I. Einleitung
Basismassnahmen der Wiederbelebung (Basic Life Support, BLS) und der Einsatz automatisierter externer Defibrillatoren (AED) sind bei Herz-Kreislauf-Stillständen ein zentrales Element einer erfolgreichen Rettungskette.[3] Empirische Erhebungen zur «Cardiopulmonary Resuscitation» (CPR) zeigen aber auch, dass eine der grössten Hemmschwellen für potentielle Helfer die Angst vor juristischen Konsequenzen ist.[4] In sozialen Medien wird regelmässig berichtet, dass Wiederbelebungsmassnahmen zu Anklagen wegen sexueller Belästigung geführt haben sollen.[5] Nachfolgend werden die Strafbarkeitsrisiken bei der Reanimation analysiert. Vier Konstellationen werden unterschieden: Was ist, wenn die Reanimation nicht zum Erfolg führt und die betroffene Person trotz Reanimation stirbt (II. Tod trotz Reanimation)? Was ist, wenn die Person zwar überlebt, aber Schädigungen davonträgt (III. Schädliche Reanimation)? Was ist, wenn die Person überlebt, aber gar nicht überleben wollte (IV. Ungewollte Reanimation)? Was ist, wenn der Helfer sich entscheidet, nicht zu reanimieren (V. Unterlassene Reanimation)? Als Resultat kann vorweggenommen werden, dass die Strafbarkeitsrisiken vernachlässigbar sind, wenn sich die Helfer an zwei Leitlinien (VI.) halten: Als Regel gilt erstens, dass im Zweifel zu reanimieren ist (In dubio pro REA). Die Ausnahme davon ist zweitens, dass bei ausdrücklicher Ablehnung nicht reanimiert werden darf (Nein ist Nein).
II. Tod trotz Reanimation
Wenn ein Patient trotz Reanimation stirbt, stellt sich die Frage, ob daraus strafrechtliche Konsequenzen folgen. Nach Art. 111 StGB[6] wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Helfer wollen Leben retten und nicht Leben nehmen. Sie nehmen eine Tötung nicht in Kauf, schon gar nicht streben sie diese an (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die fahrlässige Verursachung der Tötung steht deshalb klar im Vordergrund (1.). Damit dem Retter eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, muss er eine Sorgfaltsnorm verletzt haben (2.), die ihm auch nach individuellem Sorgfaltsmassstab vorwerfbar ist (3.). Schliesslich muss der Todeseintritt vorhersehbar gewesen sein (4.).
1. Fahrlässige Tötung
Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.[7]
Gemäss Bundesgericht setzt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zunächst voraus, «dass der Täter den Erfolg […] verursacht hat.»[8] Man spricht hier von Kausalität. Nach der Rechtsprechung ist ein Verhalten «kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein.»[9] In aller Regel wird feststehen, dass man die Reanimation nicht hinwegdenken kann, ohne dass der Tod in der konkreten Gestalt und dem konkreten Zeitpunkt (also nach erfolgter, aber erfolgloser Reanimation) nicht auch entfiele.
2. Sorgfaltsnorm
Ausgangspunkt aller Sorgfaltspflichten ist das Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden.[10] Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Rechtssätze (z.B. Strassenverkehrsregeln) ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich die Sorgfalt nach diesen Vorschriften.[11] Fehlen solche Normen, kann auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln von privaten Organisationen[12] (z.B. die FIS-Regeln für Skifahrer) oder den Gefahrensatz abgestellt werden.[13]
«Sorgfaltsnormen sind aus leidvoller Erfahrung geronnene Handlungsanleitungen.»[14] Im medizinischen Kontext werden diese Handlungsanleitungen aus den «Regeln der ärztlichen Kunst» (lex artis) abgeleitet.[15] «Richtschnur […] ist der ‹state of the art›, also der Stand der Wissenschaft und Lehre.»[16] Für die Frage, ob eine Reanimation durchzuführen ist, würde wohl die SAMW-Richtlinie zur Reanimation beigezogen werden.[17] Für die Frage, wie eine Reanimation durchzuführen ist, müssten die etablierten «Best Practices» der Rettungs- und Notfall-, bzw. Intensivmedizin festgestellt werden. So halten etwa die Guidelines des European Resuscitation Council fest, dass die Pflicht der First Responder ist «to recognise cardiac arrest, immediately start CPR, call for help and facilitate rapid defibrillation.»[18] Wenn ein First Responder nach Feststellung eines Herzstillstands statt sofort mit der Reanimation zu beginnen zuerst noch fünf Minuten warten würde, würde er die erwähnte rettungsmedizinische Sorgfaltsnorm verletzen. Die American Heart Association empfiehlt in ihren Guidelines for Cardiopulmonary Resuscitation and Emergency Cardiovascular Care: «During manual CPR, rescuers should perform chest compressions to a depth of at least 2 inches, or 5 cm, for an average adult […]. It is reasonable for rescuers to perform chest compressions at a rate of 100 to 120/min.»[19] Eine zu schwache Herzdruckmassage oder eine mit zu niedriger Frequenz könnte eine Regelverletzung konstituieren. Der Swiss Resuscitation Council gibt vor, dass der Betroffene «zur Herzdruckmassage flach und auf einer harten Unterlage liegen» muss. «Der Druckpunkt liegt in der Mitte des Brustkorbs auf der unteren Hälfte des Brustbeins.»[20] Eine falsche Lagerung oder ein zu tiefer oder zu hoher Druckpunkt könnten Sorgfaltsregelverletzungen darstellen.
3. Sorgfaltsmassstab
Dass eine Handlung gegen eine Sorgfaltsnorm verstösst, ist notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Die objektive Verletzung einer Sorgfaltsnorm muss dem Helfer subjektiv auch vorwerfbar sein.[21] Hierbei geht es um den Sorgfaltsmassstab. Dieser wird individuell festgelegt.[22] Gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB gilt die Unvorsichtigkeit erst dann als pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Zu den persönlichen Verhältnissen, die zu berücksichtigen sind, zählen «die Bildung, die berufliche Erfahrung»[23] des Täters. Die zu berücksichtigenden Umstände richten sich nach der «Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. […] Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie […] wählt, [die] nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint.»[24]
Für die persönlichen Verhältnisse der Helfer ist zu beachten, dass für «normale» Ärzte niedrigere Anforderungen gelten als für speziell ausgebildete Notärztinnen und Rettungssanitäter. Noch einmal deutlich geringere Anforderungen würden an First Responder und erst recht an Laien gestellt, zumal deren Ausbildung und Praxiserfahrung nicht mit derjenigen der professionellen Fachpersonen vergleichbar ist. Für die zu berücksichtigenden Umstände gilt, dass das Verhalten aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist. Im Rückblick dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Intervenienten gestellt werden. Würden alle im Nachhinein verfügbaren Informationen beigezogen, würde der Extremsituation und dem Druck der Helfer keine Rechnung getragen. Eine Haftung wäre somit nicht schon möglich, wenn es aus der Betrachtung ex post bessere Möglichkeiten gegeben hätte, sondern erst, wenn die Intervention auch für den Helfer offensichtlich unvertretbar war.[25]
4. Vorhersehbarkeit
Vorwerfbar ist die Sorgfaltspflichtverletzung schliesslich nur, wenn der Erfolgseintritt für den Täter «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens»[26] vorhersehbar war.[27] Auch die Vorhersehbarkeit ist aus der Ex-ante-Perspektive einzuschätzen und in subjektiver Sicht am dargelegten Sorgfaltsmassstab zu messen. Es ist zu fragen, was der «Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten […] hätte erkennen müssen.»[28] Um auf das oben genannte Beispiel zurückzukommen, muss auch den First Respondern klar sein, dass sie das Leben der betroffenen Person gefährden, wenn sie noch fünf Minuten warten, bis sie mit der Reanimation beginnen.
Wenn die betroffene Person trotz Reanimation stirbt, haftet der Retter, der nach bestem Wissen und Können handelt, auch dann nicht für fahrlässige Tötung, wenn sich später herausstellt, dass einzelne Schritte optimierbar gewesen wären.
III. Schädliche Reanimation
Welche strafrechtlichen Folgen zeitigt eine erfolgreiche Reanimation? Diese Frage erstaunt auf den ersten Blick, zumal dem Betroffenen ja das Leben gerettet wird. Klarzustellen ist zunächst, dass Basismassnahmen der Wiederbelebung keine sexuellen Handlungen sind. Auch wenn bei Thorax-Kompressionen die Brust oder bei Beatmungen der Mund berührt wird, fehlt diesen Handlungen der objektive Sexualbezug.[29] Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Sexualdelikten ist ausgeschlossen. Thoraxkompressionen bei der Herzdruckmassage führen oft zu Rippenbrüchen.[30] Auch nach erfolgreicher Reanimation können kurzfristig körperliche Komplikationen wie hypoxiebedingte Organverletzungen sowie langfristig neurologische und psychische Beeinträchtigungen auftreten.[31] Solche Schädigungen sind objektiv als Körperverletzungen einzustufen (1.), subjektiv kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen (2.). Entscheidend ist, wie diese Schädigungen zu rechtfertigen sind (3.).
1. Körperverletzung
Körperverletzungsdelikte sind im objektiven Tatbestand abgestuft nach der Schwere des verursachten Taterfolgs. Lebensgefährliche (z.B. Milzriss)[32] und bleibende Schädigungen (z.B. infolge komplizierter Knochenbrüche)[33] gelten als schwere Körperverletzungen (Art. 122 StGB), Beeinträchtigungen mit vorübergehendem Krankheitswert (z.B. einfache Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen)[34] hingegen als einfache Körperverletzungen (Art. 123 StGB). Tätlichkeiten sind Einwirkungen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (z.B. Ohrfeigen; Art. 126 StGB).[35]
Herzdruckmassagen dürften die Schwelle einer Tätlichkeit erreichen. Rippenbrüche sind grundsätzlich als einfache Körperverletzungen einzustufen. Bei Lungenrissen oder einem Pneumothorax müsste gutachterlich geklärt werden, ob eine Lebensgefahr bestand. Hypoxische Hirnschädigungen sind als schwere Körperverletzungen zu werten, wenn sie zu dauernden Beeinträchtigungen führen. Reanimationsbedingte Schädigungen gelten auch dann als Körperverletzungen, wenn sie als Massnahmen zur Lebensrettung medizinisch indiziert sind.[36] Der (Therapie-)Zweck heiligt nicht alle (Behandlungs-)Mittel.
2. Vorsatz und Fahrlässigkeit
Im subjektiven Tatbestand müssen Vorsatz und Fahrlässigkeit voneinander abgegrenzt werden. Sie lassen sich jeweils in eine Wissens- und eine Willenskomponente aufteilen. Der Vorsatztäter weiss, dass sein Handeln zu einem bestimmten Verletzungserfolg führt und er will diesen Erfolg auch (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Wer eventualvorsätzlich handelt, hält den Erfolg auf der Wissensseite für möglich und nimmt ihn auf der Willensseite in Kauf (Satz 2). Der bewusst fahrlässig handelnde Täter hat auf der Wissensseite die gleiche Wahrnehmung:[37] Er hält den Erfolg für möglich. Auf der Willensseite hingegen vertraut er auf dessen Ausbleiben. Dem unbewusst fahrlässig handelnden Täter fehlt bereits auf der Wissensseite jegliches Risikobewusstsein: Er bedenkt den Erfolg nicht (Art. 12 Abs. 3 StGB).[38]
Bei Schädigungen durch Reanimationen muss die Vorstellung der Retterinnen analysiert werden. Das lässt sich anhand der Rippenbrüche illustrieren. Rettungssanitäter und First Responder wissen, dass die Thoraxkompressionen bei der Herzdruckmassage oft zu Rippenbrüchen führen. Wenn sie diese Frakturen auch nicht wollen, so nehmen sie diese doch für das grössere Ziel (Überleben) in Kauf. Sanitäter und Responder handeln mit Blick auf solche Rippenbrüche somit in aller Regel eventualvorsätzlich. Wenn Laien nicht klar ist, dass sie bei einer Herzdruckmassage Rippen brechen können, handeln sie unbewusst fahrlässig. Bei den gravierendsten Folgen einer Reanimation (hypoxische Hirnschäden) müsste in der Praxis argumentiert werden, dass ausgebildete Helfer diese Gefahr für möglich halten, indes darauf vertrauen, dass diese Schädigungen nicht eintreten. Insofern läge bewusste Fahrlässigkeit vor.
3. Rechtfertigung
Wie können diese Körperverletzungen gerechtfertigt werden?[39] Der wichtigste Rechtfertigungsgrund bei medizinischen Eingriffen ist die Einwilligung des urteilsfähigen Patienten (Art. 5 Biomedizin-Konvention[40]).[41] «Da bei einem Kreislaufstillstand die Patientin nicht urteilsfähig ist, ist das Einholen einer informierten Einwilligung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.»[42] Es muss auf ihre mutmassliche Einwilligung abgestellt werden.[43] Nach Art. 379 ZGB[44] ergreift die Ärztin medizinische Massnahmen in dringlichen Fällen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. In erster Linie ist auf das subjektiv Gewollte, in zweiter Linie auf das objektiv Gebotene abzustellen.
Wie die Betroffene subjektiv entschieden hätte,[45] kann sich aus einer Patientenverfügung ergeben. Gemäss Art. 370 ZGB kann in einer Patientenverfügung festgelegt werden, welchen medizinischen Massnahmen im Fall einer Urteilsunfähigkeit zugestimmt wird. Der Patientenwille kann sich auch aus einem dokumentierten REA-Status ergeben.[46] Fehlt ein schriftlich dokumentierter Wille, so ist auf früher geäusserte Wünsche abzustellen.[47] Angehörige oder Vertrauensärzte können Hinweise auf Wünsche der betroffenen Person geben.[48] Können weder Angehörige noch Vertrauensärzte konsultiert werden, so dürfen im Notfall die objektiv gebotenen Massnahmen ergriffen werden (Art. 379 ZGB; Art. 8 Biomedizin-Konvention).[49] Weil Anhaltspunkte für das subjektiv Gewollte fehlen, stützt sich die Rechtfertigung auf die Notstandshilfe (Art. 17 StGB): Der Helfer ist gerechtfertigt, weil er das Leben auf Kosten der Körperintegrität wahrt.[50]
Welche Massnahmen objektiv geboten sind,[51] ergibt sich z.B. aus den Guidelines des European Resuscitation Council.[52] In aller Regel wird - insbesondere für Laien und First Responder - die objektiv gebotene Massnahme die Vornahme einer Reanimation und der damit einhergehenden Schädigungen sein.[53] In Ausnahmefällen kann es etwa infolge Aussichtslosigkeit objektiv geboten sein, eine Reanimation zu unterlassen.[54] Der intervenierenden Person steht insoweit auch ein Ermessen zu.[55]
Zusammenfassend sind kollaterale Schädigungen durch Reanimationen entweder subjektiv durch die mutmassliche Einwilligung oder im Notfall objektiv durch den Umstand gerechtfertigt, dass das Leben auf Kosten der Körperintegrität gerettet wird.[56]
IV. Ungewollte Reanimation
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen, wenn eine Person reanimiert wird, die nicht reanimiert werden möchte? Die Ablehnung einer Reanimation kann sich aus einem REA-Status-Nein, aus einer schriftlichen Patientenverfügung, einer mündlichen Patientenäusserung oder (selten) einem No-CPR-Stempel oder -Anhänger ergeben.[57] Hier ist zu beurteilen, welche Straftatbestände zur Anwendung gelangen (1.), ob eine Rechtfertigung eintritt (2.) und was gilt, wenn die Retterin nicht sicher weiss, ob die Reanimation gewollt ist oder nicht (3.).
1. Körperverletzung und Nötigung
Wie im vorangehenden Kapitel bereits erwähnt, stellen Herzdruckmassagen eine unmittelbare Einwirkung auf Stufe einer Tätlichkeit dar (Art. 126 StGB). Darüber hinaus kann es zu einfachen Körperverletzungen (Art. 123 StGB) wie Rippenbrüchen oder Lungenrissen kommen. Mittelbar können aber auch schwere Körperverletzungen (Art. 122 StGB) in Gestalt dauerhafter neurologischer Schädigungen auftreten.[58] Gerade die Gefahr solcher mittelbaren Folgen kann ein Grund sein, weshalb Reanimationen abgelehnt werden.[59] Spezifisches Unrecht könnte sich bei ungewollten Reanimationen auch daraus ergeben, dass gegen den Willen der betroffenen Person rettend eingegriffen wird.[60] Eine Nötigung könnte darin liegen, dass die betroffene Person Rettungsmassnahmen dulden muss, die sie zuvor abgelehnt hat. Gemäss Bundesgericht schützt Art. 181 StGB allerdings (nur) die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung.[61] So betrachtet vermittelt diese Bestimmung keinen strafbewehrten Anspruch darauf, dass ein einmal geäusserter Wille respektiert wird. Ein Bewusstloser könne deshalb zu nichts genötigt werden.[62] Dagegen spricht, dass der Betroffene ja über seine Bewusstlosigkeit hinaus zu einem Weiterleben genötigt wird, das er explizit ablehnt.
2. Rechtfertigung
Den oben behandelten Situationen der «schädlichen» und den hier interessierenden «ungewollten» Reanimationen ist gemeinsam, dass in beiden Fällen ein objektiv lebensbedrohlicher Notfall vorliegt. Subjektiv sind die Betroffenen in der ersten Situation mit den lebensrettenden Massnahmen einverstanden, selbst wenn diese mit Schädigungen einhergehen. Hier wird eine objektiv gebotene Lebensrettung subjektiv deshalb abgelehnt, weil sie mit schweren Schädigungen einhergehen kann.
Eine mutmassliche Einwilligung scheidet aus, wenn aufgrund einer Patientenverfügung, eines negativen REA-Status oder vorgängig geäusserter Wünsche feststeht, dass die betroffene Person die Reanimation ablehnt. Mit dieser Ablehnung statuiert die betroffene Person ein strafbewehrtes Behandlungs-Veto.[63] Die Reanimation kann auch nicht über die Notstandshilfe gerechtfertigt werden. Zwar wahrt der First Responder auf den ersten Blick überwiegende Interessen, indem er das Leben auf Kosten der Körperintegrität (Rippenbrüche etc.) rettet. Dennoch scheidet eine Rechtfertigung aus. Kein Patient muss sich eine Rettung wider Willen gefallen lassen, auch dann nicht, wenn seine Weigerung zum Tod führt.[64]
3. Irrtum
Bisher wurde unterstellt, dass den Helfern, z.B. aufgrund eines REA-Status-Nein, klar vor Augen steht, dass eine Reanimation abgelehnt wird. Ob eine Rettung gewünscht wird, ist jedoch in vielen Fällen nicht klar, etwa weil eine Patientenverfügung in der Notsituation nicht konsultiert werden kann. Hier ist entscheidend, was sich der Retter vorstellt. Geht er davon aus, dass die Person mit der Rettung mutmasslich einverstanden ist, ist er nach dieser Vorstellung zu beurteilen, auch wenn im Nachhinein ein REA-Status-Nein entdeckt wird (Art. 13 Abs. 1 StGB). Beim Erlaubnistatbestandsirrtum nimmt der Täter irrtümlich an, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen.[65] Nach dieser Vorstellung ist er zu beurteilen und somit grundsätzlich gerechtfertigt.[66] Einzig wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar war (Art. 13 Abs. 2 StGB), droht eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB). Auch hier darf die Vermeidbarkeit nicht ex post leichthin bejaht werden, sondern es muss in einer Ex-ante-Betrachtung beurteilt werden, was die Helfer in der Notsituation unbedingt hätten erkennen müssen.
Ein praktisch wichtiges Beispiel für eine Situation, in der oft unklar ist, ob eine Lebensrettung gewünscht wird oder nicht, ist der versuchte Suizid. Muss einer Person, die versucht hat, sich das Leben zu nehmen, geholfen werden[67] oder darf man sie sterben lassen? Fest steht einerseits, «dass eine Rettung des freiverantwortlich handelnden Suizidenten gegen seinen Willen rechtlich nicht statthaft ist.»[68] Daraus ergibt sich in der Umkehrung aber auch, dass bei fehlender Freiverantwortlichkeit eine Rettungspflicht besteht.[69] Ob ein freier «Bilanzsuizid» oder ein unfreier «Affektsuizid» oder Appellsuizid[70]vorliegt, ist meist nicht erkennbar.[71] Entscheidend ist deshalb auch hier, was sich die Retter vorstellen: «Bei einem Kreislaufstillstand als Folge eines Suizidversuchs darf in der Regel allein aufgrund der möglichen suizidalen Handlung nicht auf eine Ablehnung von Reanimationsmassnahmen geschlossen werden […]. Im Zweifel sollte bei nicht aussichtsloser Prognose ein Reanimationsversuch unternommen werden […]. Kommt [die Retterin] hingegen zum Schluss, dass der Suizident Rettung ablehnt, dann darf sie die Reanimation unterlassen resp. abbrechen.»[72]
V. Unterlassene Reanimation
Kann sich ein Helfer strafbar machen, wenn er nicht reanimiert? Liegt hier eine Unterlassung von Nothilfe (1.) oder sogar eine Tötung durch Unterlassen (2.) vor? Was ist, wenn die Helfer über ihre Hilfspflicht irren (3.)?
1. Unterlassung der Nothilfe
Nach Art. 128 StGB wird wegen Unterlassung der Nothilfe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Gemäss Bundesgericht muss der Helfer grundsätzlich «alles tun, was in seiner Macht steht.» Die Hilfspflicht erlischt erst, wenn die Hilfe «keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person […] die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist.»[73] Unzumutbar ist die Hilfe, wenn der Helfer sich selbst einer grossen Unfall- oder Ansteckungsgefahr aussetzen müsste.[74]
Eine unmittelbare Lebensgefahr liegt vor, wenn das Leben nur noch an einem Faden hängt.[75] Personen, die einen Herz-Kreislauf-Stillstand erleiden, sind in Lebensgefahr.[76] Wenn eine Person in Lebensgefahr ist, ist jedermann zur Hilfe verpflichtet,[77] nicht nur ausgebildete Fachpersonen. Strafbar kann nach Gesetz («nicht hilft») nur sein, wer gar keine Hilfe leistet. Strafbar kann somit nur das Unterlassen einer Reanimation («Withholding CPR»), nicht aber das Abbrechen einer Reanimation («Withdrawing CPR») sein.[78] Bei der Hilfspflicht nach Art. 128 StGB sind vier Konstellationen zu unterscheiden:
a) Reanimation geboten und gewollt
Wenn die Reanimation geboten und gewollt ist, besteht eine strafbewehrte Pflicht zur Hilfeleistung nach Art. 128 StGB.
b) Reanimation nicht geboten, aber gewollt
Müssen Helfer eine poly-morbide 96-jährige Frau reanimieren, um sich nicht strafbar zu machen? Das hängt zunächst von ihrem Willen ab: Wenn feststeht, dass sie die Reanimation will und damit nicht nur die drohenden Verletzungen (Rippenbrüche etc.), sondern auch mögliche langfristigen Folgen in Kauf nimmt, kann die Unterlassung der Reanimation jedenfalls nicht mit diesen gebilligten Folgen begründet werden. Oft wird nicht feststehen, dass eine Reanimation um jeden Preis gewollt ist, sondern nur, dass ihr mutmasslich zugestimmt würde.
Eine Reanimation soll gemäss SAMW nicht geboten sein, wenn sie « aussichtslos wäre», «[b]ei sicheren Todeszeichen» oder wenn der «Hirntod oder ein neurologisch sehr schlechtes Ergebnis» droht.[79] Nach den europäischen Guidelines kann eine Reanimation unterlassen werden, wenn «the safety of the provider cannot be adequately assured» oder «when there is obvious mortal injury or irreversible death», ferner bei «severe chronic co-morbidity, very poor quality of life prior to cardiac arrest.»[80]
Klar ist zunächst, dass es keine strafbewehrte Pflicht geben kann, (Hirn-)Tote zu reanimieren. Klar ist auch, dass Helfern nicht zumutbar ist, sich selber zu gefährden. Bei Aussichtslosigkeit spricht - ungeachtet der Zustimmung des Betroffenen - gegen eine Pflicht zur Reanimation, dass niemand bei Strafe verpflichtet sein kann, objektiv sinnlose Massnahmen zu ergreifen.[81] Auch das Bundesgericht lässt die Pflicht entfallen, «wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht».[82] Im Medizinrecht ist seit Langem allgemein anerkannt, dass Ärztinnen nicht gegen ihre Überzeugung verpflichtet werden können, Interventionen durchzuführen, die sie für sinnlos resp. nicht indiziert halten.[83] Erst recht kann eine solche Intervention nicht bei Strafe erzwungen werden.
c) Reanimation geboten, aber nicht gewollt
Bei der ungewollten Reanimationen (IV.) wurde dargelegt, dass sich eine Helferin, die eine Person «erfolgreich» reanimiert, die nicht reanimiert werden möchte, wegen Tätlichkeit, Körperverletzung und allenfalls Nötigung zu verantworten hat. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass niemand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, der den Willen der betroffenen Person respektiert und eine Reanimation unterlässt. Wenn die Hilfe selbst eine Straftat darstellt, kann deren Unterlassung keine Straftat sein.[84]
d) Reanimation weder geboten noch gewollt
Klar ist auch der Fall, in dem eine Reanimation weder geboten noch gewollt ist. Hier ist eine Unterlassung der Reanimation nicht nur nicht strafbar, sondern ihrerseits geboten.
2. Tötung durch Unterlassen
Wenn eine Reanimation unterlassen wird, stirbt die betroffene Person. Machen sich Helfer, die gebotene und gewollte Reanimationen nicht vornehmen, nur wegen Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB strafbar oder auch wegen Tötung nach Art. 111 StGB durch Unterlassung?[85] Die Frage ist relevant, weil unterlassene Nothilfe als Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, die Tötung als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) hingegen mit Freiheitsstrafe von bis zu zwanzig Jahren bedroht ist.[86]
Vorsätzliche[87] Tötungen nach Art. 111 StGB können nicht nur durch aktive Handlungen, sondern auch durch passives Nichtstun begangen werden.[88] Nach Art. 11 StGB können Straftaten auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Abs. 1). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer eine Verletzung nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Abs. 2). Personen, die eine solche Rechtsstellung innehaben, nennt man Garanten. Eine Garantenstellung kann sich etwa aus Gesetz (lit. a) oder aus Vertrag (lit. b) ergeben. So haben zum Beispiel die Eltern eine gesetzliche Garantenpflicht, ihr Kind zu schützen (Art. 302 ZGB). Eltern, die ihr ertrinkendes Kind nicht retten, machen sich nicht nur der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB), sondern auch der Tötung durch Unterlassen (Art. 11 und Art. 111 StGB) strafbar.[89]
Helfer haften somit für eine Tötung durch Unterlassen, wenn ihnen eine Garantenstellung zukommt. Garant ist, wen eine qualifizierte Rechtspflicht trifft, ein bestimmtes Rechtsgut zu schützen.[90] Allgemein gehaltene gesetzliche Hilfeleistungspflichten, wie Art. 128 StGB[91] oder § 17 Abs. 1 lit. a GesG/ZH[92], wonach «Ärztinnen und Ärzte […] verpflichtet [sind], in dringenden Fällen Beistand zu leisten», begründen keine Garantenstellung.[93]
Angehörige haben in aller Regel eine gesetzliche Garantenpflicht, so z.B. Eltern für ihre Kinder (Art. 302 Abs. 1 ZGB) und Kinder für die Eltern und ihre Geschwister, zumindest solange sie noch in einer Gemeinschaft leben (Art. 272 ZGB). Gleiches gilt für die Ehegatten untereinander (Art. 159 Abs. 3 ZGB). Wenn sie nicht wenigstens Rettungsdienste verständigen, können sie sich wegen Tötung durch Unterlassen strafbar machen.
Für Ärzte im Notfall- oder Rettungsdiensteinsatz ist anerkannt, dass ihnen eine (wohl meist vertragliche[94]) Garantenstellung zukommt.[95] Gleiches gilt für Rettungssanitäter.[96] Ungeklärt ist, ob auch First Respondern eine Garantenstellung zukommt. Für eine Garantenstellung spricht auf den ersten Blick, dass sie ebenso wie professionelle Rettungskräfte im Ernstfall verständigt werden und sofort zum Einsatzort gesendet werden. Insofern kann eine Erwartung zur Hilfeleistung entstehen. Für eine Garantenstellung könnten auch Richtlinien sprechen, die bestimmen, «wenn der Alarm angenommen wurde, besteht eine Einsatzpflicht.»[97] Dagegen spricht, dass «nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht»,[98] wie sie etwa Eltern für ihre Kinder haben, zu einer Garantenstellung führt.[99] Eine solch qualifizierte «Obhutspflicht»[100] haben, wenn überhaupt, nur vertraglich gebundene, professionelle und insoweit auch entlöhnte Rettungssanitäter und -ärzte, nicht aber First Responder, die freiwillig und ehrenamtlich ihre Hilfsdienste anbieten. Ansonsten würden First Responder für ihren Frondienst zusätzlich noch mit erhöhten Strafbarkeitsrisiken belastet. Eine Garantenstellung für First Responder ist daher abzulehnen. Das gilt erst recht für zufällig anwesende Dritte, die in keinerlei Beziehung zum Betroffenen stehen. First Responder und Dritte können sich somit höchstens wegen Unterlassung der Nothilfe, nicht aber wegen Tötung durch Unterlassen strafbar machen.
3. Irrtum
Auch der Unterlassung können Fehleinschätzungen zugrunde liegen. Zu unterscheiden sind Sachverhalts- (1.), Erlaubnistatbestands- (2.) und Gebotsirrtümer (3.).
a) Sachverhaltsirrtum
Ein Irrtum liegt vor, wenn ein Helfer nicht reanimiert, weil er verkennt, dass Lebensgefahr besteht oder weil er meint, eine Reanimation sei aussichtslos. Schätzt er die Situation in tatsächlicher Hinsicht falsch ein, ist er nach seiner Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB): Hätte der Helfer den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Abs. 2). Der letzte Halbsatz ist der wichtigste: Die Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB ist bei fahrlässiger Begehung nicht strafbar.[101] Somit können Helfer auch bei grober Fehleinschätzung der Lebensgefahr oder der Rettungschancen nicht nach Art. 128 StGB belangt werden. Das gilt für alle Helfer (Ärztinnen, Rettungssanitäter, First Responderinnen und Laien).
Bei der Tötung durch Unterlassen (Art. 11 und Art. 111 StGB) ist die fahrlässige Begehung der Tat in Art. 117 StGB mit Strafe bedroht. Hier können sich aber nur Helfer mit Garantenstellung, also Rettungsärzte und Sanitäter, nicht aber First Responder, wegen fahrlässiger Unterlassung strafbar machen. Auch hier muss die Ex-ante-Perspektive eingenommen werden,[102] weshalb nur offensichtliche Fehleinschätzungen zu einer Haftung führen können.
b) Erlaubnistatbestandsirrtum
Ein solcher Irrtum läge vor, wenn die Helferin nicht eingreift, weil sie meint, die Reanimation werde abgelehnt, sie also zum Beispiel von einem REA-Status-Nein ausgeht, die betroffene Person in Wirklichkeit aber hätte gerettet werden wollen.
Objektiv liegt hier zumindest eine Unterlassung von Nothilfe (Art. 128 StGB) vor. Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz gegeben: Die Helfer entscheiden sich bewusst, nicht zu reanimieren. Die Unterlassung von Hilfe ist objektiv nicht gerechtfertigt, weil die Reanimation geboten und gewollt war. Subjektiv erliegt die Helferin jedoch einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Sie ist nach ihrer Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Sie hat sich einen REA-Status-Nein vorgestellt. Hätte diese Vorstellung zugetroffen, wäre ein Unterlassen von Hilfeleistung nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten gewesen. Es müsste ein Freispruch erfolgen.
c) Gebotsirrtum
Ein dritter Irrtum kann darin liegen, dass dem Helfer nicht klar ist, dass er helfen muss. Hier irrt er nicht über Tatsachen, sondern über ein rechtliches Gebot.[103] Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Die Unkenntnis («nicht weiss») eines Ge- oder Verbots schützt somit de iure vor Strafe. Allerdings nur, wenn diese Unkenntnis unvermeidbar war («nicht wissen kann»). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unvermeidbarkeit nach Art. 21 StGB ist so streng, dass de facto der alte Rechtsaphorismus «Unwissen schützt vor Strafe nicht»[104] weiterhin gilt. Ein Verbotsirrtum ist bereits ausgeschlossen, «wenn der Täter […] das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens kennt.»[105] Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum nur, wenn «sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen.»[106] Der Rechtsunterworfene soll sich um die Kenntnis der Gesetze bemühen.[107] Auch wer Art. 128 StGB nicht kennt, kann deshalb keinen Gebotsirrtum geltend machen, weil gewissenhafte Menschen die allgemeine Hilfspflicht kennen müssen.[108]
VI. Leitlinien
Zusammenfassend sind die Strafbarkeitsrisiken für Helfer sehr gering. Fehlerhafte Reanimationen können zu einer Haftung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung führen. Gegen den Willen vorgenommene Reanimationen können eine Haftung wegen Körperverletzung oder Nötigung nach sich ziehen. Wer eine gebotene und gewollte Reanimation nicht vornimmt, kann sich wegen Unterlassung der Nothilfe strafbar machen.
In allen Fällen gilt jedoch, dass die Fehlerhaftigkeit der Reanimation oder die Fehleinschätzung des Reanimationswunsches bereits ex ante und unter Berücksichtigung der Druck- und Stresssituation klar erkennbar gewesen sein müssen. Beispiele wären eine Reanimation, die erst nach einer Wartezeit von fünf Minuten aufgenommen wird, ein absichtlich missachtetes Reanimations-Veto oder bei der Unterlassung ein bewusstes Übergehen eines REA-Status: Ja.
Für die Praxis braucht es Leitlinien, die erstens für Laien verständlich und zweitens auch unter grossem Druck einfach abrufbar sind. Nachfolgend werden zwei Handlungsanleitungen vorgeschlagen, die in einem Verhältnis von Regel (1.) und Ausnahme (2.) zueinander stehen.
1. Regel: In dubio pro REA
Die erste Handlungsanleitung lautet: «In dubio pro REA» (im Zweifel für die Reanimation).[109] Es handelt sich um ein Wortspiel, das aus dem Rechtssprichwort «in dubio pro reo»[110] (im Zweifel für den Angeklagten) abgeleitet ist.[111] Ausgangspunkt sind die Regelfälle, in denen eine Reanimation objektiv geboten und subjektiv (mutmasslich) gewollt ist. In dieser Situation ist eine Hilfeleistung nicht nur moralisch geboten, sondern strafbewehrte Pflicht: Wer einer Person in Lebensgefahr nicht hilft, obwohl ihm das nach den Umständen nach zugemutet werden könnte, macht sich zumindest der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB strafbar.[112]
Neben den klaren Situationen umfasst die Regel, wie ihre Bezeichnung bereits sagt («in dubio»), auch die Zweifelsfälle, in denen die Reanimation zwar immer noch objektiv geboten, subjektiv jedoch unklar ist, ob die betroffene Person der Reanimation zustimmen oder sie ablehnen würde. Es wurde gezeigt, dass in solchen Situationen eine doppelte Absicherung besteht. 1. Irrtumsregel (Art. 13 StGB): Wenn Helfer in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Reanimation von der betroffenen Person gewollt ist, werden sie nach dieser Vorstellung beurteilt, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie falsch lagen. 2. Notstandsregel (Art. 379 ZGB): In Notsituationen ist oft unklar, ob eine Reanimation von der betroffenen Person gewollt ist. Es gibt keine Patientenverfügung oder sie ist auf die Schnelle nicht erhältlich, der REA-Status ist nicht bekannt, Angehörige sind nicht vor Ort oder können keine verlässlichen Angaben machen. Wenn sich Helferinnen in solchen Situationen eingestehen, dass der subjektive Wille der betroffenen Person nicht ermittelt werden kann, sind sie rechtlich ebenfalls geschützt, wenn sie die objektiv gebotene Reanimation vornehmen. Hier sind sie vereinfacht gesagt deshalb gerechtfertigt, weil sie versuchen, ein Leben zu retten.
2. Ausnahme: Nein ist Nein
Jede Regel hat auch eine Ausnahme. Wenn eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass eine Reanimation abgelehnt wird, dann muss dieser Wille respektiert werden. Solche Hinweise können sich aus einem REA-Status-Nein, einer Patientenverfügung, einer von Angehörigen glaubhaft vermittelten Äusserung der betroffenen Person, oder (in der Praxis sehr selten) einem No-CPR-Stempel oder -Anhänger ergeben. Wenn die betroffene Person ein Reanimationsverbot mündlich geäussert oder schriftlich festgehalten hat, darf auch dann nicht geholfen werden, wenn eine Reanimation mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Es gilt: Nein ist Nein!
