetz) erfolgte
am 18.3.2016. Die Reform beinhaltet auch eine Änderung
von
Art. 56 KVG, der um einen Abs. 3bis ergänzt wird.
Siehe dazu
BBl 2016, 1953 ff.
[30]
Das Vernehmlassungsverfahren wird vom 21.6.2017 bis
20.10.2017 durchgeführt.
[31]
Zum Inhalt und Zeitplan der Revision siehe die online
verfügbaren Informationen auf der
Website des Bundesamtes für Gesundheit (BAG): Das Inkrafttreten ist für 1.1.2019 geplant; der
definitive Termin kann erst nach Auswertung der
Vernehmlassungsergebnisse bestimmt werden.
[36]
Präparate der Kategorie E unterliegen keiner
Beratungspflicht, weshalb sie auch von medizinischen bzw.
pharmazeutischen Laien an Endverbraucher abgegeben werden
dürfen. Nach Sinn und Zweck von
Art. 33 HMG
kann das heilmittelrechtliche Vorteilsverbot deshalb allein
auf Pharmazeutika der Kategorien A-D anwendbar sein; so
Vasella (Fn. 26), 81 ff., 85. Diese Auslegung ist
umstritten: a.A. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-669/2008
vom 17.12.2010, E. 4.6.1 f.; Urteil
C-1663/2007
vom 28.6.2011, E. 4.1.1; gl.M. Swissmedic, Swissmedic
Journal 2006 (Fn. 27), 28 f.; Eggenberger Stöckli,
Rabatte, PharmR 2007, 393 ff., 393 Fn. 11; dies., PharmR
2008, 458 Fn. 13.
[38]
Weiterführend Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer
(Hrsg.), Soziale Sicherheit, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 3. Aufl., Basel 2016, 337
ff., N 204; Kieser, Heilmittel, in: Poledna/Kieser (Hrsg.),
Gesundheitsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Bd. VIII, Basel 2005, 135 ff., N 4; Marcuard, Preisbildung
bei Arzneimitteln, Soziale Sicherheit 2001, 69 ff., 69 f.;
Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, 91;
Poledna/Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern
2002, N 458.
[39]
Die Grundversicherung vergütet auch die Kosten
für komplementärmedizinische Arzneimittel, die
auf der SL-Liste aufgeführt sind (vgl.
Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG).
[40]
Vgl. Saxer, AJP 2002 (Fn. 28), 1468; Vasella (Fn. 26), 84
f.
[41]
Ende 2016 waren 3'237 von 8'417 zugelassenen Arzneimitteln
in der Spezialitätenliste aufgeführt (nach der
Zulassungsnummer von Swissmedic). Siehe auch Interpharma,
Pharma-Markt Schweiz 2016, 80 f. und 84 f., wo von 2'948
SL-Medikamenten die Rede ist (nach der Gammendefinition des
BAG).
[42]
Saxer, AJP 2002 (Fn. 28), 1467; Vasella (Fn. 26), 87 f.
[43]
Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-669/2008
vom 17.12.2010, E. 4.3.1; Schmidt, Pharmakommunikation -
Information oder Werbung?, in: Dörr/Michel (Hrsg.),
Biomedizinrecht, Zürich/St. Gallen 2007, 371 ff., 375;
Vasella (Fn. 26), 90 f.
[44]
Saxer, AJP 2002 (Fn. 28), 1467; Tagmann, Anreize
selbstdispensierender Ärzte, Vergünstigungen
auszuhandeln, Managed Care 2004, 22 ff., 22; Vasella (Fn.
26), 86.
[45]
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-669/2008
vom 17.12.2010, E. 4.2; Vasella (Fn. 26), 86.
[46]
Saxer, BSK HMG (Fn. 27), Art. 33 N 20 f.; ders.,
Vorteilsverbot (Fn. 28), 130 f.
[48]
Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-669/2008
vom 17.12.2010, E. 4.4; Eggenberger Stöckli, Arzt (Fn.
27), 486.
[49]
Eggenberger Stöckli, Arzt (Fn. 27), 486; dies., PharmR
2008, 458; dies., Werbung für Heilmittel, in: Poledna
(Hrsg.), Gesundheit und Werbung, Zürich 2005, 61 ff.,
66; FAEH, Arzneimittelwerbung im europäischen und
schweizerischen Recht, Freiburg i.U. 2009, 32 mit Fn. 186;
Saxer, BSK HMG (Fn. 27), Art. 33 N 20 ff.; ders., AJP 2002
(Fn. 28), 1468; Vasella (Fn. 26), 99 f.
[50]
Die schriftlichen Rückmeldungen datieren auf den
6.3.2017 und 14.3.2017 (Swissmedic) sowie auf den 16.3.2017
(BAG).
[52]
Vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_526/2011
vom 20.3.2012, E. 1.1, 1.3.1 f.
[53]
Vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_526/2011
vom 20.3.2012, E. 1.1, 1.3.1 f. Zur weiteren Unterscheidung
nach standardisierten und individuellen Magistralrezepturen
siehe z.B. Gloor/Thoma/Fluhr, Dermatologische
Externatherapie, Berlin/Heidelberg 2000, 5 ff.; Höger,
Kinderdermatologie, 3. Aufl., Stuttgart 2011, 34.
[55]
Vgl. Bühlmann, Rohdrogen, Granulate oder flüssige
Extrakte, Schweiz Z Ganzheitsmed 2016, 80 ff., 80.
[56]
In diesen Fällen wird meist gleichzeitig eine Ausnahme
für externe oder orale Anwendungen vorgesehen und
damit eine Einordnung in die Abgabekategorie C vorgenommen;
vgl. Jost, Alternativen zu Art. 27 HMG für
Therapeuten, Kurzgutachten vom 1.12.2016, Bern 2016, 9.
[57]
Das ist der Fall, wenn sie in bereits zugelassenen
asiatischen Arzneimitteln enthalten sind und davon
auszugehen ist, dass die abgebenden Drogisten über die
erforderlichen Kenntnisse für eine sichere Empfehlung
verfügen; vgl. Jost, Kurzgutachten (Fn. 56), 9.
[59]
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von
Arzneimitteln vom 9.11.2001 (SR 812.212.22).
[60]
Zu diesem Informationsgefälle siehe Botschaft
Änderung Heilmittelgesetz (HMG) vom 7.11.2012,
BBl 2013, 1
ff., 30, 78; Schüpbach Eastus, Artikel 33 HMG, in:
Hettich/Kohler (Hrsg.), St. Galler Tagung zum Pharmarecht,
St. Gallen 2010, 117 ff., 147 f.; Sprecher, ZSR 135 (2016)
II (Fn. 19), 199 f.; Vasella (Fn. 26), 88 f., 566 (m.w.H.).
[62]
Vgl. Botschaft HMG,
BBl 1999 III, 3488, 3490 und 3495; Eggenberger Stöckli,
Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV), Stämpflis
Handkommentar, Bern 2006, Art. 1 N 19.
[63]
Ausführlich dazu Mosimann/Schott, in:
Jaisli/Eichenberger/Richli (Hrsg.), Heilmittelgesetz (HMG),
Basler Kommentar, Basel 2006, Art. 9 N 32 ff.
[64]
Zur Fachwerbung (in Abgrenzung zur Publikumswerbung) siehe
Eggenberger Stöckli, Arzt (Fn. 27), 482 ff.; dies.,
SHK AWV, Art. 2 N 40 ff.; dies., Werbung, 65 f., 78 ff.;
Eichenberger/Marti/Straub, Die Regulierung der
Arzneimittelwerbung, recht 2003, 225 ff., 232 ff., 235 ff.;
Faeh, Arzneimittelwerbung, 21 f., 24 ff., 28 ff., 34 ff.;
Poledna/do Canto, Werbeverbote für Heilmittel und das
Auskündigungsrecht der Ärzte, Jusletter vom
30.1.2012, Rz. 14, 22 ff.; Schmidt, Pharmakommunikation
(Fn. 43), 375 ff., 379 ff., 383 f., 389; dies., Die
Abgrenzung zwischen Werbung und Information im
Arzneimittelrecht, recht 2007, 244 ff., 244 und 247;
Vasella (Fn. 26), 19, 88 f.
[65]
Vgl. Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic),
Musterpackungen in der Fachwerbung, Swissmedic Journal
2010, 29 ff., 30.
[66]
Zum Schutzzweck der Norm siehe bereits Rz. 12 und die dort
in Fn. 27 angegebenen Fundstellen.
[67]
Zur Rechtfertigung des staatlichen Eingriffs in die
Wirtschaftsfreiheit (vgl.
Art. 27 BV) durch
Art. 33 HMG
siehe Vasella (Fn. 26), 16 ff., 32 f.
[69]
Die TARMED-Grundvergütung erfolgt nach der
aufgewendeten Zeit und gilt für alle ärztlichen
Tätigkeiten, die nicht als spezifische Tarifpositionen
separat im TARMED erfasst sind; vgl.
BGE 140 II 520, 532 E. 5.3.2.
[70]
Vgl.
BGE 140 II 520, 532 E. 5.3.1 ff.; ebenso Kieser/Poledna, Grenzen
finanzieller Interessen von Medizinalpersonen, AJP 2008,
420 ff., 429 f.
[72]
Der «Tarifstruktur-Vertrag LOA IV/1 betreffend
Tarifstruktur für Apothekerleistungen (LOA IV/1)»
datiert auf den 1.1.2016.
[73]
Der «Tarif Nr. 590 für ambulante
komplementärmedizinische Leistungen nach VVG» ist
ab 1.1.2018 verbindlich; bis dahin gilt eine
Übergangsfrist, in der anderweitig aufgestellte
Rechnungen noch toleriert werden.
[74]
Kieser/Poledna, AJP 2008 (Fn. 70), 429 f.; Vasella (Fn.
26), 56.
[75]
Vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_477/2012
vom 7.7.2014, SV D, H und J (z.T. nicht abgedruckt in
BGE 140 II 520
ff.) und E. 5.3.1 ff. und 5.3.5.
[76]
Vgl. Kieser/Poledna, AJP 2008 (Fn. 70), 429; Vasella (Fn.
26), 56.
[77]
Vasella (Fn. 26), 104, 107 f.; siehe auch Saxer, AJP 2002
(Fn. 28), 1471.
[78]
Eggenberger Stöckli, Arzt (Fn. 27), 486; Saxer, BSK
HMG (Fn. 27), Art. 33 N 42; ders., Vorteilsverbot (Fn. 28),
133 f.
[79]
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Empfehlung vom
21.12.2001, 2; dass., Empfehlung vom 15.3.2002, 1; dass.,
Empfehlung vom 11.7.2002, 1; Swissmedic, Swissmedic Journal
2006 (Fn. 27), 37.
[81]
Eichenberger/Marti/Straub, recht 2003 (Fn. 64), 227;
Vasella (Fn. 26), 106.
[82]
Siehe zu diesen und weiteren Beispielen: Saxer, BSK HMG
(Fn. 27), Art. 33 N 36 und 43; ders., AJP 2002 (Fn. 28),
1471; Vasella (Fn. 26), 106 f.
[83]
Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-669/2008
vom 17.12.2010, E. 4.8.1; Urteil
C-4724/2010
vom 10.3.2014, E. 5.3.
[84]
BGE 140 II 520, 534 E. 5.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4724/2010
vom 10.3.2014, E. 5.3; Swissmedic, Swissmedic Journal 2006
(Fn. 27), 30.
[85]
Vgl. Swissmedic, Swissmedic Journal 2006 (Fn. 27), 38 Fn.
53 (m.w.H.), weshalb sozialadäquate Geschenke nicht
geahndet werden. Siehe auch Eggenberger Stöckli, Arzt
(Fn. 27), 486; dies., PharmR 2008, 459.
[86]
Vasella (Fn. 26), 112; siehe auch Saxer, AJP 2002 (Fn. 28),
1471; ders., BSK HMG (Fn. 27), Art. 33 N 44.
[87]
BGE 140 II 520
, 534 E. 5.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4724/2010
vom 10.3.2014, E. 3.6.2; Swissmedic, Swissmedic Journal
2003 (Fn. 27), 981.
[88]
Swissmedic, Swissmedic Journal 2003 (Fn. 27), 981 (m.w.H.);
Vasella (Fn. 26), 113.
[89]
Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4724/2010
vom 10.3.2014, E. 3.6.2; Eggenberger Stöckli, PharmR
2007 (Fn. 36), 394; Saxer, BSK HMG (Fn. 27), Art. 33 N 45;
Swissmedic, Swissmedic Journal 2003 (Fn. 27), 981; Vasella
(Fn. 26), 113.
[90]
Swissmedic, Swissmedic Journal 2003 (Fn. 27), 981 f.; vgl.
auch Saxer, AJP 2002 (Fn. 28), 1472.
[91]
Swissmedic, Swissmedic Journal 2003 (Fn. 27), 981 f.; siehe
auch Eggenberger Stöckli, Werbung (Fn. 49), 69.
[92]
Swissmedic, Swissmedic Journal 2003 (Fn. 27), 982;
zustimmend Straub, Die Arzneimittelwerbung der
Pharmaunternehmungen im regulatorischen Umfeld, in:
Schaffhauser/Poledna (Hrsg.), Wettbewerb im
Gesundheitsrecht, St. Gallen 2004, 55 ff., 66 f.
[93]
Vgl. Eggenberger Stöckli, Arzt (Fn. 27), 487; dies.,
Werbung, 69; Saxer, AJP 2002 (Fn. 28), 1472; ders., BSK HMG
(Fn. 27), Art. 33 N 47.
[95]
Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-669/2008
vom 17.12.2010, E. 4.8.1; Urteil
C-1663/2007
vom 28.6.2011, E. 4.1.2; Vasella (Fn. 26), 110.
[98]
Die Entwürfe dieser Verordnungen sind einsehbar auf
der in Rz. 13 (Fn. 31) genannten Website.
[99]
Zu dieser Ausnahme siehe Rz. 18 und 45.
[100]
Zu den neuen Abgabekategorien siehe Bundesamt für
Gesundheit (BAG), Erläuterungen zur
Arzneimittelverordnung (VAM), Bern 2017, 21 ff.;
Mathys/Spörri, Projekt HMV IV,
Informationsveranstaltung vom 6.4.2017, Bern 2017, passim; Vasella, Anpassungen bei der
Arzneimittelabgabe, Swissblawg vom
23.4.2017, passim.
[101]
Vgl. Bundesamt für Gesundheit (BAG),
Erläuterungen zur Verordnung über Integrität
und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH), Bern 2017, 11.
[103]
Vgl. Berset, Änderung Heilmittelgesetz, ABl 2016 SR,
33 (in Bezug auf Art. 57a Abs. 1 E-revHMG).
[106]
Zu diesem Gesetzgebungsverfahren siehe Vasella (Fn. 26),
583 ff.
[107]
Mit Inkrafttreten der Reform des Heilmittelrechts
können Versicherer und Leistungserbringer allerdings
vereinbaren, dass die Vergünstigungen nicht
vollumfänglich weitergegeben werden müssen,
sofern davon weniger als die Hälfte einbehalten wird
und dieser zurückbehaltene Betrag nachweislich zur
Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt wird
(vgl.
Art. 56 Abs. 3bis revKVG).
[109]
Abkürzung für «over the counter
» (dt.: «über den Ladentisch»).
[110]
Siehe dazu Rz. 18, 30 und 79.
[111]
Siehe dazu Rz. 26, 28 ff. und 31 ff., 37 ff. und 42 ff.
[112]
Es bestehen allerdings Ausnahmen von diesem Gebot; siehe
dazu Rz. 91 ff. und 97 ff.
[116]
Zu den Abgabekategorien siehe Rz. 18 (mit Fn. 35).
[121]
Dieser Zeitraum orientiert sich an der obligationenrechtlichen
Pflicht zur Aufbewahrung bilanzwirksamer Dokumente nach
Art. 958f Abs. 1 OR; vgl. Swissmedic, Swissmedic Journal 2010 (Fn. 65), 31. Siehe auch
Vasella (Fn. 26), 475. ff.