I. Einleitung
Wer eine Verfügung der Bundesverwaltung anfechten möchte, muss im Regelfall
die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ergreifen. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts lassen sich - gewisse Ausnahmen vorbehalten - beim
Bundesgericht anfechten (Regelinstanzenzug).[1]
Nur in wenigen Ausnahmefällen sieht die Rechtsordnung gegen Verfügungen der
Bundesverwaltung die Beschwerde an den Bundesrat
vor.[2]
Dabei ist der Bundesrat jedoch nicht stets die erste Beschwerdeinstanz. Je
nach verfügender Behörde ist vorab eine Beschwerde an das übergeordnete
Departement oder an eine andere zuständige Aufsichtsbehörde zu ergreifen.
Die Hierarchiestufe der verfügenden Behörde spielt insofern eine weitaus
grössere Rolle als innerhalb des Regelinstanzenzugs. Dies sorgt in der
Praxis vereinzelt für Missverständnisse bei Verwaltung und Rechtsuchenden,
was sich teils in fehlerhaften Rechtsbelehrungen oder Beschwerdeschriften
widerspiegelt.
Der Beitrag widmet sich dem bundesrätlichen Beschwerdeverfahren und
adressiert die angesprochenen Missverständnisse. Er klärt dazu vorab, wann
dem Bundesrat eine Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz zukommt (Rz. 3 ff.)
und behandelt dabei u.a. die zulässigen Vorinstanzen (Rz. 31 ff.), bevor er
spezifisch auf die Frage eingeht, wann der Aufsichtsbehörde gemäss
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG[3]
die Funktion einer Beschwerdeinstanz zukommt (Rz. 47 ff.) und wie sich diese
bestimmt (Rz. 49). Zugleich weist er auf geplante Reformen hin, die das
bundesrätliche Beschwerdeverfahren betreffen und es z.B. bei offensichtlich
unzulässigen oder querulatorischen Beschwerden vereinfachen würden (Rz. 20,
23 und 38).
II. Beschwerde an den Bundesrat
1. Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz
Die (Rest-)Kompetenz des Bundesrats als Beschwerdeinstanz zählt gemäss
Art. 187 Abs. 1 lit. d BV[4]
zu dessen «weiteren Aufgaben und Befugnissen». Das Beschwerdeverfahren beim
Bundesrat ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) im vierten Abschnitt
«Besondere Behörden» (Art. 72 ff. VwVG)
geregelt.
Art. 47 Abs. 1 lit. a VwVG
legt allein die funktionelle, Zuständigkeit des Bundesrats fest. Für dessen
sachliche Zuständigkeit verweist er auf
Art. 72 ff. VwVG.[5]
Ob sich eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG
mittels Beschwerde beim Bundesrat anfechten lässt, bestimmt sich primär nach
drei Kriterien: erstens dem Sachgebiet, in dem die Behörde verfügt; zweitens
der Vorinstanz, welche die Verfügung erlassen hat, und drittens der
fehlenden Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelbehörde (Subsidiarität).
Natürlich gilt es auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen wie etwa Frist
und Form zu beachten.
2. Sachgebiete
Auf welchem Sachgebiet sich Verfügungen beim Bundesrat anfechten lassen,
bestimmt sich nach Art. 72 VwVG
sowie vereinzelt aufgrund spezialgesetzlicher Ergänzungen. Bei Auslegung und
Anwendung dieser Rechtsgrundlagen bedingen die sachliche Zuständigkeit des
Bundesrats und damit zugleich der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung
(Rechtsweggarantie nach
Art. 29a BV), dass die angefochtene Verfügung
überwiegend auf politischen Erwägungen
beruht.[6]
Letzteres indizieren können Verbindungen zu aktuellen politischen Debatten,
gegenwärtigen Wertvorstellungen oder gesellschaftlichen Themen, ebenso die
laufende oder vorhersehbare Mediatisierung des Falls oder sein kontroverses
Potenzial, d.h. das Ausmass der Vorwürfe, die öffentlich geäussert werden
könnten.[7]
Zu prüfen bleibt zugleich stets, ob ein völkerrechtliche Anspruch auf
gerichtliche Überprüfung besteht (Rz. 29 ff.).
a) Sicherheit des Landes sowie auswärtige Angelegenheiten
Die Beschwerde an den Bundesrat ist gemäss
Art. 72 lit. a VwVG
zulässig gegen «Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren
Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes sowie
der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen
Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt». Der Wortlaut des besagten
Buchstabens deckt sich mit den Ausnahmen der Beschwerdezulässigkeit beim
Bundesgericht (Art. 83 lit. a BGG)
und Bundesverwaltungsgericht (Art. 32
Abs. 1 lit. a VGG). Entsprechend orientiert sich der Bundesrat bei der
Auslegung der Begriffe im Gesetzestext (Rz. 7-20 und 29 f.) an der
zugehörigen Rechtsprechung zu allen drei Bestimmungen, um seine
Zuständigkeit abzugrenzen:
aa) Innere und äussere Sicherheit des Landes
Unter «innere und äussere Sicherheit des Landes» fallen Massnahmen
zum Schutz des staatlichen Bestands und der verfassungsmässigen Ordnung;
solche betreffen effektive Sicherheitsanliegen der Eidgenossenschaft selbst
oder zumindest von überregionaler Bedeutung (nationale Sicherheit),
wobei der Regierung respektive der verfügenden Verwaltungseinheit ein weiter
Ermessensspielraum zukommt.[8]
Als Beispiele zu nennen wäre etwa die Einsicht in Staatsschutzakten. Bis Juni 2023 fielen auch die Ausweisungen nach
Art. 68 AIG[9]
wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit in den
Anwendungsbereich.[10]
Gemäss der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2023
erfordern Beschwerden gegen Ausweisungs- und Einreiseverbotsverfügungen nach
Art. 68 AIG neu eine Beurteilung
durch ein Gericht (Gegenausnahme; Rz. 29 f.), sofern die beschwerdeführende
Partei eine vertretbare Rüge («grief défendable») vorbringen respektive
überzeugend geltend machen kann, die sich auf eine materielle Bestimmung der
EMRK[11]
stützt.[12]
Infolgedessen ist gegen solche Ausweisungs- und Einreiseverbotsverfügungen
des Bundesamts für Polizei (fedpol) eine Verwaltungsbeschwerde gemäss
Art. 47 Abs. 1 lit. d
und Art. 72 lit. a VwVG an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und den Bundesrat
ausgeschlossen.[13]
Im Umkehrschluss ist der verwaltungsinterne Beschwerdeweg und damit eine
Beschwerde an den Bundesrat weiterhin angezeigt, sofern keine vertretbare
Rüge in Bezug auf eine völkerrechtliche Norm vorliegt respektive sich nicht
in hinreichend stichhaltiger Weise geltend machen lässt.[14]
In der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen besteht gemäss IRSG[15]
eine Zuständigkeit des Bundesrats, die vom Ansatz der Interessenabwägung und
-wahrung betreffend die innere und äussere Sicherheit des Landes weitgehend
mit Art. 72 lit. a VwVG
übereinstimmt; so sollen ebenfalls sicherheitspolitische, nicht rechtliche
Überlegungen - d.h., wenn es Hoheitsrechte, die öffentliche Ordnung oder
andere wesentliche Interessen der Schweiz erfordern (Art. 1a
und 17 Abs. 1 IRSG) - im
Entscheidprozess berücksichtigt werden können (vgl. dazu Rz. 27
f.).[16]
bb) Neutralität
Der Begriff Neutralität ist im Sinne seiner weiten
verfassungsrechtlichen und sicherheitspolitischen Dimension zu verstehen
(vgl. Art. 173 Abs. 1 lit. a und
Art. 185 Abs. 1 BV),[17]
wobei als Kern die völkerrechtlichen Grundlagen der Neutralität zu beachten
bleiben: Neutrale Staaten dürfen keine Kriegsparteien militärisch
unterstützen. Dies gilt für internationale bewaffnete Konflikte - d.h.
Konflikte, die mindestens zwei Staaten involvieren - und infolgedessen nicht
für Bürgerkriege.[18]
Als Tatbestandselement in
Art. 72 VwVG
hat der Neutralitätsbegriff in der Praxis bisher kaum eigenständige
Bedeutung, sondern fliesst - wenn überhaupt - eher als Begründungshilfe
betreffend die innere oder äussere Sicherheit oder der übrigen auswärtigen
Angelegenheit ein.
cc) Diplomatischer Schutz
Beim diplomatischen Schutz setzt sich die Schweiz als Herkunftsstaat für
ihre Staatsangehörigen ein, wenn Letztere infolge einer Verletzung des
Völkerrechts durch den Aufenthaltsstaat Schaden erleiden. Die Schweiz
handelt dabei - anders als beim konsularischen Schutz (Rz. 17 ff.) - in
eigenem Namen, weil sie selbst als Geschädigte gilt.[19]
Als Rechtsgrundlage des diplomatischen Schutzes dient die generelle
Kompetenz des Bundesrats in auswärtigen Angelegenheiten
nach Art. 184 Abs. 1 BV; gemäss
dieser besorgt der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten und vertritt
die Schweiz nach aussen.[20]
Damit die Schweiz diplomatischen Schutz gewährt, müssen gemäss Praxis und
Lehre drei Kriterien vorliegen: (i.) die geschädigte Person muss
über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen, (ii.) der Aufenthaltsstaat
muss das Völkerrecht verletzt haben und (iii.) die innerstaatlichen
Rechtsmittel im Aufenthaltsstaat müssen ausgeschöpft sein.[21]
Es besteht aber weder nach Völkerrecht noch nach Landesrecht ein
Rechtsanspruch des Einzelnen auf diplomatischen Schutz der
Schweiz.[22]
Der Bund kann diesen je nach den Umständen und auf der Grundlage einer
politischen Lageeinschätzung gewähren oder verweigern. Es handelt sich um
eine Ermessensfrage, bei der aussenpolitische Erwägungen eine Rolle spielen
können. Begrenzt wird der Ermessensspielraum des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) dabei durch das
Willkürverbot.[23]
dd) Übrige auswärtige Angelegenheiten
Die Formulierung übrige auswärtige Angelegenheiten erfasst
diejenigen auswärtigen Angelegenheiten, die nicht bereits durch die
voranstehenden Begriffe in
Art. 72 lit. a VwVG
erfasst werden. Der konkrete Geltungsbereich wird dabei stark durch die
bundesgerichtliche Kasuistik geprägt.[24]
Darunter fallen z.B. Massnahmen über die Durchsetzung internationaler
Sanktionen[25]
oder der Verkehr mit völkerrechtlichen Entitäten. Namentlich Letzterer
erfordert eine feine, strategisch planvolle Interessenabwägung, für welche
die Exekutive aufgrund ihres Erfahrungswissens verantwortlich sein soll. So
weisen z.B. die Ausarbeitung und Verabschiedung der Mandate für
internationale Konferenzen sowie die Entsendung und Instruktion der
Vertretung in internationalen Organisationen vorwiegend politischen
Charakter auf.[26]
Als Entscheidung mit überwiegend politischem Charakter im Bereich der
übrigen auswärtigen Angelegenheiten erachtete der Bundesrat letzthin:
Der Begriff der «übrigen auswärtigen Angelegenheiten» ist vor dem
Hintergrund der Rechtsweggarantie restriktiv auszulegen und erfasst nicht
etwa alle Geschäfte mit blossem Auslandbezug.[31]
Unter den übrigen auswärtigen Angelegenheiten hervorzuheben ist der
konsularische Schutz.Dieser ist völkerrechtlich im Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen[32]
geregelt sowie landesrechtlich in
Art. 39 ff. ASG[33]. Mögliche konsularische
Hilfeleistungen ergeben sich aus
Art. 45 ff. ASG
und umfassen etwa den allgemeinen Beistand im Ausland sowie bei
Freiheitsentzug, Notdarlehen, Hilfe in Krisensituationen sowie bei
Geiselnahmen und Entführungen.[34]
Es besteht zwar
weder landesrechtlich noch völkerrechtlich ein Rechtsanspruch
auf konsularischen Schutz gegenüber dem Bund (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ASG), wobei das ASG Fälle vorbehält, in denen Leib und Leben der betroffenen
Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3
ASG).[35]
Trotzdem handelt sich um eine grundsätzlich justiziable Materie, die nicht
per se dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung unterliegt.[36]
Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob der gerichtliche oder der
verwaltungsinterne Rechtsschutz einschlägig ist.
Dass Entscheide zum konsularischen Schutz teils auch die Sicherheit des
Landes und die auswärtigen Angelegenheiten betreffen können - was das EDA
mitberücksichtigt (Art. 43 Abs. 2 ASG),
- schliesst einen anschliessenden gerichtlichen Rechtsschutz noch nicht
kategorisch aus: Hinsichtlich der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts oder des verwaltungsinternen Rechtsschutzes kommt
es vielmehr darauf an, ob die aussen- oder sicherheitspolitischen
Komponenten deutlich überwiegen oder nicht. Soweit sie nicht deutlich
überwiegen, schlägt sich die politische Komponente bloss in einer
entsprechenden Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung vor
Bundesverwaltungs- und Bundesgericht nieder.[37]
Der Bundesrat ist entsprechend nur dann für die Beschwerde gegen Verfügungen
des EDA betreffend Gewährung von konsularischem Schutz zuständig, wenn die
aussen- oder sicherheitspolitischen Komponenten überwiegen respektive die
Verfügung vorwiegend politischen Charakter aufweist. Während Interventionen
über diplomatische Kanäle wohl eher für einen vorwiegend politischen
Charakter sprechen, fehlt ein solcher wohl z.B. bei der Gewährung von
Notdarlehen.[38]
Die sachliche Zuständigkeit des Bundesrats und damit zugleich der Ausschluss
einer gerichtlichen Überprüfung bedingen wie gezeigt, dass die angefochtene
Verfügung nicht bloss eine Materie gemäss
Art. 72 lit. a VwVG
betrifft. Sie muss vielmehr überwiegend auf politischen Erwägungen
beruhen.[39]
Die laufende «kleine BGG-Revision» kodifiziert diese Praxis - im Sinne einer
Klarstellung - nun ausdrücklich in
Art. 72 lit. a E-VwVG, Art. 83 lit. a E-BGG und
Art. 32 Abs. 1 lit. a E-VGG.[40]
b) Gewisse leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals
Die Beschwerde an den Bundesrat ist gemäss
Art. 72 lit. b VwVG
zulässig gegen erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige
Lohnanteile des Bundespersonals. Leistungsabhängig Lohnanteile erfassen u.a.
die leistungsabhängige Lohnentwicklung, namentlich das Ausmass oder die
Verweigerung der Lohnerhöhung oder von leistungsabhängigen Prämien. Keine
Anwendung findet
Art. 72 lit. b VwVG
dagegen in zwei Konstellationen: Einerseits, wenn aufgrund des Völkerrechts
ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung besteht
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Rz. 29
f.); andererseits, wenn leistungsabhängige Lohnanteile die Gleichstellung
der Geschlechter betreffen und daher beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 1 lit. c
VGG).[41]
Ausserhalb des VwVG sehen Spezialgesetze in nachfolgenden Konstellationen
die Beschwerde an den Bundesrat vor (Rz. 23-28):
c) Geografische Namen
Der Bundesrat entscheidet gemäss
Art. 7 Abs. 2 GeoIG[42]
in letzter Instanz über Streitigkeiten über geografische
Namen.[43]
So befasste er sich z.B. mit den Namen der Bahnhöfe «Cossonay-Penthalaz» und
«Lancy-Pont-Rouge» sowie der Station «Wald ZH, Faltigberg».[44]
Die Zuständigkeit nach GeoIG ist für den Bundesrat zwar verbindlich,
widerspricht aber dem mit der neuen Bundesrechtspflege geschaffenen
Rechtsmittelsystem.[45]
Die laufende «kleine BGG-Revision» sieht daher die Aufhebung von
Art. 7 Abs. 2 GeoIG
vor.[46]
d) Finanzkontrollgesetzliche Beanstandungen
Im Beanstandungsverfahren gemäss Finanzkontrollgesetz (FKG)[47]
können die geprüfte Verwaltungseinheit und die Eidgenössische
Finanzkontrolle den Entscheid des Departements beim Bundesrat anfechten
(Art. 12 Abs. 3 FKG), ebenso kann
die geprüfte Verwaltungseinheit den Entscheid der Eidgenössischen
Finanzkontrolle beim Bundesrat anfechten
(Art. 12 Abs. 5 FKG).[48]
e) Mangelhafte Vollstreckungen
Der Bundesrat ist des Weiteren zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden wegen mangelhafter Vollstreckung von bundes- und
bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheiden
(vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG
i.V.m. Art. 43 VGG oder
Art. 70 Abs. 4 BGG).[49]
Die betreffenden Entscheide müssen dazu zwei Kriterien erfüllen: Erstens
dürfen sie nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in
Geld verpflichten (Art. 43 VGG
respektive Art. 70 Abs. 1 BGG);
zweitens muss es sich um Sachentscheide handeln. Bei einem
Prozessentscheid
bleibt der vorinstanzliche Entscheid bestehen respektive muss Letzterer
vollstreckt werden.[50]
So trat der Bundesrat 2025 auf zwei Beschwerden nicht ein, die Laien - sich
auf Art. 70 Abs. 4 BGG stützend -
zu Nichteintretensentscheiden des Bundesgerichts ergriffen hatten.[51]
Der Bundesrat prüft bei Beschwerden wegen mangelhafter Vollstreckung
jeweils, ob das Dispositiv des Entscheids vollstreckbar ist, und, wenn dies
zutrifft, ob es korrekt und vollständig vollzogen wurde.[52]
Nicht vollstreckbar sind etwa Feststellungsurteile; anders als ein
Leistungs- oder Unterlassungsurteil können solche - mangels Auferlegung von
Rechten und Pflichten im Dispositiv - keine Grundlage für eine behördliche
Vollstreckung bilden. So wies 2015 der Bundesrat z.B. die Beschwerde der
Gewerkschaft UNIA gegen den Kanton Graubünden betreffend das
Feststellungsurteil des Bundesgerichts
2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 (Bewilligungspflicht Sonntagsarbeit) ab;[53]
dogmatisch korrekter wäre m.E. ein Nichteintreten gewesen. Gleiches gilt für
die bundesrätliche Abweisung[54]
einer «Art. 70 Abs. 4 BGG»-Beschwerde
2020 betreffend ein Urteil, dessen Dispositiv eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen vorgesehen hatte.
f) Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Gemäss Rechtshilfegesetz (IRSG) darf die zwischenstaatliche Zusammenarbeit
in Strafsachen nicht den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz zuwiderlaufen. Über
die erforderliche Begrenzung der Zusammenarbeit entscheidet das EJPD.[55]
Derartige Verfügungen des EJPD lassen sich beim Bundesrat anfechten
(Art. 26 IRSG).[56]
Eine fast deckungsgleiche Beschwerdemöglichkeit an den Bundesrat betreffend
Rechtshilfeverkehr mit den USA statuiert das Bundesgesetz zum entsprechenden
Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 18 Abs. 1
i.V.m. Art. 4
BG-RVUS)[57].[58]
g) Völkerrechtlicher Vorbehalt (Gegenausnahme)
Beschwerden gegen Verfügungen in den aufgeführten Sachgebieten fallen wie
erwähnt nur dann in die sachliche Zuständigkeit des Bundesrats, wenn das
Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung
einräumt. Dieser Vorbehalt ist zwar für das bundesrätliche
Beschwerdeverfahren nur in
Art. 72 lit. a VwVG
explizit verankert, gilt aber analog für
lit. b[59]
und müsste von Völkerrechts wegen grundsätzlich auch für die
spezialgesetzlichen Sachgebiete gelten. Diese Rechtsweggarantie muss sich
aus Völkerrechtsverträgen und Übereinkommen ergeben, die für die Schweiz
verbindlich sind. Bei Staatsangehörigen von EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten
kann sich ein solcher Anspruch auf gerichtliche Beurteilung aus
Art. 11 Abs. 3 FZA[60]
respektive
Art. 11 Abs. 3 Anhang K EFTA-Übereinkommen[61]
ergeben - beispielsweise betreffend das politische Einreiseverbot oder die
politische Ausweisung.[62]
Im Vordergrund steht jedoch der Schutzanspruch aus der EMRK.[63]
Ein konventionsrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Beurteilung kann
gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK
bestehen, wogegen Art. 13 EMRK für
das bundesrätliche Beschwerdeverfahren keine relevante Rolle spielt:[64]
3. Vorinstanzen und Subsidiarität
Die Zuständigkeit des Bundesrats als Beschwerdeinstanz beschränkt sich
gemäss Art. 73 VwVG auf Verfügungen
der folgenden Vorinstanzen: der Departemente und der Bundeskanzlei
(lit. a), letzter Instanzen
autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes
(lit. b) sowie letzter kantonaler
Instanzen (lit. c).
Die Beschwerde an den Bundesrat ist zudem subsidiär: Sie ist
unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere
Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind
(Art. 74 VwVG). Es ist folglich
stets zu prüfen, ob nicht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
das Bundesgericht, die Aufsichtsbehörde oder an eine andere Bundesbehörde
möglich ist.
Im Kontext der vorliegenden Fragestellung interessiert namentlich, was als
Verfügung eines Departements gilt. Gegen Verfügungen untergeordneter
Dienststellen des Bundes ist die Beschwerde an den Bundesrat nämlich nicht
zulässig (Art. 73 f. VwVG e
contrario).
a) Departementsverfügung
Departementsverfügungen sind unter dem Aspekt der Vorinstanzenregelung
(Art. 73 lit. a VwVG) zulässige
Anfechtungsobjekte. Ob eine Departementsverfügung vorliegt, ergibt sich aus
der Beschriftung, den Rechtsgrundlagen und der Signatur der jeweiligen
Verfügung.[71]
Departementsverfügungen müssen ausdrücklich im Namen des Departements
ergehen.[72]
Nicht als Departementsverfügung erachtete das EJPD anlässlich von
Beschwerden an den Bundesrat im Jahr 2024 daher z.B. die folgenden
Schreiben:
b) Frage der Sprungbeschwerde
Liegt keine Departements-, sondern eine Verfügung einer untergeordneten
Verwaltungseinheit vor, kann eine Beschwerde an den Bundesrat weiterhin
zulässig sein, sofern die Voraussetzungen der Sprungbeschwerde erfüllt sind:
Gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG ist eine
Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen,
wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall
Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll.[77]
c) Unzulässiges oder fehlendes Anfechtungsobjekt
Der Bundesrat respektive dessen Instruktionsbehörde prüft dessen
Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl.
Art. 7 Abs. 1 VwVG). Stellt die Instruktionsbehörde - in der Regel das Bundesamt für Justiz
(BJ; Rz. 42 f.) - fest, dass eine angefochtene Verfügung nicht von einem
Departement oder sonst einer zulässigen Vorinstanz stammt oder aus einem
anderen Grund eine andere Beschwerdeinstanz zuständig ist, so leitet sie die
Beschwerde im Namen des EJPD oder des Eidgenössischen Finanzdepartements
(EFD) an die zuständige Beschwerdeinstanz weiter
(Art. 8 Abs. 1 VwVG).[78]
Neben den klassischen Beschwerden mit Anfechtungsobjekt und Vorinstanz
erhält der Bundesrat auch immer wieder Schreiben, welche die Autorinnen oder
Autoren zwar als Beschwerde oder Klage betiteln, die Anforderungen an eine
Beschwerde aber nicht oder nur im Ansatz erfüllen. Soweit es sich dabei
offensichtlich um eine Aufsichtsanzeige gemäss
Art. 71 VwVG
oder einen Bürgerbrief (Eingabe ohne Rechtsmittel- oder
Rechtsbehelfscharakter) handelt, leitet die Instruktionsbehörde die
entsprechenden Verfahren zur Erledigung respektive Beantwortung ein. Handelt
es sich dagegen um mangelhafte Beschwerden, so kann der Bundesrat den
Beschwerdeführer auffordern, die Beschwerdeschrift innert kurzer Frist
nachzubessern. Dies ist gesetzlich jedoch nur soweit vorgesehen, als sich
die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellen sollte (Art. 77
i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Bei
den offensichtlich unzulässigen Beschwerden handelt es sich oft um
Laieneingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die sich wohl von unrealistischen
oder falschen Vorstellungen zum bundesrätlichen Beschwerdeverfahren leiten
lassen. Solche Beschwerdeverfahren münden in der Regel in einen
Nichteintretensentscheid.[79]
Die laufende «kleine BGG-Revision» sieht vor, dass das
instruierende Departement im bundesrätlichen Beschwerdeverfahren neu über
Folgendes allein entscheidet (Art. 75
Abs. 4 E-VwVG): das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige
Beschwerden (lit. a); das
Nichteintreten auf Beschwerden gestützt auf
Art. 52 Abs. 3
(lit. b); das Nichteintreten auf
querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden
(lit. c); die Abschreibung zufolge
Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs
(lit. d).[80]
Es geht dabei um eine Entlastung des Gesamtbundesrates: Die
Landesregierung soll sich nicht in ihrer Gesamtheit mit offensichtlich
unzulässigen, querulatorischen oder gegenstandslosen Beschwerden
auseinandersetzen müssen. Mit Entscheid des instruierenden Departements
entfallen das Traktandieren sowie die Behandlung an der Bundesratssitzung,
das vorangehende Mitberichtsverfahren und die zahlreichen damit verbundenen
administrativen Arbeiten in Departementen und Bundeskanzlei. So lassen sich
diese Beschwerdefälle schneller abschliessen. Der Bundesrat kann als oberste
leitende und vollziehende Behörde der Bundesverwaltung solche Fälle jedoch
an sich ziehen und weiterhin selbst entscheiden (sog. «Selbsteintritt» oder
«Evokation»), sollte er dies z.B. aufgrund des politischen Charakters der
Sache für angemessen und sinnvoll erachten.[81]
4. Ergänzende Bestimmungen des allgemeinen Beschwerdeverfahrens
Abgesehen der eigenständigen Regelung zu Instruktion und zu Ausstand (siehe
unten Rz. 42 ff.) sind die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren im
Allgemeinen anwendbar; so verweist
Art. 77 VwVG
auf die Art. 45 ff. VwVG. Damit ist
z.B. Art. 48 Abs. 1 VwVG betreffend
die Beschwerdelegitimation anwendbar, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.
a) Formelle und materielle Beschwer
Zur Beschwerde an den Bundesrat ist berechtigt, wer einerseits vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und in diesem mit seinen Anträgen
ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer), andererseits durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und über ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung verfügt (materielle Beschwer;
Art. 77
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG).[82]
Besonders berührt ist, wer stärker als jedermann betroffen ist und daher in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht.[83]
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person
aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
einen praktischen Nutzen ziehen respektive einen materiellen oder ideellen
Nachteil vermeiden kann. Der Ausgang des Verfahrens muss insofern die
tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person in
relevanter Weise unmittelbar beeinflussen können.[84]
b) Rügegründe, Beschwerdefrist, allgemeine Verfahrensgarantien
Neben der Beschwerdelegitimation (Art.
48 VwVG; Rz. 40) sei weiter kurz auf die anwendbaren Regeln hingewiesen
zu den Beschwerdegründen (Art. 49 VwVG)[85], zur Beschwerdefrist
(Art. 50 VwVG), zu den
vorsorglichen Massnahmen (Art. 55 f.
VwVG), zur Kostenverlegung (Art. 64
f. VwVG[86]) oder zur Revision
(Art. 66 ff. VwVG; Rz. 45). Zu
beachten sind zugleich die allgemeinen verfassungs- und
konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien, die sich aus
Art. 29 BV
sowie aus Art. 6 EMRK ergeben und
in Art. 45 ff. VwVG konkretisiert
werden.[87]
5. Instruktion, Ausstand, Beschluss, Eröffnung, Rechtsmittel
Bis zum Entscheid des Bundesrats übt das EJPD die Befugnisse des Bundesrats
als Beschwerdeinstanz aus (Art. 75 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG). Die
Instruktion des Verfahrens
vor dem Bundesrat übernimmt dabei das BJ in Anwendung von
Art. 75 Abs. 1 VwVG
und Art. 7c Abs. 1 OV-EJPD[88]. Es ordnet namens des EJPD die
nötigen verfahrensleitenden Schritte an,[89]
wie den Schriftenwechsel, allfällige behördliche Fristen oder
Fristverlängerungen oder die Bezahlung des Kostenvorschusses
, und verfasst zu Handen des Bundesrats den
Entwurf des Beschwerdeentscheids. Sofern sich die Beschwerde gegen eine
Verfügung des EJPD richtet, so betraut der Bundesrat ein anderes Departement
(Art. 75 Abs. 2 VwVG) - in der
Regel das EFD[90]
- mit der Instruktion.[91]
Die Instruktionsbehörde prüft die Prozessvoraussetzungen wie die
Zuständigkeit oder den Kostenvorschuss[92]
von Amtes wegen. Stellt sie fest, dass kein Anfechtungsobjekt vorliegt, für
das der Bundesrat zuständig ist, so leitet sie die Beschwerde an die jeweils
zuständige Rechtsmittelbehörde weiter.[93]
Sofern es sich bei der strittigen Verfügung um keine Departementsverfügung
handelt, sondern um eine Verfügung einer untergeordneten Dienststelle, die
aber eine Frage gemäss Art. 72 VwVG
betrifft, so prüft die Instruktionsbehörde, wer Aufsichtsbehörde gemäss
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG
ist und leitet die Beschwerde an diese weiter.
Das instruierende Departement schliesst das Instruktionsverfahren ab, indem
es dem Bundesrat einen ausfertigungsreifen Antrag zur Beschwerdeerledigung
zustellt.[94]
Dieser umfasst in der Regel den Antrag an den Bundesrat, dem
Beschlussentwurf zustimmen (BRA), den Entwurf eines Bundesratsbeschlusses
(BRB) betreffend den Beschwerdeentscheid, was inhaltlich das Dispositiv des
Beschwerdeentscheids abbildet, sowie den Entwurf des Beschwerdeentscheids
inklusive Beschwerdeakten.
Vor der bundesrätlichen Beschlussfassung findet ein
Mitberichtsverfahren statt, geleitet durch die Bundeskanzlei. Führt das
Departement, gegen welches sich die Beschwerde richtet, im
Mitberichtsverfahren neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen ein, so
sind die Parteien und andere Beteiligte zu diesen Vorbringen anzuhören
(Art. 76 Abs. 3 VwVG).[95]
Das Mitglied des Bundesrats, gegen dessen Departement sich die Beschwerde
richtet, tritt für den Entscheid des Bundesrats in den Ausstand (Art. 76 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 20 Abs. 2 RVOG[96]; vgl. auch
Art. 4 Abs. 4 OV-BR[97])[98].[99]
Der Ausstand ist im Beschwerdeentscheid ausdrücklich auszuweisen.[100]
Die Verletzung der Ausstandsregeln stellt einen Revisionsgrund dar.[101]
Der Bundesrat beschliesst über den ausfertigungsreifen Antrag zur
Beschwerde. Anschliessend finalisiert die Bundeskanzlei den
Beschwerdeentscheid. Dabei unterzeichnet der Bundeskanzler oder einer seiner
Vizekanzler «Im Namen des Schweizerischen Bundesrates». Danach eröffnet die
Bundeskanzlei den Entscheid mittels Zustellung an die Partei(en) und die
Vorinstanz.[102]
Seit März 2026 müssen bundesrätliche Beschwerdeentscheide zur besseren
Identifikation neu eine auf die verantwortliche Instruktionsbehörde
abgestimmte, chronologische Entscheidnummer enthalten.[103]
Gegen Zwischenverfügungen der Instruktionsbehörde und Beschwerdeentscheide
des Bundesrats bestehen
keine ordentlichen innerstaatlichen Rechtsmittel.[104]
Daher enthalten Beschwerdeentscheide des Bundesrats keine
Rechtsmittelbelehrung und Zwischenverfügungen bloss einen entsprechenden
Hinweis.[105]
Unter den Voraussetzungen von
Art. 34 f. EMRK
bleibt innert vier Monaten nach dem Bundesratsentscheid aber die Beschwerde
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg
möglich.[106]
III. Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz
1. Vergessener Auffangtatbestand (Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG)
Im Sinne eines Auffangtatbestands sieht
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG
die hierarchische Beschwerde an die Aufsichtsbehörde vor. Demnach
ist die jeweilige Aufsichtsbehörde für jene Fälle die zuständige
Beschwerdeinstanz, für welche die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
unzulässig ist und für die das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz
bezeichnet.[107]
Keine Anwendung findet
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG
dagegen auf zwei Fallkonstellationen: erstens wenn die Behörde kraft
Spezialgesetz letztinstanzlich respektive endgültig verfügt, und zweitens
bei Aufsichtsanzeigen gemäss
Art. 71 VwVG.[108]
Eine mögliche Erklärung, weshalb die Aufsichtsbehörde nach
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG
als Beschwerdeinstanz in der Praxis teilweise vergessen geht, könnte darin
liegen, dass sie anders als die übrigen Beschwerdeinstanzen keine
darüberhinausgehende spezifische Normierung erfährt: Das Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht ist im VGG geregelt, dasjenige vor
Bundesgericht im BGG. Das VwVG normiert das Verfahren bei Bundesrat und
Bundesversammlung im vierten Abschnitt «Besondere Behörden»
(Art. 72 ff. VwVG), wogegen sich
zur Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz keine weiteren Normen finden.
Art. 47a VwVG
und die Sachüberschrift «Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesämtern» -
wonach für Verfügungen der Bundesämter im Grundsatz das Departement erste
Instanz ist - sind seit Totalrevision der Bundesrechtspflege 2007
aufgehoben.[109]
Die Beschwerde an das übergeordnete Departement ist äusserst selten; der
Instanzenzug gegen Verfügungen von Bundesämtern geht in aller Regel an das
Bundesverwaltungsgericht. Da das VwVG die seltene Konstellation seit 2007 -
anders als das nachgelagerte Beschwerdeverfahren beim Bundesrat
(Art. 72 ff. VwVG) - nicht mehr
ausdrücklich, sondern bloss über die Auffangregelung in
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG
erfasst, scheint diese öfters vergessen zu gehen.[110]
2. Bestimmungen der Aufsichtsbehörde respektive der Beschwerdeinstanz
Welche Behörde im Einzelnen als übergeordnete Aufsichtsbehörde die Funktion
der Beschwerdeinstanz gemäss
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG
wahrnimmt, ergibt sich aus den einschlägigen organisationsrechtlichen
Erlassen oder aus dem Spezialgesetz.[111]
Beschwerdeinstanz ist damit in der Regel die Verwaltungsbehörde, die der
verfügenden Behörde hierarchisch übergeordnet ist. Gegenüber den
Bundesämtern sind dies im Bund die eidgenössischen Departemente.[112]
Was in der Theorie einfach klingt, ist in der Praxis nicht immer einfach
festzustellen, so z.B., wenn die verfügende Behörde und die zugehörigen
organisationsrechtlichen Grundlagen - soweit aussagekräftig vorhanden -
nicht einfach dem klassischen Schema der Zentralverwaltung entsprechen oder
gegenüber Verfügungen der verfügenden Verwaltungseinheit unterschiedliche
Aufsichtsbehörden denkbar sind.
3. Praxisbeispiele
Anknüpfend an die beiden Beispiele, in denen keine Departementsverfügung
vorlag (Rz. 34), sollen die nachfolgenden Überlegungen illustrieren, wie die
Instruktionsbehörde im Einzelfall die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne
von Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG
feststellte.
a) Schreiben der Konsularischen Direktion (KD)
Das angefochtene Schreiben der KD drehte sich primär um die
Forderung eines Schweizer Bürgers nach einer Beschwerde des EDA beim
UN-Menschenrechtsausschuss in Genf und damit um ein Handeln der Schweiz in
ihrem eigenen Namen und Interesse (diplomatischer Schutz). Betreffend das
Verfahren um diplomatischen Schutz bestehen keine spezialgesetzlichen
Regeln. Infolgedessen bestimmte das BJ die Aufsichtsbehörde im Sinne von
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG
gemäss den organisationsrechtlichen Grundsätzen, wonach gegenüber den
Bundesämtern die Zuständigkeit bei dem eidgenössischen Departement liegt,
das der verfügenden Behörde hierarchisch übergeordnet ist (Rz. 49). Die KD
ist organisationsrechtlich ein Amt des EDA.[113]
Gegenüber der KD ist daher das EDA die hierarchisch übergeordnete
Aufsichtsbehörde und damit zuständige Beschwerdeinstanz.[114]
Das BJ als Instruktionsbehörde überwies die Beschwerde gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 VwVG
an das EDA und zwar z.Hd. des Generalsekretariats.[115]
b) Verfügung des Diensts für präventiven Schutz der Armee (DPSA)
Bei Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des
Landes - wovon die Parteien bei der
Verfügung betreffend Einsichtsgesuch in eine armeeinterne
Risikobeurteilung
des Diensts für präventiven Schutz der Armee (DPSA) ausgingen - ist eine
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen (siehe
Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG).
Eine
Beschwerdeinstanz von Spezialgesetzes wegen ist nicht ersichtlich
: Der DPSA erfüllt Aufgaben im Bereich militärische Sicherheit und setzt
sich aus militärischem Personal zusammen.[116]
Er erstellte die strittige armeeinterne Risikobeurteilung in Erfüllung
seiner rechtlich vorgesehenen Aufgaben[117]
und wies das Auskunftsgesuch[118]
bezüglich der dazu vorgenommenen Bearbeitung von Personendaten[119]
ab. Gemäss Art. 40 Abs. 1 MG
richtet sich der Rechtsschutz in anderen nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheiten - in casu gegen die angefochtene Verfügung des DPSA
betreffend Gesuch um Akteneinsicht (Anfechtungsobjekt) - nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz und damit nach
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG. Beschwerdeinstanz ist infolgedessen die zuständige übergeordnete
Aufsichtsbehörde des DPSA gemäss
Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG.
Gemäss Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)[120]
führt der Chef der Armee die Gruppe «Verteidigung».[121]
Dieser unterstellt ist die Verwaltungseinheit «Kommando Operationen»
(Art. 11 lit. b OV-VBS). Zu dieser
Einheit gehört gemäss Organigramm das Kommando Operationen der DPSA. Nach
dem Gesagten sind die Gruppe Verteidigung und damit der Chef der Armee dem
Kommando Operation MND & DPSA hierarchisch übergeordnet.[122]
Entsprechend ist innerhalb des VBS der Chef der Armee zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde gegen die strittige Verfügung des DPSA. Das
BJ als Instruktionsbehörde überwies die Beschwerde daher gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 VwVG
an den Chef der Armee weiter.[123]
IV. Schlussfolgerungen
Die Rechtsordnung sieht gegen Verfügungen der Bundesverwaltung nur in
wenigen Konstellationen die Beschwerde an den Bundesrat vor - so
u.a. gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit
des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes sowie der übrigen
auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf
gerichtliche Beurteilung einräumt (Art.
72 VwVG):
[1]
Vgl. Art. 31 f. VGG
(Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsverfahrensgesetz, VGG;
SR 173.32]) sowie Art. 82 ff. und
spezifisch
Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG
(Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110]); Mathias Kaufmann / Andreas Stöckli, Öffentliches
Verfahrensrecht, Zürich et al. 2023, S. 132 f.
[2]
Siehe unten Rz. 3 ff.; ausführlich zur altrechtlichen Zuständigkeit
des Bundesrats und deren historischen Entwicklung Peter Schmid, Die
Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat, Diss. Bern 1996, Bern et al.
1997, S. 5 ff.
[3]
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021).
[4]
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV; SR 101).
[5]
Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich et
al. 2018, Art. 47 N 11 (zit. VwVG Kommentar-Bearbeiter:in).
[8]
Vgl. VwVG Kommentar-Leber, Art. 72 N 5, sowie zum begrifflich
deckungsgleichen
Art. 83 lit. a BGG
Thomas Häberli, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.),
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art.
83 N 22 f. (zit. BSK BGG-Bearbeiter:in).
[9]
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG; SR 142.20).
[11]
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK;
SR 0.101).
[12]
Siehe BVGE 2023 VII/5 E.
4.8 f.; siehe dazu Nina Hadorn / Valerio Priuli / Barbara von Rütte,
in: Achermann et al. (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht
2023/2024, Bern 2024, S. 132 f.
[15]
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.
März 2981 (IRSG; SR 351.1).
[16]
Vgl. Art. 1a,
Art. 12 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und
Art. 26 IRSG; VwVG Kommentar-Leber, Art. 72 N 8; ausführlicher Sabine Gless /
Daniel Schaffner, in: Niggli/Heimgartner (Hrsg.), Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 26 N 2 ff. (zit. BSK
IRSG-Bearbeiter:in).
[17]
Siehe zum verfassungsrechtlichen und politischen Verständnis z.B.
Urs Saxer / Florian Brunner, in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), St.
Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl.,
Zürich et al. 2023, Art. 185 N 29 ff.; Anna Petrig,
Die Vereinbarkeit von Sanktionen mit der Schweizer Neutralität, in: ZSR 2024, S. 418 ff.
[18]
Vgl. Jörg Künzli, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler
Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 185 N 16
ff.; Petrig (Fn. 17), S. 421 ff.
[19]
Siehe Urteil des Bundesgerichts
1C_517/2024
vom 13. Dezember 2024 E. 3.5 sowie Walter Kälin / Astrid Epiney /
Martina Caroni / Jörg Künzli / Benedikt Pirker, Völkerrecht, Bern
2022, S. 300 ff.; Christoph A. Spenlé / Carl Jauslin,
Internationaler Menschenrechtsschutz, Zürich 2024, S. 47. Es geht um
eine Reaktion auf ein völkerrechtliches Unrecht, respektive eine
reaktive Abhilfemassnahme gegenüber einer eingetretenen
Völkerrechtsverletzung (Andreas Kind , Der diplomatische
Schutz, Diss. Bern 2014, Zürich et al. 2014, S. 22 f. m.w.H.).
[20]
Kind (Fn. 19), S. 204.
[21]
Siehe Beschluss des Bundesrates vom 30. Oktober 1996, in: VPB 61.75
[1997] E. 3; Botschaft über die Ergänzung der Bundesverfassung durch
einen Artikel 45 bis betreffend die Schweizer im Ausland
vom 2. Juli 1965 (BBl 1965 II
385), S. 434 f.;
ausführlich Kälin et al. (Fn. 19), S. 304 ff.; Andreas R. Ziegler,
Einführung in das Völkerrecht, 4. Aufl., Bern 2020, N 483 ff., sowie
Kind (Fn. 19), S. 26 ff. und S. 47 ff.
[22]
Siehe BGE 130 I 312 E. 1.1;
Kälin et al. (Fn. 19), S. 302 f., sowie Anna Peters / Anna Petrig,
Völkerrecht, 6. Aufl., Zürich 2023, 13. Kpt. N 40 f.
[23]
Siehe BGE 130 I 312 E. 1.1;
Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27.
Januar 2014 zur Parlamentarischen Initiative «Für ein
Auslandschweizergesetz» (BBl
2015 1915), S. 1964;
Kälin et al. (Fn. 19), S. 303; Peters/Petrig (Fn. 22), 13. Kpt. N
41; Kind (Fn. 19), S. 193 f., gemäss dem der Begründungspflicht des
EDA im einzelnen diplomatischen Schutzfall aufgrund der schwachen
Regulierung eine sehr hohe Bedeutung zukommen muss (S. 205).
[24]
Vgl. Sutter (Fn. 6), S. 240 ff.; VwVG
Kommentar-Leber, Art. 72 N 6.
[26]
Sutter (Fn. 6), S. 108 f.; vgl. Botschaft über eine neue
Bundesverfassung vom 20. November 1996
(BBl 1997 I 1),
S. 416.
[27]
Rahmenabkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten vom
1. Februar 1995 (RÜ;
SR 0.441.1)
[32]
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April
1963 (SR 0.191.02).
[33]
Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG;
SR 195.1).
[35]
Urteil des Bundesgerichts
1C_517/2024
vom 13. Dezember 2024 E. 3.4;
Bericht SPK-SR zum ASG (Fn. 23), S. 1964 f., wonach die
Verweigerung des konsularischen Schutzes der betroffenen Person
grundsätzlich mittels einfachen Schriftverkehrs mitzuteilen ist. Die
betroffene Person kann anschliessend bei der zuständigen Schweizer
Behörde eine formelle Verfügung im Sinne des
Art. 5 VwVG
verlangen, welche eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
[36]
Siehe Urteil des Bundesgerichts
1C_517/2024
vom 13. Dezember 2024 E. 3.4.
[39]
Vgl. Hinweise vorne in Fn. 6.
[40]
Siehe Entwurf des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 5.
Dezember 2025 (BBl 2025 3688)
und Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 5. Dezember 2025
(BBl 2025 3687),
S. 24
und S. 38; vgl. zur kleinen
BGG-Revision Giannina Spescha / Karl-Marc Wyss, Das
Bundesgerichtsgesetz 2024+, «Justice - Justiz - Giustizia» 1/2024.
[41]
Vgl. OFK VwVG-Wiederkehr/Meier/Böhme, Art. 72 N 8 f.; VwVG
Kommentar-Leber, Art. 72 N 12 ff.; Martin Scheyli, in:
Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich
et al. 2023, Art. 72 N 12 ff. (zit. Praxiskommentar
VwVG-Bearbeiter:in) mit Kritik hinsichtlich der
Verfassungsmässigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung in N 15;
ebenfalls kritisch Matthias Kradolfer, Das Bundesgericht als letzte
Instanz, in: De Rossa/Bovey/Hurni (Hrsg.), 150 Jahre Bundesgericht,
Bern 2025, S. 596.
[42]
Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG;
SR 510.62).
[43]
Siehe Art. 17 und
Art. 32 GeoNV
(Verordnung über die geografischen Namen vom 21. Mai 2008 [GeoNV;
SR 510.625]) sowie VwVG Kommentar-Leber, Art. 72 N 16 und CR PA-Grandjean,
Art. 72 N 37.
[47]
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle vom 28. Juni
1967 (FKG; SR 614.0).
[49]
VwVG Kommentar-Leber, Art. 72 N 17; CR PA-Grandjean, Art. 72 N 39;
Kölz/Häner/Bertschi/Bundi (Fn. 48), N 1288 und N 1314.
[55]
Art. 1a und
17 Abs. 1 IRSG; siehe dazu Praxiskommentar VwVG-Scheyli, Art. 72 N 8 und CR
PA-Grandjean, Art. 72 N 22; ausführlicher Lisa Harrison,
Commentaire de l'art. 17 EIMP, in: Ludwiczak Glassey/Staffler (Hrsg.), Commentaire en ligne, Loi
fédérale sur l'entraide internationale en matière pénale, Version
vom 1. Juli 2024, N 21 ff. sowie Barbara Kammermann,
Kommentierung zu Art. 1a IRSG, in: Ludwiczak Glassey/Staffler (Hrsg.), Onlinekommentar,
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Version
vom 8. September 2023, N 3 ff.
[56]
Siehe dazu BSK IRSG-Gless/Schaffner, Art. 26 N 2 ff. und N 8 ff.
[57]
Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von
Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Oktober
1975 (BG-RVUS; SR 351.93).
[58]
Praxiskommentar VwVG-Scheyli, Art. 72 N 8; VwVG Kommentar-Leber,
Art. 72 N 8 Fn. 24; CR PA-Grandjean, Art. 72 N 22; vgl. auch BSK
IRSG-Gless/Schaffner, Art. 26 Fn. 21, Fn. 25, Fn. 28 und Fn. 30.
[59]
OFK VwVG-Wiederkehr/Meyer/Böhme, Art. 72 N 8; VwVG Kommentar-Leber,
Art. 72 N 15.
[60]
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA;
SR 0.142.112.681).
[61]
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
vom 4. Januar 1960 (EFTA;
SR 0.632.31).
[62]
Vgl. dazu BSK BGG-Häberli, Art. 83 N 29, N 37 f., N 56 ff. und N 60;
Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer (Hrsg.),
Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl., Bern
2015, Art. 83 N 17 und N 21 (zit. SHK BGG-Bearbeiter:in); Girardin
(Fn. 50), Art. 83 N 30.
[63]
Vgl. BSK BGG-Häberli, Art. 83 N 29.
[65]
Siehe BGE 146 III 25 E.
8.1.2; BGE 132 I 229 E.
6.2; Christoph Grabenwarter / Katharina Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., München 2021, § 24 Rz. 4 ff.
[72]
VwVG Kommentar-Leber, Art. 73 N 2.
[73]
Siehe «3. Abschnitt: Ämter»
Art. 11 OV-EDA
(Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten vom 20. April 2011 [OV-EDA;
SR 172.211.1]) sowie Anhang 1 RVOV
(Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV;
SR 172.010.1]).
[75]
Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat
gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie
finanziellen Beiträge vom 7. Dezember 2007 (V-GSG;
SR 192.121).
[77]
Siehe weiterführend VwVG Kommentar-Kiener, Art. 47 N 15 ff.; ferner
David Equey, Le recours omissio medio, Jusletter vom 30. Juni 2025,
Rz. 21 ff.
[78]
Siehe dazu hinten Rz. 43 sowie Fn. 93. Sofern es sich um eine
Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerden handelt, prüft
die Instruktionsbehörde diese unter den Kriterien gemäss
Art. 46a VwVG
(vgl. dazu z.B. VwVG Kommentar-Müller/Bieri, Art. 46a N 4 ff.).
[83]
Praxiskommentar VwVG-Marantelli-Sonanini/Huber, Art. 48 N 10 f.
[84]
Praxiskommentar VwVG-Marantelli-Sonanini/Huber, Art. 48 N 10 f.
[87]
Praxiskommentar VwVG-Scheyli, Art. 77 N 3.
[88]
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD;
SR 172.213.1).
[89]
Praxiskommentar VwVG-Scheyli, Art. 75 N 3 f.
[90]
Siehe Art. 3 Abs. 3 OV-EFD
(Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement
vom 17. Februar 2010 [OV-EFD;
SR 172.215.1]); René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela
Thurnherr / Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl.,
Basel 2021, N 1386.
[91]
Praxiskommentar VwVG-Scheyli, Art. 75 N 2; VwVG Kommentar-Leber,
Art. 75 N 4 f.; Kölz et al. (Fn. 48), N 1292.
[93]
Siehe Art. 8 Abs. 1 VwVG.
Bei Zweifel über die Zuständigkeit führt die Instruktionsbehörde
einen Meinungsaustausch durch mit der Behörde, deren
Zuständigkeit in Frage kommt (Art.
8 Abs. 2 VwVG) - in der Praxis ist dies oft entweder das
Bundesverwaltungsgericht oder ein Departement des Bundes.
[94]
So 1997 bereits Schmid (Fn. 2), S. 209.
[95]
Siehe Praxiskommentar VwVG-Scheyli, Art. 76 N 13, wonach das
instruierende Departement zuständig ist, und Kölz et al.
(Fn. 48), N 1295.
[95]
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997
(RVOG; SR 172.010).
[97]
Organisationsverordnung für den Bundesrat vom 29. November 2013
(OV-BR; SR 172.111).
[98]
Siehe zur Praxis vor und nach der Revision vom 4. Oktober 1991
Schmid (Fn. 2), S. 212.
[99]
Siehe Rhinow et al. (Fn. 90), N 1387.
[101]
Siehe Praxiskommentar VwVG-Scheyli, Art. 76 N 14; so 1997 schon
Schmid (Fn. 2), S. 213.
[102]
So 1997 bereits Schmid (Fn. 2), S. 229.
[103]
So sollen die Beschwerdeentscheide oben links auf der Höhe des
Wappens eine Fallnummer erhalten. Diese ergibt sich aus der
fortlaufenden Nummerierung der Beschwerdeentscheide, wobei nach
Federführung (FF) des EJPD und des EFD als Instruktionsbehörde
unterschieden wird: Entscheide FF EJPD = A[Nummer] / Jahr;
Entscheide FF EFD = B[Nummer] / Jahr - so wird z.B. der erste
Entscheid unter der Instruktion des EJPD im Jahre 2026 die
Entscheidnummer A1/2026 erhalten. Es liegt dabei in der
Verantwortung der federführenden Instruktionsbehörde, den Entwurf
des Beschwerdeentscheids jeweils korrekt zu nummerieren.
[106]
Vgl. CR PA-Grandjean, Art. 77 N 7; ferner VwVG-Kommentar-Leber, Art.
72 N 11; weiterführend zu den Prozessvoraussetzungen zur
Individualbeschwerde an den EGMR Grabenwarter/Pabel (Fn. 65), § 13 N
5 ff.
[107]
VwVG Kommentar-Kiener, Art. 47 N 14.
[108]
Vgl. Praxiskommentar VwVG-Zibung, Art. 47 N 15 und VwVG
Kommentar-Kiener, Art. 47 N 14.
[110]
Die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ergibt sich für das
Bundesverwaltungsverfahren aus
Art. 35 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG. Aus einer mangelhaften Eröffnung - wie einer fehlenden oder
mangelhaften Rechtsmittelbelehrung - darf den Parteien gemäss
Art. 38 VwVG
kein Nachteil erwachsen (siehe dazu
VwVG-Kommentar-Kneubühler/Pedretti, Art. 38 N 22 ff. i.V.m. N 8 und
N 10 m.w.H. zu Lehre und Rechtsprechung).
[111]
VwVG Kommentar-Kiener, Art. 47 N 14; CR PA-Moser-Szeless, Art. 47 N
36; OFK VwVG-Wiederkehr/Meyer/Böhme, Art. 47 N 5.
[120]
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2003 (OV-VBS;
SR 172.214.1).