Gian Ege / Dirk Baier / Volker Schmidt / Leonardo Vertone / Patrick
Zobrist *
Das schweizerische Jugendstrafrecht befindet sich derzeit in einer Phase
der Verschärfung. Nachdem die Verwahrung bereits in das
Jugendstrafgesetz aufgenommen wurde, liegt dem Parlament aktuell eine
Motion zur weiteren Ausdehnung repressiver Massnahmen vor. Gefordert
werden unter anderem eine Erhöhung des maximalen Freiheitsentzugs,
Einschränkungen des bedingten Vollzugs sowie die Anwendung des
Erwachsenenstrafrechts auf besonders schwere Delikte. Im vorliegenden
Beitrag werden die geforderten Gesetzesänderungen aus interdisziplinärer Perspektive untersucht, und es wird aufgezeigt, weshalb
die damit verfolgten Ziele verfehlt würden. Darüber hinaus werden
erfolgversprechende Ansätze im Umgang mit Jugenddelinquenz skizziert
sowie die notwendigen Schritte aufgezeigt, um deren Wirksamkeit
langfristig zu stärken.
Zitiervorschlag: Gian Ege et al., «Wer nur den Hammer kennt, macht aus
Jugendlichen Nägel», Eine interdisziplinäre Beurteilung der aktuellen
Verschärfungsvorhaben im Jugendstrafrecht, sui generis 2026, S. 39
* Gian Ege, Prof. Dr. iur., Assistenzprofessor für Strafrecht und
Strafprozessrecht an der Universität Zürich (gian.ege@ius.uzh.ch). Dirk
Baier, Prof. Dr. rer. pol., Professor für Kriminologie an der
Universität Zürich sowie Leiter des Instituts für Delinquenz und
Kriminalprävention der ZHAW. Volker Schmidt, Dr. med., Chefarzt und
Co-Leiter des Zentrums für Kinder- und Jugendforensik (ZKJF). Leonardo
Vertone, Lic. phil., Co-Leiter des Zentrums für Kinder- und
Jugendforensik (ZKJF). Patrick Zobrist, Prof. Dr. phil., Dozent und
Projektleiter an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit.
Die Entwicklung der Jugendkriminalität ist in Abbildung 1 dargestellt.
Erneut wird dabei auf den Prozentanteil polizeilich Beschuldigter
zurückgegriffen; betrachtet werden wiederum Straftaten insgesamt sowie die
drei häufigsten Delikte. Im Jahr 2009 - die Betrachtung beginnt mit diesem
Jahr, weil seitdem eine schweizweit harmonisierte Kriminalstatistik zur
Verfügung steht - wurden 1.32 % aller jüngeren Jugendlichen im Alter
zwischen 10 und 14 Jahren polizeilich wegen des Begehens einer Straftat
registriert; 2024 liegt dieser Anteil mit 0.95 % um ein Viertel niedriger.
Allerdings ist der niedrigste Wert für das Jahr 2016 festzustellen (0.66 %);
seit 2022 hat es zugleich kaum eine Veränderung des Anteils mehr gegeben.
Werden die 15- bis 17-jährigen Jugendlichen betrachtet, so ist der Anteil
derjenigen, die wegen irgendeiner Straftat registriert wurden, von 3.39 auf
2.46 % ebenfalls um ca. ein Viertel gefallen. Im Vergleich zu 2016 liegt der
aktuelle Anteil höher, ist aber in den letzten fünf Jahren konstant bis
rückläufig. Bei den drei ausgewählten Einzeldelikten ist eine ähnlich
u-förmige Entwicklung sichtbar, wobei bei keinem Delikt das Niveau von 2009
erreicht wird.
Die Auswertungen belegen zwar, dass es im Zeitraum 2015 bis 2020 Anstiege im
Bereich der registrierten Jugendkriminalität gegeben hat. Diese Zeit des
Anstiegs wurde aber bei allen betrachteten Deliktsbereichen mittlerweile von
einer Phase stabiler bzw. teilweise sogar leicht rückläufiger Zahlen
abgelöst. Den Auswertungen kann dabei entgegengehalten werden, dass sie sich
nicht auf die Delikte konzentrieren, die besondere mediale und öffentliche
Aufmerksamkeit erhalten und die daher mit besonderer Sorge betrachtet
werden: die Gewaltdelikte. Zwar zählen Tätlichkeiten zu diesen Delikten; von
Interesse sind aber insbesondere schwerere Gewaltdelikte wie
Körperverletzungen, Vergewaltigungen oder Raubtaten. Daher ist nachfolgend
auf diese Delikte, die im Jugendalter sehr selten vorkommen, einzugehen.
Tabelle 1 stellt die Prozentwerte an jugendlichen Beschuldigten von
Gewaltstraftaten dar. Da diese teilweise sehr niedrig liegen, wird dabei
auch die dritte Nachkommastelle ausgewiesen. Es wird nicht die gesamte
Zeitreihe dargestellt, sondern es wird sich auf das erste Jahr 2009, dann
auf das Jahr mit - entsprechend den vorangegangenen Auswertungen - besonders
niedriger Belastung (2015) und die letzten fünf Jahre konzentriert.
Bei den 10- bis 14-Jährigen liegt der Anteil wegen einer Gewaltstraftat
registrierter Personen 2024 mit 0.34 % nur wenig niedriger als 2009 mit 0.35
%. Im Jahr 2015 lag dieser Anteil ca. ein Drittel niedriger. Zugleich ist
dieser Anteil in den letzten drei Jahren eher stabil, d.h. der Zeitraum des
Anstiegs scheint vorerst abgeschlossen. Identische Ergebnisse zeigen sich
zur minderschweren Gewalt. Bei dieser ist der Anteil 2024 etwas niedriger
als 2009, aber höher als 2015; seit 2022 ist der Anteil nahezu unverändert.
Bei den einfachen Körperverletzungen ist der Unterschied zu 2015 nicht
besonders stark ausgeprägt, wohl aber bei den Raubtaten, bei denen sich der
Anteil versiebenfacht hat (0.004 zu 0.030 %). Allerdings ist auch bei den
Raubtaten zu betonen, dass das aktuelle Niveau unter dem des Jahres 2020
liegt. Die schweren Gewaltdelikte stellen im Vergleich aller bislang
betrachteten Delikte eine Ausnahme dar: Hier liegt das aktuelle Niveau über
dem aus dem Jahr 2009; und hier ist der Anstieg in den letzten fünf Jahren
noch nicht zu einem Ende gekommen. Im Jahr 2024 liegt der Anteil
registrierter Beschuldigter mit 0.024 % doppelt so hoch wie 2020 (0.012 %).
Dies findet sich bei den schweren Körperverletzungen wie bei den
Vergewaltigungen, wobei bei den Vergewaltigungen zu beachten ist, dass seit
2024 eine veränderte Gesetzgebung besteht, die aufgrund der Ausweitung des
Straftatbestands mit höheren Zahlen einhergehen dürfte.
Für die 15- bis 17-jährigen Jugendlichen zeigt sich zu Gewaltstraftaten
insgesamt das bekannte Bild: Der Anteil registrierter Beschuldigter liegt
2024 unter dem Niveau von 2009, aber höher als 2015. Seit 2020 ist der
Anteil mehr oder weniger konstant, ein weiterer Anstieg daher nicht gegeben.
Dies gilt ebenso für den Teilbereich der minderschweren Gewalt. Die Anteile
gehen hier seit 2020 sogar eher zurück. Ausnahme ist wiederum die schwere
Gewalt. Der Anteil registrierter Beschuldigter liegt 2024 mit 0.100 % höher
als 2009 und 2015; ebenso steigt dieser im Vergleich der Jahre 2020 bis 2024
an. Dies gilt allerdings vor allem für schwere Körperverletzungen, weniger
für Vergewaltigungen und Tötungsdelikte, die seit 2020 eher konstant sind.
Die Auswertungen zu Gewaltstraftaten ergeben damit, dass sich bei der
minderschweren Gewalt ein Bild der Entwicklung zeigt, wie es für die
Straftaten insgesamt gilt: Auf eine Phase des Rückgangs zwischen 2009 und
2015 steigt der Anteil polizeilich registrierter Jugendlicher. Dieser
Anstieg ist aber aktuell an ein Ende gelangt. Einzige Ausnahme zu den
bislang betrachteten Trends sind die schweren Gewalttaten, vor allem die
schweren Körperverletzungen: Das Niveau ist aktuell höher als 2015, aber
auch als 2009; und seit 2020 steigt der Anteil registrierter Beschuldigter
weiter.
Tabelle 2 stellt die absoluten Zahlen der wegen einer schweren
Körperverletzung polizeilich registrierter jugendlicher Beschuldigter dar,
um aufzuzeigen, dass es sich schweizweit um eine sehr geringe Anzahl
handelt. So wurden zuletzt 2024 61 10- bis 14-Jährige und 150 15- bis
17-Jährige wegen des Begehens einer schweren Körperverletzung beschuldigt.
Dies sind mehr als 2009 und 2015, und es sind mehr als 2020 oder 2021;
gleichwohl handelt es sich um eine sehr kleine Minderheit der Schweizer
Jugendlichen. Dies wird noch deutlicher, wenn die Verurteiltenzahlen
betrachtet werden.[21]
Eigentlich sollten vor allem diese Zahlen zur Bewertung der
Kriminalitätsentwicklung berücksichtigt werden, da erst durch die
Verurteilung eine Beschuldigung bestätigt wird. Im Jahr 2024 wurden demnach
11 10- bis 14-Jährige und 79 15- bis 17-Jährige wegen einer schweren
Körperverletzung verurteilt, also nur maximal die Hälfte derjenigen, die
wegen eines solchen Delikts polizeilich registriert wurden. Gleichwohl zeigt
sich auch bei den Verurteiltenzahlen ein Anstieg, bei den jüngeren
Jugendlichen von 4 im Jahr 2020 auf 11 im Jahr 2024, bei den älteren
Jugendlichen von 61 auf 79. Gerade bei den älteren Jugendlichen fällt der
Anstieg aber nur halb so hoch aus wie bei den polizeilich registrierten
Personen. Dies könnte darauf hindeuten, dass bei jugendlichem
Gewaltverhalten mittlerweile schneller eine polizeiliche Registrierung wegen
schwerer Körperverletzungen erfolgt, die dann aber von den Strafbehörden
korrigiert oder herabgestuft wird (z.B. zu einfacher Körperverletzung).
Aus empirischer Sicht lässt sich zusammenfassen, dass nur ein kleiner Teil
der schweizerischen Jugendlichen strafrechtlich in Erscheinung tritt - und
dies vorwiegend im Bagatellbereich. Nur eine sehr kleine Gruppe von
Jugendlichen tritt durch Gewaltdelikte in Erscheinung. Eine solch kleine,
spezifische Gruppe bedarf spezifischer Präventions- und
Interventionsmassnahmen; Gesetzesverschärfungen hingegen werden diese Gruppe
kaum erreichen. Von einem beunruhigenden Trend ansteigender schwerer
Jugendgewalt in den letzten fünf Jahren kann daher nicht die Rede sein.
2. aus entwicklungspsychologischer und -kriminologischer Sicht[22]
Genetische und biologische Prädispositionen wirken bereits in der
Schwangerschaft auf die Persönlichkeitsentwicklung eines Individuums ein.
Während in den ersten drei Lebensjahren vor allem die elterliche bzw.
mütterliche Nähe bedeutsam ist, kommen mit zunehmendem Alter Einflüsse und
Anforderungen der weiteren sozialen Umgebung hinzu. Alle diese Faktoren
treten einzeln, aber auch in gegenseitiger Wechselwirkung auf.[23]
Unter stabilen Bedingungen reift das Kind in altersgerechten Schritten an
den steigenden Anforderungen und entwickelt sich zu einem persönlich
gefestigten, psychisch gesunden, zufriedenen, integrierten und
funktionsfähigen Mitglied der Gesellschaft. Bestehen in diesem Prozess
jedoch allzu zahlreiche, starke und/oder anhaltende Belastungen, so kommt es
zu Fehlentwicklungen der Persönlichkeit, welche nicht nur die
Funktionsfähigkeit des Individuums beeinträchtigen, sondern auch das Risiko
für psychische Störungen und für deliktische Verhaltensweisen erhöhen. So
überrascht es nicht, dass bei den meisten der Jugendlichen, die in Ausmass
und Qualität schwerere und/oder anhaltend Straftaten begehen, eine
beeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung und eine eingeschränkte
psychosoziale Funktionsfähigkeit festgestellt wird. Im Hintergrund dieser
früh erkennbaren,[24]
mit devianten Verhaltensweisen in Vorschein tretenden Jugendlichen stehen
häufig ein herausforderndes Temperament, Entwicklungstraumatisierungen,
Schwierigkeiten der Impulsregulation, Aggressivität, fehlende
Empathiefähigkeit und weitere Risikofaktoren.[25]
Die Fertigkeiten, sich an die Gesellschaft anzupassen, sind eingeschränkt;
dazu gehört etwa die Bindungsfähigkeit, die soziale Perspektivenübernahme,
die Mentalisierungsfähigkeit, die Moralentwicklung sowie die Entwicklung und
Festigung einer (prosozialen) Identität.[26]
Aggression und Delinquenz von Kindern und Jugendlichen ist somit vorwiegend
Ausdruck von Instabilitäten und Belastungen sowie eingeschränkter
Möglichkeiten, bewältigend mit diesen umzugehen. Zudem gilt es, verschiedene
Aggressionsformen zu
differenzieren[27]: Gewalt kann im Jugendalter Ausdruck
eines normalen Explorationsverhaltens und Aushandelns von Grenzen sein
(Rangeleien auf dem Pausenplatz), kann im Ausmass weiter gehen in Richtung
eines asymmetrischen gezielten Ausgrenzens, Bedrohens oder Angreifens
(Mobbing) oder übergehen in pathologischere und schwerere Formen (Bullying,
Körperverletzungen).
Jugendkriminalität ist einerseits ein ubiquitäres Phänomen: Die meisten
Jugendlichen, vor allem männliche, verüben - v. a. hormonell
entwicklungspsychobiologisch in der Adoleszenz vorgesehen - in ihrer
Jugendzeit Risikoverhalten, Grenzüberschreitungen oder gar Straftaten und
verhalten sich - häufig auch ohne strafrechtliche Reaktion - später wieder
regelkonform, sodass es oft bei einer einzelnen Straftatbegehung bleibt.
Andererseits zeigt sich, dass nur ein kleiner Anteil von Jugendlichen für
die Mehrheit von Delikten und besonders von schweren Straftaten
verantwortlich ist.[28]
Diese Gruppe wird meistens bereits in der frühen Kindheit auffällig und es
entwickeln sich schon im Kindergarten und später in der Primarschule erste
Formen von abweichenden Verhaltensweisen, die in der späteren Jugendzeit
dissoziale Züge annehmen und das Jugendalter überdauern können.[29]
In der jugendstrafrechtlichen Praxis kann diese nominal kleine, aber bezogen
auf das Risikopotenzial relevante Gruppe von Jugendlichen nur mit
spezifischen pharmakotherapeutischen, pädagogischen und
psychotherapeutischen Zugängen sowie intensiver Bildungsarbeit und
Interventionen in der Herkunftsfamilie beeinflusst werden. Einseitig auf
«Härte», den Vollzug von Freiheitsstrafen oder andere repressive Massnahmen
ausgerichtete Vorgehen führen häufig zu kontraproduktiven Effekten, wie dies
allgemein die Forschung zu sogenannten «Systemsprengern» in der Jugendhilfe
darlegt.[30]
Interessanterweise schafft es der grösste Teil der Jugendlichen, die schwere
Delikte begangen haben, sich in der Erwachsenenzeit zu
bewähren.[31]
In der vulnerablen Phase der Pubertät über die Adoleszenz bis ins junge
Erwachsenenalter hinein können sogenannte Turning Points selbst bei schweren
Fällen bedeutsame positive Veränderungen mit sich bringen.[32]
Wichtig sind dabei die Integration in einen Leistungsbereich
(Schule/Arbeit), prosoziale Beziehungen und die eigene Überzeugung, von der
Kriminalität Abstand zu nehmen.[33]
Dass derart bedeutsame Veränderungen im Denken, Fühlen und Verhalten
jugendlicher Straftäter:innen möglich sind, zeigt, wie formbar deren
Persönlichkeit ist und dass Delinquenz nicht statisch über die Lebensspanne
hinweg besteht, sondern sich dynamisch je nach Lebensumständen und Reaktion
auf das Verhalten verändert. Kriminelles Verhalten wiederum entfernt die
Betroffenen erst recht von der gesellschaftlichen Anbindung, insbesondere
wenn ausschliesslich mit Gefängnisstrafen reagiert wird. Erzieherische
und/oder therapeutische Schutzmassnahmen tragen dazu bei, die Ermöglichung
solcher positiven Veränderungen zu forcieren, bei der
Persönlichkeitsentwicklung der Betroffenen anzusetzen und sie darin zu
unterstützen, die Anforderungen in den Lebensbereichen zu meistern und so
nachzureifen. Das Jugendstrafrecht bietet hierfür beste Voraussetzungen.[34]
Die vorgeschlagenen Strafverschärfungen bzw. die frühere Anwendung des
Erwachsenenstrafrechts erscheinen vor diesem Hintergrund als nicht
zielführend.
3. aus (neuro-)medizinischer Sicht
Die Ätiologie von Verhaltensstörungen im Jugendalter ist multidimensional,
wobei sich biologische und psychosoziale Faktoren wechselseitig
beeinflussen. Für die Erklärung von Jugenddelinquenz ist die
unterschiedliche Reifungsgeschwindigkeit verschiedener Hirnstrukturen von
Bedeutung: Hirnareale, die mit erhöhter Impulsivität, Risikobereitschaft und
verminderter Voraussicht in Verbindung stehen (z.B. Nucleus accumbens,
Amygdala, Hippocampus), sind Teil des (meso-)limbischen, dopaminergen
Belohnungssystems, welches im Jugendalter hochaktiv ist.[35]
Demgegenüber steht die wesentlich langsamere Reifung des präfrontalen
Kortex, der als Steuerungsorgan u.a. für die Emotions- und Impulskontrolle,
Planung, Risikoeinschätzung und Verhaltenshemmung zuständig ist[36]
und seine Reife erst etwa mit Abschluss des 25. Lebensjahrs erreicht. Diese
ungleiche Reifung führt dazu, dass Jugendliche und junge Erwachsene
verstärkt von Impulsen und emotionalen Reizen gesteuert werden, während die
Kontroll- und Steuerungsfunktionen des präfrontalen Kortex noch unzureichend
verhaltenswirksam sind.[37]
Dies ist ein Grund für die strafrechtliche Sonderbehandlung von Kindern und
Jugendlichen.[38]
Während der sensiblen Reifungsphase des präfrontalen Kortex findet eine
neuronale Reorganisation statt. Durch wiederholte Lernerfahrungen werden
bestimmte Netzwerke verstärkt (engl. «blooming») und andere, weniger
intensiv genutzte Netzwerke werden wieder abgebaut (engl. «pruning»). Nur
was gebraucht wird, bleibt erhalten - «use it or lose it». Folglich ist das
Gehirn in dieser Zeit besonders empfänglich für Lern- und
Sozialisationsprozesse. Positive Erfahrungen können es so formen, dass es in
prosozialer Hinsicht anpassungsfähiger und widerstandsfähiger wird:
Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts setzen hier durch sozialpädagogische
und (psycho-)therapeutische Interventionen an und unterstützen die
Jugendlichen in ihrer Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung. Durch
primär punitive Ansätze hingegen, insbesondere längeren Freiheitsentzug,
wird diese neurobiologische Gelegenheit zur persönlichen Weiterentwicklung
verpasst. Denn die Lernfelder in Haft sind stark begrenzt, sodass weder neue
Fähigkeiten erlernt noch nachhaltige positive Beziehungserfahrungen gemacht
werden können. Dies ist ein Grund dafür, warum sich durch
sozio-therapeutische Massnahmen die Rückfallraten jugendlicher
Straftäter:innen erwiesenermassen besser senken lassen als durch punitive
und auf Abschreckung abzielende Ansätze,[39]
welche sogar negative Effekte bewirken können. Der Vorschlag, das
Erwachsenenstrafrecht bereits ab 16 anzuwenden, steht damit im klaren
Widerspruch zu neuromedizinischen Erkenntnissen.[40]
Mit einem solchen Vorgehen würde insbesondere die Chance verpasst, in einer
sehr entscheidenden Entwicklungsphase mit sozialpädagogischen und
psychotherapeutischen Massnahmen auf Fehlverhalten zu reagieren.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die erhöhte Neuroplastizität in
der Jugend auch erhöhtes Schädigungspotenzial mit sich bringt. So macht die
erhöhte Empfänglichkeit das Gehirn in dieser Phase anfälliger für negative
Auswirkungen von Stress, Traumata oder schädlichen Umwelteinflüssen. Über 50
% aller psychischen Störungen entstehen bereits vor dem 19. Lebensjahr. Seit
einigen Jahren zeigt sich eine kontinuierliche Zunahme von psychischen
Belastungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.[41]
Bei jugendlichen Straftäter:innen zeigt sich ein besonders hohes Vorkommen
von psychischen Störungen. Dabei sind insbesondere (längere) Haftaufenthalte
für Jugendliche besonders belastend. So zeigen verschiedene Studien
übereinstimmend, dass bei inhaftierten Jugendlichen sehr hohe Prozentsätze
(zwischen 50 % und 90 %) von behandlungsbedürftigen psychischen Störungen
nachgewiesen werden können.[42]
In einer Untersuchung von Bessler et al. aus dem Kanton Zürich erfüllten 9
von 10 (90.2 %) der inhaftierten Jugendlichen die Kriterien für mindestens
eine psychiatrische Störung.[43]
Damit liegt die Erkrankungshäufigkeit in diesen Populationen weit über der
der Normalbevölkerung. Das Vorhandensein einer und vor allem mehrerer
psychischer Störungen stellt nicht nur ein gesundheitliches Problem für die
Betroffenen, sondern auch einen legalprognostisch ungünstigen Faktor dar.
Eine adäquate und möglichst früh einsetzende Behandlung ist somit nicht nur
aus medizinischen, sondern auch aus deliktpräventiven Gründen angezeigt.
Längere unbedingte Haftstrafen stehen einer solchen Behandlung im Wege und
können den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflussen.
4. aus sozialpädagogischer Sicht
Die geforderten Verschärfungen des Jugendstrafrechts verschieben die in
Europa vor über hundert Jahren eingeführten strafrechtlich konstruierten
Grenzen zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenalter.[44]
Neuere jugendsoziologische Befunde weisen darauf hin, dass sich mittlerweile
die Phase des Jugendalters weit über die Volljährigkeitsgrenze, bis in die
Mitte der Zwanziger-Lebensjahre, erstreckt.[45]
Die mit der Verschärfung beabsichtigte Verschiebung dieser Altersgrenzen
nach unten wird diesen gesellschaftlichen Tatsachen und auch der Hirnreifung[46]
nicht gerecht. Mit Blick auf andere europäische Länder müsste man sogar eher
darüber nachdenken, den Geltungsbereich des Jugendstrafrechts weiter im
Sinne einer Heranwachsendennorm auszudehnen, um der «new adolescence»[47]
gerecht zu werden.[48]
Die Befürworter der Verschärfung des Jugendstrafrechts nehmen zudem eine
präventive und rückfallreduzierende Wirksamkeit von Strafen an. In der
allgemeinen pädagogischen Diskussion, die Erziehung nicht mehr als
einseitigen Anpassungsvorgang, sondern als gemeinsamen Bildungs- und
Lernprozess versteht,[49]
nimmt das Strafen seit über 50 Jahren einen zunehmend geringeren Stellenwert
ein. Diese Entwicklung fusst nicht auf einer normativen Haltung, sondern
empirischen Erkenntnissen: So zeigt die Forschung, dass Strafen kaum zu
konstruktiven Lernprozessen beitragen.[50]
Diese Begrenzungen gelten auch im Hinblick auf Jugendkriminalität:
Erstens
unterliegt die Strafidee einem simplifizierenden Ursachenmodell: Entgegen
alltagsbezogener Vermutungen sind Delikte von Jugendlichen weniger durch
rationale Entscheidungen begründet, in denen Nutzen und Straffolgen einer
kriminellen Handlung bewusst abgewogen werden. Vielmehr entsteht
Jugendkriminalität häufig in Gruppendynamiken, in besonderen Situationen
oder sie ist das Ergebnis von spontanen - und neurologisch bedingt[51]
- zu wenig reflektierten Entscheidungen.[52]
Zweitens wird fortgesetzte und schwere Jugendkriminalität
überwiegend von Jugendlichen verübt, die Entwicklungsdefizite,
problematische Familienstrukturen, soziale Belastungen und fehlende
Ressourcen aufweisen. Ein Kernproblem dieser Jugendlichen ist es, dass sie
nicht in der Lage sind, aus Strafen zu lernen oder Entwicklungsanforderungen
konstruktiv zu lösen.[53]
Die mit der Verschärfung ins Visier genommenen Jugendlichen, «die sämtliche
Systeme ausgereizt haben und Behandlungen
sabotieren»[54], sind regelmässig in Einrichtungen
der stationären Jugendhilfe, in Massnahmenzentren oder in der
jugendforensischen Psychiatrie untergebracht und weisen eine übermässig hohe
psychiatrische Belastung und eine geringe Ressourcenausstattung
auf.[55]
Harte Strafen können deshalb ihre Legalprognose nicht verbessern, hingegen
sind spezifische[56]
therapeutisch-pädagogische Bedingungen indiziert.
Bereits heute gelangen verschärfte jugendstrafrechtliche Repressionen zur
Anwendung: Im Jahr 2024 wurden rund 225 Jugendliche zu Strafzwecken
inhaftiert und verblieben im Schnitt knapp hundert Tage im Freiheitsentzug
(im Jahr 2000 dauerte der Freiheitsentzug im Mittel ca. ein Drittel weniger
lang an).[57]
Darüber hinaus führen strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu indirekten
«Strafen» und Grenzsetzungen des Staates gegenüber Jugendlichen: So dauert
die äusserst repressiv ausgestaltete Untersuchungshaft im Rahmen des
Jugendstrafverfahrens in der Schweiz durchschnittlich 45 Tage (die Dauer hat
sich seit 2000 im Mittel um zwei Drittel
verlängert).[58]
Die weitere Ausweitung repressiver Reaktionen könnte mit unerwünschten
Folgen einhergehen und zu einer Erhöhung des Rückfallrisikos davon
betroffener Jugendlicher führen.[59]
5. aus juristischer Sicht
Aus juristischer Perspektive ist zu beurteilen, wie die vorgeschlagenen
Verschärfungen aus internationalrechtlicher Perspektive zu beurteilen sind
und ob sie sich systemkohärent in das geltende Jugendstrafrecht einfügen
lassen.
Das internationale Recht enthält wenige explizite Vorgaben zum
Jugendstrafrecht. Detaillierter sind die Regeln zum verfahrensrechtlichen
Umgang mit jugendlichen Beschuldigten.[60]
Bezogen auf die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich allerdings gewisse
Vorbehalte gegenüber der Möglichkeit der Überweisung von jugendlichen
Beschuldigten ins Erwachsenenstrafrecht. Zwar bestehen keine klaren Vorgaben
für das Strafmündigkeitsalter[61]
oder die obere Altersgrenze[62], allerdings verlangt die
Kinderrechtskonvention
(KRK[63]) ausdrücklich, dass für Kinder ein
besonderes Strafverfahren - eben ein Jugendstrafrecht - vorzusehen ist.[64]
Als Kind gilt dabei «jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden
Recht nicht früher eintritt.»[65]
Daraus folgt nach dem Committee on the Rights of the Child (CRC), dass das
Erwachsenenstrafrecht für Personen unter 18 Jahren nicht anwendbar sein
darf.[66]
Die Überweisung von jugendlichen Beschuldigten ins Erwachsenenstrafrecht
verletzt diese Anforderung und führt überdies dazu, dass Jugendliche
entgegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit[67]
nach dem Erwachsenenstrafrecht behandelt werden.[68]
Was die Erhöhung der Maximalstrafe angeht, so verdeutlichen die bisherigen
Ausführungen, dass insbesondere lange unbedingte Haftstrafen kaum
resozialisierend wirken und eher zu einer Verschlechterung der Situation
betroffener Jugendlicher führen können.[69]
Dies missachtet, dass jugendstrafrechtliche Interventionen gemäss
internationalen Vorgaben die soziale Wiedereingliederung der Jugendlichen
fördern und nicht primär punitiven Charakter haben.[70]
Ausserdem steht sowohl die Strafverschärfung als auch die Überweisung von
jugendlichen Beschuldigten ins Erwachsenenstrafrecht in klarem Widerspruch
zu den Grundprinzipien des schweizerischen Jugendstrafrechts (Schutz und
Erziehung).[71]
Weder die Überweisung ins Erwachsenenstrafrecht noch längere
Freiheitsstrafen dienen diesen Anliegen. Die Verschärfung käme damit einer
weiteren Aushöhlung der Grundprinzipien des Jugendstrafrechts gleich, um
damit nicht erreichbare Ziele zu verfolgen.[72]
Zudem darf nicht übersehen werden, dass eine Verschärfung des
Jugendstrafrechts, selbst wenn sie auf Extremfälle ausgerichtet ist, immer
das gesamte System verschiebt.[73]
Werden die Strafen für Extremfälle angehoben bzw. diese sogar ganz aus dem
Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts ausgenommen, so verschiebt sich das
jugendstrafliche Sanktionensystem für alle übrigen Fälle nach oben. Ob die
Verschärfung schliesslich im Auge eines grossen Bevölkerungsanteils zu
angemessenen bzw. «verhältnismässigen» Strafen führen würde und damit die
«Glaubwürdigkeit» des Jugendstrafrechts stärken würde,[74]
kann bezweifelt werden.[75]
Zum Schluss soll die - dem schweizerischen Recht bisher unbekannte -
Möglichkeit der Überweisung von Jugendlichen ins Erwachsenenstrafrecht
rechtsvergleichend eingeordnet werden. Weit verbreitet sind solche
Regelungen in den USA.[76]
Aufschlussreich sind bereits die Hintergründe der Einführung der «Transfer
to adult court»-Regeln. So war das Jugendstrafrecht in den USA
ursprünglich weitestgehend «paternalistisch» orientiert und folgte dem Ideal
der Rehabilitierung.[77]
Als Reaktion auf eine «medial aufgeblasene» Debatte über eine scheinbare
Verbrechenswelle von Jugendlichen kam es zur Abkehr von einem
täterorientierten Jugendstrafrecht und der Einführung der
Transfer-Regelungen.[78]
Es besteht damit eine gewisse Parallelität zur aktuellen Debatte in der
Schweiz. Auch wenn sich die Situation in der Schweiz und den USA kaum
vergleichen lässt, zeigt sich immerhin, dass die Möglichkeit, jugendliche
Beschuldigte ins Erwachsenenstrafrecht zu überweisen, vorwiegend (medial
getriebenen) punitiven gesellschaftlichen Bedürfnissen folgt,[79]
ohne allerdings sinnvolle Lösungen für Jugendkriminalität zu bieten. So
zeigen Untersuchungen, dass die Verschiebung ins Erwachsenenstrafrecht
mehrheitlich negative Folgen für betroffene Jugendliche hat.[80]
Ausserdem bestehen Probleme in der praktischen Anwendung dieser
Bestimmungen, nicht zuletzt, da es schwierig ist, die genauen Kriterien
festzulegen, wann und in welchem Verfahren eine Überweisung erfolgen soll.[81]
In Kontinentaleuropa gibt es vergleichbare Regelungen in
Belgien[82], den
Niederlanden[83]
sowie Frankreich[84]
für 16- und 17-jährige Jugendliche.[85]
Auch diesbezüglich bestehen Unklarheiten zum Anwendungsbereich[86]
und Studien haben gezeigt, dass die Überweisung ins Erwachsenenstrafrecht
schwere negative Folgen für die Betroffenen haben kann.[87]
Bereits 2010 stellte das CRC in Frage, ob die Behandlung Jugendlicher in
erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren mit der Kinderrechtskonvention
vereinbar sei.[88]
Aus juristischer Perspektive erscheinen die vorgeschlagenen
Verschärfungsmassnahmen daher durchwegs problematisch. Neben international-
und nationalrechtlichen Systemunstimmigkeiten dürften die vorgeschlagenen
Regelungen zu Umsetzungsschwierigkeiten führen, die eine ohnehin schon stark
belastete Strafjustiz[89]
vor weitere Probleme stellen würden.
6. Zwischenfazit
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, überzeugen die vorgeschlagenen
Verschärfungen des Jugendstrafrechts aus interdisziplinärer Perspektive
nicht. Längere bzw. schwerere Strafen oder der frühere Übergang ins
Erwachsenenstrafrecht werden nicht zu einem Rückgang der Jugendkriminalität
beitragen und würden insofern die in der Begründung der Motion vorgebrachten
Präventionsziele verfehlen. Empirische Erkenntnisse, insbesondere aus der
Neurowissenschaft, sprechen eher für eine längere Anwendbarkeit des
Jugendstrafrechts als für eine frühere Anwendung des
Erwachsenenstrafrechts.[90]
Ausserdem dürfte die punktuelle Härte kaum zu einer grösseren
gesellschaftlichen Akzeptanz des Jugendstrafrechts führen. Insofern ist die
Begründung des Verschärfungsvorhabens nicht überzeugend, weshalb die Vorlage
insgesamt aus einer wissenschaftlichen Perspektive abzulehnen ist.
III. Erfolgsversprechende Ansätze
Im Folgenden sollen die erfolgsversprechenden Ansätze im Umgang mit
Jugenddelinquenz kurz dargestellt werden. Betrachtet man die
Jugendkriminalität in ihrer Gesamtheit, so hat sich das schweizerische
Jugendstrafrecht als tragfähiges Regelungssystem etabliert (Rz. 35 f.). Legt
man den Fokus demgegenüber eher auf schwerwiegende Fälle und jugendliche
Straftäter:innen mit erheblichen Auffälligkeiten, so gelten evidenzbasierte
intensive therapeutische und pädagogische Schutzmassnahmen anstelle von
Inhaftierungen als erfolgsversprechendere Interventionsstrategien (Rz. 37
f.).
1. Das schweizerische Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht bietet unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten auf
Jugenddelinquenz. Bei schuldhafter Tatbegehung sind abhängig vom Alter des
Täters bzw. der Täterin verschiedene Strafen möglich.[91]
Offenbart sich in der Tatbegehung, dass der bzw. die Jugendliche einer
besonderen erzieherischen Betreuung oder einer therapeutischen Behandlung
bedarf, so sind die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen
anzuordnen.[92]
Dies ermöglicht insbesondere für Jugendliche, die einen besonderen
Interventionsbedarf aufweisen, mit dem eine erhebliche Rückfallgefahr
bezüglich schwerwiegender Delikte einhergeht, ein abgestuftes
Eingriffsmodell. Dabei sollten gerade bei jugendlichen Delinquenten mit
Erziehungs- und Behandlungsbedürfnissen im Rahmen einer
jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme die sogleich darzulegenden Methoden
zur Anwendung gelangen.
Das schweizerische Jugendstrafrecht gilt im internationalen Vergleich als
erfolgreich[93]
und wurde im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung als sinnvoll für
den Umgang mit jugendlichen Straftäter:innen evaluiert.[94]
Erst kürzlich veröffentlichte zudem der Bundesrat seinen Bericht zum
Postulat Engler und sieht im JStG weiterhin ein effektives Mittel zur
Bekämpfung der Jugendkriminalität. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf, allen
voran die häufig geforderten Verschärfungen, hält er für nicht angezeigt.[95]
2. Evidenzbasierte therapeutische und pädagogische Schutzmassnahmen
Die Ergebnisse von grossangelegten Metaanalysen[96]
zeigen seit Jahren den konsistenten Befund, wonach repressive Interventionen
wie beispielsweise paramilitärische Bootcamps, Abschreckungsprogramme mit
Besuchen in Strafvollzugsanstalten und intensive Überwachungsmassnahmen
ineffektiv sind und hinsichtlich Deliktprävention sogar negative Effekte
bewirken. Dies gilt ebenfalls für die reine Strafhaft.[97]
Diese Erkenntnisse gelten auch für den europäischen Raum und jugendliche
Straftäter:innen: Haftstrafen führen zu kriminalitätserhöhenden Effekten.[98]
Zahlreiche Studien belegen demgegenüber die deliktpräventive Wirksamkeit von
forensischen Psychotherapien[99]
und betonen die Reduktion von enormen Folgekosten bei frühen und guten
Interventionen.[100]
Am aussichtsreichsten sind dabei kognitiv-behaviorale Programme, die
möglichst ausserhalb institutioneller Settings - wie dem Strafvollzug oder
einer geschlossenen Einrichtung - stattfinden.[101]
Bei komplexeren Psychopathologien, schwererer und anhaltender Delinquenz
sind hingegen individualisierte, hochfrequente und vor allem langfristig
angelegte Behandlungsansätze notwendig. Diese sollten multimodal und
flexibel ausgerichtet sein und mit einem milieutherapeutischen
beziehungsweise sozialpsychiatrisch-systemischen Zugang kombiniert werden.
Dabei ist der Einbezug der Familie und aller Beteiligten von essenzieller
Bedeutung. Die grösste Wirksamkeit zeigen Interventionen, die sich nach dem
individuellen Rückfallrisiko ausrichten, die im Einzelfall relevanten
Risikofaktoren gezielt bearbeiten und an der Motivation, Arbeitsbeziehung
und pädagogisch-therapeutischen Ansprechbarkeit der Jugendlichen arbeiten.
Zudem müssen ressourcenorientierte Stärken, z.B. ein prosoziales Umfeld und
eine deliktfreie persönliche Zukunftsperspektive, aufgebaut werden.[102]
IV. Reform-/Handlungsbedarf
Wie die bisherigen Ausführungen nahelegen, sind die aktuellen Vorhaben zur
Verschärfung des Jugendstrafrechts aus verschiedener Perspektive abzulehnen.
Damit soll allerdings nicht unterschlagen werden, dass im Jugendstrafrecht
durchaus gewisser Reform- bzw. Handlungsbedarf besteht, um die bestehenden
Herausforderungen zu meistern.
1. Normativ
Wie dargelegt, ist das geltende (materielle)[103]
Jugendstrafrecht ein passendes Regelwerk im Umgang mit Jugendkriminalität.
Das bedeutet allerdings nicht, dass keine Verbesserungen möglich bzw. nötig
sind. Zu denken wäre bspw. an die Ermöglichung einer bedingten Entlassung
aus der
Schutzmassnahme[104], die Anhebung der absoluten
Altersgrenze für Schutzmassnahmen von der Vollendung des 25. auf die
Vollendung des 30. Altersjahrs oder allfällige mildere Anschlussmassnahmen.[105]
Auch hinsichtlich der Strafen besteht Optimierungspotenzial, indem etwa die
sehr grossen Sprünge in den Strafrahmen für die verschiedenen Altersgruppen
vermieden werden könnten.[106]
Entscheidend ist dabei, dass entsprechende gesetzgeberische Anstrengungen
auf soliden empirischen Grundlagen beruhen.[107]
Ebensolche legen nahe, dass wenn die Altersgrenzen im Jugendstrafrecht
geändert werden sollten, eher eine Anhebung des Strafmündigkeitsalters[108]
sowie die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf über 18-jährige Täter
naheliegen würde.[109]
2. Versorgungsstrukturen für herausfordernde Jugendliche
Im Gegensatz zur politisch geforderten Verschärfung zeigt sich ein
Reformbedarf in struktureller und fachlicher Hinsicht: Die ausgeprägte
psychische Belastung von Jugendlichen in stationären Einrichtungen erfordert
ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungskapazitäten in
den Jugendheimen. Zudem sind traumapädagogisch ausgebildete
Betreuungspersonen, die Beziehungskontinuitäten sicherstellen können,
erforderlich.[110]
Der aktuelle Fachkräftemangel und die hohe Personalfluktuation[111]
erschweren eine adäquate Betreuung der besonders herausfordernden
Jugendlichen. Im Hinblick auf die Versorgungsstruktur besteht im
Jugendstrafrecht nicht der Bedarf für Verschärfungen, sondern eher die
Notwendigkeit für Verbesserungen innerhalb der vorhandenen Strukturen,
insbesondere um den hohen psychischen Belastungen der eingewiesenen
Jugendlichen gerecht werden zu können.
3. Stärkung von Früherkennung, Prävention und
gesamtgesellschaftlichem Engagement
Der oben empirisch beschriebenen[112]
Jugendkriminalität kann begegnet werden, ohne dass eine Verschärfung des
Jugendstrafrechts vorgenommen werden muss. Im Vordergrund der aktuell
erforderlichen Reaktion auf den Anstieg von Jugendkriminalität und besonders
Jugendgewalt stehen aus fachlicher Sicht drei bildungs-, sozial- und
kriminalpolitische Massnahmen:
Erstens bedarf es der weiteren Verstärkung der Früherkennung von
dissozialen Entwicklungen im Kindergarten und in der Primarschule und
geeigneter Frühinterventionen (z.B. heilpädagogische Frühförderung,
Elterntrainings etc.): Die meisten schweren Delikte werden von Jugendlichen
verübt, die bereits im Kindesalter auffällig geworden sind.
Zweitens sind Kindesmisshandlungen und Gewalterfahrungen von
Kindern, beispielsweise im Kontext häuslicher Gewalt, umfassender zu
begegnen: Die Mehrheit, der mit Gewaltdelikten in Erscheinung tretenden
Jugendlichen bringen eigene Misshandlungs- und Gewalterfahrungen mit.[113]
In der Schweiz besteht in diesem Feld ein grosser Handlungsbedarf.[114]
Die weitere Verbesserung des Kindesschutzes hätte positive
kriminalpräventive Konsequenzen.
Drittens ist die Bewältigung von Jugendkriminalität in seiner
persistenten Form keine alleinige Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden,
sondern eine gesamtgesellschaftliche Verpflichtung: Alle mit Jugendlichen
betrauten Institutionen sind - im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten -
aufgefordert eng zu kooperieren, wie dies anfangs der 2010er-Jahre im Rahmen
des Aktionsprogrammes «Jugend und Gewalt» des Bundes forciert worden ist.
V. Resümee
1899 wurde in Chicago das erste Jugendgericht der Welt geschaffen. Es
entstand in der Überzeugung, dass der Jugendphase, die damals erst als
solche gesellschaftlich wahrgenommen und aktiv «geschaffen» wurde, und den
damit verbundenen noch notwendigen Entwicklungs- und Reifungsschritten beim
Übergang ins Erwachsenenalter strafrechtlich besser entsprochen werden kann.[115]
Vor über 125 Jahren bestanden noch keine neurowissenschaftlichen
Erkenntnisse über die jugendliche Hirnentwicklung und gleichzeitig war das
Aufwachsen angesichts der wirtschaftlichen Bedingungen zwar erheblich
anspruchsvoller, aber keinesfalls so widersprüchlich und herausfordernd, wie
dies in der heutigen komplexen Welt der Fall ist. Die Gründerväter und
-mütter des Jugendstrafrechts haben ein spezielles Strafrecht geschaffen,
welches dem Entwicklungsstadium, der sozialen Rolle und dem
Entwicklungsprozess von jungen Menschen gerecht werden kann. Diese
Errungenschaften sollten nicht leichtfertig mit wissenschaftlich nicht
fundierten, sondern vielmehr politisch einfach erscheinenden symbolischen[116]
«Lösungen» aufgeben werden. Zur Erreichung der Ziele des Jugendstrafrechts
kann nicht einfach der Verschärfungshammer geschwungen werden. Vielmehr
müssen die rechtlichen und institutionellen Grundlagen geschaffen bzw.
beibehalten werden, um den gut ausgerüsteten Werkzeugkoffer des
Jugendstrafrechts zu erhalten, sodass - sofern im Einzelfall ein
spezifischer Interventionsbedarf besteht und die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen - die passende Lösung gefunden werden kann.
[1]
David Finkelhor,
The Internet, Youth Safety and the Problem of «Juvenoia», Durham 2011, S. 13 f.; Pearson Geoffrey, Hooligan: A history of
respectable fears, London 1983, S. 236; vgl. Judy Castillo,
A Comparative Historical Analysis of Post-war Moral Panics and
the Construction of Youth from 1938 to 2010, Tampa 2011, S. 23; Marc Kleijwegt,
Ancient Youth: The Ambiguity of Youth and the Absence of
Adolescence in Greco-Roman Antiquity, Amsterdam 1991, S. 65 und S. 203 ff.
[5]
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG;
SR 311.1); zur Evaluation: Christoph Urwyler / Jachen C. Nett,
Evaluation der Wirksamkeit des neuen Jugendstrafgesetzes,
Schlussbericht zuhanden des Auftraggebers, Bern 2012, S. 32 ff.; vgl. auch Peter Aebersold / Ineke Pruin /
Jonas Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Bern 2024,
N 654 ff. m.w.H.; Christof Riedo, Jugendkriminalität und
Jugendstrafrecht im Blickfeld von Öffentlichkeit und Politik, SZK
2010, S. 24.
[6]
Christoph Burkhard, Verwahrung - eine Option im Jugendstrafrecht?,
SZK 2010, S. 33 m.w.H.; Gian Ege, Salamitaktik im Jugendstrafrecht,
SJZ 2024, S. 721 m.w.H.; Sara Follonier, Réserves d'internement et
autres dérives sécuritaires en droit pénal des mineurs: des risques
d'affaiblissement des principes d'éducation et de protection, NKrim
2/2025, S. 3; Riedo (Fn. 5), S. 25 ff.; Sven Zimmerlin / Nicole
Holderegger,
(Jugend)Strafrecht und Prävention - ein Widerspruch?, Sicherheit & Recht 2022, S. 70.
[7]
Ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte und zur Kritik an diesem
Vorhaben Ege (Fn. 6), S. 721 ff.; Follonier (Fn. 6), S. 3 ff.;
Sophie Wespi, Die Verwahrung im Jugendstrafrecht, Jusletter vom 16.
Dezember 2024, S. 5 ff.; vgl. auch Zimmerlin/Holderegger (Fn. 6), S.
69 f.
[8]
Motion Fehr Düsel (Fn. 3).
[9]
Kritisch zu diesem schockgetriebenen und einzelfallorientierten
Umgang mit dem Jugendstrafrecht Ege (Fn. 6), S. 727; vgl. auch Votum
Brenzikofer, AB NR 2024,
S. 108 f.
[10]
Motion Fehr Düsel (Fn. 3):
«Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung zur
Verschärfung des Jugendstrafrechts vorzulegen:
- Bei schweren Verbrechen gelten unbedingte Strafen.
-
Wenn Jugendlicher bei Massnahme nicht kooperiert, gilt Vollzug
einer Freiheitsstrafe im Gefängnis.
-
Max. Freiheitsentzug (ab 16 Jahren) von 4 auf 6 Jahre. Bei
15-Jährigen ist der max.
Freiheitsentzug von 1 auf 2 Jahre zu erhöhen.
-
Bei besonders schweren Straftaten Beurteilung nach dem
Erwachsenenstrafrecht.»
[11]
Zum Ganzen: Begründung der Motion Fehr Düsel (Fn. 3).
[20]
Vgl. dazu auch Dirk Baier / Patrick Zobrist, Aktuelle Entwicklungen
der Jugendgewalt in der Schweiz. Warum eine Verschärfung des
Jugendstrafrechts weder notwendig noch sinnvoll ist, Kriminalistik
2025, S. 421 ff.; Susann Prätor / Dirk Baier, Entwicklungstrends der
Jugendkriminalität in Deutschland, Österreich und der Schweiz seit
2009, Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2024, S.
107 ff.
[21]
Die Zahlen ergeben sich aus BFS, Jugendstrafurteilsstatistik
(JUSUS), Stand: 16. Mai 2025.
[22]
Die Ausführungen in diesem Kapitel basieren auf Leonardo Vertone /
Felix Euler / Ladina Cavelti / Dorothea Stiefel,
Jugendliche Delinquente in der Schweiz, Swiss Arch Neurol Psychiatr Psychother 2022, S. 8 ff.
[25]
Vertone/Euler/Cavelti/Stiefel (Fn. 22), S. 8 ff.
[26]
Thierry Urwyler / Christoph Sidler / Marcel Aebi, Massnahmen für
junge Erwachsene nach Art. 61 StGB, Basel 2021, S. 8 f.
[27]
Inge Seiffge-Krenke, Entwicklung von Aggressivität, in:
Bilke-Hentsch/Sevecke (Hrsg.), Aggressivität, Impulsivität und
Delinquenz, Stuttgart 2017, S. 39 ff.
[28]
Sascha Hein et al., Violent offending among juveniles: A 7-year
longitudinal study of recidivism, desistance, and associations with
mental health, Law and human behavior 2017, S. 273 ff.; vgl. auch
Viviane Freihofer, Jugendliche Intensiv-, Mehrfach- und
Bagatelltäter, Diss. Zürich 2014, S. 277 ff.
[29]
Andreas Beelmann / Tobias Raabe, Dissoziales Verhalten von Kindern
und Jugendlichen: Erscheinungsformen, Entwicklung, Prävention und
Intervention, Göttingen 2007, S. 37 ff.
[30]
Menno Baumann / Michael Macsenaere, Bis an die Grenzen und einen
Schritt weiter: Aktueller Forschungsstand zur Jugendhilfe mit
riskant agierenden jungen Menschen und «Systemsprengern», Unsere
Jugend 2021, S. 242 ff.
[32]
John H. Laub / Robert J. Sampson, Turning points in the life course:
why change matters to the study of crime, Criminology 1993, S. 301
ff.
[33]
Stelly/Thomas (Fn. 31), S. 227 ff.
[34]
Vertone/Euler/Cavelti/Stiefel (Fn. 22), S. 8 ff.; zur positiven
Evaluation des geltenden Jugendstrafrechts auch unten Rz. 35 f.
[35]
Francesca A. Cupaioli et al., The neurobiology of human aggressive
behavior: Neuroimaging, genetic, and neurochemical aspects, Progress
in neuro-psychopharmacology and biological psychiatry 2021.
[36]
Margaret Semrud-Clikeman / Phyllis Anne Teeter Ellison, Child
Neuropsychology, 2. Aufl., New York 2007, S. 25 ff.
[38]
Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 105 f.
[40]
Eher wäre eine Anwendung jugendstrafrechtlicher Grundsätze auf
ältere Täter naheliegend; vgl. dazu etwa Frieder Dünkel / Bernd
Geng, Neuere Erkenntnisse der Neurowissenschaften zur
Gehirnentwicklung («brain maturation») und Implikationen für ein
Jungtäterstrafrecht, MSchrKrim 2014, S. 387 ff. m.w.H.
[44]
Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 110 ff.
[45]
Katharina Liebsch, «Jugend ist nur ein Wort»: Soziologie einer
Lebensphase und einer sozialen Gruppe, in: Liebsch (Hrsg.),
Jugendsoziologie, Über Adoleszente, Teenager und neue Generationen,
München 2012, S. 11 ff.; Gudrun Quenzel / Klaus Hurrelmann,
Lebensphase Jugend, 14. Aufl., Weinheim et al. 2022, S. 9 ff.
[46]
Dazu vorne Rz. 20 ff.
[47]
Susan M. Sawyer / Peter S. Azzopardi / Dakshitha Wickremarathne /
George C. Patton,
The age of adolescence, The Lancet Child & Adolescent Health 2018, S. 223 ff.; vgl.
dazu auch vorne Rz. 20 ff.
[48]
Entsprechende Regeln bestehen beispielsweise in Deutschland für
Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 21 in
§§ 105 ff. JGG/D
(Jugendgerichtsgesetz vom 11. Dezember 1974
[JGG/D]); vgl. dazu etwa
Ulrich Eisenberg / Ralf Köbel, Beck'scher Kurz-Kommentar
Jugendgerichtsgesetz, 26. Aufl., München 2025, § 105 N 1 ff. m.w.H.,
insb. N 4 ff. für die empirischen Grundlagen der Norm; umfassend zu
dieser Regelung auch Ineke Pruin, Die Heranwachsendenregelung im
deutschen Jugendstrafrecht, Diss. Greifswald 2006, Mönchengladbach
2007, S. 4 ff., insb. S. 109 ff. zu den empirischen Grundlagen; auch
in den Niederlanden gibt es ähnliche Ansätze; vgl. dazu Lise J. Prop
et al.,
Juvenile sanctions for young adult offenders in the Netherlands:
an opportunity for rehabilitation?, Child and Adolescent Psychiatry and Mental Health 2025, S. 2; für
einen Überblick über entsprechende Möglichkeiten auch Frieder
Dünkel,
Internationale Tendenzen des Umgangs mit Jugendkriminalität, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch
Jugendkriminalität, 3. Aufl., Wiesbaden 2017, S. 89 ff. und S. 100
ff.
[49]
Winfried Marotzki / Arnd-Michael Nohl / Wolfgang Ortlepp, Einführung
in die Erziehungswissenschaft, 3. Aufl., Stuttgart 2021, S. 9 ff.
[50]
Walter Edelmann / Simone Wittmann, Lernpsychologie, 8. Aufl.,
Weinheim et al. 2019, S. 73 ff.
[51]
Vgl. vorne Rz. 20 ff.
[53]
Vgl. auch vorne Rz. 17 ff.
[54]
So der Begründungstext der Motion Fehr Düsel (Fn. 3).
[55]
Steffen Barra et al.,
Adverse childhood experiences, personality, and crime: Distinct
associations among a high-risk sample of institutionalized youth, International Journal of Environmental Research and Public Health
2022;Gabrielle Beaudry / Rongqin Yu / Niklas Långström /
Seena Fazel,
An Updated Systematic Review and Meta-regression Analysis:
Mental Disorders Among Adolescents in Juvenile Detention and
Correctional Facilities, Journal of the American Academy of Child & Adolescent
Psychiatry 2021, S. 46 ff.; Harald Kanestrøm et al.,
Adolescents in therapeutic residential care: Treatment needs and
characteristics, European Journal of Social Work 2024, S. 733 ff.; vgl. auch Rz.
41.
[59]
Siehe etwa Sarah Cusworth Walker / Jerald R. Herting,
The impact of pretrial juvenile detention on 12-month
recidivism: a matched comparison study, Crime & Delinquency 2020, S. 1865 ff., die für die USA in
einer Studie mit total 46'000 in Untersuchungs-/Sicherungshaft
gesetzten Jugendlichen zeigen konnten, dass ihre Inhaftierung vor
einem Urteil - trotz Berücksichtigung weiterer Einflüsse wie
Tatschwere - ihr Risiko für eine spätere Rückfälligkeit mit schweren
Delikten um einen Drittel erhöht.
[61]
Die relevanten Bestimmungen fordern lediglich, das
Strafmündigkeitsalter sei nicht zu tief anzusetzen
(Art. 40 Abs. 3 lit. a KRK;
Beijing Rules Nr. 4.1).
Immerhin schlägt der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ein
absolutes Mindestalter von maximal 12 Jahren vor (CRC,
General comment No. 10 (2007): Children's Rights in Juvenile
Justice, Ziff. 32). Es ergibt sich daraus allerdings keine verpflichtende
Vorgabe (Christof Riedo, Jugendstrafrecht und
Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, N 505; vgl. auch
Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 279 ff.; Frieder Dünkel, Die
Entwicklung des Jugendstrafrechts im europäischen und
internationalen Vergleich, Teil 2 des Beitrags Dünkel, RdJB 2022, S.
578 ff., RdJB 2023, S. 144).
[63]
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK;
SR 0.107).
[66]
CRC (Fn. 61), Ziff. 36 ff.; vgl. auch Casillas (Fn. 62), S. 179;
Dünkel (Fn. 61), S. 156.
[69]
Siehe vorne Rz. 17 ff.
[71]
Art. 2 Abs. 1 JStG;
Art. 4 Abs. 1 JStPO
(Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO;
SR 312.1]); dazu
ausführlich Nicole Holderegger, Die Schutzmassnahmen des
Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in
den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss. Zürich 2009, S. 59 ff.
m.w.H.; vgl. auch statt vieler Nicolas Queloz, in: Queloz (Hrsg.),
Commentaire, Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, Droit
pénal des mineurs (DPMin)/Procédure pénale applicable aux mineurs
(PPMin), 2. Aufl., Zürich et al. 2023, Teil II. N 22 ff. sowie Teil
IV. N 14.
[72]
Ähnlich schon im Rahmen der Einführung der Verwahrung ins
Jugendstrafrecht, Ege (Fn. 6), S. 727 f.; vgl. auch Queloz (Fn. 71),
Teil II. N 46; Zimmerlin/Holderegger (Fn. 6), S. 69 f.
[73]
Vgl. auch Ege (Fn. 6), S. 725 f.
[74]
So die Begründung der Motion Fehr Düsel (Fn. 3).
[75]
Vgl. auch Ege (Fn. 6), S. 729.
[78]
Allision Dempsey, Transfer law and today's youth: Rehabilitating or
creating lifetime criminals?, A comparative analysis of juvenile
transfer law in Kentucky, Florida, and New York, University of
Louisville Law Review 2021, S. 523 f.; IACHR (Fn. 77), N 31 f.;
Benjamin Steiner / Emily Wright,
Assessing the Relative Effects of State Direct File Waiver Laws
on Violent Juvenile Crime: Deterrence or Irrelevance, Journal of Criminal Law and Criminology 2006, S. 1453; Patricia
Torbet et al.,
State Responses to Serious and Violent Juvenile Crime, OJJDP Research Report, Pittsburg 1996, S. 4; vgl. Megan C.
Kurlycheck,
Effectiveness of Juvenile Transfer to Adult Court Implications
from Current Research and Directions for Future Study, Criminology & Public Policy 2016, S. 897 f. In den letzten
Jahren zeigt sich indessen eher wieder eine gewisse Abkehr von
punitiven Ansätzen; vgl. Lila Kazemian,
Pathways to Desistance From Crime Among Juveniles and Adults:
Applications to Criminal Justice Policy and Practice, National Institute of Justice 2021, S. 13.
[79]
Jordan J. Titus, Juvenile Transfers as Ritual Sacrifice: Legally
Constructing the Child Scapegoat, Youth Violence and Juvenile
Justice 2005, S. 125.
[80]
Treffend Dempsey (Fn. 78), S. 547: «Instead of
accomplishing its intended result, transferring large numbers of
juvenile offenders to adult court each year has wasted judicial
resources, damaged juveniles physically and mentally, and decreased
public safety for decades»; vgl. auch Donna Bishop /
Charles Frazier, Consequences of Transfer, in: Fagan/Zimring
(Hrsg.), From The Changing Borders of Juvenile Justice: Transfer of
Adolescents to the Criminal Court, Chicago 2000, S. 263 f.; Angela
McGowan et al., Effects on Violence of Laws and Policies
Facilitating the Transfer of Juveniles from the Juvenile Justice
System to the Adult Justice System: A Systematic Review, American
Journal of Preventive Medicine 2007, S. 15; Steiner/Wright (Fn. 78),
S. 1467 ff.; Richard E. Redding,
Juvenile transfer laws: An effective deterrent to delinquency?, OJJDP Juvenile Justice Bulletin 2010, S. 5. Allerdings ist darauf
hinzuweisen, dass sich der Effekt des Erwachsenenstrafrecht zuweilen
nicht ausreichend individualisieren lässt, weshalb sich ein
genereller Effekt auf die Rückfälligkeit (positiv wie auch negativ)
nicht genügend nachweisen lässt; vgl. dazu Thomas A. Loughran et
al.,
Differential Effects of Adult Court Transfer on Juvenile
Offender Recidivism, Law and Human Behavior 2010, S. 487 f.; Steven N. Zane / Brandon
C. Welsh / Daniel P. Mears,
Juvenile Transfer and the Specific Deterrence Hypothesis:
Systematic Review and Meta-Analysis, Criminology & Public Policy 2016, S. 915 f.; differenzierend
jedoch James C. Howell / Barry C. Feld / Daniel P. Mears,
Young offenders and an effective justice system response: What
happens, what should happen, and what we need to know, in: Loeber/Farrington (Hrsg.), From Juvenile Delinquency to Adult
Crime; Criminal careers, justice policy, and prevention, Oxford
2012, S. 208 ff.; Melanie Taylor,
Juvenile Transfers to Adult Court: An Examination of the
Long-Term Outcomes of Transferred and Non-Transferred Juveniles, Juvenile and Family Court Journal 2015, S. 42.
[81]
Vgl. schon Kent v. United States,
383 U.S. 541
(1966); vgl. auch Dempsey (Fn. 78), S. 532 ff.; Kimberly Larson /
Thomas Grisso, Transfer and commitment of youth in the United
States: Law, policy, and forensic practice, in:
Heilbrun/DeMatteo/Goldstein (Hrsg.), APA Handbook of Psychology and
Juvenile Justice, Washington DC 2016, S. 447;
Puzzanchera/Hockenberry/Sickmund (Fn. 76), S. 97 ff.
[85]
Vgl. auch die weiteren Hinweise bei Dünkel (Fn. 61), S. 154.
[86]
Wejiers/Nuytiens/Christiaens (Fn. 84), S. 109, S. 112 und S. 121;
ähnliches gilt für die USA, dazu Washburn et al. (Fn. 68), S. 965
ff.
[89]
Exemplarisch dazu Sven Zimmerlin, Überlastung der Strafjustiz in der
Schweiz, Zürich 2024, S. 1 ff. m.w.H.
[91]
Die Voraussetzungen der Bestrafung finden sich in
Art. 11 JStG. Mögliche Strafen sind der Verweis
(Art. 22 JStG), die
persönliche Leistung (Art. 23
JStG) sowie für Jugendliche ab 15 Jahren die Busse
(Art. 25 JStG) und der
Freiheitsentzug (Art. 25 JStG).
In besonderen Konstellationen kann zudem auf Strafe verzichtet
werden (Art. 21 JStG); vgl.
dazu z.B. Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 499 ff.; Queloz (Fn. 71),
Teil IV. N 225 ff.
[93]
Vgl. etwa Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 660.
[94]
Urwyler/Nett (Fn. 5), S. 32 ff.; vgl. auch Aebersold/Pruin/Weber
(Fn. 5), N 654 ff. m.w.H.
[95]
Bundesrat (Fn. 17), S. 35.
[96]
Mark W. Lipsey, The effect of treatment on juvenile delinquents:
Results from meta-analysis, in: Lösel/Bender/Bliesener (Hrsg.),
Psychology and law: International perspectives, Berlin 1992, S. 131
ff.; Damon M. Petrich / Travis C. Pratt / Cheryl Lero Jonson /
Francis T. Cullen, Custodial sanctions and reoffending: A
meta-analytic review, Crime and justice 2021, S. 353 ff.
[98]
Johann A. Koehler / Friedrich Lösel / Thomas D. Akoensi / David K.
Humphreys, A systematic review and meta-analysis on the effects of
young offender treatment programs in Europe, Journal of Experimental
Criminology 2013, S. 19 ff.
[99]
D.A. Andrews et al., Does Correctional Treatment work?, A Clinically
relevant and Psychologically Informed Meta-Analysis, Criminology
1990, S. 369 ff.; Steve Aos / Marna Miller / Elizabeth Drake,
Evidence-based public policy options to reduce future prison
construction, criminal justice costs, and crime rates, Federal Sentencing Reporter 2006, S. 275 ff.; Friedrich Lösel,
What Recent Meta-Evaluations Tell us About the Effectiveness of
Correctional Treatment, in: Davies/Wilson/McMurran/Lloyd-Bostock
(Hrsg.), Psychology, Law, and Criminal Justice, Berlin 1996, S. 537
ff.
[100]
Mark A. Cohen / Alex R. Piquero, New Evidence on the Monetary Value
of Saving a High Risk Youth, Journal of Quantitative Criminology
2009, S. 25 ff.
[102]
James Bonta / D.A. Andrews, The psychology of criminal conduct, 7.
Aufl., New York et al. 2024, S. 183 ff.; Tony Ward / Mark Brown, The
good lives model and conceptual issues in offender rehabilitation,
Psychology, Crime & Law 2004, S. 243 ff.
[103]
Im Fokus dieses Aufsatzes steht das materielle Jugendstrafrecht. Der
prozessrechtliche Umgang ist damit vorwiegend von der Betrachtung
ausgeschlossen. Dabei sind verschiedene Bestimmungen der JStPO
gerade hinsichtlich ihrer EMRK- und Verfassungskonformität
problematisch, dazu z.B. Ege (Fn. 58), S. 154 ff.
[104]
Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 662; Ege (Fn. 6), S. 729.
[105]
So etwa Anna Coninx, Verwahrung statt fürsorgerische Unterbringung
für ehemals jugendliche Straftäter?, Gesetzgeberische Ausgangslage,
Möglichkeiten und Kritik, FamPra.ch 2019, S. 426 f.
[106]
Vgl. Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 662.
[107]
Ebenso Ege (Fn. 6), S. 729.
[108]
Ausführlich zur Auseinandersetzung mit biologischen und
neurologischen Erkenntnissen und deren Bedeutung für das
Strafmündigkeitsalter im deutschen Recht Stefanie Kemme / Romina
Muller / Laura Schmitz, Biologische und (neuro-)psychologische
Aspekte zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortungsreife von
Jugendlichen, ZJJ 2024, S. 266 ff. m.w.H., insb. S. 272; vgl. für
Diskussionen aus anderen Jurisdiktionen exemplarisch Enys Delmage,
The Minimum Age of Criminal Responsibility: A Medico-Legal
Perspective, Youth Justice 2013, S. 102 ff.; Peggy Larrieu,
Neurosciences et droit pénal des mineurs, PLASTIR 2020, S. 1 ff.; Mac Tuomi / Dominique Moritz,
Criminal responsibility of older children: The failings of doli
incapax in Australia, Children & Society 2024, S. 456 ff.; Margaret White,
Youth Justice and the Age of Criminal Responsibility: Some
Reflections, Adelaide Law Review 2019, S. 266 ff.; Hannah Wishart,
Young Minds, Old Legal Problems: Can Neuroscience Fill the Void?
Young Offenders & The Age of Criminal Responsibility Bill -
Promise and Perils, The Journal of Criminal Law 2018, S. 311 ff. vgl. auch die
vergleichende Untersuchung von Enys Delmage et al,
The Minimum Age of Criminal Responsibility Internationally -
History, Systems and the Future, Criminal Behaviour and Mental Health 2026, 21 ff. m.w.H. Für eine
Anhebung würden auch internationalrechtliche Vorgaben sprechen (vgl.
dazu vorne Rz. 26 ff.; siehe auch Dünkel (Fn. 61), S. 144, der in
den internationalen Vorgaben ein «klares und kritisches Signal» an
Länder wie die Schweiz mit sehr tiefem Strafmündigkeitsalter sieht).
[109]
Vgl. vorne Rz. 17 ff. sowie Rz. 34 inkl. der Nachweise in Fn. 90.
[110]
Steffen Barra et al. (Fn. 55), S. 1227.
[115]
Vgl. Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 110 ff.; IACHR (Fn. 77), N 28
ff.
[116]
Zur Symbolpolitik in früheren Verschärfungsvorhaben Ege (Fn. 6), S.
728 f.