Strafjustiz vs. Medien und Öffentlichkeit -
zwei Akteure mit gegensätzlichen Interessen
Eliane Welte
Die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips als einer der
zentralen Grundsätze der schweizerischen Strafprozessordnung
ist weitgehend unbestritten. Indes stellen sich im Hinblick auf
dessen praktische Handhabung diverse Fragen, etwa jene nach den
Voraussetzungen der Einsichtnahme Dritter in Entscheide
nichtöffentlicher Verfahren. Nebst dieser Thematik beleuchtet
der vorliegende Beitrag die Rolle der Medien im Hinblick auf die
Tätigkeit der Strafjustiz und die Kehrseite der Medaille in
Form potenzieller unerwünschter Einflüsse und Zwänge
der Medienberichterstattung gegenüber dem Strafverfahren. Die
Autorin thematisiert sodann die aktuelle Informationslandschaft und
kommt zum Schluss, dass die Justiz nicht umhinkommt, ihren Umgang
mit dem öffentlichen Informationsinteresse zu überdenken
und adäquate Wege zu finden, um ihre Tätigkeit für
die Rechtsunterworfenen verständlich zu machen und die
nötige Akzeptanz für ihre Entscheide zu schaffen.
Zitiervorschlag: Eliane Welte, Strafjustiz vs. Medien und
Öffentlichkeit - zwei Akteure mit gegensätzlichen Interessen,
in: sui-generis 2017, S. 201
URL: sui-generis.ch/44
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.44
I. Strafrecht interessiert - nicht nur die Juristen
Die Tätigkeit der Strafjustiz wird von den Medien seit jeher intensiv
mitverfolgt und kommentiert. Indem sie die Bevölkerung mit
Informationen versorgen und - im Idealfall - Strafverfahren sachlich und
kritisch begleiten, stellen die Medien ein unverzichtbares Bindeglied
zwischen Justiz und Rechtsunterworfenen dar.[1]
Strafverfahren stossen bei der Bevölkerung auf grosses Interesse - ob
aufgrund eines «echten» Informationsbedürfnisses oder einer
gewissen Sensationslust[2], sei dahingestellt. Dessen ungeachtet erscheint der Wunsch legitim, sich
darüber ins Bild zu setzen, was bei der Strafjustiz vor sich geht.[3]
II. Recht der Öffentlichkeit auf
Information über Strafentscheide
In Anbetracht der Bedeutung eines funktionierenden Justizsystems in einem
demokratischen Rechtsstaat lässt sich die Notwendigkeit, die
Rechtsunterworfenen über die Tätigkeit und die Entscheidungen der
Justiz zu informieren, kaum bestreiten. Ein Informationsanspruch
bezüglich der Entscheide der Justiz ergibt sich klar aus den
gesetzlichen Grundlagen, nämlich aus
Art. 16 BV
in Verbindung mitArt. 30 Abs. 3 BV
, welcher die Informationsfreiheit für den Bereich gerichtlicher
Verfahren konkretisiert. Diese Bestimmungen sollen der Öffentlichkeit
ermöglichen, die Tätigkeit der Justiz kritisch zu begleiten und
dazu Stellung zu nehmen.[4]
Ebenso ergibt sich daraus ein Anspruch interessierter Dritter auf Zugang zu
den Verhandlungen und Urteilen der Gerichte. Sowohl die
Gerichtsverhandlungen als auch die gefällten Urteile sind damit
allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinne der
Informationsfreiheit.[5]
Das Strafprozessrecht schreibt den Grundsatz der
Publikumsöffentlichkeit inArt. 69 Abs. 1 StPO
fest und Abs. 2 derselben Bestimmung gewährt interessierten Dritten
einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Urteile und Strafbefehle, welche
ohne öffentliche Verkündung ergangen sind. Schliesslich regeltArt. 74 StPO
- im Sinne einer Durchbrechung des Grundsatzes der Geheimhaltung - die
Information der Öffentlichkeit über laufende Verfahren.[6]
III. Das Recht auf Einsichtnahme in die Entscheide in der Praxis
So klar die gesetzliche Regelung auch ist, so vielfältig sind die
Hürden, auf welche Interessierte zuweilen stossen. Leider hat die
Praxis des Bundesgerichts, welches seit einigen Jahren sämtliche
Urteile anonymisiert imInternet
publiziert, noch kaum Nachahmer gefunden.[7]
Im Gegenteil - wer sich für Urteile der unteren Gerichte interessiert,
sieht sich häufig mit einem steinigen Hürdenlauf konfrontiert.
Auf gar noch mehr Widerstand stösst zuweilen, wer Einsicht in einen
Entscheid in einem nichtöffentlichen Verfahren nehmen möchte,
also in einen Strafbefehl oder eine Einstellungs- bzw.
Nichtanhandnahmeverfügung. Bei diesen Entscheiden ist die Praxis der
Justizbehörden äusserst vielfältig.[8]
Weder die Konzeption des Strafbefehlsverfahrens als ressourcenschonendes
Prozedere für geringfügige Delikte, noch zusätzlicher
administrativer Aufwand rechtfertigen aber einen vollständigen
Ausschluss Interessierter von der Einsichtnahme. Die Konsequenzen der
Verweigerung der Einsichtnahme in Strafbefehle sowie Einstellungs- und
Nichtanhandnahmeverfügungen sind weitreichend: Im Ergebnis bleiben
damit die Entscheide in über 90 % aller Strafverfahren nicht
zugänglich![9]
Damit verkommt die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz bei den
Entscheiden der Strafjustiz zum reinen Wunschdenken. Durch die fehlende
Einsichtsgewährung wird Interessierten die Möglichkeit genommen,
auch diesen Bereich der Strafrechtspflege kritisch zu verfolgen und eine -
zumindest potenzielle - Kontrollfunktion wahrzunehmen.[10]
Wird der Grundsatz der Transparenz der Rechtsprechung vom Gesetzgeber
hochgehalten, Interessierten aber die Einsichtnahme in die grosse Mehrheit
aller Strafentscheide verwehrt, erstaunt es wenig, dass zuweilen der
Vorwurf laut wird, die Justiz wirke abgeschottet von aussen im
Elfenbeinturm. Soll das Einsichtsrecht nicht leeres Versprechen bleiben,
müssen auch Strafbefehle und Einstellungs- bzw.
Nichtanhandnahmeverfügungen ohne hohe Hürden einsehbar sein.
1. Strafbefehle
Wenn das Bundesgericht in seinem Leitentscheid zur Einsichtnahme in
Strafbefehle[11]
ein «berechtigtes Interesse» verlangt, stellt es eine sehr vage
und in der Praxis kaum handhabbare Voraussetzung auf. Im Sinne der
Transparenz der Rechtsprechung müsste ein blosses Interesse an
Information genügen.[12]
Wenig konsequent erscheint, dass das Bundesgericht das Einsichtsrecht in
Strafbefehle - wie bei den Strafurteilen - auf das Prinzip der
öffentlichen Urteilsverkündung abstützt, für die
Einsichtnahme aber höhere Hürden aufstellt.[13]
Im Ergebnis kommt auch das Bundesgericht zum Schluss, dass ein ernsthaftes
Interesse an der Kenntnisnahme ausreiche.[14]
Da ein solches kaum jemandem abgesprochen werden kann, läuft diese
Voraussetzung ins Leere, und es wäre nur konsequent, darauf zu
verzichten. Zudem dürfte die unterschiedliche Auslegung des
erforderlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaften zu einer
rechtsungleichen Behandlung Interessierter führen.
Bei der Einsichtnahme in Strafbefehle stellt sich indes ein zentrales
praktisches Problem: Wie nämlich sollen Interessierte in einen
Strafbefehl Einsicht nehmen, wenn sie gar keine Kenntnis von dessen Erlass
haben? Aufgrund der fehlenden Hauptverhandlung müssten Interessierte
regelmässig bei den Staatsanwaltschaften vorstellig werden und sich
nach erlassenen Strafbefehlen erkundigen[15]
- ein unzumutbarer Aufwand. Wenn das Bundesgericht ausführt, beim
Erlass eines Strafbefehls genüge anstelle der Publikation dessen
Auflage auf der Gerichtskanzlei bzw. die Gewährung der Einsicht auf
Nachfrage eines Berechtigten hin,[16]
umgeht es geflissentlich die Auseinandersetzung mit dieser Problematik. Die
blosse Auflage der Strafbefehle ohne Hinweis auf deren Erlass vermag dem
Öffentlichkeitsprinzip nicht zu genügen.[17]
Soll auch bei den Strafbefehlen Transparenz herrschen, führt an deren
Publikation im Internet kein Weg vorbei. Gegen diese Lösung werden von
den Strafbehörden persönlichkeitsrechtliche Bedenken geltend
gemacht.[18]
Zudem wird argumentiert, die vorgängige Anonymisierung der Entscheide
verursache einen erheblichen Aufwand.[19]
Dieser unstreitig anfallende Mehraufwand ist allerdings nicht
unverhältnismässig und im Interesse der Transparenz in Kauf zu
nehmen.
Denkbar wäre die Publikation einer Liste aller anonymisierten
Strafbefehle im Internet,[20]
während weiterhin vor Ort der vollständige Entscheid einsehbar
ist. Um das Einsichtsrecht vor Ort zu ermöglichen, müsste die
Internetpublikation zumindest die wichtigsten Eckpunkte des Strafbefehls
enthalten. Diese Entscheidlisten müssten sodann in einer zentralen
Datenbank publiziert werden, damit ersichtlich ist, wo der Strafbefehl
eingesehen werden kann. Eine Publikation von Entscheidlisten im Internet
ist auch für Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen
nötig, denn auch dort müssen Einsichtswillige überhaupt erst
von solchen Verfahrenserledigungen Kenntnis erhalten.[21]
Mit dem Strafbefehlsverfahren als ressourcenschonendes und rasches
Verfahren ist zwangsläufig eine gewisse Relativierung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes verbunden.[22]
Indes darf dieses Konzept nicht zu einer Aushebelung des Einsichtsrechts
der Öffentlichkeit führen. Deshalb muss das nicht unbedenkliche
Öffentlichkeitsdefizit dadurch ausgeglichen werden, dass nach
Abschluss des Verfahrens Interessierte voraussetzungslos den Entscheid
einsehen können. Um den Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer
Persönlichkeit genügend Rechnung zu tragen, wird die
Einsichtnahme in aller Regel nur in den anonymisierten Entscheid
gewährt. Die namentliche Identifizierung des Beschuldigten ist denn
auch entbehrlich, um das Ziel der Schaffung von Transparenz über die
Tätigkeit der Justiz zu erreichen.[23]
2. Einstellungs- und
Nichtanhandnahmeverfügungen
Sowohl bei der Einstellung eines Strafverfahrens, als auch bei einer
Nichtanhandnahme endet das Strafverfahren bereits in einem frühen
Stadium.[24]
Infolge des Ausschlusses der Öffentlichkeit vom Vorverfahren finden
diese Verfahren gänzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit
statt. Zwar findet sich in der Strafprozessordnung - bedauerlicherweise -
keine Regelung zur Einsichtnahme in Einstellungs- und
Nichtanhandnahmeverfügungen.[25]
Das Einsichtsrecht Dritter in solche Verfahrenserledigungen stützt
sich indes auf ein Urteil des Bundesgerichtes,[26]
in welchem es festhielt, dass die Bevölkerung auch an Strafverfahren,
welche ohne Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion enden, ein
legitimes Interesse haben kann. Die Verwehrung der Einsichtnahme in diese
Entscheide wäre der Wahrnehmung des Strafverfahrens als transparentes
Geschehen abträglich.[27]
Den entstehenden Mehraufwand aufgrund der Anonymisierung der Entscheide
gilt es in Kauf zu nehmen, um dem Vorwurf einer intransparenten
Geheimjustiz entschieden entgegenzutreten.
Dass die Bevölkerung ein Interesse an solchen Verfahren haben kann,
hat sich am Fall des früheren Armeechefs Roland Nef[28]
gezeigt. Zu Recht bejahte das Bundesgericht ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Frage, welches mutmassliche Verhalten
des Amtsträgers zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt
habe. Gemäss Bundesgericht ist die Begrenzung der Einsichtnahme auf
materielle Straferkenntnisse zu formalistisch.[29]
Indes verlangt es den Nachweis eines schutzwürdigen
Informationsinteresses, welches gegen Geheimhaltungsinteressen
abzuwägen sei. Dabei genüge es aber, wenn der Interessierte ein
«ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme» glaubhaft mache.[30]
Dieses ernsthafte Interesse ergibt sich ohne Weiteres aus der
Kontrollfunktion der Öffentlichkeit gegenüber der Justiz. Von
Bedeutung ist die Interessenabwägung allerdings beim Umfang der
Einsichtsgewährung, denn voraussetzungslose Einsichtnahme bedeutet
nicht zwingend auch umfangmässig unbeschränkte Einsichtnahme. Im
Falle legitimer Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen ist die
Einsichtnahme nur in den anonymisierten und gegebenenfalls gekürzten
Entscheid zu gewähren.[31]
Wird das Einsichtsrecht Dritter in solche Entscheide aus dem Prinzip der
Justizöffentlichkeit abgeleitet, ist es widersprüchlich, für
die Einsichtnahme zusätzliche Hürden zu errichten.[32]
Vielmehr muss die Einsicht voraussetzungslos gewährt werden,[33]
wobei in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen
ist, welche dazu führen kann, dass nur der anonymisierte oder
gekürzte Entscheid zugänglich gemacht wird.[34]
In Anbetracht der Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips spricht nichts
dagegen, den Grundsatz der Entscheidöffentlichkeit im Strafverfahren
auf alle verfahrensabschliessenden Entscheide auszudehnen.[35]
Im Interesse der Rechtssicherheit sollteArt. 69 Abs. 2 StPO
um die Kategorie der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen
ergänzt werden.
IV. Die Medien als Vermittler von
Informationen
Medien sind omnipräsent und aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken.
Indem die Medien - egal über welche Kanäle - Informationen zur
Verfügung stellen, machen sie die Vorgänge im Gerichtssaal einem
breiten Publikum zugänglich. Damit kommt ihnen die Funktion eines
Bindeglieds zwischen Strafjustiz und Öffentlichkeit zu:[36]
So soll das wachsame Auge der Öffentlichkeit die Strafbehörden
zur Sicherstellung eines korrekt ablaufenden Verfahrens anhalten.[37]
Wenngleich die Wirksamkeit dieser Kontrollfunktion umstritten ist,[38]
so kann doch zumindest die mediale Begleitung eines Strafprozesses Druck
auf die Strafbehörden ausüben, sich um einen korrekten
Verfahrensablauf zu bemühen.[39]
Die Bildung von Vertrauen der Bevölkerung in die Strafjustiz bedingt,
dass deren Tätigkeit für das Publikum transparent und
nachvollziehbar gemacht wird.[40]
Nur ein kontinuierlicher Austausch zwischen Bevölkerung und Justiz
vermag sicherzustellen, dass die Entscheide der Strafbehörden auf
Akzeptanz stossen. Die Ausübung staatlicher Macht durch die Gerichte
kann nur dann Legitimität beanspruchen, wenn die Strafjustiz deren
Tätigkeit für das Publikum transparent und nachvollziehbar macht
und sich der Kritik der Öffentlichkeit stellt.[41]
Damit kommt den Medien die essentielle Funktion zu, Öffentlichkeit
herzustellen, indem sie Informationen vermitteln und zur Meinungsbildung
der Bevölkerung beitragen.[42]
Nicht zuletzt vermitteln sie dem Publikum Rechtskenntnisse, wobei damit
nicht eine fundierte juristische Ausbildung der Bevölkerung gemeint
sein kann. Vielmehr soll die Gerichtsberichterstattung die Bevölkerung
verständlich mit grundlegenden Informationen darüber versorgen,
wie Verstösse gegen die Rechtsordnung geahndet werden.[43]
Es kann dabei also lediglich, aber immerhin darum gehen, den
Rechtsunterworfenen ohne juristische Fachausdrücke und komplexe
Erläuterungen einen Einblick in die richterliche Entscheidfindung zu
geben.[44]
Die Erreichung dieses Ziels wird indes durch die beschränkten
Rechtskenntnisse eines Grossteils der Bevölkerung sowie den in der
Medienberichterstattung herrschenden permanenten Zeitdruck erschwert.
V. Strafjustiz und Medien - feindliche Brüder?
Ohne die mediale Informationsvermittlung wäre es der Strafjustiz kaum
möglich, das Vertrauen und die Akzeptanz der Rechtsunterworfenen zu
gewinnen.[45]
Zudem sind die Strafbehörden zuweilen auf die Medien angewiesen, etwa
bei der Publikation von Fahndungsaufrufen.[46]
Für die Medien wiederum stellt die Tätigkeit der Strafjustiz eine
wichtige «Rohstoff-Quelle» der Berichterstattung dar, denn
Strafprozesse stossen auf grosses Interesse.[47]
Trotz der wichtigen Funktionen, welche die Medien bei der Information der
Bevölkerung über Strafverfahren wahrnehmen, ist ihr
Verhältnis zur Strafjustiz von Spannungen geprägt. Diese haben
ihren Ursprung in den je eigenen Gesetzlichkeiten und
Interessenschwerpunkten der beiden Akteure Strafjustiz und Medien.[48]
Während die Strafjustiz häufig die teilweise stark reduzierte,
auf das Skandalöse fokussierte Berichterstattung beklagt,
wünschen sich die Medien von den Strafbehörden mehr
Entgegenkommen und detailliertere Informationen.[49]
Die Kommunikation von Strafjustiz und Medien über Strafverfahren
unterscheidet sich wesentlich: Während die Strafjustiz rational und
differenziert über ihre Tätigkeit Auskunft geben soll, steht es
den Medien frei, sich der Emotionalisierung und Personalisierung zu
bedienen sowie Inhalte zu überzeichnen und zu vereinfachen.[50]
Eine sachliche und nüchterne Berichterstattung mag zwar der
Wunschvorstellung der Strafbehörden entsprechen, lässt sich indes
kaum mit den Logiken und Zwängen vereinbaren, welchen die Medien
unterliegen.
Gerade beim Strafprozess besteht eine erhöhte Gefahr von
schädlichen Auswirkungen der medialen Begleitung, etwa einer massiven
Prangerwirkung zu Lasten des Beschuldigten und einer medialen
Vorverurteilung.[51]
Die Rahmenbedingungen der Medienberichterstattung führen zu einer
Verschärfung dieser Gefahren: Der starke wirtschaftliche Wettbewerb in
der Medienbranche zwingt die Medien zur Selektion und Kürzung von
Inhalten, was Vereinfachungen und Verzerrungen in der Berichterstattung
bewirken kann.[52]
Dabei folgen die Medien ihren eigenen Selektionsmechanismen, welche sich
nicht mit den Interessen der Strafbehörden decken.[53]
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die teilweise mangelhafte Ausbildung der
Journalisten: Aufgrund des Spardruckes in der Medienbranche verfügt in
Grossteil der Printmedien über keinen spezialisierten
Gerichtsberichterstatter mehr.[54]
1. Medienpräsenz der
Verfahrensbeteiligten
Zuweilen versuchen die Verfahrensbeteiligten selber, die mediale Plattform
für ihre Zwecke zu nutzen. Denn einen Prozess gilt es nicht nur im
Gerichtssaal zu gewinnen, sondern auch in der Wahrnehmung des Publikums,
dem «Gerichtshof der Öffentlichkeit».[55]
Bemühungen, die Meinung der Öffentlichkeit mittels offensiver
Medienarbeit zu beeinflussen, gewinnen in Anbetracht der zunehmend
intensiven medialen Begleitung von Strafverfahren an Bedeutung.[56]
Der Grund für den Gang an die Medien ist naheliegend: Wer diesen
Schritt als Erster wagt, sieht gute Chancen, die Meinungshoheit für
sich in Anspruch zu nehmen.[57]
Gerade bei aufsehenerregenden Strafverfahren mit prominenter Beteiligung
kommt es vor, dass die beschuldigte Person einen prominenten PR-Berater
engagiert mit dem Ziel, ihren Gesichtsverlust durch aktive Kommunikation
über die Medien möglichst gering zu halten. Indes sind solche
Medienstrategien nicht unproblematisch, weil Medienauftritte
kontraproduktiv wirken und einen Glaubwürdigkeitsverlust bewirken
können.[58]
Gelegentlich treten auch Mitglieder der Strafbehörden von sich aus an
die Medien, um diese für ihre Zwecke zu nutzen.[59]
Solchen Medienauftritten sind indes relativ enge Grenzen gesetzt, indem die
Strafbehörden durch die Strafprozessordnung zu einer die
Unschuldsvermutung und die Reputation des Beschuldigten wahrenden
Kommunikation verpflichtet sind.[60]
In Anbetracht der Rolle der Strafjustiz als objektive und unabhängige
Behörde sind eigennützige Medienauftritte mit Vorsicht zu
geniessen. Würden sich Vertreter der Strafjustiz in der
öffentlichen Diskussion erkennbar auf eine Seite schlagen und damit in
einem konkreten Fall plötzlich nach aussen hin als Partei in
Erscheinung treten, wäre dies der Objektivität und
Unabhängigkeit der Strafjustiz abträglich.[61]
Folglich ist die Grenze des Zulässigen dort zu ziehen, wo die eigenen
Darstellungsinteressen der Strafbehörden im Vordergrund stehen und sie
ein Verfahren in ihrem Sinn zu beeinflussen versuchen.
Wachsender Beliebtheit erfreut sich das Phänomen der sog.
«Litigation-PR», also der gezielte Einsatz von
Kommunikationsmitteln durch die Verteidigung mit der Absicht einer
gezielten Einwirkung auf die öffentliche Meinung.[62]
Ziel ist es, den Mandanten in ein besseres Licht zu rücken und ihn vor
einem Reputationsverlust zu bewahren. Denn wie ein Beschuldigter von der
Öffentlichkeit wahrgenommen wird, hängt nicht allein davon ab, ob
der Prozess mit einer Verurteilung oder einem Freispruch endet. Vielmehr
bringt bereits die Involvierung in ein Strafverfahren einen
Reputationsverlust mit sich.[63]
Folglich tun die Betroffenen gut daran, möglichst früh ihre
eigene Sichtweise darzulegen und die Öffentlichkeit für sich zu
gewinnen. Indes gibt es für solche Bemühungen keine
Erfolgsgarantie, denn auch die beste Litigation-PR vermag ein einmal
beschädigtes Image eines Beschuldigten in der öffentlichen
Wahrnehmung - selbst im Falle eines Freispruchs - nicht mehr
vollständig zu korrigieren.[64]
Eine erfolgreiche aktive Medienstrategie der Verteidigung bedingt
Kenntnisse im Umgang mit den Medien, denn im schlechteren Fall kann
Litigation-PR die gegenteilige Wirkung des Erhofften erzielen. In der
Medienwelt herrschen andere Regeln als vor Gericht und wer die medialen
Gegebenheiten zu wenig kennt, hat viel zu verlieren, aber nur wenig zu
gewinnen.[65]
2. Mediale Einflüsse auf das
Strafverfahren
Die Existenz von Einflüssen der Berichterstattung auf das
Strafverfahren ist im Grundsatz unbestritten. Indes gehen die Meinungen mit
Bezug auf die Zwänge im Einzelnen und die damit verbundenen Gefahren
auseinander.[66]
Unbestritten dürfte sein, dass auch mögliche Kehrseiten des
Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren dessen grundlegende
Bedeutung in einem demokratischen Rechtsstaat nicht in seinen Grundfesten
zu erschüttern vermögen.[67]
Zum einen besteht die Gefahr eines zunehmenden Zwanges zu
«mediengerechtem» Auftreten der Verfahrensbeteiligten. Die
Annahme liegt nahe, dass die Beteiligten im Bewusstsein um die
breitflächige mediale Verbreitung der Geschehnisse im Gerichtssaal ihr
Handeln und Aussageverhalten anpassen.[68]
Des Weiteren droht eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung, indem
sich die Beteiligten wegen möglicher Reputationsschäden durch die
Berichterstattung davon abhalten lassen könnten, sich vor Gericht frei
zu äussern.[69]
Insbesondere durch Rundfunkaufnahmen aus dem Gerichtssaal könnten
sodann Zeugen vorab über die Geschehnisse im Gerichtssaal informiert
werden.[70]
Gegenwärtig ist das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen im
Gerichtssaal verboten (vgl.Art. 71 Abs. 1 StPO). In Anbetracht des Gefahrenpotenzials von audiovisuellen Aufnahmen muss
dieses Verbot auch weiterhin bestehen bleiben.[71]
Die Aufrechterhaltung dieses Verbots drängt sich aufgrund der
spezifischen Charakteristika dieser Informationskanäle auf: Zum einen
erlauben audiovisuelle Aufnahmen eine Information Dritter praktisch ohne
zeitliche Verzögerung, also in Echtzeit. Zum anderen fehlen durch
diese sofortige Informationsvermittlung jegliche Sicherheitsnetze; so
können einmal verbreitete Falschinformationen im Nachhinein kaum mehr
richtiggestellt werden.[72]
Zu glauben, die Strafjustiz gehe ihrer Tätigkeit frei von
äusseren Einflüssen nach, wäre geradezu naiv. Auch die
Strafbehörden werden in ihrer Tätigkeit von vielen äusseren
Faktoren beeinflusst.[73]
Problematisch wird es dann, wenn sich die urteilenden Richter bereits im
Vorfeld der Urteilsfällung einer unsachlichen und mit Angriffen auf
ihre Person verbundenen medialen Hetzjagd ausgesetzt sehen.[74]
Wichtig ist, dass sich die Strafbehörden dieser Risiken bewusst sind
und sich mit ihnen auseinandersetzen, anstatt sie zu negieren.[75]
Daneben sehen sich die Richter auch mit anderen gesellschaftlichen
Einflüssen wie etwa politischen Werturteilen konfrontiert.[76]
Von den Strafbehörden zu verlangen, sich jeglichen potenziellen
äusseren Einflüssen gänzlich zu entziehen, wäre weder
möglich noch erstrebenswert. Den Richtern muss zugetraut werden, sich
gegenüber äusseren Einflüssen genügend abzugrenzen.[77]
Schliesslich kann die mediale Berichterstattung über Strafverfahren
eine Verletzung der Unschuldsvermutung bewirken. Nicht selten kommt es -
nebst der ebenfalls stigmatisierend wirkenden öffentlich
zugänglichen Hauptverhandlung - zu einer verstärkten
Blossstellung des Beschuldigten.[78]
Insbesondere eine Berichterstattung über dessen persönliche
Verhältnisse kann seine Privatsphäre und die Unschuldsvermutung
empfindlich verletzen.[79]
Die Medien verschreiben sich zuweilen vorschnell dem Ziel, den
Beschuldigten belastende Umstände ans Licht zu bringen, und sind kaum
bereit, ihren Standpunkt zu revidieren, sollte sich der Tatverdacht nicht
erhärten.[80]
Darüber hinaus kann die mediale Berichterstattung über
Strafverfahren für die Betroffenen mit einer starken Prangerwirkung
und Erschwerung der Resozialisierung verbunden sein.[81]
Wird der Beschuldigte in den Medien als Schuldiger präsentiert und
über Wochen intensiv über den Fall berichtet, wird seine
Involvierung in ein Strafverfahren in den Köpfen des Publikums
verankert.[82]
Sodann kann durch die Berichterstattung auch das Umfeld des Beschuldigten
von dessen Involvierung in ein Strafverfahren Kenntnis erhalten, was dessen
Reintegration in die Gesellschaft erschwert.[83]
Die dargestellten Zwänge sind - so problematisch sie auch sein
mögen - in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Zum einen betreffen sie
primär eine überschaubare Anzahl besonders aufsehenerregender
Strafverfahren. Ebenso wenig dürfen diese potenziellen Zwänge
darüber hinwegtäuschen, dass die mediale Berichterstattung nur
einen von vielen äusseren Faktoren darstellt, welche auf das
Strafverfahren wirken.[84]
Wird der Freiheit der medialen Berichterstattung ein hoher Stellenwert
beigemessen, lassen sich diese Zwänge nicht gänzlich
ausschliessen.[85]
Indes sollten sich die Strafbehörden dieser potenziellen
Beeinflussungen bewusst sein. Mit geeigneten Massnahmen können
Druckversuche von aussen reduziert werden, etwa mittels eines Verbotes von
Bild- und Tonaufnahmen aus dem Gerichtssaal (vgl.Art. 71 StPO).
3. Informationsbeschaffung der
Bevölkerung über Strafverfahren
Bei der Beschaffung von Informationen über Strafverfahren durch die
Bevölkerung dürften die Presse, Radio und Fernsehen zu den
wichtigsten Medien zählen.[86]
In den letzten Jahren gewann indes das World Wide Web als
Informationsquelle unaufhaltsam an Bedeutung.[87]
Meldungen über Strafverfahren auf den Webseiten der Tageszeitungen
sind weit verbreitet. Häufig sind solche Online-Artikel mit einer
Kommentarfunktion versehen, welche sich grosser Beliebtheit erfreut.[88]
Zuweilen wird Interessierten gar die Möglichkeit geboten, einen
Strafprozess im Internet mit minimaler zeitlicher Verzögerung
mitzuverfolgen - anhand eines sog. Live-Tickers, bei welchem im Minutentakt
mittels kurzer Meldungen über das Geschehen im Gerichtssaal informiert
wird.[89]
Bei der Entwicklung der Berichterstattung über Strafverfahren fallen
insbesondere drei Tendenzen ins Auge:
Zum einen gewinnt der Wunsch der Medienkonsumenten, ihre eigene Meinung zu
den vermittelten Informationen kundzutun und sich in die Diskussion
einzubringen, an Bedeutung. Dies zeigt sich an der Nutzung der
Kommentarfunktion auf den Online-Portalen der Tageszeitungen.[90]
Des Weiteren ist eine stetige Zunahme der Geschwindigkeit der
Informationsverbreitung festzustellen - insbesondere durch das Internet.[91]
Die negativen Folgen dieser immer schnelleren Verbreitung von Informationen
sind unübersehbar: Selbst die kleinste Publikation im Internet kann
sich schnell zu einem medialen Fegefeuer entwickeln[92]
und einmal publizierte falsche Informationen können im Nachhinein kaum
mehr richtiggestellt werden.[93]
Das Diktat der Aktualität der Informationsvermittlung verträgt
sich schlecht mit den Zielen des Strafprozesses, welcher der
Aufklärung und Sanktionierung von Normverstössen in einem
förmlichen Verfahren dient.[94]
Als dritte Entwicklung ist eine zunehmende Emotionalisierung und
Personalisierung der Berichterstattung über Strafverfahren zu
beobachten. Indem Handlungen einer bestimmten Person zugeschrieben werden
und diese dadurch ein Gesicht erhält, wird versucht, die
Aufmerksamkeit der Mediennutzer zu gewinnen.[95]
Zu diesem Zweck wird in den Medien häufig ein Bild des Beschuldigten
präsentiert, um den Adressaten ein Bild zur Story zu liefern.[96]
Eine andere Entwicklung betrifft die Gerichtsentscheide, die zunehmend
weniger als Entscheide des Gerichts als Ganzes wahrgenommen werden.
Stattdessen gerät zunehmend der einzelne Richter in den Fokus des
Interesses. Als Konsequenz daraus nimmt der Druck der Öffentlichkeit
auf die Richter zu.[97]
Zudem eignen sich Strafverfahren sehr gut, um mittels Betonung des
Spektakulären die Inhalte auf Dauer im Gedächtnis des Publikums
zu verankern. Durch die genannten medialen Darstellungsstrategien kann die
Konzentration auf das Wesentliche verloren gehen, indem an die Stelle einer
sachlichen und fundierten Information des Publikums eine auf das
Spektakuläre fokussierte Sensationsberichterstattung tritt, durch
welche der Informationsgehalt leicht Schaden nimmt.
4. Ausblick
Die Medienlandschaft wandelt sich kontinuierlich, womit sich mit Bezug auf
die Berichterstattung über Strafverfahren neue Fragen stellen. Bereits
seit längerer Zeit diskutiert wird die Anfertigung audiovisueller
Aufnahmen im Gerichtssaal, wie sie in der Schweiz gegenwärtig verboten
(Art. 71 Abs. 1 StPO), in den Vereinigten Staaten von Amerika hingegen Gang und Gäbe ist
bei aufsehenerregenden Strafprozessen. Die Konsequenzen einer Zulassung
solcher Aufnahmen lassen sich nur grob erahnen, weshalb grösste
Vorsicht geboten ist, sollen nicht die Grundpfeiler eines fair und
möglichst frei von äusseren Druckversuchen ablaufenden
Gerichtsverfahrens gefährdet werden.[98]
Ähnliche Gefahren bergen auch neuere mediale Erscheinungen wie das
Twittern und Online-Live-Ticker aus dem Gerichtssaal: Aufgrund der
Informationsvermittlung praktisch in Echtzeit entfallen jegliche
Sicherheitsnetze und eine einmal kommunizierte Falschinformation kann kaum
mehr richtiggestellt werden.[99]
Bezüglich Twittermeldungen und Online-Live-Ticker aus dem Gerichtssaal
besteht gegenwärtig keine gesetzliche Regelung. Eine solche
Berichterstattung ist grundsätzlich zulässig, kann aber aus
sitzungspolizeilichen Gründen (vgl.Art. 63 StPO) untersagt werden.[100]
Da sich eine Abschätzung der Gefahren im Einzelfall aber als schwierig
erweist, sollte die Frage der Zulässigkeit einer
Online-Live-Berichterstattung aus dem Gerichtssaal einer einheitlichen
rechtlichen Regelung zugeführt werden.[101]
Durch die spezifischen Gefahren der möglichen Vorabinformation
später aussagender Zeugen sowie der fehlenden Sicherheitsnetze
aufgrund der Verbreitung der Informationen in Echtzeit mittels einer
solchen textbasierten Berichterstattung werden zentrale Grundpfeiler eines
fairen und korrekt ablaufenden Gerichtsverfahrens gefährdet. Eine
Zulassung textbasierter Berichterstattung aus dem Gerichtssaal im
Einzelfall erscheint wenig praktikabel, zumal sich die konkrete
Gefährdung nur schwer im Voraus quantifizieren lässt. In
Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen an einem korrekt
ablaufenden Verfahren und einer Wahrheitsfindung frei von
unsachgemässen äusseren Einflüssen erscheint die Statuierung
eines entsprechenden Verbotes sowohl erforderlich als auch
verhältnismässig. Diskutiert wird sodann auch die
Direktübertragung der öffentlichen Beratungen des Bundesgerichts
via Internet. Allerdings ist diese Idee auf Widerstand gestossen, und der
Nutzen solcher Übertragungen erscheint zweifelhaft.[102]
VI. Öffentlichkeitsarbeit der
Strafjustiz
In Anbetracht der meist leeren Zuschauerränge im Gerichtssaal und der
daraus resultierenden Brückenfunktion der Medien als
Informationsvermittler[103]
gewinnt auch die Informationstätigkeit der Strafbehörden an
Bedeutung. Denn nur wenn die Strafjustiz die dafür unabdingbaren
Informationen zu Verfügung stellt, können die Medien
faktenbasiert und fundiert über Strafverfahren berichten.[104]
Will die Strafjustiz Einfluss auf das Bild nehmen, welches in der
Öffentlichkeit von ihr gezeichnet wird, muss sie ihre - während
langer Zeit von Zurückhaltung geprägte - Kommunikationsstrategie
überdenken. Denn: Berichtet wird über jeden, also auch über
denjenigen, welcher die Medien meidet.[105]
Im Laufe der letzten Jahre ist eine aktive Kommunikationstätigkeit
mehr und mehr zu einer Bringschuld staatlicher Akteure geworden. In
Anbetracht der immer zahlreicheren medialen Informationskanäle sowie
der zunehmenden Beschleunigung der Informationsverbreitung genügt es
nicht mehr, wenn die Strafjustiz bloss reaktiv zur Berichterstattung
über ihre Tätigkeit Stellung nimmt.[106]
Bei der Öffentlichkeitsarbeit der Strafjustiz geht es darum, mittels
transparenter Kommunikation zum richtigen Zeitpunkt Vertrauen und
Verständnis für ihre Tätigkeit zu wecken, Akzeptanz zu
erzeugen sowie Spannungen und Widerstände aus dem Weg zu schaffen.[107]
Kurz: Die Justiz muss sich verständlich machen und verhindern, dass in
der Öffentlichkeit ein negatives oder unzutreffendes Bild von ihrem
Wirken entsteht. Um Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu
schaffen, ist es unabdingbar, auch Fehler und Schwächen offen zu
thematisieren.[108]
Nicht zuletzt geht es darum, die korrekte Wahrnehmung der
Strafbehörden sowie ihrer Stellung und Aufgaben zu fördern.[109]
Ziel und Zweck von Öffentlichkeitsarbeit der Strafjustiz ist also
nicht, dass der Richter nach der Urteilsberatung den Entscheid
erläutern und rechtfertigen muss.[110]
Vielmehr geht es darum, dass - idealerweise durch einen Medienbeauftragten
- sachlich, objektiv und wertungsfrei über die Entscheide informiert
und Unklarheiten beseitigt werden.[111]
Wichtig ist dabei insbesondere die Bemühung, die gefällten
Urteile möglichst auch für die juristisch nicht geschulte
Bevölkerung verständlich zu kommunizieren.[112]
Es ist unumgänglich, dass die Justizorgane ihre frühere
Abwehrhaltung gegenüber den Medien ablegen, sich mit den
Eigengesetzlichkeiten der Medien auseinandersetzen und sich um eine
transparente Informationspolitik bemühen.[113]
Dabei geht es nicht zuletzt darum, Öffentlichkeitsarbeit nicht bloss
als leidiges Übel zu betrachten, sondern die Vorteile einer aktiven
Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu nutzen. Denn je früher
die Strafjustiz von sich aus über ihre Tätigkeit informiert,
desto eher kann sie die Berichterstattung in ihrem Sinn beeinflussen.[114]
Eine zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit stellt eine kontinuierlich
zu betreibende Aufgabe dar, denn die Beziehungen zur Öffentlichkeit
bedürfen stetiger Pflege, damit Vertrauen entstehen kann.[115]
Besonderes Augenmerk ist bei der Informationstätigkeit auf den
Zeitfaktor zu legen: Nur wenn die Strafjustiz zeitnah informiert, kann sie
das Vertrauen der Rechtsunterworfenen gewinnen und die Berichterstattung in
ihrem Sinne beeinflussen. Anderenfalls kann sie nur noch zuschauen, wie
andere ein - möglicherweise negatives - Bild von ihrer Tätigkeit
zeichnen.[116]
Die veränderten Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der
Justiz erfordern eine verstärkte Professionalisierung in Form einer
fachlich kompetenten Person, welche die nötigen Informationen innert
nützlicher Frist kommunizieren kann.[117]
Die Informationsmittel sind vielfältig - zu denken ist etwa an
Medienmitteilungen, Medienkonferenzen, Interviews, Aussprachen mit
Medienvertretern sowie die Präsenz im Internet.[118]
Im Vordergrund stehen dürfte indes die Einrichtung einer Medienstelle,
wie sie je länger je mehr an vielen grösseren Gerichten besteht.[119]
1. Der Fall «Carlos» oder: Wie man es nicht machen sollte
Während es mit einer aktiven, adäquaten
Öffentlichkeitsarbeit der Strafbehörden viel zu gewinnen gibt,
kann eine nur halbherzig betriebene oder fehlende Kommunikation die
Verbreitung von Spekulationen fördern und dem Vertrauen in die
Strafjustiz schaden.[120]
Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Journalisten ihre Informationen auf
Umwegen beschaffen.[121]
Aus der Sicht der Strafjustiz ist es aber von grosser Wichtigkeit, dass die
medial verbreiteten Informationen über Strafverfahren der Wahrheit
entsprechen und die Bevölkerung objektiv informiert wird. Die
negativen Folgen einer vernachlässigten Informationspolitik der
Strafjustiz treten mit der stetigen Beschleunigung der
Kommunikationsflüsse in aller Deutlichkeit zutage: Was einmal den Weg
in die Berichterstattung gefunden hat, verbreitet sich unter Umständen
wie ein Lauffeuer und löst mithin eine mediale Dynamik aus, welche
nicht mehr kontrollierbar ist. Auf diese Weise kann eine nicht
faktenbasierte und stark subjektiv geprägte öffentliche
Diskussion entstehen, welcher die Strafjustiz nur hilflos zusehen kann.[122]
Die Verhinderung solcher medialer «Shitstorms»[123]
erfordert von der Strafjustiz, aktiv statt nur reaktiv zu agieren.
Wie wichtig eine transparente - und zeitnahe! - Informationspolitik der
Strafbehörden ist, hat sich jüngst im schweizweit Aufsehen
erregenden Fall «Carlos» in aller Deutlichkeit gezeigt.[124]
Während die Medien den Fall bereits breitflächig ausschlachteten,
hüllten sich die Vertreter der Strafjustiz in eisernes Schweigen.
Jegliche Stellungnahme von offizieller Seite blieb zunächst aus und
die Medien brachten nach und nach weitere Details der Geschichte ans Licht.
Erst zwölf Tage nach Bekanntwerden des Falles gab es eine
Pressekonferenz - eindeutig zu spät, wie sich später
herausstellte.[125]
Doch damit nicht genug: Die zuständigen Behördenvertreter schoben
sich vor aller Augen gegenseitig die Schuld an den begangenen Fehlern zu.
Dieses ungeschickte Agieren der Verantwortlichen schadete der
Glaubwürdigkeit der Justiz massiv.[126]
In Anbetracht der fehlenden Kommunikationsstrategie der Verantwortlichen
erstaunt es nicht, dass die Öffentlichkeit mit Unverständnis und
Empörung reagierte und dass eine polemische, von Halbwahrheiten
geprägte öffentliche Diskussion in Gang kam, welche in einem
veritablen medialen «Shitstorm» gipfelte.[127]
Die heftige Reaktion der Öffentlichkeit ist die logische Folge der
fehlenden Transparenz seitens der Strafjustiz und deren Versuch, den
Informationsanspruch der Öffentlichkeit zu negieren.[128]
Wäre nicht viel zu lange mit der ersten Pressekonferenz zugewartet
worden und hätte einer der zuständigen Behördenvertreter die
Verantwortung übernommen und klar Position bezogen, wäre es kaum
zu einem wochenlangen medialen Shitstorm dieses Ausmasses gekommen.
2. Ein Öffentlichkeitskonzept tut not
Gerade die wenigen, besonders aufsehenerregenden Strafprozesse wären
die beste Gelegenheit, um den Medien und der Öffentlichkeit zu zeigen,
dass die Strafjustiz bereit ist, in einen offenen Dialog zu treten und
Transparenz zu schaffen.[129]
Im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsschutz der
Verfahrensbeteiligten und Informationsanspruch der Öffentlichkeit muss
die Strafjustiz abwägen, inwieweit dem Informationsbedürfnis der
Öffentlichkeit Rechnung getragen werden kann. Ein adäquates
Konzept für den Umgang mit dem öffentlichen Informationsinteresse
verlangt zwar eine sorgfältige Planung, ist aber im Ergebnis die
bessere Lösung als ein unprofessionelles und planloses Auftreten nach
aussen, welches die Strafbehörden immer wieder einem
Rechtfertigungszwang aussetzt. Zu meinen, die Strafjustiz könne die
Kontrolle darüber erlangen, was und wie über ihre Tätigkeit
berichtet wird, wäre vermessen. Nichtsdestotrotz ist es wichtig und
richtig, dass sie von sich aus informiert und zu einem guten Dialog mit der
Öffentlichkeit beiträgt. Eine aktive Öffentlichkeitsarbeit
der Justiz stellt die notwendige Ergänzung einer fundierten
Gerichtsberichterstattung dar, welche die Tätigkeit der Justiz
kritisch begleitet.[130]
[1]
BGE 113 Ia 309
E. 4b; BVerfGE 35, 202 (222); Nobel Peter/Weber Rolf H.,
Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, S. 144; Riklin Franz,
Vorverurteilung durch die Medien, in: recht 2/1991, S. 71; Zeller
Franz, Gerichtsöffentlichkeit als Quelle der
Medienberichterstattung, in: medialex 1/2003, S. 16.
[2]
Vgl. dazu das Urteil des
BGer 5A_256/2016
vom 9. Juni 2017, in welchem das Bundesgericht festhielt, dass
grundsätzlich auch Sensationsberichte im öffentlichen
Interesse liegen können.
[3]
BVerfGE 35, 202 (231); Bernhard Roberto, Gerichtsberichterstattung
- Zweck und Probleme aus der Sicht der Medien, in: ZBJV 1995, S.
204; Kuss Matthias, Öffentlichkeitsmaxime der Judikative und
das Verbot von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal, Diss. Univ. Berlin
1999, S. 69.
[4]
BGE 121 II 21
E. 4c; BVerwGE 104, 105 (109); Branahl Udo,
Justizberichterstattung, eine Einführung, Wiesbaden 2005, S.
17 f.; Strebel Elisabeth, Grenzen medialer
Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft: zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person im
Vorverfahren, Diss. Univ. Luzern, Bern 2011, S. 25 f.
[5]
BGE 137 I 16
E. 2.2;
BGE 139 I 129
E. 3.3; Guignard Marcel, die Gerichtsberichterstattung, in:
Festschrift für den Aargauischen Juristenverein 1936-1986,
Aarau 1986, S. 53 f.; Müller Jörg Paul/Schefer Markus,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 965; zu Recht
kritisch gegenüber der Beschränkung des
Öffentlichkeitsprinzips auf materielle Teil- und Endentscheide
äussert sich Schindler Benjamin, Justizöffentlichkeit im
digitalen Zeitalter, in: Recht im digitalen Zeitalter, Festgabe
Schweizerischer Juristentag 2015 in St. Gallen, Zürich/St.
Gallen 2015, S. 747.
[6]
Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.
Aufl., Bern 2012, Rz. 653; Saxer in BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 74 Rz. 11; Strebel (Fn. 4), S. 71.
[7]
Flühmann Caroline/Sutter Patrick, kritische Betrachtung der
bundesgerichtlichen Veröffentlichungspraxis oder
«Wünschbares ist machbar», in: AJP 2003, S. 1041,
sprechen sich mit Recht für eine Ausweitung der Publikation
von Gerichtsurteilen im Internet aus; Schindler (Fn. 5), S. 756,
kommt zum Schluss, dass insbesondere bei der kantonalen Justiz noch
erhebliches Verbesserungspotenzial in Sachen Publikationspraxis
besteht.
[8]
So die Erkundigungen von Riklin Franz, Urteilseröffnung beim
Strafbefehl, in: Zen-Ruffinen Piermarco (Hrsg.), du monde
pénal: droit pénal, criminoligie et politique criminelle,
police et exécution des sanctions, procédure pénale:
mélanges en l'honneur de Pierre-Henri Bolle, Basel 2006, S.
121.
[9]
Hutzler Doris, Ausgleich struktureller Garantedefizite im
Strafbefehlsverfahren, eine Analyse der zürcherischen,
schweizerischen und deutschen Regelungen, unter besonderer
Berücksichtigung der Geständnisfunktion, Diss. Univ.
Luzern, Baden-Baden 2010, Rz. 125; Riklin (Fn. 8), S. 115 f.;
Oberholzer (Fn. 6), Rz. 1471.
[10]
Gless Sabine, der Strafbefehl in der Schweizerischen
Strafprozessordnung, in: Heer Marianne (Hrsg.), Schweizerische
Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung,
SWR Bd. 12, Bern 2010, S. 61; Hasler Thomas, Strafverfahren - Deals
verstärken den Eindruck, die Justiz sei eine Dunkelkammer, in:
Tagesanzeiger Nr. 277 vom 26.11.2011, S. 13; Riklin (Fn. 8), S.
115.
[12]
So etwa auch Bommer Felix, Einstellungsverfügung und
Öffentlichkeit, dogmatische Bemerkungen zum «Fall
Nef», in: forumpoenale 4/2011, S. 249; Brunner Stephan,
Einsichtnahme in Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen
bei Strafverfahren, Anmerkungen zu BGE 134 I 286, in: medialex
3/2008, S. 145; Saxer/Thurnheer in BSK StPO, Art. 69 Rz. 39; KGer
St. Gallen, Anklagekammer, Entscheid vom 25.5.2011 (GVP 2011
Nr. 68).
[13]
OGer Solothurn, Beschwerdekammer, Entscheid vom 8.11.2011 (SOG 2011 Nr. 15), Bommer (Fn. 12), S. 249.
[15]
Donatsch Andreas, die öffentliche Verkündung des
Strafurteils gemäss Konventionsrecht, in: Donatsch
Andreas/Schmid Niklaus (Hrsg.), Strafrecht und
Öffentlichkeit, Festschrift für Jörg Rehberg zum
65. Geburtstag, Zürich 1996, S. 132; Herzog Annelies,
Öffentlichkeits- und Medienarbeit des Strafverteidigers
(Litigation-PR), Diss. Univ. Zürich, Berlin 2014, S. 20;
Riklin Franz, Öffentlichkeit des Strafverfahrens mit
gegenläufiger Entwicklung: von der Marginalisierung der
Hauptverhandlung zur Entheimlichung des Vorverfahrens, in:
medialex 4/2008, S. 156.
[17]
ZR 1998 Nr. 42, 130; Bezgovsek Rok, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das
steuerrechtliche Verfahren, Diss. Univ. Zürich 2002, S. 95;
Donatsch (Fn. 15), S. 134; Riklin (Fn. 8), S. 118.
[18]
Wiprächtiger Hans, Kontrolle der Strafjustiz durch Medien und
Öffentlichkeit - eine Illusion?, in: medialex 1/2004, S. 44
f.; Felber Markus, zur Anonymisierung von Gerichtsurteilen, in: SJZ
109/2013, S. 529, weist zu Recht darauf hin, dass bei der
Online-Publikation von Entscheiden grössere Vorsicht geboten
sei, als wenn Urteile akkreditierten Journalisten zugänglich
gemacht werden.
[19]
Vgl. dazu Hansjakob Thomas, Anmerkung zu Kantonsgericht St. Gallen,
Anklagekammer, Entscheid vom 25. Mai 2011 i.S. S. gegen
Staatsanwaltschaft St. Gallen - AK.2011.106-AK, in: forumpoenale
6/2011, S. 339; Riklin (Fn. 8), S. 121; siehe zur Anonymisierung
von Entscheiden auch Schindler (Fn. 5), S. 753.
[20]
So auch der Vorschlag von Beutler Vera/Zehnder Regula, Gerichte tun
sich schwer mit Transparenz, in: plädoyer 2/2011, S. 9; vgl.
auch die Stellungnahme des Schweizer Presserates Nr. 25/2015.
[21]
Gless Sabine, Verfahrenserledigungen ohne Urteil: Pragmatismus und
Gerechtigkeit, in: ZStrR 127 (2009), S. 391, schlägt
demgegenüber vor, die Strafbehörden sollten
regelmässig Einstellungsverfügungen von Verfahren
veröffentlichen, an welchen ein berechtigtes öffentliches
Interesse bestehe. Damit läge aber der Entscheid darüber,
ob ein Entscheid dem Publikum zur Kenntnis zu bringen ist, bei den
Strafbehörden selber, was unbefriedigend erscheint.
[22]
Daphinoff Michael, das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen
Strafprozessordnung, Diss. Univ. Freiburg, Zürich 2012, S. 398
f.; Hutzler (Fn. 9), Rz. 143; Riklin in BSK StPO, vor Art. 352-356,
Rz. 1.
[23]
Vgl. zur Einsichtnahme in anonymisierte Entscheide sowie zum
Zeitpunkt der Einsichtnahme interessierter Dritter in Strafbefehle
i.E. Welte Eliane, Information der Öffentlichkeit über
die Tätigkeit der Strafjustiz: Zur aktuellen
Informationslandschaft und den Anforderungen an eine
zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit der Strafbehörden,
Diss. Univ. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 73 ff. und
66 ff.
[25]
Solche Verfahrenserledigungen werden in
Art. 69 Abs. 2 StPO
nicht genannt. Sodann findet auf Einstellungs- und
Nichtanhandnahmeverfügungen auch
Art. 84 StPO
keine Anwendung, da dieser gemäss seinem klaren Wortlaut auf
Sachurteile beschränkt ist. Ähnlich spricht auch
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
nur von «Urteilen», welche öffentlich zu
verkünden sind.
[27]
BGE 137 I 16
E. 2.2; Bommer (Fn. 12), S 249; Oberholzer (Fn. 6), Rz. 668;
Jäger Rolf, Strafuntersuchung und Medien im Spannungsfeld der
Interessen unter besonderer Berücksichtigung der Zürcher
Praxis, Diss. Univ. Zürich, Zürich/St. Gallen 2010, Rz.
47; Strebel Dominique, Geheimjustiz im Vormarsch, in: NZZ Nr. 64
vom 17.3.2011, S. 25.
[29]
BGE 134 I 286
E. 6.5 sowie
BGE 137 I 16
E. 2.3; dieser Ansicht sind auch Gautschi Alain, Ambivalenz
zwischen dem Grundsatz der Entscheidöffentlichkeit und dem
Persönlichkeitsschutz der Beteiligten, in: Justice - Justiz -
Giustizia 2013/1, Rz.19 sowie Jäger (Fn. 27), Rz. 41.
[31]
So auch Bommer (Fn. 12), S. 249: Die Schranken zulässiger
Einsichtnahme müssen bei der schutzbedürftigen Person
einsetzen, nicht beim Einsichtswilligen, weshalb in jedem
Einzelfall eine Abwägung der aufeinandertreffenden Interessen
vorgenommen werden muss, um den Umfang der Einsichtnahme zu
bestimmen.
[32]
Bommer (Fn. 12), S. 248; Brunner Stephan, Einsichtnahme in
Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, Anmerkungen zu
BGE 134 I 286, in: medialex 3/2008, S. 145.
[33]
Vgl. die Kritik am geforderten Interessennachweis etwa bei Bommer
(Fn. 12), S. 249; Brunner (Fn. 32), S. 145; Gautschi (Fn. 29), Rz.
24; Monnier Gilles, Anmerkung zu BGE 137 I 16, in: medialex 1/2011,
S. 37.
[34]
BGE 137 I 16
E. 2.4.; Bommer (Fn. 12), S. 249; Gautschi (Fn. 29), Rz. 25;
Schneider-Marfels Jascha, Einsichtnahme in behördliche
Dokumente, Strafakten und Strafurteile, in: medialex 3/2014, S.
124.
[35]
Auch Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz.
856, sprechen sich für eine weitergehende Auslegung von
Art. 30 Abs. 3 BV
aus, um die Öffentlichkeit des Strafverfahrens besser zu
gewährleisten.
[36]
BGE 113 Ia 309
E. 3c;
BGE 129 III 529
E. 3.2; Herzog (Fn. 15), S. 46; Kuss (Fn. 3), S. 63;
Schneider-Marfels (Fn. 34), S. 121; Stober Rolf, Medien als vierte
Gewalt: zur Verantwortung der Massenmedien, in: Wittkämper
Gerhard W. (Hrsg.), Medien und Politik, Darmstadt 1992, S. 29;
Zeller Franz, Gerichtsöffentlichkeit als Quelle der
Medienberichterstattung, in: medialex 1/2003, S. 16.
[37]
BVerfGE 103, 44 (65), Guignard (Fn. 5), S. 55;
Häfelin/Haller/Keller (Fn. 35), Rz. 856a; Müller/Schefer
(Fn. 5), S. 964 f.; Saxer/Thurnheer in BSK StPO, Art. 69 Rz. 13;
Schultz Hans, der Grundsatz der Öffentlichkeit im
Strafprozess, in: SJZ 1973, S. 129; Zeller (Fn. 36), S. 15.
[38]
Siehe etwa Kuss (Fn. 3), S. 62; Martens Wolfgang,
Öffentlichkeit als Rechtsbegriff, Habil. Univ. zu
Münster, Bad Homburg 1969, S. 74 f.; Wettstein Edgar Jules,
der Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafprozess, Diss. Univ.
Zürich, Basel/Zürich/Genf 1966, S. 65 f.; Zeller Franz,
Medien und Hauptverhandlung - menschenrechtliche Leitplanken, in:
Justice - Justiz - Giustizia 2006/1, Rz. 28.
[39]
Hauser Robert/Schweri Erhard/Hartmann Karl, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 52 Rz. 9;
Heimgartner/Wiprächtiger in BSK BGG, Art. 59 Rz. 7; Schultz
(Fn. 37), S. 131; Von Coelln Christian, zur
Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt: rechtliche Aspekte
des Zugangs der Medien zur Rechtsprechung im Verfassungsstaat des
Grundgesetzes, Habil. Univ. Passau, Tübingen 2005, S. 196;
Zeller Franz (Fn. 36), S. 16.
[40]
BGE 119 Ia 99
E. 4a;
BGE 129 III 529
E. 3.2; Tschümperlin in BSK BGG, Art. 27 Rz. 3; Von Coelln
(Fn. 39), S. 194; Wettstein (Fn. 38), S. 59; Zuck Rüdiger,
Medien und Justiz, Notwendigkeit und Gefahren für die
Rechtsprechung, in: DRiZ 1997, S. 26.
[41]
Baur Alex, auf dem Weg zur Kabinettsjustiz, in: plädoyer
2/2013, S. 12; Gless (Fn. 21), S. 390; Morsch Anke, Justiz und
Medien, in: ZRP 2014, S. 254; Müller/Schefer (Fn. 5), S. 964;
Wettstein (Fn. 38), S. 57 f.; Wiprächtiger (Fn. 18), S. 38;
Zeller (Fn. 36), S. 16.
[42]
BVerfGE 97, 228 (267); Beater Axel, Medienrecht, Tübingen
2007, Rz. 21; Bergsdorf Wolfgang, die vierte Gewalt:
Einführung in die politische Massenkommunikation, Mainz 1980,
S. 76; Müller/Schefer (Fn. 5), S. 438; Paschke Marian,
Medienrecht, 3. Aufl., Berlin 2009, Rz. 212; Saxer in BSK StPO,
Art. 72 Rz. 1.
[43]
Fischli Ernst, die Öffentlichkeit der Justiz, erweiterter Text
der Basler akademischen Antrittsrede vom 5.5.1970, in: BJM 1970, S.
58 f.; Franzki Harald, die Öffentlichkeit der
Gerichtsverhandlung - was sie bezweckt, und wie sie missbraucht
wird, in: DRiZ 1979, S. 82; Von Coelln (Fn. 39), S. 202 f.;
Wettstein (Fn. 38), S. 93.
[44]
Bernhard (Fn. 3), S. 203; Rohner Max, Presse und Strafjustiz, in:
ZStrR 88 (1972), S. 161; Wettstein (Fn. 38), S. 93 f., 129.
[45]
BGE 129 III 529
E. 3.2; Flehinghaus Otto, Justiz und Öffentlichkeit, in: DRiZ
1959, S. 165; Hassemer Winfried, grundsätzliche Aspekte des
Verhältnisses von Medien und Strafjustiz, in: StV 2005, S.
167; Michlig Matthias, Öffentlichkeitskommunikation der
Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung
(Art. 320 StGB), Diss. Univ. Zürich, Zürich/Basel/Genf
2013, S. 23; Rohner (Fn. 44), S. 160 ff.; Saxer Urs,
Öffentlichkeitsinformationen von Behörden im Rechtsstaat,
in: medialex 1/2004, S. 26; Strebel (Fn. 4), S. 61 f.
[46]
Brunner Andreas, die verlorene Ehre der Medien!?, in: forumpoenale
2/2013, S. 93; Jäger (Fn. 27), Rz. 536 ff.; Michlig (Fn. 45),
S. 19; Strebel (Fn. 4), S. 59 f.; Weiler Edgar, Medienwirkung auf
das Strafverfahren, in: ZRP 1995, S. 134.
[47]
Friedrichsen Gisela, Strafverteidigung im Wandel - eine
Aussenansicht, in: StV 2012, S. 632; Kägi-Diener Regula,
Persönlichkeitsschutz im Verhältnis von Medien und
Justiz, in: AJP 1994, S. 1103 f.; Schulz Uwe, die rechtlichen
Auswirkungen von Medienberichterstattung auf Strafverfahren, Diss.
Univ. Frankfurt a.M. 2002, S. 2; Wilmes Frank, über die
Notwendigkeit von Public Relations in Strafprozessen, StraFo 2007,
S. 11.
[48]
Aeschbach Daniel, Litigation-PR und der Court of Public Opinion,
in: Justice - Justiz - Giustizia 2013/1, Rz. 31; Bernhard (Fn. 3),
S. 207; Gostomzyk Tobias, die Rechtsrealität der Massenmedien,
in: AfP 2005, S. 437 ff.; Hörisch Jochen, (wie) passen Justiz
und Massenmedien zusammen?, in: StV 3/2005, S. 152 ff.; Jung Heike,
(Straf-)Justiz und Medien, eine unendliche Geschichte, in: GA
5/2014, S. 265; Panier Christian/Jespers Jean-Jacques, justice,
médias, pouvoir: un triangle infernal, Bruxelles 2004, S. 132;
Schroers Jochen, versteckte Probleme bei der Zusammenarbeit
zwischen Staatsanwaltschaften und Medien, in: NJW 1996, S. 969.
[49]
Dahs Hans, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl., Köln
2015, Rz. 100; Schmitt Bertram, der mediale Druck auf die
Rechtsprechung hat zugenommen. ZRP-Rechtsgespräch (mit Rudolf
Gerhardt), in: ZRP 2011, S. 222; Schroers (Fn. 48), S. 970.
[50]
Fischer Niklas S., die Medienöffentlichkeit im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, unter besonderer
Berücksichtigung der Informationsfreiheitsgesetze, Diss. Univ.
Berlin 2014, S. 35; Saxer (Fn. 45), S. 27; Schroers (Fn. 48), S.
970; Zabel Benno, «öffentlicher Pranger» und
reformierter Strafprozess: aktuelle Tendenzen der Medialisierung
vor und während des Ermittlungsverfahrens, in: GA 2011, S.
349.
[51]
Bernhard (Fn. 3), S. 217; Beutler Vera, für den mutmasslichen
Täter gilt die Unschuldsvermutung, die Medien und ihr
Verhältnis zur Unschuldsvermutung in der Schweiz und England,
Diss. Univ. Freiburg, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1052;
Hauser/Schweri/Hartmann (Fn. 39), § 52 Rz. 15; Müller
Gerda, Probleme der Gerichtsberichterstattung, in: NJW 2007, S.
1617; Oberholzer (Fn. 6), Rz. 643; Redeker Konrad, Anwalt und
Presse, in: AnwBl 1961, S. 301; Schneider Hans Joachim, das
Geschäft mit dem Verbrechen: Massenmedien und
Kriminalität, München 1980, S. 130 f.; Stellungnahme des
Schweizer Presserates Nr. 25/2015, E. 1.
[52]
BVerfGE 103, 44 (67); Bernhard (Fn. 3), S. 207; Beutler (Fn. 51),
Rz. 1395; Flehinghaus (Fn. 45), S. 165; Michlig (Fn. 45), S. 30;
Studer Peter, was dürfen Richter und Journalisten voneinander
erwarten?, in: AJP 2005, S. 1447; Zuck Rüdiger, Medien und
Justiz, Notwendigkeit und Gefahren für die Rechtsprechung, in:
DRiZ 1997, S. 23.
[53]
Beater (Fn. 42), Rz. 930; Branahl (Fn. 4), S. 77 ff.; Danziger
Christine, die Medialisierung des Strafprozesses, eine Untersuchung
zum Verhältnis von Medien und Strafprozess, Diss. Univ. Berlin
2009, S. 241; Riklin Franz, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996,
§ 6 Rz. 74.
[54]
Gullotti Franco/Binz Roland, im Gerichtssaal der
Öffentlichkeit, in: Anwaltsrevue 9/2010, S. 359; Herzog (Fn.
15), S. 75; Schmitt (Fn. 49), S. 221; Sprecher Margrit, die
Gerichtsberichterstattung, in: Heer Marianne/Urwyler Adrian
(Hrsg.), Justiz und Öffentlichkeit, Bern 2007, S. 84 f.; Zuck
(Fn. 52), S. 24; Zülch Christoph, Justiz und
Öffentlichkeitsarbeit, in: DRiZ 1994, S. 37.
[55]
Aeschbach (Fn. 48), Rz. 4; Binz Roland, folgenschwere Urteile im
Gerichtsaal der Öffentlichkeit, in: der Bund vom 7.5.2010, S.
12; Friedrichsen Gisela/Gerhardt Rudolf, Werbung für die
Gerechtigkeit - oder für was?, in: DRiZ 2012, S. 75;Gostomzyk
Tobias, Anwälte wissen, wie Prozesse gewonnen werden - und wie
gewinnt der Mandant die öffentliche Meinung?, in: AnwBl 2008,
S. 587; Gullotti/Binz (Fn. 54), S. 363; Wolff Uwe, Medienarbeit
für Rechtsanwälte, ein Handbuch für die effektive
Kanzlei-PR, Wiesbaden 2010, S. 172.
[56]
Berger Nikolaus, Fordert prozessbegleitende Krisen-PR die
Strafjustiz neu heraus?, in: DRiZ 2012, S. 70; Clemen Peter,
Litigation-PR - die neue Wunderwaffe, um Prozesse zu gewinnen?, in:
DRiZ 2010, S. 117; Gatzweiler Norbert, Medienberichterstattung und
hieraus resultierende Verteidigungsmöglichkeiten, in: StraFo
1995, S. 64.
[57]
Freuding Stefan, die Verlagerung von Strafverfahren in Massenmedien
- ein pessimistischer Ausblick, in: ZRP 2010, S. 161.
[58]
Becker Florian, die aktive Öffentlichkeitsarbeit von
Staatsanwaltschaften und das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, in: Livonius Barbara et al. (Hrsg.),
Strafverteidigung im Wirtschaftsleben - Festgabe für Hanns W.
Feigen zum 65. Geburtstag am 13. März 2014, Köln 2014, S.
16 f.; Herzog (Fn. 15), S. 145 f.; Hürlimann Brigitte,
«Die verlorene Ehre der Medien!?», Interesse der
Strafverfolgung und der Parteien «contra» Anspruch der
Medien auf Information, in: forumpoenale 2/2013, S. 101.
[59]
Friedrichsen (Fn. 47), S. 632; Jung (Fn. 48), S. 262; Oberholzer
(Fn. 6), Rz. 656; Tilmann Job, Prozessführung der
Staatsanwaltschaft und Medien, in: StV 2005, S. 175.
[60]
Becker (Fn. 58), S. 17 f.; Berger (Fn. 56), S. 70; Meyer Myrna, der
Gerichtsprozess in der medialen Berichterstattung: die Macht der
mediengeprägten öffentlichen Meinung und die Rolle der
Prozessbeteiligten in der heutigen Mediengesellschaft, Diss. Univ.
Hamburg, Baden-Baden 2014, S. 260, 279 ff.
[61]
Meyer (Fn. 60), S. 289; Tschümperlin in BSK BGG, Art. 27 Rz.
29; Wiprächtiger Hans, Öffentlichkeit und Justiz, in:
Ehrenzeller Bernhard/Saxer Urs (Hrsg.), St. Galler Tagung zur
Öffentlichkeitskommunikation des Staates, St. Gallen 2010, S.
153; Winsauer Günther, Öffentlichkeitsarbeit der Justiz,
in: österreichische Juristenkommission (Hrsg.), Recht und
Öffentlichkeit: 40 Jahre österreichische
Juristenkommission, Wien 2004, S. 143.
[62]
Aeschbach (Fn. 48), Rz. 13; Berger (Fn. 56), S. 72; Danziger (Fn.
53), S. 240; Freuding (Fn. 57), S. 160; Herzog (Fn. 15), S. 22;
Holzinger Stephan/Wolff Uwe, im Namen der Öffentlichkeit:
Litigation-PR als strategisches Instrument bei juristischen
Auseinandersetzungen, Wiesbaden 2009, S. 8; Meyer (Fn. 60), S. 251;
Schmidheiny Andrea, Wahrnehmung der Litigation-PR aus der
Perspektive der Zürcher Zivil- und Strafrechtspflege, in:
Justice - Justiz - Giustizia 2013/4, Rz. 2.
[63]
Dahs Hans, der Anwalt im Strafprozess, in: AnwBl 1959, S. 180;
Ernst Stefan, Kameras im Gerichtssaal, in: ZUM 1996, S. 190;
Schlüter Oliver, Verdachtsberichterstattung: zwischen
Unschuldsvermutung und Informationsinteresse, Diss. Univ. Berlin,
München 2011, S. 2 f., 25 f.; Schneider (Fn. 51), S. 131;
Wilmes (Fn. 47), S. 12.
[64]
Berger (Fn. 56), S. 74; Quoirin Marianne, Litigation-PR, in: DRiZ
2012, S. 87; Wegner Carsten, Sanktionsrechtliche Krisen-PR:
Gedanken eines Strafverteidigers, in: Hellmann Uwe/Schröder
Christian (Hrsg.), Festschrift für Hans Achenbach, Heidelberg
2011, S. 582 f.
[65]
Gostomzyk (Fn. 55), S. 587; Dahs (Fn. 49), Rz. 100; Gatzweiler (Fn.
56), S. 64; Herzog (Fn. 15), S. 150 ff.; Maier Nadine, Litigation
PR: Medienarbeit in juristischen Auseinandersetzungen, Hamburg
2012, S. 11; Wegner (Fn. 54), S. 593.
[66]
Hinsichtlich der Wirkungen der medialen Berichterstattung auf das
Strafverfahren und deren Folgen fehlen bis anhin umfassende und
aussagekräftige empirische Untersuchungen.
[67]
Wie Fischli (Fn. 43), S. 55 f., zutreffend festhält, muss
daher das Ziel darin bestehen, die Nachteile des Konzepts der
Öffentlichkeit im Strafverfahren «mit einem klug
dosierten System von Remedien unter Kontrolle zu bringen oder
wenigstens zu mildern.»
[68]
BVerfGE 103, 44 (69); Barrelet Denis, Justiz oder Zirkus?, in:
medialex 4/2002, S. 173; Burbulla Frank, die
Fernsehöffentlichkeit als Bestandteil des
Öffentlichkeitsgrundsatzes, Diss. Univ. Bochum, Frankfurt a.M.
1998, S. 129; Danziger (Fn. 53), S. 341; Eckertz-Höfer Marion,
Fernsehöffentlichkeit im Gerichtssaal, in: DVBl 7/2012, S. 390
f.; Franzki (Fn. 43), S. 82; Friedrichsen/Gerhardt (Fn. 55), S. 76;
Sarstedt Werner, Rundfunkaufnahmen im Gerichtssaal, in: JR 1956, S.
123.
[69]
BGHSt 9, 280 (283); Britz Guido, Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal,
ein rechtsvergleichender Beitrag zum Öffentlichkeitsgrundsatz
im Strafverfahren, Diss. Univ. Saarbrücken, Baden-Baden 1999,
S. 265 ff.; Michlig (Fn. 45), S. 76.
[70]
Flehinghaus (Fn. 45), S. 165; Franzki (Fn. 43), S. 82; Vogel
Irmela, Fernsehübertragungen von Strafverfahren in der
Bundesrepublik Deutschland und in den USA, Diss. Univ. Bielefeld,
Frankfurt a.M. 2005, S. 86; Von Coelln (Fn. 39), S. 433; Witzler
Jochen, die personale Öffentlichkeit im Strafverfahren, Diss.
Univ. Heidelberg, Pfaffenweiler 1993, S. 162.
[71]
Vgl. dazu i.E. Welte (Fn. 23), S. 231 ff.
[72]
Pampalk Madalena/Raab Stephanie/Scheickl Nicole, Richter und der
Umgang mit Medien, in: österreichische Richterzeitung (RZ)
2014, S. 31; Schellkopf Holger, Alles zu seiner Zeit. Von der
Zeitung zur Echtzeit, in: Schröder Michael/Schwanebeck Axel
(Hrsg.), live dabei - Echtzeitjournalismus im Zeitalter des
Internets, Baden-Baden 2014, S. 102 f.
[73]
Gatzweiler (Fn. 56), S. 64; Kepplinger Hans M./Zerback Thomas, der
Einfluss der Medien auf Richter und Staatsanwälte, in:
Hestermann Thomas (Hrsg.), von Lichtgestalten und
Dunkelmännern - wie die Medien über Gewalt berichten,
Wiesbaden 2012, S. 161; Ryter Marianne, Justiz und
Öffentlichkeit - ein paar Gedanken, in: Justice - Justiz -
Giustizia 2008/4, Rz. 5; Wagner Joachim, Strafprozessführung
über Medien, Baden-Baden 1987, S. 90; Zimmerli Ulrich, wenn
die Politik Druck macht - Richtertätigkeit unter
Beeinflussungsversuchen, in: Justice - Justiz - Giustizia 2009/4,
Rz. 9.
[74]
BGE 113 Ia 309
E. 5a; Dahs (Fn. 53), S. 179; Müller Georg/Thommen Marc,
Unabhängigkeit versus Öffentlichkeit der Justiz, in: Heer
Marianne/Urwyler Adrian (Hrsg.), Justiz und Öffentlichkeit,
Bern 2007, S. 36; Walter Hans Peter, Gedanken zum Richteramt, in:
ZBJV 1991, S. 630 f.
[75]
Aeschbach (Fn. 48), Rz. 54; Boehme-Nessler Volker, unabhängige
Richter in der Mediengesellschaft? Überlegungen zum Einfluss
der Medien auf die Gerichte, in: AfP 2010, S. 542; Clemen (Fn. 55),
S. 117; Danziger (Fn. 53), S. 427; Pfeiffer Gerd, die innere
Unabhängigkeit des Richters, in: Fürst Walther/Herzog
Roman/Umbach Dieter C. (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang
Zeidler, Berlin 1987, S. 73.
[76]
BGE 105 Ia 157
E. 6a; Noll Alfred J., Justiz und mediale Öffentlichkeit, in:
Noll Alfred J. (Hrsg.), Justiz unter Druck? Zur Rolle der dritten
Gewalt in Österreich, Wien/New York 1991, S. 69 f.; Ryter (Fn.
73), Rz. 5; Wiprächtiger Hans, der Strafrichter und die
Massenmedien, in: plädoyer 3/2000, S. 29.
[77]
BGE 105 Ia 157
E. 6a; Aeschbach (Fn. 48), Rz. 48; Boehme-Nessler (Fn. 75), S. 542;
Caesar Peter, richterliche Unabhängigkeit und öffentliche
Meinung, in: DRiZ 1994, S. 457; Jäger (Fn. 27), Rz. 174;
Pfeiffer (Fn. 75), S. 73; Riklin (Fn. 1), S. 69.
[78]
Beutler (Fn. 51), Rz. 1052; Dahs (Fn. 53), S. 180; Hünig
Markus, Probleme des Schutzes des Beschuldigten vor den
Massenmedien, Diss. Univ. Zürich 1973, S. 45; Redeker (Fn.
51), S. 301; Schneider (Fn. 51), S. 130 f.
[79]
BGE 129 III 532
E. 3.2; Dalbkermeyer Birgit, der Schutz des Beschuldigten vor
identifizierenden und tendenziösen Pressemitteilungen der
Ermittlungsbehörden, Diss. Univ. Bonn, Frankfurt a.M. 1994, S.
11 f.; Oberholzer (Fn. 6), Rz. 674.
[80]
Bornkamm Joachim, die Berichterstattung über schwebende
Strafverfahren und das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten,
in: NStZ 1983, S. 103; Hünig (Fn. 78), S. 45; Schmid Ulrich,
Freispruch für Wulff, in: NZZ Nr. 49 vom 28.2.2014, S. 4.
[81]
Fröhling Mareike, der moderne Pranger: von den Ehrenstrafen
des Mittelalters bis zur Prangerwirkung der medialen
Berichterstattung im heutigen Strafverfahren, Diss. Univ. Kiel,
Marburg 2014, S. 315 ff.; Riklin (Fn. 53), § 6 Rz. 60; Schultz
(Fn. 37), S. 132; Stellungnahme des Schweizer Presserates Nr. 25/2015,
E. 1.
[82]
Bernhard (Fn. 3), S. 217; Fröhling (Fn. 81), S. 328 ff.; Keil
Nadine K., Verdachtsberichterstattung: Medienberichterstattung
über Straftatverdächtige, Diss. Univ. Marburg, Frankfurt
a.M. 2013, S. 67; Schneider (Fn. 51), S. 131.
[83]
Bornkamm (Fn. 80), S. 103.
[84]
BGE 105 Ia 157
E. 6a; Riklin (Fn. 1), S. 69; Wiprächtiger (Fn. 76), S. 28 f.;
Zeller Franz, zwischen Vorverurteilung und Justizkritik:
verfassungsrechtliche Aspekte von Medienberichten über
hängige Gerichtsverfahren, Diss. Univ. Bern 1998, S. 127.
[85]
Dieser Ansicht ist auch Widmaier Gunter, Gerechtigkeit - Aufgabe
von Justiz und Medien?, in: NJW 2004, S. 403.
[86]
Jäger (Fn. 27), Rz. 26; Witzler (Fn. 70), S. 157.
[87]
Dahinden Urs/Trappel Josef, Mediengattungen und Medienformate, in:
Bonfadelli Heinz/Jarren Otfried/Siegert Gabriele (Hrsg.),
Einführung in die Publizistikwissenschaft, 3. Aufl., Bern
2010, S. 460 ff.: Die Beliebtheit dieses Mediums ist unter anderem
auf dessen tiefe Zugangsschranken sowie den gegenüber der
klassischen Presse höheren Aktualitätsgrad
zurückzuführen.
[88]
Fröhling (Fn. 81), S. 162; Roesler Alexander, bequeme
Einmischung. Internet und Öffentlichkeit, in: Münker
Stefan/Roesler Alexander (Hrsg.), Mythos Internet, 2. Aufl.,
Frankfurt a. M. 2010, S. 181; Springer Nina, suche Meinung, biete
Dialog? Warum Leser die Kommentarfunktion auf Nachrichtenportalen
nutzen, in: Wolling Jens/Will Andreas/Schumann Christina (Hrsg.),
Medieninnovationen, Konstanz 2012, S. 248.
[89]
Schellkopf (Fn. 72), S. 102; ein aktuelles Beispiel für einen
ausführlichen Live-Ticker zu einem Strafprozess ist jener im
Fall des bekannten Komikers Karl Dall (Urteil DG 140208 des
Bezirksgerichts Zürich vom 9.12.2014).
[90]
Fisch Martin/Gscheidle Christoph, Mitmachnetz Web 2.0: rege
Beteiligung nur in Communitys. Ergebnisse der ARD/ZDF-Onlinestudie
2008, in: Media Perspektiven 7/2008, S. 356; Maletzke Gerhard,
Ziele und Wirkungen der Massenkommunikation, Grundlagen und
Probleme einer zielorientierten Mediennutzung, Hamburg 1976, S. 134
f.; Mergel Ines et al., Praxishandbuch: soziale Medien in der
öffentlichen Verwaltung, Wiesbaden 2013, S. 24 f.
[91]
Beutler (Fn. 51), Rz. 250; Gullotti/Binz (Fn. 54), S. 360;
Hürlimann Brigitte, die Gerichte manövrieren sich
zusehends in die Isolation, in: Blum Roger (Hrsg.),
eingeschüchterte Richter? Instrumentalisierte Medien?
Journalismus und Justiz im Dialog, Solothurn 2017, S. 67; Puttenat
Daniela, Praxishandbuch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
eine Einführung in professionelle PR und
Unternehmenskommunikation, Wiesbaden 2007, S. 16.
[92]
Gullotti/Binz (Fn. 54), S. 360; Müntinga Maren, die
journalistischen Wahrheits- und Sorgfaltspflichten und die
Möglichkeiten ihrer Durchsetzung, eine Untersuchung anhand der
Landesmediengesetze, Diss. Univ. Giessen, Baden-Baden 1999, S. 24.
[94]
BVerfGE 103, 44 (66); Danziger (Fn. 54), S. 356 f.; Hörisch
(Fn. 48), S. 153; Panier/Jespers (Fn. 48), S. 132 f.
[95]
BVerfGE 101, 361 (390); Beater (Fn. 43), Rz. 926; Beutler (Fn. 51),
Rz. 1396 ff.; Danziger (Fn. 53), S. 220; Gostomzyk (Fn. 48), S.
438; Strebel Marcel, Spannungsfeld «Polizei und Medien»,
in: Kriminalistik 2008, S. 61.
[96]
Beater (Fn. 42), Rz. 923; Boehme-Nessler Volker, BilderRecht, die
Macht der Bilder und die Ohnmacht des Rechts: wie die Dominanz der
Bilder im Alltag das Recht verändert, Berlin / Heidelberg
2010, S. 138 ff.; Gullotti/Binz (Fn. 54), S. 360.
[97]
Boehme-Nessler (Fn. 96), S. 147; Gostomzyk (Fn. 48), S. 438 f.;
Tschümperlin in BSK BGG, Art. 27 Rz. 31.
[98]
Kritisch etwa Barrelet (Fn. 68), S. 173; Dahs (Fn. 63), S. 181;
Deutscher Richterbund (DRB), Stellungnahme zu einer
Verfassungsbeschwerde der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co.
KG, in: DRiZ 1996, S. 247 f.; Eckertz-Höfer (Fn. 68), S. 390
f.; Franzki (Fn. 43), S. 82; Fröhling (Fn. 81), S. 287 ff.;
Schmitt (Fn. 49), S. 222; Schultz (Fn. 37), S. 134 sowie Wettstein
(Fn. 38), S. 107 ff.
[99]
Pampalk/Raab/Scheickl (Fn. 72), S. 31; Schellkopf (Fn. 72), S. 102
f.
[100]
Art. 71 Abs. 1 StPO
spricht von «Bild- und Tonaufnahmen» und ist daher nicht
einschlägig; Saxer/Thurnheer in BSK StPO, Art. 71 Rz. 7; Von
Coelln Christian, Justiz und Medien, in: AfP 3/2014, S. 202.
[101]
So auch Fanti Sébastien, De l'utilisation de Twitter lors des
audiences publiques des tribunaux, in: medialex 1/2011, S. 2, der
eine klare Regelung der Zulässigkeit des Twitterns anregt.
[102]
Motion «Live-Stream-Direktübertragung öffentlicher
Urteilsberatungen des Bundesgerichts» (13.3660), eingereicht von Martin Schmid am 21.6.2013; Felber Markus, mit
Gruppendynamik zur Einstimmigkeit, in: plädoyer 1/2014, S. 68;
Freiburghaus Dieter, «Live-stream» am Bundesgericht -
mehr Transparenz oder erster Schritt zum «Court-TV»?, in:
Justice - Justiz - Giustizia 2013/4, Rz. 2 ff.; Hodel Peter,
Direktübertragung der Urteilsberatungen am Bundesgericht und
richterliche Unabhängigkeit, in: Justice - Justiz - Giustizia
2013/4, Rz. 1 f.; Schubarth Martin, öffentliche
Urteilsberatung, in: Donatsch Andreas/Schmid Niklaus (Hrsg.),
Strafrecht und Öffentlichkeit, Festschrift für Jörg
Rehberg zum 65. Geburtstag, Zürich 1996, S. 309; von
Graffenried Alec in AB-NR 2014, S. 233; kritisch auch Schindler
(Fn. 5), S. 750 f.
[103]
BGE 113 Ia 309
E. 3c; Bührke Horst, Plädoyer für die
Öffentlichkeitsarbeit der Justiz, in: DRiZ 1966, S. 10; Dahs
(Fn. 49), Rz. 97; Herzog (Fn. 15), S. 46; Jung (Fn. 48), S. 260 f.;
Kuss (Fn. 3), S. 63; Wettstein (Fn. 38), S. 65 f.; Zuck (Fn. 40),
S. 28.
[104]
Brunner (Fn. 46), S. 95; Huff Martin, Information der
Öffentlichkeit ist auch eine Aufgabe der Gerichte,
überarbeitete und ergänzte Fassung eines Vortrages
gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 17. Januar
1996, Berlin / New York 1996, S. 207; Meyer (Fn. 60), S. 263;
Pampalk/Raab/Scheickl (Fn. 72), S. 31; Schmidheiny Andrea, die
Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips am Zürcher
Obergericht und an den Bezirksgerichten, in: Justice - Justiz -
Giustizia 2012/2, Rz. 17; Strebel (Fn. 4), S. 61; Zülch (Fn.
5), S. 36.
[105]
Danziger (Fn. 53), S. 426; Riklin (Fn. 1), S. 69; Ryter (Fn. 73),
Rz. 24; Strebel (Fn. 4), S. 62 f.; Thiesmeyer Heinrich,
Öffentlichkeitsarbeit der Justiz, in: DRiZ 1964, S. 73; Von
Coelln (Fn. 39), S. 516; wie Schindler (Fn. 5) zutreffend
feststellt, steht die aktive Kommunikation aufgrund der Stellung
der Justiz zwar nicht im Vordergrund; nichtsdestotrotz sind
Fälle denkbar, in welchen eine aktive
Informationstätigkeit geboten ist.
[106]
Hassemer Winfried, Medien im Bundesverfassungsgericht, in: Rode
Irmgard/Leipert Matthias (Hrsg.), das moderne Strafrecht in der
Mediengesellschaft: Einfluss der Medien auf das Strafverfahren,
München 1990, S. 17; Hürlimann (Fn. 58), S. 102; Ryter
(Fn. 73), Rz. 16; Thiesmeyer (Fn. 105), S. 74; Tschümperlin in
BSK BGG, Art. 27 Rz. 3.
[107]
Danziger (Fn. 53), S. 426; Rota Franco P., Public Relations und
Medienarbeit: effektive Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen
im Informationszeitalter, 2. Aufl., München 2002, S. 77 ff.;
Saxer Urs, Justizkommunikation im Rechtsstaat, in: Heer
Marianne/Urwyler Adrian (Hrsg.), Justiz und Öffentlichkeit,
Bern 2007, S. 51; Wassermann Rudolf, Probleme aktiver
Öffentlichkeitsarbeit der Justiz, in: Wassermann Rudolf
(Hrsg.), Justiz und Medien, Neuwied 1980, S. 149; Wettler Peter M.,
die 3. Gewalt und die Medien, in: Heer Marianne/Urwyler Adrian
(Hrsg.), Justiz und Öffentlichkeit, Bern 2007, S. 119;
Zülch (Fn. 54), S. 36.
[108]
Joerger Gernot, Öffentlichkeitsarbeit, Stuttgart 1975, S. 12;
Litzka Gerhard, Verhältnis Justiz und Medien, in: Noll Alfred
J. (Hrsg.), Justiz unter Druck? zur Rolle der dritten Gewalt in
Österreich, Wien/New York 1991, S. 74; Strebel (Fn. 95), S.
63; Wassermann (Fn. 107), S. 151 f.
[109]
Bührke Horst, Plädoyer für die
Öffentlichkeitsarbeit der Justiz, in: DRiZ 1966, S. 7; Feik
Rudolf, öffentliche Verwaltungskommunikation:
Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung, Empfehlung, Warnung,
Habil. Univ. Salzburg, Wien 2007, S. 312 f.; Litzka (Fn. 108), S.
74; Pleil Gerhard J., Öffentlichkeitsarbeit: ein Weg zum
Unternehmenserfolg - Möglichkeiten und Grenzen vom
Public-Relations, Stuttgart 1977, S. 11 f.; Wassermann (Fn. 107),
S.155.
[110]
Stellungnahme des DRB (Fn. 98), Pampalk/
Raab/Scheickl (Fn. 72), S. 31; Spühler Karl, Gericht und
Medien - Erfahrungen, in: ZBJV 1994, S. 554; Von Coelln (Fn. 48),
S. 520; diff. Gerhardt Rudolf, Medienauskunft in eigener Sache?,
in: ZRP 2008, S. 135.
[111]
Stellungnahme des DRB (Fn. 98); Spühler (Fn. 110), S. 554;
Tschümperlin in BSK BGG, Art. 27 Rz. 30.
[112]
Felber Markus, Justiz als Nonvaleur?, in: NZZ Nr. 148 vom
29.6.2013, S. 13; Prinz Matthias, Justiz und
Medienöffentlichkeit, in: Prinz Matthias/
Peters Butz (Hrsg.), Medienrecht im Wandel, Festschrift für
Manfred Engelschall, Baden-Baden 1996, S. 251; Ryter (Fn. 73), Rz.
12, 19; Thiesmeyer (Fn. 105), S. 73.
[113]
BVerwGE 104, 105 (108 ff.); Danziger (Fn. 53), S. 427;
Hürlimann (Fn. 58), S. 102; Riklin (Fn. 1), S. 69; Ryter (Fn.
73), Rz. 24; Saxer (Fn. 105), S. 50 f.; Wassermann Rudolf,
Notwendigkeit und Grenzen der Justizkritik, in: DRiZ 1966, S. 13.
[114]
Brunner (Fn. 46), S. 95; Kottkamp Julia, Öffentlichkeitsarbeit
von Staatsanwaltschaften in der Mediengesellschaft, eine
repräsentative Studie, Wiesbaden 2015, S. 41; Meyer (Fn. 60),
S. 263; Rüttimann Jean-Paul, Jalons pour une communication
active des tribunaux!, in: AJP 2005, S. 1453; Saxer (Fn. 107), S.
51; Strebel (Fn. 4), S. 62 f.; Zülch (Fn. 54), S. 36.
[115]
Hünig (Fn. 78), S. 50; Riklin (Fn. 1), S. 71; Rüttimann
(Fn. 114), S. 1452; Spühler (Fn. 110), S. 55; Strebel
Dominique, das Ende der Omerta in der Justiz, in: Justice - Justiz
- Giustizia 2013/1, Rz. 21; Wassermann (Fn. 107), S. 157; Wettstein
(Fn. 38), S. 121.
[116]
Gullotti/Binz (Fn. 54), S. 360; Jäger (Fn. 27), Rz. 691; Maier
(Fn. 65), S. 58 f.; Rota (Fn. 107), S. 39 ff.
[117]
Bührke (Fn. 103), S. 6; Danziger (Fn. 53), S. 426 f.;
Jäger (Fn. 27), Rz. 691; Joerger (Fn. 108), S. 37 f.; Pleil
(Fn. 109), S. 43 f.; Prinz (Fn. 112), S. 251; Spühler (Fn.
110), S. 554; Thiesmeyer (Fn. 105), S. 74; Wassermann (Fn. 107), S.
174 f.; Zülch (Fn. 54), S. 36 f.
[118]
Joerger (Fn. 108), S. 63 ff.; Kottkamp (Fn. 114), S. 142 ff.; Prinz
(Fn. 112), S. 252; Rohner (Fn. 44), S. 149 ff.; Von Coelln (Fn.
39), S. 515; Wasserman (Fn. 107), S. 161 ff.
[119]
Stellungnahme des DRB (Fn. 98); Pampalk/Raab/
Scheickl (Fn. 72), S. 31; Rüttimann (Fn. 114), S. 1453;
Strebel (Fn. 115), Rz. 7.
[120]
Flehinghaus (Fn. 45), S. 165; Jung (Fn. 48), S. 263; Strebel (Fn.
115), Rz. 4; Wiprächtiger Hans, Bundesgericht und
Öffentlichkeit: zum Verhältnis von Medien und Justiz, in:
Mieth Dietmar/Pahud de Mortanges René (Hrsg.), Recht - Ethik -
Religion, der Spannungsbogen für aktuelle Fragen, Festgabe
für Bundesrichter Guisep Nay zum 60. Geburtstag, Luzern 2002,
S. 11.
[121]
Friedrichsen (Fn. 47), S. 632; Jäger (Fn. 27), Rz. 712; Keil
(Fn. 82), S. 257; Spühler (Fn. 110), S. 556; Strebel (Fn. 4),
S. 61; Wettstein (Fn. 38), S. 121.
[122]
Bührke (Fn. 103), S. 6; Jäger (Fn. 27), Rz. 691; Joerger
(Fn. 108), S. 15; Maier (Fn. 65), S. 58 f.; Rota (Fn. 107), S. 39
ff.
[123]
Fechner Frank, Medienrecht: Lehrbuch des gesamten Medienrechts
unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und
Multimedia, 16. Aufl., Tübingen 2015, 12. Kapitel Rz. 243: Der
Begriff «Shitstorm» bezeichnet kollektive
Missfallenskundgebungen, bspw. in den Social Media.
[124]
Zu den Hintergründen des Falles siehe Urteil 6B_85/2014 des
BGer vom 18.2.2014; Jositsch Daniel/Aebersold Peter/Schweizer
Caroline, der Fall Carlos: Chronik und Analyse einer Tragödie,
in: Jusletter vom 16. Dezember 2013; Ninck Matthias, der Verrat -
wie funktionieren Journalisten und Politiker? Und was sagt ihr
Zusammenspiel über unsere Gesellschaft aus? Der Fall Carlos
ist ein Lehrstück über die Angst vor den Medien, in: das
Magazin Nr. 10 vom 8.3.2014, S. 8 ff.
[125]
Vgl. dazu Gasser Benno, Schluss mit der Luxusbehandlung, in: NZZ
Nr. 207 vom 7.9.2013, S. 16; Minor Liliane, Justizdirektor ohne
Juristengeschwurbel, in: Tagesanzeiger Nr. 62 vom 16.3.2015, S. 17.
[126]
Baur Alex, der Dorfkönig, in: Die Weltwoche Nr. 11/2014 vom
12.3.2014, S. 32 f.; Minor (Fn. 125), S. 17; Ninck (Fn. 124), S. 8
ff.
[127]
So auch Minor Liliane, «Zickzackkurs bis zum Schluss»,
in: Tagesanzeiger Nr. 140 vom 20.6.2014, S. 15 und Schürer
Andreas, «Mir geht es gegen den Strich», in: NZZ Nr. 50
vom 1.3.2014, S. 18.
[128]
So auch Minor (Fn. 127), S. 15.
[129]
Diese Gelegenheit wurde nicht nur im Fall «Carlos»,
sondern auch im Prozess gegen den bekannten deutschen
Wettermoderator Jörg Kachelmann nicht genutzt. Vielmehr wurde
in diesem Strafprozess die mediale Hetzjagd durch den exzessiven
Ausschluss der Öffentlichkeit von den Befragungen noch
zusätzlich angeheizt; vgl. dazu Boehme-Nessler Volker,
Kachelmann-Prozess: am Ende nur Verlierer, in: Legal Tribune Online vom 31.5. 2011.
[130]
Saxer (Fn. 107), S. 77: «Mit einer aktiven
Öffentlichkeitsarbeit der Justiz können die zentralen
Werte des Rechtsstaates kommuniziert werden: Unabhängigkeit,
Unparteilichkeit Sachlichkeit, Rechtsbezogenheit, Transparenz und
Fairness. Justizkommunikation ist in besonderem Mass Kommunikation
des Rechtsstaates im Rechtsstaat. (…) Geschwätzig muss
die Justiz deswegen nicht werden.»