I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Gemeinde Cazis liegt in der Region Viamala im Kanton Graubünden
und verfügt über fünf örtlich getrennte
Gemeindefraktionen (Cazis, Präz, Tartar, Sarn und Portein). Am 18.
Dezember 2015 teilte die Gemeinde Cazis den Einwohnern und
Ferienhausbesitzern der Fraktion Portein ihren Beschluss mit, die
Annahmemöglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen
Portein auf den 6. Januar 2016 einzustellen. Fortan könnten die
Anwohner den Hauskehricht bei der Sammelstelle in der Fraktion Sarn
abgeben.
Gegen dieses Informationsschreiben der Gemeinde Cazis erhoben B. und
weitere Mitunterzeichner (unter anderem A.) bei der Gemeinde Einspruch. Mit
Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte die Gemeinde den Einsprechern mit, an
ihrem Beschluss festzuhalten. Sie wies weiter darauf hin, dass es sich
dabei um einen reinen Verwaltungsentscheid handle, gegen den
keine Einsprachemöglichkeit bestehe. Im März und April 2016
ersuchten A. und B. die Gemeinde Cazis in separaten Schreiben um Zustellung
eines anfechtbaren Entscheids. Die Gemeinde wiederholte daraufhin in
ihren Schreiben vom 21. März und 22. April 2016 ihren Standpunkt,
dass es sich bei der Schliessung der Sammelstelle um einen «reinen
Verwaltungsentscheid» ohne Einsprachemöglichkeit handle.
Am 3. bzw. 18. Mai 2016 erhoben A. und B. Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellten folgende
Rechtsbegehren:
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 16. August 2016 ab,
auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten jedoch nur zu
4/5 und sprach ihnen eine Parteientschädigung in der Höhe von 1/5
ihrer Aufwendungen zu. Am 8. November 2016 erhoben A. und B. gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Zu den Eintretensvoraussetzungen äussert sich das Bundesgericht nur
kurz (vgl. E. 1.). Ausgehend vom Interesse der Beschwerdeführer an
der Öffnung des Rechtsweges gegen die Sammelstellenschliessung
erachtet das Bundesgericht das Interesse der Beschwerdeführer an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids des
Verwaltungsgerichts Graubünden als schutzwürdig i.S.v. Art. 89
Abs. 1 BGG[1] und tritt in
der Folge auf die Beschwerde ein. Ob es sich beim vorinstanzlich
angefochtenen Akt (dem Entscheid der Gemeinde über die Schliessung der
Sammelstelle) um eine Verfügung oder einen Realakt handelte, spiele im
Zusammenhang mit dem Eintreten keine Rolle, sondern sei allenfalls
für die Frage relevant, ob das Verwaltungsgericht die Anfechtbarkeit
der Sammelstellenschliessung zu Unrecht verneint habe.
In «materieller» Hinsicht hatte sich das Bundesgericht mit zwei
Fragen auseinanderzusetzen. Zum einen, ob die Gemeinde Cazis über
die Schliessung der Sammelstelle eine Verfügung hätte erlassen
müssen und insofern eine Rechtsverweigerung begangen hatte. Zum
anderen, ob die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV[2]) im vorliegenden Fall
einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt.
1. Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung/Rechtsverweigerung
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es
sich mit ihrem Antrag auf Feststellung einer Rechtsverweigerung nicht
auseinandergesetzt habe. Eine Rechtsverweigerung der Gemeinde sehen sie in
deren Weigerung, über die Schliessung der Sammelstelle in der
Fraktion Portein eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (E. 2.1.).
Das Bundesgericht hält dazu fest, dass das Verwaltungsgericht den
Antrag geprüft, jedoch verworfen habe, da nach Art. 28 Abs. 4 und 49
Abs. 3 VRG/GR[3] unmittelbar Beschwerde gegen Realakte, die in Rechte oder
Pflichten von Personen eingreifen, geführt werden könne. Damit
habe die Gemeinde keine Pflicht zum Erlass einer Verfügung getroffen,
weshalb auch keine Rechtsverweigerung vorliege.
Bezüglich der Weiterleitung des Einspruchs der
Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht habe die Gemeinde jedoch
eine Rechtsverweigerung begangen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
festgehalten habe (E. 2.2.). Der Einspruch vom 31. Dezember 2015
hätte als Beschwerde gegen einen Realakt entgegengenommen und
gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG/GR zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet werden müssen. Diese
Verfahrensverletzung war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch
nicht entscheidrelevant, da auf die Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Weiterleitung durch die Gemeinde nicht hätte eingetreten werden
können. Das Verwaltungsgericht hatte die Rechtsverweigerung deshalb
lediglich im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt und
verzichtete auf die formelle Feststellung der Rechtsverweigerung. Das
Bundesgericht stützt diese Auffassung und weist den Antrag der
förmlichen Feststellung der Rechtsverweigerung ebenfalls ab (E. 2.3.).
2. Verletzung der Rechtsweggarantie
Anschliessend prüft das Bundesgericht die Frage, ob das
Verwaltungsgericht die Anfechtbarkeit der Sammelstellenschliessung
verneinen durfte. Nach der Darlegung der Standpunkte der
Beschwerdeführer, der Vorinstanz und der Gemeinde (E. 3.) geht das
Bundesgericht auf die Frage ein, ob die Rechtsweggarantie nach Art. 29 a BV einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der
Sammelstellenschliessung in der Fraktion Portein einräumt (E. 4.).
Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten
Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. In
Ausnahmefällen können Bund und Kantone die richterliche
Beurteilung durch Gesetz ausschliessen (Art. 29a BV Satz 2). Im
vorliegenden Verfahren war insbesondere zu beurteilen, ob es sich bei der
Streitigkeit über die Schliessung der Sammelstelle um eine
«Rechtsstreitigkeit» i.S.v. Art. 29a BV handelt.
a) Rechtsnatur und Voraussetzungen der Anfechtbarkeit
Ausgehend von Lehre und Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 29 a BV (E. 4.1) äussert sich das Bundesgericht zunächst
zur Rechtsnatur der Schliessung der Sammelstelle für
Hauskehricht in der Fraktion Portein (E. 4.2.). Das Bundesgericht
qualifiziert die Schliessung der Sammelstelle implizit als verwaltungsorganisatorische Anordnung und hält
fest, dass verwaltungsorganisatorische Anordnungen grundsätzlich
nicht darauf gerichtet sind, unmittelbar Rechte und Pflichten von
Bürgern zu begründen oder zu ändern. Aus diesem Grund
ergingen sie nicht in Verfügungsform und es bestünde in der
Regel selbst dann keine Rechtsschutzmöglichkeit, wenn eine Massnahme
mittelbare Auswirkungen auf Private hat, wie beispielsweise die
Umbenennung einer Strasse (E. 4.2., mit Hinweisen). Eine
Anfechtungsmöglichkeit müsse jedoch nach Art. 29a BV
eröffnet werden, «wenn die Anordnung geeignet ist, die Position
einer Person als Träger von Rechten und Pflichten gegenüber dem Staat zu
beeinflussen» (E. 4.2. [Hervorhebung nur hier]). Das Bundesgericht
bezieht sich dabei auf die Urteile zur Versetzung eines
Polizeifunktionärs im Kanton Genf (BGE 136 I 323) sowie zur
Störfallvorsorge im Atomkraftwerk Mühleberg (BGE 140 II 315). In
letzterem wurde entschieden, dass eine Berufung auf die Rechtsweggarantie
neben einem schutzwürdigen Interesse auch ein «Berührtsein
in Rechten und Pflichten» – eine schützenswerte
Rechtsposition – voraussetzt (E. 4.2., mit Verweis auf BGE 140 II
315, E. 4.5). Im Sinne einer Minimalgarantie fordere Art. 29a BV,
dass Rechtsschutz gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine
verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte
Rechtspositionen berührt. Dabei stehe es den Kantonen frei, in ihrem
Zuständigkeitsbereich eine andere Konzeption des Rechtsschutzes gegen
verfügungsfreies staatliches Handeln vorzusehen als der
Bundesgesetzgeber in Art. 25a VwVG[4].
b) Anwendungsfälle der «schützenswerten Rechtsposition»
Schützenswerte Rechtspositionen können sich laut Bundesgericht
aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen
Rechtsbereichen ergeben (E. 4.3., mit Verweis auf BGE 136 I 323, E. 4.3).
Das Bundesgericht nennt anschliessend zwei Konstellationen: Zum einen
bestehe eine schützenswerte Rechtsposition jedenfalls dann, «wenn
in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Akt verletzt werde» (E. 4.3.1.
[Hervorhebung nur hier], mit Verweis u.a. auf BGE 140 II 315, E.
4.6 - 4.8). Zum anderen könne eine schützenswerte
Rechtsposition auch hinsichtlich der Modalitäten der Rechtsausübung
bestehen (E. 4.3.2.). Das Bundesgericht nimmt dabei Bezug auf zwei
unpublizierte Urteile (E. 4.3.2. und 4.3.3.):
Im Urteil 2P.324/2001 vom 28. März 2002 ging es um einen
Erstklässler, der einem 500 Meter weiter entfernten Schulhaus
zugewiesen worden war. Das Bundesgericht entschied, dass ihm bzw. seinen
Eltern zwecks Überprüfung der Rechtmässigkeit und
Zumutbarkeit der Massnahme der Rechtsweg eröffnet werden müsse,
da die Anordnung in erheblicher Weise in das Leben und den Tagesablauf des
betroffenen Kindes eingreife (a.a.O., E. 3.4).
Im Urteil 2P.12/2001 vom 25. Juli 2001 ging es wie im vorliegenden Fall um
eine Reorganisation der Kehrichtabfuhr. Die Zürcher Gemeinde
Hombrechtikon hatte beschlossen, den Hauskehricht an einer bestimmten,
ausserhalb der Bauzone gelegenen Strasse nicht mehr abzuholen, sondern in
350 Metern Entfernung einen Sammelcontainer einzurichten. Der Beschluss
war von der Gemeinde als Verfügung bezeichnet worden, was auch von
den nachfolgenden Instanzen nicht in Zweifel gezogen worden war. Das
Bundesgericht trat auf die staatsrechtliche Beschwerde ein, weil die
Beschwerdeführer als betroffene Benützer der kommunalen
Kehrichtentsorgung durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich
geschützten Interessen berührt seien (a.a.O., E. 1b). Die
Vollziehungsverordnung der Gemeinde Hombrechtikon sah vor, dass der
Hauskehricht in der Nähe der Liegenschaft deponiert werden könne
und knüpfte die Bereitstellung an einem weiter entfernten Ort an
bestimmte Voraussetzungen (vgl. a.a.O., E. 2d). Das Verwaltungsgericht
hatte die modifizierte Kehrichttour als materielle Änderung dieser
Vollziehungsbestimmungen qualifiziert, weshalb die Beschwerdeführer
eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition geltend machen konnten
(a.a.O., E. 2e).
In E. 4.4. beurteilt das Bundesgericht die Entsorgungspflicht in Cazis
unter dem Aspekt des Begriffs der «schützenswerten
Rechtsposition»[5]. In
der Gemeinde Cazis bestehe, anders als im vom Bundesgericht entschiedenen
Fall der Gemeinde Hombrechtikon, kein Anspruch auf eine Sammelstelle
innert einer gewissen Distanz oder innerhalb der Gemeindefraktion. Die
Beschwerdeführer seien jedoch gleichwohl nach Art. 31b Abs. 3
USG[6] i.V.m. Art. 12 des
kommunalen Abfallgesetzes verpflichtet, den Hauskehricht einer
Sammelstelle in der Gemeinde Cazis zu übergeben. Zu den
Modalitäten der Entsorgungspflicht der Anwohner hält das
Bundesgericht fest: Zwar stehe den Gemeinden bei der Ausgestaltung der
Entsorgungspflicht ein erheblicher Spielraum zu, doch müssten den
Anwohnern Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz
angeboten werden, die angemessen situiert seien, wobei aber kein Anspruch
auf die bequemste Lösung bestehe (E. 4.4., mit Hinweisen).
Die Entsorgungspflicht werde vorliegend insofern berührt, «als
Einwohner und Ferienhausbesitzer in Portein ihren Abfall künftig zu
einer anderen, weiter entfernt gelegenen Sammelstelle in einer anderen
Gemeindefraktion bringen müssen». Der Rechtsweg müsse bei
dieser Rechtslage offenstehen, «wenn Privatpersonen plausibel geltend
machen, dass ihren gerechtfertigten Bedürfnissen bei der
Neuorganisation der Kehrichtabfuhr nicht Rechnung getragen worden sei und
die neuen bzw. verbleibenden Sammelstellen für sie unzumutbar oder
jedenfalls mit erheblichen Nachteilen verbunden seien, das heisst die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ablieferung der
Siedlungsabfälle erheblich erschwert werde». Die grössere
Bequemlichkeit der bisherigen Lösung genüge dazu allerdings noch
nicht. Vorliegend machten die Beschwerdeführer geltend, die in 1.6 km
Entfernung liegende nächstgelegene Sammelstelle erschwere die
Entsorgung; insbesondere sei es nicht mehr zumutbar, den Abfall zu Fuss zur
Sammelstelle zu bringen. Das Bundesgericht lässt dies zur Annahme
einer schützenswerten Rechtsposition genügen: «Damit machen
sie [die Beschwerdeführer] in genügender Weise geltend, die
strittige Aufhebung der Sammelstelle berühre ihre Pflicht zur
gesetzeskonformen Entsorgung ihres Hauskehrichts bzw. ihren Anspruch, von
der Gemeinde eine zumutbare Sammelstelle zur Verfügung gestellt zu
erhalten» (E. 4.4.). Es liege daher eine Rechtsstreitigkeit i.S.v.
Art. 29a BV vor, weshalb der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz
zu gewähren sei.
Das Bundesgericht weist die Sache in der Folge – bei Erfüllung
der weiteren Eintretensvoraussetzungen – zur materiellen
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück (E. 5.). Eine
Rückweisung an die Gemeinde Cazis erübrige sich aufgrund der
direkten Anfechtbarkeit von Realakten beim Verwaltungsgericht im Kanton
Graubünden.
III. Kommentar
1. Begriff der verwaltungsorganisatorischen Anordnung
Zur Rechtsnatur des in Frage stehenden Verwaltungsaktes – der
Schliessung einer Kehrichtsammelstelle – äussert sich das
Bundesgericht im (zur amtlichen Publikation vorgesehenen) Urteil Cazis nicht explizit. Die abstrakten Ausführungen des
Bundesgerichts zu den verwaltungsorganisatorischen Anordnungen lassen aber
darauf schliessen, dass auch der vorliegend in Frage stehende Akt zu diesen
gezählt wird[7].
Verwaltungsorganisatorische Anordnungen gehören zu einer Kategorie
von Handlungsformen, die dogmatisch erst wenig durchdrungen ist: Den Verwaltungsinnenakten. Diese können sowohl Rechtsakte (=
Verwaltungsakte, die unmittelbar auf einen rechtlichen Erfolg
ausgerichtet sind) als auch Realakte (= Verwaltungsakte, die primär
einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen wollen) umfassen[8]. Verwaltungsakte, die auf
einen Rechtserfolg im Aussenverhältnis ausgerichtet sind,
erfüllen den Tatbestand der Verfügung[9]. Daneben können
auch Innenakte Rechtsakte sein, ohne dass sie deswegen als Verfügungen
zu qualifizieren wären. Die Qualifikation als Verfügung hat das
Bundesgericht vorliegend im Übrigen klar abgelehnt, indem es den
Beschwerdeantrag auf Feststellung einer Rechtsverweigerung, die von den
Beschwerdeführern in der Verweigerung einer anfechtbaren
Verfügung erblickt wurde, abgewiesen hat[10]. Die Abgrenzung
zwischen Rechts- und Realakten bereitet im Einzelfall jedoch oft
Mühe, da die Zielsetzung eines Verwaltungsaktes nur selten eindeutig
bestimmbar ist[11].
Die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion Portein steht im
Zusammenhang mit der Reorganisation der Kehrichtabfuhr in der Gemeinde
Cazis. Es geht damit um eine Anordnung, welche die Organisation und den
Betrieb einer durch die Verwaltung erbrachten Dienstleistung (=
Kehrichtabfuhr) betrifft. Mit ihr werden die Modalitäten, nach
welchen die Verwaltung eine Dienstleistung anbietet, neu festgelegt[12]. Als
verwaltungsorganisatorische Anordnung ist sie auf die
Ordnung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb der
Verwaltung, i.c. die Organisation der Kehrichtentsorgung, ausgerichtet. Die
Regelung von Rechten und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner der
Fraktion Portein steht nicht im Vordergrund[13]. Damit kann die
Schliessung der Kehrichtsammelstelle als Innen-Realakt (mit
Aussenwirkungen) qualifiziert werden. Zu den verwaltungsorganisatorischen
Anordnungen, die auf die Modalitäten der Erbringung einer
Dienstleistung durch die Verwaltung gerichtet sind, zählen
beispielsweise auch die Festsetzung von Fahrplänen und
Linienführungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe[14] sowie die Festlegung
von Schalteröffnungszeiten von Behörden[15].
Mit verwaltungsorganisatorischen Anordnungen sind grundsätzlich nur
reflexweise Rechtswirkungen verbunden, in erster Linie sind derlei
Anordnungen auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtet. Es ist
jedoch nicht ausgeschlossen, dass es im Anschluss an
verwaltungsorganisatorische Anordnungen zum Erlass von Innen-Rechtsakten
(v.a. Dienstbefehle[16])
oder auch Verfügungen (z.B. Entlassungen nach der Schliessung einer
Schule) kommt[17].
2. Rechtsschutz bei organisatorischen Anordnungen
Ausgehend von der Theorie des subjektiven Rechts und der damit
einhergehenden Trennung von staatlicher Sphäre und Aussensphäre
wurden Innenakte (wie auch das objektive Recht) lange nicht als
rechtsschutzwürdig betrachtet[18]. Mit der zunehmenden
Orientierung der Verwaltungsrechtspflege am Rechtsschutzinteresse der
Betroffenen, was nicht zuletzt auf die Verfahrensgarantien der EMRK
zurückzuführen ist, konnte diese Sichtweise jedoch nicht
aufrechterhalten werden[19]. Nach heutiger
Auffassung besteht auch bei Verwaltungsakten, welche die Elemente des
materiellen Verfügungsbegriffs nicht erfüllen, Anspruch auf
Zugang zum Rechtsschutz, soweit schützenswerte Rechtspositionen von
Privaten berührt werden. Angesprochen sind damit zum einen
Verwaltungsrealakte, zum anderen aber auch Verwaltungsrechtsakte, welche
– wie insbesondere Innen-Rechtsakte – keine Verfügungen
sind.
Auch verwaltungsorganisatorische Anordnungen können Private in
schutzwürdigen Rechtspositionen berühren. Für
Rechtsstreitigkeiten, die aus verwaltungsorganisatorischen Anordnungen
hervorgehen, muss deshalb gemäss Art. 29a BV Zugang zu
wirksamem gerichtlichem Rechtsschutz gewährt werden[20]. Die Rechtsweggarantie
von Art. 29a BV verlangt dabei keine Ausweitung des
Verfügungsbegriffs[21]; die Kantone sind vielmehr frei in der Wahl ihrer Lösungen[22]. Auf Bundesebene wurde
mit Art. 25a VwVG die Möglichkeit geschaffen, eine
Verfügung über Realakte zu verlangen. Zwölf Kantone haben
in der Zwischenzeit analoge Regelungen in ihren Verfahrensgesetzen
getroffen (Basel-Stadt, Genf, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen,
Schwyz, Solothurn, Tessin, Uri, Zug, Zürich)[23]. Weitere zwölf
Kantone kennen keine spezifischen Verfahrensregeln in Bezug auf Realakte
(Aargau, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft,
Bern, Glarus, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Thurgau, Waadt, Wallis). Der
Kanton Freiburg lässt die Beschwerde an das Kantonsgericht immer dann
zu, wenn das Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch einräumt[24].
Eine besondere Lösung kennt der (im vorliegenden Fall betroffene)
Kanton Graubünden, welcher die direkte Anfechtung von Realakten beim Verwaltungsgericht
zulässt. Dazu bedient sich der Kanton einer Verfügungsfiktion und
stellt «Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen
eingreifen», genauso wie Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung Verfügungen («Entscheiden») gleich[25]. Diese Lösung
– die Ausweitung des Anfechtungsobjekts der Verwaltungsrechtspflege
– wird von der Lehre kritisch betrachtet, da der mit der Beschwerde
betrauten richterlichen Behörde das «Dossier» fehlt,
weshalb sie nicht selten aufwändig den Sachverhalt abklären muss[26]. Gerade
diesbezüglich erweist sich ein Verwaltungsverfahren bei der Instanz,
welche für den Realakt zuständig ist, als effizienter[27].
Im vorliegenden Fall führte die Bündner Lösung im
Übrigen zu einiger Konfusion. Die Beschwerdeführer hielten bis
zum Verfahren vor Bundesgericht an ihrem Antrag fest, es sei eine
Rechtsverweigerung seitens der Gemeinde festzustellen, da diese ihnen den
Erlass einer Verfügung verwehrt habe. Die direkte Anfechtung von
Realakten scheint in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht im
Vordergrund gestanden zu haben; vielmehr ging man über das
Instrument der Rechtsverweigerungsbeschwerde vor. Das Bündner
Verwaltungsgericht nahm die Angelegenheit anschliessend als Beschwerde
gegen einen Realakt entgegen, stellte aber immerhin eine Rechtsverweigerung
der Gemeinde bezüglich der nicht erfolgten Weiterleitung des
«Einspruchs» an das Verwaltungsgericht fest. Das Bundesgericht
stützt das Vorgehen des Bündner Verwaltungsgerichts in diesem
Punkt[28].
3. Anwendungsbereich von Art. 29a BV
Der Begriff der «Rechtsstreitigkeiten» von Art. 29a BV
setzt, gleich wie die Voraussetzung des «Berührtseins in
Rechten und Pflichten» von Art. 25a VwVG, eineschützenswerte Rechtsposition voraus[29]. Ihre Grundlage
können schützenswerte Rechtspositionen im Verfassungs-,
Gesetzes-, aber auch im Verordnungsrecht aller Rechtsbereiche finden[30]. Bisher ging man davon
aus, zur Begründung einer schützenswerten Rechtsposition
müsse dargelegt werden, «es bestehe ein Anspruch auf ein
bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den
angefochtenen Akt verletzt werde.»[31] Insbesondere im
wegweisenden Urteil zur Störfallvorsorge im KKW Mühleberg aus
dem Jahr 2014 (BGE 140 II 315) wurde eine schützenswerte
Rechtsposition aus der Schutzpflicht des Staates vor Nuklearunfällen,
die sich aus den Grundrechten auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) und auf
persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie der diese
konkretisierenden Kernenergiegesetzgebung ergibt, und den sich daraus
ergebenden Ansprüchen der Privaten abgeleitet[32]. Daran anknüpfend
erweitert das Bundesgericht nun aber im vorliegenden Urteil den Begriff
der schützenswerten Rechtsposition auf die «Modalitäten der Rechtsausübung»[33]. Inwiefern
damit eine neue Kategorie schützenswerter Rechtspositionen geschaffen
worden ist, bleibt allerdings u.E. unklar.
Das vorliegende Urteil der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung
lässt sich zunächst ohne dogmatische Brüche in die im
Urteil der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung zur
Störfallvorsorge im KKW Mühleberg begründete Rechtsprechung
einordnen, wonach eine schützenswerte Rechtsposition aus
Anspruchsnormen oder aus Verpflichtungen entstehen kann, welche auch dem
Schutz der Einzelnen dienen. Vorliegend ergibt sich die
schützenswerte Rechtsposition aus Art. 31b USG i.V.m. Art.
35 KUSG/GR[34] und Art. 12
des Abfallgesetzes der Gemeinde Cazis[35]. Diese Bestimmungen
verpflichten einerseits die Einwohner und Eigentümer von
Zweitwohnungen, ihren Kehricht in der Gemeinde zu entsorgen, und
andererseits die Gemeinde zur Sammlung der Siedlungsabfälle. Die
Aufhebung der Sammelstelle Portein berührt nicht nur die
Modalitäten der Entsorgungspflicht der Einwohner und
Zweitwohnungseigentümer, sondern auch die Organisation des Entsorgungsmonopols der Kantone und Gemeinden.
Zwar überlassen die einschlägigen Vorschriften den Kantonen und
Gemeinden für die Ausgestaltung der Entsorgung einen erheblichen
Spielraum. Sie sind aber nach der Rechtsprechung zu Art. 31b USG
verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen
des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen
bereitzustellen[36]. Diese
gesetzlichen Vorgaben für die Organisation des Entsorgungswesens
entfalten damit auch eine Schutzwirkung zugunsten der Abfallinhaber. Schützenswerte
Rechtspositionen i.S.v. Art. 29a BV können sich somit auch
aus objektiv-rechtlichen Vorgaben für die Organisation und den
Betrieb der durch die Verwaltung erbrachten Dienstleistungen ergeben,
sofern diese Vorschriften zumindest auch dem Schutz der Privaten dienen.
Schützenswerte Rechtspositionen setzen mithin keine subjektiven
Rechte, so aber doch immerhin Schutznormen voraus.
Bei näherem Hinsehen bietet das vorliegende Urteil aber auch Raum
für einen weiteren Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie.
Massgebend für die Begründung einer schützenswerten
Rechtsposition wäre demnach nicht mehr primär die Frage der
Schutzwirkung einer Vorschrift zugunsten der Privaten, sondern die Frage
der Intensität der Nachteile, die sich für die
Betroffenen im Zusammenhang mit den Modalitäten der Ausübung
ihrer Pflichten ergeben[37]. Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer vorgebracht, es
sei infolge des Aufhebungsbeschlusses nicht mehr zumutbar, den Abfall in
die nächstgelegene, 1.6 km entfernte Sammelstelle zu bringen. Damit
konnten die Beschwerdeführer in genügender Weise geltend machen,
die strittige Aufhebung der Sammelstelle berühre ihre Pflicht zur
gesetzeskonformen Entsorgung ihres Hauskehrichts bzw. ihren Anspruch, von
der Gemeinde eine zumutbare Sammelstelle zur Verfügung gestellt zu
erhalten[38]. Die
Beschwerdeführer haben damit einen Anspruch auf (gerichtliche)
Prüfung, ob die neue Entsorgungslösung noch zweckmässig und
zumutbar ist.
4. Bedeutung des Urteils
Beim Urteil Cazis handelt es sich um ein in mehrfacher Hinsicht
wegweisendes Urteil. Das Bundesgericht definiert erstens die Rechtsnatur
der verwaltungsorganisatorischen Anordnungen: Diese sind in aller Regel
als Innen-Realakte zu qualifizieren. Rechtswirkungen stehen nicht im
Vordergrund. Zweitens stellt das Bundesgericht klar, dass die
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV weder eine Ausweitung des
Verfügungsbegriffs[39]
verlangt noch den Kantonen die Übernahme des Regelungskonzepts einer
«Verfügung über Realakte» analog Art. 25a VwVG
aufdrängt. Die Kantone sind grundsätzlich frei, wie sie den
erforderlichen Rechtsschutz sicherstellen wollen. Drittens
präzisiert das Urteil den Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie von
Art. 29a BV, indem es festhält, dass sich schützenswerte
Rechtspositionen auch hinsichtlich der Modalitäten der
Rechtsausübung ergeben können. Ob damit eine Fortführung
oder eine Ausweitung der an Schutznormen anknüpfenden Rechtsprechung
im Bundesgerichtsurteil zur Störfallvorsorge im KKW Mühleberg
(BGE 140 II 315) verbunden ist, bleibt allerdings unklar. Es scheint, als
ob sich das Verständnis der beiden öffentlich-rechtlichen
Abteilungen in dieser Thematik zumindest in Nuancierungen unterscheidet.
[1]
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG;
SR 173.110).
[2]
Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV;
SR 101).
[3]
(Bündnerisches) Gesetz vom 31. August 2006 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG;
BR 370.100).
[4]
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021).
[5]
Synonym dazu verwendet das Bundesgericht auch den Begriff der
«schutzwürdigen Rechtsposition».
[6]
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01).
[7]
Urteil Cazis, E. 4.2.
[8]
Bernhard Waldmann, Vom Umgang mit organisatorischen, innerdienstlichen und anderen
Anordnungen ohne Verfügungscharakter, in: ZSR 2014 I, S.
489–515, S. 490 f.
[9]
BGE 136 I 323
E. 4.4 (Versetzung); vgl. dazu Waldmann (Fn. 8), S. 495
(mit weiteren Hinweisen).
[11]
Vgl. dazu Markus Müller, Rechtsschutz gegen
Verwaltungsrealakte, in: Pierre Tschannen (Hrsg.), Berner Tage
für die juristische Praxis BTJP 2006, Neue Bundesrechtspflege,
Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und
eidgenössischen Rechtsschutz, Bern 2007, S. 313–373, S.
320.
[12]
Vgl. zum Ganzen Waldmann (Fn. 8), S. 496.
[13]
Vgl. Urteil Cazis, E. 4.2:
«Verwaltungsorganisatorische Anordnungen sind nicht darauf
gerichtet, unmittelbar Rechte und Pflichten von Bürgern zu
begründen oder zu ändern.»
[14]
Vgl. Entscheid des Bundesrates
VPB 58.79
vom 1. Januar 1993, E. 4 (Fahrplan); Entscheid des Bundesrates VPB
44.42 vom 5. Oktober 1979, E. II.1 und Entscheid des Bundesrates
VPB 50.51 vom 16. Oktober 1985, E. 2 (Linienführung
Postautokurs); Entscheid des Bundesrates
VPB 60.20
vom 26. April 1995, E. 5 (Umstellung von Bahn- auf Busbetrieb);
Anders noch Entscheid des Bundesrates VPB 47.51 vom 19. Oktober
1983, E. II.1 (Aufhebung Direktverbindung); Entscheid des
Bundesrates VPB 45.17 vom 14. Januar 1981 (Aufhebung Haltestelle
für Schnellzug).
[15]
Vgl. Entscheid des Eidg. Finanzdepartementes (EFD)
VPB 53.38
vom 28.11.1988, E. 2 (Abfertigungszeiten Zollamt).
[16]
Vgl. dazu Waldmann (Fn. 8), S. 499 f.
[17]
Vgl. dazu Waldmann (Fn. 8), S. 497 f.
[18]
Müller
(Fn. 11), S. 370.
[19]
Müller
(Fn. 11), S. 334 f.
[20]
Urteil Cazis, E. 4.2; Waldmann (Fn. 8), S. 498;
a.M. Andreas Kley, in: Bernhard Ehrenzeller/ Benjamin
Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29a N 11.
[21]
Vgl. auch René Wiederkehr, Öffentliches
Verfahrensrecht, Bern 2016, Rz. 246; so auch bereits Bernhard Waldmann, Justizreform und öffentliche
Rechtspflege – quo vadis?, in: AJP 7/2003, S. 747–760,
S. 750; Anders, u.E. unzutreffend Urteil des Bundesgerichts
2C_272/2012
vom 9. Juli 2012 E. 4.3 (Turnlektionen); ihm folgend Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2015, Rz. 361–366; Für eine Neudefinition des
Anfechtungsobjekts der Verwaltungsrechtspflege ausgehend vom
Rechtsschutzinteresse spricht sich auch Markus Müller, (Schleich-)Wege zum Verwaltungsrechtsschutz, Plädoyer
für eine praxistaugliche Dogmatik und eine dogmatiktreue
Praxis, in: ZBl 2/2015, S. 59–76, S. 75 sowie Ders.,
Kommentar zu BGE 141 II 233, in: ZBl 8/2015, S. 442–449, S.
446–449, aus.
[22]
Urteil Cazis, E. 4.2; Waldmann (Fn. 8), S. 508.
[23]
Basel-Stadt:
§ 38a des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22.
April 1976 (OG;
SG 153.100); Genf: Art. 4A der Loi sur la procédure
administrative vom 12. September 1985 (LPA;
RSG E 5 10); Luzern: § 44a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL 40); Nidwalden: Art. 60c des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 8. Februar
1985 (VRG;
NG 265.1); Obwalden: Art. 2a der Verordnung über das
Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar
1998 (VRPV;
GDB 133.21); Schaffhausen: Art. 7a des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG;
SHR 172.200); Schwyz: § 34a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 6. Juni 1974 (VRP;
SRSZ 234.110); Solothurn: § 28bis des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November
1970 (VRG;BGS 124.11); Tessin: Art. 64 der Legge sulla procedura amministrativa
vom 24. September 2013 (LPAmm;
RL/TI 3.3.1.1); Uri: Art. 25a der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege vom 23. März 1994 (VRPV;
RB 2.2345); Zug: § 21a des Gesetzes über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (VRG;
BGS 162.1); Zürich: § 10c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS175.2).
[24]
Art. 7a und Art. 114 Abs. 2 lit. b des (freiburgischen) Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG; SGF 150.1).
[25]
Art. 28 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 3
VRG/GR: «Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten
von Personen eingreifen.»
[26]
Pierre Tschannen, Amtliche Warnungen und Empfehlungen, in: ZSR 1999 II, S.
353–455, Rz. 149; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 332; Waldmann
(Fn. 8), S. 511; a.M. Müller (Fn. 11), S. 369,
welcher zwar anerkennt, dass das fehlende Dossier «nicht
ideal» sei, jedoch darauf hinweist, dass heute schon
Rechtsmittelinstanzen ab und an versäumte
Instruktionsmassnahmen nachholten. Darüber hinaus könne
diesem Problem mit der Vorschaltung eines Einspracheverfahrens
begegnet werden (S. 369 und 373).
[27]
Tschannen
(Fn. 26), Rz. 149; vgl. auch Müller (Fn. 11), S. 369.
[29]
Urteil Cazis, E. 4.2;
BGE 140 II 315
E. 4.5 (Störfallvorsorge KKW Mühleberg); vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts
2C_272/2012
vom 9. Juli 2012 E. 4.3. (Turnlektion).
[31]
Urteil Cazis, E. 4.3.1, mit Verweis auf
BGE 140 II 315
E. 4.6 - 4.8 (Störfallvorsorge KKW Mühleberg) und
Urteil des Bundesgerichts
2C_272/ 2012
vom 9. Juli 2012 E. 4.4.6 (Turnlektionen).
[33]
Urteil Cazis, E. 4.3.2.
[34]
(Bündnerisches) Einführungsgesetz vom 2. Dezember 2001
zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales
Umweltschutzgesetz;
BR 820.100).
[35]
Vgl. Urteil Cazis, E. 4.4.
[36]
Urteil Cazis, E. 4.4.
[37]
In diese Richtung deutet auch die Auslegung von Art. 29a
BV bei Kölz/Häner/Bertschi (Fn. 26), Rz. 181:
«[…] Rechtsstreitigkeiten können sich auch aus
Realakten der Verwaltung ergeben. Dabei geht es nicht darum, auf
die Rechtsweggarantie die Theorie vom subjektiven
öffentlichen Recht anzuwenden, wonach den Einzelnen
durchsetzbare Rechte nur dann zukommen sollen, wenn sie sich auf
eine Norm berufen können, die gerade ihrem Schutz dienen
soll.»
[38]
Urteil Cazis, E. 4.4.
[39]
So noch Urteil des Bundesgerichts
2C_272/2012
vom 9. Juli 2012 E. 4.3 (Turnlektionen). Vgl. dazu oben Ziff. 2.