I. Vorbemerkung
Nach einem Umriss des Wahrheitsprinzips im strafprozessualen Kontext (Rz. 2)
ist konkret auf dessen Vereinbarkeit mit den Verfahrensabkürzungen im kurzen
Prozess einzugehen (Rz. 3 ff.). Der Beitrag befasst sich sodann zentral mit
einem Vorschlag der jüngeren Doktrin, der eine alternative Handhabung kurzer
Prozesse vorsieht (Rz. 14 ff.-Rz. 35ff.). Dem Wahrheitsprinzip wird dabei
eine Art Verantwortungsprinzip gegenübergestellt: Nicht Wahrheit, sondern
Eigenverantwortung soll zu einem gerechten Urteil führen. Kernfrage des
Beitrages ist daher, ob ein Paradigmenwechsel vom Wahrheits- zum
Verantwortungsprinzip eine tragbare Grundlage für Kurzverfahrenssanktionen
bieten kann. Dies wird anhand der aktuellen Rechtslage geprüft. Es wird sich
zeigen, dass dabei immanent verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte
der Verfahrensfairness auf dem Prüfstand stehen. Vorwegzunehmen ist, dass
eine autonome Verantwortungsübernahme vor allem eines voraussetzt: die
Einhaltung bestimmter Fairnesskriterien.
II. Wahrheit als strafprozessualer Legitimations- und
Gerechtigkeitsfaktor
Im Strafprozess wird Wahrheit traditionellerweise als etwas betrachtet, das
erforscht und gefunden werden kann.[1]
Strafprozessuale Wahrheit wird daher überwiegend einem
korrespondenztheoretischen Ansatz zugeordnet:[2]
Wahrheitsgemäss soll eine Aussage dann sein, wenn sie der Wirklichkeit
entspricht, eben mit dieser korrespondiert.[3]
Wahrheit bedingt somit eine Übereinstimmung «zwischen Intellekt und
Wirklichkeit, zwischen Aussage und dinglicher Welt».[4]
Warum jedoch brauchen wir im Strafprozess überhaupt Wahrheit? Der Grund für
die Wahrheitssuche bildet das Schuldprinzip:[5]
«Als zentrales Anliegen des Strafprozesses erweist sich […] die Ermittlung
des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht
verwirklicht werden kann».[6]
Die Wahrheit hat also eine das Prozessergebnis legitimierende
Funktion.[7]
Zudem soll sie im Sinne eines gewichtigen Gerechtigkeitsfaktors die
Grundlage eines materiell richtigen Urteils bilden.[8]
Ergebnisgerecht kann jedoch auch ein materiell falsches Urteil sein, wenn
dem Schuldspruch Fairnesserwägungen entgegenstehen.[9]
Gerechtigkeit verlangt neben der Bestrafung des wahrhaft Schuldigen folglich
auch die Einhaltung fairer Verfahrensregeln.[10]
Die Auffindung der Wahrheit ist somit nicht Selbstzweck, sondern eine
notwendige, jedoch nicht ausreichende Voraussetzung für
Gerechtigkeit.[11]
III. Wahrheit im kurzen Prozess
1. Distanzierung von den üblichen Kautelen der Wahrheitsfindung
Diese allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach die Ermittlung des wahren
Sachverhalts der Legitimation staatlichen Strafens dient, gelten auch im
kurzen Prozess.[12]
Die materielle Wahrheit müsste für die Gewährleistungen eines tragfähigen
Schuldspruchs folglich auch im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren
ermittelt werden.[13]
Das Gesetz sieht in Bezug auf die staatliche Tatsachenermittlung jedenfalls
keine expliziten Vorbehalte vor,[14]
was suggeriert, dass der Untersuchungsgrundsatz als wahrheitsdienender
Prozessgrundsatz trotz Verfahrensverkürzungen uneingeschränkte Geltung
beansprucht.[15]
Man kann fast schon rhetorisch fragen, ob diese Annahme überhaupt
realistisch ist.[16]
Die Tatsachenermittlung wird zugunsten der Verfahrenseffizienz massgeblich
reduziert.[17]
Die Mittel zur Sachverhaltserforschung werden im Strafbefehlsverfahren nicht
annähernd ausgeschöpft. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass sich der
staatsanwaltschaftliche Urteilsvorschlag regelmässig nur auf Polizeiakten
stützt.[18]
Unter Umständen kann auf eine Untersuchung der Staatsanwaltschaft sogar
gänzlich verzichtet werden (Art. 309
Abs. 4 StPO[19]).[20]
Eine Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Personen
als wichtiges Beweismittel findet wegen der für die obligatorische
staatsanwaltschaftliche Einvernahme geltenden Schwelle nach
Art. 352a StPO
oftmals nicht statt.[21]
Auch wenn die beschuldigte Person geständig ist, kann sich die
Staatsanwaltschaft mit einer oberflächlichen Glaubhaftigkeitsprüfung
zufriedengeben.[22]
Weiter wird ein gerichtliches Hauptverfahren systematisch
vermieden.[23]
Letztlich handelt es sich somit um ein summarisches Verfahren, in welchem
die «üblichen Förmlichkeiten» auf Kosten einer umfassenden Informationsbasis
suspendiert werden.[24]
Auch im abgekürzten Verfahren wird mit dem Auslassen des Beweisverfahrens
auf das eigentliche «Herzstück» der Hauptverhandlung verzichtet
(Art. 361 Abs. 4 StPO).[25]
Es handelt sich hierbei nicht mehr um ein selbständiges Erkenntnisverfahren,
sondern um ein punktuelles, vereinfachtes Kontrollverfahren,[26]
wobei sich das Gericht vorwiegend auf die erhaltenen Verfahrensakten zu
stützen hat.[27]
Mit dem Verzicht auf diese tatsachenrelevanten Förmlichkeiten weicht der
kurze Prozess systematisch vom Grundsatz ab, wonach die Strafbehörden von
Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person
bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6
Abs. 1 StPO).[28]
Doch selbst wenn die herkömmlichen Wahrheitsquellen beschnitten
werden,[29]
bleibt unklar, wie sich Ermittlungsintensität und -dauer tatsächlich auf die
Wahrheitsfindung auswirken.[30]
Auch das Hauptverfahren ist als Forum der Wahrheit
zweifelbehaftet.[31]
Doch wenn die Wahrheitssuche bereits im ordentlichen Verfahren defizitär
ist, erscheint Skepsis im kurzen Prozess zumindest intuitiv gerechtfertigt.[32]
Es leuchtet ein, dass wegen der erwähnten Abstriche bei der
Untersuchungstätigkeit (noch) «weniger Wahrheit» zutage gefördert werden
kann.[33]
Ob die materielle Wahrheit aufgrund der Verfahrensverkürzungen nun
tatsächlich auf der Strecke bleibt, muss mangels empirischer Überprüfbarkeit
letztlich offenbleiben:[34]
Die Wahrheit bleibt als Kernproblem weder fass- noch erreichbar - dies gilt
für kurze und herkömmliche Prozesse gleichermassen.[35]
Ausgangspunkt dieses Beitrags ist somit die gesicherte Erkenntnis, dass es
im Kurzprozess zu Abstrichen bei der materiellen Wahrheitssuche im
herkömmlichen Sinne kommt. Die daraus unmittelbar folgende Hypothese, dass
die Wahrheitsdefizite mit den Verfahrensvereinfachungen quantitativ
zunehmen, lässt sich nicht mit Sicherheit bestätigen, erscheint jedoch
plausibel. Davon ausgehend wird im Folgenden das Wahrheitsdefizit
unterstellt, womit der Schuldspruch im kurzen Prozess seine Legitimation
verliert.[36]
Mit der beträchtlichen Aufweichung des Schuldprinzips steht der Vorwurf
unzulässiger Verdachtsstrafen im Raum.[37]
2. Strafe auf Verdacht - Die Suche nach Lösungsansätzen
Wenn die Verurteilung im Kurzprozess auf blossem Verdacht basiert, stellt
sich die Frage, wie das Festhalten am bestehenden Strafprozesssystem
schlüssig begründet werden kann. Thommen legt überzeugend dar, dass
Wahrheitsdefizite im kurzen Prozess nicht kompensiert werden können.[38]
Insbesondere prozessökonomischen Aspekten und Justizüberlastungsargumenten
kommen seit der Einführung von Prozessverkürzungen eine rechtfertigende
Gestalt zu.[39]
Dennoch vermögen sie weder eine Abweichung des Untersuchungs- noch des
Schuldprinzips zu begründen.[40]
Vielmehr verleiht gerade das Strafbefehlsverfahren als «wirkungsvollste Form
der Verfahrensvereinfachung»[41]
dem Strafprozess ein utilitaristisches Übergewicht.[42]
Prozessuale Veränderungen zugunsten von Effizienz- und
Nützlichkeitsinteressen müssten jedoch kritisch reflektiert werden.[43]
Die rechtspolitisch geprägten Wertungsentscheidungen zugunsten der
Effizienzsteigerung treten letztlich als Symptome eines Strafprozessrechts
«in Zeiten der Eilkrankheit» auf.[44]
Der Versuch, Einschränkung bei der Wahrheitssuche durch vermeintliche
Kompensatoren zu legitimieren, entschärft die Problematik nicht, sondern
verdrängt sie nur. Dem Kurzverfahrenssystem liegt eine prozessrechtliche
Neuorientierung zugrunde.[45]
Es ist von einem eigentlichen «Effizienzdenken»[46]
und dem «Vordringen des Ökonomiegedankens»[47]
die Rede. Bei der Suche nach einem tragfähigen Lösungsansatz führt demnach
kein Weg daran vorbei, grundlegende prozesstheoretische Erwägungen
einzubeziehen:[48]
Wenn das «post-moderne»[49]
Strafsystem von Begriffen wie Prozessökonomie und Konsens dominiert ist,[50]
erscheint auch eine andere - vom ordentlichen Verfahren losgelöste -
Betrachtungsweise zweckmässig.[51]
Die Prozessrechtsdoktrin begann bereits im Verlauf der zweiten Hälfte des
20. Jahrhunderts, einen übersteigerten «Wahrheitsrigorismus»[52]
zu hinterfragen.[53]
So behauptete etwa Volk, dass die Wahrheit als Gerechtigkeitsgarant
überschätzt werde.[54]
Um den signifikant relativierten Stellenwert der Wahrheit zu verstehen, muss
«auf Funktionen und Zweck des Strafrechts» zurückverwiesen werden.[55]
Ausgangspunkt der Überlegung ist, «dass jede mögliche Straftheorie den
Begriff der Wahrheit im Verfahren in ganz spezifischer Weise prägt und
voraussetzt».[56]
Absolute Straftheorien sehen die Strafe als zweckfreie Vergeltung von
Schuld.[57]
Wenn die Schuld einziger Strafmassstab ist, kann auf eine umfassende
Ermittlung zur Auffindung der absoluten Wahrheit nicht verzichtet werden.[58]
Absolute Schuld braucht absolute Wahrheit.[59]
Relative Straftheorien berücksichtigen hingegen auch die gesellschaftlichen
Konsequenzen des Strafens.[60]
Es geht nicht mehr um einen vergangenheitsbezogenen Selbstzweck, sondern um
Normstabilisierung.[61]
Die Sanktion wird zusätzlich von einem Nützlichkeitsgedanken getragen.[62]
Durch die funktionale Bedeutung der Strafe relativiert sich auch das
herkömmliche Schuldverständnis.[63]
Mit der Verdrängung des reinen Vergeltungsgedankens ebnet sich der Weg einer
funktionsorientierten Schuldzuschreibung.[64]
Der Wahrheit kommt damit gleichermassen eine funktionale, auf das
Prozessziel ausgerichtete, Bedeutung zu.[65]
Kurzgesagt: Relative Schuld braucht (nur) relative Wahrheit.
Geht man noch einen Schritt weiter, stellt sich die Frage, ob die
Wahrheitsermittlung im Strafprozess gänzlich substituiert werden kann.[66]
Die Bemühungen, im kurzen Prozess zumindest eine Annäherung an die Wahrheit
zu erreichen, scheinen ohnehin vollständig aufgegeben worden zu sein.[67]
In der Literatur finden sich diverse Alternativkonzepte zur «materiellen
Wahrheit» als Grundlage eines gerechten Urteils.[68]
Auf einen Vorschlag aus der jüngeren Doktrin, wonach die Emanzipation der
individuellen Selbstverantwortung die Wahrheitsermittlung entbehrlich machen
soll, ist im Folgenden einzugehen.
3.
Verantwortungsprinzip statt Wahrheit?
Thommen kommt in seiner Habilitationsschrift «Kurzer Prozess - fairer
Prozess?» auf die folgende These:
Die aufwändige Wahrheitsermittlung des klassischen Strafverfahrens könne
somit durch eine Verantwortungsübernahme ersetzt werden.[73]
Der Abschied vom reformierten Strafprozess markiere zudem den Wandel der
Gerechtigkeitsvorstellungen: «Man könnte somit […] sagen, dass der Übergang
vom umfassenden Gerichtsverfahren zum kurzen Prozess einen Wandel beschreibt
von einer Gerechtigkeit durch Wahrheit zu einer Gerechtigkeit durch
Verantwortung.»[74]
Doch hat unser Strafprozessrecht tatsächlich einen solchen Systemwandel
vorgenommen? Müsste anstatt der zuvor abschätzigen Bezeichnung des
Strafprozessrechts «in Zeiten der Eilkrankheit» vielmehr von einem
Strafverfahren in Zeiten der Autonomie und Eigenverantwortung die Rede
sein? Ein auf Autonomie und
Eigenverantwortung beruhendes Strafprozessrecht suggeriert freilich eine
emanzipierte Subjektstellung der beschuldigten Person:[75]
Die Selbstverurteilung verdrängt den als anachronistisch empfundenen Akt der
«Fremdverurteilung»[76]
und soll die Akzeptanz der Strafe erhöhen.[77]
Den Mittelpunkt bildet die Idealvorstellung eines zeitgemässen
Strafverfahrens, welches Beschuldigte als Menschen ernst nimmt.[78]
Zu Recht stellt sich die Frage, ob der kurze Prozess diesen Erwartungen
gerecht wird.[79]
Schliesslich beinhaltet Verantwortung nicht nur Privilegien, sondern auch
die Bürde, die «richtige» Entscheidung zu treffen.[80]
Die beschuldigte Person verzichtet im Kurzprozess auf elementare
Verfahrensrechte.[81]
Auch die Entscheidung über diesen umfangreichen Verzicht ist folglich
Bestandteil der Eigenverantwortung. Es stellt sich die Frage, auf welcher
Basis die beschuldigte Person ihre Entscheidungen trifft bzw. ob hierbei
eine hinreichende Entscheidungsfähigkeit gewährleistet wird. Das
Verantwortungsprinzip hat eine gemeinsame Theorie kurzer Prozesse zum Ziel.[82]
Im Strafbefehls- bzw. abgekürzten Verfahren bestehen jedoch spezifische
Problembereiche, weshalb die Verfahrensarten nachfolgend getrennt auf ihre
Vereinbarkeit mit dem vorgeschlagenen Prinzip zu prüfen sind. Im
Strafbefehlsverfahren ist insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden
Wissensgrundlage zu prüfen. Im abgekürzten Verfahren sind vorwiegend die
Risiken externer Druckfaktoren zu beleuchten.[83]
IV. Verantwortungsprinzip im Strafbefehlsverfahren
Im Strafbefehlsverfahren entscheidend ist die «Akzeptanz» des
staatsanwaltschaftlichen Urteilsvorschlags. Die Annahme erfolgt durch den
Einspracheverzicht bzw. -widerruf.[84]
Nach Thommen führt dieses Akzept faktisch zur Selbstverurteilung.[85]
1. Konkludente Verantwortungsübernahme
Ohne Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO). Ein
expliziter Einspracheverzicht ist möglich, für eine (Selbst-)Verurteilung
jedoch nicht nötig. Der Verantwortungsverzicht muss ausdrücklich durch
Einsprache erfolgen.[86]
Der stillschweigende Verzicht auf Verfahrensrechte ist mit Blick auf
Art. 6 EMRK[87]
grundsätzlich zulässig, jedoch durch entsprechende Schutzmassnahmen
(«minimum
safeguards»[88])
abzusichern.
Die Möglichkeit der konkludenten Delegation weckt den Verdacht, dass diese
unbemerkt bleibt. Wenn die beschuldigte Person den Vorwurf nicht bewusst
akzeptiert, scheidet eine Verantwortungsübernahme aus.[89]
Es stellt sich vorab die Frage, ob der Mechanismus nicht umgekehrt sein
müsste:[90]
Die beschuldigte Person erhält den Strafbefehl und erklärt anschliessend, ob
sie mit der Verantwortungsübernahme einverstanden ist oder nicht.
Verantwortung entstünde durch ausdrückliches Einverständnis. Stillschweigen
bedeutete Verantwortungsverzicht. Für diesen Ansatz spricht zunächst ein
Vergleich mit dem Zivilrecht, denn das Konzept der Privatautonomie baut
grundlegend auf der Idee der Selbstverantwortung auf.[91]
Im Vertragsrecht bedeutet Stillschweigen i.d.R. die Ablehnung einer Offerte
(Art. 6 OR[92]
e contrario).[93]
Weshalb sollte also die Ablehnung der quasi-vertraglichen Offerte der
Staatsanwaltschaft nur explizit möglich sein?[94]
Diese Handhabung ist zumindest zu hinterfragen, da die Strafe den
schwerwiegendsten staatlichen Eingriff überhaupt darstellt.[95]
Fest steht: Ein ausdrückliches Einverständnis würde die Gefahr einer
unbewussten Verantwortungsübernahme freilich
entschärfen.[96]
2. Heimliche Verantwortungsübernahme
Die Problematik der konkludenten Delegation offenbart sich jedoch
insbesondere bei der Betrachtung der im Strafbefehlsverfahren geltenden
Eröffnungs- und Zustellungsmodalitäten. Die Möglichkeit der
Zustellungsfiktion sowie sprachliche Risiken sind nachfolgend näher zu
beleuchten.
a) Die Möglichkeit der Zustellungsfiktion
Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt im Regelfall mittels
eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
(Art. 85 Abs. 2 StPO).[97]
In diesen Fällen liegt eine tatsächliche Zustellung vor.[98]
Das Gesetz lässt jedoch in gewissen Fällen eine Zustellungsfiktion zu. Eine
Absicherung der tatsächlichen Kenntnisnahme des Strafbefehls findet dann
nicht statt.[99]
Im Rahmen einer empirischen Untersuchung[100]
lag in 10 % der untersuchten Strafbefehle keine tatsächliche, sondern eine
fiktive Zustellung vor.[101]
Die Fiktion greift z.B. dann, wenn eine tatsächliche Übergabe nicht erfolgt,
weil die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt wird, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste (sog. Abholscheinfiktion).[102]
Insbesondere letzteres Kriterium, also wann mit einer Zustellung zu rechnen
ist, bedarf der Auslegung. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die
beschuldigte Person über das gegen sie geführte Strafverfahren informiert
ist.[103]
Das ist beim Strafbefehlsverfahren höchstens der Fall, wenn eine Einvernahme
stattgefunden hat.[104]
Mattmann et al. kommen bei ihrer empirischen Untersuchung jedoch zum
bedenklichen Ergebnis, dass bei knapp einem Drittel der erfassten
Abholscheinfiktionen keine Einvernahme durchgeführt wurde.[105]
Bei der Frage, wie weit eine Einvernahme für eine fiktive Zustellung
höchstens zurückliegen darf, sind gemäss Rechtsprechung die «konkreten
Verhältnisse» massgeblich, wobei eine fiktive Zustellung in den praktisch
häufigen Fällen nach einer Zeitdauer von rund einem halben Jahr noch
vertretbar ist.[106]
Die Höchstgrenze liegt in schweren Fällen bei einem Jahr.[107]
Die gesetzliche Zustellungsvermutung wird in der Praxis demnach grosszügig
gehandhabt.[108]
Was bedeutet die Zustellungsfiktion nun für das Verantwortungsprinzip? Die
Konsequenzen hält der Bundesrat selbst fest: «So ist es […] möglich, dass
die beschuldigte Person den Vollzug einer […] unbedingten Freiheitsstrafe
von sechs Monaten antreten muss, ohne dass sie den Strafbefehl je gesehen
hat oder nicht einmal hätte zur Kenntnis nehmen können».[109]
Liegen Verfahrensverantwortung und Fairnessherrschaft somit bei der
beschuldigten Person? Wird ihr tatsächlich die Entscheidung überlassen, ob
sie den Vorschlag akzeptiert oder nicht?[110]
Dies kann nicht ernsthaft behauptet werden. Die Zustellungsfiktion hat für
die Glaubwürdigkeit des Verantwortungsprinzips verheerende Folgen.
Verurteilungen sind möglich, ohne dass Betroffene überhaupt davon Kenntnis
nehmen.[111]
Ein «Akt der Selbstverurteilung» ohne tatsächliche Kenntnisnahme des
Strafbefehls ist ausgeschlossen. Werden die Entgegennahme und Kenntnisnahme
des Strafbefehls gesetzlich vermutet, ist letztlich nicht nur die
Zustellung, sondern auch die Verantwortungsübernahme reine Fiktion.
b) Sprach- und Verständnisrisiken
Kann wenigstens dann von einem Selbstverurteilungsakt ausgegangen werden,
wenn die beschuldigte Person tatsächlich Kenntnis vom Strafbefehl erlangt?
Die bloss schriftliche Strafbefehlszustellung kann aufgrund der
formalistischen Sprache Verständnisprobleme
provozieren.[112]
Als primäre «Risikogruppe» kommen sprachunkundige Personen in Frage.[113]
Weiter bestehen Verständnisrisiken aufgrund pathologischer Lese- und
Schreibschwächen («Illetrismus»).[114]
In beiden Fällen könnte die Problematik mit einer mündlichen Eröffnung
gemildert werden.[115]
Die persönliche Eröffnung mit Erläuterungen ist jedoch die Ausnahme.[116]
Bei Fremdsprachigkeit könnten Mängel mit entsprechenden
Übersetzungsmodalitäten behoben werden.[117]
Die Übersetzung fungiert als elementarer Bestandteil der freien
Willensbildung. Nur wenn die beschuldigte Person den Strafbefehl versteht,
kann sie autonom über die Anerkennung des Vorwurfs entscheiden.[118]
Die StPO sieht keine explizite Regelung zur Übersetzungspflicht von
Strafbefehlen vor.[119]
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) und des Bundesgerichts sind der beschuldigten Person alle
Schriftstücke und mündlichen Äusserungen zu übersetzen, auf deren
Verständnis sie angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu
kommen.[120]
Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung leitet sich aus der Praxis aber
nicht ab.[121]
Für etwas Klarheit hat das Bundesgericht mit der Entscheidung gesorgt,
wonach das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu
übersetzen sind.[122]
Nicht übersetzt werden müssen jedoch der Sachverhalt sowie die Erwägungen
über einen allfälligen Widerruf einer bedingten Sanktion oder einer
bedingten Entlassung.[123]
Eine vollständige Übersetzungspflicht als
«Bringschuld»[124]
der Strafbehörden wäre zwar angezeigt, das Kernproblem damit dennoch nicht
beseitigt.[125]
Denn wie sollen Verständnisschwierigkeiten in einem rein schriftlichen
Verfahren überhaupt erkannt werden?[126]
Mangels persönlicher Eröffnung und Einvernahme bleiben fehlende
Sprachkompetenzen potenziell verborgen.[127]
Die Tatsache, dass das Strafbefehlsverfahren erhebliche Verständnis- und
Sprachrisiken provoziert, wird de lege lata nicht hinreichend
berücksichtigt.[128]
Auch wenn eine absolute Gleichbehandlung von Personen mit unterschiedlichen
Sprachkompetenzen kaum erreicht werden kann,[129]
müsste es ein gesetzgeberisches Anliegen sein, drohende Verständnisrisiken
möglichst einzudämmen. Mit Blick auf das Verantwortungsprinzip: Nach der
geltenden Rechtslage ist es keineswegs ausgeschlossen, dass beschuldigte
Personen nicht verstehen, für welches Verhalten sie überhaupt Verantwortung
übernehmen sollen.[130]
«Wer nicht versteht, was ihm vorgeworfen wird, stimmt eben gerade nicht zu.»[131]
Ohne Zustimmung kommt das Verantwortungsprinzip jedoch nicht aus.[132]
3. Würdigung
Aufgrund der aufgezeigten Defizite des Strafbefehlsverfahrens findet sich im
Verantwortungsprinzip keine Legitimation für einen daraus resultierenden
Schuldspruch. Eine «heimliche Verantwortungsdelegation» ist ein Paradoxon.
Zustellungsfiktion und Verantwortungsprinzip schliessen sich gegenseitig
aus. In einem System der autonomen Selbstverurteilung müsste die
Zustellungsfiktion ausgeschlossen werden. Als optimaler Ansatz bietet sich
dafür die Zustimmungslösung an.[133]
Auch der Umgang mit Verständnisrisiken ist im Lichte des
Verantwortungsprinzips problematisch. Solange Beschuldigte den Strafbefehl
nicht verstehen, können sie der Verantwortungsübertragung nicht gültig
zustimmen. An der vollständigen Übersetzungspflicht ist daher festzuhalten.
Um Verständnisprobleme angemessen zu erfassen, muss der Rahmen zwingender
Einvernahme weiterhin diskutiert werden. Der am 1. Januar 2024 in Kraft
getretene Art. 352a StPO sieht bei
zu erwartenden Freiheitsstrafen zwar eine Einvernahmepflicht vor, ignoriert
jedoch das weite Ermessen der Staatsanwaltschaft: Nicht unbegründet wird
eine unzweckmässige Orientierung an der Strafart bzw. eine Vermeidung von
Freiheitsstrafen befürchtet, um das Strafbefehlsverfahren ohne Einvernahme
erledigen zu können.[134]
Mit all diesen Einwänden erweist sich auch die These, dass mit der
Einführung kurzer Prozesse ein Wandel zu einem «Strafverfahren in Zeiten der
Autonomie und Eigenverantwortung» wahrgenommen wurde, als unzutreffend. Die
obigen Ausführungen deuten vielmehr darauf hin, dass der Strafbefehl in
autoritären Strukturen verharrt.[135]
Trotz der hohen Strafobergrenze fehlt es an einem ansatzweisen tauglichen
Mechanismus, um eine Verantwortungswahrnehmung zu garantieren.
Zusammengefasst in den Worten von Schubarth: «Das System des
Strafbefehlverfahrens beruht auf der Fiktion einer Handlungskompetenz des
Betroffenen, die er vielfach nicht hat und deren Vorliegen […] nicht
überprüft werden kann.»[136]
V. Verantwortungsprinzip im abgekürzten Verfahren
Kann wenigstens im abgekürzten Verfahren von einem «Übergang vom
fürsorgerischen reformierten Prozessmodell […] hin zu auf Kooperation und
Selbstverantwortung basierenden Prozessmodellen»[137]
ausgegangen werden?
Der Mechanismus der Verantwortungsübernahme unterscheidet sich im
abgekürzten Verfahren grundlegend von dem des Strafbefehlsverfahrens.
Zunächst kann das abgekürzte Verfahren nur von der beschuldigten Person
eingeleitet werden (Art. 358 Abs. 1
StPO). Das Geständnis ist im abgekürzten Verfahren als
Selbstverurteilungselement unerlässlich.[138]
Weiter müssen Beschuldigte der Anklageschrift explizit zustimmen (Art. 360 Abs. 2
i.V.m. Abs. 3 StPO e contrario).[139]
Es stellt sich freilich auch hier die Frage, ob die Wissensgrundlage
angesichts der Tragweite der Verantwortungsübernahme
ausreicht.[140]
Schliesslich geht die eigenverantwortliche Dimension so weit, dass nicht nur
auf ein Gerichts- und Rechtsmittelverfahren, sondern aufgrund der
Geständnisvoraussetzung de facto auf das Aussageverweigerungsrecht
und die Unschuldsvermutung verzichtet wird.[141]
Die Kompatibilität des abgekürzten Verfahrens mit dem Verantwortungsprinzip
wird vorliegend jedoch unter einem anderen Prüfstein beurteilt. Während das
Strafbefehlsverfahren einer unbemerkten Verantwortungsübernahme verdächtigt
wurde, steht im abgekürzten Verfahren der Aspekt der Freiwilligkeit zur
Diskussion.
1. Autonome Verantwortungsübernahme?
a) Zwischen Autonomie und Zwang
Gerade wegen der unmittelbaren Verknüpfung von Geständnis und
Sanktionsvereinbarung werden im Schrifttum Zweifel an der
Entscheidungsfreiheit der beschuldigten Person geäussert.[142]
Es ist etwa von «Kooperationszwang»[143]
oder «institutionalisiertem Geständnisdruck»[144]
die Rede. Hiermit wird auch eine Tangierung des nemo
tenetur-Grundsatzes (Art. 6 EMRK,
Art. 113 StPO) befürchtet.[145]
Gerade bei schwieriger Beweislage besteht die Sorge, dass die
Staatsanwaltschaft einwirkende Handlungen vornehmen
könnte.[146]
Das Verhalten der Staatsanwaltschaft ist insofern beschränkt, als sie
Zustimmungs- oder Geständniserklärungen gemäss
Art. 140 StPO
nicht etwa durch Drohungen oder (unzulässige) Versprechungen erlangen darf.
Schwierigkeiten bereitet allerdings die Tatsache, dass die konkrete
Reichweite der Selbstbelastungsfreiheit ungeklärt
ist.[147]
Die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Einwirkungen ist fliessend.[148]
Dass es im abgekürzten Verfahren zu einer Drucksituation kommt, wird
vorliegend nicht bestritten. Allerdings befinden sich beschuldigte Personen
in einem Strafverfahren stets in einer Zwangssituation.[149]
Eine psychologisch «freie» Entscheidung kann sie unmöglich fällen.[150]
Die Wahl der Verteidigungsstrategie unterliegt immer einem systemimmanenten
Druck.[151]
Die Behauptung, dass die Drucksituation gerade im Programm des abgekürzten
Verfahrens angelegt sei,[152]
sagt demnach noch nichts über die Zulässigkeit dieser Druckintensität
aus.[153]
Massgeblich ist vielmehr, ob die normativ bedingte Drucksituation erheblich
schwerer wiegt als im ordentlichen Verfahren.[154]
Bejaht man dies,[155]
ist m.E. entscheidend, ob die Konzeption des abgekürzten Verfahrens dieser
strukturellen Drucksituation hinreichend
entgegenwirkt.[156]
b) Abschwächung einer allfällig qualifizierten Drucksituation
Die Minderung einer potenziellen Drucksituation erfolgt in erster Linie
durch Art. 358 Abs. 1 StPO, wonach
die Einleitung des abgekürzten Verfahrens der beschuldigten Person
vorbehalten bleibt.[157]
Einer Druckausübung auf die Ablegung eines Geständnisses wirkt grundsätzlich
auch eine anwaltliche Vertretung entgegen.[158]
Zwar ist die notwendige Verteidigung nach
Art. 130 lit. e StPO
im abgekürzten Verfahren vorgesehen, jedoch erfolgt deren Bestellung im
Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens zu spät.[159]
Der ratio legis folgend müssten Beschuldigte bereits während der
Antragstellung bzw. während vorgängiger informeller Absprachen anwaltlich
vertreten sein.[160]
Die freie Willensbildung hängt jedoch entscheidend mit der Grösse der
«Sanktionsschere» - d.h. der Differenz der zu erwartenden Strafmilderung im
Vergleich zum ordentlichen Verfahren - zusammen.[161]
Unabhängig von der Verfahrensart gehen die Meinungen zur strafmindernden
Wirkung von Geständnissen drastisch auseinander.[162]
Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet das
Geständnis eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel.[163]
Im abgekürzten Verfahren stellt sich die zusätzliche Frage, ob eine
generelle, über das übliche Mass hinausgehende Rabattierung der Absprache
bzw. des Geständnisses gerechtfertigt ist.[164]
Kritische Stimmen bemängeln, dass es im abgekürzten Verfahren Anzeichen für
die Gewährung eines unverantwortlich grosszügigen «Sanktionsrabatts»[165]
bzw. «Geständnisrabatts»[166]
gäbe. Andere Stimmen behaupten relativierend, höhere Strafrabatte kämen im
Kurzverfahren zwar vor, gingen aber nicht über das Ermessen nach
Art. 47 ff. StGB[167]
hinaus.[168]
Der Grund für die zusätzliche Strafmilderung liege demnach nicht im
Geständnis, sondern in der Unterwerfungsgeste der beschuldigten Person.[169]
Es sei demnach gerade die mit der Verantwortungsübernahme einhergehende
Kooperationsbereitschaft, welche eine über das übliche Mass hinausgehende
Strafreduktion legitimiere.[170]
Folgt man dieser Auffassung, bleibt zu beachten, dass die Freiwilligkeit der
Verantwortungsdelegation eng mit der gewährten Strafminderung verflochten
ist.[171]
Wird die Sanktionsschere beträchtlich geöffnet, kann daraus freilich ein
(unzulässiger) Geständnisdruck resultieren.[172]
Der Überlegungsspielraum der beschuldigten Person, etwa eine
Freispruchsstrategie in Betracht zu ziehen, verringert sich massgeblich.[173]
Ein (unverhältnismässiges) Öffnen der Sanktionsschere ist daher abzulehnen.[174]
Der in Aussicht gestellte Strafrabatt darf höchstens «einen gewissen Anreiz
für den Beschuldigten darstellen, sich auf die Durchführung eines
summarischen Verfahrens einzulassen, andererseits muss dem Beschuldigten
aber (auch faktisch) die Möglichkeit erhalten bleiben, seine Entscheidung
frei […] zu treffen».[175]
Es stellt sich dennoch die Frage, ob ein strafmildernder «Bonus» im
abgekürzten Verfahren tatsächlich notwendig ist, da die verkürzte
Verfahrensdauer und geringere Publizität bereits bedeutende Anreize bieten.[176]
Zuletzt ist die gerichtliche Kontrollfunktion zur Abschwächung einer
drohenden Drucksituation zu nennen.[177]
Das Gericht hat sich mittels einer Befragung zu vergewissern, dass
Geständnis- und Zustimmungserklärungen tatsächlich dem freien Willen der
beschuldigten Person entsprechen.[178]
Die gerichtliche Prüfungskompetenz ist aufgrund der fehlenden gerichtlichen
Beweisaufnahme jedoch erheblich erschwert.[179]
Richtigerweise fordert Stohner, dass sich Gerichte nicht «in falscher
Zurückhaltung» zu üben haben.[180]
Eine aktive Rolle des Gerichts ist unverzichtbar, um Risiken einer
unzulässigen Druckausübung zu verringern.[181]
Um die Überprüfungskompetenzen des Gerichts auszubauen, sind die
Abspracheverhandlungen zumindest in den wesentlichen Zügen zu dokumentieren.[182]
2. Würdigung
Im Unterschied zum Strafbefehlsverfahren wirkt ein auf Eigenverantwortung
basierendes Selbstverurteilungssystem im abgekürzten Verfahren wenigstens
plausibel. Eine rechtskräftige Verurteilung ist ohne Geständnis und
ausdrückliche Zustimmung im abgekürzten Verfahren nicht möglich. Dass die
normativ bedingte Drucksituation inhärent schwerer wiegt als im ordentlichen
Verfahren, ist m.E. zumindest in dieser Rigorosität abzulehnen. Es bestehen
bereits Ansätze, um die Wahrscheinlichkeit einer unzulässigen Druckausübung
zu reduzieren. Darauf aufbauend müsste die notwendige Verteidigung bereits
im Einleitungsstadium des Verfahrens vorgesehen sein. Der Kern einer
autonomen Verantwortungsübernahme setzt weiter voraus, dass der
Überlegungsspielraum von beschuldigten Personen nicht durch einen
grosszügigen Strafrabatt manipuliert wird. Es ist wiederum die rudimentäre
Regelung des abgekürzten Verfahrens, welche sich hier als entscheidende
Schwachstelle entpuppt. Handkehrum ist einzuräumen, dass eine exakte
Festlegung des zu gewährendenden Strafrabatts entsprechend der obigen
Überlegungen weder möglich noch zielführend wäre.[183]
Um die Angemessenheit der Sanktion zu gewährleisten, ist eine aktive Rolle
des Gerichts und die Dokumentation des wesentlichen Gehalts der
Abspracheverhandlungen daher unverzichtbar.
VI. Neue Theorie kurzer Prozesse?
Die obigen Erkenntnisse lassen die folgenden zusammenfassenden Bemerkungen
zu: Die Unvereinbarkeit der kurzen Prozesse mit den Verfahrensprinzipien des
reformierten Strafprozesses legt einen Perspektivenwechsel nahe. Das
Verantwortungsprinzip bietet dafür einen grundsätzlich diskutablen Ansatz.
Im abgekürzten Verfahren erscheint eine autonome Verantwortungsübernahme
trotz des bestehenden gesetzgeberischen Verbesserungsbedarfs nicht abwegig.
Eine überzeugende Darlegung eines auf Autonomie basierenden
Selbstverurteilungsmodells als gemeinsame Theorie kurzer Prozesse scheitert
jedoch insbesondere aufgrund der gegen das Strafbefehlsverfahren gerichteten
Einwände. Die «Selbstverurteilung» weist an entscheidenden Stellen
erhebliche Defizite auf. Diese Defizite stellen die Anwendbarkeit des
Verantwortungsprinzips im kurzen Prozess genauso infrage, wie es die
herkömmlichen Verfahrensgrundsätze bereits tun. Mit dem
Verantwortungsprinzip liegt bloss ein weiterer Prozessgrundsatz vor, der
sich den Vorwurf einer groben Verletzung gefallen lassen muss. Angesichts
der nur rudimentär ausgeprägten Struktur eines Selbstverurteilungssystems
kann die Wahrheitsermittlung im Kurzprozess nicht durch eine
Verantwortungsübernahme ersetzt werden. Eine Legitimation von
Kurzverfahrenssanktionen fällt damit ausser Betracht.
Als abschliessende These ist festzuhalten, dass die Verwirklichung des
Verantwortungsprinzips nicht vom Aspekt der Verfahrensfairness gelöst werden
kann. Die stillschweigende Annahme des Urteilsvorschlags, die
Zustellungsfiktion, die Übersetzungsfrage sowie die Selbstbelastungsfreiheit
sind im Lichte der EMRK allesamt kritisch zu betrachten.[184]
Damit man im kurzen Prozess von einer autonomen Verantwortungsübernahme
sprechen kann, muss diese unter dem Aspekt der Fairness ablaufen.[185]
Das Prinzip der Verantwortung führt - wie das Prinzip der Wahrheit - nur
bedingt zu einem gerechten Urteil. Zusammenfassend kann somit festgestellt
werden, dass eine Verantwortungsübernahme nur dann gerechtigkeitserzeugenden
Charakter hat, wenn sie durch entsprechende Fairnesskriterien gewährleistet
wird.
VII. Fazit und Ausblick
Mit dem kurzen Prozess wird das Wahrheitsprinzip im herkömmlichen Sinne
endgültig in Frage gestellt. Dadurch drängt sich die grundsätzliche Frage
auf, wie der Schuldspruch im kurzen Prozess legitimiert werden kann. Nach
einem jüngst vorgebrachten Vorschlag einer alternativen Handhabung kurzer
Prozesse sollen diese als gerechtfertigte Selbstverurteilung verstanden
werden. Das Element der Selbstverurteilung ist bei genauer Betrachtung
jedoch nur marginal vorhanden. Die aufgezeigten Defizite schliessen eine
Substitution der behördlichen Wahrheitsermittlung aus. Die «konsentierte
Verdachtsverurteilung» bietet keine tragbare Grundlage für ein gerechtes
Urteil.
Dieser Beitrag mündet damit in der These, dass de lege lata im
Kurzprozess ungerechtfertigt Verdachtsstrafen begünstigt werden. Die
defizitäre Ausgestaltung der Kurzverfahren steht der Einbettung in das
herkömmliche Prozessmaximen-System als auch einer legitimen Neuausrichtung
des Strafprozessrechts in der Quere. In dieser Inkompatibilität mit den
Verfahrensgrundsätzen, ob herkömmlicher oder moderner Art, manifestiert sich
die Kernproblematik der nach geltendem Recht ausgestalteten kurzen Prozesse.
Mit Blick auf die Zukunft ist ein über kosmetische Korrekturen
hinausreichender Ausbau der Rechtsstaatlichkeit in Kurzprozessen notwendig.
Hierfür stünden verschiedene gesetzgeberische Hebel zur Verfügung: Im
Strafbefehlsverfahren erscheint die Forderung einer ausdrücklichen
Zustimmung - zumindest bei Freiheitsstrafen - angemessen. Weniger
eingreifend wäre es, die Zustellfiktion auszuschliessen oder wenigstens die
eindeutig zu kurz bemessene Einsprachefrist zu verlängern.[186]
Schliesslich sollte am Anliegen einer vollständigen Übersetzung von
Strafbefehlen festgehalten werden. Im abgekürzten Verfahren sind die bereits
vorhandenen Ansätze auszubauen und punktuell zu erweitern: Die notwendige
Verteidigung sollte bereits bei den vorgängigen informellen Absprachen, also
im Einleitungsstadium des Verfahrens, vorgesehen sein. Die Tragweite des
nemo tenetur-Grundsatzes rechtfertigt sodann eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der Frage, wie einer übermässigen Sanktionsschere
wirksam begegnet werden kann. Zur Gewährleistung der gerichtlichen
Kontrollfunktion sollten künftig zumindest die wesentlichen Züge von
Abspracheverhandlungen dokumentiert werden.
Zusammenfassend kann sich der Gesetzgeber aus der unbefriedigenden Lage
herausmanövrieren, indem er entweder zu den herkömmlichen Prinzipien
zurückkehrt oder das Tor für den untersuchten Alternativvorschlag konsequent
öffnet. Während Ersteres durch einen Rückgriff auf die üblichen Kautelen der
Wahrheitsfindung erreicht werden könnte, würde Letzteres geeignete
Mechanismen zur Gewährleistung einer verlässlichen Verantwortungswahrnehmung
erfordern. Klar ist jedenfalls: Ambivalentes Verharren im aktuellen
Schwebezustand ist keine valide Option.
[1]
Andreas Keller, Die neue schweizerische StPO: Formalisierung und
Effizienz - bleibt die materielle Wahrheit auf der Strecke?, ZStrR
2011, S. 230 f.; Klaus Volk, Diverse Wahrheiten, in: Eser et al.
(Hrsg.), Straf- und Strafverfahrensrecht, Recht und Verkehr, Recht
und Medizin, Festschrift für Hanskarl Salger zum Abschied aus dem
Amt als Vizepräsident des Bundesgerichtshofes, Köln 1995, S. 411 f.
[2]
Kritisch zu dieser Schlussfolgerung jedoch Sebastian Seel, Wahrheit
im Strafprozess, Diss. Erlangen-Nürnberg 2020, Berlin 2021, S. 131
und S. 174 ff.; siehe auch Frauke Stamp, Die Wahrheit im
Strafverfahren, Diss. Kiel 1998, Baden-Baden 1998, S. 37 f.
[3]
Luís Greco, Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft,
Grundlagen und Dogmatik des Tatbegriffs, des Strafklageverbrauchs
und der Wiederaufnahme im Strafverfahrensrecht, Habil. 2013/2014
München, Berlin 2015, S. 173.
[4]
Walter Kargl, Wahrheit, Überzeugung und Wissen im Strafverfahren,
ARSP 2019, S. 176.
[5]
Stamp (Fn. 2), S. 25; Korinna Weichbrodt, Das Konsensprinzip
strafprozessualer Absprachen, Zugleich ein Beitrag zur
Reformdiskussion unter besonderer Berücksichtigung der italienischen
Regelung einvernehmlicher Verfahrensbeendigung, Diss. Berlin
2004/2005, Berlin 2006, S. 75.
[6]
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland)
57, 250 (275)
vom 26. Mai 1981.
[7]
Andreas Eicker, Das Prinzip der «materiellen Wahrheit» und der
«freien Beweiswürdigung» im Strafprozess, Herbholzheim 2001, S. 15;
vgl. auch Edda Wesslau, Das Konsensprinzip im Strafverfahren -
Leitidee für eine Gesamtreform?, Habil. Hamburg 1994, Baden-Baden
2002, S. 185.
[8]
So bestimmte bereits Paul Johann Anselm von Feuerbach, Betrachtungen
über das Geschwornen-Gericht, Landshut 1813, S. 112 als Zweck der
«Criminalgerichtsbarkeit […] volle Gerechtigkeit und, weil der
gerechte Wille die Erkenntniß des Gerechten voraussetzt, Wahrheit»;
Heinz Müller-Dietz, Der Wahrheitsbegriff im Strafverfahren,
Zeitschrift für evangelische Ethik 1971, S. 260.
[10]
Thommen (Fn. 9), S. 271; siehe dazu auch Greco (Fn. 3), S. 243 ff.
[11]
Winfried Hassemer, Grenzen des Wissens im Strafprozess, ZStW 2009,
S. 831; Gerson Trüg, Erkenntnisse aus der Untersuchung des
US-amerikanischen plea bargaining-Systems für den deutschen
Absprachendiskurs, ZStW 2008, S. 335.
[13]
Für das abgekürzte Verfahren: Robert Braun, Strafprozessuale
Absprachen im abgekürzten Verfahren, «Plea bargaining» im Kanton
Basel-Landschaft?, Diss. Basel 2002, Liestal 2003, S. 188, sowie
Angela Giger, Das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362 StPO), Diss.
Zürich 2020, Zürich et al. 2021, N 39 und N 96. Für das
Strafbefehlsverfahren: Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren
in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012,
Zürich 2012, S. 251 und S. 320.
[14]
Vgl. im Gegensatz
Art. 9 Abs. 2 StPO
und
Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO; siehe auch Daphinoff (Fn. 13), S. 291; Marion Lagler, Besondere
Verfahrensarten: Überlastung der Strafjustiz oder Ausdruck erhöhter
Punitivität?, Diss. Zürich 2016, S. 127.
[15]
Vgl. Georges Greiner / Irma Jaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
(Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023,
Art. 358 N 19 f. (zit. BSK StPO-Bearbeiter:in); Felix López, Das
Strafbefehlsverfahren im Kanton Basel-Landschaft (§§ 7 und 131 bis
134 StPO), Diss. Basel 2001, S. 69 f.
[17]
Gl.M. Albrecht (Fn. 16), S. 479.
[18]
Gwladys Gilliéron / Martin Killias, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier
Depeursinge (Hrsg.), Commentaire Romand, Code de procédure pénale
suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 352 N 11 (zit. CR
CPP-Bearbeiter:in); siehe auch Klaus Beat Lämmli, Die Strafverfügung
nach solothurnischem Prozessrecht, Diss. Bern 1983, Olten 1983, S.
21; López (Fn. 15), S. 17.
[19]
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(Strafprozessordnung, StPO;
SR 312.0).
[20]
Doris Hutzler, Ausgleich struktureller Garantiedefizite im
Strafbefehlsverfahren, Diss. Luzern 2010, Zürich 2010, N 189.
[21]
Christopher Geth, Strafe auf Verdacht, ZStrR 2022, S. 394.
[22]
Braun (Fn. 13), S. 189; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 313; Thommen (Fn.
12), S. 235.
[24]
Hutzler (Fn. 20), N 132; dazu auch Daphinoff (Fn. 13), S. 34 ff.
[25]
Felix Bommer, Kurzer Prozess im abgekürzten Verfahren?, SWR 2010,
Band 12, S. 155.
[26]
CR CPP-Perrin/de Preux, Art. 361 N 15; Giger (Fn. 13), N 277;
Thommen (Fn. 12), S. 243.
[27]
Siehe Braun (Fn. 13), S. 81 ff.
[28]
Im Ergebnis gleich: Thommen (Fn. 12), S. 234 ff.
[30]
Thommen (Fn. 12), S. 235; ferner Judith Hauer, Geständnis und
Absprache, Diss. München 2007, Berlin 2007, S. 79 f.
[31]
Detlef Krauss, Das Prinzip der materiellen Wahrheit im Strafprozess,
in: Jäger (Hrsg.), Kriminologie im Strafprozess, Frankfurt am Main
1980, S. 75; Stamp (Fn. 2), S. 108 ff.
[32]
Trüg (Fn. 11), S. 367 f.; anschaulich Wesslau (Fn. 7), S. 53 ff.;
a.A. wohl Giger (Fn. 13), N 769.
[33]
Daphinoff (Fn. 13), S. 317; Lagler (Fn. 14), S. 130; Thommen (Fn.
12), S. 250.
[34]
Daphinoff (Fn. 13), S. 319; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 283 und S. 285;
Thommen (Fn. 12), S. 251 f.
[35]
Daphinoff (Fn. 13), S. 319.
[36]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 285.
[37]
Hierzu Geth (Fn. 21), S. 391 ff.; Gunnar Duttge, Möglichkeiten eines
Konsensualprozesses nach deutschem Strafprozessrecht, ZStW 2003, S.
561; Stefan Sinner, Der Vertragsgedanke im Strafprozessrecht, Diss.
Frankfurt am Main 1998, Bern 1999, S. 165.
[38]
Thommen (Fn. 12), S. 252 ff.
[39]
Duttge (Fn. 37), S. 560; Hutzler (Fn. 20), N 80.
[40]
Im Ergebnis gleich: Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 303, sowie Thommen (Fn.
12), S. 260.
[42]
Sinner (Fn. 37), S. 135 spricht von einem «Vordringen des
Ökonomiegedankens»; Thommen (Fn. 12), S. 256.
[43]
Albrecht (Fn. 16), S. 476; Robert Pest, Das Verzögerungsverbot im
Strafverfahren, Diss. Berlin 2016, Tübingen 2017, S. 122 f.
[44]
Wolfgang Wohlers, Das Strafverfahren in den Zeiten der
«Eilkrankheit», NJW 2010, S. 2470 ff.
[45]
Lagler (Fn. 14), S. 150 und S. 180; Hutzler (Fn. 20), N 35 ff.:
«Abkehr vom reformierten Strafprozess?»; Mark Pieth / Christopher
Geth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 2023, S. 34
f.; Sinner (Fn. 37), S. 77 ff., unterscheidet zwischen dem «alten»
bzw. «neuen» Strafprozess.
[46]
Lagler (Fn. 14), S. 168 ff.; Pieth/Geth (Fn. 45), S. 35.
[47]
Sinner (Fn. 37), S. 135.
[48]
Vgl. Weichbrodt (Fn. 5), S. 17.
[49]
Pieth/Geth (Fn. 45), S. 34.
[50]
Hutzler (Fn. 20), N 42; Sinner (Fn. 37), S. 121 ff.
[51]
Thommen (Fn. 12), S. 241 f.; Wohlers (Fn. 44), S. 2475; kritisch
jedoch Albrecht (Fn. 16), S. 480 f.
[52]
Müller-Dietz (Fn. 8), S. 263.
[53]
Müller-Dietz (Fn. 8), S. 265, Weichbrodt (Fn. 5), S. 86.
[54]
Volk (Fn. 1), S. 417.
[55]
Krauss (Fn. 31), S. 78; in Anlehnung an Müller-Dietz (Fn. 8), S.
265.
[56]
Krauss (Fn. 31), S. 78.
[57]
Stamp (Fn. 2), S. 251; m.w.H. Weichbrodt (Fn. 5), S. 100 ff.
[58]
Hauer (Fn. 30), S. 215; Stamp (Fn. 2), S. 268.
[59]
Thommen (Fn. 9), S. 271.
[60]
Stamp (Fn. 2), S. 252; m.w.H. Weichbrodt (Fn. 5), S. 102.
[61]
Hutzler (Fn. 20), N 43; Stamp (Fn. 2), S. 252; vgl. Lagler (Fn. 14),
S. 173 ff., welche mit der «punitiven Wende» ein steigendes
Vergeltungsverlangen aufzeigt; zweifelnd auch Hauer (Fn. 30), S. 217
f.
[62]
Hauer (Fn. 30), S. 215.
[63]
Thommen (Fn. 12), S. 274 f.
[64]
Weichbrodt (Fn. 5), S. 57: «Schuld hat man nicht, Schuld bekommt
man»; Wesslau (Fn. 7), S. 146.
[65]
Müller-Dietz (Fn. 8), S. 264; Thommen (Fn. 12), S. 275.
[66]
Vgl. Stamp (Fn. 2), S. 230 ff.
[67]
Duttge (Fn. 37), S. 542 ff. und S. 546 f.; Lagler (Fn. 14), S. 134
f.; Thommen (Fn. 12), S. 264 und S. 277. A.A. in Bezug auf das
abgekürzte Verfahren wohl Giger (Fn. 14), N 39, N 96 f. und N 769.
[68]
Ausführlich hierzu Stamp (Fn. 2), S. 189 ff.
[69]
Thommen (Fn. 12), S. 243.
[70]
Thommen (Fn. 12), S. 243 und S. 277 f.
[71]
Thommen (Fn. 12), S. 277; siehe auch Thomas Braitsch,
Gerichtssprache für Sprachunkundige im Lichte des «fair Trial»,
Diss. Freiburg i.Br. 1990, Frankfurt am Main 1991, S. 141.
[72]
Thommen (Fn. 12), S. 278.
[73]
Thommen (Fn. 12), S. 295 und S. 300 f.
[74]
Thommen (Fn. 12), S. 307; ähnlich bei Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 304.
[75]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 304; Thommen (Fn. 12), S. 303.
[76]
Thommen (Fn. 12), S. 303.
[77]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 301 und S. 303.
[78]
Thommen (Fn. 12), S. 279 und S. 303.
[79]
Kritisch etwa Albrecht (Fn. 16), S. 481.
[80]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 304 f.
[81]
CR CPP-Gilliéron/Killias, Art. 352 N 26; Hutzler (Fn. 20), N 444
ff.; Jascha Mattmann / David Eschle / Franziska Rader / Simone
Walser / Marc Thommen,
Heimliche Verurteilungen, ZStrR 2021, S. 254.
[82]
Thommen (Fn. 12), S. 227.
[83]
Urteil des EGMR 9043/05 vom
29. April 2014 (Natsvlishvili/Togonidze gegen Georgien), Ziff. 92:
«the bargain had to be accepted by the first applicant in full
awareness of the facts of the case and the legal consequences and in
a genuinely voluntary manner».
[84]
Hutzler (Fn. 20), N 438; Thommen (Fn. 12), S. 261.
[85]
Thommen (Fn. 12), S. 278; siehe auch Sinner (Fn. 37), S. 165.
[86]
Thommen (Fn. 9), S. 276, spricht von einem
«Trial on Demand».
[87]
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950, ratifiziert und in Kraft getreten für die Schweiz am
28. November 1974 (EMRK;
SR 0.101).
[88]
Urteil des EGMR 14032/88
vom 23. November 1993 (Poitrimol gegen Frankreich), Ziff. 35.
[89]
Vgl. Thommen (Fn. 12), S. 278 ff., insbesondere S. 284.
[90]
Hierzu Christof Bernauer, Strafbefehl: Nein danke?, Jusletter vom
26. März 2018, S. 8 f.; Hutzler (Fn. 20), N 75; Stoll (Fn. 23), S.
269.
[91]
Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.),
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl.,
Basel 2019, Vor Art. 1-40f N 1 (zit. BSK OR I-Bearbeiter:in).
[92]
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März
1911 (OR; SR 220).
[93]
BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 6 N 4 ff.; siehe auch Sinner (Fn.
37), S. 165 f.
[94]
Zu Recht kritisch zum Begriff der «Strafbefehlsofferte» Bernauer
(Fn. 90), S. 3 f.
[95]
Gl.M. Bernauer (Fn. 90), S. 4.
[96]
Vgl. Stoll (Fn. 23), S. 269.
[97]
Vgl. zum Ganzen Daphinoff (Fn. 13), S. 520 ff.
[98]
Daphinoff (Fn. 13), S. 521 f.; Mattmann et al. (Fn. 81), S. 275.
[99]
Thommen (Fn. 12), S. 101.
[101]
Mattmann et al. (Fn. 81), S. 259.
[102]
Zu den verschiedenen Zustellfiktionsarten Mattmann et al. (Fn. 81),
S. 257 f.
[103]
BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9.
[104]
Gl.M. Mattmann et al. (Fn. 81), S. 260; vgl. auch die Urteile des
Bundesgerichts 6B_934/2018
vom 9. November 2018 E. 2.2 sowie
6B_511/2010
vom 13. August 2010 E. 3.
[105]
Mattmann et al. (Fn. 81), S. 260.
[106]
Urteil des Bundesgerichts
6B_674/2019
vom 19. September 2019 E. 1.4.3; Geth (Fn. 21), S. 397; Mattmann et
al. (Fn. 81), S. 260.
[108]
BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9.
[110]
Vgl. Thommen (Fn. 12), S. 243.
[111]
Kritisch auch Geth (Fn. 21), S. 398.
[112]
Gwladys Gilliéron / Martin Killias, Strafbefehl und Justizirrtum:
Franz Riklin hatte Recht!, in: Niggli/Hurtado/Queloz (Hrsg.),
Festschrift für Franz Riklin, Zur Emeritierung und zugleich dem 67.
Geburtstag, Zürich 2007, S. 390 f.
[113]
Daphinoff (Fn. 13), S. 431 ff.
[114]
Gilliéron/Killias (Fn. 112), S. 391, wonach das Phänomen des
Illetrismus verbreiteter sei als oft angenommen.
[115]
BSK StPO-Daphinoff, Art. 353 N 62 f.; CR CPP-Gilliéron/Killias, Art.
352 N 26.
[116]
Gemäss Mattmann et al. (Fn. 81), S. 259 soll dies nur in 1.6 % der
untersuchten Strafbefehle der Fall gewesen sein.
[117]
Hutzler (Fn. 20), N 257.
[118]
Braitsch (Fn. 71), S. 141 und S. 389; CR CPP-Gilliéron/Killias, Art.
352 N 26.
[119]
Geth (Fn. 21), S. 398.
[121]
Peter Albrecht, Verdrängte Risiken für fremdsprachige Beschuldigte
im Strafprozess - eine Problemskizze, in:
Jositsch/Schwarzenegger/Wohlers (Hrsg.), Festschrift für Andreas
Donatsch, Zürich et al. 2017, S. 321.; BSK StPO-Urwyler/Stupf, Art.
68 N 8.
[123]
Geth (Fn. 21), S. 399.
[125]
Gl.M. Lagler (Fn. 14), S. 75.
[127]
Daphinoff (Fn. 13), S. 431.
[128]
Kritisch auch Albrecht (Fn. 121), S. 324; Geth (Fn. 21), S. 399.
[129]
Albrecht (Fn. 121), S. 325.
[130]
Siehe die Schätzung von Thommen et al. (Fn. 124), S. 454, wonach in
der Schweiz jährlich ca. 7'000 Strafbefehle trotz Bedarfs nicht
übersetzt werden.
[131]
Geth (Fn. 21), S. 399.
[132]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 301 und S. 303.
[133]
Vgl. auch Geth (Fn. 21), S. 276 Fn. 25. Wird an der aktuellen
Widerspruchslösung festgehalten, müsste zumindest die
Einsprachefrist verlängert werden: Bernauer (Fn. 90), S. 9; vgl.
auch Stoll (Fn. 22), S. 88.
[135]
Hutzler (Fn. 20), N 320, spricht vom autoritären Wesen des
Strafbefehls.
[136]
Schubarth (Fn. 126), S. 531.
[137]
Thommen (Fn. 12), S. 243.
[138]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 311 ff. und S. 316; Thommen (Fn. 12), S. 167
f.
[139]
Giger (Fn. 13), N 237.
[140]
Vgl. hierzu Andreas Donatsch / Vassilios Koutsogiannakis, Das
Geständnis im Strafbefehls- sowie im abgekürzten Verfahren, in: Kuhn
et al. (Hrsg.), Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht,
Festschrift für Martin Killias zum 65. Geburtstag, Bern 2013, S.
971; Thommen (Fn. 12), S. 192.
[141]
Differenzierend Zhuoli Chen, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch
die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Diss.
Luzern 2013, Zürich 2014, S. 199 ff.; Andreas Eicker, Die
Schweizerische Strafprozessordnung im Überblick, recht 2010, S. 193;
Giger (Fn. 13), N 237; Sven Zimmerlin, Der Verzicht des
Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, Zugleich ein
Betrag zum Grundrechtsverzicht, Diss. Zürich 2008, N 702 f.
[142]
Etwa Albrecht (Fn. 16), S. 483; Bommer (Fn. 29), S. 107 f.
[143]
Albrecht (Fn. 16), S. 483.
[144]
Daniel Jositsch / Patrick Bischoff, Das abgekürzte Verfahren gemäss
Art. 365-369 des Entwurfs zu einer Schweizerischen
Strafprozessordnung, in: Niggli/Hurtado/Queloz (Hrsg.), Festschrift
für Franz Riklin, Zur Emeritierung und zugleich dem 67. Geburtstag,
Zürich 2007, S. 436.
[145]
Bommer (Fn. 29), S. 31 f.; BSK StPO-Greiner/Jaggi, Vor Art. 358-362
N 43; CR CPP-Perrin/de Preux, Intro Art. 358-362 N 3.
[146]
Lagler (Fn. 14), S. 91 und S. 140; Zimmerlin (Fn. 141), N 716.
[147]
Hauer (Fn. 30), S. 294; Bommer (Fn. 29), S. 31 und S. 107 f.;
Niklaus Oberholzer, Absprachen im Strafverfahren - pragmatische
Entlastungsstrategie oder Abkehr vom strafprozessualen Modell?,
ZStrR 1993, S. 169 ff.
[148]
Donatsch/Koutsogiannakis (Fn. 140), S. 969.
[149]
Giger (Fn. 13), N 170; Wesslau (Fn. 7), S. 232.
[150]
Hauer (Fn. 30), S. 273. Wesslau (Fn. 7), S. 234, geht daher von
einem normativen Freiwilligkeitsbegriff aus.
[151]
Albrecht (Fn. 16), S. 484.
[152]
So wohl Jositsch/Bischoff (Fn. 144), S. 435 f.
[153]
Vgl. Viktor Laube, Zu Tendenzen der schnellen Verfahrenserledigung,
Diss. Zürich 2015, Zürich 2016, N 362 sowie Wesslau (Fn. 7), S. 232
ff.
[154]
Vgl. Giger (Fn. 13), N 170; ähnlich Wesslau (Fn. 7), S. 234 f.
[155]
Albrecht (Fn. 16), S. 484, spricht von einem qualifizierten Druck.
[156]
Vgl. Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 305; Wolfgang Pfister, Deal und
Fehlurteil, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2013,
S. 254.
[157]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 318 f.; Thommen (Fn. 12), S. 162; skeptisch
jedoch Bommer (Fn. 29), S. 31.
[158]
Donatsch/Koutsogiannakis (Fn. 140), S. 967 f.; Luef-Kölbl (Fn. 9),
S. 308.
[159]
Die Gesetzgebung wird in der Doktrin zu Recht kritisiert: z.B. BSK
StPO-Greiner/Jaggi, Art. 358 N 7; Thommen (Fn. 12), S. 177.
[160]
Gl.M.: Bommer (Fn. 29), S. 12 Fn. 15; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 308;
Thommen (Fn. 12), S. 162. A.A. CR CPP-Perrin/de Preux, Art. 359 N
10. Siehe auch Giger (Fn. 13), N 210, wonach die praktische
Bedeutung der Problematik gering sein soll.
[161]
Bommer (Fn. 29), S. 32; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 319; Pfister (Fn.
156), S. 254.
[162]
Uneinig ist sich die Lehre etwa bei der Frage, ob das Geständnis
Reue und Einsicht voraussetzt oder auch bei opportunistischer
Motivation strafmindernd wirkt: gegen eine strafmindernde Wirkung
von kalkulierten Geständnissen etwa Lagler (Fn. 14), S. 89 und S.
145; a.A., jedoch trotzdem zurückhaltend Nils Stohner, Abgekürzte
Rechtsstaatlichkeit - Überlegungen zum abgekürzten Verfahren gemäss
Art. 358-362 StPO, forumpoenale 2015, S. 170.
[164]
Wohl bejahend etwa BSK StPO-Greiner/Jaggi, Art. 358 N 51; kritisch
Lagler (Fn. 14), S. 87 ff.; Stohner (Fn. 162), S. 170.
[165]
Albrecht (Fn. 16), S. 476 ff.
[166]
Stohner (Fn. 162), S. 175.
[167]
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0).
[168]
So etwa Giger (Fn. 13), N 61 und N 67.
[169]
Dazu Oberholzer (Fn. 147), S. 171 ff.
[170]
So Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 337 f.
[171]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 319.
[172]
Frank Meyer, Plea Bargaining und EMRK, in:
Jositsch/Schwarzenegger/Wohlers (Hrsg.), Festschrift für Andreas
Donatsch, Zürich et al. 2017, S. 433 f.
[173]
Vgl. Laube (Fn. 153), N 237; Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 337; Weichbrodt
(Fn. 5), S. 158 ff.
[174]
Gl.M. Albrecht (Fn. 16), S. 483 f.; Lagler (Fn. 14), S. 144;
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 337; Thommen (Fn. 12), S. 145.
[175]
Luek-Kölbl (Fn. 9), S. 338.
[176]
Gl.M. Giger (Fn. 13), N 66; Lagler (Fn. 14), S. 146; nicht beachtet
von Bommer (Fn. 29), S. 109.
[177]
CR CPP-Perrin/de Preux, Art. 361 N 16; Braun (Fn. 13), S. 148 f.;
Laube (Fn. 153), N 464.
[178]
BSK StPO-Greiner/Jaggi, Art. 361 N 11.
[179]
Überspitzt in den Worten von Thommen (Fn. 12), S. 200 f.: «Das
Gericht im abgekürzten Verfahren muss wenig, kann nichts, darf aber
alles.»
[180]
Stohner (Fn. 162), S. 172; a.A. offenbar CR CPP-Perrin/de Preux,
Art. 362 N 5.
[181]
Gl.M. Braun (Fn. 13), S. 82; Stohner (Fn. 162), S. 172.
[182]
Lagler (Fn. 14), N 144; Laube (Fn. 153), N 869 ff.; Thommen (Fn.
12), S. 216 f.; zweifelnd über den Nutzen einer
Dokumentationspflicht: Albrecht (Fn. 16), S. 482.
[183]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 339.
[184]
Zu Recht kritisch bezüglich der EMRK-Konformität CR
CPP-Gilliéron/Killias, Art. 352 N 23 ff.; Bernauer (Fn. 90), S. 7,
sowie Lagler (Fn. 14), S. 63 ff.; ausführlich zur EMRK-Konformität
der fiktiven Zustellung Mattmann et al. (Fn. 81), S. 261 ff.
[185]
Luef-Kölbl (Fn. 9), S. 306.