Warum «Twitter» kein Medium im Sinne des Strafrechts ist
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.39Abstract
Ein Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich sprach einen Angeklagten vom Vorwurf der Ehrverletzung frei, weil die blosse Weiterverbreitung eines «Tweets» – also der «Retweet» – der Bestimmung von Art. 28 StGB unterfalle. Der nachfolgende Beitrag unterzieht die Anwendung des Medienprivilegs aufs Twitter einer kritischen Prüfung.
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