Verantwortung statt Wahrheit - ein legitimer Paradigmenwechsel im kurzen Strafprozess?

Jonas Gasche *

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Die Pflicht zur Suche nach der Wahrheit im Strafprozess ist nach kontinental-europäischem Verständnis aufs Engste mit der Legitimation staatlichen Strafens verknüpft. Zur Erreichung eines auf Wahrheit beruhenden Urteils verlangt der Untersuchungsgrundsatz folglich die Erforschung der materiellen Wahrheit. Während diesem Postulat im ordentlichen Verfahren - freilich nicht vorbehaltlos - gefolgt wird, distanzieren sich die kurzen Prozesse deutlich von den üblichen Kautelen der Wahrheitsfindung. Erscheint der Schuldspruch im Kurzprozess im Hinblick auf die geltenden Wahrheitsansprüche defizitär, stellt sich die Frage, wie er legitimiert werden kann. Die schrittweise Optimierung des Ermittlungsaufwands und Aufweichung von Verfahrensgrundsätzen drängen dabei auf einen Perspektivenwechsel im modernen Strafprozess. Wird der Stellenwert der Wahrheit überschätzt - oder ist sie gar entbehrlich? Der vorliegende Beitrag geht diesen Fragen nach und untersucht einen Vorschlag der jüngeren Doktrin zur Legitimation von Kurzverfahrenssanktionen.

L'obligation de rechercher la vérité dans le procès pénal est, selon la conception continentale-européenne, étroitement liée à la légitimation du pouvoir de punir de l'État. Afin de parvenir à un jugement fondé sur la vérité, la maxime de l'instruction impose ainsi la recherche de la vérité matérielle. Si ce postulat est suivi - certes non sans réserves - dans la procédure ordinaire, les procédures simplifiées s'écartent sensiblement des garanties usuelles de la recherche de la vérité. Lorsque la déclaration de culpabilité dans une procédure simplifiée apparaît déficiente au regard des exigences de vérité, la question de sa légitimation se pose. La rationalisation progressive de l'activité d'enquête et l'assouplissement des principes régissant la procédure imposent alors un changement de perspective dans la procédure pénale moderne. La vérité est-elle surestimée - ou même dispensable ? Le présent article examine ces questions et analyse une proposition récente de la doctrine visant à légitimer les sanctions issues des procédures simplifiées.

Zitiervorschlag: Jonas Gasche, Verantwortung statt Wahrheit - ein legitimer Paradigmenwechsel im kurzen Strafprozess?, sui generis 2026, S. 1

DOI: https://doi.org/10.21257/sg.287

* Jonas Gasche, MLaw, Advokat im Kanton Basel-Stadt. Mein herzlicher Dank gilt Prof. Dr. iur. Christopher Geth, Professor für Strafrecht an der Universität Basel, für seine Motivation zur Publikation, die sorgfältige Durchsicht des Manuskripts und seine wertvollen Hinweise.


I. Vorbemerkung

Nach einem Umriss des Wahrheitsprinzips im strafprozessualen Kontext (Rz. 2) ist konkret auf dessen Vereinbarkeit mit den Verfahrensabkürzungen im kurzen Prozess einzugehen (Rz. 3 ff.). Der Beitrag befasst sich sodann zentral mit einem Vorschlag der jüngeren Doktrin, der eine alternative Handhabung kurzer Prozesse vorsieht (Rz. 14 ff.-Rz. 35ff.). Dem Wahrheitsprinzip wird dabei eine Art Verantwortungsprinzip gegenübergestellt: Nicht Wahrheit, sondern Eigenverantwortung soll zu einem gerechten Urteil führen. Kernfrage des Beitrages ist daher, ob ein Paradigmenwechsel vom Wahrheits- zum Verantwortungsprinzip eine tragbare Grundlage für Kurzverfahrenssanktionen bieten kann. Dies wird anhand der aktuellen Rechtslage geprüft. Es wird sich zeigen, dass dabei immanent verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Verfahrensfairness auf dem Prüfstand stehen. Vorwegzunehmen ist, dass eine autonome Verantwortungsübernahme vor allem eines voraussetzt: die Einhaltung bestimmter Fairnesskriterien.

II. Wahrheit als strafprozessualer Legitimations- und Gerechtigkeitsfaktor

Im Strafprozess wird Wahrheit traditionellerweise als etwas betrachtet, das erforscht und gefunden werden kann.[1] Strafprozessuale Wahrheit wird daher überwiegend einem korrespondenztheoretischen Ansatz zugeordnet:[2] Wahrheitsgemäss soll eine Aussage dann sein, wenn sie der Wirklichkeit entspricht, eben mit dieser korrespondiert.[3] Wahrheit bedingt somit eine Übereinstimmung «zwischen Intellekt und Wirklichkeit, zwischen Aussage und dinglicher Welt».[4] Warum jedoch brauchen wir im Strafprozess überhaupt Wahrheit? Der Grund für die Wahrheitssuche bildet das Schuldprinzip:[5] «Als zentrales Anliegen des Strafprozesses erweist sich […] die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann».[6] Die Wahrheit hat also eine das Prozessergebnis legitimierende Funktion.[7] Zudem soll sie im Sinne eines gewichtigen Gerechtigkeitsfaktors die Grundlage eines materiell richtigen Urteils bilden.[8] Ergebnisgerecht kann jedoch auch ein materiell falsches Urteil sein, wenn dem Schuldspruch Fairnesserwägungen entgegenstehen.[9] Gerechtigkeit verlangt neben der Bestrafung des wahrhaft Schuldigen folglich auch die Einhaltung fairer Verfahrensregeln.[10] Die Auffindung der Wahrheit ist somit nicht Selbstzweck, sondern eine notwendige, jedoch nicht ausreichende Voraussetzung für Gerechtigkeit.[11]

III. Wahrheit im kurzen Prozess

1. Distanzierung von den üblichen Kautelen der Wahrheitsfindung

Diese allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach die Ermittlung des wahren Sachverhalts der Legitimation staatlichen Strafens dient, gelten auch im kurzen Prozess.[12] Die materielle Wahrheit müsste für die Gewährleistungen eines tragfähigen Schuldspruchs folglich auch im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren ermittelt werden.[13]

Das Gesetz sieht in Bezug auf die staatliche Tatsachenermittlung jedenfalls keine expliziten Vorbehalte vor,[14] was suggeriert, dass der Untersuchungsgrundsatz als wahrheitsdienender Prozessgrundsatz trotz Verfahrensverkürzungen uneingeschränkte Geltung beansprucht.[15] Man kann fast schon rhetorisch fragen, ob diese Annahme überhaupt realistisch ist.[16] Die Tatsachenermittlung wird zugunsten der Verfahrenseffizienz massgeblich reduziert.[17] Die Mittel zur Sachverhaltserforschung werden im Strafbefehlsverfahren nicht annähernd ausgeschöpft. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass sich der staatsanwaltschaftliche Urteilsvorschlag regelmässig nur auf Polizeiakten stützt.[18] Unter Umständen kann auf eine Untersuchung der Staatsanwaltschaft sogar gänzlich verzichtet werden (Art. 309 Abs. 4 StPO[19]).[20] Eine Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Personen als wichtiges Beweismittel findet wegen der für die obligatorische staatsanwaltschaftliche Einvernahme geltenden Schwelle nach Art. 352a StPO oftmals nicht statt.[21] Auch wenn die beschuldigte Person geständig ist, kann sich die Staatsanwaltschaft mit einer oberflächlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zufriedengeben.[22] Weiter wird ein gerichtliches Hauptverfahren systematisch vermieden.[23] Letztlich handelt es sich somit um ein summarisches Verfahren, in welchem die «üblichen Förmlichkeiten» auf Kosten einer umfassenden Informationsbasis suspendiert werden.[24] Auch im abgekürzten Verfahren wird mit dem Auslassen des Beweisverfahrens auf das eigentliche «Herzstück» der Hauptverhandlung verzichtet (Art. 361 Abs. 4 StPO).[25] Es handelt sich hierbei nicht mehr um ein selbständiges Erkenntnisverfahren, sondern um ein punktuelles, vereinfachtes Kontrollverfahren,[26] wobei sich das Gericht vorwiegend auf die erhaltenen Verfahrensakten zu stützen hat.[27]

Mit dem Verzicht auf diese tatsachenrelevanten Förmlichkeiten weicht der kurze Prozess systematisch vom Grundsatz ab, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO).[28] Doch selbst wenn die herkömmlichen Wahrheitsquellen beschnitten werden,[29] bleibt unklar, wie sich Ermittlungsintensität und -dauer tatsächlich auf die Wahrheitsfindung auswirken.[30] Auch das Hauptverfahren ist als Forum der Wahrheit zweifelbehaftet.[31] Doch wenn die Wahrheitssuche bereits im ordentlichen Verfahren defizitär ist, erscheint Skepsis im kurzen Prozess zumindest intuitiv gerechtfertigt.[32] Es leuchtet ein, dass wegen der erwähnten Abstriche bei der Untersuchungstätigkeit (noch) «weniger Wahrheit» zutage gefördert werden kann.[33] Ob die materielle Wahrheit aufgrund der Verfahrensverkürzungen nun tatsächlich auf der Strecke bleibt, muss mangels empirischer Überprüfbarkeit letztlich offenbleiben:[34] Die Wahrheit bleibt als Kernproblem weder fass- noch erreichbar - dies gilt für kurze und herkömmliche Prozesse gleichermassen.[35]

Ausgangspunkt dieses Beitrags ist somit die gesicherte Erkenntnis, dass es im Kurzprozess zu Abstrichen bei der materiellen Wahrheitssuche im herkömmlichen Sinne kommt. Die daraus unmittelbar folgende Hypothese, dass die Wahrheitsdefizite mit den Verfahrensvereinfachungen quantitativ zunehmen, lässt sich nicht mit Sicherheit bestätigen, erscheint jedoch plausibel. Davon ausgehend wird im Folgenden das Wahrheitsdefizit unterstellt, womit der Schuldspruch im kurzen Prozess seine Legitimation verliert.[36] Mit der beträchtlichen Aufweichung des Schuldprinzips steht der Vorwurf unzulässiger Verdachtsstrafen im Raum.[37]

2. Strafe auf Verdacht - Die Suche nach Lösungsansätzen

Wenn die Verurteilung im Kurzprozess auf blossem Verdacht basiert, stellt sich die Frage, wie das Festhalten am bestehenden Strafprozesssystem schlüssig begründet werden kann. Thommen legt überzeugend dar, dass Wahrheitsdefizite im kurzen Prozess nicht kompensiert werden können.[38] Insbesondere prozessökonomischen Aspekten und Justizüberlastungsargumenten kommen seit der Einführung von Prozessverkürzungen eine rechtfertigende Gestalt zu.[39] Dennoch vermögen sie weder eine Abweichung des Untersuchungs- noch des Schuldprinzips zu begründen.[40] Vielmehr verleiht gerade das Strafbefehlsverfahren als «wirkungsvollste Form der Verfahrensvereinfachung»[41] dem Strafprozess ein utilitaristisches Übergewicht.[42] Prozessuale Veränderungen zugunsten von Effizienz- und Nützlichkeitsinteressen müssten jedoch kritisch reflektiert werden.[43] Die rechtspolitisch geprägten Wertungsentscheidungen zugunsten der Effizienzsteigerung treten letztlich als Symptome eines Strafprozessrechts «in Zeiten der Eilkrankheit» auf.[44]

Der Versuch, Einschränkung bei der Wahrheitssuche durch vermeintliche Kompensatoren zu legitimieren, entschärft die Problematik nicht, sondern verdrängt sie nur. Dem Kurzverfahrenssystem liegt eine prozessrechtliche Neuorientierung zugrunde.[45] Es ist von einem eigentlichen «Effizienzdenken»[46] und dem «Vordringen des Ökonomiegedankens»[47] die Rede. Bei der Suche nach einem tragfähigen Lösungsansatz führt demnach kein Weg daran vorbei, grundlegende prozesstheoretische Erwägungen einzubeziehen:[48] Wenn das «post-moderne»[49] Strafsystem von Begriffen wie Prozessökonomie und Konsens dominiert ist,[50] erscheint auch eine andere - vom ordentlichen Verfahren losgelöste - Betrachtungsweise zweckmässig.[51]

Die Prozessrechtsdoktrin begann bereits im Verlauf der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts, einen übersteigerten «Wahrheitsrigorismus»[52] zu hinterfragen.[53] So behauptete etwa Volk, dass die Wahrheit als Gerechtigkeitsgarant überschätzt werde.[54] Um den signifikant relativierten Stellenwert der Wahrheit zu verstehen, muss «auf Funktionen und Zweck des Strafrechts» zurückverwiesen werden.[55] Ausgangspunkt der Überlegung ist, «dass jede mögliche Straftheorie den Begriff der Wahrheit im Verfahren in ganz spezifischer Weise prägt und voraussetzt».[56] Absolute Straftheorien sehen die Strafe als zweckfreie Vergeltung von Schuld.[57] Wenn die Schuld einziger Strafmassstab ist, kann auf eine umfassende Ermittlung zur Auffindung der absoluten Wahrheit nicht verzichtet werden.[58] Absolute Schuld braucht absolute Wahrheit.[59] Relative Straftheorien berücksichtigen hingegen auch die gesellschaftlichen Konsequenzen des Strafens.[60] Es geht nicht mehr um einen vergangenheitsbezogenen Selbstzweck, sondern um Normstabilisierung.[61] Die Sanktion wird zusätzlich von einem Nützlichkeitsgedanken getragen.[62] Durch die funktionale Bedeutung der Strafe relativiert sich auch das herkömmliche Schuldverständnis.[63] Mit der Verdrängung des reinen Vergeltungsgedankens ebnet sich der Weg einer funktionsorientierten Schuldzuschreibung.[64] Der Wahrheit kommt damit gleichermassen eine funktionale, auf das Prozessziel ausgerichtete, Bedeutung zu.[65] Kurzgesagt: Relative Schuld braucht (nur) relative Wahrheit.

Geht man noch einen Schritt weiter, stellt sich die Frage, ob die Wahrheitsermittlung im Strafprozess gänzlich substituiert werden kann.[66] Die Bemühungen, im kurzen Prozess zumindest eine Annäherung an die Wahrheit zu erreichen, scheinen ohnehin vollständig aufgegeben worden zu sein.[67] In der Literatur finden sich diverse Alternativkonzepte zur «materiellen Wahrheit» als Grundlage eines gerechten Urteils.[68] Auf einen Vorschlag aus der jüngeren Doktrin, wonach die Emanzipation der individuellen Selbstverantwortung die Wahrheitsermittlung entbehrlich machen soll, ist im Folgenden einzugehen.

3. Verantwortungsprinzip statt Wahrheit?

Thommen kommt in seiner Habilitationsschrift «Kurzer Prozess - fairer Prozess?» auf die folgende These:

    «Der kurze Prozess markiert den Übergang vom fürsorgerischen reformierten Prozessmodell […] hin zu auf Selbstverantwortung und Kooperation basierenden Prozessmodellen.»[69]
    Dass die kurzen Prozesse den Vorwurf der Verdachtsstrafe nur schwerlich entkräften können, bildet den Ausgangspunkt dieser These. Thommen bezeichnet den kurzen Prozess als «konsentierte Verdachtsverurteilung».[70] Im Sinne einer Erledigung durch Unterwerfung werden Kurzprozesse vom Gedanken der autonomen Selbstverurteilung getragen:[71] Beschuldigte machen «kurzen Prozess mit sich selbst».[72]

Die aufwändige Wahrheitsermittlung des klassischen Strafverfahrens könne somit durch eine Verantwortungsübernahme ersetzt werden.[73] Der Abschied vom reformierten Strafprozess markiere zudem den Wandel der Gerechtigkeitsvorstellungen: «Man könnte somit […] sagen, dass der Übergang vom umfassenden Gerichtsverfahren zum kurzen Prozess einen Wandel beschreibt von einer Gerechtigkeit durch Wahrheit zu einer Gerechtigkeit durch Verantwortung.»[74]

Doch hat unser Strafprozessrecht tatsächlich einen solchen Systemwandel vorgenommen? Müsste anstatt der zuvor abschätzigen Bezeichnung des Strafprozessrechts «in Zeiten der Eilkrankheit» vielmehr von einem Strafverfahren in Zeiten der Autonomie und Eigenverantwortung die Rede sein? Ein auf Autonomie und Eigenverantwortung beruhendes Strafprozessrecht suggeriert freilich eine emanzipierte Subjektstellung der beschuldigten Person:[75] Die Selbstverurteilung verdrängt den als anachronistisch empfundenen Akt der «Fremdverurteilung»[76] und soll die Akzeptanz der Strafe erhöhen.[77] Den Mittelpunkt bildet die Idealvorstellung eines zeitgemässen Strafverfahrens, welches Beschuldigte als Menschen ernst nimmt.[78] Zu Recht stellt sich die Frage, ob der kurze Prozess diesen Erwartungen gerecht wird.[79] Schliesslich beinhaltet Verantwortung nicht nur Privilegien, sondern auch die Bürde, die «richtige» Entscheidung zu treffen.[80] Die beschuldigte Person verzichtet im Kurzprozess auf elementare Verfahrensrechte.[81] Auch die Entscheidung über diesen umfangreichen Verzicht ist folglich Bestandteil der Eigenverantwortung. Es stellt sich die Frage, auf welcher Basis die beschuldigte Person ihre Entscheidungen trifft bzw. ob hierbei eine hinreichende Entscheidungsfähigkeit gewährleistet wird. Das Verantwortungsprinzip hat eine gemeinsame Theorie kurzer Prozesse zum Ziel.[82] Im Strafbefehls- bzw. abgekürzten Verfahren bestehen jedoch spezifische Problembereiche, weshalb die Verfahrensarten nachfolgend getrennt auf ihre Vereinbarkeit mit dem vorgeschlagenen Prinzip zu prüfen sind. Im Strafbefehlsverfahren ist insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Wissensgrundlage zu prüfen. Im abgekürzten Verfahren sind vorwiegend die Risiken externer Druckfaktoren zu beleuchten.[83]

IV. Verantwortungsprinzip im Strafbefehlsverfahren

Im Strafbefehlsverfahren entscheidend ist die «Akzeptanz» des staatsanwaltschaftlichen Urteilsvorschlags. Die Annahme erfolgt durch den Einspracheverzicht bzw. -widerruf.[84] Nach Thommen führt dieses Akzept faktisch zur Selbstverurteilung.[85]

1. Konkludente Verantwortungsübernahme

Ohne Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ein expliziter Einspracheverzicht ist möglich, für eine (Selbst-)Verurteilung jedoch nicht nötig. Der Verantwortungsverzicht muss ausdrücklich durch Einsprache erfolgen.[86] Der stillschweigende Verzicht auf Verfahrensrechte ist mit Blick auf Art. 6 EMRK[87] grundsätzlich zulässig, jedoch durch entsprechende Schutzmassnahmen («minimum safeguards»[88]) abzusichern.

Die Möglichkeit der konkludenten Delegation weckt den Verdacht, dass diese unbemerkt bleibt. Wenn die beschuldigte Person den Vorwurf nicht bewusst akzeptiert, scheidet eine Verantwortungsübernahme aus.[89] Es stellt sich vorab die Frage, ob der Mechanismus nicht umgekehrt sein müsste:[90] Die beschuldigte Person erhält den Strafbefehl und erklärt anschliessend, ob sie mit der Verantwortungsübernahme einverstanden ist oder nicht. Verantwortung entstünde durch ausdrückliches Einverständnis. Stillschweigen bedeutete Verantwortungsverzicht. Für diesen Ansatz spricht zunächst ein Vergleich mit dem Zivilrecht, denn das Konzept der Privatautonomie baut grundlegend auf der Idee der Selbstverantwortung auf.[91] Im Vertragsrecht bedeutet Stillschweigen i.d.R. die Ablehnung einer Offerte (Art. 6 OR[92] e contrario).[93] Weshalb sollte also die Ablehnung der quasi-vertraglichen Offerte der Staatsanwaltschaft nur explizit möglich sein?[94] Diese Handhabung ist zumindest zu hinterfragen, da die Strafe den schwerwiegendsten staatlichen Eingriff überhaupt darstellt.[95] Fest steht: Ein ausdrückliches Einverständnis würde die Gefahr einer unbewussten Verantwortungsübernahme freilich entschärfen.[96]

2. Heimliche Verantwortungsübernahme

Die Problematik der konkludenten Delegation offenbart sich jedoch insbesondere bei der Betrachtung der im Strafbefehlsverfahren geltenden Eröffnungs- und Zustellungsmodalitäten. Die Möglichkeit der Zustellungsfiktion sowie sprachliche Risiken sind nachfolgend näher zu beleuchten.

a) Die Möglichkeit der Zustellungsfiktion

Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt im Regelfall mittels eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO).[97] In diesen Fällen liegt eine tatsächliche Zustellung vor.[98] Das Gesetz lässt jedoch in gewissen Fällen eine Zustellungsfiktion zu. Eine Absicherung der tatsächlichen Kenntnisnahme des Strafbefehls findet dann nicht statt.[99] Im Rahmen einer empirischen Untersuchung[100] lag in 10 % der untersuchten Strafbefehle keine tatsächliche, sondern eine fiktive Zustellung vor.[101] Die Fiktion greift z.B. dann, wenn eine tatsächliche Übergabe nicht erfolgt, weil die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt wird, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Abholscheinfiktion).[102]

Insbesondere letzteres Kriterium, also wann mit einer Zustellung zu rechnen ist, bedarf der Auslegung. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die beschuldigte Person über das gegen sie geführte Strafverfahren informiert ist.[103] Das ist beim Strafbefehlsverfahren höchstens der Fall, wenn eine Einvernahme stattgefunden hat.[104] Mattmann et al. kommen bei ihrer empirischen Untersuchung jedoch zum bedenklichen Ergebnis, dass bei knapp einem Drittel der erfassten Abholscheinfiktionen keine Einvernahme durchgeführt wurde.[105] Bei der Frage, wie weit eine Einvernahme für eine fiktive Zustellung höchstens zurückliegen darf, sind gemäss Rechtsprechung die «konkreten Verhältnisse» massgeblich, wobei eine fiktive Zustellung in den praktisch häufigen Fällen nach einer Zeitdauer von rund einem halben Jahr noch vertretbar ist.[106] Die Höchstgrenze liegt in schweren Fällen bei einem Jahr.[107] Die gesetzliche Zustellungsvermutung wird in der Praxis demnach grosszügig gehandhabt.[108]

Was bedeutet die Zustellungsfiktion nun für das Verantwortungsprinzip? Die Konsequenzen hält der Bundesrat selbst fest: «So ist es […] möglich, dass die beschuldigte Person den Vollzug einer […] unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten antreten muss, ohne dass sie den Strafbefehl je gesehen hat oder nicht einmal hätte zur Kenntnis nehmen können».[109] Liegen Verfahrensverantwortung und Fairnessherrschaft somit bei der beschuldigten Person? Wird ihr tatsächlich die Entscheidung überlassen, ob sie den Vorschlag akzeptiert oder nicht?[110] Dies kann nicht ernsthaft behauptet werden. Die Zustellungsfiktion hat für die Glaubwürdigkeit des Verantwortungsprinzips verheerende Folgen. Verurteilungen sind möglich, ohne dass Betroffene überhaupt davon Kenntnis nehmen.[111] Ein «Akt der Selbstverurteilung» ohne tatsächliche Kenntnisnahme des Strafbefehls ist ausgeschlossen. Werden die Entgegennahme und Kenntnisnahme des Strafbefehls gesetzlich vermutet, ist letztlich nicht nur die Zustellung, sondern auch die Verantwortungsübernahme reine Fiktion.

b) Sprach- und Verständnisrisiken

Kann wenigstens dann von einem Selbstverurteilungsakt ausgegangen werden, wenn die beschuldigte Person tatsächlich Kenntnis vom Strafbefehl erlangt? Die bloss schriftliche Strafbefehlszustellung kann aufgrund der formalistischen Sprache Verständnisprobleme provozieren.[112] Als primäre «Risikogruppe» kommen sprachunkundige Personen in Frage.[113] Weiter bestehen Verständnisrisiken aufgrund pathologischer Lese- und Schreibschwächen («Illetrismus»).[114] In beiden Fällen könnte die Problematik mit einer mündlichen Eröffnung gemildert werden.[115] Die persönliche Eröffnung mit Erläuterungen ist jedoch die Ausnahme.[116] Bei Fremdsprachigkeit könnten Mängel mit entsprechenden Übersetzungsmodalitäten behoben werden.[117] Die Übersetzung fungiert als elementarer Bestandteil der freien Willensbildung. Nur wenn die beschuldigte Person den Strafbefehl versteht, kann sie autonom über die Anerkennung des Vorwurfs entscheiden.[118] Die StPO sieht keine explizite Regelung zur Übersetzungspflicht von Strafbefehlen vor.[119] Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts sind der beschuldigten Person alle Schriftstücke und mündlichen Äusserungen zu übersetzen, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen.[120] Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung leitet sich aus der Praxis aber nicht ab.[121]

Für etwas Klarheit hat das Bundesgericht mit der Entscheidung gesorgt, wonach das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen sind.[122] Nicht übersetzt werden müssen jedoch der Sachverhalt sowie die Erwägungen über einen allfälligen Widerruf einer bedingten Sanktion oder einer bedingten Entlassung.[123] Eine vollständige Übersetzungspflicht als «Bringschuld»[124] der Strafbehörden wäre zwar angezeigt, das Kernproblem damit dennoch nicht beseitigt.[125] Denn wie sollen Verständnisschwierigkeiten in einem rein schriftlichen Verfahren überhaupt erkannt werden?[126] Mangels persönlicher Eröffnung und Einvernahme bleiben fehlende Sprachkompetenzen potenziell verborgen.[127]

Die Tatsache, dass das Strafbefehlsverfahren erhebliche Verständnis- und Sprachrisiken provoziert, wird de lege lata nicht hinreichend berücksichtigt.[128] Auch wenn eine absolute Gleichbehandlung von Personen mit unterschiedlichen Sprachkompetenzen kaum erreicht werden kann,[129] müsste es ein gesetzgeberisches Anliegen sein, drohende Verständnisrisiken möglichst einzudämmen. Mit Blick auf das Verantwortungsprinzip: Nach der geltenden Rechtslage ist es keineswegs ausgeschlossen, dass beschuldigte Personen nicht verstehen, für welches Verhalten sie überhaupt Verantwortung übernehmen sollen.[130] «Wer nicht versteht, was ihm vorgeworfen wird, stimmt eben gerade nicht zu.»[131] Ohne Zustimmung kommt das Verantwortungsprinzip jedoch nicht aus.[132]

3. Würdigung

Aufgrund der aufgezeigten Defizite des Strafbefehlsverfahrens findet sich im Verantwortungsprinzip keine Legitimation für einen daraus resultierenden Schuldspruch. Eine «heimliche Verantwortungsdelegation» ist ein Paradoxon. Zustellungsfiktion und Verantwortungsprinzip schliessen sich gegenseitig aus. In einem System der autonomen Selbstverurteilung müsste die Zustellungsfiktion ausgeschlossen werden. Als optimaler Ansatz bietet sich dafür die Zustimmungslösung an.[133] Auch der Umgang mit Verständnisrisiken ist im Lichte des Verantwortungsprinzips problematisch. Solange Beschuldigte den Strafbefehl nicht verstehen, können sie der Verantwortungsübertragung nicht gültig zustimmen. An der vollständigen Übersetzungspflicht ist daher festzuhalten. Um Verständnisprobleme angemessen zu erfassen, muss der Rahmen zwingender Einvernahme weiterhin diskutiert werden. Der am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 352a StPO sieht bei zu erwartenden Freiheitsstrafen zwar eine Einvernahmepflicht vor, ignoriert jedoch das weite Ermessen der Staatsanwaltschaft: Nicht unbegründet wird eine unzweckmässige Orientierung an der Strafart bzw. eine Vermeidung von Freiheitsstrafen befürchtet, um das Strafbefehlsverfahren ohne Einvernahme erledigen zu können.[134]

Mit all diesen Einwänden erweist sich auch die These, dass mit der Einführung kurzer Prozesse ein Wandel zu einem «Strafverfahren in Zeiten der Autonomie und Eigenverantwortung» wahrgenommen wurde, als unzutreffend. Die obigen Ausführungen deuten vielmehr darauf hin, dass der Strafbefehl in autoritären Strukturen verharrt.[135] Trotz der hohen Strafobergrenze fehlt es an einem ansatzweisen tauglichen Mechanismus, um eine Verantwortungswahrnehmung zu garantieren. Zusammengefasst in den Worten von Schubarth: «Das System des Strafbefehlverfahrens beruht auf der Fiktion einer Handlungskompetenz des Betroffenen, die er vielfach nicht hat und deren Vorliegen […] nicht überprüft werden kann.»[136]

V. Verantwortungsprinzip im abgekürzten Verfahren

Kann wenigstens im abgekürzten Verfahren von einem «Übergang vom fürsorgerischen reformierten Prozessmodell […] hin zu auf Kooperation und Selbstverantwortung basierenden Prozessmodellen»[137] ausgegangen werden?

Der Mechanismus der Verantwortungsübernahme unterscheidet sich im abgekürzten Verfahren grundlegend von dem des Strafbefehlsverfahrens. Zunächst kann das abgekürzte Verfahren nur von der beschuldigten Person eingeleitet werden (Art. 358 Abs. 1 StPO). Das Geständnis ist im abgekürzten Verfahren als Selbstverurteilungselement unerlässlich.[138] Weiter müssen Beschuldigte der Anklageschrift explizit zustimmen (Art. 360 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO e contrario).[139] Es stellt sich freilich auch hier die Frage, ob die Wissensgrundlage angesichts der Tragweite der Verantwortungsübernahme ausreicht.[140] Schliesslich geht die eigenverantwortliche Dimension so weit, dass nicht nur auf ein Gerichts- und Rechtsmittelverfahren, sondern aufgrund der Geständnisvoraussetzung de facto auf das Aussageverweigerungsrecht und die Unschuldsvermutung verzichtet wird.[141] Die Kompatibilität des abgekürzten Verfahrens mit dem Verantwortungsprinzip wird vorliegend jedoch unter einem anderen Prüfstein beurteilt. Während das Strafbefehlsverfahren einer unbemerkten Verantwortungsübernahme verdächtigt wurde, steht im abgekürzten Verfahren der Aspekt der Freiwilligkeit zur Diskussion.

1. Autonome Verantwortungsübernahme?

a) Zwischen Autonomie und Zwang

Gerade wegen der unmittelbaren Verknüpfung von Geständnis und Sanktionsvereinbarung werden im Schrifttum Zweifel an der Entscheidungsfreiheit der beschuldigten Person geäussert.[142] Es ist etwa von «Kooperationszwang»[143] oder «institutionalisiertem Geständnisdruck»[144] die Rede. Hiermit wird auch eine Tangierung des nemo tenetur-Grundsatzes (Art. 6 EMRK, Art. 113 StPO) befürchtet.[145] Gerade bei schwieriger Beweislage besteht die Sorge, dass die Staatsanwaltschaft einwirkende Handlungen vornehmen könnte.[146] Das Verhalten der Staatsanwaltschaft ist insofern beschränkt, als sie Zustimmungs- oder Geständniserklärungen gemäss Art. 140 StPO nicht etwa durch Drohungen oder (unzulässige) Versprechungen erlangen darf. Schwierigkeiten bereitet allerdings die Tatsache, dass die konkrete Reichweite der Selbstbelastungsfreiheit ungeklärt ist.[147] Die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Einwirkungen ist fliessend.[148]

Dass es im abgekürzten Verfahren zu einer Drucksituation kommt, wird vorliegend nicht bestritten. Allerdings befinden sich beschuldigte Personen in einem Strafverfahren stets in einer Zwangssituation.[149] Eine psychologisch «freie» Entscheidung kann sie unmöglich fällen.[150] Die Wahl der Verteidigungsstrategie unterliegt immer einem systemimmanenten Druck.[151] Die Behauptung, dass die Drucksituation gerade im Programm des abgekürzten Verfahrens angelegt sei,[152] sagt demnach noch nichts über die Zulässigkeit dieser Druckintensität aus.[153] Massgeblich ist vielmehr, ob die normativ bedingte Drucksituation erheblich schwerer wiegt als im ordentlichen Verfahren.[154] Bejaht man dies,[155] ist m.E. entscheidend, ob die Konzeption des abgekürzten Verfahrens dieser strukturellen Drucksituation hinreichend entgegenwirkt.[156]

b) Abschwächung einer allfällig qualifizierten Drucksituation

Die Minderung einer potenziellen Drucksituation erfolgt in erster Linie durch Art. 358 Abs. 1 StPO, wonach die Einleitung des abgekürzten Verfahrens der beschuldigten Person vorbehalten bleibt.[157] Einer Druckausübung auf die Ablegung eines Geständnisses wirkt grundsätzlich auch eine anwaltliche Vertretung entgegen.[158] Zwar ist die notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. e StPO im abgekürzten Verfahren vorgesehen, jedoch erfolgt deren Bestellung im Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens zu spät.[159] Der ratio legis folgend müssten Beschuldigte bereits während der Antragstellung bzw. während vorgängiger informeller Absprachen anwaltlich vertreten sein.[160]

Die freie Willensbildung hängt jedoch entscheidend mit der Grösse der «Sanktionsschere» - d.h. der Differenz der zu erwartenden Strafmilderung im Vergleich zum ordentlichen Verfahren - zusammen.[161] Unabhängig von der Verfahrensart gehen die Meinungen zur strafmindernden Wirkung von Geständnissen drastisch auseinander.[162] Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet das Geständnis eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel.[163] Im abgekürzten Verfahren stellt sich die zusätzliche Frage, ob eine generelle, über das übliche Mass hinausgehende Rabattierung der Absprache bzw. des Geständnisses gerechtfertigt ist.[164] Kritische Stimmen bemängeln, dass es im abgekürzten Verfahren Anzeichen für die Gewährung eines unverantwortlich grosszügigen «Sanktionsrabatts»[165] bzw. «Geständnisrabatts»[166] gäbe. Andere Stimmen behaupten relativierend, höhere Strafrabatte kämen im Kurzverfahren zwar vor, gingen aber nicht über das Ermessen nach Art. 47 ff. StGB[167] hinaus.[168] Der Grund für die zusätzliche Strafmilderung liege demnach nicht im Geständnis, sondern in der Unterwerfungsgeste der beschuldigten Person.[169] Es sei demnach gerade die mit der Verantwortungsübernahme einhergehende Kooperationsbereitschaft, welche eine über das übliche Mass hinausgehende Strafreduktion legitimiere.[170]

Folgt man dieser Auffassung, bleibt zu beachten, dass die Freiwilligkeit der Verantwortungsdelegation eng mit der gewährten Strafminderung verflochten ist.[171] Wird die Sanktionsschere beträchtlich geöffnet, kann daraus freilich ein (unzulässiger) Geständnisdruck resultieren.[172] Der Überlegungsspielraum der beschuldigten Person, etwa eine Freispruchsstrategie in Betracht zu ziehen, verringert sich massgeblich.[173] Ein (unverhältnismässiges) Öffnen der Sanktionsschere ist daher abzulehnen.[174] Der in Aussicht gestellte Strafrabatt darf höchstens «einen gewissen Anreiz für den Beschuldigten darstellen, sich auf die Durchführung eines summarischen Verfahrens einzulassen, andererseits muss dem Beschuldigten aber (auch faktisch) die Möglichkeit erhalten bleiben, seine Entscheidung frei […] zu treffen».[175] Es stellt sich dennoch die Frage, ob ein strafmildernder «Bonus» im abgekürzten Verfahren tatsächlich notwendig ist, da die verkürzte Verfahrensdauer und geringere Publizität bereits bedeutende Anreize bieten.[176]

Zuletzt ist die gerichtliche Kontrollfunktion zur Abschwächung einer drohenden Drucksituation zu nennen.[177] Das Gericht hat sich mittels einer Befragung zu vergewissern, dass Geständnis- und Zustimmungserklärungen tatsächlich dem freien Willen der beschuldigten Person entsprechen.[178] Die gerichtliche Prüfungskompetenz ist aufgrund der fehlenden gerichtlichen Beweisaufnahme jedoch erheblich erschwert.[179] Richtigerweise fordert Stohner, dass sich Gerichte nicht «in falscher Zurückhaltung» zu üben haben.[180] Eine aktive Rolle des Gerichts ist unverzichtbar, um Risiken einer unzulässigen Druckausübung zu verringern.[181] Um die Überprüfungskompetenzen des Gerichts auszubauen, sind die Abspracheverhandlungen zumindest in den wesentlichen Zügen zu dokumentieren.[182]

2. Würdigung

Im Unterschied zum Strafbefehlsverfahren wirkt ein auf Eigenverantwortung basierendes Selbstverurteilungssystem im abgekürzten Verfahren wenigstens plausibel. Eine rechtskräftige Verurteilung ist ohne Geständnis und ausdrückliche Zustimmung im abgekürzten Verfahren nicht möglich. Dass die normativ bedingte Drucksituation inhärent schwerer wiegt als im ordentlichen Verfahren, ist m.E. zumindest in dieser Rigorosität abzulehnen. Es bestehen bereits Ansätze, um die Wahrscheinlichkeit einer unzulässigen Druckausübung zu reduzieren. Darauf aufbauend müsste die notwendige Verteidigung bereits im Einleitungsstadium des Verfahrens vorgesehen sein. Der Kern einer autonomen Verantwortungsübernahme setzt weiter voraus, dass der Überlegungsspielraum von beschuldigten Personen nicht durch einen grosszügigen Strafrabatt manipuliert wird. Es ist wiederum die rudimentäre Regelung des abgekürzten Verfahrens, welche sich hier als entscheidende Schwachstelle entpuppt. Handkehrum ist einzuräumen, dass eine exakte Festlegung des zu gewährendenden Strafrabatts entsprechend der obigen Überlegungen weder möglich noch zielführend wäre.[183] Um die Angemessenheit der Sanktion zu gewährleisten, ist eine aktive Rolle des Gerichts und die Dokumentation des wesentlichen Gehalts der Abspracheverhandlungen daher unverzichtbar.

VI. Neue Theorie kurzer Prozesse?

Die obigen Erkenntnisse lassen die folgenden zusammenfassenden Bemerkungen zu: Die Unvereinbarkeit der kurzen Prozesse mit den Verfahrensprinzipien des reformierten Strafprozesses legt einen Perspektivenwechsel nahe. Das Verantwortungsprinzip bietet dafür einen grundsätzlich diskutablen Ansatz. Im abgekürzten Verfahren erscheint eine autonome Verantwortungsübernahme trotz des bestehenden gesetzgeberischen Verbesserungsbedarfs nicht abwegig. Eine überzeugende Darlegung eines auf Autonomie basierenden Selbstverurteilungsmodells als gemeinsame Theorie kurzer Prozesse scheitert jedoch insbesondere aufgrund der gegen das Strafbefehlsverfahren gerichteten Einwände. Die «Selbstverurteilung» weist an entscheidenden Stellen erhebliche Defizite auf. Diese Defizite stellen die Anwendbarkeit des Verantwortungsprinzips im kurzen Prozess genauso infrage, wie es die herkömmlichen Verfahrensgrundsätze bereits tun. Mit dem Verantwortungsprinzip liegt bloss ein weiterer Prozessgrundsatz vor, der sich den Vorwurf einer groben Verletzung gefallen lassen muss. Angesichts der nur rudimentär ausgeprägten Struktur eines Selbstverurteilungssystems kann die Wahrheitsermittlung im Kurzprozess nicht durch eine Verantwortungsübernahme ersetzt werden. Eine Legitimation von Kurzverfahrenssanktionen fällt damit ausser Betracht.

Als abschliessende These ist festzuhalten, dass die Verwirklichung des Verantwortungsprinzips nicht vom Aspekt der Verfahrensfairness gelöst werden kann. Die stillschweigende Annahme des Urteilsvorschlags, die Zustellungsfiktion, die Übersetzungsfrage sowie die Selbstbelastungsfreiheit sind im Lichte der EMRK allesamt kritisch zu betrachten.[184] Damit man im kurzen Prozess von einer autonomen Verantwortungsübernahme sprechen kann, muss diese unter dem Aspekt der Fairness ablaufen.[185] Das Prinzip der Verantwortung führt - wie das Prinzip der Wahrheit - nur bedingt zu einem gerechten Urteil. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass eine Verantwortungsübernahme nur dann gerechtigkeitserzeugenden Charakter hat, wenn sie durch entsprechende Fairnesskriterien gewährleistet wird.

VII. Fazit und Ausblick

Mit dem kurzen Prozess wird das Wahrheitsprinzip im herkömmlichen Sinne endgültig in Frage gestellt. Dadurch drängt sich die grundsätzliche Frage auf, wie der Schuldspruch im kurzen Prozess legitimiert werden kann. Nach einem jüngst vorgebrachten Vorschlag einer alternativen Handhabung kurzer Prozesse sollen diese als gerechtfertigte Selbstverurteilung verstanden werden. Das Element der Selbstverurteilung ist bei genauer Betrachtung jedoch nur marginal vorhanden. Die aufgezeigten Defizite schliessen eine Substitution der behördlichen Wahrheitsermittlung aus. Die «konsentierte Verdachtsverurteilung» bietet keine tragbare Grundlage für ein gerechtes Urteil.

Dieser Beitrag mündet damit in der These, dass de lege lata im Kurzprozess ungerechtfertigt Verdachtsstrafen begünstigt werden. Die defizitäre Ausgestaltung der Kurzverfahren steht der Einbettung in das herkömmliche Prozessmaximen-System als auch einer legitimen Neuausrichtung des Strafprozessrechts in der Quere. In dieser Inkompatibilität mit den Verfahrensgrundsätzen, ob herkömmlicher oder moderner Art, manifestiert sich die Kernproblematik der nach geltendem Recht ausgestalteten kurzen Prozesse. Mit Blick auf die Zukunft ist ein über kosmetische Korrekturen hinausreichender Ausbau der Rechtsstaatlichkeit in Kurzprozessen notwendig. Hierfür stünden verschiedene gesetzgeberische Hebel zur Verfügung: Im Strafbefehlsverfahren erscheint die Forderung einer ausdrücklichen Zustimmung - zumindest bei Freiheitsstrafen - angemessen. Weniger eingreifend wäre es, die Zustellfiktion auszuschliessen oder wenigstens die eindeutig zu kurz bemessene Einsprachefrist zu verlängern.[186] Schliesslich sollte am Anliegen einer vollständigen Übersetzung von Strafbefehlen festgehalten werden. Im abgekürzten Verfahren sind die bereits vorhandenen Ansätze auszubauen und punktuell zu erweitern: Die notwendige Verteidigung sollte bereits bei den vorgängigen informellen Absprachen, also im Einleitungsstadium des Verfahrens, vorgesehen sein. Die Tragweite des nemo tenetur-Grundsatzes rechtfertigt sodann eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, wie einer übermässigen Sanktionsschere wirksam begegnet werden kann. Zur Gewährleistung der gerichtlichen Kontrollfunktion sollten künftig zumindest die wesentlichen Züge von Abspracheverhandlungen dokumentiert werden.

Zusammenfassend kann sich der Gesetzgeber aus der unbefriedigenden Lage herausmanövrieren, indem er entweder zu den herkömmlichen Prinzipien zurückkehrt oder das Tor für den untersuchten Alternativvorschlag konsequent öffnet. Während Ersteres durch einen Rückgriff auf die üblichen Kautelen der Wahrheitsfindung erreicht werden könnte, würde Letzteres geeignete Mechanismen zur Gewährleistung einer verlässlichen Verantwortungswahrnehmung erfordern. Klar ist jedenfalls: Ambivalentes Verharren im aktuellen Schwebezustand ist keine valide Option.



[1] Andreas Keller, Die neue schweizerische StPO: Formalisierung und Effizienz - bleibt die materielle Wahrheit auf der Strecke?, ZStrR 2011, S. 230 f.; Klaus Volk, Diverse Wahrheiten, in: Eser et al. (Hrsg.), Straf- und Strafverfahrensrecht, Recht und Verkehr, Recht und Medizin, Festschrift für Hanskarl Salger zum Abschied aus dem Amt als Vizepräsident des Bundesgerichtshofes, Köln 1995, S. 411 f.

[2] Kritisch zu dieser Schlussfolgerung jedoch Sebastian Seel, Wahrheit im Strafprozess, Diss. Erlangen-Nürnberg 2020, Berlin 2021, S. 131 und S. 174 ff.; siehe auch Frauke Stamp, Die Wahrheit im Strafverfahren, Diss. Kiel 1998, Baden-Baden 1998, S. 37 f.

[3] Luís Greco, Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, Grundlagen und Dogmatik des Tatbegriffs, des Strafklageverbrauchs und der Wiederaufnahme im Strafverfahrensrecht, Habil. 2013/2014 München, Berlin 2015, S. 173.

[4] Walter Kargl, Wahrheit, Überzeugung und Wissen im Strafverfahren, ARSP 2019, S. 176.

[5] Stamp (Fn. 2), S. 25; Korinna Weichbrodt, Das Konsensprinzip strafprozessualer Absprachen, Zugleich ein Beitrag zur Reformdiskussion unter besonderer Berücksichtigung der italienischen Regelung einvernehmlicher Verfahrensbeendigung, Diss. Berlin 2004/2005, Berlin 2006, S. 75.

[6] Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) 57, 250 (275) vom 26. Mai 1981.

[7] Andreas Eicker, Das Prinzip der «materiellen Wahrheit» und der «freien Beweiswürdigung» im Strafprozess, Herbholzheim 2001, S. 15; vgl. auch Edda Wesslau, Das Konsensprinzip im Strafverfahren - Leitidee für eine Gesamtreform?, Habil. Hamburg 1994, Baden-Baden 2002, S. 185.

[8] So bestimmte bereits Paul Johann Anselm von Feuerbach, Betrachtungen über das Geschwornen-Gericht, Landshut 1813, S. 112 als Zweck der «Criminalgerichtsbarkeit […] volle Gerechtigkeit und, weil der gerechte Wille die Erkenntniß des Gerechten voraussetzt, Wahrheit»; Heinz Müller-Dietz, Der Wahrheitsbegriff im Strafverfahren, Zeitschrift für evangelische Ethik 1971, S. 260.

[9] Heidelinde Luef-Kölbl, Konsensuale Verfahrensabkürzung im Strafprozess, Habil. Graz 2015, Wien 2017, S. 276; Marc Thommen, Gerechtigkeit und Wahrheit im modernen Strafprozess, recht 2014, S. 269.

[10] Thommen (Fn. 9), S. 271; siehe dazu auch Greco (Fn. 3), S. 243 ff.

[11] Winfried Hassemer, Grenzen des Wissens im Strafprozess, ZStW 2009, S. 831; Gerson Trüg, Erkenntnisse aus der Untersuchung des US-amerikanischen plea bargaining-Systems für den deutschen Absprachendiskurs, ZStW 2008, S. 335.

[12] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 284; Marc Thommen, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, Habil. Luzern 2013, Bern 2013, S. 249.

[13] Für das abgekürzte Verfahren: Robert Braun, Strafprozessuale Absprachen im abgekürzten Verfahren, «Plea bargaining» im Kanton Basel-Landschaft?, Diss. Basel 2002, Liestal 2003, S. 188, sowie Angela Giger, Das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362 StPO), Diss. Zürich 2020, Zürich et al. 2021, N 39 und N 96. Für das Strafbefehlsverfahren: Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, Zürich 2012, S. 251 und S. 320.

[14] Vgl. im Gegensatz Art. 9 Abs. 2 StPO und Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO; siehe auch Daphinoff (Fn. 13), S. 291; Marion Lagler, Besondere Verfahrensarten: Überlastung der Strafjustiz oder Ausdruck erhöhter Punitivität?, Diss. Zürich 2016, S. 127.

[15] Vgl. Georges Greiner / Irma Jaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 358 N 19 f. (zit. BSK StPO-Bearbeiter:in); Felix López, Das Strafbefehlsverfahren im Kanton Basel-Landschaft (§§ 7 und 131 bis 134 StPO), Diss. Basel 2001, S. 69 f.

[16] Peter Albrecht, Der Sanktionsrabatt im abgekürzten Verfahren, sui generis 2020, S. 479; Lagler (Fn. 14), S. 129, bezeichnet den Bedeutungsverlust der Untersuchungsmaxime zutreffend als schon «fast triviale Erkenntnis».

[17] Gl.M. Albrecht (Fn. 16), S. 479.

[18] Gwladys Gilliéron / Martin Killias, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 352 N 11 (zit. CR CPP-Bearbeiter:in); siehe auch Klaus Beat Lämmli, Die Strafverfügung nach solothurnischem Prozessrecht, Diss. Bern 1983, Olten 1983, S. 21; López (Fn. 15), S. 17.

[19] Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0).

[20] Doris Hutzler, Ausgleich struktureller Garantiedefizite im Strafbefehlsverfahren, Diss. Luzern 2010, Zürich 2010, N 189.

[21] Christopher Geth, Strafe auf Verdacht, ZStrR 2022, S. 394.

[22] Braun (Fn. 13), S. 189; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 313; Thommen (Fn. 12), S. 235.

[23] Geth (Fn. 21), S. 400 f.; Hutzler (Fn. 20), N 438; Mirjam Stoll, Beschleunigungsstrategien der Strafjustiz, Diss. Basel 2015, Opladen et al. 2018, S. 88; Thommen (Fn. 12), S. 70.

[24] Hutzler (Fn. 20), N 132; dazu auch Daphinoff (Fn. 13), S. 34 ff.

[25] Felix Bommer, Kurzer Prozess im abgekürzten Verfahren?, SWR 2010, Band 12, S. 155.

[26] CR CPP-Perrin/de Preux, Art. 361 N 15; Giger (Fn. 13), N 277; Thommen (Fn. 12), S. 243.

[27] Siehe Braun (Fn. 13), S. 81 ff.

[28] Im Ergebnis gleich: Thommen (Fn. 12), S. 234 ff.

[29] Felix Bommer, Abgekürztes Verfahren und Plea Bargaining im Vergleich, ZSR 2009, S. 107; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 284.

[30] Thommen (Fn. 12), S. 235; ferner Judith Hauer, Geständnis und Absprache, Diss. München 2007, Berlin 2007, S. 79 f.

[31] Detlef Krauss, Das Prinzip der materiellen Wahrheit im Strafprozess, in: Jäger (Hrsg.), Kriminologie im Strafprozess, Frankfurt am Main 1980, S. 75; Stamp (Fn. 2), S. 108 ff.

[32] Trüg (Fn. 11), S. 367 f.; anschaulich Wesslau (Fn. 7), S. 53 ff.; a.A. wohl Giger (Fn. 13), N 769.

[33] Daphinoff (Fn. 13), S. 317; Lagler (Fn. 14), S. 130; Thommen (Fn. 12), S. 250.

[34] Daphinoff (Fn. 13), S. 319; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 283 und S. 285; Thommen (Fn. 12), S. 251 f.

[35] Daphinoff (Fn. 13), S. 319.

[36] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 285.

[37] Hierzu Geth (Fn. 21), S. 391 ff.; Gunnar Duttge, Möglichkeiten eines Konsensualprozesses nach deutschem Strafprozessrecht, ZStW 2003, S. 561; Stefan Sinner, Der Vertragsgedanke im Strafprozessrecht, Diss. Frankfurt am Main 1998, Bern 1999, S. 165.

[38] Thommen (Fn. 12), S. 252 ff.

[39] Duttge (Fn. 37), S. 560; Hutzler (Fn. 20), N 80.

[40] Im Ergebnis gleich: Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 303, sowie Thommen (Fn. 12), S. 260.

[41] Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Aus 29 mach 1, Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, Bericht der Expertenkommission, «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», Dezember 1997, S. 153.

[42] Sinner (Fn. 37), S. 135 spricht von einem «Vordringen des Ökonomiegedankens»; Thommen (Fn. 12), S. 256.

[43] Albrecht (Fn. 16), S. 476; Robert Pest, Das Verzögerungsverbot im Strafverfahren, Diss. Berlin 2016, Tübingen 2017, S. 122 f.

[44] Wolfgang Wohlers, Das Strafverfahren in den Zeiten der «Eilkrankheit», NJW 2010, S. 2470 ff.

[45] Lagler (Fn. 14), S. 150 und S. 180; Hutzler (Fn. 20), N 35 ff.: «Abkehr vom reformierten Strafprozess?»; Mark Pieth / Christopher Geth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 2023, S. 34 f.; Sinner (Fn. 37), S. 77 ff., unterscheidet zwischen dem «alten» bzw. «neuen» Strafprozess.

[46] Lagler (Fn. 14), S. 168 ff.; Pieth/Geth (Fn. 45), S. 35.

[47] Sinner (Fn. 37), S. 135.

[48] Vgl. Weichbrodt (Fn. 5), S. 17.

[49] Pieth/Geth (Fn. 45), S. 34.

[50] Hutzler (Fn. 20), N 42; Sinner (Fn. 37), S. 121 ff.

[51] Thommen (Fn. 12), S. 241 f.; Wohlers (Fn. 44), S. 2475; kritisch jedoch Albrecht (Fn. 16), S. 480 f.

[52] Müller-Dietz (Fn. 8), S. 263.

[53] Müller-Dietz (Fn. 8), S. 265, Weichbrodt (Fn. 5), S. 86.

[54] Volk (Fn. 1), S. 417.

[55] Krauss (Fn. 31), S. 78; in Anlehnung an Müller-Dietz (Fn. 8), S. 265.

[56] Krauss (Fn. 31), S. 78.

[57] Stamp (Fn. 2), S. 251; m.w.H. Weichbrodt (Fn. 5), S. 100 ff.

[58] Hauer (Fn. 30), S. 215; Stamp (Fn. 2), S. 268.

[59] Thommen (Fn. 9), S. 271.

[60] Stamp (Fn. 2), S. 252; m.w.H. Weichbrodt (Fn. 5), S. 102.

[61] Hutzler (Fn. 20), N 43; Stamp (Fn. 2), S. 252; vgl. Lagler (Fn. 14), S. 173 ff., welche mit der «punitiven Wende» ein steigendes Vergeltungsverlangen aufzeigt; zweifelnd auch Hauer (Fn. 30), S. 217 f.

[62] Hauer (Fn. 30), S. 215.

[63] Thommen (Fn. 12), S. 274 f.

[64] Weichbrodt (Fn. 5), S. 57: «Schuld hat man nicht, Schuld bekommt man»; Wesslau (Fn. 7), S. 146.

[65] Müller-Dietz (Fn. 8), S. 264; Thommen (Fn. 12), S. 275.

[66] Vgl. Stamp (Fn. 2), S. 230 ff.

[67] Duttge (Fn. 37), S. 542 ff. und S. 546 f.; Lagler (Fn. 14), S. 134 f.; Thommen (Fn. 12), S. 264 und S. 277. A.A. in Bezug auf das abgekürzte Verfahren wohl Giger (Fn. 14), N 39, N 96 f. und N 769.

[68] Ausführlich hierzu Stamp (Fn. 2), S. 189 ff.

[69] Thommen (Fn. 12), S. 243.

[70] Thommen (Fn. 12), S. 243 und S. 277 f.

[71] Thommen (Fn. 12), S. 277; siehe auch Thomas Braitsch, Gerichtssprache für Sprachunkundige im Lichte des «fair Trial», Diss. Freiburg i.Br. 1990, Frankfurt am Main 1991, S. 141.

[72] Thommen (Fn. 12), S. 278.

[73] Thommen (Fn. 12), S. 295 und S. 300 f.

[74] Thommen (Fn. 12), S. 307; ähnlich bei Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 304.

[75] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 304; Thommen (Fn. 12), S. 303.

[76] Thommen (Fn. 12), S. 303.

[77] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 301 und S. 303.

[78] Thommen (Fn. 12), S. 279 und S. 303.

[79] Kritisch etwa Albrecht (Fn. 16), S. 481.

[80] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 304 f.

[81] CR CPP-Gilliéron/Killias, Art. 352 N 26; Hutzler (Fn. 20), N 444 ff.; Jascha Mattmann / David Eschle / Franziska Rader / Simone Walser / Marc Thommen, Heimliche Verurteilungen, ZStrR 2021, S. 254.

[82] Thommen (Fn. 12), S. 227.

[83] Urteil des EGMR 9043/05 vom 29. April 2014 (Natsvlishvili/Togonidze gegen Georgien), Ziff. 92: «the bargain had to be accepted by the first applicant in full awareness of the facts of the case and the legal consequences and in a genuinely voluntary manner».

[84] Hutzler (Fn. 20), N 438; Thommen (Fn. 12), S. 261.

[85] Thommen (Fn. 12), S. 278; siehe auch Sinner (Fn. 37), S. 165.

[86] Thommen (Fn. 9), S. 276, spricht von einem «Trial on Demand».

[87] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, ratifiziert und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101).

[88] Urteil des EGMR 14032/88 vom 23. November 1993 (Poitrimol gegen Frankreich), Ziff. 35.

[89] Vgl. Thommen (Fn. 12), S. 278 ff., insbesondere S. 284.

[90] Hierzu Christof Bernauer, Strafbefehl: Nein danke?, Jusletter vom 26. März 2018, S. 8 f.; Hutzler (Fn. 20), N 75; Stoll (Fn. 23), S. 269.

[91] Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 1-40f N 1 (zit. BSK OR I-Bearbeiter:in).

[92] Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220).

[93] BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 6 N 4 ff.; siehe auch Sinner (Fn. 37), S. 165 f.

[94] Zu Recht kritisch zum Begriff der «Strafbefehlsofferte» Bernauer (Fn. 90), S. 3 f.

[95] Gl.M. Bernauer (Fn. 90), S. 4.

[96] Vgl. Stoll (Fn. 23), S. 269.

[97] Vgl. zum Ganzen Daphinoff (Fn. 13), S. 520 ff.

[98] Daphinoff (Fn. 13), S. 521 f.; Mattmann et al. (Fn. 81), S. 275.

[99] Thommen (Fn. 12), S. 101.

[100] Die empirischen Daten stammen aus dem Projekt «Zahlen und Fakten zum Strafbefehlsverfahren» (SNF-Projekt Nr. 173368).

[101] Mattmann et al. (Fn. 81), S. 259.

[102] Zu den verschiedenen Zustellfiktionsarten Mattmann et al. (Fn. 81), S. 257 f.

[103] BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9.

[104] Gl.M. Mattmann et al. (Fn. 81), S. 260; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2018 vom 9. November 2018 E. 2.2 sowie 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3.

[105] Mattmann et al. (Fn. 81), S. 260.

[106] Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3; Geth (Fn. 21), S. 397; Mattmann et al. (Fn. 81), S. 260.

[107] Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3.

[108] BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9.

[109] Erläuternder Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung, Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung, Dezember 2017, S. 19.

[110] Vgl. Thommen (Fn. 12), S. 243.

[111] Kritisch auch Geth (Fn. 21), S. 398.

[112] Gwladys Gilliéron / Martin Killias, Strafbefehl und Justizirrtum: Franz Riklin hatte Recht!, in: Niggli/Hurtado/Queloz (Hrsg.), Festschrift für Franz Riklin, Zur Emeritierung und zugleich dem 67. Geburtstag, Zürich 2007, S. 390 f.

[113] Daphinoff (Fn. 13), S. 431 ff.

[114] Gilliéron/Killias (Fn. 112), S. 391, wonach das Phänomen des Illetrismus verbreiteter sei als oft angenommen.

[115] BSK StPO-Daphinoff, Art. 353 N 62 f.; CR CPP-Gilliéron/Killias, Art. 352 N 26.

[116] Gemäss Mattmann et al. (Fn. 81), S. 259 soll dies nur in 1.6 % der untersuchten Strafbefehle der Fall gewesen sein.

[117] Hutzler (Fn. 20), N 257.

[118] Braitsch (Fn. 71), S. 141 und S. 389; CR CPP-Gilliéron/Killias, Art. 352 N 26.

[119] Geth (Fn. 21), S. 398.

[120] Urteil des EGMR 9783/82 vom 19. Dezember 1989 (Kamasinski gegen Österreich), Ziff. 74, sowie Urteil des EGMR 6210/73, 6877/75, 7132/75 vom 28. November 1978 (Luedicke, Belkacem und Koç gegen Deutschland), Ziff. 48; BGE 133 IV 324 E. 5.1.

[121] Peter Albrecht, Verdrängte Risiken für fremdsprachige Beschuldigte im Strafprozess - eine Problemskizze, in: Jositsch/Schwarzenegger/Wohlers (Hrsg.), Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich et al. 2017, S. 321.; BSK StPO-Urwyler/Stupf, Art. 68 N 8.

[122] BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4.

[123] Geth (Fn. 21), S. 399.

[124] Marc Thommen / David Eschle / Selma Kuratle / Simone Walser / Fabienne Zimmermann, Übersetzung von Strafbefehlen - «Wo chiemte mer hi?», sui generis 2020, S. 458.

[125] Gl.M. Lagler (Fn. 14), S. 75.

[126] Vgl. Martin Schubarth, Zurück zum Grossinquisitor?, Zur rechtlichen Problematik des Strafbefehls, in: Niggli/Hurtado/Queloz (Hrsg.), Festschrift für Franz Riklin, Zur Emeritierung und zugleich dem 67. Geburtstag, Zürich 2007, S. 531.

[127] Daphinoff (Fn. 13), S. 431.

[128] Kritisch auch Albrecht (Fn. 121), S. 324; Geth (Fn. 21), S. 399.

[129] Albrecht (Fn. 121), S. 325.

[130] Siehe die Schätzung von Thommen et al. (Fn. 124), S. 454, wonach in der Schweiz jährlich ca. 7'000 Strafbefehle trotz Bedarfs nicht übersetzt werden.

[131] Geth (Fn. 21), S. 399.

[132] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 301 und S. 303.

[133] Vgl. auch Geth (Fn. 21), S. 276 Fn. 25. Wird an der aktuellen Widerspruchslösung festgehalten, müsste zumindest die Einsprachefrist verlängert werden: Bernauer (Fn. 90), S. 9; vgl. auch Stoll (Fn. 22), S. 88.

[134] Vgl. Ivan Dunjic, Strafprozessordnung soll praxistauglicher werden, Jusletter vom 12. März 2018, S. 8 f.; BSK StPO-Daphinoff, Art. 352a N 4 und N 14 ff.; siehe auch die kritische Stellungnahme des Schweizerischen Anwaltsverbands zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates) vom 13. März 2018, S. 14 f.

[135] Hutzler (Fn. 20), N 320, spricht vom autoritären Wesen des Strafbefehls.

[136] Schubarth (Fn. 126), S. 531.

[137] Thommen (Fn. 12), S. 243.

[138] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 311 ff. und S. 316; Thommen (Fn. 12), S. 167 f.

[139] Giger (Fn. 13), N 237.

[140] Vgl. hierzu Andreas Donatsch / Vassilios Koutsogiannakis, Das Geständnis im Strafbefehls- sowie im abgekürzten Verfahren, in: Kuhn et al. (Hrsg.), Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht, Festschrift für Martin Killias zum 65. Geburtstag, Bern 2013, S. 971; Thommen (Fn. 12), S. 192.

[141] Differenzierend Zhuoli Chen, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Diss. Luzern 2013, Zürich 2014, S. 199 ff.; Andreas Eicker, Die Schweizerische Strafprozessordnung im Überblick, recht 2010, S. 193; Giger (Fn. 13), N 237; Sven Zimmerlin, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, Zugleich ein Betrag zum Grundrechtsverzicht, Diss. Zürich 2008, N 702 f.

[142] Etwa Albrecht (Fn. 16), S. 483; Bommer (Fn. 29), S. 107 f.

[143] Albrecht (Fn. 16), S. 483.

[144] Daniel Jositsch / Patrick Bischoff, Das abgekürzte Verfahren gemäss Art. 365-369 des Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Niggli/Hurtado/Queloz (Hrsg.), Festschrift für Franz Riklin, Zur Emeritierung und zugleich dem 67. Geburtstag, Zürich 2007, S. 436.

[145] Bommer (Fn. 29), S. 31 f.; BSK StPO-Greiner/Jaggi, Vor Art. 358-362 N 43; CR CPP-Perrin/de Preux, Intro Art. 358-362 N 3.

[146] Lagler (Fn. 14), S. 91 und S. 140; Zimmerlin (Fn. 141), N 716.

[147] Hauer (Fn. 30), S. 294; Bommer (Fn. 29), S. 31 und S. 107 f.; Niklaus Oberholzer, Absprachen im Strafverfahren - pragmatische Entlastungsstrategie oder Abkehr vom strafprozessualen Modell?, ZStrR 1993, S. 169 ff.

[148] Donatsch/Koutsogiannakis (Fn. 140), S. 969.

[149] Giger (Fn. 13), N 170; Wesslau (Fn. 7), S. 232.

[150] Hauer (Fn. 30), S. 273. Wesslau (Fn. 7), S. 234, geht daher von einem normativen Freiwilligkeitsbegriff aus.

[151] Albrecht (Fn. 16), S. 484.

[152] So wohl Jositsch/Bischoff (Fn. 144), S. 435 f.

[153] Vgl. Viktor Laube, Zu Tendenzen der schnellen Verfahrenserledigung, Diss. Zürich 2015, Zürich 2016, N 362 sowie Wesslau (Fn. 7), S. 232 ff.

[154] Vgl. Giger (Fn. 13), N 170; ähnlich Wesslau (Fn. 7), S. 234 f.

[155] Albrecht (Fn. 16), S. 484, spricht von einem qualifizierten Druck.

[156] Vgl. Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 305; Wolfgang Pfister, Deal und Fehlurteil, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2013, S. 254.

[157] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 318 f.; Thommen (Fn. 12), S. 162; skeptisch jedoch Bommer (Fn. 29), S. 31.

[158] Donatsch/Koutsogiannakis (Fn. 140), S. 967 f.; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 308.

[159] Die Gesetzgebung wird in der Doktrin zu Recht kritisiert: z.B. BSK StPO-Greiner/Jaggi, Art. 358 N 7; Thommen (Fn. 12), S. 177.

[160] Gl.M.: Bommer (Fn. 29), S. 12 Fn. 15; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 308; Thommen (Fn. 12), S. 162. A.A. CR CPP-Perrin/de Preux, Art. 359 N 10. Siehe auch Giger (Fn. 13), N 210, wonach die praktische Bedeutung der Problematik gering sein soll.

[161] Bommer (Fn. 29), S. 32; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 319; Pfister (Fn. 156), S. 254.

[162] Uneinig ist sich die Lehre etwa bei der Frage, ob das Geständnis Reue und Einsicht voraussetzt oder auch bei opportunistischer Motivation strafmindernd wirkt: gegen eine strafmindernde Wirkung von kalkulierten Geständnissen etwa Lagler (Fn. 14), S. 89 und S. 145; a.A., jedoch trotzdem zurückhaltend Nils Stohner, Abgekürzte Rechtsstaatlichkeit - Überlegungen zum abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358-362 StPO, forumpoenale 2015, S. 170.

[163] Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc.

[164] Wohl bejahend etwa BSK StPO-Greiner/Jaggi, Art. 358 N 51; kritisch Lagler (Fn. 14), S. 87 ff.; Stohner (Fn. 162), S. 170.

[165] Albrecht (Fn. 16), S. 476 ff.

[166] Stohner (Fn. 162), S. 175.

[167] Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0).

[168] So etwa Giger (Fn. 13), N 61 und N 67.

[169] Dazu Oberholzer (Fn. 147), S. 171 ff.

[170] So Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 337 f.

[171] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 319.

[172] Frank Meyer, Plea Bargaining und EMRK, in: Jositsch/Schwarzenegger/Wohlers (Hrsg.), Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich et al. 2017, S. 433 f.

[173] Vgl. Laube (Fn. 153), N 237; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 337; Weichbrodt (Fn. 5), S. 158 ff.

[174] Gl.M. Albrecht (Fn. 16), S. 483 f.; Lagler (Fn. 14), S. 144; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 337; Thommen (Fn. 12), S. 145.

[175] Luek-Kölbl (Fn. 9), S. 338.

[176] Gl.M. Giger (Fn. 13), N 66; Lagler (Fn. 14), S. 146; nicht beachtet von Bommer (Fn. 29), S. 109.

[177] CR CPP-Perrin/de Preux, Art. 361 N 16; Braun (Fn. 13), S. 148 f.; Laube (Fn. 153), N 464.

[178] BSK StPO-Greiner/Jaggi, Art. 361 N 11.

[179] Überspitzt in den Worten von Thommen (Fn. 12), S. 200 f.: «Das Gericht im abgekürzten Verfahren muss wenig, kann nichts, darf aber alles.»

[180] Stohner (Fn. 162), S. 172; a.A. offenbar CR CPP-Perrin/de Preux, Art. 362 N 5.

[181] Gl.M. Braun (Fn. 13), S. 82; Stohner (Fn. 162), S. 172.

[182] Lagler (Fn. 14), N 144; Laube (Fn. 153), N 869 ff.; Thommen (Fn. 12), S. 216 f.; zweifelnd über den Nutzen einer Dokumentationspflicht: Albrecht (Fn. 16), S. 482.

[183] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 339.

[184] Zu Recht kritisch bezüglich der EMRK-Konformität CR CPP-Gilliéron/Killias, Art. 352 N 23 ff.; Bernauer (Fn. 90), S. 7, sowie Lagler (Fn. 14), S. 63 ff.; ausführlich zur EMRK-Konformität der fiktiven Zustellung Mattmann et al. (Fn. 81), S. 261 ff.

[185] Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 306.

[186] Gl.M. Marc Thommen / David Eschle / Simone Walser, Revision des Strafbefehlsverfahrens, Von Bundesrätinnen in der Tiefsee und flennenden Staatsanwälten, in: Geth (Hrsg.), Die revidierte Strafprozessordnung, Basel 2023, S. 253 f.

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