Der elektronische Rechtsverkehr im öffentlichen Recht im Kanton
Zürich - Ein Praktikerblick auf die Revision des Zürcher VRG
Florian Brunner *
Am 1. Januar 2027 tritt im Kanton Zürich die Revision des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes in Kraft. Die Revision ist ein
Digitalisierungs-Grossvorhaben und führt den elektronischen
Rechtsverkehr im kantonalen Verwaltungs- und
Verwaltungsrechtspflegeverfahren ein. Berufsmässige Vertreterinnen und
in bestimmten Konstellationen auch Gerichte und Behörden werden
verpflichtet sein, Verfahrenshandlungen elektronisch vorzunehmen (sog.
Digital-only-Pflicht). Auch die Aktenführung und Akteneinsicht werden
inskünftig elektronisch erfolgen. Der Beitrag ist ein praxisorientierter
Überblick über ausgewählte Neuerungen der Revision sowie deren
praktische Auswirkungen. Er gibt Empfehlungen für die anwaltliche und
behördliche Praxis.
Le 1er janvier 2027, la révision de la loi zurichoise sur la
procédure administrative entrera en vigueur dans le canton de
Zurich. Cette réforme s'inscrit dans un vaste projet de numérisation
et introduit la communication électronique dans les procédures
administratives cantonales. Les représentants professionnels et,
dans certains cas,
les tribunaux etles autorités seront tenus d'effectuer les
actes de procédure par voie électronique (obligation dite de «
digital-only »). Les dossiers de procédure seront également gérés sous
forme électronique, tout comme la consultation du dossier. La présente contribution propose un aperçu pratique des
principales nouveautés introduites par cette révision, de leurs
implications concrètes ainsi que des recommandations qu'elles
appellent pour la pratique des avocats et des autorités.
Zitiervorschlag: Florian Brunner, Der elektronische Rechtsverkehr im
öffentlichen Recht im Kanton Zürich - Ein Praktikerblick auf die
Revision des Zürcher VRG, sui generis 2026, S. 123
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.297
* Florian Brunner, Dr. iur., Rechtsanwalt für öffentliches Recht in
Zürich. Offenlegung von Interessenbindungen: Der Autor berät Behörden im
Hinblick auf die Umsetzung der VRG-Revision und in Bezug auf andere
Fragen der Digitalisierung der Verwaltung.
I. Einleitung
Der Kanton Zürich digitalisiert seine Verwaltungs- und
Verwaltungsrechtspflegeverfahren. Dazu revidierte er das VRG/ZH[1]
und andere Erlasse und erliess die
VEVV/ZH[2]. Die VRG/ZH-Revision wird am 1.
Januar 2027 ohne Übergangsfrist in Kraft treten (vgl. zu den Modalitäten des
Inkrafttretens unten, Rz. 11 f.).[3]
Ab dann werden Rechtsanwältinnen[4]
und andere berufsmässige Vertreter verpflichtet sein, ihre
Verfahrenshandlungen im Kanton Zürich elektronisch vorzunehmen (sog.
Digital-only-Pflicht). Auch die Gerichte und Behörden werden unter bestimmten Voraussetzungen
(die oft erfüllt sein werden) elektronisch handeln müssen.
Die VRG/ZH-Revision wird tiefgreifende Auswirkungen haben auf das
Prozessieren im öffentlichen Recht im Kanton Zürich. Politisch war sie von
einem breiten Konsens getragen. Ihre Umsetzung ist im vollen Gang.
Anwaltskanzleien werden ihre gewohnten Arbeitsabläufe anpassen müssen, was
mit einem gewissen Aufwand verbunden sein wird. Ungleich grösser als für die
Advokatur wird der Umsetzungsaufwand für die Behörden sein. Für sie ist die
Implementierung der VRG/ZH-Revision bereits heute ein veritabler
«Hosenlupf». Der Kanton Zürich geht davon aus, dass alleine auf kantonaler
Ebene rund 1'000 Verfahren bzw. Geschäftsfall-Typen existieren, die unter
das VRG/ZH fallen und digitalisiert werden müssen.[5]
Entsprechend stiess bzw. stösst das Revisionsvorhaben immer wieder auf
Kritik. Das Bundesgericht schützte die Digital-only-Pflicht aber (vgl.
unten, Rz. 15).
Damit steht fest: Die elektronischen Verwaltungs- und
Verwaltungsrechtspflegeverfahren werden in Zürich kommen - ob man will oder
nicht. Grund genug, um die VRG/ZH-Revision näher zu beleuchten. Dieser
Aufsatz stellt zunächst die Grundzüge der Revision dar (vgl. unten, Kap.
II.), um danach die Funktionsweise des elektronischen Rechtsverkehrs
darzustellen (vgl. unten, Kap. III.). Anschliessend geht er auf einige
ausgewählte Fragestellungen ein, die für berufsmässige Vertreterinnen (vgl.
unten, Kap. IV.) und Gerichte bzw. Behörden (vgl. unten, Kap. V.) relevant
sein könnten.
II. Grundzüge der VRG/ZH-Revision
1. Wesentlicher Inhalt der VRG/ZH-Revision
Als «VRG/ZH-Revision» bezeichnet wird hier das Paket der Rechtsänderungen
auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, das am 1. Januar 2027 in Kraft treten
wird. Der teilweise gebräuchliche Begriff «DigiLex» wird nicht verwendet.[6]
Das nVRG/ZH bildet die erforderliche[7]
gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr in Verwaltungs-
und Verwaltungsrechtspflegeverfahren im Kanton Zürich. Die VRG/ZH-Revision
umfasst folgende Kernaspekte:
a) Schriftform: In Papierform oder elektronisch
§ 4b Abs. 1 nVRG/ZH
bestimmt, dass schriftliche Verfahrenshandlungen in Verfahren, die dem
VRG/ZH unterstehen, in Papierform oder elektronisch erfolgen
können. Auf die «Mechanik» dieser Norm wird noch eingegangen (vgl. unten,
Rz. 35). Es besteht folglich grundsätzlich ein Wahlrecht, schriftliche
Verfahrenshandlungen gültig entweder elektronisch oder in Papierform
vorzunehmen; dieses Wahlrecht haben insbesondere nicht berufsmässig
vertretene Verfahrensbeteiligte.[8]
b) Digital-only-Pflicht für berufsmässige Vertreterinnen
Kein Wahlrecht haben werden berufsmässige Vertreter
(§ 4d Abs. 2 lit. a nVRG/ZH),
Anwältinnen (§ 4d Abs. 2 lit. b nVRG/ZH)
und Anwaltssubstituten mit Venia (§ 4d
Abs. 2 lit. c nVRG/ZH). Sie handeln «digital only»[9]
und müssen ihre Verfahrenshandlungen für die durch sie vertretenen
Verfahrensbeteiligten künftig elektronisch vornehmen (§ 4b Abs. 2
i.V.m. § 4d Abs. 2 nVRG/ZH).
c) Digital-only-Pflicht für Verwaltungsbehörden und Gerichte
Die Verwaltungsbehörden müssen ihre Verfahrenshandlungen ebenfalls
elektronisch vornehmen: Einerseits, wenn sie mit anderen Behörden
kommunizieren (§ 4d Abs. 1 lit. a
nVRG/ZH), und andererseits, wenn sie mit Verfahrensbeteiligten
kommunizieren, die selbst elektronisch verkehren - sei dies, weil sie dazu
verpflichtet sind (§ 4d Abs. 1 lit. b
nVRG/ZH) oder dies freiwillig tun (§
4d Abs. 1 lit. c nVRG/ZH; vgl. unten, Rz. 58 ff.). Diese Regelungen
gelten auch im (gerichtlichen und nicht-gerichtlichen)
Rechtsmittelverfahren.
In Papierform kommunizieren die (Gerichts-)Behörden inskünftig nur noch mit
Personen, die selbst keine Digital-only-Pflicht trifft, keine freiwillig
elektronische Eingabe gemacht haben und der Verwaltungsbehörde auch nicht
anderswie zu verstehen gegeben haben, mit ihr elektronisch verkehren zu
wollen (§ 4d Abs. 1 lit. c nVRG/ZH
e contrario).
d) Elektronische Aktenführung und Akteneinsicht
Die Verwaltungsbehörden werden dazu verpflichtet, die Akten elektronisch zu
führen (§ 4c Abs. 1 nVRG/ZH). Diese
Pflicht gilt auch dann, wenn Eingaben und Beilagen in Papierform eingereicht
werden (§ 11 Abs. 1 VEVV/ZH). Die
Akteneinsicht erfolgt ebenfalls elektronisch über den massgeblichen Kanal
(§ 8 Abs. 2 Satz 1 nVRG/ZH). Wer
nicht elektronisch kommuniziert, kann die Akten zudem bei der
Verwaltungsbehörde vor Ort einsehen (§
8 Abs. 2 Satz 1 nVRG/ZH; vgl. unten, Rz. 67).
e) Keine zentrale Plattform, sondern «massgebliche Kanäle»
Der Rechtsverkehr wird nicht über eine einzige zentrale Plattform
stattfinden, sondern über einen von der jeweiligen Verwaltungsbehörde als
massgeblich erklärten Kanal (§ 4e Abs.
1 nVRG/ZH; vgl. unten, Rz. 20 ff.). Ein möglicher Kanal ist die
Plattform justitia.swiss gemäss dem
BEKJ[10], die im Rechtsmittelverfahren und im
Klageverfahren eingesetzt werden kann (vgl. unten, Rz. 27 ff.).
2. Inkrafttreten der VRG/ZH-Revision
Ursprünglich sollte die VRG/ZH-Revision per 1. Januar 2026 in Kraft
treten.[11]
Im Sommer 2026 verschob der Regierungsrat das Inkrafttreten auf den 1.
Januar 2027.[12]
Das Inkrafttreten erfolgt ohne Übergangsfrist. Die Digital-only-Pflicht
wird folglich «per sofort» auch für Verfahren gelten, die am 1. Januar
2027 bereits hängig sind (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des VRG/ZH vom 30. Oktober 2023). Einzig die elektronische
Aktenführung und -einsicht muss nicht sofort umgesetzt werden. Es gilt eine
zweijährige Übergangsfrist (Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen). Auf dieses «Interregnum» wird noch
zurückzukommen sein (vgl. unten, Rz. 68 ff.).
3. «Grosswetterlage» im elektronischen Rechtsverkehr
Die Digitalisierung des Rechtsverkehrs wird nicht nur im öffentlichen Recht
des Kantons Zürich, sondern «in verschiedenen Rechtsbereichen und auf
sämtlichen Staatsebenen
vorangetrieben»[13]. Fahrt aufgenommen hat sie aber erst
seit einigen Jahren. Im Bund wurde Ende 2024 das BEKJ erlassen. Dieses ist
das Resultat des Projekts «Justitia 4.0», das auf die Schaffung einer
schweizweit einsetzbaren zentralen Plattform für den elektronischen
Rechtsverkehr
zielt.[14]. Mit dem Erlass des BEKJ wurden auch
die eidgenössischen Prozessgesetze (darunter das
VwVG[15],
VGG[16], BZP[17]
und das
BGG[18]) geändert.[19]
Im öffentlichen Verfahrensrecht des Bundes wird für berufsmässige
Vertreterinnen ebenfalls eine Digital-only-Pflicht gelten, allerdings
erst im Beschwerdeverfahren
(Art. 47a Abs. 1 nVwVG;
Art. 38c Abs. 1 nBGG).
Einige Kantone kennen den freiwilligen elektronischen Rechtsverkehr bereits
heute.[20]
Eine Digital-only-Pflicht hat neben dem Kanton Zürich bisher nur der Kanton
Glarus erlassen; wann diese in Kraft treten wird, ist aber
unklar.[21]
Bald werden weitere Kantone folgen, denn diese haben im Rahmen der KKJPD
angekündigt, die Digital-only-Pflicht in die kantonalen
Verwaltungsrechtspflegeerlasse aufzunehmen.[22]
Ein erstes Beispiel ist der Kanton St. Gallen.[23]
Das «Digitalisierungs-Obligatorium» ist somit weder eine Zürcher Eigenheit
noch Erfindung.
Dennoch nimmt der Kanton Zürich eine wichtige Pionierrolle ein, weil
Stand heute (April 2026 [vgl. oben, Fn.
21]) davon auszugehen ist, dass er der erste Kanton sein wird, in dem die
Digital-only-Pflicht in Kraft tritt. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht mit
Urteil BGE 151 I 194 die Zürcher
Digital-only-Pflicht schützte, was anderen Kantonen Rückenwind und
Rechtssicherheit gibt - jedenfalls sofern sie «nur» für berufsmässige
Vertreterinnen ein Obligatorium einführen.[24]
III. Funktionsweise des elektronischen Rechtsverkehrs
1. Überblick
Der rechtssichere elektronische Rechtsverkehr setzt Folgendes voraus:
-
Eindeutige Identifizierung: Erstens muss die Identität der
einreichenden Person zweifelsfrei feststehen, was eine eindeutige
Identifizierung voraussetzt.
-
Sichere und vertrauliche Übermittlung: Zweitens muss bei
der Übermittlung die Integrität und Vertraulichkeit der Eingabe
gewährleistet sein.
-
Quittierung: Drittens muss das Übermittlungssystem die
Zeitpunkte der Abgabe und des Abrufs des Dokuments eindeutig feststellen und
quittieren können.
Nachfolgend wird gezeigt, wie das nVRG/ZH mit diesen drei Voraussetzungen
umgeht.
2. Eindeutige Identifizierung
Die erste Anforderung der eindeutigen Identifizierung kann auf
unterschiedliche Weise erfüllt werden. In Betracht kommt die qualifizierte
elektronische Signatur («QES») gemäss
ZertES[25]. Gemäss
§ 4f Abs. 1 nVRG/ZH
sind unterschriftsbedürftige Eingaben mit einer QES zu versehen. Die QES hat
die Funktion der Identifizierung, die heute der eigenhändigen bzw.
handschriftlichen Unterschrift zukommt.[26]
Erforderlich sein wird eine QES insbesondere bei den beiden vom Bund
gestützt auf die VeÜ-ZSSV[27]
anerkannten Zustellplattformen PrivaSphere (PrivaSphere AG) und
IncaMail (Post CH Digital Services AG).
Keine QES erforderlich sein wird, wenn anderweitig (d.h. ohne QES)
sichergestellt ist, dass eine eingebende Person eindeutig identifiziert
wird (§ 4f Abs. 2 nVRG/ZH). Dafür ist
erforderlich, dass die eingebende Person zu ihrer Identifizierung einen der
in § 6 VEVV/ZH genannten amtlichen
Ausweise vorweisen muss. Dies ist der Fall beispielsweise bei AGOV, dem
Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden, sowie der E-ID
(§ 6 lit. d nVRG/ZH). Bei
justitia.swiss
werden AGOV und die E-ID als Login zur Verfügung stehen. Daher wird bei der
Nutzung von justitia.swiss auf der Eingabe keine QES nötig
sein.[28]
Aus Sicht der Nutzenden ist dies ein wesentlicher Vorteil von
justitia.swiss, zumal die Verwendung einer QES mit Kosten verbunden ist.
3. Sichere und vertrauliche Übermittlung über den massgeblichen Kanal
a) Bestimmung des massgeblichen Kanals durch die Behörde
Die zweite Voraussetzung (sichere und vertraulichen Übermittlung wird
durch den Übermittlungskanal erfüllt, d.h. durch den «massgeblichen
Kanal» (§ 4e Abs. 1 nVRG/ZH). Dieser dient
nur der Übermittlung und ist nicht zur dauerhaften Ablage und Speicherung von Dokumenten
bestimmt. Bildlich gesprochen übernimmt er nicht mehr Aufgaben als heute der
Postbote. Die Ablage von Eingaben, Beilagen, Quittungen und weiteren
Dokumenten liegt in der Verantwortung der Verfahrensbeteiligten.[29]
Der Regierungsrat hat das Recht, einen für alle kantonalen und
kommunalen Verwaltungsbehörden einheitlichen massgeblichen Kanal
festzulegen (§ 4e Abs. 1 Satz 2 nVRG/ZH). Von
diesem Recht hat er bisher keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen bestimmt
jede (Gerichts-)Behörde ihren massgeblichen Kanal selbst
(§ 2 Abs. 1 VEVV/ZH). Der
bezeichnete massgebliche Kanal muss aber die in
§ 2 Abs. 2 VEVV/ZH
festgelegten Anforderungen erfüllen, was die (Gerichts-)Behörde selbst zu
prüfen hat.[30]
Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis, aus dem ersichtlich ist, welcher
massgebliche Kanal bei welcher Behörde gilt, und veröffentlicht dieses
online (§ 5 VEVV/ZH).
b) «Zürikonto» für Verfahren vor kantonalen Stellen
Es wird im Kanton Zürich somit einstweilen keine kantonsweite zentrale
Plattform geben. Bekannt ist aber, dass der Kanton Zürich für die kantonalen
Stellen eine technische Lösung entwickelt und dafür das bestehende
«Zürikonto»[31]
ausbaut. Die ausgebaute Lösung soll Ende 2026 in Betrieb genommen werden.[32]
Langfristig ist geplant, auch die Gemeinden an die kantonale Lösung anbinden
zu können, «um einen einheitlichen Zugang zu digitalen Dienstleistungen von
Kanton und Gemeinden zu
ermöglichen»[33]. Dieses langfristige Ziel entspricht
der regierungsrätlichen Strategie Digitale Verwaltung 2025+.[34]
Somit geht die Entwicklung hin zu zentralen Plattformen, was insbesondere in
Advokaturkreisen auf eine positive Resonanz stösst. Im Jahr 2018, als der
Kanton Zürich die VRG/ZH-Revision initiierte, waren die Vorteile von
zentralen Plattformen noch nicht augenscheinlich. Die technische Entwicklung
war weniger weit fortgeschritten, der Fokus lag auf der
Technologieneutralität und ein einheitliches Login wie AGOV oder die E-ID
war noch in weiter Ferne.[35]
Die Erkenntnis, dass zentrale Plattformen vorteilhaft sein können, ist
wichtig für Kantone, welche ihre Rechtsetzungsvorhaben jetzt initiieren.
Zu bedenken ist jedoch umgekehrt auch, dass sich die Struktur von
Verfahren stark unterscheiden kann und sich die zahlreichen Verfahren
(1'000 Verfahren alleine auf kantonaler Ebene in Zürich [vgl. oben, Fn.
5]) nicht alle über denselben Leisten schlagen lassen. Einfache,
unumstrittene Gesuchsverfahren mit nur einer Partei (z.B. der Antrag auf ein
Fischereipatent) laufen anders ab als komplexe Rechtsmittelverfahren mit
mehreren Parteien und mehreren Schriftenwechseln.
c) PrivaSphere, IncaMail und
andere Kanäle primär für kommunale Verfahren
Als massgeblichen Kanal (§ 2 Abs. 1
VEVV/ZH) bestimmen können die (Gerichts-)Behörden insbesondere die
beiden anerkannten Zustellplattformen PrivaSphere und
IncaMail. Diese erfüllen die Voraussetzungen gemäss
§ 2 Abs. 2 VEVV/ZH.[36]
Stand heute (April 2026) ist davon auszugehen, dass diese Kanäle vorab in
kommunalen Verfahren zur Anwendung kommen werden, weil kantonale Verfahren
vor kantonalen Stellen über das «Zürikonto» geführt werden (vgl. oben, Rz.
22). Die beiden Zustellplattformen PrivaSphere und
IncaMail
sind interoperabel.[37]
Es ist aber auch denkbar, andere massgebliche Kanäle zu bestimmen, sofern
diese die Voraussetzungen von
§ 2 Abs. 2 VEVV/ZH
erfüllen. Der Stadtrat der Stadt Zürich beschloss beispielsweise am 26.
Februar 2025, die bestehende städtische Plattform «Mein Konto» zu erweitern,
um sie in der Stadt Zürich als stadtweiten massgeblichen Kanal einsetzen zu
können.[38]
Ferner sind dedizierte Plattformen für bestimmte Rechtsgebiete denkbar. Dies
gilt etwa für die Plattform eBaugesucheZH gemäss
§ 19a ff. BVV/ZH[39], mit welcher das baurechtliche
Verfahren elektronisch abgewickelt wird. Die dafür nötigen Rechtsänderungen
im PBG/ZH[40]
und der BVV/ZH traten am 1. April 2024 in Kraft.[41]
Die Gemeinden müssen sich innert einer dreijährigen Übergangsfrist an die
Plattform eBaugesucheZH gemäss
§ 19a BVV/ZH
anbinden.[42]
Ab 1. April 2027 müssen baurechtliche Verfahren über eBaugesucheZH geführt
werden (§ 7a und
§ 328a ff. PBG/ZH).
d) justitia.swiss
Gestützt auf Art. 3 ff. BEKJ soll
Mitte 2026 die öffentlich-rechtliche Körperschaft justitia.swiss
gegründet werden, welche die gleichnamige zentrale Plattform
justitia.swiss
betreiben wird, welche «möglichst landesweit» einzusetzen ist
(Art. 1 Abs. 2 lit. b BEKJ). Was
bedeutet dies für Verfahren, die dem VRG/ZH unterstehen - können die Zürcher
(Gerichts-)Behörden für diese Verfahren die Plattform
justitia.swiss
als massgeblichen Kanal i.S.v.
§ 4e Abs. 1 nVRG/ZH
i.V.m. § 2 Abs. 1 VEVV/ZH vorsehen?
Art. 2 BEKJ bestimmt ganz generell,
dass das BEKJ anwendbar ist, «soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies
vorsieht». Damit erlaubt es das BEKJ den Kantonen, justitia.swiss
auch in kantonalen Verfahren einzusetzen.[43]
Der Wortlaut von Art. 2 BEKJ ist
offen formuliert, so dass an sich jedes Verfahren über
justitia.swiss
erfolgen könnte. Gleichzeitig bezieht sich das BEKJ gemäss seinem Titel und
Art. 1 Abs. 1 BEKJ aber nur auf die
«Justiz». Die prononciert justizbezogene Perspektive des BEKJ
ergibt sich daraus, dass Justitia 4.0 ein Projekt der Gerichte und Straf-
und Justizbehörden ist.[44]
Es betrifft nur die Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren,
nicht hingegen die verwaltungsinternen Verwaltungsverfahren.[45]
Entsprechend werden diese im Bund nicht über justitia.swiss,
sondern über eine eigene dedizierte Plattform geführt (vgl.
Art. 6a Abs. 2
und Abs. 3 lit. b nVwVG).
Ob die Kantone jedes Verfahren oder nur Rechtsmittelverfahren über
justitia.swiss
führen dürfen, ist nicht abschliessend geklärt. Das Projekt Justitia 4.0
führt in einem Merkblatt aus, justitia.swiss könne nur für
Rechtsmittelverfahren eingesetzt werden.[46]
Unerheblich zu sein scheint, ob das Rechtsmittelverfahren vor einer
gerichtlichen («Justiz») oder einer nicht-gerichtlichen Instanz geführt
wird.
Gemäss dem Merkblatt hätten die Kantone beim Projekt Justitia 4.0 ihr
Bedürfnis angemeldet, Verwaltungsverfahren über justitia.swiss
führen zu können; auch das Bundesamt für Justiz sei «sich dieses
Bedürfnisses der Kantone bewusst und prüft verschiedene Möglichkeiten,
um eine einheitliche Lösung vorzuschlagen»[47].
Klar ist, dass justitia.swiss die Voraussetzungen von
§ 2 Abs. 2 VEVV/ZH
erfüllt und daher aus Sicht des kantonal-zürcherischen Rechts grundsätzlich
zum massgeblichen Kanal erklärt werden kann. Die (Gerichts-)Behörden dürften
in der Regel ein Interesse daran haben, justitia.swiss wenn möglich
einzusetzen, da die Plattform im Rahmen der bisher stattgefundenen
Pilotierungen auf positive Rückmeldungen stiess.[48]
Weil das Verzeichnis gemäss
§ 5 VEVV/ZH
heute (Stand Mai 2026) noch nicht online ist, steht im Einzelnen noch nicht
verbindlich fest, vor welchen (Gerichts-)Behörden im Kanton Zürich
justitia.swiss
zum Einsatz kommen wird. Umgemünzt auf den Kanton Zürich bedeutet das
Verständnis von Justitia 4.0 (keine Verwaltungsverfahren über
justitia.swiss
[vgl. oben, Rz. 29]), dass justitia.swiss als massgeblicher Kanal
für alle Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zürich festgelegt werden kann.[49]
Ferner kann justitia.swiss der massgebliche Kanal im
Rekursverfahren sowohl vor gerichtlichen[50]
als auch nicht-gerichtlichen Instanzen
(§§ 19 ff. VRG/ZH)
sein. Weiter eingesetzt werden könnte justitia.swiss für das
Neubeurteilungsverfahren (§§ 170 ff.
GG/ZH[51]),
nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, Einspracheverfahren
oder Gesuche um Wiedererwägung, Erläuterung oder Berichtigung einer
erstinstanzlichen Verfügung, denn darüber entscheidet die verfügende
Behörde. Interessanterweise legte die Zürcher Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte - deren aufsichtsrechtlichen Verfahren
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind - dennoch justitia.swiss
als massgeblichen Kanal fest.[52]
4. Quittierung
Die dritte Voraussetzung des elektronischen Rechtsverkehrs (Quittierung)
wird ebenfalls durch den massgeblichen Kanal gewährleistet. Auf die
Quittierung wird im Zusammenhang mit der Fristwahrung eingegangen (vgl.
unten, Rz. 52).
IV. Ausgewählte Fragen für berufsmässige Vertreterinnen
1. Objektiver Geltungsbereich und «Mechanik» der
Digital-only-Pflicht
Nachfolgend wird auf ausgewählte Fragestellungen eingegangen, die für
Rechtsanwältinnen und andere berufsmässige Vertreter von Interesse sein
könnten.[53]
§ 4b Abs. 1 nVRG/ZH bestimmt, dass
schriftliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich entweder in Papierform oder
elektronisch erfolgen können (vgl. oben, Rz. 5).[54]
Eine Digital-only-Pflicht gilt nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen
von § 4b Abs. 2 nVRG/ZH auf
§ 4d nVRG/ZH
(vgl. unten, Rz. 38 sowie Rz. 58). Handlungen ausserhalb eines formellen
Verwaltungsverfahrens bzw. des Geltungsbereichs des VRG/ZH
(§ 1 VRG/ZH) fallen
nicht unter die Digital-only-Pflicht (vgl. unten, Rz. 61).
In diesem Zusammenhang
lohnt es sich, einen Blick auf die «Mechanik» von
§ 4b nVRG/ZH
zu werfen. Der Anwendungsbereich des elektronischen Rechtsverkehrs ist
eröffnet, wenn eine Verfahrenshandlung nach dem anwendbaren (kantonalen oder
kommunalen) Recht «schriftlich» vorgenommen werden muss - und zwar
unabhängig davon, ob der jeweilige Spezialerlass explizit auf das nVRG/ZH
verweist oder nicht; vorausgesetzt ist nur, dass das Verfahren überhaupt dem
VRG/ZH untersteht und im Spezialerlass nicht davon abgewichen wird. Im
Rahmen der VRG/ZH-Revision wurden bestehende Bestimmungen mit
Schriftlichkeitserfordernissen im VRG/ZH und in Spezialerlassen - abgesehen
von einzelnen Nebenänderungen in kantonalen Gesetzen[55]
- nicht geändert.[56]
Ab 1. Januar 2027 wird somit jedes Schriftlichkeitserfordernis für eine
Verfahrenshandlung mit dem Vorverständnis von
§ 4b Abs. 1 nVRG/ZH
gelesen werden müssen. Elektronisch eingereicht werden kann oder muss somit
etwa der Rekurs («schriftlich einzureichen»
[§ 22 Abs. 1 VRG/ZH])
oder die Anmeldung von Einsprachen, Entschädigungsforderungen und anderer
Rechtsansprüche im enteignungsrechtlichen Verfahren («schriftlich
anzumelden» [§ 23 AbtrG/ZH[57]]).
Bestimmungen im kantonalen oder kommunalen Recht, die vom VRG/ZH abweichen,
gehen diesem vor (§ 3
VRG/ZH). Gerade keine abweichende Bestimmung ist aber eine Norm
in einem Spezialerlass, welche die Schriftform verlangt. Auch wenn damit
heute (vor dem 1. Januar 2027) nur die Papierform gemeint ist, müssen
«Schriftform-Normen» künftig im Sinne von
§ 4b Abs. 1 nVRG/ZH
ausgelegt werden. Eine abweichende Vorschrift wäre z.B. die
spezialgesetzliche Einschränkung der Schriftlichkeit auf die
Papierform, denn diese schliesst die elektronische Form ausnahmsweise aus. Ein
Beispiel dafür ist
§ 13 Abs. 3 nKiG/ZH[58], wonach die betreffende Handlung
«schriftlich in Papierform» erfolgen muss.[59]
2. Subjektiver Geltungsbereich der Digital-only-Pflicht
Parteiseitig[60]
knüpft die Digital-only-Pflicht nicht an die Person der
Verfahrensbeteiligten, sondern an ihre Vertretung an. Sie gilt, wenn sich
eine Verfahrensbeteiligte durch eine Person vertreten lässt, die in eine der
Kategorien von § 4d Abs. 2 nVRG/ZH
fällt:
a) Berufsmässige Vertreterinnen (§ 4d Abs. 2 lit. a nVRG/ZH)
Berufsmässige Vertreterinnen sein können etwa Treuhänderinnen und
Architektinnen,[61]
aber auch Geschäftsagentinnen oder Personen mit Anwaltspatent, die nicht im
Anwaltsregister eingetragen und nicht im Monopolbereich tätig sind. Der
Begriff der Berufsmässigkeit dürfte analog dem AnwG/ZH[62]
auszulegen sein. Berufsmässiges Handeln setzt demnach die Bereitschaft
voraus, in einer grundsätzlich unbeschränkten Anzahl Fälle tätig zu werden.[63]
Die einzelfallweise oder «gelegentlich[e]»[64]
Vertretung genügt nicht.
b) Rechtsanwältinnen (§ 4d Abs. 2 lit. b nVRG/ZH)
Für die Digital-only-Pflicht von Anwältinnen und Anwälten knüpft das nVRG/ZH
nicht an das Anwaltspatent gemäss
§ 2 ff. AnwG/ZH, sondern an die Berechtigung zur Vertretung von Parteien vor
schweizerischen Gerichten gemäss BGFA[65]
an. Folglich ist neben dem Anwaltspatent der Eintrag ins Anwaltsregister
vorausgesetzt (Art. 4 i.V.m.
Art. 6 BGFA), damit die Digital-only-Pflicht gilt.
Die Digital-only-Pflicht greift ausnahmslos. Eine «Härtefallregelung» z.B.
für technisch nicht versierte oder kurz vor der Pensionierung stehende
Kollegen gibt es nicht. Das Obligatorium gilt auch für Anwältinnen, die
ausserhalb des Kantons Zürich ansässig sind, solange sie in Zürich
prozessieren. Hingegen untersteht ein Inhaber des Anwaltspatents, der nicht
in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (z.B. ein
Unternehmensjurist), nicht der Digital-only-Pflicht. Wenn die
Vertretung durch ihn indessen berufsmässig ist, besteht die
Digital-only-Pflicht dennoch, allerdings aufgrund der Regelung in
§ 4d Abs. 2 lit. a nVRG/ZH. Keine Digital-only-Pflicht besteht für eine Anwältin, die in eigener Sache
in eigenem Namen prozessiert, weil
§ 4d Abs. 2 nVRG/ZH
nur «[i]m Rahmen der jeweiligen Tätigkeit gilt», womit die
berufliche
Tätigkeit als berufsmässige Vertreterin gemeint sein muss.
c) Anwaltssubstituten mit Venia[66]
(§ 4d Abs. 2 lit. c nVRG/ZH)
Anwaltssubstituten, die über eine Venia verfügen, unterstehen ebenfalls der
Digital-only-Pflicht.
3. Nicht-Befolgung der Digital-only-Pflicht
Wird der Digital-only-Pflicht keine Folge geleistet und erfolgt die Eingabe
in Papierform bzw. auf postalischem Weg, setzt die (Gerichts-)Behörde eine
kurze Frist zur elektronischen Nachreichung an unter Androhung der
Rechtsfolge bei Nichtbeachtung (§ 4d
Abs. 3 nVRG/ZH). Als Rechtsfolge denkbar ist primär, dass eine Eingabe
als nicht erfolgt und eine Frist als nicht gewahrt gilt bzw. auf eine
Eingabe nicht eingetreten wird.[67]
Die Ansetzung einer Nachfrist ist meines Erachtens eine Zwischenverfügung,
die mit dem Argument, die Digital-only-Pflicht gelte für die betreffende
Vertreterin nicht, angefochten werden kann. Dass das Bundesgericht im
elektronischen Rechtsverkehr wesentliche Effizienzvorteile sieht,[68]
spricht nicht dagegen, dass die Nachfristansetzung zu einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil führt (§ 19a Abs. 2 VRG/ZH
i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
zumal sie zu einer Änderung in der Art und Weise der Prozessführung führt.
Die Regelung in
§ 4d Abs. 3 nVRG/ZH
ist attraktiv für Vertreter im Fall von technischen Störungen bzw. der
Nichterreichbarkeit von Übermittlungskanälen: Statt glaubhaft machen zu
müssen, dass die Übermittlung nicht möglich war, um so von einer
Fristverlängerung bis zum ersten Werktag nach Behebung der Störung
profitieren zu können (§ 12 Abs. 3
nVRG/ZH; vgl. unten, Rz. 53 ff.), kann eine Eingabe bereits
fristwahrend
in Papierform eingereicht werden. Es muss dann eine Nachreichung innert
kurzer Nachfrist erfolgen (§ 4d Abs. 3
nVRG/ZH).
4. Wahrung der Fristen
a) Beginn des Fristenlaufs
Gemäss dem unveränderten
§ 11 Abs. 1 VRG/ZH beginnt der Fristenlauf mit der Zustellung,
wobei der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines
Entscheids nicht mitgezählt wird.
Sofern sich eine Partei nicht vertreten lässt, besteht keine
Digital-only-Pflicht. Hat sie der Verwaltungsbehörde während des Verfahrens
nicht zu verstehen gegeben, dass sie elektronisch verkehren will, wird ihr
die Anordnung (mindestens als Kopie) in Papierform zugestellt
(§ 16 VEVV/ZH). Der Fristenlauf
bestimmt sich nach den bisher geltenden Regeln. Fristauslösend ist die
Zustellung der Kopie in Papierform.
Der elektronische Rechtsverkehr kommt zum Zug, wenn sich eine Person
durch einen berufsmässigen Vertreter gegen aussen sichtbar und mit
Vollmacht vertreten lässt oder der Behörde zu verstehen gab elektronisch
verkehren zu wollen (§ 4d nVRG/ZH). Die Behörde kann
über den massgeblichen Kanal abfragen, über welche Adresse eine Person
erreichbar ist (§ 4 lit. a VEVV/ZH).
Diese wird elektronisch benachrichtigt, sobald eine Anordnung zum Abruf
bereitgestellt ist (§ 10a Abs. 1
nVRG/ZH). Die Benachrichtigung erfolgt z.B. mit einfachem E-Mail, SMS
oder einem Messengerdienst (§ 13 Abs. 2
VEVV/ZH). Sie löst den Fristenlauf noch nicht aus. Fristauslösend ist
erst der erstmalige Abruf des Dokuments
(§ 10a Abs. 2 nVRG/ZH). Der
Übermittlungskanal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs
(§ 10a Abs. 3 nVRG/ZH). Auf
justitia.swiss
erfolgt der Abruf durch den Befehl «Empfang bestätigen und Aktenstücke
anzeigen».
Für nicht abgerufene Anordnungen greift am siebten Tag nach der
Bereitstellung die Zustellfiktion, aber nur, sofern die
mitteilungsberechtigte Person mit einer Mitteilung rechnen musste (§ 10a Abs. 2 nVRG/ZH). Somit ist
ein Prozessrechtsverhältnis erforderlich. Ruft eine Person, die nicht mit
einer Mitteilung rechnen musste, eine elektronisch zugestellte Anordnung
nicht ab, wird die Anordnung in Papierform mitgeteilt, sofern ein
inländisches Zustelldomizil bekannt ist
(§ 10a Abs. 4 nVRG/ZH). Die
Zustellfiktion greift nach elektronischer Zustellung nur, wenn (freiwillig
oder verpflichtend) elektronisch kommuniziert wird. Bei einer Person, die
der Digital-only-Pflicht nicht unterliegt und auch nicht freiwillig
elektronisch verkehrt, wird die Zustellfiktion bei elektronischer Zustellung
nicht ausgelöst, selbst wenn diese Person mit einer Mitteilung (in
Papierform) rechnen musste.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass Anwaltskanzleien die Auslösung des
Fristenlaufs im Rahmen der Zustellfiktion gemäss
§ 10a Abs. 2 nVRG/ZH
steuern können. Gerade bei Ferienabwesenheiten ist dies relevant.
Für grössere Anwaltskanzleien, bei denen die Postzustellung in aller Regel
einheitlich für alle Mitarbeitenden erfolgt, eröffnet sich damit ein
Spielraum. Es ist aber grosse Sorgfalt angezeigt. Dies gilt insbesondere bei
Plattformen, die (wie
justitia.swiss [Art. 24 Abs. 2
BEKJ]) die Einrichtung eines Organisationsprofils erlauben, denn
gegebenenfalls kann jede zum Organisationsprofil zugehörige Person ein
fristauslösendes Dokument abrufen. Ruft ein Rechtsanwalt während der
einwöchigen Ferien seiner Kollegin, die er vertritt und mit der er sich ein
Organisationsprofil teilt, eine Anordnung in einem von ihr geführten
Verfahren ab, erweist er seiner Kollegin einen Bärendienst - die Rekursfrist
beginnt nämlich unnötigerweise bereits während ihrer Ferien zu laufen.
Verzichtet der Rechtsanwalt auf einen Abruf, gilt die Anordnung erst am
siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt.
b) Wahrung der Frist
Gemäss § 11 Abs. 2 lit. b und
Abs. 3 lit. b nVRG/ZH
wird eine Frist im elektronischen Rechtsverkehr gewahrt, wenn die Eingabe
bis am letzten Tag der Frist über den massgeblichen Kanal vollständig
abgegeben worden ist. Wie bereits heute sind Eingaben mit formellen Mängeln
fristwahrend, sofern der Mangel innert einer kurzen Nachfrist behoben wird.
Dies gilt z.B. für nicht mittels QES signierte Eingaben (sofern eine QES
beim betreffenden Übermittlungskanal überhaupt erforderlich ist [vgl. oben,
Rz. 19]) oder versehentlich nicht mitgesandte Beilagen. Für Eingaben, die
trotz Digital-only-Pflicht fälschlicherweise in Papierform eingereicht
wurden, sieht § 4d Abs. 3 nVRG/ZH
die Nachfristansetzung ausdrücklich vor (vgl. oben, Rz. 19).
Das System quittiert den Zeitpunkt der vollständigen Abgabe mittels
Abgabequittung (§ 11 Abs. 4 VRG/ZH
i.V.m. § 7 VEVV/ZH). Die
Abgabequittung ist folglich von ausserordentlich grosser praktischer
Relevanz, denn sie beweist die Fristwahrung. Erlaubt ein massgeblicher Kanal
mehrere Übermittlungsarten, ist diejenige zu wählen, bei welcher das System
eine Abgabequittung ausstellt. Bei IncaMail ist demnach die
Versandart «Eingeschrieben» und bei PrivaSphere die Versandart
«eGov Einschreiben» zu wählen. Die Versandarten «Vertraulich» und
«Vertrauliche E-Mail» genügen nicht. Sie sind nicht fristwahrend.[69]
Dieser Punkt ist für die Anwaltschaft von grosser Bedeutung.
c) Technische Störungen
Ein zentraler Punkt der Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs ist
der Umgang mit technischen Störungen des Übermittlungskanals.
§ 12 Abs. 3 nVRG/ZH bestimmt, dass
sich die Frist zur Einreichung verlängert, wenn die Übermittlung innert
Frist über den massgeblichen Kanal «nicht möglich» ist. Die Frist verlängert
sich bis zum ersten Werktag, nachdem die Übermittlung wieder möglich ist.
Die betroffene Person hat glaubhaft zu machen, dass die
Übermittlung nicht möglich war. Ob das Beweismass des Glaubhaftmachens
erreicht ist, bestimmt sich im Rahmen der Beweiswürdigung. Ohne Belege zu
behaupten, der massgebliche Kanal habe eine technische Störung gehabt und
sei nicht erreichbar gewesen, dürfte jedoch riskant sein; zu empfehlen ist
das Einreichen von datierten Screenshots, die beispielsweise aufzeigen, dass
trotz funktionierendem Internetzugang der massgebliche Kanal nicht
funktioniert. Hohen Beweiswert haben dürften auch Mitteilungen über
Störungen seitens der Betreiber der Kanäle oder anderen Institutionen.[70]
Anders als das BEKJ präzisiert das nVRG/ZH nicht, dass die Fristverlängerung
nur bei «Nichterreichbarkeit» des massgeblichen Kanals greift.[71]
Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass die Übermittlung nur dann als
unmöglich gelten wird, wenn die Unmöglichkeit auf eine technische Störung
seitens des Kanals zurückzuführen ist. Eine «subjektive
Unmöglichkeit», d.h. in der Sphäre der einreichenden Person liegende
Umstände (z.B. keine Internetverbindung, Absturz oder Versagen des
Computers, veraltete Software, etc.), wird hingegen nicht genügen.[72]
In diesen Fällen kommt ein Fristwiederherstellungsgesuch in Frage (vgl.
§ 12 Abs. 2 nVRG/ZH).
Nervenschonender für Praktikerinnen und Praktiker ist es, mindestens in der
ersten Zeit nach Inkrafttreten des nVRG/ZH als Standardprozedere vorzusehen,
fristwahrende Eingaben wenn möglich nicht am letzten Tag der Frist
einzureichen; solche Regeln gehören zur Organisationsverantwortung von
Anwaltskanzleien. Bereits ausgeführt wurde, dass die Regelung in
§ 4d Abs. 3 nVRG/ZH
einen Ausweg bietet aus der Situation, die technische Störung des
massgeblichen Kanals glaubhaft machen zu müssen. Stattdessen kann eine
Eingabe auch innert der Frist in Papierform eingereicht werden, wobei sie
innert einer kurzen Nachfrist in elektronischer Form nachgereicht werden
muss (vgl. oben, Rz. 45). Nachzureichen ist die identische Eingabe; die
Nachfrist gemäss
§ 4d Abs. 3 nVRG/ZH
kann folglich nicht für Verbesserungen der Eingabe genutzt werden. Eine
ähnliche Regelung enthält auch
Art. 26 Abs. 5 BEKJ; hier gilt die Frist als gewahrt, wenn die Eingabe in Papierform (oder der
Beweis der Existenz der einzureichenden Dokumente) bis zum Tag, an dem die
Frist abläuft, eingereicht wird. Die Behörde setzt alsdann eine angemessene
Frist zur elektronischen Nachreichung.
5. Organisation in der Anwaltskanzlei
Anwaltskanzleien müssen im Hinblick auf den 1. Januar 2027 einige
Vorbereitungen treffen. Zunächst muss sichergestellt werden, dass alle
Rechtsanwältinnen in der Kanzlei über eine QES und ein Login zu einer
der Zustellplattformen PrivaSphere oder IncaMail, zu
justitia.swiss und anderen weitverbreiteten massgeblichen
Kanälen haben.
Ferner müssen die Anwaltskanzleien ihre Abläufe anpassen. Es liegt in ihrer
Organisationsverantwortung, entsprechende Weisungen und Richtlinien
festzusetzen. Zu den relevanten Punkten gehören beim eingehenden
Rechtsverkehr etwa die Sicherstellung der Fristenkontrolle, die Regelung der
Berechtigungen zum Abrufen von Anordnungen, Stellvertretungsregelungen
während Ferien oder die gegenseitige Gewährung des Zugangs zu
E-Mail-Postfächern innerhalb eines Teams. Auch die Aufgaben der Assistenz
sind festzulegen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Behörden über längere
Abwesenheiten oder Austritte informiert werden, wenn die betreffenden
Mitarbeitenden Verfahren führen und bei den Behörden als
mitteilungsberechtigt hinterlegt sind. Beim ausgehenden
Rechtsverkehr empfehlen sich insbesondere Regeln über die Kontrolle der Wahl
des korrekten Kanals und der korrekten Adresse der (Gerichts-)Behörde auf
diesem Kanal gemäss dem Verzeichnis der Staatskanzlei
(§ 5 VEVV/ZH), des korrekten[73]
Anbringens der QES (soweit erforderlich), der Wahl der korrekten Versandart
(vgl. oben, Rz. 52) und der Ablage der Abgabequittung. Häufig dürfte die
Einrichtung von Organisationsprofilen - sofern der massgebliche Kanal dies
erlaubt - sinnvoll sein, erfordert aber eine gewisse Disziplin und birgt
Risiken. Es empfiehlt sich, mit der nötigen Vorlaufzeit Schulungen
durchzuführen. Alle Schritte und die bürointerne Koordination (z.B. beim
Anbringen mehrerer Signaturen) sind vorgängig zu üben.
V. Ausgewählte Fragen für Behörden
1. Geltungsbereich der Digital-only-Pflicht
Nachfolgend werden einige ausgewählte Fragen behandelt, die sich für
(Gerichts-)Behörden bei der Verfahrensleitung unter dem nVRG/ZH
stellen werden. Die Fragestellungen sind nicht abschliessend und beruhen auf
einer subjektiven Auswahl durch den Autor.
Nicht vertieft eingegangen wird auf den Geltungsbereich des VRG/ZH; es
genügt der Hinweis, dass grundsätzlich alle Verwaltungsbehörden auf
Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene, die dem VRG/ZH unterstehen
(§ 4 VRG/ZH), von der
VRG/ZH-Revision betroffen sind und gegebenenfalls der Digital-only-Pflicht
unterstehen.[74]
Demgegenüber greift die Digital-only-Pflicht nicht für Verfahren, die nicht
dem VRG/ZH unterstehen (so z.B. das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht[75]).
§ 4d Abs. 1 nVRG/ZH bestimmt, dass
die Verwaltungsbehörden in den folgenden drei Fällen Verfahrenshandlungen
elektronisch vornehmen müssen:
-
Erstens, wenn die Verwaltungsbehörden untereinander kommunizieren,
d.h. mit anderen Behörden[76]
(Government to Government [«G2G»];
§ 4d Abs. 1 lit. a nVRG/ZH);
-
zweitens, wenn sie mit Personen kommunizieren, die ihrerseits der
Digital-only-Pflicht unterstehen (§ 4d
Abs. 1 lit. b nVRG/ZH); und
-
drittens, wenn sie mit Personen kommunizieren, welche ihre
Verfahrenshandlungen freiwillig elektronisch vorgenommen haben oder
anderweitig zu verstehen gegeben haben, elektronisch verkehren zu wollen
(§ 4d Abs. 1 lit. c nVRG/ZH).
Die behördliche Digital-only-Pflicht gilt nur für «Verfahrenshandlungen»
(§ 4b Abs. 2 nVRG/ZH), d.h. nur für
Handlungen im Rahmen eines eingeleiteten, hängigen formellen
Verwaltungsverfahrens. Die Materialien äussern sich nicht zur Frage, was im
Einzelnen seitens der Verwaltungsbehörden eine Verfahrenshandlung ist.[77]
Dazu gehören jedenfalls prozessleitende Verfügungen[78]
sowie die verfahrensabschliessende Anordnung bzw. der
verfahrensabschliessende Entscheid (die bzw. der mit einer QES oder einem
geregelten elektronischen Siegel zu versehen sind
[§ 15 VEVV/ZH]). Ebenfalls
behördliche Verfahrenshandlungen, die der Digital-only-Pflicht unterstehen,
sind behördliche Rechtsschriften (z.B. ein Rekurs durch eine Behörde oder
eine Vernehmlassung durch eine Vorinstanz),[79]
die Zustellung eines Sachverständigengutachtens zur Stellungnahme an die
Parteien, Amtshilfeleistungen wie die Übermittlung eines Aktendossiers, die
Übermittlung eines Amtsberichts durch die Behörde A an die
verfahrensleitende Behörde B, und dergleichen.
Die Digital-only-Pflicht gilt auch für und zwischen Gerichten, deren
Verfahren sich nach dem VRG/ZH richten, denn
§ 4d nVRG/ZH
ist nicht nur im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anwendbar. Folglich
muss etwa eine schriftliche Vernehmlassung einer (gerichtlichen oder
nicht-gerichtlichen) Vorinstanz an das Verwaltungsgericht künftig
elektronisch erfolgen (vgl.
§ 58 VRG/ZH).
Hingegen gilt die Digital-only-Pflicht nicht für das informelle
Verwaltungshandeln zwischen Behörden wie z.B. die Korrespondenz zwischen
Behörden im Hinblick auf einen
Realakt[80], die Aushandlung von privat- oder
öffentlichrechtlichen Verträgen mit Privaten oder mit anderen Behörden oder
mit Beliehenen, die Beantwortung von einfachen Anfragen, (Vor-)Abklärungen
vor der Verfahrenseinleitung, den Austausch im politischen Geschäftsverkehr
(z.B. Mitberichte) und dergleichen. Sodann gilt die Digital-only-Pflicht
nicht für jede erdenkliche behördliche Handlung im Rahmen eines hängigen
Verwaltungsverfahrens. So wird es auch unter Geltung des nVRG/ZH weiterhin
zulässig sein, Terminabsprachen[81]
mit Parteivertretern telefonisch oder mit einfachem E-Mail durchzuführen;[82]
die verpflichtende Ansetzung eines Augenscheins ist aber eine
prozessleitende Verfügung und damit eine Verfahrenshandlung gemäss
§ 4b Abs. 2 nVRG/ZH, die gegebenenfalls elektronisch vorzunehmen ist.
2. Aktenführung und Akteneinsicht
a) Elektronische Aktenführung
§ 4c Abs. 1 nVRG/ZH verpflichtet
die Behörden generell dazu, die Akten elektronisch zu führen
(§ 11 Abs. 1 VEVV/ZH). Diese
Pflicht gilt selbst dann, wenn im Einparteienverfahren die einzige Partei
oder im Mehrparteienverfahren alle Parteien in Papierform handeln.[83]
Die Behörden müssen die physisch eingereichten Eingaben und Beilagen
digitalisieren (d.h. scannen) und nach erfolgter Wandlung elektronisch
führen. Ausgenommen sind nur Beilagen, die sich nicht für die elektronische
Aktenführung eignen oder aus anderen Verfahren beigezogen wurden
(§ 11 Abs. 2 VEVV/ZH). Die
behördlichen Verfahrenshandlungen gegenüber den Parteien erfolgen in den
obigen Fällen aber gleichwohl in Papierform, worauf die in Papierform
handelnden Parteien Anspruch haben.
Einigen Aufwand verursachen werden «hybride» Mehrparteienverfahren, bei
denen bestimmte Parteien elektronisch und andere Parteien in Papierform
handeln. Die in Papierform kommunizierende Partei hat Anspruch auf
Zustellung der Akten in Papierform, auch wenn diese von der anderen Partei
elektronisch eingereicht wurden (und vice versa).[84]
In hybriden Mehrparteienverfahren dürften Verfügungen regelmässig
elektronisch ausgefertigt und den physisch kommunizierenden Parteien als
Kopie in Papierform zugestellt werden (vgl.
§ 16 lit. b VEVV/ZH).
b) Elektronische Akteneinsicht
Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich ebenfalls elektronisch über den
massgeblichen Kanal (§ 8 Abs. 2 Satz 1 nVRG/ZH). Es ist
zwischen folgenden Konstellationen zu unterscheiden:
-
In Papierform handelnde Parteien: Die in Papierform handelnde
Partei hat ein
Wahlrecht[85]: Erstens kann sie die Akten
elektronisch einsehen; nach hier vertretener Ansicht gibt sie der
(Gerichts-)Behörde durch die Nutzung der elektronischen Akteneinsicht
nicht
zu verstehen, elektronisch mit ihr verkehren zu wollen
(§ 4d Abs. 1 lit. c nVRG/ZH).
Zweitens kann sie die Akten bei der (Gerichts-)Behörde vor Ort einsehen
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 nVRG/ZH; vgl.
unten, Rz. 67). Eine Zustellung zur Einsichtnahme ist demgegenüber nicht
vorgesehen. Heute werden Akten praxisgemäss nur Anwältinnen und Anwälten
zugestellt, die aber künftig immer elektronisch Einsicht nehmen müssen.
-
Elektronische handelnde Parteien: Die elektronisch handelnde
Partei muss elektronisch Einsicht nehmen
(§ 8 Abs. 2 Satz 1 nVRG/ZH).
Von der grundsätzlich
elektronischen Akteneinsicht gibt es Ausnahmen. Die erste Ausnahme betrifft
Akten, die nicht elektronisch geführt werden (§
4c Abs. 2 nVRG/ZH). Sie stehen bei der (Gerichts-)Behörde zur Einsicht
offen bzw. werden sie (wie heute) ausgewählten Personen zugestellt; dazu
gehören andere Behörden und Gerichte sowie Anwältinnen und Anwälte
(§ 8 Abs. 3 nVRG/ZH). Weitere
Ausnahmen sind in
§ 18 Abs. 1 VEVV/ZH
geregelt (vgl.
§ 8 Abs. 4 VRG/ZH). Ist die elektronische Akteneinsicht aus Betriebs- oder Sicherheitsgründen
nicht möglich, kann die (Gerichts-)Behörde die Akten als Ausdruck in
physischer Form zustellen oder die Akteneinsicht vor Ort durchführen
(§ 18 Abs.
1 VEVV/ZH). Ein Betriebs- oder Sicherheitsgrund liegt etwa vor, wenn
sich eine Person in einer Einrichtung des Justizvollzugs befindet und
deshalb keinen oder nur eingeschränkten Zugang zum Internet bzw. zu
IT-Infrastrukturen hat.[86]
Ausschliesslich vor Ort durchgeführt wird die Akteneinsicht, wenn
Vertraulichkeitsgründe dafür sprechen (§
18 Abs. 2 VEVV/ZH). Als Beispiel für die Vertraulichkeit nennt der
Regierungsrat «Prüfungen im
Bildungswesen»[87], die an Lernende nachfolgender
Jahrgänge weitergegeben werden könnten. Grundsätzlich dürften unter
§ 18 Abs. 2 VEVV/ZH
alle privaten und öffentlichen Geheimhaltungsinteressen infrage kommen,
wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie eine Einschränkung des
Akteneinsichtsrecht auf die Einsicht vor Ort rechtfertigen. Dafür dürfte die
bisherige Praxis zu
§ 9 VRG/ZH
beigezogen werden.[88]
c) Zweijähriges «Interregnum»
Gemäss
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum nVRG/ZH
können die Behörden und Gerichte die Akten bis zwei Jahre nach Inkrafttreten
der Änderung des VRG in Papierform führen, d.h. bis zum 31. Dezember 2028.
Die Akteneinsicht erfolgt bis zur Umstellung auf die elektronische
Aktenführung nach bisherigem Recht.[89]
Bei diesem zweijährigen «Interregnum» handelt es sich um die einzige
Übergangsfrist für die VRG/ZH-Revision; im Übrigen werden die Änderungen per
sofort auch für hängige Verfahren gelten (vgl. oben, Rz. 12). Ob und wann
während des Interregnums der Wechsel zur elektronischen Aktenführung
stattfindet, entscheidet die (Gerichts-)Behörde nach Massgabe ihrer
organisationsrechtlichen Vorgaben selbst. Die Übergangsbestimmungen belassen
einen erheblichen Umsetzungsspielraum. Es ist denkbar, dass unterschiedliche
Behörden innerhalb desselben Gemeinwesens zu unterschiedlichen Zeitpunkten
«migrieren». Ebenfalls denkbar ist, dass eine Behörde während des
Interregnums die Akten gewisser Verfahren weiterhin in Papierform und andere
elektronisch führt; beispielsweise kann es Sinn machen, Verfahren, die am 1.
Januar 2027 bereits hängig sind, weiterhin in Papierform zu führen und neu
eingeleitete Verfahren elektronisch zu führen. Vor dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV[90]) hält dies nach hier vertretener
Ansicht stand.
Vom Entscheid zur Aktenführung in Papierform während des Interregnums
nicht
berührt wird die Geltung der Digital-only-Pflicht. So sind berufsmässige
Vertreter auch dann zur elektronischen Vornahme von Verfahrenshandlungen
verpflichtet, wenn die zuständige Behörde die Akten einstweilen weiter in
Papierform führt. Die (Gerichts-)Behörde muss in diesem Fall die Signatur
auf den Eingaben und Beilagen prüfen (§
29 Abs. 1 VEVV/ZH) und einen Ausdruck der Eingabe und der Beilagen sowie
das Ergebnis der Signaturprüfung in Papierform zu den Akten nehmen
(§ 29 Abs. 2 VEVV/ZH). Während des
Interregnums kann es somit zu einem Medienbruch vom Elektronischen ins
Physische kommen.
Ab dem 1. Januar 2029 müssen die Akten in allen Verfahren
elektronisch geführt werden (§ 30 Abs. 1 VEVV/ZH), vorbehältlich
der Ausnahmen gemäss
§ 11 Abs. 2 VEVV/ZH
(vgl. auch § 30 Abs. 2 VEVV/ZH). In
bereits hängigen Verfahren müssen die in Papierform bestehenden Akten -
gewissermassen rückwirkend - digitalisiert werden, «soweit dies für die
Fortführung eines Verfahrens notwendig ist»
(Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum
nVRG/ZH). Gemäss dem Bericht zum nVRG/ZH ist damit gemeint, dass nicht
alle bestehenden Akten in einem Verfahren digitalisiert werden müssen,
sondern «nur diejenigen, die verfahrensrelevant sind und deshalb in einem
betreffenden Verfahren in Gebrauch
sind»[91]. Somit hat die Behörde eine Triage
vorzunehmen.
Es fragt sich, ob eine Behörde spätestens dann alle Akten in einem
hängigen Verfahren digitalisieren muss, wenn eine Partei nach dem 1. Januar
2029 ein Akteneinsichtsgesuch stellt und dabei entweder (i) der
Digital-only-Pflicht untersteht und somit elektronisch Einsicht nehmen muss
oder (ii) der Digital-only-Pflicht nicht untersteht, aber auf die
elektronische Einsicht in alle Akten besteht. Bei grundsätzlich
elektronischer Akteneinsicht ist die physische Akteneinsicht nach dem 1.
Januar 2029 nur noch für Akten vorgesehen, die sich für die elektronische
Führung objektiv nicht eignen oder wenn Betriebs-, Sicherheits- oder
Vertraulichkeitsgründe gegen die elektronische Akteneinsicht sprechen (vgl.
oben, Rz. 67). Eine Ausnahme für bisher nicht digitalisierte Akten, die für
die Fortführung des Verfahrens nicht notwendig sind, ist an sich
nicht vorgesehen; namentlich betrifft die Ausnahme der
«Betriebsgründe» andere Konstellationen, in denen kein Internetzugang
besteht (vgl. oben, Rz. 67). Die Regelung, wonach nur die
verfahrensrelevanten Akten digitalisiert werden müssen (vgl. oben, Rz. 71),
bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die Aktenführung und nicht auch auf
die Akteneinsicht. All dies spricht dafür, dass bei einem elektronischen
Einsichtsgesuch alle Akten elektronisch zur Einsicht bereitgestellt werden
müssen - auch wenn das mit hohem Scanaufwand verbunden ist.
Absprachen zwischen Behörde und einsichtnehmender Person über die Gewährung
der Akteneinsicht sind zulässig (und empfehlenswert). In aller Regel dürften
sich pragmatische Lösungen finden lassen. Es besteht aber ein Anspruch auf
elektronische Einsichtnahme (vgl.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 nVRG/ZH). Diese hat für die einsichtnehmende Person wesentliche Vorteile (z.B.
Zeitersparnis).[92]
Gegen ihren Willen darf sie nicht mittels Einsichtnahme vor Ort schlechter
gestellt werden. Relevant ist dies etwa gegenüber Menschen mit
Behinderungen, für welche die Vorteile der elektronischen Akteneinsicht
besonders wichtig sind. Mit dem Anspruch auf elektronische Einsichtnahme
(vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 nVRG/ZH)
unvereinbar wäre es m.E. zudem, einer Person, die elektronisch Akteneinsicht
nehmen will, eine Gebühr für das Scannen der Dokumente zu verrechnen.
Vorbehalten bleibt das Rechtsmissbrauchsverbot
(Art. 5 Abs. 3 BV), wenn die
einsichtnehmende Person ohne ersichtlichen Nutzen auf der elektronischen
Einsicht besteht, nur um der Behörde einen hohen Scanaufwand zu verursachen.
3. Zustellung über den massgeblichen Kanal
Wenn für die Behörde bzw. das Gericht die Digital-only-Pflicht gilt, müssen
Zustellungen über den massgeblichen Kanal erfolgen, worauf Parteien Anspruch
haben (§ 4e Abs. 1 i.V.m.
§ 10a Abs. 1 nVRG/ZH).[93]
Darauf wurde im Zusammenhang mit den Fristen bereits teilweise eingegangen
(vgl. oben, Rz. 48). Nachfolgend sind einige Spezialfragen zu vertiefen.
Die Digital-only-Pflicht der Verfahrensbeteiligten knüpft daran an, ob diese
berufsmässig vertreten sind. Für die Behörden wird im Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung aber oft unklar sein, ob eine Person vertreten ist oder
nicht. Zu unterscheiden sind folgende Konstellationen:
a) Verfahrenseinleitung durch Partei
Einfach zu handhaben sind Einparteienverfahren, die auf Gesuch der einzigen
Partei hin eröffnet werden, sowie die entsprechenden Rechtsmittelverfahren.
Hier macht die Partei «den ersten Schritt». Sie tut dies entweder (i) in
Papierform oder (ii) elektronisch - sei dies freiwillig oder verpflichtend
durch ihre Vertretung - über den massgeblichen Kanal, auf dem sie sich
registriert hat. Die Zustellungen erfolgen im Fall (ii) elektronisch über
den massgeblichen Kanal; die Behörde kennt die Adresse der Partei (bzw.
ihrer Vertreterin) aufgrund deren Eingabe und kann sie zudem über den
massgeblichen Kanal abfragen (§ 4 lit.
a VEVV/ZH).
b) Mitteilung über elektronischen Rechtsverkehr
Ebenfalls einfach zu handhaben ist der Fall, bei dem die Partei bereits vor
der Verfahrenseinleitung zu verstehen gegeben hat, elektronisch verkehren zu
wollen (§ 4d Abs. 1 lit. c nVRG/ZH).
Nicht zu einer solchen Willensbekundung führen die blosse Registrierung auf
dem massgeblichen Kanal und dessen Verwendung in einem anderen
Verfahren. Erforderlich ist vielmehr eine eindeutige Willensbekundung
gegenüber der betreffenden (Gerichts-)Behörde (z.B. über eine Schaltfläche),
elektronisch verkehren zu wollen. Die Willensbekundung ist widerrufbar.[94]
Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen im Kantonsrat wurde nachträglich
§ 10a Abs. 4 nVRG/ZH eingefügt.
Dieser lautet wie folgt: «Kann die Benachrichtigung, dass eine Anordnung zum
Abruf bereitgestellt ist [§ 10a Abs. 1
nVRG/ZH], elektronisch nicht zugestellt werden oder ruft eine Person,
die nicht mit einer Mitteilung rechnen musste, eine Anordnung nicht ab, wird
die Anordnung in Papierform mitgeteilt, sofern ein inländisches
Zustelldomizil bekannt ist». Die Regelung sollte vermeiden, dass
elektronische Zustellungen fristauslösende Wirkung haben bzw. die
Zustellfiktion greift, sofern nicht mit ihnen gerechnet werden musste. Sie
erfasst insbesondere die Zustellung in einem neuen Verfahren, wenn noch kein
Prozessrechtsverhältnis besteht.[95]
c) Weitere Konstellationen
Komplexer sind die Konstellationen, bei denen die Behörde bzw. das Gericht
zu Beginn mindestens für einen Teil der Verfahrensbeteiligten nicht weiss,
ob diese elektronisch verkehren wollen oder müssen. Dazu kommt es etwa bei
Verwaltungsverfahren, die von Amtes wegen eingeleitet werden, oder bei
Mehrparteienverfahren, bei denen die Behörde bzw. das Gericht zwar weiss,
dass sie eine Person (z.B. als Verfügungsadressatin) zwingend ins Verfahren
miteinbeziehen muss und deren Identität kennt, aber mit ihr noch nie Kontakt
hatte und daher nicht weiss, ob diese elektronisch verkehren will bzw. muss.
In all diesen Fällen müssen Zustellungen zunächst postalisch
ergehen. Erst wenn die Partei bekannt gibt, elektronisch handeln zu wollen,
oder wenn sie sich berufsmässig vertreten lässt und der Behörde über den
massgeblichen Kanal die Vertretung anzeigt, muss die Behörde elektronisch
zustellen (§ 4d Abs. 1 lit. b und
lit. c nVRG/ZH).
Die Behörden dürfen (wie unter bisherigem Recht) nicht von sich aus auf ein
Vertretungsverhältnis schliessen. Dies gilt auch, wenn die Behörde A
aufgrund anderer Verfahren weiss, dass sich die Partei B stets durch die
Anwältin C vertreten lässt und die Adresse der Anwältin C für den
massgeblichen Kanal kennt bzw. abfragen kann
(§ 4 lit. a VEVV/ZH). Wenn die
Behörde dies dennoch tut und die Anwältin C die Verfügung über den
massgeblichen Kanal abruft, gilt die Zustellung als nicht erfolgt bzw. ist
die Verfügung nichtig.[96]
Dasselbe gilt, wenn die nicht mandatierte Anwältin C die Verfügung trotz
«Abholeinladung»
(§ 10a Abs. 1 nVRG/ZH) gar nicht erst abruft. Die Zustellfiktion greift mangels Bevollmächtigung
und Prozessrechtsverhältnisses nicht. Zugestellt ist die Mitteilung im
obigen Beispiel erst, wenn sie an die Partei selbst ergeht.
4. Umgang mit fehlerhaften elektronischen Eingaben der Parteien
Nachfolgend wird dargestellt, wie die (Gerichts-)Behörden mit Fehlern
umgehen können, die bei elektronischen Eingaben von Parteien zu erwarten
sind.
a) Einreichung in Papierform
Wenn eine Partei trotz Digital-only-Pflicht in Papierform einreicht, ist
eine kurze Nachfrist zur elektronischen Einreichung anzusetzen. Es gilt
§ 4d Abs. 3 nVRG/ZH
(vgl. oben, Rz. 43).
b) Keine QES
Wenn eine unterschriftsbedürftige Eingabe nicht mittels QES signiert ist,
wird - wie bei fehlenden Unterschriften in Papierform - eine Nachfrist
angesetzt (vgl.
§ 23 Abs. 2
sowie
§ 56 Abs. 1 VRG/ZH). Dies gilt für die gänzlich unterbliebene QES, eine bloss einfache (und
nicht qualifizierte) elektronische Signatur oder die in Papierform erfolgte
händische und alsdann gescannte Unterschrift. In bestimmten Fällen ist keine
QES erforderlich (vgl. oben, Rz. 19).
c) Einreichung über ungenügenden Kanal (einfaches E-Mail)
Die soeben genannten Fehler sind verbesserungsfähig, wenn die Partei einen
massgeblichen Kanal verwendet hat, so dass eine Abgabequittung erzeugt wurde
und die Fristeinhaltung feststeht. Wird eine unterschriftsbedürftige und
fristwahrende Verfahrenshandlung (z.B. ein Rekurs) hingegen mit einem
einfachen E-Mail eingereicht, ergeht keine Nachfrist, sondern ein
Nichteintreten - und zwar unabhängig davon, ob die Eingabe selbst mittels
QES signiert ist (falls erforderlich) oder nicht.[97]
Die fristwahrende Einreichung setzt somit die Verwendung des massgeblichen
Kanals oder die Einreichung auf dem postalischen Weg (vgl. oben, Rz. 75)
voraus.
Die Rechtsfolge des Nichteintretens bzw. das Nichtbeachten der Eingabe
greift im Falle der Einreichung per E-Mail an sich nur, wenn die Eingabe
fristwahrende Wirkung hat und für sie ein gesetzliches
Schriftformerfordernis gilt wie z.B. für den Rekurs
(§ 22 Abs. 1 VRG/ZH)
oder für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht
(§ 56 Abs. 1 VRG/ZH).
Für Eingaben im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren enthält das VRG/ZH
demgegenüber kein ausdrückliches Schriftformerfordernis; ausdrücklich
vorgesehen ist die Schriftlichkeit erst für die Einsprache
(§ 10b Abs. 1 VRG/ZH).
Es bleibt daher denkbar, dass die Verwaltungsbehörde im vom
Untersuchungsgrundsatz beherrschten erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
(so wie bereits heute) per E-Mail übermittelte Beweismittel und dergleichen
zu den Akten nimmt. Das gilt allerdings
nur für nicht vertretene Parteien. Berufsmässige Vertreterinnen müssen Verfahrenshandlungen elektronisch über
den massgeblichen Kanal vornehmen (§ 4d
Abs. 2 nVRG/ZH; vgl. oben, Rz. 39).
d) Einreichung über genügenden, aber falschen Kanal
Sodann dürfte es vorkommen, dass Parteien ihre Eingabe über einen an
sich genügenden Kanal (z.B. IncaMail) einreichen, die
(Gerichts-)Behörde im Verzeichnis (§ 5 VEVV/ZH) aber einen anderen
Kanal (z.B. justitia.swiss) als massgeblich festgelegt hat. Zur
Wahl eines falschen Kanals kann es insbesondere kommen, wenn eine Behörde
für unterschiedliche Rechtsgebiete oder Verfahrensarten unterschiedliche
massgebliche Kanäle bestimmt hat (was zulässig ist, vgl.
§ 2 Abs. 3 VEVV/ZH). Gemäss § 2 Abs. 4 VEVV/ZH
fordert die Behörde bzw. das Gericht «zur Eingabe über den massgeblichen
Kanal» auf.[98]
Für die Einhaltung der Fristen gilt meines Erachtens analog
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH
der Zeitpunkt der Einreichung über den genügenden, aber nicht massgeblichen
Kanal.[99]
Die Fristeinhaltung kann mit der Abgabequittung nachgewiesen werden.
e) Einreichung an unzuständige Behörde
§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG/ZH
bestimmt, dass Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes
wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die
zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Die Weiterleitungspflicht
beschränkt sich auf fristgebundene Eingaben.[100]
Im elektronischen Rechtsverkehr kann die Weiterleitung komplex sein. Die
Materialien gehen darauf nicht vertieft ein.[101]
Einerseits fragt sich, ob eine Eingabe, die zulässigerweise in Papierform
eingereicht wurde, elektronisch oder in Papierform weiterzuleiten ist.
Behörden müssen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens untereinander
elektronisch kommunizieren (§ 4d Abs. 1
lit. a nVRG/ZH). Es wäre aber sinnwidrig und würde zu einem doppelten
Medienbruch führen, wenn die unzuständige Behörde A die Eingabe zunächst
digitalisieren und sie elektronisch der zuständigen Behörde B weiterleiten
müsste, welche dann das Verfahren wieder in Papierform zu führen hätte.
Meines Erachtens ist es gerechtfertigt, in diesem Fall eine Weiterleitung in
Papierform genügen zu lassen.
Andererseits ist zu prüfen, wie mit elektronischen Eingaben an eine
unzuständige Behörde umzugehen ist. Wenn die Partei ihre elektronische
Eingabe über den massgeblichen Kanal X einreicht, den sowohl die
unzuständige Behörde A als auch die zuständige Behörde B nutzen, leitet die
Behörde A die Eingabe über den Kanal X der Behörde B weiter. Die Behörde B
kommuniziert mit der Partei über den Kanal X. Sie kennt deren Adresse
aufgrund der weitergeleiteten Eingabe oder kann sie über den Kanal X
abfragen (§ 4 lit. a VEVV/ZH), wenn
der Kanal diese Funktionalität hat, wie dies z.B. bei
justitia.swiss
der Fall ist (vgl. das Adressverzeichnis gemäss
Art. 18 BEKJ). Im theoretisch denkbaren Fall, dass der massgebliche Kanal keine Abfrage
erlaubt und die Behörde B die Adresse der Partei auch bei der Behörde A
nicht in Erfahrung bringen kann, greift meines Erachtens die Regelung von
§ 10a Abs. 4 nVRG/ZH
(vgl. oben, Rz. 49): Die Behörde B kann Zustellungen trotz
Digital-only-Pflicht an die Partei in Papierform vornehmen, sofern deren
inländisches Zustelldomizil bekannt ist.
§ 10a Abs. 4 nVRG/ZH kommt meines
Erachtens auch zum Tragen, wenn die Eingabe bei der unzuständigen Behörde A
über den Kanal Y eingereicht wurde, die zuständige Behörde B aber den
massgeblichen Kanal X verwendet. Die Behörde B kann ohnehin keine
Zustellungen über den Kanal X vornehmen, falls die Partei darauf nicht
registriert ist. Die Regelung von
§ 10a Abs. 4 nVRG/ZH
gilt meines Erachtens aber selbst dann, wenn sich die Partei auf dem
massgeblichen Kanal X registriert hat, weil sie nur mit einer Zustellung
über den (von ihr selbst verwendeten) Kanal Y und nicht über den
massgeblichen Kanal X rechnete. Vorbehalten bleibt die rechtsmissbräuchliche
Verwendung des Kanals Y.
5. Hinweise und Rechtsmittelbelehrungen in Verfügungen
Die VRG/ZH-Revision wird gemäss RRB
Nr. 715/2025
vom 2. Juli 2025 am 1. Januar 2027 in Kraft treten und auch für bereits
hängige Verfahren gelten. Das Inkrafttreten hat allerdings eine «Vorwirkung»
auf Verfügungen, die noch im Jahr 2026 erlassen werden, deren
Anfechtungsfrist aber im Jahr 2027 endet. Hier kann die Situation eintreten,
bei der die Verfügung noch in Papierform ergeht, aber elektronisch
angefochten werden kann bzw. muss. Dasselbe gilt für Fristansetzungen, die
sich über den Jahreswechsel erstrecken: Wenn beispielsweise Mitte Dezember
2026 einer anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten ein Rekurs zur Beantwortung
innert 30 Tagen zugestellt wird, erfolgt die Zustellung in Papierform; die
Rekursantwort wird aber gegebenenfalls elektronisch erfolgen müssen.
Der Wechsel zur Digital-only-Pflicht während laufender Frist wird nicht
allen Betroffenen bewusst sein. Damit stellt sich die Frage, inwiefern
Behörden bzw. Gerichte in ihren Rechtsmittelbelehrungen auf die Möglichkeit
bzw. die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr hinweisen müssen. Heute
ist es verbreitet, in einer Rechtsmittelbelehrung für eine mit Rekurs
anfechtbare Verfügung darauf hinzuweisen, dass die Rekurserhebung gemäss
§ 22 Abs. 1 VRG/ZH
«schriftlich» erfolgen muss (vgl. unten, Rz. 96).
Für berufsmässige Vertreterinnen reicht die Umschreibung «schriftlich» an
sich auch für das neue Recht aus. Von ihnen ist zu erwarten, dass sie ihre
gesetzliche Digital-only-Pflicht kennen und den Begriff «schriftlich» in
einer Rechtsmittelbelehrung korrekterweise (vgl. oben, Rz. 35) so lesen,
dass dieser für sie «elektronisch» bedeutet (vgl.
§ 4b Abs. 2
i.V.m. § 4d Abs. 2 lit. b und
lit. c nVRG/ZH).[102]
Dies gilt für Anwältinnen und Substituten mit Venia (§ 4d Abs. 2 lit. b
und lit. c nVRG/ZH), aber auch für
andere berufsmässige Vertreter wie z.B. Treuhänder
(§ 4d Abs. 2 lit. a nVRG/ZH). Sie
müssen nicht zusätzlich auf die Digital-only-Pflicht hingewiesen werden und
das Fehlen eines Hinweises auf den elektronischen Rechtsverkehr ist kein
Eröffnungsmangel.[103]
Selbst wenn von einem Eröffnungsmangel auszugehen wäre, wirkt sich dieser
für berufsmässige Vertreter nicht nachteilig aus: Reicht ein berufsmässiger
Vertreter, der den Begriff «schriftlich» fälschlicherweise als «in
Papierform» interpretiert, die Eingabe per Post ein, gilt diese als
fristwahrend und er erhält eine Nachfrist zur elektronischen
Einreichung(vgl.
§ 4d Abs. 2 nVRG/ZH).
Nichtsdestotrotz wäre es «kundenfreundlich» und würde auch den Behörden und
Gerichten unnötige Nachfristansetzungen ersparen, wenn diese in ihren
Verfügungen bzw. Entscheiden ab der Vorweihnachtszeit 2026 explizit darauf
hinweisen, dass die angesetzte Verfahrenshandlung ab 1. Januar 2027 von
berufsmässigen Vertretern elektronisch vorzunehmen ist. Dasselbe gilt für
Rechtsmittelbelehrungen.
Nicht berufsmässig vertretene Verfahrensbeteiligten haben das Recht, aber
nicht die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Auch für sie ist eine
Rechtsmittelbelehrung, welche nur den Begriff «schriftlich» verwendet, nicht
fehlerhaft (vgl. oben, Rz. 5). Es wäre aber auch für sie wünschenswert, wenn
sie explizit auf ihr Recht zur elektronischen Einreichung hingewiesen
würden.
Die gängige, vom Gemeindeamt empfohlene[104]
Rechtsmittelbelehrung für einen Beschluss von Gemeindebehörden in einer
Versammlungsgemeinde könnte in Zukunft beispielsweise wie folgt lauten
(Zusatz kursiv markiert):
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim
Bezirksrat (Name, Adresse) innert 30 Tagen schriftlich Rekurs [§ 19 Abs. 1 lit. a
und d i.V.m.
§ 19b Abs. 2 lit. c
sowie § 20 und
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG/ZH] erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. [Die
Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.]
Ab 1. Januar 2027 richten sich das Recht und die Pflicht zur
elektronischen Vornahme von schriftlichen Verfahrenshandlungen nach
§ 4b Abs. 1 VRG/ZH bzw.§ 4b Abs. 2 i.V.m.§ 4d VRG/ZH.
Der massgebliche Kanal gemäss §
2 VEVV/ZH und die Adresse des Bezirksrats (Name) auf diesem
Kanal sind im Verzeichnis der Staatskanzlei gemäss § 5 VEVV/ZH
aufgeführt. Das Verzeichnis ist im Internet unter <Link> abrufbar.
Nicht falsch, aber potenziell fehleranfällig wäre es, in der
Rechtsmittelbelehrung den oder die massgeblichen Kanäle der
Rechtsmittelbehörde direkt zu nennen. Die Festlegung des massgeblichen
Kanals erfolgt durch die Rechtsmittelbehörde und nicht durch die Vorinstanz.
Die Rechtsmittelbehörde kann mehrere Kanäle bezeichnen und den einmal
gewählten Kanal wieder ändern (vgl. oben, Rz. 20 ff.). Eine explizite
Nennung eines nicht bzw. nicht mehr massgeblichen Kanals würde
unnötigerweise zu fehlerhaft eingereichten Rechtsmitteln führen (vgl. oben,
Rz. 86).
VI. Fazit und Ausblick
Dieser Aufsatz zeigt, dass der elektronische Rechtsverkehr mehr und
komplexere Fragen aufwirft, als man vermuten würde. Nach Inkrafttreten der
VRG-/ZH-Revision am 1. Januar 2027 wird die Praxis mit Sicherheit auch
weitere, hier nicht behandelte Fragen hervorbringen. Insofern erfordert die
VRG/ZH-Revision von den (Gerichts-)Behörden und Anwaltskanzleien nicht nur
Vorbereitungshandlungen, Schulungen und die Bereitschaft, sich auf neue
Abläufe einzulassen. Ebenso essenziell wird es sein, die Praxis
kontinuierlich zu verfolgen.
Gleichzeitig ist der Autor überzeugt, dass die Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs in Zürich langfristig zu Vereinfachungen führen wird. Die
entsprechenden Erkenntnisse aus Zürich werden auch für andere Kantone
wertvoll sein, die ihre Verfahren digitalisieren werden. Für ein
erfolgreiches Gelingen der Umsetzung der VRG/ZH-Revision wird auch
entscheidend sein, dass alle Beteiligten ihre Spielräume für pragmatische
Lösungen nutzen, sofern diese vorhanden sind, und die Normtexte - gerade in
der Anfangsphase nach Inkrafttreten des nVRG/ZH - nicht in einer allzu
strengen bzw. formalistischen Art und Weise anwenden.
[1]
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG/ZH;
LS 175.2).
[2]
Verordnung des Kantons Zürich über elektronische
Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren vom 26. Juni 2024
(VEVV/ZH; LS 175.26).
[4]
Verpflichtet sein werden natürlich auch Rechtsanwälte männlichen
Geschlechts. Dem Anliegen der geschlechtergerechten Sprache wird in
diesem Aufsatz Rechnung getragen, indem Bezeichnungen bewusst
uneinheitlich verwendet werden, um einerseits alle Geschlechter
sichtbar zu machen und andererseits eine gute Lesbarkeit zu
gewährleisten. Bald ist also von der Anwältin und bald vom Anwalt
die Rede. Gemeint sind jeweils alle Menschen mit Anwaltspatent und
Registereintrag.
[5]
Antwort des Regierungsrats vom 28. Januar 2026 auf die Anfrage
Zihlmann vom 20. Oktober 2025 (Beschleunigte Digitalisierung der
Verwaltungsprozesse im Kanton Zürich, KR-Nr. 333/2025, Antwort auf
Fragen 1-5; vgl. Regierungsratsbeschluss [«RRB»]
Nr. 73/2026).
[6]
Der Begriff «DigiLex» geht zurück auf das regierungsrätliche
Impulsprogramm 2018/2019
zur Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung 2018-2023 (vgl. RRB
Nr. 390/2018 vom 25. April
2018). Teil des Impulsprogramms war das Projekt IP 2.1 «Rechtliche
Grundlagen für elektronischen Rechtsverkehr (DigiLex)» zur Abklärung
des legislatorischen Handlungsbedarfs für den elektronischen
Geschäftsverkehr und der entsprechenden Massnahmen, welches
mittlerweile abgeschlossen ist.
[9]
Rüegger (Fn. 8), S. 41.
[10]
Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische
Kommunikation in der Justiz vom 20. Dezember 2024 (BEKJ;
SR 172.023).
[15]
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG; SR 172.021).
[16]
Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32).
[17]
Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP;
SR 273).
[18]
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110).
[20]
Dazu gehören beispielsweise die Kantone Graubünden und Uri (vgl. die
seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden
Art. 6d
und Art. 6e VRG/GR (Gesetz
des Kantons Graubünden über die Verwaltungsrechtspflege vom 31.
August 2006 [VRG/GR;
BR 370.100]) sowie
Art. 25b ff. VRPV/UR
(Verordnung des Kantons Uri über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.
März 1994 [VRPV/UR;
RB 2.2345])).
[21]
Die entsprechenden Bestimmungen wurden an der Landsgemeinde vom 1.
Mai 2022 angenommen (vgl.
Art. 7a VRG/GL
(Gesetz des Kantons Glarus über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1984 [VRG/GL;
GS III G/1]) sowie Art. 4 DVG/GL
(Gesetz des Kantons Glarus über die digitale Verwaltung vom 1. Mai
2022 [DVG/GL; GS II H/1]);
vgl. auch Art. 4a VRG/GL
sowie Art. 9a VRG/GL. Das
Serviceportal des Kantons Glarus
wurde per 2. September 2024 eingeführt. Es handelt sich um das
Behördenportal, das in
Art. 2 Abs. 1 EVRV/GL
(Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren vom 20.
August 2024 [EVRV/GL;
GS II H/5]) erwähnt ist. Das Serviceportal umfasst über 100 digitale
Angebote, dient aber Stand heute (April 2026) noch nicht als
Übermittlungsplattform. Mit Inkrafttreten der EVRV/GL bzw.
Inbetriebnahme des Serviceportals am 2. September 2024 erfolgte die
«Bezeichnung» gemäss
Art. 4 Abs. 2 DVG/GL. Es ist aber fraglich, ob aufgrund der fehlenden Funktionalität als
Übermittlungsplattform die zweijährige Übergangsfrist gemäss
Art. 15
i.V.m. Art. 36 DVG/GL und
Art. 140 Abs. 3 VRG/GL
ausgelöst wurde, bzw. ob die Digital-only-Pflicht per 2. September
2026 in Kraft treten wird. Die Staatskanzlei wies in ihrem
Antrag an den Regierungsrat
vom 18. Januar 2024 zur EVRV/GL darauf hin, dass bei ungenügender
technischer Umsetzung das Inkrafttreten der Digital-only-Pflicht
verschoben werden kann.
[22]
Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Plattformen für die
elektronische Kommunikation in der Justiz vom 15. Februar 2023
(BBl 2023 679; nachstehend
«Botschaft BEKJ»), S. 71.
[23]
Die St. Galler Regierung beschloss am 3. Februar 2026 die Botschaft
und die Entwürfe für die Sammelvorlage «Rechtsgrundlagen für das
elektronische Verwaltungsverfahren (X. Nachtrag zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege und V. Nachtrag zum Planungs- und
Baugesetz)», die für die Frühjahrssession 2026 traktandiert sind
(vgl. Bericht und Entwürfe der Staatskanzlei und des Bau- und
Umweltdepartementes vom 23. September 2025 zum Nachtrag zum Gesetz
über die und zum Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz
[RRB 2025/664]). Die
vorgesehene Digital-only-Pflicht lehnt sich an die Zürcher Regelung
an (vgl.
Art. 10quater Abs. 2 E-VRP/SG
(Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 [VRP/SG;
sGS 951.1])).
[24]
Ob ein generelles Obligatorium zulässig wäre, lässt sich
BGE 151 I 194
nicht entnehmen. Das Bundesgericht erwähnt nur, dass es für die
Steigerung der Effizienz von Verwaltungs- und Justizverfahren «wohl
durchaus noch zielführender wäre, wenn das Obligatorium auf alle
Privatpersonen ausgedehnt würde», dies aber nichts an der
Eignung
der Digital-only-Pflicht für berufsmässige Vertreterinnen zur
Steigerung der Verfahrenseffizienz ändere (zum Wortzitat
BGE 151 I 194
E. 6.3; vgl. zum Ganzen auch Rüegger (Fn. 8), S. 35 f.).
[25]
Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der
elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler
Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES, Bundesgesetz über die
elektronische Signatur;
SR 943.03).
[26]
Vgl. Liliane Obrecht,
Die Unterschrift im Verwaltungsverfahren, Diss. Basel, Basel 2026, N 60 ff., zu den weiteren Funktionen der
Unterschrift (Bestätigungsfunktion, Warnfunktion, Missbrauchs- und
Manipulationsverhinderungsfunktion, Integritätsfunktion,
Abschlussfunktion, Akzeptanzfunktion und Beweissicherungsfunktion);
vgl. auch N 191, zum Unterschied zwischen Eigenhändigkeit und
Handschriftlichkeit.
[27]
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil-
und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV;
SR 272.1).
[29]
Für die Plattform «justitia.swiss» sieht
Art. 22 Abs. 5 BEKJ
ausdrücklich vor, dass Dokumente und Quittungen frühestens nach 90
Tagen nach der Übermittlung gelöscht werden können.
[31]
Das Zürikonto besteht
bereits heute. Es bietet einen zentralen Einstiegspunkt zu digitalen
Behördenleistungen des Kantons (Webzugang gemäss
§ 19 ff. VEVV/ZH), dient zur Verwaltung von Profilen und erlaubt den Empfang von
Mitteilungen und anderer Vorgänge.
[34]
Der Umsetzungsschwerpunkt 2 der Strategie («Zusammenarbeit [des
Kantons] mit Gemeinden») sieht vor, dass Kanton und Gemeinden
Grundlagen für Behördenleistungen aus einer Hand festsetzen (vgl.
Strategie Digitale Verwaltung 2025+; festgesetzt durch den
Regierungsrat am 15. Januar und 11. Juni 2025 [RRB
Nr. 45/2025
und Nr. 635/2025]). Gemäss
Ziel 2.2 des Projektportfolios
(Beilage 2 zum RRB Nr. 635/2025)
sollen die Grundlagen geschaffen werden zur «Anbindung Zürikonto an
E-Service-Lösungen der Gemeinden und Städte».
[35]
Die erste Volksabstimmung über die E-ID fand erst 2021, d.h. einige
Jahre später statt; die Vorlage scheiterte bekanntlich (vgl.
BBl 2021 1185
[Art. 2]).
[38]
Beschluss Nr. 454/2025 des
Stadtrats der Stadt Zürich vom 26. Februar 2025.
[39]
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV/ZH;
LS 700.6).
[40]
Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG/ZH;
LS 700.1).
[41]
Vgl. Offizielle Gesetzessammlung (OS) 79, S. 64 ff.
[42]
Vgl. dazu § 1 Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des PBG/ZH vom 23. Oktober 2023.
[43]
Vgl. auch Botschaft BEKJ
(Fn. 22), S. 74. Ein
Versehen sein dürften die Ausführungen in der Botschaft BEKJ, wonach
das BEKJ «nur dort Anwendung [findet], wo es in den
Verfahrensgesetzen des Bundes für anwendbar erklärt» (Botschaft BEKJ
(Fn. 22), S. 20;
Hervorhebung hinzugefügt).
[44]
Vgl. Bundesgericht,
Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 zum VE-BEKJ, S. 4 (= S. 332 der Vernehmlassungsunterlagen): «Beim Projekt
Justitia 4.0 geht es im Kern einzig um die gerichtlichen Verfahren
und um die Verfahren der Strafverfolgungsbehörden. Justitia 4.0 ist
ein die Justiz betreffendes Projekt mit der Besonderheit, dass sich
die Staatsanwaltschaften […] mit den Gerichten zusammengeschlossen
haben.»
[45]
Ulrich Meyer / Jacques Bühler, Das Projekt Justitia 4.0, «Justice -
Justiz - Giustizia» 2019/1, N 4 und N 6.
[46]
Gemäss Projekt Justitia 4.0,
Merkblatt zum Inkrafttreten des BEKJ
(Fn. 19), S. 2, stehe es
den «Kantonen frei, das BEKJ auch für die streitigen kantonalen
Verwaltungsverfahren für anwendbar zu erklären». Hingegen stehe
justitia.swiss «für nicht streitige kantonale
Verwaltungsverfahren nicht zur Verfügung»
(S. 5). Als streitiges
Verfahren gelte «die Überprüfung einer Verfügung durch eine andere
Behörde als die verfügende» (S.
5).
[49]
Erfasst ist einerseits das Beschwerdeverfahren gemäss
§§ 41 ff. VRG/ZH. Das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage
(§§ 81 ff. VRG/ZH)
andererseits betrifft zwar nicht die «Überprüfung einer Verfügung»,
wie es das Projekt Justitia 4.0 voraussetzt (vgl. Fn. 46), aber es
wäre nicht einzusehen, weshalb dieses justizförmiges Verfahren vor
einem Gericht nicht auf justitia.swiss geführt werden
könnte.
[50]
Rekursinstanzen mit gerichtlicher Unabhängigkeit sind im Kanton
Zürich das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht.
[51]
Gemeindegesetz des Kantons Zürich vom 20. April 2015 (GG/ZH;
LS 131.1).
[56]
Auf kantonaler Ebene wurde in einzelnen Spezialgesetzen ergänzt,
dass eine Verfahrenshandlung schriftlich erfolgen muss
(vgl. z.B.
§ 18 Abs. 1 BiG/ZH
[Bildungsgesetz des Kantons Zürich vom 1. Juli 2002;
LS 410.1]). Ein solches Schriftlichkeitserfordernis kann bzw. muss
gegebenenfalls künftig aufgrund von
§ 4b ff. nVRG/ZH
elektronisch erfüllt werden.
[57]
Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten des Kantons Zürich
vom 30. November 1879 (LS 781).
[58]
Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 des Kantons Zürich
(LS 180.1).
[60]
Vgl. zur Frage, wann verfügende Behörden und Rechtsmittelbehörden
elektronisch kommunizieren müssen, unten, Rz. 58.
[62]
Anwaltsgesetz des Kantons Zürich vom 17. November 2003 (AnwG/ZH;
LS 215.1).
[63]
Vgl. etwa Urteil des VGer ZH VB.2007.00141 vom 21. Juni 2007 (= RB
2007, Nr. 32) E. 2.3.
[65]
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (BGFA, Anwaltsgesetz;
SR 935.61).
[69]
Vgl. vor der VRG/ZH-Revision Urteil des VGer ZH
SB.2024.00101
vom 9. Oktober 2024 E. 1.2.
[70]
In der Vergangenheit informierte beispielsweise der Zürcher
Anwaltsverband alle seine Mitglieder per E-Mail über eine Störung,
so z.B. am 27. Januar 2026 («Störung IncaMail bei der kantonalen
Verwaltung»).
[71]
Vgl. die Überschrift des 5. Abschnitts des BEKJ
(Art. 26 ff. BEKJ). Hier
eher von anekdotischer Relevanz sind die Aussagen in der
parlamentarischen Debatte zu
Art. 26 BEKJ. Nationalrat Wyssmann fragte Bundesrat Jans: «Wie muss ich als
Praktiker der Plattform die Nichterreichbarkeit glaubhaft machen?
Ich möchte eine Antwort zuhanden der Materialien». Bundesrat Jans
antwortete wie folgt: «Meines Wissens brauchen Sie das nicht weiter
zu erklären. Sie können einfach sagen, dass Sie sie nicht erreichen
können» (AB 2024 N 2038).
Aus Sicht der Advokatur ist es zu begrüssen, wenn die Vorschriften
im BEKJ nicht formalistisch zulasten der Parteien ausgelegt werden.
Die sorgfältige Rechtsanwältin wird aber nicht darauf vertrauen,
dass die Gerichte die bundesrätliche Nonchalance zur
Nichterreichbarkeit teilen werden.
[73]
Zu beachten ist insbesondere, dass gewisse Signatur-Softwares neben
dem Anbringen einer QES gemäss ZertES auch das Anbringen einer
einfachen Signatur mit tieferem Authentifizierungsgrad erlauben.
Eine solche genügt unter dem nVRG/ZH aber nicht.
[75]
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist
weitgehend bundesgesetzlich geregelt (vgl.
Art. 56 ff. ATSG
[Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG;
SR 830.1]). Das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993
(GSVGer/ZH; LS 212.81)
sieht im Rahmen des bundesrechtlichen Spielraums eigene
Verfahrensbestimmungen vor (§§
13 ff. GSVGer/ZH). Es verweist auf das ATSG
(§ 13 Abs. 3 GSVGer/ZH) und
ergänzend auf die ZPO sowie gewisse Bestimmungen des Gesetzes über
die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 (§ 28
GSVGer/ZH).
[76]
Was eine andere Verwaltungsbehörde gemäss
§ 4d Abs. 1 lit. a nVRG/ZH
ist, wird aus dem Gesetzestext und dem
Bericht nVRG/ZH
(Fn. 54), S. 19, nicht abschliessend klar. Nach hier vertretener
Ansicht dürfte die Behördeneigenschaft Verfügungsbefugnis
voraussetzen. Beliehene oder Leistungsbeauftragte ohne
Verfügungsbefugnis sind m.E. als «normale Private» zu behandeln,
d.h. ihnen gegenüber ist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens in
Papierform zu handeln, soweit sie nicht berufsmässig vertreten
werden.
[78]
Vgl. zu Beispielen Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Zürich, Zürich 2021, N 146 ff.
[80]
Vgl. allerdings Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und
Verwaltungshandeln, Die verfassungsrechtlichen Mindestgarantien
prozeduraler Gerechtigkeit unter den Bedingungen der Diversität
administrativer Handlungsmodalitäten, Habil. Basel, Zürich/St.
Gallen 2013, N 944 ff., zu interbehördlichen
Kommunikationsvorgängen, bei denen die verfassungsrechtlichen
Verfahrensgarantien bereits vor Erlass des Realakts gelten können.
Ist dies Fall, müssen Verfahrenshandlungen unter den Voraussetzungen
der Digital-only-Pflicht elektronisch vorgenommen werden.
[81]
Es handelt sich dabei um einen prozessleitenden Realakt (vgl. Binder
[Fn. 78], N 147).
[88]
Vgl. hierzu Alain Griffel, in: Griffel (Hrsg.), Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl.,
Zürich 2014 (zit. Komm. VRG-Bearbeiter:in), § 9 N 1.
[90]
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV; SR 101).
[95]
Vgl. das
Votum von Gabriel Mäder
an der ersten Lesung (Sitzung des Kantonsrats vom 3. Juli 2023: «Bei
Personen aber, die nicht in einem laufenden Verfahren sind, die sich
vor einigen Monaten oder gar Jahren für den elektronischen
Geschäftsverkehr entschieden und seitdem keine Mitteilungen erhalten
haben, ist die Gefahr gross, dass der technische Unterhalt der
Schnittstelle, wie auch immer sie geartet ist, vernachlässigt wurde
und so die Mitteilung nicht empfangen werden kann oder eine
übereifrige KI (künstliche Intelligenz) unerwartete Nachrichten in
einen Spam-Ordner verschiebt, ohne den Empfänger zu benachrichtigen.
Diese Fälle der unerwarteten Mitteilung gilt es mit der von uns
beantragten Regelung zu vermeiden. In diesen Fällen soll das
Verfahren nicht mit Mahnungen und Vorladungen eskaliert werden,
sondern es soll zwingend vorgesehen sein, dass die Mitteilungen
nochmals in Papierform zugestellt werden»
(KR Teilprotokoll 2023-07-03
5853a, S. 11).
[96]
Vgl. für die Nichtigkeitsfolge bei der postalischen Zustellung an
nicht befugte Personen Felix Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 38 N 11,
m.w.H.
[97]
Vgl. für die Einreichung per Fax Urteil des VGer ZH
VB.2006.00312
vom 24. August 2006 (RB 2006, Nr. 7) E. 3.3 f.
[99]
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH
lautet wie folgt: «Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt
der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend».
[100]
Vgl. Komm. VRG-Plüss (Fn. 88), § 5 N 45 und N 48.
[102]
Fehlerhaft und für die Zukunft anzupassen wäre demgegenüber eine
Rechtsmittelbelehrung, wonach das Rechtsmittel «postalisch»
eingereicht werden muss, weil damit der elektronische Rechtsverkehr
nicht umfasst wäre. Die Fehlerhaftigkeit zieht aber keine
Rechtsfolgen nach sich, da ein postalisch eingereichtes Rechtsmittel
dennoch entgegengenommen werden muss und innert einer Nachfrist eine
elektronische Einreichung erfolgen muss (vgl.
§ 4d Abs. 2 nVRG/ZH).
[103]
Vgl. zur Rechtsfolge von fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen unter
geltendem Recht Komm. VRG-Plüss (Fn. 88), § 10 N 51.
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