«Wer nur den Hammer kennt, macht aus Jugendlichen Nägel»

Eine interdisziplinäre Beurteilung der aktuellen Verschärfungsvorhaben im Jugendstrafrecht

Gian Ege / Dirk Baier / Volker Schmidt / Leonardo Vertone / Patrick Zobrist *

Das schweizerische Jugendstrafrecht befindet sich derzeit in einer Phase der Verschärfung. Nachdem die Verwahrung bereits in das Jugendstrafgesetz aufgenommen wurde, liegt dem Parlament aktuell eine Motion zur weiteren Ausdehnung repressiver Massnahmen vor. Gefordert werden unter anderem eine Erhöhung des maximalen Freiheitsentzugs, Einschränkungen des bedingten Vollzugs sowie die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf besonders schwere Delikte. Im vorliegenden Beitrag werden die geforderten Gesetzesänderungen aus interdisziplinärer Perspektive untersucht, und es wird aufgezeigt, weshalb die damit verfolgten Ziele verfehlt würden. Darüber hinaus werden erfolgversprechende Ansätze im Umgang mit Jugenddelinquenz skizziert sowie die notwendigen Schritte aufgezeigt, um deren Wirksamkeit langfristig zu stärken.

Le droit pénal suisse des mineurs connaît actuellement une phase de durcissement. Après l'introduction de l'internement dans la loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs, une motion visant à étendre les mesures répressives est à présent examinée par le Parlement. Elle demande notamment une augmentation des peines d'emprisonnement maximales, des restrictions au sursis ainsi que l'application du droit pénal des adultes aux infractions particulièrement graves. Le présent article analyse les modifications législatives proposées dans une perspective interdisciplinaire et met en évidence les raisons pour lesquelles les objectifs poursuivis ne sauraient être atteints. Il esquisse en outre des approches prometteuses pour lutter contre la délinquance juvénile et indique les mesures nécessaires pour renforcer leur efficacité à long terme.

Zitiervorschlag: Gian Ege et al., «Wer nur den Hammer kennt, macht aus Jugendlichen Nägel», Eine interdisziplinäre Beurteilung der aktuellen Verschärfungsvorhaben im Jugendstrafrecht, sui generis 2026, S. 39

DOI: https://doi.org/10.21257/sg.290

* Gian Ege, Prof. Dr. iur., Assistenzprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich (gian.ege@ius.uzh.ch). Dirk Baier, Prof. Dr. rer. pol., Professor für Kriminologie an der Universität Zürich sowie Leiter des Instituts für Delinquenz und Kriminalprävention der ZHAW. Volker Schmidt, Dr. med., Chefarzt und Co-Leiter des Zentrums für Kinder- und Jugendforensik (ZKJF). Leonardo Vertone, Lic. phil., Co-Leiter des Zentrums für Kinder- und Jugendforensik (ZKJF). Patrick Zobrist, Prof. Dr. phil., Dozent und Projektleiter an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit.


I. Einleitung

Klagen über die «Jugend von heute» sind historisch omnipräsent. Besonders in Zeiten des gesellschaftlichen Umbruchs sind derartige Tendenzen zu beobachten.[1] In den Fokus gerät dann auch die Jugendkriminalität. Ohne Abstützung in den bevölkerungsrelativen Kriminalstatistiken findet eine - zuweilen medial getriebene[2] - Dramatisierung statt. Darauf wiederum folgen politische Vorstösse, wie etwa die jüngsten Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts.[3]

Während in den 00er-Jahren noch verschiedene politische Vorstösse auf Präventionsbestrebungen ausgerichtet waren,[4] hat sich in den letzten Jahren - trotz der grundsätzlich positiven Evaluation des 2007 in Kraft getretenen JStG[5] - eine Verschärfungstendenz etabliert,[6] was nicht zuletzt die vielfach kritisierte Einführung der Verwahrung im Jugendstrafrecht verdeutlicht.[7] Damit ist die Verschärfung des Jugendstrafrechts jedoch nicht abgeschlossen. So wurde im März 2024 als Reaktion auf einen Messerangriff eines 15-Jährigen auf einen jüdischen Mann in Zürich die Motion «Verschärfung des Jugendstrafrechts»[8] eingereicht.[9]

Kernelemente dieser Motion und Hauptgegenstand des vorliegenden Aufsatzes sind einerseits die Forderung nach längeren und vermehrt unbedingten Freiheitsstrafen sowie andererseits die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Jugendliche, sofern es sich um «besonders schwere Straftaten» handelt.[10] Begründet wird dies neben Hinweisen auf wenige Einzelfälle damit, dass «dringend verhältnismässige Strafen für schwere Straftaten» und ein «glaubwürdiges» Jugendstrafrecht geschaffen werden müssen. Dies sei auch «im Hinblick auf die Prävention» wichtig.[11] Letzteres meint wohl einen generalpräventiven Abschreckungseffekt.[12] In der Behandlung der Vorlage im Parlament wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Anpassung des Jugendstrafrechts aufgrund stark zugenommenen Extremtaten notwendig sei.[13]

Der Bundesrat lehnt eine Verschärfung des Jugendstrafrechts ab, da es im internationalen Vergleich gut funktioniere und auf Erziehung sowie Spezialprävention ausgerichtet sei. Höhere Strafandrohungen hätten keinen erkennbaren Einfluss auf die Jugendkriminalität; entscheidend seien vielmehr Prävention, Betreuung und Unterbringung. Jugendliche nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, widerspräche zudem ihrem kognitiven Entwicklungsstand und wäre kontraproduktiv.[14] Dem ungeachtet beschloss der Nationalrat mit Stichentscheid der Präsidentin am 5. Mai 2025 die Motion anzunehmen,[15] welche nun in der Rechtskommission des Ständerats hängig ist. Insofern stehen die in der Motion umschriebenen Verschärfungsvorschläge weiterhin konkret zur Diskussion. Zwar hat der Bundesrat in seinem Bericht zum Postulat Engler[16] Ende September 2025 erneut festgehalten, dass eine Verschärfung des Jugendstrafrechts nicht angezeigt erscheint.[17] Dies dürfte die politischen Anstösse zur Umsetzung der Motion Fehr Düsel allerdings kaum grundsätzlich in Frage stellen.

    Abbildung 1: Entwicklung des Anteils an 10- bis 14- bzw. 15- bis 17-jährigen polizeilich registrierten Beschuldigten (in %)

Das Gesagte verdeutlicht, dass in der momentanen politischen Debatte um das Jugendstrafrecht sprichwörtlich der Hammer geschwungen wird. Wenn man für den Umgang mit Jugendkriminalität allerdings fortschreitend nur noch Härte und Repression als Lösung sieht, so droht man damit jegliche jugendliche Straftäter:innen zu Nägeln zu machen.[18] Insofern ist es angezeigt, die momentanen Verschärfungsvorschläge einer interdisziplinären Betrachtung zu unterziehen (Rz. 6 ff.), um die Erreichbarkeit der mit der Vorlage angestrebten Präventionsziele zu beurteilen. Im Anschluss werden erfolgsversprechende Ansätze im Umgang mit Jugenddelinquenz dargestellt (Rz. 35 ff.), um zu evaluieren, ob und welcher Reform- bzw. Handlungsbedarf im Umgang mit Jugendkriminalität besteht (Rz. 40 ff.).

II. Stellungnahme zum Verschärfungsvorhaben…

1. aus empirischer Sicht

Die vorgeschlagenen Verschärfungen und die dazugehörige Begründung in der Motion Fehr Düsel basieren auf der Annahme, die Jugendkriminalität habe sich in den letzten Jahren dramatisch erhöht. Daher ist zunächst die Jugendkriminalität und -gewalt entsprechend der Polizeilichen Kriminalstatistik[19] darzustellen, um damit die Grundlage der politischen Vorstösse aus empirischer Hinsicht zu beleuchten.[20]

Im Jahr 2024 wurden 4303 Personen im Alter von 10 bis 14 Jahren als Beschuldigte einer Straftat entsprechend dem Strafgesetzbuch polizeilich registriert; dies sind 0.9 % aller Personen dieser Altersgruppe. Werden die 15- bis 17-Jährigen betrachtet, so kann auf Basis der Kriminalstatistik gesagt werden, dass 6546 Beschuldigte registriert wurden, was einem Anteil von 2.5 % entspricht. Nur eine kleine Minderheit aller jüngeren und älteren Jugendlichen wird also polizeilich auffällig. Dies wird noch deutlicher, wenn einzelne, im Jugendalter häufiger vorkommende Delikte betrachtet werden. So wurden 2024 0.5 % der 15- bis 17-Jährigen wegen des Begehens eines Ladendiebstahls, 0.3 % wegen des Begehens einer Sachbeschädigung und 0.2 % wegen des Begehens einer Tätlichkeit registriert; alle anderen Straftaten kommen z.T. deutlich seltener vor. Jugendkriminalität ist damit weitestgehend Bagatellkriminalität und insgesamt weniger verbreitet, als dies in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

    Tabelle 1: Entwicklung des Anteils an 10- bis 14- bzw. 15- bis 17-jährigen polizeilich registrierten Beschuldigten des Bereichs Gewaltstraftaten (in %)

Die Entwicklung der Jugendkriminalität ist in Abbildung 1 dargestellt. Erneut wird dabei auf den Prozentanteil polizeilich Beschuldigter zurückgegriffen; betrachtet werden wiederum Straftaten insgesamt sowie die drei häufigsten Delikte. Im Jahr 2009 - die Betrachtung beginnt mit diesem Jahr, weil seitdem eine schweizweit harmonisierte Kriminalstatistik zur Verfügung steht - wurden 1.32 % aller jüngeren Jugendlichen im Alter zwischen 10 und 14 Jahren polizeilich wegen des Begehens einer Straftat registriert; 2024 liegt dieser Anteil mit 0.95 % um ein Viertel niedriger. Allerdings ist der niedrigste Wert für das Jahr 2016 festzustellen (0.66 %); seit 2022 hat es zugleich kaum eine Veränderung des Anteils mehr gegeben.

Werden die 15- bis 17-jährigen Jugendlichen betrachtet, so ist der Anteil derjenigen, die wegen irgendeiner Straftat registriert wurden, von 3.39 auf 2.46 % ebenfalls um ca. ein Viertel gefallen. Im Vergleich zu 2016 liegt der aktuelle Anteil höher, ist aber in den letzten fünf Jahren konstant bis rückläufig. Bei den drei ausgewählten Einzeldelikten ist eine ähnlich u-förmige Entwicklung sichtbar, wobei bei keinem Delikt das Niveau von 2009 erreicht wird.

Die Auswertungen belegen zwar, dass es im Zeitraum 2015 bis 2020 Anstiege im Bereich der registrierten Jugendkriminalität gegeben hat. Diese Zeit des Anstiegs wurde aber bei allen betrachteten Deliktsbereichen mittlerweile von einer Phase stabiler bzw. teilweise sogar leicht rückläufiger Zahlen abgelöst. Den Auswertungen kann dabei entgegengehalten werden, dass sie sich nicht auf die Delikte konzentrieren, die besondere mediale und öffentliche Aufmerksamkeit erhalten und die daher mit besonderer Sorge betrachtet werden: die Gewaltdelikte. Zwar zählen Tätlichkeiten zu diesen Delikten; von Interesse sind aber insbesondere schwerere Gewaltdelikte wie Körperverletzungen, Vergewaltigungen oder Raubtaten. Daher ist nachfolgend auf diese Delikte, die im Jugendalter sehr selten vorkommen, einzugehen.

Tabelle 1 stellt die Prozentwerte an jugendlichen Beschuldigten von Gewaltstraftaten dar. Da diese teilweise sehr niedrig liegen, wird dabei auch die dritte Nachkommastelle ausgewiesen. Es wird nicht die gesamte Zeitreihe dargestellt, sondern es wird sich auf das erste Jahr 2009, dann auf das Jahr mit - entsprechend den vorangegangenen Auswertungen - besonders niedriger Belastung (2015) und die letzten fünf Jahre konzentriert.

Bei den 10- bis 14-Jährigen liegt der Anteil wegen einer Gewaltstraftat registrierter Personen 2024 mit 0.34 % nur wenig niedriger als 2009 mit 0.35 %. Im Jahr 2015 lag dieser Anteil ca. ein Drittel niedriger. Zugleich ist dieser Anteil in den letzten drei Jahren eher stabil, d.h. der Zeitraum des Anstiegs scheint vorerst abgeschlossen. Identische Ergebnisse zeigen sich zur minderschweren Gewalt. Bei dieser ist der Anteil 2024 etwas niedriger als 2009, aber höher als 2015; seit 2022 ist der Anteil nahezu unverändert. Bei den einfachen Körperverletzungen ist der Unterschied zu 2015 nicht besonders stark ausgeprägt, wohl aber bei den Raubtaten, bei denen sich der Anteil versiebenfacht hat (0.004 zu 0.030 %). Allerdings ist auch bei den Raubtaten zu betonen, dass das aktuelle Niveau unter dem des Jahres 2020 liegt. Die schweren Gewaltdelikte stellen im Vergleich aller bislang betrachteten Delikte eine Ausnahme dar: Hier liegt das aktuelle Niveau über dem aus dem Jahr 2009; und hier ist der Anstieg in den letzten fünf Jahren noch nicht zu einem Ende gekommen. Im Jahr 2024 liegt der Anteil registrierter Beschuldigter mit 0.024 % doppelt so hoch wie 2020 (0.012 %). Dies findet sich bei den schweren Körperverletzungen wie bei den Vergewaltigungen, wobei bei den Vergewaltigungen zu beachten ist, dass seit 2024 eine veränderte Gesetzgebung besteht, die aufgrund der Ausweitung des Straftatbestands mit höheren Zahlen einhergehen dürfte.

Für die 15- bis 17-jährigen Jugendlichen zeigt sich zu Gewaltstraftaten insgesamt das bekannte Bild: Der Anteil registrierter Beschuldigter liegt 2024 unter dem Niveau von 2009, aber höher als 2015. Seit 2020 ist der Anteil mehr oder weniger konstant, ein weiterer Anstieg daher nicht gegeben. Dies gilt ebenso für den Teilbereich der minderschweren Gewalt. Die Anteile gehen hier seit 2020 sogar eher zurück. Ausnahme ist wiederum die schwere Gewalt. Der Anteil registrierter Beschuldigter liegt 2024 mit 0.100 % höher als 2009 und 2015; ebenso steigt dieser im Vergleich der Jahre 2020 bis 2024 an. Dies gilt allerdings vor allem für schwere Körperverletzungen, weniger für Vergewaltigungen und Tötungsdelikte, die seit 2020 eher konstant sind.

    Tabelle 2: Entwicklung der absoluten Anzahl wegen einer schweren Körperverletzung polizeilich beschuldigter sowie verurteilter Jugendlicher

Die Auswertungen zu Gewaltstraftaten ergeben damit, dass sich bei der minderschweren Gewalt ein Bild der Entwicklung zeigt, wie es für die Straftaten insgesamt gilt: Auf eine Phase des Rückgangs zwischen 2009 und 2015 steigt der Anteil polizeilich registrierter Jugendlicher. Dieser Anstieg ist aber aktuell an ein Ende gelangt. Einzige Ausnahme zu den bislang betrachteten Trends sind die schweren Gewalttaten, vor allem die schweren Körperverletzungen: Das Niveau ist aktuell höher als 2015, aber auch als 2009; und seit 2020 steigt der Anteil registrierter Beschuldigter weiter.

Tabelle 2 stellt die absoluten Zahlen der wegen einer schweren Körperverletzung polizeilich registrierter jugendlicher Beschuldigter dar, um aufzuzeigen, dass es sich schweizweit um eine sehr geringe Anzahl handelt. So wurden zuletzt 2024 61 10- bis 14-Jährige und 150 15- bis 17-Jährige wegen des Begehens einer schweren Körperverletzung beschuldigt. Dies sind mehr als 2009 und 2015, und es sind mehr als 2020 oder 2021; gleichwohl handelt es sich um eine sehr kleine Minderheit der Schweizer Jugendlichen. Dies wird noch deutlicher, wenn die Verurteiltenzahlen betrachtet werden.[21] Eigentlich sollten vor allem diese Zahlen zur Bewertung der Kriminalitätsentwicklung berücksichtigt werden, da erst durch die Verurteilung eine Beschuldigung bestätigt wird. Im Jahr 2024 wurden demnach 11 10- bis 14-Jährige und 79 15- bis 17-Jährige wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt, also nur maximal die Hälfte derjenigen, die wegen eines solchen Delikts polizeilich registriert wurden. Gleichwohl zeigt sich auch bei den Verurteiltenzahlen ein Anstieg, bei den jüngeren Jugendlichen von 4 im Jahr 2020 auf 11 im Jahr 2024, bei den älteren Jugendlichen von 61 auf 79. Gerade bei den älteren Jugendlichen fällt der Anstieg aber nur halb so hoch aus wie bei den polizeilich registrierten Personen. Dies könnte darauf hindeuten, dass bei jugendlichem Gewaltverhalten mittlerweile schneller eine polizeiliche Registrierung wegen schwerer Körperverletzungen erfolgt, die dann aber von den Strafbehörden korrigiert oder herabgestuft wird (z.B. zu einfacher Körperverletzung).

Aus empirischer Sicht lässt sich zusammenfassen, dass nur ein kleiner Teil der schweizerischen Jugendlichen strafrechtlich in Erscheinung tritt - und dies vorwiegend im Bagatellbereich. Nur eine sehr kleine Gruppe von Jugendlichen tritt durch Gewaltdelikte in Erscheinung. Eine solch kleine, spezifische Gruppe bedarf spezifischer Präventions- und Interventionsmassnahmen; Gesetzesverschärfungen hingegen werden diese Gruppe kaum erreichen. Von einem beunruhigenden Trend ansteigender schwerer Jugendgewalt in den letzten fünf Jahren kann daher nicht die Rede sein.

2. aus entwicklungspsychologischer und -kriminologischer Sicht[22]

Genetische und biologische Prädispositionen wirken bereits in der Schwangerschaft auf die Persönlichkeitsentwicklung eines Individuums ein. Während in den ersten drei Lebensjahren vor allem die elterliche bzw. mütterliche Nähe bedeutsam ist, kommen mit zunehmendem Alter Einflüsse und Anforderungen der weiteren sozialen Umgebung hinzu. Alle diese Faktoren treten einzeln, aber auch in gegenseitiger Wechselwirkung auf.[23] Unter stabilen Bedingungen reift das Kind in altersgerechten Schritten an den steigenden Anforderungen und entwickelt sich zu einem persönlich gefestigten, psychisch gesunden, zufriedenen, integrierten und funktionsfähigen Mitglied der Gesellschaft. Bestehen in diesem Prozess jedoch allzu zahlreiche, starke und/oder anhaltende Belastungen, so kommt es zu Fehlentwicklungen der Persönlichkeit, welche nicht nur die Funktionsfähigkeit des Individuums beeinträchtigen, sondern auch das Risiko für psychische Störungen und für deliktische Verhaltensweisen erhöhen. So überrascht es nicht, dass bei den meisten der Jugendlichen, die in Ausmass und Qualität schwerere und/oder anhaltend Straftaten begehen, eine beeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung und eine eingeschränkte psychosoziale Funktionsfähigkeit festgestellt wird. Im Hintergrund dieser früh erkennbaren,[24] mit devianten Verhaltensweisen in Vorschein tretenden Jugendlichen stehen häufig ein herausforderndes Temperament, Entwicklungstraumatisierungen, Schwierigkeiten der Impulsregulation, Aggressivität, fehlende Empathiefähigkeit und weitere Risikofaktoren.[25] Die Fertigkeiten, sich an die Gesellschaft anzupassen, sind eingeschränkt; dazu gehört etwa die Bindungsfähigkeit, die soziale Perspektivenübernahme, die Mentalisierungsfähigkeit, die Moralentwicklung sowie die Entwicklung und Festigung einer (prosozialen) Identität.[26] Aggression und Delinquenz von Kindern und Jugendlichen ist somit vorwiegend Ausdruck von Instabilitäten und Belastungen sowie eingeschränkter Möglichkeiten, bewältigend mit diesen umzugehen. Zudem gilt es, verschiedene Aggressionsformen zu differenzieren[27]: Gewalt kann im Jugendalter Ausdruck eines normalen Explorationsverhaltens und Aushandelns von Grenzen sein (Rangeleien auf dem Pausenplatz), kann im Ausmass weiter gehen in Richtung eines asymmetrischen gezielten Ausgrenzens, Bedrohens oder Angreifens (Mobbing) oder übergehen in pathologischere und schwerere Formen (Bullying, Körperverletzungen).

Jugendkriminalität ist einerseits ein ubiquitäres Phänomen: Die meisten Jugendlichen, vor allem männliche, verüben - v. a. hormonell entwicklungspsychobiologisch in der Adoleszenz vorgesehen - in ihrer Jugendzeit Risikoverhalten, Grenzüberschreitungen oder gar Straftaten und verhalten sich - häufig auch ohne strafrechtliche Reaktion - später wieder regelkonform, sodass es oft bei einer einzelnen Straftatbegehung bleibt. Andererseits zeigt sich, dass nur ein kleiner Anteil von Jugendlichen für die Mehrheit von Delikten und besonders von schweren Straftaten verantwortlich ist.[28] Diese Gruppe wird meistens bereits in der frühen Kindheit auffällig und es entwickeln sich schon im Kindergarten und später in der Primarschule erste Formen von abweichenden Verhaltensweisen, die in der späteren Jugendzeit dissoziale Züge annehmen und das Jugendalter überdauern können.[29] In der jugendstrafrechtlichen Praxis kann diese nominal kleine, aber bezogen auf das Risikopotenzial relevante Gruppe von Jugendlichen nur mit spezifischen pharmakotherapeutischen, pädagogischen und psychotherapeutischen Zugängen sowie intensiver Bildungsarbeit und Interventionen in der Herkunftsfamilie beeinflusst werden. Einseitig auf «Härte», den Vollzug von Freiheitsstrafen oder andere repressive Massnahmen ausgerichtete Vorgehen führen häufig zu kontraproduktiven Effekten, wie dies allgemein die Forschung zu sogenannten «Systemsprengern» in der Jugendhilfe darlegt.[30]

Interessanterweise schafft es der grösste Teil der Jugendlichen, die schwere Delikte begangen haben, sich in der Erwachsenenzeit zu bewähren.[31] In der vulnerablen Phase der Pubertät über die Adoleszenz bis ins junge Erwachsenenalter hinein können sogenannte Turning Points selbst bei schweren Fällen bedeutsame positive Veränderungen mit sich bringen.[32] Wichtig sind dabei die Integration in einen Leistungsbereich (Schule/Arbeit), prosoziale Beziehungen und die eigene Überzeugung, von der Kriminalität Abstand zu nehmen.[33] Dass derart bedeutsame Veränderungen im Denken, Fühlen und Verhalten jugendlicher Straftäter:innen möglich sind, zeigt, wie formbar deren Persönlichkeit ist und dass Delinquenz nicht statisch über die Lebensspanne hinweg besteht, sondern sich dynamisch je nach Lebensumständen und Reaktion auf das Verhalten verändert. Kriminelles Verhalten wiederum entfernt die Betroffenen erst recht von der gesellschaftlichen Anbindung, insbesondere wenn ausschliesslich mit Gefängnisstrafen reagiert wird. Erzieherische und/oder therapeutische Schutzmassnahmen tragen dazu bei, die Ermöglichung solcher positiven Veränderungen zu forcieren, bei der Persönlichkeitsentwicklung der Betroffenen anzusetzen und sie darin zu unterstützen, die Anforderungen in den Lebensbereichen zu meistern und so nachzureifen. Das Jugendstrafrecht bietet hierfür beste Voraussetzungen.[34] Die vorgeschlagenen Strafverschärfungen bzw. die frühere Anwendung des Erwachsenenstrafrechts erscheinen vor diesem Hintergrund als nicht zielführend.

3. aus (neuro-)medizinischer Sicht

Die Ätiologie von Verhaltensstörungen im Jugendalter ist multidimensional, wobei sich biologische und psychosoziale Faktoren wechselseitig beeinflussen. Für die Erklärung von Jugenddelinquenz ist die unterschiedliche Reifungsgeschwindigkeit verschiedener Hirnstrukturen von Bedeutung: Hirnareale, die mit erhöhter Impulsivität, Risikobereitschaft und verminderter Voraussicht in Verbindung stehen (z.B. Nucleus accumbens, Amygdala, Hippocampus), sind Teil des (meso-)limbischen, dopaminergen Belohnungssystems, welches im Jugendalter hochaktiv ist.[35] Demgegenüber steht die wesentlich langsamere Reifung des präfrontalen Kortex, der als Steuerungsorgan u.a. für die Emotions- und Impulskontrolle, Planung, Risikoeinschätzung und Verhaltenshemmung zuständig ist[36] und seine Reife erst etwa mit Abschluss des 25. Lebensjahrs erreicht. Diese ungleiche Reifung führt dazu, dass Jugendliche und junge Erwachsene verstärkt von Impulsen und emotionalen Reizen gesteuert werden, während die Kontroll- und Steuerungsfunktionen des präfrontalen Kortex noch unzureichend verhaltenswirksam sind.[37] Dies ist ein Grund für die strafrechtliche Sonderbehandlung von Kindern und Jugendlichen.[38]

Während der sensiblen Reifungsphase des präfrontalen Kortex findet eine neuronale Reorganisation statt. Durch wiederholte Lernerfahrungen werden bestimmte Netzwerke verstärkt (engl. «blooming») und andere, weniger intensiv genutzte Netzwerke werden wieder abgebaut (engl. «pruning»). Nur was gebraucht wird, bleibt erhalten - «use it or lose it». Folglich ist das Gehirn in dieser Zeit besonders empfänglich für Lern- und Sozialisationsprozesse. Positive Erfahrungen können es so formen, dass es in prosozialer Hinsicht anpassungsfähiger und widerstandsfähiger wird:

  • Das Erlernen neuer Fähigkeiten stärkt kognitive Netzwerke und Problemlösungsfähigkeiten.
  • Die Qualität sozialer Beziehungen und die emotionale Unterstützung durch Bezugspersonen beeinflussen die Entwicklung von sozialer Kognition, Empathie- und Beziehungsfähigkeit.
  • Über das Erlernen eines funktionalen Umgangs mit Freude, Trauer oder Wut werden die emotionalen Regulationssysteme im Gehirn geformt.

Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts setzen hier durch sozialpädagogische und (psycho-)therapeutische Interventionen an und unterstützen die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung. Durch primär punitive Ansätze hingegen, insbesondere längeren Freiheitsentzug, wird diese neurobiologische Gelegenheit zur persönlichen Weiterentwicklung verpasst. Denn die Lernfelder in Haft sind stark begrenzt, sodass weder neue Fähigkeiten erlernt noch nachhaltige positive Beziehungserfahrungen gemacht werden können. Dies ist ein Grund dafür, warum sich durch sozio-therapeutische Massnahmen die Rückfallraten jugendlicher Straftäter:innen erwiesenermassen besser senken lassen als durch punitive und auf Abschreckung abzielende Ansätze,[39] welche sogar negative Effekte bewirken können. Der Vorschlag, das Erwachsenenstrafrecht bereits ab 16 anzuwenden, steht damit im klaren Widerspruch zu neuromedizinischen Erkenntnissen.[40] Mit einem solchen Vorgehen würde insbesondere die Chance verpasst, in einer sehr entscheidenden Entwicklungsphase mit sozialpädagogischen und psychotherapeutischen Massnahmen auf Fehlverhalten zu reagieren.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die erhöhte Neuroplastizität in der Jugend auch erhöhtes Schädigungspotenzial mit sich bringt. So macht die erhöhte Empfänglichkeit das Gehirn in dieser Phase anfälliger für negative Auswirkungen von Stress, Traumata oder schädlichen Umwelteinflüssen. Über 50 % aller psychischen Störungen entstehen bereits vor dem 19. Lebensjahr. Seit einigen Jahren zeigt sich eine kontinuierliche Zunahme von psychischen Belastungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.[41] Bei jugendlichen Straftäter:innen zeigt sich ein besonders hohes Vorkommen von psychischen Störungen. Dabei sind insbesondere (längere) Haftaufenthalte für Jugendliche besonders belastend. So zeigen verschiedene Studien übereinstimmend, dass bei inhaftierten Jugendlichen sehr hohe Prozentsätze (zwischen 50 % und 90 %) von behandlungsbedürftigen psychischen Störungen nachgewiesen werden können.[42] In einer Untersuchung von Bessler et al. aus dem Kanton Zürich erfüllten 9 von 10 (90.2 %) der inhaftierten Jugendlichen die Kriterien für mindestens eine psychiatrische Störung.[43] Damit liegt die Erkrankungshäufigkeit in diesen Populationen weit über der der Normalbevölkerung. Das Vorhandensein einer und vor allem mehrerer psychischer Störungen stellt nicht nur ein gesundheitliches Problem für die Betroffenen, sondern auch einen legalprognostisch ungünstigen Faktor dar. Eine adäquate und möglichst früh einsetzende Behandlung ist somit nicht nur aus medizinischen, sondern auch aus deliktpräventiven Gründen angezeigt. Längere unbedingte Haftstrafen stehen einer solchen Behandlung im Wege und können den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflussen.

4. aus sozialpädagogischer Sicht

Die geforderten Verschärfungen des Jugendstrafrechts verschieben die in Europa vor über hundert Jahren eingeführten strafrechtlich konstruierten Grenzen zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenalter.[44] Neuere jugendsoziologische Befunde weisen darauf hin, dass sich mittlerweile die Phase des Jugendalters weit über die Volljährigkeitsgrenze, bis in die Mitte der Zwanziger-Lebensjahre, erstreckt.[45] Die mit der Verschärfung beabsichtigte Verschiebung dieser Altersgrenzen nach unten wird diesen gesellschaftlichen Tatsachen und auch der Hirnreifung[46] nicht gerecht. Mit Blick auf andere europäische Länder müsste man sogar eher darüber nachdenken, den Geltungsbereich des Jugendstrafrechts weiter im Sinne einer Heranwachsendennorm auszudehnen, um der «new adolescence»[47] gerecht zu werden.[48]

Die Befürworter der Verschärfung des Jugendstrafrechts nehmen zudem eine präventive und rückfallreduzierende Wirksamkeit von Strafen an. In der allgemeinen pädagogischen Diskussion, die Erziehung nicht mehr als einseitigen Anpassungsvorgang, sondern als gemeinsamen Bildungs- und Lernprozess versteht,[49] nimmt das Strafen seit über 50 Jahren einen zunehmend geringeren Stellenwert ein. Diese Entwicklung fusst nicht auf einer normativen Haltung, sondern empirischen Erkenntnissen: So zeigt die Forschung, dass Strafen kaum zu konstruktiven Lernprozessen beitragen.[50] Diese Begrenzungen gelten auch im Hinblick auf Jugendkriminalität: Erstens unterliegt die Strafidee einem simplifizierenden Ursachenmodell: Entgegen alltagsbezogener Vermutungen sind Delikte von Jugendlichen weniger durch rationale Entscheidungen begründet, in denen Nutzen und Straffolgen einer kriminellen Handlung bewusst abgewogen werden. Vielmehr entsteht Jugendkriminalität häufig in Gruppendynamiken, in besonderen Situationen oder sie ist das Ergebnis von spontanen - und neurologisch bedingt[51] - zu wenig reflektierten Entscheidungen.[52] Zweitens wird fortgesetzte und schwere Jugendkriminalität überwiegend von Jugendlichen verübt, die Entwicklungsdefizite, problematische Familienstrukturen, soziale Belastungen und fehlende Ressourcen aufweisen. Ein Kernproblem dieser Jugendlichen ist es, dass sie nicht in der Lage sind, aus Strafen zu lernen oder Entwicklungsanforderungen konstruktiv zu lösen.[53] Die mit der Verschärfung ins Visier genommenen Jugendlichen, «die sämtliche Systeme ausgereizt haben und Behandlungen sabotieren»[54], sind regelmässig in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe, in Massnahmenzentren oder in der jugendforensischen Psychiatrie untergebracht und weisen eine übermässig hohe psychiatrische Belastung und eine geringe Ressourcenausstattung auf.[55] Harte Strafen können deshalb ihre Legalprognose nicht verbessern, hingegen sind spezifische[56] therapeutisch-pädagogische Bedingungen indiziert.

Bereits heute gelangen verschärfte jugendstrafrechtliche Repressionen zur Anwendung: Im Jahr 2024 wurden rund 225 Jugendliche zu Strafzwecken inhaftiert und verblieben im Schnitt knapp hundert Tage im Freiheitsentzug (im Jahr 2000 dauerte der Freiheitsentzug im Mittel ca. ein Drittel weniger lang an).[57] Darüber hinaus führen strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu indirekten «Strafen» und Grenzsetzungen des Staates gegenüber Jugendlichen: So dauert die äusserst repressiv ausgestaltete Untersuchungshaft im Rahmen des Jugendstrafverfahrens in der Schweiz durchschnittlich 45 Tage (die Dauer hat sich seit 2000 im Mittel um zwei Drittel verlängert).[58] Die weitere Ausweitung repressiver Reaktionen könnte mit unerwünschten Folgen einhergehen und zu einer Erhöhung des Rückfallrisikos davon betroffener Jugendlicher führen.[59]

5. aus juristischer Sicht

Aus juristischer Perspektive ist zu beurteilen, wie die vorgeschlagenen Verschärfungen aus internationalrechtlicher Perspektive zu beurteilen sind und ob sie sich systemkohärent in das geltende Jugendstrafrecht einfügen lassen.

Das internationale Recht enthält wenige explizite Vorgaben zum Jugendstrafrecht. Detaillierter sind die Regeln zum verfahrensrechtlichen Umgang mit jugendlichen Beschuldigten.[60] Bezogen auf die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich allerdings gewisse Vorbehalte gegenüber der Möglichkeit der Überweisung von jugendlichen Beschuldigten ins Erwachsenenstrafrecht. Zwar bestehen keine klaren Vorgaben für das Strafmündigkeitsalter[61] oder die obere Altersgrenze[62], allerdings verlangt die Kinderrechtskonvention (KRK[63]) ausdrücklich, dass für Kinder ein besonderes Strafverfahren - eben ein Jugendstrafrecht - vorzusehen ist.[64] Als Kind gilt dabei «jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.»[65] Daraus folgt nach dem Committee on the Rights of the Child (CRC), dass das Erwachsenenstrafrecht für Personen unter 18 Jahren nicht anwendbar sein darf.[66] Die Überweisung von jugendlichen Beschuldigten ins Erwachsenenstrafrecht verletzt diese Anforderung und führt überdies dazu, dass Jugendliche entgegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit[67] nach dem Erwachsenenstrafrecht behandelt werden.[68]

Was die Erhöhung der Maximalstrafe angeht, so verdeutlichen die bisherigen Ausführungen, dass insbesondere lange unbedingte Haftstrafen kaum resozialisierend wirken und eher zu einer Verschlechterung der Situation betroffener Jugendlicher führen können.[69] Dies missachtet, dass jugendstrafrechtliche Interventionen gemäss internationalen Vorgaben die soziale Wiedereingliederung der Jugendlichen fördern und nicht primär punitiven Charakter haben.[70]

Ausserdem steht sowohl die Strafverschärfung als auch die Überweisung von jugendlichen Beschuldigten ins Erwachsenenstrafrecht in klarem Widerspruch zu den Grundprinzipien des schweizerischen Jugendstrafrechts (Schutz und Erziehung).[71] Weder die Überweisung ins Erwachsenenstrafrecht noch längere Freiheitsstrafen dienen diesen Anliegen. Die Verschärfung käme damit einer weiteren Aushöhlung der Grundprinzipien des Jugendstrafrechts gleich, um damit nicht erreichbare Ziele zu verfolgen.[72] Zudem darf nicht übersehen werden, dass eine Verschärfung des Jugendstrafrechts, selbst wenn sie auf Extremfälle ausgerichtet ist, immer das gesamte System verschiebt.[73] Werden die Strafen für Extremfälle angehoben bzw. diese sogar ganz aus dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts ausgenommen, so verschiebt sich das jugendstrafliche Sanktionensystem für alle übrigen Fälle nach oben. Ob die Verschärfung schliesslich im Auge eines grossen Bevölkerungsanteils zu angemessenen bzw. «verhältnismässigen» Strafen führen würde und damit die «Glaubwürdigkeit» des Jugendstrafrechts stärken würde,[74] kann bezweifelt werden.[75]

Zum Schluss soll die - dem schweizerischen Recht bisher unbekannte - Möglichkeit der Überweisung von Jugendlichen ins Erwachsenenstrafrecht rechtsvergleichend eingeordnet werden. Weit verbreitet sind solche Regelungen in den USA.[76] Aufschlussreich sind bereits die Hintergründe der Einführung der «Transfer to adult court»-Regeln. So war das Jugendstrafrecht in den USA ursprünglich weitestgehend «paternalistisch» orientiert und folgte dem Ideal der Rehabilitierung.[77] Als Reaktion auf eine «medial aufgeblasene» Debatte über eine scheinbare Verbrechenswelle von Jugendlichen kam es zur Abkehr von einem täterorientierten Jugendstrafrecht und der Einführung der Transfer-Regelungen.[78] Es besteht damit eine gewisse Parallelität zur aktuellen Debatte in der Schweiz. Auch wenn sich die Situation in der Schweiz und den USA kaum vergleichen lässt, zeigt sich immerhin, dass die Möglichkeit, jugendliche Beschuldigte ins Erwachsenenstrafrecht zu überweisen, vorwiegend (medial getriebenen) punitiven gesellschaftlichen Bedürfnissen folgt,[79] ohne allerdings sinnvolle Lösungen für Jugendkriminalität zu bieten. So zeigen Untersuchungen, dass die Verschiebung ins Erwachsenenstrafrecht mehrheitlich negative Folgen für betroffene Jugendliche hat.[80] Ausserdem bestehen Probleme in der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen, nicht zuletzt, da es schwierig ist, die genauen Kriterien festzulegen, wann und in welchem Verfahren eine Überweisung erfolgen soll.[81]

In Kontinentaleuropa gibt es vergleichbare Regelungen in Belgien[82], den Niederlanden[83] sowie Frankreich[84] für 16- und 17-jährige Jugendliche.[85] Auch diesbezüglich bestehen Unklarheiten zum Anwendungsbereich[86] und Studien haben gezeigt, dass die Überweisung ins Erwachsenenstrafrecht schwere negative Folgen für die Betroffenen haben kann.[87] Bereits 2010 stellte das CRC in Frage, ob die Behandlung Jugendlicher in erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren mit der Kinderrechtskonvention vereinbar sei.[88]

Aus juristischer Perspektive erscheinen die vorgeschlagenen Verschärfungsmassnahmen daher durchwegs problematisch. Neben international- und nationalrechtlichen Systemunstimmigkeiten dürften die vorgeschlagenen Regelungen zu Umsetzungsschwierigkeiten führen, die eine ohnehin schon stark belastete Strafjustiz[89] vor weitere Probleme stellen würden.

6. Zwischenfazit

Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, überzeugen die vorgeschlagenen Verschärfungen des Jugendstrafrechts aus interdisziplinärer Perspektive nicht. Längere bzw. schwerere Strafen oder der frühere Übergang ins Erwachsenenstrafrecht werden nicht zu einem Rückgang der Jugendkriminalität beitragen und würden insofern die in der Begründung der Motion vorgebrachten Präventionsziele verfehlen. Empirische Erkenntnisse, insbesondere aus der Neurowissenschaft, sprechen eher für eine längere Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts als für eine frühere Anwendung des Erwachsenenstrafrechts.[90] Ausserdem dürfte die punktuelle Härte kaum zu einer grösseren gesellschaftlichen Akzeptanz des Jugendstrafrechts führen. Insofern ist die Begründung des Verschärfungsvorhabens nicht überzeugend, weshalb die Vorlage insgesamt aus einer wissenschaftlichen Perspektive abzulehnen ist.

III. Erfolgsversprechende Ansätze

Im Folgenden sollen die erfolgsversprechenden Ansätze im Umgang mit Jugenddelinquenz kurz dargestellt werden. Betrachtet man die Jugendkriminalität in ihrer Gesamtheit, so hat sich das schweizerische Jugendstrafrecht als tragfähiges Regelungssystem etabliert (Rz. 35 f.). Legt man den Fokus demgegenüber eher auf schwerwiegende Fälle und jugendliche Straftäter:innen mit erheblichen Auffälligkeiten, so gelten evidenzbasierte intensive therapeutische und pädagogische Schutzmassnahmen anstelle von Inhaftierungen als erfolgsversprechendere Interventionsstrategien (Rz. 37 f.).

1. Das schweizerische Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht bietet unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten auf Jugenddelinquenz. Bei schuldhafter Tatbegehung sind abhängig vom Alter des Täters bzw. der Täterin verschiedene Strafen möglich.[91] Offenbart sich in der Tatbegehung, dass der bzw. die Jugendliche einer besonderen erzieherischen Betreuung oder einer therapeutischen Behandlung bedarf, so sind die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen anzuordnen.[92] Dies ermöglicht insbesondere für Jugendliche, die einen besonderen Interventionsbedarf aufweisen, mit dem eine erhebliche Rückfallgefahr bezüglich schwerwiegender Delikte einhergeht, ein abgestuftes Eingriffsmodell. Dabei sollten gerade bei jugendlichen Delinquenten mit Erziehungs- und Behandlungsbedürfnissen im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme die sogleich darzulegenden Methoden zur Anwendung gelangen.

Das schweizerische Jugendstrafrecht gilt im internationalen Vergleich als erfolgreich[93] und wurde im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung als sinnvoll für den Umgang mit jugendlichen Straftäter:innen evaluiert.[94] Erst kürzlich veröffentlichte zudem der Bundesrat seinen Bericht zum Postulat Engler und sieht im JStG weiterhin ein effektives Mittel zur Bekämpfung der Jugendkriminalität. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf, allen voran die häufig geforderten Verschärfungen, hält er für nicht angezeigt.[95]

2. Evidenzbasierte therapeutische und pädagogische Schutzmassnahmen

Die Ergebnisse von grossangelegten Metaanalysen[96] zeigen seit Jahren den konsistenten Befund, wonach repressive Interventionen wie beispielsweise paramilitärische Bootcamps, Abschreckungsprogramme mit Besuchen in Strafvollzugsanstalten und intensive Überwachungsmassnahmen ineffektiv sind und hinsichtlich Deliktprävention sogar negative Effekte bewirken. Dies gilt ebenfalls für die reine Strafhaft.[97] Diese Erkenntnisse gelten auch für den europäischen Raum und jugendliche Straftäter:innen: Haftstrafen führen zu kriminalitätserhöhenden Effekten.[98]

Zahlreiche Studien belegen demgegenüber die deliktpräventive Wirksamkeit von forensischen Psychotherapien[99] und betonen die Reduktion von enormen Folgekosten bei frühen und guten Interventionen.[100] Am aussichtsreichsten sind dabei kognitiv-behaviorale Programme, die möglichst ausserhalb institutioneller Settings - wie dem Strafvollzug oder einer geschlossenen Einrichtung - stattfinden.[101] Bei komplexeren Psychopathologien, schwererer und anhaltender Delinquenz sind hingegen individualisierte, hochfrequente und vor allem langfristig angelegte Behandlungsansätze notwendig. Diese sollten multimodal und flexibel ausgerichtet sein und mit einem milieutherapeutischen beziehungsweise sozialpsychiatrisch-systemischen Zugang kombiniert werden. Dabei ist der Einbezug der Familie und aller Beteiligten von essenzieller Bedeutung. Die grösste Wirksamkeit zeigen Interventionen, die sich nach dem individuellen Rückfallrisiko ausrichten, die im Einzelfall relevanten Risikofaktoren gezielt bearbeiten und an der Motivation, Arbeitsbeziehung und pädagogisch-therapeutischen Ansprechbarkeit der Jugendlichen arbeiten. Zudem müssen ressourcenorientierte Stärken, z.B. ein prosoziales Umfeld und eine deliktfreie persönliche Zukunftsperspektive, aufgebaut werden.[102]

IV. Reform-/Handlungsbedarf

Wie die bisherigen Ausführungen nahelegen, sind die aktuellen Vorhaben zur Verschärfung des Jugendstrafrechts aus verschiedener Perspektive abzulehnen. Damit soll allerdings nicht unterschlagen werden, dass im Jugendstrafrecht durchaus gewisser Reform- bzw. Handlungsbedarf besteht, um die bestehenden Herausforderungen zu meistern.

1. Normativ

Wie dargelegt, ist das geltende (materielle)[103] Jugendstrafrecht ein passendes Regelwerk im Umgang mit Jugendkriminalität. Das bedeutet allerdings nicht, dass keine Verbesserungen möglich bzw. nötig sind. Zu denken wäre bspw. an die Ermöglichung einer bedingten Entlassung aus der Schutzmassnahme[104], die Anhebung der absoluten Altersgrenze für Schutzmassnahmen von der Vollendung des 25. auf die Vollendung des 30. Altersjahrs oder allfällige mildere Anschlussmassnahmen.[105] Auch hinsichtlich der Strafen besteht Optimierungspotenzial, indem etwa die sehr grossen Sprünge in den Strafrahmen für die verschiedenen Altersgruppen vermieden werden könnten.[106] Entscheidend ist dabei, dass entsprechende gesetzgeberische Anstrengungen auf soliden empirischen Grundlagen beruhen.[107] Ebensolche legen nahe, dass wenn die Altersgrenzen im Jugendstrafrecht geändert werden sollten, eher eine Anhebung des Strafmündigkeitsalters[108] sowie die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf über 18-jährige Täter naheliegen würde.[109]

2. Versorgungsstrukturen für herausfordernde Jugendliche

Im Gegensatz zur politisch geforderten Verschärfung zeigt sich ein Reformbedarf in struktureller und fachlicher Hinsicht: Die ausgeprägte psychische Belastung von Jugendlichen in stationären Einrichtungen erfordert ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungskapazitäten in den Jugendheimen. Zudem sind traumapädagogisch ausgebildete Betreuungspersonen, die Beziehungskontinuitäten sicherstellen können, erforderlich.[110] Der aktuelle Fachkräftemangel und die hohe Personalfluktuation[111] erschweren eine adäquate Betreuung der besonders herausfordernden Jugendlichen. Im Hinblick auf die Versorgungsstruktur besteht im Jugendstrafrecht nicht der Bedarf für Verschärfungen, sondern eher die Notwendigkeit für Verbesserungen innerhalb der vorhandenen Strukturen, insbesondere um den hohen psychischen Belastungen der eingewiesenen Jugendlichen gerecht werden zu können.

3. Stärkung von Früherkennung, Prävention und gesamtgesellschaftlichem Engagement

Der oben empirisch beschriebenen[112] Jugendkriminalität kann begegnet werden, ohne dass eine Verschärfung des Jugendstrafrechts vorgenommen werden muss. Im Vordergrund der aktuell erforderlichen Reaktion auf den Anstieg von Jugendkriminalität und besonders Jugendgewalt stehen aus fachlicher Sicht drei bildungs-, sozial- und kriminalpolitische Massnahmen:

Erstens bedarf es der weiteren Verstärkung der Früherkennung von dissozialen Entwicklungen im Kindergarten und in der Primarschule und geeigneter Frühinterventionen (z.B. heilpädagogische Frühförderung, Elterntrainings etc.): Die meisten schweren Delikte werden von Jugendlichen verübt, die bereits im Kindesalter auffällig geworden sind.

Zweitens sind Kindesmisshandlungen und Gewalterfahrungen von Kindern, beispielsweise im Kontext häuslicher Gewalt, umfassender zu begegnen: Die Mehrheit, der mit Gewaltdelikten in Erscheinung tretenden Jugendlichen bringen eigene Misshandlungs- und Gewalterfahrungen mit.[113] In der Schweiz besteht in diesem Feld ein grosser Handlungsbedarf.[114] Die weitere Verbesserung des Kindesschutzes hätte positive kriminalpräventive Konsequenzen.

Drittens ist die Bewältigung von Jugendkriminalität in seiner persistenten Form keine alleinige Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, sondern eine gesamtgesellschaftliche Verpflichtung: Alle mit Jugendlichen betrauten Institutionen sind - im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten - aufgefordert eng zu kooperieren, wie dies anfangs der 2010er-Jahre im Rahmen des Aktionsprogrammes «Jugend und Gewalt» des Bundes forciert worden ist.

V. Resümee

1899 wurde in Chicago das erste Jugendgericht der Welt geschaffen. Es entstand in der Überzeugung, dass der Jugendphase, die damals erst als solche gesellschaftlich wahrgenommen und aktiv «geschaffen» wurde, und den damit verbundenen noch notwendigen Entwicklungs- und Reifungsschritten beim Übergang ins Erwachsenenalter strafrechtlich besser entsprochen werden kann.[115] Vor über 125 Jahren bestanden noch keine neurowissenschaftlichen Erkenntnisse über die jugendliche Hirnentwicklung und gleichzeitig war das Aufwachsen angesichts der wirtschaftlichen Bedingungen zwar erheblich anspruchsvoller, aber keinesfalls so widersprüchlich und herausfordernd, wie dies in der heutigen komplexen Welt der Fall ist. Die Gründerväter und -mütter des Jugendstrafrechts haben ein spezielles Strafrecht geschaffen, welches dem Entwicklungsstadium, der sozialen Rolle und dem Entwicklungsprozess von jungen Menschen gerecht werden kann. Diese Errungenschaften sollten nicht leichtfertig mit wissenschaftlich nicht fundierten, sondern vielmehr politisch einfach erscheinenden symbolischen[116] «Lösungen» aufgeben werden. Zur Erreichung der Ziele des Jugendstrafrechts kann nicht einfach der Verschärfungshammer geschwungen werden. Vielmehr müssen die rechtlichen und institutionellen Grundlagen geschaffen bzw. beibehalten werden, um den gut ausgerüsteten Werkzeugkoffer des Jugendstrafrechts zu erhalten, sodass - sofern im Einzelfall ein spezifischer Interventionsbedarf besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - die passende Lösung gefunden werden kann.



[1] David Finkelhor, The Internet, Youth Safety and the Problem of «Juvenoia», Durham 2011, S. 13 f.; Pearson Geoffrey, Hooligan: A history of respectable fears, London 1983, S. 236; vgl. Judy Castillo, A Comparative Historical Analysis of Post-war Moral Panics and the Construction of Youth from 1938 to 2010, Tampa 2011, S. 23; Marc Kleijwegt, Ancient Youth: The Ambiguity of Youth and the Absence of Adolescence in Greco-Roman Antiquity, Amsterdam 1991, S. 65 und S. 203 ff.

[2] Dazu etwa Thomas Hestermann, Jugendgewalt in den Medien: Fiktion oder Realität?, in: Schwarzenegger/Nägeli (Hrsg.), Jugendliche und junge Erwachsene im urbanen Umfeld als Fokus der Kriminalprävention, Zürich 2022, S. 27 ff.

[3] Motion Andrea Caroni, Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen (16.3142) vom 17. März 2016; Motion Nina Fehr Düsel, Verschärfung des Jugendstrafrechts (14.3115) vom 7. März 2024.

[4] So etwa: Postulat Doris Leuthard, Jugendgewalt (03.3298) vom 17. Juni 2003; Postulat Viola Amherd, Jugendgewalt. Mehr Effizienz und Wirkung in der Prävention (06.3646) vom 6. Dezember 2006; Postulat Chantal Galladé, Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in Unterhaltungsmedien (07.3665) vom 4. Oktober 2007; vgl. den entsprechenden Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), Jugend und Gewalt. Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien vom 20. Mai 2009.

[5] Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG; SR 311.1); zur Evaluation: Christoph Urwyler / Jachen C. Nett, Evaluation der Wirksamkeit des neuen Jugendstrafgesetzes, Schlussbericht zuhanden des Auftraggebers, Bern 2012, S. 32 ff.; vgl. auch Peter Aebersold / Ineke Pruin / Jonas Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Bern 2024, N 654 ff. m.w.H.; Christof Riedo, Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht im Blickfeld von Öffentlichkeit und Politik, SZK 2010, S. 24.

[6] Christoph Burkhard, Verwahrung - eine Option im Jugendstrafrecht?, SZK 2010, S. 33 m.w.H.; Gian Ege, Salamitaktik im Jugendstrafrecht, SJZ 2024, S. 721 m.w.H.; Sara Follonier, Réserves d'internement et autres dérives sécuritaires en droit pénal des mineurs: des risques d'affaiblissement des principes d'éducation et de protection, NKrim 2/2025, S. 3; Riedo (Fn. 5), S. 25 ff.; Sven Zimmerlin / Nicole Holderegger, (Jugend)Strafrecht und Prävention - ein Widerspruch?, Sicherheit & Recht 2022, S. 70.

[7] Ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte und zur Kritik an diesem Vorhaben Ege (Fn. 6), S. 721 ff.; Follonier (Fn. 6), S. 3 ff.; Sophie Wespi, Die Verwahrung im Jugendstrafrecht, Jusletter vom 16. Dezember 2024, S. 5 ff.; vgl. auch Zimmerlin/Holderegger (Fn. 6), S. 69 f.

[8] Motion Fehr Düsel (Fn. 3).

[9] Kritisch zu diesem schockgetriebenen und einzelfallorientierten Umgang mit dem Jugendstrafrecht Ege (Fn. 6), S. 727; vgl. auch Votum Brenzikofer, AB NR 2024, S. 108 f.

[10] Motion Fehr Düsel (Fn. 3): «Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung zur Verschärfung des Jugendstrafrechts vorzulegen:

    - Bei schweren Verbrechen gelten unbedingte Strafen.

    - Wenn Jugendlicher bei Massnahme nicht kooperiert, gilt Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefängnis.

    - Max. Freiheitsentzug (ab 16 Jahren) von 4 auf 6 Jahre. Bei 15-Jährigen ist der max. Freiheitsentzug von 1 auf 2 Jahre zu erhöhen.

    - Bei besonders schweren Straftaten Beurteilung nach dem Erwachsenenstrafrecht.»

[11] Zum Ganzen: Begründung der Motion Fehr Düsel (Fn. 3).

[12] Votum Fehr Düsel, AB NR 2025, S. 591; so schon in der Debatte zur Motion Caroni: Votum Fehr Düsel, AB NR 2024, S. 1217.

[13] Votum Fehr Düsel, AB NR 2025, S. 591.

[14] Votum Jans, AB NR 2025, S. 591 f.; vgl. auch Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV), Frühlingssession 2025 Nationalrat: Empfehlungen der SAJV.

[16] Postulat Stefan Engler, Haben wir ein Problem mit Jugendkriminalität? (23.3205) vom 16. März 2023.

[18] Angelehnt an Abraham H. Maslow, The Psychology of Science: A Reconnaissance, New York 1966, S. 15 f.: «I suppose it is tempting, if the only tool you have is a hammer, to treat everything as if it were a nail.»

[19] Die Zahlen in den folgenden Absätzen beziehen sich auf Bundesamt für Statistik (BFS), Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), Stand: 14. Februar 2025; vgl. dazu auch BFS, Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), Jahresbericht 2024 der polizeilich registrierten Straftaten, Neuchâtel 2025.

[20] Vgl. dazu auch Dirk Baier / Patrick Zobrist, Aktuelle Entwicklungen der Jugendgewalt in der Schweiz. Warum eine Verschärfung des Jugendstrafrechts weder notwendig noch sinnvoll ist, Kriminalistik 2025, S. 421 ff.; Susann Prätor / Dirk Baier, Entwicklungstrends der Jugendkriminalität in Deutschland, Österreich und der Schweiz seit 2009, Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2024, S. 107 ff.

[21] Die Zahlen ergeben sich aus BFS, Jugendstrafurteilsstatistik (JUSUS), Stand: 16. Mai 2025.

[22] Die Ausführungen in diesem Kapitel basieren auf Leonardo Vertone / Felix Euler / Ladina Cavelti / Dorothea Stiefel, Jugendliche Delinquente in der Schweiz, Swiss Arch Neurol Psychiatr Psychother 2022, S. 8 ff.

[23] George L. Engel, The Need for a New Medical Model: A Challenge for Biomedicine, Science 1977, S. 129 ff. (zusätzlich veröffentlicht in Psychodynamic Psychiatry 2012, 377 ff.).

[24] Friedrich Lösel / Mark Stemmler / Doris Bender, Different Pathways of Externalising Behaviour Problems From Preschool to Youth: A Test of Risk and Protective Factors and Potential Origins, Criminal Behaviour and Mental Health 2025, S. 10 ff.

[25] Vertone/Euler/Cavelti/Stiefel (Fn. 22), S. 8 ff.

[26] Thierry Urwyler / Christoph Sidler / Marcel Aebi, Massnahmen für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB, Basel 2021, S. 8 f.

[27] Inge Seiffge-Krenke, Entwicklung von Aggressivität, in: Bilke-Hentsch/Sevecke (Hrsg.), Aggressivität, Impulsivität und Delinquenz, Stuttgart 2017, S. 39 ff.

[28] Sascha Hein et al., Violent offending among juveniles: A 7-year longitudinal study of recidivism, desistance, and associations with mental health, Law and human behavior 2017, S. 273 ff.; vgl. auch Viviane Freihofer, Jugendliche Intensiv-, Mehrfach- und Bagatelltäter, Diss. Zürich 2014, S. 277 ff.

[29] Andreas Beelmann / Tobias Raabe, Dissoziales Verhalten von Kindern und Jugendlichen: Erscheinungsformen, Entwicklung, Prävention und Intervention, Göttingen 2007, S. 37 ff.

[30] Menno Baumann / Michael Macsenaere, Bis an die Grenzen und einen Schritt weiter: Aktueller Forschungsstand zur Jugendhilfe mit riskant agierenden jungen Menschen und «Systemsprengern», Unsere Jugend 2021, S. 242 ff.

[31] Hein et al. (Fn. 28), S. 273 ff.; Wolfgang Stelly / Jürgen Thomas, Entwicklungsverläufe jugendlicher Mehrfachtäter, in: Boeger (Hrsg.), Jugendliche Intensivtäter, Wiesbaden 2011, S. 227 ff.

[32] John H. Laub / Robert J. Sampson, Turning points in the life course: why change matters to the study of crime, Criminology 1993, S. 301 ff.

[33] Stelly/Thomas (Fn. 31), S. 227 ff.

[34] Vertone/Euler/Cavelti/Stiefel (Fn. 22), S. 8 ff.; zur positiven Evaluation des geltenden Jugendstrafrechts auch unten Rz. 35 f.

[35] Francesca A. Cupaioli et al., The neurobiology of human aggressive behavior: Neuroimaging, genetic, and neurochemical aspects, Progress in neuro-psychopharmacology and biological psychiatry 2021.

[36] Margaret Semrud-Clikeman / Phyllis Anne Teeter Ellison, Child Neuropsychology, 2. Aufl., New York 2007, S. 25 ff.

[37] B.J. Casey / Rebecca M. Jones / Leah H. Sommerville, Braking and Accelerating of the Adolescent Brain, Journal of Research on Adolescence 2011, S. 21 ff.; B.J. Casey / Sarah Getz / Adriana Galvan, The adolscent brain, Developmental Review 2008, S. 62 ff.

[38] Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 105 f.

[39] Mark W. Lipsey / Francis T. Cullen, The Effectiveness of Correctional Rehabilitation: A Review of Systematic Reviews, Annual Review of Law and Social Science 2007, S. 297 ff.

[40] Eher wäre eine Anwendung jugendstrafrechtlicher Grundsätze auf ältere Täter naheliegend; vgl. dazu etwa Frieder Dünkel / Bernd Geng, Neuere Erkenntnisse der Neurowissenschaften zur Gehirnentwicklung («brain maturation») und Implikationen für ein Jungtäterstrafrecht, MSchrKrim 2014, S. 387 ff. m.w.H.

[41] Rosemarie Sacco et al., A systematic review and meta-analysis on the prevalence of mental disorders among children and adolescents in Europe, European Child & Adolescent Psychiatry 2024, S. 2877 ff.

[42] Olivier Colins et al., Psychiatric disorders in detained male adolescents: a systematic literature review, Can J Psychiatry 2010, S. 255 ff.; Seena Fazel / Helen Doll / Niklas Långström, Mental disorders among adolescents in juvenile detention and correctional facilities: a systematic review and metaregression analysis of 25 surveys, J Am Acad Child Adolesc Psychiatry 2008, S. 1010 ff.

[43] Cornelia Bessler / Dorothea Stiefel / Steffen Barra / Belinda Plattner / Marcel Aebi, Psychische Störungen und kriminelle Rückfälle bei männlichen jugendlichen Gefängnisinsassen, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie 2018, S. 73 ff.; in einer österreichischen Untersuchung lag der Anteil bei 87,7 %; siehe Belinda Plattner / Marcel Aebi / Hans-Christoph Steinhausen / Cornelia Bessler, Psychopathologische und komorbide Störungen inhaftierter Jugendlicher in Österreich, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie 2011, S. 231 ff.

[44] Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 110 ff.

[45] Katharina Liebsch, «Jugend ist nur ein Wort»: Soziologie einer Lebensphase und einer sozialen Gruppe, in: Liebsch (Hrsg.), Jugendsoziologie, Über Adoleszente, Teenager und neue Generationen, München 2012, S. 11 ff.; Gudrun Quenzel / Klaus Hurrelmann, Lebensphase Jugend, 14. Aufl., Weinheim et al. 2022, S. 9 ff.

[46] Dazu vorne Rz. 20 ff.

[47] Susan M. Sawyer / Peter S. Azzopardi / Dakshitha Wickremarathne / George C. Patton, The age of adolescence, The Lancet Child & Adolescent Health 2018, S. 223 ff.; vgl. dazu auch vorne Rz. 20 ff.

[48] Entsprechende Regeln bestehen beispielsweise in Deutschland für Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 21 in §§ 105 ff. JGG/D (Jugendgerichtsgesetz vom 11. Dezember 1974 [JGG/D]); vgl. dazu etwa Ulrich Eisenberg / Ralf Köbel, Beck'scher Kurz-Kommentar Jugendgerichtsgesetz, 26. Aufl., München 2025, § 105 N 1 ff. m.w.H., insb. N 4 ff. für die empirischen Grundlagen der Norm; umfassend zu dieser Regelung auch Ineke Pruin, Die Heranwachsendenregelung im deutschen Jugendstrafrecht, Diss. Greifswald 2006, Mönchengladbach 2007, S. 4 ff., insb. S. 109 ff. zu den empirischen Grundlagen; auch in den Niederlanden gibt es ähnliche Ansätze; vgl. dazu Lise J. Prop et al., Juvenile sanctions for young adult offenders in the Netherlands: an opportunity for rehabilitation?, Child and Adolescent Psychiatry and Mental Health 2025, S. 2; für einen Überblick über entsprechende Möglichkeiten auch Frieder Dünkel, Internationale Tendenzen des Umgangs mit Jugendkriminalität, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität, 3. Aufl., Wiesbaden 2017, S. 89 ff. und S. 100 ff.

[49] Winfried Marotzki / Arnd-Michael Nohl / Wolfgang Ortlepp, Einführung in die Erziehungswissenschaft, 3. Aufl., Stuttgart 2021, S. 9 ff.

[50] Walter Edelmann / Simone Wittmann, Lernpsychologie, 8. Aufl., Weinheim et al. 2019, S. 73 ff.

[51] Vgl. vorne Rz. 20 ff.

[53] Vgl. auch vorne Rz. 17 ff.

[54] So der Begründungstext der Motion Fehr Düsel (Fn. 3).

[55] Steffen Barra et al., Adverse childhood experiences, personality, and crime: Distinct associations among a high-risk sample of institutionalized youth, International Journal of Environmental Research and Public Health 2022;Gabrielle Beaudry / Rongqin Yu / Niklas Långström / Seena Fazel, An Updated Systematic Review and Meta-regression Analysis: Mental Disorders Among Adolescents in Juvenile Detention and Correctional Facilities, Journal of the American Academy of Child & Adolescent Psychiatry 2021, S. 46 ff.; Harald Kanestrøm et al., Adolescents in therapeutic residential care: Treatment needs and characteristics, European Journal of Social Work 2024, S. 733 ff.; vgl. auch Rz. 41.

[56] Andrew Day et al., The effectiveness of trauma-informed youth justice: a discussion and review, Front. Psychol. 2023; Valerie Schutte / Evangeline Danseco / Gabrielle Lucente / Purnima Sundar, Mental health treatment programs for children and young people in secure settings: A systematic review, International Journal of Mental Health Systems 2023.

[58] BFS (Fn. 57); kritisch zur Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht aus juristischer Perspektive Gian Ege, «Der Weg zur Zelle ist mit guten Vorsätzen gepflastert», Die Anordnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren, recht 2025, S. 149 ff.

[59] Siehe etwa Sarah Cusworth Walker / Jerald R. Herting, The impact of pretrial juvenile detention on 12-month recidivism: a matched comparison study, Crime & Delinquency 2020, S. 1865 ff., die für die USA in einer Studie mit total 46'000 in Untersuchungs-/Sicherungshaft gesetzten Jugendlichen zeigen konnten, dass ihre Inhaftierung vor einem Urteil - trotz Berücksichtigung weiterer Einflüsse wie Tatschwere - ihr Risiko für eine spätere Rückfälligkeit mit schweren Delikten um einen Drittel erhöht.

[60] Siehe etwa die Bestimmungen in UN Standard Minimum Rules for the Administration of Juvenile Justice (Beijing Rules) Nr. 10 ff.; vgl. auch UN Guidelines for Action on Children in the Criminal Justice System; Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.

[61] Die relevanten Bestimmungen fordern lediglich, das Strafmündigkeitsalter sei nicht zu tief anzusetzen (Art. 40 Abs. 3 lit. a KRK; Beijing Rules Nr. 4.1). Immerhin schlägt der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ein absolutes Mindestalter von maximal 12 Jahren vor (CRC, General comment No. 10 (2007): Children's Rights in Juvenile Justice, Ziff. 32). Es ergibt sich daraus allerdings keine verpflichtende Vorgabe (Christof Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, N 505; vgl. auch Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 279 ff.; Frieder Dünkel, Die Entwicklung des Jugendstrafrechts im europäischen und internationalen Vergleich, Teil 2 des Beitrags Dünkel, RdJB 2022, S. 578 ff., RdJB 2023, S. 144).

[62] «Minimum Age for Adult Prosecution (‹MAAP›)»; vgl. Malea Casillas, International Conformity to the Standard Minimum Age of Criminal Responsibility: Comparing the Minimum Age of Criminal Responsibility to the Minimum Legal Age of Marriage, San Diego International Law Journal 2024, S. 181. Immerhin wird in verschiedenen internationalen Vorgaben immerhin vorgeschlagen, die Möglichkeit vorzusehen, das Jugendstrafrecht auch auf Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren anwenden zu können (so etwa Beijing Rules Nr. 3.3; vgl. auch Dünkel (Fn. 61), S. 152 m.w.H.).

[63] Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107).

[66] CRC (Fn. 61), Ziff. 36 ff.; vgl. auch Casillas (Fn. 62), S. 179; Dünkel (Fn. 61), S. 156.

[67] Vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK; dazu im Kontext des Jugendstrafrechts auch CRC (Fn. 61), Ziff. 10.

[68] Dabei drohen insbesondere längere Verfahren und härtere Strafen; vgl. Jason J. Washburn et al., Psychiatric disorders among detained youths: a comparison of youths processed in juvenile court and adult criminal court, Psychiatr Serv. 2008, S. 966; allgemein zur besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebot im Jugendstrafverfahren Gian Ege / Daniel Jositsch / Emanuel Albizzati, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO), Kommentar, 3. Aufl, Zürich 2025, Einleitung N 21 ff. m.w.H.

[69] Siehe vorne Rz. 17 ff.

[71] Art. 2 Abs. 1 JStG; Art. 4 Abs. 1 JStPO (Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO; SR 312.1]); dazu ausführlich Nicole Holderegger, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss. Zürich 2009, S. 59 ff. m.w.H.; vgl. auch statt vieler Nicolas Queloz, in: Queloz (Hrsg.), Commentaire, Droit pénal et justice des mineurs en Suisse, Droit pénal des mineurs (DPMin)/Procédure pénale applicable aux mineurs (PPMin), 2. Aufl., Zürich et al. 2023, Teil II. N 22 ff. sowie Teil IV. N 14.

[72] Ähnlich schon im Rahmen der Einführung der Verwahrung ins Jugendstrafrecht, Ege (Fn. 6), S. 727 f.; vgl. auch Queloz (Fn. 71), Teil II. N 46; Zimmerlin/Holderegger (Fn. 6), S. 69 f.

[73] Vgl. auch Ege (Fn. 6), S. 725 f.

[74] So die Begründung der Motion Fehr Düsel (Fn. 3).

[75] Vgl. auch Ege (Fn. 6), S. 729.

[76] Vgl. die Übersicht bei Charles Puzzanchera / Sarah Hockenberry / Melissa Sickmund, Youth and the Juvenile Justice System: 2022 National Report, Pittsburgh 2022, S. 97; vgl. auch Casillas (Fn. 62), S. 198.

[77] Amnesty International, Betraying the Young: Children in the US Justice System, November 1998, S. 1 ff.; Inter-American Commission on Human Rights (IACHR), The Situation of Children in the Adult Criminal Justice System in the United States, März 2018, N 28 ff.

[78] Allision Dempsey, Transfer law and today's youth: Rehabilitating or creating lifetime criminals?, A comparative analysis of juvenile transfer law in Kentucky, Florida, and New York, University of Louisville Law Review 2021, S. 523 f.; IACHR (Fn. 77), N 31 f.; Benjamin Steiner / Emily Wright, Assessing the Relative Effects of State Direct File Waiver Laws on Violent Juvenile Crime: Deterrence or Irrelevance, Journal of Criminal Law and Criminology 2006, S. 1453; Patricia Torbet et al., State Responses to Serious and Violent Juvenile Crime, OJJDP Research Report, Pittsburg 1996, S. 4; vgl. Megan C. Kurlycheck, Effectiveness of Juvenile Transfer to Adult Court Implications from Current Research and Directions for Future Study, Criminology & Public Policy 2016, S. 897 f. In den letzten Jahren zeigt sich indessen eher wieder eine gewisse Abkehr von punitiven Ansätzen; vgl. Lila Kazemian, Pathways to Desistance From Crime Among Juveniles and Adults: Applications to Criminal Justice Policy and Practice, National Institute of Justice 2021, S. 13.

[79] Jordan J. Titus, Juvenile Transfers as Ritual Sacrifice: Legally Constructing the Child Scapegoat, Youth Violence and Juvenile Justice 2005, S. 125.

[80] Treffend Dempsey (Fn. 78), S. 547: «Instead of accomplishing its intended result, transferring large numbers of juvenile offenders to adult court each year has wasted judicial resources, damaged juveniles physically and mentally, and decreased public safety for decades»; vgl. auch Donna Bishop / Charles Frazier, Consequences of Transfer, in: Fagan/Zimring (Hrsg.), From The Changing Borders of Juvenile Justice: Transfer of Adolescents to the Criminal Court, Chicago 2000, S. 263 f.; Angela McGowan et al., Effects on Violence of Laws and Policies Facilitating the Transfer of Juveniles from the Juvenile Justice System to the Adult Justice System: A Systematic Review, American Journal of Preventive Medicine 2007, S. 15; Steiner/Wright (Fn. 78), S. 1467 ff.; Richard E. Redding, Juvenile transfer laws: An effective deterrent to delinquency?, OJJDP Juvenile Justice Bulletin 2010, S. 5. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich der Effekt des Erwachsenenstrafrecht zuweilen nicht ausreichend individualisieren lässt, weshalb sich ein genereller Effekt auf die Rückfälligkeit (positiv wie auch negativ) nicht genügend nachweisen lässt; vgl. dazu Thomas A. Loughran et al., Differential Effects of Adult Court Transfer on Juvenile Offender Recidivism, Law and Human Behavior 2010, S. 487 f.; Steven N. Zane / Brandon C. Welsh / Daniel P. Mears, Juvenile Transfer and the Specific Deterrence Hypothesis: Systematic Review and Meta-Analysis, Criminology & Public Policy 2016, S. 915 f.; differenzierend jedoch James C. Howell / Barry C. Feld / Daniel P. Mears, Young offenders and an effective justice system response: What happens, what should happen, and what we need to know, in: Loeber/Farrington (Hrsg.), From Juvenile Delinquency to Adult Crime; Criminal careers, justice policy, and prevention, Oxford 2012, S. 208 ff.; Melanie Taylor, Juvenile Transfers to Adult Court: An Examination of the Long-Term Outcomes of Transferred and Non-Transferred Juveniles, Juvenile and Family Court Journal 2015, S. 42.

[81] Vgl. schon Kent v. United States, 383 U.S. 541 (1966); vgl. auch Dempsey (Fn. 78), S. 532 ff.; Kimberly Larson / Thomas Grisso, Transfer and commitment of youth in the United States: Law, policy, and forensic practice, in: Heilbrun/DeMatteo/Goldstein (Hrsg.), APA Handbook of Psychology and Juvenile Justice, Washington DC 2016, S. 447; Puzzanchera/Hockenberry/Sickmund (Fn. 76), S. 97 ff.

[82] Dort ist der Verweis allerdings nur möglich, wenn Jugendschutzmassnahmen unzureichend sind, da das Strafmündigkeitsalter grundsätzlich 18 ist; vgl. Dünkel (Fn. 61), S. 154; Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Strafmündigkeit: Rechtliche Situation in der Europäischen Union, 2019, S. 5.

[83] Hier insofern, dass das Jugendgericht erwachsenenstrafrechtliche Sanktionen verhängen kann; vgl. CRC, Concluding observations on the combined 5th and 6th periodic reports of the Kingdom of the Netherlands, Genf 2022, N 40; Dünkel (Fn. 61), S. 154. Allerdings kennt die Niederlande seit 2014 auch ein «adolescent criminal law», welches auf 18 bis 22-Jährige angewandt werden kann; dazu Prop et al. (Fn. 48), S. 2.

[84] Auch hier können Jugendlichen erwachsenenstrafrechtliche Sanktionen auferlegt werden; vgl. Ido Wejiers / An Nuytiens / Jenneke Christiaens, Transfer of Minors to the Criminal Court in Europe: Belgium and the Netherlands, in: Junger-Tas/Dünkel (Hrsg.), Reforming Juvenile Justice, Heidelberg et al. 2009, S. 107.

[85] Vgl. auch die weiteren Hinweise bei Dünkel (Fn. 61), S. 154.

[86] Wejiers/Nuytiens/Christiaens (Fn. 84), S. 109, S. 112 und S. 121; ähnliches gilt für die USA, dazu Washburn et al. (Fn. 68), S. 965 ff.

[87] Yana Jaspersh / Jenneke Christiaens / An Nuytiens, Being Tried and Sentenced as an Adult: Amplifying Voices of Transferred Juveniles, Youth Justice 2024, S. 115 ff. m.w.H.

[89] Exemplarisch dazu Sven Zimmerlin, Überlastung der Strafjustiz in der Schweiz, Zürich 2024, S. 1 ff. m.w.H.

[90] Vgl. exemplarisch für solche Diskussionen Dünkel (Fn. 61), S. 148 ff.; Dünkel (Fn. 48), S. 106 ff.; Dünkel/Geng (Fn. 40), S. 393 f.; Stephan Schleim, Real Neurolaw in the Netherlands: The Role of the Developing Brain in the New Adolescent Criminal Law, Frontiers in Psychology 2020, S. 1 ff.

[91] Die Voraussetzungen der Bestrafung finden sich in Art. 11 JStG. Mögliche Strafen sind der Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG) sowie für Jugendliche ab 15 Jahren die Busse (Art. 25 JStG) und der Freiheitsentzug (Art. 25 JStG). In besonderen Konstellationen kann zudem auf Strafe verzichtet werden (Art. 21 JStG); vgl. dazu z.B. Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 499 ff.; Queloz (Fn. 71), Teil IV. N 225 ff.

[92] Art. 10 Abs. 1 JStG. Mögliche Schutzmassnahmen sind die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG), die (offene oder geschlossene) Unterbringung (Art. 15 JStG) sowie das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG); vgl. dazu z.B. Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 386 ff.; Queloz (Fn. 71), Teil IV. N 225 ff.

[93] Vgl. etwa Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 660.

[94] Urwyler/Nett (Fn. 5), S. 32 ff.; vgl. auch Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 654 ff. m.w.H.

[95] Bundesrat (Fn. 17), S. 35.

[96] Mark W. Lipsey, The effect of treatment on juvenile delinquents: Results from meta-analysis, in: Lösel/Bender/Bliesener (Hrsg.), Psychology and law: International perspectives, Berlin 1992, S. 131 ff.; Damon M. Petrich / Travis C. Pratt / Cheryl Lero Jonson / Francis T. Cullen, Custodial sanctions and reoffending: A meta-analytic review, Crime and justice 2021, S. 353 ff.

[97] Anthony Petrosino / Carolyn Turpin-Petrosino / Meghan E. Hollis-Peel / Julia G. Lavenberg, Scared Straight and Other Juvenile Awareness Programs for Preventing Juvenile Delinquency: A Systematic Review, Campbell Systematic Reviews 2013, S. 8 ff.

[98] Johann A. Koehler / Friedrich Lösel / Thomas D. Akoensi / David K. Humphreys, A systematic review and meta-analysis on the effects of young offender treatment programs in Europe, Journal of Experimental Criminology 2013, S. 19 ff.

[99] D.A. Andrews et al., Does Correctional Treatment work?, A Clinically relevant and Psychologically Informed Meta-Analysis, Criminology 1990, S. 369 ff.; Steve Aos / Marna Miller / Elizabeth Drake, Evidence-based public policy options to reduce future prison construction, criminal justice costs, and crime rates, Federal Sentencing Reporter 2006, S. 275 ff.; Friedrich Lösel, What Recent Meta-Evaluations Tell us About the Effectiveness of Correctional Treatment, in: Davies/Wilson/McMurran/Lloyd-Bostock (Hrsg.), Psychology, Law, and Criminal Justice, Berlin 1996, S. 537 ff.

[100] Mark A. Cohen / Alex R. Piquero, New Evidence on the Monetary Value of Saving a High Risk Youth, Journal of Quantitative Criminology 2009, S. 25 ff.

[101] Johann Koehler / Friedrich Lösel, A meta-evaluative synthesis of the effects of custodial and community-based offender rehabilitation, European Journal of Criminology 2024, S. 3 ff.

[102] James Bonta / D.A. Andrews, The psychology of criminal conduct, 7. Aufl., New York et al. 2024, S. 183 ff.; Tony Ward / Mark Brown, The good lives model and conceptual issues in offender rehabilitation, Psychology, Crime & Law 2004, S. 243 ff.

[103] Im Fokus dieses Aufsatzes steht das materielle Jugendstrafrecht. Der prozessrechtliche Umgang ist damit vorwiegend von der Betrachtung ausgeschlossen. Dabei sind verschiedene Bestimmungen der JStPO gerade hinsichtlich ihrer EMRK- und Verfassungskonformität problematisch, dazu z.B. Ege (Fn. 58), S. 154 ff.

[104] Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 662; Ege (Fn. 6), S. 729.

[105] So etwa Anna Coninx, Verwahrung statt fürsorgerische Unterbringung für ehemals jugendliche Straftäter?, Gesetzgeberische Ausgangslage, Möglichkeiten und Kritik, FamPra.ch 2019, S. 426 f.

[106] Vgl. Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 662.

[107] Ebenso Ege (Fn. 6), S. 729.

[108] Ausführlich zur Auseinandersetzung mit biologischen und neurologischen Erkenntnissen und deren Bedeutung für das Strafmündigkeitsalter im deutschen Recht Stefanie Kemme / Romina Muller / Laura Schmitz, Biologische und (neuro-)psychologische Aspekte zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortungsreife von Jugendlichen, ZJJ 2024, S. 266 ff. m.w.H., insb. S. 272; vgl. für Diskussionen aus anderen Jurisdiktionen exemplarisch Enys Delmage, The Minimum Age of Criminal Responsibility: A Medico-Legal Perspective, Youth Justice 2013, S. 102 ff.; Peggy Larrieu, Neurosciences et droit pénal des mineurs, PLASTIR 2020, S. 1 ff.; Mac Tuomi / Dominique Moritz, Criminal responsibility of older children: The failings of doli incapax in Australia, Children & Society 2024, S. 456 ff.; Margaret White, Youth Justice and the Age of Criminal Responsibility: Some Reflections, Adelaide Law Review 2019, S. 266 ff.; Hannah Wishart, Young Minds, Old Legal Problems: Can Neuroscience Fill the Void? Young Offenders & The Age of Criminal Responsibility Bill - Promise and Perils, The Journal of Criminal Law 2018, S. 311 ff. vgl. auch die vergleichende Untersuchung von Enys Delmage et al, The Minimum Age of Criminal Responsibility Internationally - History, Systems and the Future, Criminal Behaviour and Mental Health 2026, 21 ff. m.w.H. Für eine Anhebung würden auch internationalrechtliche Vorgaben sprechen (vgl. dazu vorne Rz. 26 ff.; siehe auch Dünkel (Fn. 61), S. 144, der in den internationalen Vorgaben ein «klares und kritisches Signal» an Länder wie die Schweiz mit sehr tiefem Strafmündigkeitsalter sieht).

[109] Vgl. vorne Rz. 17 ff. sowie Rz. 34 inkl. der Nachweise in Fn. 90.

[110] Steffen Barra et al. (Fn. 55), S. 1227.

[112] Vgl. Rz. 6 ff.

[113] Majone Steketee / Claire Aussems / Ineke Haen Marshall, Exploring the Impact of Child Maltreatment and Interparental Violence on Violent Delinquency in an International Sample, Journal of Interpersonal Violence 2021, N 7319 ff.

[115] Vgl. Aebersold/Pruin/Weber (Fn. 5), N 110 ff.; IACHR (Fn. 77), N 28 ff.

[116] Zur Symbolpolitik in früheren Verschärfungsvorhaben Ege (Fn. 6), S. 728 f.

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