Je nach Stakeholder werden die Zahlen sehr unterschiedlich interpretiert:
Die Swiss Football League (SFL), welche für die Ausrichtung der Profiligen
des Männerfussballs zuständig ist, betont den starken Rückgang an roten
Spielen in den beiden höchsten Spielklassen und bringt diesen mit den
zahlreichen Präventivmassnahmen der Clubs und Partnerorganisationen in
Verbindung.[10]
Die Arbeitsgruppe Bewilligungsbehörden der Konferenz der kantonalen
Polizeidirektor*innen (KKJPD) sieht trotz vielen gewalttätigen
Zwischenfällen zumindest eine Entspannung, führt diese aber unter anderem
auf die konsequente Haltung der Behörden im Umgang mit Ausschreitungen
zurück.[11]
Die Standpunkte hinsichtlich eines zielführenden Umgangs mit gewalttätigen
Auseinandersetzungen scheinen bei Behörden und Fussballclubs aktuell nicht
sehr nah beieinander zu liegen.[12]
Weitgehende Einigkeit besteht immerhin darin, dass es grundsätzlich
Massnahmen zur Eindämmung von Fangewalt braucht. So war es im Vorfeld der
Europameisterschaft 2008 auch möglich, innert kurzer Zeit spezifische
polizeiliche Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen zu ergreifen, die mittlerweile in einem Konkordat
geregelt sind und bis anhin einmal revidiert wurden.
2. Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen
Das Hooligan-Konkordat folgte auf eine Änderung des Bundesgesetzes über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS[13]), mit der verschiedene polizeiliche
Massnahmen zur Verhinderung von Fangewalt mit einer Befristung in das Gesetz
aufgenommen wurden. Nach Ablauf dieser Befristung Ende 2009 folgte eine
Überführung der Normen in ein Konkordat, das 2010 in Kraft trat und bereits
im Jahre 2012 revidiert und verschärft wurde. In dieser revidierten Fassung
ist es aktuell in allen Kantonen - mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft
und Basel-Stadt, in denen nur die ursprüngliche Variante des Konkordats
angenommen wurde - in Kraft.[14]
Das revidierte Hooligan-Konkordat beinhaltet mehrere Massnahmen, um bereits
gewalttätig in Erscheinung getretene Personen von Sportveranstaltungen
fernzuhalten (nachfolgend «Fernhaltemassnahmen»). Mithilfe eines
Rayonverbots kann einer Person der Aufenthalt in einem genau umschriebenen
Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten
verboten werden (Art. 4 Abs. 1 HooK).
Eine höhere Eingriffsintensität liegt bei einer Meldeauflage vor, mit der
die betroffene Person zu bestimmten Zeiten zur Meldung bei einer Amtsstelle
verpflichtet wird (Art. 6 Abs. 1 HooK).
Als dritte Fernhaltemassnahme steht die Anordnung von Polizeigewahrsam zur
Verfügung, bei dem sich der Fan bei einer Amtsstelle melden und dort für
eine bestimmte Dauer verbleiben muss (Art.
8 Abs. 3 HooK). Die Verfügung von Fernhaltemassnahmen knüpft an bereits
verübte Gewaltdelikte an, wobei die Gewaltdefinition sehr breit gefasst ist:
Gemäss Art. 2 HooK wird selbst die
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
StGB[15]) oder das Mitführen und/oder
Verwenden von Pyrotechnik als Gewaltdelikt registriert. Im Juni 2025 waren
gesamtschweizerisch insgesamt 488 Personen mit einer aktiven
Fernhaltemassnahme belegt.[16]
3. Artikel 3a HooK im Besonderen
Mit Art. 3a HooK beinhaltet das
Hooligan-Konkordat seit der Revision neben den Fernhaltemassnahmen auch eine
Norm zur Bewilligungspflicht. Darin werden Fussballspiele mit Beteiligung
der Clubs der obersten Spielklasse der Männer als bewilligungspflichtig
erklärt (Abs. 1). Zur Verhinderung
von Gewalt dürfen Bewilligungen mit Auflagen verbunden werden, wobei das
Konkordat eine Vielzahl an möglichen Auflagen enthält (Abs. 2
und Abs. 3). So lässt sich u.a.
eine Einschränkung des Verkaufs von alkoholischen Getränken oder eine
Vorgabe zur An- und Abreise von Gastfans verfügen. Die Aufzählung von
Auflagen in Art. 3a Abs. 2 HooK ist
beispielhaft, aber nicht abschliessend.[17]
So können Bewilligungen auch an Auflagen geknüpft werden, die in der Norm
nicht explizit erwähnt sind.
Wird ein Spiel von den Behörden als gewaltfrei eingestuft, genügt unter
Umständen eine Rahmenbewilligung, die für eine gesamte Saison
gilt. Für Risikospiele behält es sich die Polizei
vor, den Fussballclubs striktere Auflagen zu erteilen.[18]
Nach einer (zu Beginn erfolglosen) Empfehlung der KKJPD im Jahr 2016, nach
schwerwiegenden Ereignissen vermehrt Auflagen zu
verfügen[19], änderte sich die Praxis der
Bewilligungsbehörden im Frühjahr 2023. Als Reaktion auf Ausschreitungen
wurden fortan Fansektorschliessungen als Auflagen ausgesprochen, mit welchen
die fehlbaren Fangruppierungen vom Besuch eines kommenden Spiels
ausgeschlossen werden sollten. Seit der Saison 2024/25 kommt neu ein
Kaskadenmodell zur Anwendung, in dem Auslöser und Konsequenzen genau
definiert sind: Gemäss Modell führt beispielsweise Gewalt gegen Personen mit
Verletzungsfolge oder der Einsatz von Waffen, Pyrotechnik oder Gegenständen
gegen Personen zu einer zeitnahen Schliessung der Fankurve für mindestens
ein Heimspiel, sofern die Ausschreitungen im Rahmen von Gruppenhandlungen
erfolgten.[20]
Die Massnahmen des Kaskadenmodells stützen sich jeweils auf
Art. 3a HooK, wobei die Kantone rechtlich aber nicht zur Anwendung der Massnahmen
verpflichtet sind.[21]
So ist grundsätzlich auch eine vom Modell abweichende Verfügung von Auflagen
möglich, beispielsweise die Auferlegung einer Sektorsperre bei einem
Auswärts- anstelle einem Heimspiel.[22]
Obwohl es bei vergangenen Schliessungen von Stadionsektoren in aller Regel
zu Umgehungs- und Protestverhalten der Fans gekommen
ist[23], halten die Bewilligungsbehörden am
aktuellen Vorgehen fest.[24]
Sowohl der FC Zürich[25]
als auch der FC Basel[26]
wehren sich auf juristischem Weg gegen verfügte Sektorsperren, wobei noch
kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.[27]
Sowohl in den Beschwerden als auch in der gesellschaftlichen bzw.
politischen Diskussion wird u.a. die Vermischung von Prävention und
Bestrafung kritisch betrachtet.[28]
Aufgrund der expliziten Verknüpfung von verfügten Auflagen mit vergangenen
Ereignissen stellt sich zunächst die Frage, wie sich präventive
polizeirechtliche Massnahmen von strafrechtlichen Sanktionen abgrenzen
lassen.
III. Abgrenzung zwischen Strafrecht und Polizeirecht
Staatliche Eingriffe im Zusammenhang mit delinquentem Verhalten können sehr
unterschiedlich aussehen und verschiedenen Zwecken dienen. Eine mögliche
Unterscheidung besteht in einer Qualifikation von polizeilichem Handeln als
strafrechtlich einerseits oder als verwaltungs- bzw. polizeirechtlich
andererseits. Diese Unterscheidung lässt sich mittels verschiedener
Kriterien vornehmen, die nachfolgend in den Grundzügen dargestellt
werden.[29]
1. Zeitliche Orientierungsperspektive
Eine Möglichkeit zur Einteilung bietet die Zielrichtung einer Handlung. Eine
retrospektive Massnahme blickt in die Vergangenheit, indem sie auf eine
Regelverletzung reagiert, die Reaktion aber nicht präventiv ist und die
Störung auch nicht beseitigt wird.[30]
So ist beispielsweise eine ausgesprochene Geldstrafe aufgrund einer
Verletzung des Bundesgesetzes über Sprengstoffe
(SprstG[31]) durch den Missbrauch von
Pyrotechnik als retrospektive Massnahme dem Strafrecht zuzuordnen. Auf der
anderen Seite gelten Massnahmen als verwaltungs- bzw. polizeirechtlich, die
prospektiv ausgerichtet sind.[32]
Eine Durchgangsbeschränkung für Personen auf dem Weg zum Stadion zum Zwecke
einer Fantrennung wäre folglich eine prospektive Massnahme und demnach als
Polizeirecht zu qualifizieren.
Die unterschiedliche Blickrichtung der strafrechtlichen und
polizeirechtlichen Eingriffe suggeriert jedoch die Möglichkeit einer klaren
Abgrenzung, die in der Realität nicht vorhanden ist. Dem wäre nämlich nur
so, wenn eine strafrechtliche Sanktion ein begangenes Delikt einzig im Sinne
einer Vergeltung bestrafen würde, eine polizeirechtliche Massnahme hingegen
ausschliesslich in die Zukunft gerichtet ist und zukünftige Delikte im Sinne
einer Prävention verhindert. In der Rechtsanwendung können die indizierten
Wirkungsweisen in aller Regel aber nicht starr auseinandergehalten werden:
Gemäss der Strafrechtslehre enthält jede strafrechtliche Sanktion neben dem
absoluten Strafzweck (Vergeltung) auch einen relativen Strafzweck
(Prävention).[33]
So soll mit einer angedrohten bzw. ausgesprochenen Strafe nicht nur
begangenes Unrecht ausgeglichen, sondern auch zukünftigen Straftaten
vorgebeugt werden. Umgekehrt stützt sich eine polizeirechtliche Massnahme
auf eine Prognose, die sowohl auf zukunftsgerichteten Kriterien wie
Ankündigungen oder Aufrufe einer Fanszene als auch auf vergangenen
Ereignissen und Fakten beruhen kann.[34]
Eine prospektiv ausgerichtete polizeiliche Massnahme kann demnach aufgrund
von Ereignissen in der Vergangenheit als angebracht erscheinen. Als Beispiel
sind Kontrollen und Wegweisungen von Personen im Vorfeld eines
Fussballderbys zu nennen, wenn diese an einer neuralgischen Örtlichkeit
erfolgen, welche in der Vergangenheit bereits vermehrt von gewaltbereiten
Fans aufgesucht wurde.
2. Funktion
Eine Abgrenzung auf funktionaler Ebene erfolgt durch die Kategorisierung von
polizeilichen Handlungen in sicherheitspolizeiliche Aufgaben einerseits und
gerichtspolizeiliche Aufgaben andererseits.[35]
Erstere befinden sich im Anwendungsbereich der kantonalen Polizeigesetze und
stellen folglich Verwaltungsrecht dar. Gerichtspolizeiliche Handlungen
dienen hingegen der Strafverfolgung und stützen sich dafür auf Bundesrecht.[36]
Überschneidungen von Zwangsmassnahmen der Strafprozessordnung und der
kantonalen Polizeigesetzen sind jedoch keine Seltenheit.[37]
So finden sich beispielsweise Normen zur Durchsuchung von Personen sowohl in
der StPO[38]
(zur Aufklärung von begangenen Straftaten) als auch in kantonalen
Polizeigesetzen (zur Verhinderung von zukünftigen Straftaten).[39]
3. Natur der Norm
Als drittes mögliches Abgrenzungskriterium kann die Natur der Norm
untersucht werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
stellte in einem Leitentscheid drei Kriterien auf, die für die Abgrenzung
eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens von einer strafrechtlichen Anklage
und damit einer Anwendbarkeit von
Art. 6 EMRK[40]
beigezogen werden können (sog. Engel-Kriterien).[41]
Dafür werden die innerstaatliche Qualifikation des Verfahrens als
Strafrecht, die «wahre Natur» der Bestimmung sowie die Art und Schwere der
angedrohten Sanktion betrachtet. Wird eine Regelung gemäss dem
entsprechenden Landesrecht als Strafrecht gewertet, so ist
Art. 6 EMRK
ohne weiteres anwendbar.[42]
Der zweite Schritt, die Prüfung der «wahren Natur» der Norm, erfolgt
insbesondere durch eine Analyse des Sinns und Zwecks der Regelung. Im
letzten Prüfungsschritt wird schlussendlich die Art und Schwere der abstrakt
angedrohten Sanktion betrachtet.[43]
Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung des EGMR angeschlossen.[44]
IV. Rechtsgehalt von Art. 3a HooK
Um die Frage der rechtskonformen Anwendung von
Art. 3a HooK
zu beantworten, bedarf es einer Analyse hinsichtlich des Rechtsgehalts der
Bestimmung. Dafür soll zunächst der aktuelle Wissensstand in Lehre und
Rechtsprechung dargelegt werden, um anschliessend eine Auslegung des
Artikels vorzunehmen.
1. Lehre und Rechtsprechung
Sowohl bei der Einführung des Konkordats als auch bei der Revision im Jahr
2012 setzte sich Lehre und Rechtsprechung mit dem Rechtsgehalt des
Konkordats auseinander. Das Bundesgericht beurteilte in zwei abstrakten
Normenkontrollen (BGE 137 I 31 für
die erste Fassung des Konkordats,
BGE 140 I 2
für die revidierte Fassung) die verschiedenen Massnahmen des Konkordats und
kam zum Schluss, dass diese grundsätzlich keinen pönalen Charakter
aufweisen, nicht als Bestrafung wegen der Erfüllung von Straftatbeständen
ausgesprochen werden und nicht die Besserung der betroffenen Person
bezwecken sollen.[45]
Das Konkordat sei als spezifisches Polizeirecht konzipiert und einzig auf
die Vorbeugung von Gewalt ausgerichtet.[46]
Die vorgesehenen konkreten Massnahmen erscheinen nach Art und Schwere nicht
als Bestrafung für erfolgtes gewalttätiges Verhalten, sondern als notwendige
Massnahmen zur Verhinderung künftiger Gewalttaten.[47]
Dementsprechend wurden die Massnahmen des Konkordats als Verwaltungsrecht
qualifiziert. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde vom
überwiegenden Teil der Lehre kritisiert.[48]
Zumindest bei einzelnen Massnahmen des Konkordats werden verschiedentlich
pönale Elemente nachgesagt.[49]
Insbesondere das Ausbleiben einer vertieften Prüfung der einzelnen
Massnahmen hinsichtlich der Engel-Kriterien stiess in der Lehre auf
Unverständnis.[50]
Sowohl der Entscheid des Bundesgerichts als auch die Lehrmeinungen
fokussierten sich grossmehrheitlich auf die Fernhaltemassnahmen des
Konkordats. Art. 3a HooK wurde
hingegen nur nebensächlich behandelt. So stellte das Bundesgericht im
erwähnten Leitentscheid zwar fest, dass es sich auch bei der Norm zur
Bewilligungspflicht um eine verwaltungsrechtliche Norm handelt,[51]
eine vertiefte Prüfung der einzelnen Auflagen blieb jedoch weitgehend aus.
Neben diversen Aufsätzen zur rechtlichen Qualifikation im Zusammenhang mit
den Fernhaltemassnahmen setzten sich auch nur wenige Publikationen mit der
Bewilligungspflicht gem.
Art. 3a HooK
auseinander.[52]
Da Rayonverbote und Meldeauflagen an die Erfüllung von Straftatbeständen des
StGB anknüpfen und hinsichtlich der Abgrenzung von Verwaltungsrecht und
Strafrecht für grössere Diskussionen sorgen, ist diese Schwerpunktsetzung
auch nachvollziehbar. Spätestens durch die Verknüpfung von ausgesprochenen
Auflagen mit vergangenen Ereignissen, wie dies durch das Kaskadenmodell
erfolgt, bedarf es jedoch einer vertiefteren Auslegung von
Art. 3a HooK. Nachfolgend soll deshalb erörtert werden, wie die Norm verstanden und
angewendet werden muss, um dem Rechtsgehalt genügend Rechnung zu tragen.
2. Auslegung der Norm
Bei der Auslegung einer Bestimmung wird deren normativer Gehalt ermittelt.
Dafür wird die zu untersuchende Norm im Sinne einer grammatikalischen,
systematischen, historischen sowie teleologischen Interpretation analysiert,
wobei im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus unter den einzelnen
Auslegungselemente keine hierarchische Prioritätsordnung herrscht.[53]
Die Auslegung beschränkt sich auf
Art. 3a Abs. 1
bis Abs. 3 HooK, da
Abs. 4
nur bei einer Verletzung von Auflagen durch den bewilligungsnehmenden
Fussballclub anwendbar ist und diese Regelung, zumindest soweit ersichtlich,
noch nie angewendet wurde.[54]
a) Grammatikalisch
Wie bereits ausgeführt, unterstellt
Art. 3a Abs. 1 HooK
Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Clubs der jeweils obersten
Männerspielklasse einer Bewilligungspflicht. Gemäss
Art. 3a Abs. 2 Satz 1 HooK
kann eine Bewilligung mit Auflagen verbunden werden, wobei der Begriff der
«Auflage» nicht näher definiert ist. Weder in den übrigen
Konkordatsbestimmungen noch in übergeordneten Rechtsgrundlagen findet sich
eine entsprechende Legaldefinition. Indem das Bewilligungserfordernis und
die damit verbundenen Auflagen jedoch den veranstaltenden Fussballclub
treffen bzw. die Bewilligung gegenüber dem Club verfügt werden, müssen
Auflagen auch in dessen Wirkungsbereich liegen. In diesem Zusammenhang
bemerkenswert ist dabei die explizite Normierung von Auflagen, die sich
sowohl zeitlich als auch örtlich nicht im unmittelbaren Umfeld des Stadions
auswirken. So kann eine Behörde gestützt auf
Art. 3a Abs. 3 HooK
beispielsweise eine Identitätskontrolle beim Betreten von Fantransporten
anordnen. Die Umsetzung der Auflage erfolgt dabei am Abfahrtsort der
Gästefans, der zuweilen hunderte von Kilometern vom Stadion entfernt liegt.
Obwohl Wirkung dieser Auflage und unmittelbares Stadionumfeld deutlich
auseinanderliegen, wurde diese Massnahme in den Katalog von möglichen
Auflagen explizit aufgenommen. Im Sinne der fehlenden Legaldefinition, der
inhaltlichen Breite der festgeschriebenen Massnahmen in
Art. 3a Abs. 2
und Abs. 3 HooK sowie der nicht
abschliessenden Aufzählung ist in einem grammatikalischen Sinne auf eine
breite Auslegung des Auflagenbegriffs abzustellen.
Die Auflagen, die mit einer Bewilligung verknüpft werden, müssen gemäss
Art. 3a Abs. 2 Satz 1 HooK
die Verhinderung gewalttätigen Verhaltens i.S.v.
Art. 2 HooK
und damit zusammenhängend die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung anstreben.[55]
Durch den Verweis auf Art. 2 HooK
ist die Definition von Gewalt entsprechend breit gefasst, sodass Auflagen
auch den aufgestellten Zielvorgaben entsprechen, wenn damit beispielsweise
lediglich das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen unterbunden werden
soll. Indem der Wortlaut von
Art. 3a Abs. 2 HooK
die Verhinderung gewalttätigen Verhaltens explizit als Zweck formuliert,
lässt eine grammatikalische Auslegung keinerlei Spielraum für eine
anderweitige Handhabung. So scheint es dem Wortlaut von
Art. 3a Abs. 1
bis Abs. 3 HooK nicht zu
entsprechen, wenn eine Auflage beispielsweise einzig als Bestrafung für
fehlbares Verhalten ausgesprochen wird, das vom Club oder seinen zugehörigen
Fans verschuldet wurde. Eine Auflage darf folglich ausschliesslich zur
Verhinderung von (zukünftigem) gewalttätigem Verhalten und nicht zur
Sanktionierung von Gewalttätigkeiten in der Vergangenheit verfügt werden.
Durch den gewählten Wortlaut von
Art. 3a Abs. 2
und Abs. 3 HooK wird deutlich, dass
es sich bei der Bewilligungspflicht und den Auflagen um (prospektive)
polizeirechtliche Massnahmen handelt. So finden sich in der Norm auch keine
Begriffe wie «Verschulden», «Sanktion» oder «Strafe» bzw. «Bestrafung», die
im Zusammenhang mit strafrechtlichen Reaktionen verwendet werden. Auch auf
eine Anlasstat, die beispielsweise für die Verfügung von Fernhaltemassnahmen
i.S.v. Art. 4 bis
Art. 9 HooK
vorzuliegen hat, wurde bei der Einführung von
Art. 3a HooK
verzichtet.
Wird Art. 3a Abs. 1 bis
Abs. 3 HooK
nach seinem Wortlaut ausgelegt, lässt sich die Bestimmung klar als
verwaltungsrechtliche Norm ohne bestrafenden Charakter qualifizieren. Den
zuständigen Bewilligungsbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, aus einer
nicht abgegrenzten Vielzahl von Massnahmen diejenigen auszuwählen, die im
konkreten Fall der Verhinderung von gewalttätigem Verhalten dienen. Die
Bestimmung ist durchgängig als «Kann-Formulierung» ausgestaltet, sodass der
zuständigen lokalen Bewilligungsbehörde ein konkretes Ermessen in Bezug auf
Auswahl und Ausgestaltung von Auflagen zukommt. Eine verhältnismässige
Anwendung der Norm ist demnach ohne Probleme möglich.[56]
b) Systematisch
Art. 3a HooK ist als Teil des
Konkordats dem spezifischen Polizeirecht zuzuordnen[57]
und fungiert als erster Artikel des Konkordats mit konkreten Massnahmen bzw.
Befugnissen. Demgegenüber beschränken sich die
Art. 1
bis Art. 3 HooK lediglich darauf,
den Zweck des Konkordats sowie die Definition und den Nachweis gewalttätigen
Verhaltens festzulegen. Die Massnahmen des Konkordats lassen sich grob in
zwei Kategorien einteilen. Einerseits erlauben
Art. 3a
und Art. 3b HooK den zuständigen
Behörden polizeiliche Massnahmen, die Auswirkungen für eine Vielzahl von
Personen mit sich bringen. Von verfügten Auflagen i.S.v.
Art. 3a HooK
bzw. durchgeführten Durchsuchungen i.S.v.
Art. 3b HooK
sind gewaltsuchende Fans, aber auch sonstige Zuschauende auf den Steh- oder
Sitzplätzen, Familien mit ihren Kindern sowie Angehörige von Teammitgliedern
betroffen. Obwohl sich bei gewissen Auflagen wie Anordnungen zur Anreise von
Gästefans die unmittelbare Auswirkung nur auf einen kleineren Teil des
Stadionpublikums beschränkt, sind bei einer Anwendung von
Art. 3a HooK
grundsätzlich alle Personen an einem Fussballspiel betroffen. Im Gegensatz
dazu zielen die Fernhaltemassnahmen i.S.v.
Art. 4
bis Art. 9 HooK lediglich auf
Personen ab, die anlässlich einer Sportveranstaltung bereits gewalttätig in
Erscheinung getreten sind. Die unmittelbaren Auswirkungen der Massnahmen
dieser zweiten Kategorie treffen folglich nicht eine Gesamtheit an Fans,
sondern lediglich die entsprechenden Personen, die mit einem Rayonverbot,
einer Meldeauflage oder einem Polizeigewahrsam belegt wurden.
Diese Kategorisierung erleichtert die systematische Auslegung der einzelnen
Bestimmungen hinsichtlich des Rechtsgehalts massgeblich. Im Gegensatz zur
entsprechenden Analyse der Fernhaltemassnahmen führt eine Auslegung der
Art. 3a
und Art. 3b im Lichte des
übergeordneten Verfassungs- und Völkerrechts zu einem eindeutigen Ergebnis:
Bei einer Anwendung der aus
Art. 6 EMRK
abgeleiteten Engel-Kriterien auf
Art. 3a Abs. 1
bis Abs. 3 HooK lässt sich ein
möglicher Strafcharakter klar verneinen. Die Bestimmung wird innerstaatlich
nicht als Strafrecht
angesehen[58], was mit der geltenden
Kompetenzregelung übereinstimmt, da für den Erlass von präventiven
Massnahmen die Kantone zuständig
sind.[59]Auch die wahre Natur der
Norm und die Art und Schwere der angedrohten Sanktion spricht deutlich für
eine verwaltungsrechtliche Qualifikation ohne strafenden Charakter. Im
Gegensatz zu den Fernhaltemassnahmen sind keine Handlungen bzw. Delikte
i.S.d. Strafrechts festgehalten, die für eine Erteilung von bestimmten
Auflagen erfüllt sein müssen. Eine Auflage i.S.v.
Art. 3a HooK
ist demnach nicht an eine Anlasstat geknüpft, sondern kann unabhängig von
Geschehnissen in der Vergangenheit verfügt werden. Die Massnahme muss zwar
dem gesetzlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit genügen und folglich zur
Verhinderung von Gewalt anlässlich der Sportveranstaltung geeignet,
erforderlich und zumutbar erscheinen, die Androhung einer Strafe i.S.v.
Art. 6 EMRK
liegt jedoch nicht vor.
Eine systematische Auslegung von
Art. 3a HooK
weist klar auf eine Qualifikation als verwaltungsrechtliche Massnahme ohne
bestrafenden Charakter hin. Bei einer Beurteilung der Norm i.S.d.
Engel-Kriterien kommt deutlich zum Ausdruck, dass Auflagen nicht als
strafrechtliche Anklagen zu verstehen sind und folglich nicht zur Bestrafung
verfügt werden.
c) Historisch
Bei der Erarbeitung der Revision stützte sich die KKJPD auf Erkenntnisse,
welche die Behörde anlässlich einer Auslandreise, einer daraus entwickelten
Policy gegen Gewalt im Sport und der dazugehörenden Mustervereinbarung sowie
einer breiten Vernehmlassung des Entwurfs sammelten.[60]
Nach dem Vernehmlassungsverfahren wurde
Art. 3a Abs. 2 HooK
dahingehend angepasst, dass die Verfügung von Auflagen explizit der
Verhinderung von Gewalt dienen muss.[61]
Dieser Zweck ergibt sich zwar schon durch die Formulierung in
Art. 1 HooK, durch die Wiederholung im Zusammenhang mit der Auflagenerteilung wird die
Wichtigkeit aber unterstrichen. Der Bericht zur Änderung des Konkordats
äussert sich auch mehrmals zur Auswirkung dieser Verknüpfung: Die
anwendenden Behörden sollen die spezifischen Sicherheitsbedürfnisse im
Zusammenhang mit einem bestimmten Spiel berücksichtigen, sodass für Spiele
mit geringem, mittlerem und hohem Risiko je unterschiedliche Auflagen
vorgesehen werden.[62]
Entsprechend wurde darauf verzichtet, einzelne Auflagen wie Alkoholverbote
oder eine Sitzplatzpflicht für alle Fussballspiele vorzuschrieben.
«Die mit einer Bewilligung verknüpften Auflagen sind so zu wählen, dass
sie ausschliesslich der Verhinderung gewalttätigen Verhaltens dienen
[…].»[63]
Mit der beispielhaften, aber nicht abschliessenden Aufzählung von möglichen
Auflagen in Art. 3a Abs. 2 HooK
soll aufgezeigt werden, was die behördlichen Auflagen zum Gegenstand haben
können.[64]
Trotz dieser grundsätzlich prospektiven Ausrichtung von
Art. 3a HooK
finden sich in den Materialien allerdings an diversen Stellen Bezüge zu
Reaktionen auf vergangene Ereignisse: So war bereits in der (rechtlich noch
nicht bindenden) Policy gegen Gewalt im Sport ein Mechanismus vorgesehen,
mit dem die Behörden bei Verstössen gegen die Stadionordnung für kommende
Spiele verschärfte Auflagen wie die Schliessung einzelner Stadionsektoren
anordnen konnten.[65]
Auch in der Mustervereinbarung wurde die Sektorsperrung als Massnahme
bezeichnet, die
«aufgrund des Fehlverhaltens von Fangruppen bei vorhergehenden Spielen
im Stadion oder im öffentlichen Raum»
ausgesprochen werden konnte.[66]
Den Behördenmitgliedern war offenbar bereits während des
Entwicklungsprozesses der Konkordatsrevision wichtig, ein Instrument zur
(unmittelbaren) Reaktion auf Ausschreitungen zu besitzen. Auch der Bericht
zur Änderung des Konkordats greift dies auf, indem u.a. Empfehlungen zur
Verfügung von Auflagen angedacht sind, wie auf besondere Vorfälle wie die
Stürmung eines Stadion-Sektors, unerlaubte Fanmärsche oder Vorfälle mit
pyrotechnischen Gegenständen reagiert werden soll.[67]
Noch deutlicher wird der Konnex von vergangenen Ereignissen und verfügten
Auflagen bei den Erläuterungen zu den Regeln für den Verkauf von
Eintrittskarten, die in
Art. 3a Abs. 2 HooK
als mögliche Auflage erwähnt sind:
«Als Sanktion gegen gewalttätige Fangruppen wird für die Behörden auch
die Möglichkeit geschaffen, für kommende Spiele zu verfügen, dass für
einen bestimmten Sektor (beispielsweise für den Gästesektor) keine
Karten zum Verkauf gelangen.»[68]
Die Erteilung einer Auflage an den Fussballclub ist in solch einem Fall als
unmittelbare Reaktion auf ein Fehlverhalten einer Fanszene anzuordnen, was
mit der Verwendung des Begriffs «Sanktion» unterstrichen wird.
Es ist folglich davon auszugehen, dass die KKJPD den
Art. 3a HooK
mit dem Gedanken eingeführt hat, ihn zumindest teilweise als Instrument zur
unmittelbaren Reaktion auf Ausschreitungen einsetzen zu können. Im
publizierten Bericht zur Auslandsreise finden sich zwar keine Hinweise, dass
in den besuchten Ländern entsprechende Mechanismen zur Reaktion auf
Fehlverhalten angewendet werden, doch sowohl in der Policy, der
Mustervereinbarung als auch im Bericht zur Änderung des Konkordats wird ein
solches Vorgehen als Option beschrieben. Durch die explizite Deklaration
einer Verfügung von Auflagen als «Sanktion gegen gewalttätige Fangruppen»
rückt diese behördliche Handlung stark in Richtung einer pönalen, d.h.
bestrafenden Massnahme. Diese Tendenz wurde auch nach Revision des
Konkordats fortgesetzt, indem dieser Mechanismus im Rahmen von Empfehlungen
zur Anwendung des Konkordats im Jahr 2016 weiter konkretisiert
wurde.[69]
So sind als Reaktion auf schwerwiegende Ereignisse im Umfeld eines Spiels,
etwa bei Gewalt gegen andere Zuschauende, private Sicherheitskräfte oder die
Polizei zusätzliche Auflagen für ein kommendes Spiel oder für mehrere
kommende Spiele anzuordnen. Als zusätzliche Auflagen fallen insbesondere
Einschränkungen hinsichtlich des Ticketverkaufs, ein Verbot von Fahnen oder
Transparenten oder die Schliessung einzelner bzw. aller Stadionsektoren in
Betracht.[70]
Bei der Analyse des Entwicklungsprozesses der Norm darf aber nicht ausser
Acht gelassen werden, dass in den Materialien auch die prospektiven Elemente
von Bewilligungen und Auflagen hervorgehoben werden. Historisch betrachtet
soll Art. 3a HooK also (präventiv)
zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens und somit zur Erhöhung der
Sicherheit rund um ein Fussballspiel angewendet werden, wobei Teile der Norm
aber auch zur Sanktionierung von Fehlverhalten von Fangruppen herangezogen
werden sollen. Trotz der grundsätzlichen Qualifikation als
verwaltungsrechtliche Massnahme war eine pönale, also bestrafende Wirkung
zumindest partiell beabsichtigt.
d) Teleologisch
Wie bereits ausgeführt, sollen die Massnahmen des revidierten Konkordats zur
Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen beitragen, was
in Art. 3a Abs. 2 HooK auch
explizit erwähnt ist, indem Auflagen zur Verhinderung von Gewalt
ausgesprochen werden. Der Zweckartikel des Konkordats hält zusätzlich fest,
dass die Massnahmen zur Verhinderung von gewalttätigem Verhalten getroffen
werden, «um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu
erkennen und zu bekämpfen» (Art. 1 HooK).
Das Konkordat selbst nennt folglich zwei Zwecke, die in einem direkten
Verhältnis zueinanderstehen: Die «Bekämpfung von Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen» kann grundsätzlich alle Arten von Handlungen zur
Eindämmung von Fangewalt enthalten und so neben verwaltungsrechtlichen
Massnahmen auch strafrechtliches Vorgehen oder privatrechtliches Tun
umfassen. Die «Verhinderung von Gewalt» ist zeitlich hingegen klar
vorgelagert, sodass darunter nur prospektiv ausgerichtete Massnahmen
subsumiert werden können. Das Konkordat - und im vorliegenden Fall
spezifisch Art. 3a HooK - ist so
auszulegen, dass die Bekämpfung gewalttätigen Verhaltens anlässlich von
Sportveranstaltungen das übergeordnete Ziel darstellt, der konkrete Zweck
aber in der (vorgelagerten) Verhinderung dieser Gewalt liegt.
Im Rahmen einer teleologischen Auslegung wird ersichtlich, dass der Zweck
von Art. 3a HooK in der
Verhinderung von Gewalt liegt und die untersuchten Massnahmen als
verwaltungsrechtliche Massnahmen ohne pönalen Charakter qualifiziert werden
müssen. Trotz der Einschränkung des Zwecks auf die Verhinderung (und nicht
etwa jede Art der Bekämpfung) von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
darf die Zielvorgabe von
Art. 3a HooK
nicht zu eng ausgelegt werden. So muss eine Massnahme nicht zwingend zur
kompletten Verhinderung von Gewalt führen, da abgesehen von drakonischen und
deshalb unverhältnismässigen Anordnungen die meisten Massnahmen zur
Gefahrenabwehr i.d.R. nicht geeignet sind, Ausschreitungen gänzlich zu
verhindern.[71]
Um die Zwecktauglichkeit beurteilen zu können, muss teilweise auch die
längerfristige Entwicklung abgewartet werden, da gewisse Massnahmen erst
nach einer gewissen Zeit ihre Wirkung entfalten.[72]
Ausserdem kann sich auch eine polizeirechtliche und damit prospektive
Massnahme für die betroffene Person bestrafend anfühlen und trotzdem dem
Zweck der Verhinderung gewalttätigen Verhaltens gerecht werden.[73]
Nichtsdestotrotz muss der Fokus der Massnahme klar auf der Verhinderung
gewalttätigen Verhaltens liegen. Die Anwendung einer Auflage i.S.v.
Art. 3a Abs. 2
und Abs. 3 HooK als Bestrafung für
vergangene Handlungen würde dem Zweck der Norm klar widersprechen.
e) Ergebnis
Die grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung
von Art. 3a HooK führt zu einem
eindeutigen Schluss: Wie vom Gesetzgeber intendiert, gehört die Bestimmung
dem spezifischen Polizeirecht an, welches prospektiv ausgerichtete
Massnahmen enthält. Im Gegensatz zu den Fernhaltemassnahmen des Konkordats
lässt sich aber zweifelsfrei feststellen, dass Auflagen i.S.v.
Art. 3a Abs. 2
und Abs. 3 HooK keinen bestrafenden
Charakter aufweisen. Es handelt sich also nicht um eine strafrechtliche bzw.
strafrechtsähnliche Bestimmung, sondern um eine verwaltungsrechtliche Norm
ohne pönalen Charakter. Trotz einzelnen entgegenstehenden Hinweisen in den
Materialien ist die Norm nicht zur Bestrafung von gewalttätigen Fangruppen
vorgesehen, sondern einzig zur Verhinderung von Gewalt ausgelegt. Demzufolge
finden auch die strafrechtlichen Verfahrensgarantien keine Anwendung.
3. Konsequenzen
Der verwaltungs- bzw. polizeirechtliche Charakter der Bestimmung führt zu
entsprechenden Konsequenzen in der Praxis. So muss
Art. 3a HooK
auch entsprechend diesem Regelungsgehalt als Norm zur Verhinderung von
Gewalt angewendet werden - und gerade nicht zur Bestrafung von Vorfällen in
der Vergangenheit. Die wiederholt geäusserte Anwendungsmöglichkeit der Norm
als Sanktion erscheint im Lichte dieser Qualifikation deshalb als
problematisch. Nicht nur die entsprechende öffentliche Kommunikation im
Zusammenhang mit Sektorschliessungen aufgrund von schwerwiegenden
Vorfällen[74], sondern auch diverse Hinweise in
den Materialien[75]
lassen zumindest in gewissen Konstellationen auf einen intendierten
Sanktionsmechanismus schliessen. Die Bestrafung von delinquentem Verhalten
mittels Auflagenerteilung widerspricht allerdings dem Rechtsgehalt von
Art. 3a HooK. Konsequenterweise ist die Verfügung von Auflagen als Sanktion auf
fehlbares Verhalten von Fangruppen auch nicht in der Bestimmung selbst
aufgeführt.
Wie in Rz. 8 ff. dargelegt, ist eine klare Abgrenzung zwischen straf- und
polizeirechtlichen Massnahmen zuweilen jedoch schwierig. Auch die zeitliche
Orientierung einer Massnahme schafft nur begrenzt Abhilfe, da
polizeirechtliche Massnahmen häufig auf gemachten Erfahrungen beruhen und
jegliche Strafen auch einen präventiven Nutzen mit sich bringen. Analog
verhält es sich mit den Auflagen anlässlich von Fussballspielen: In aller
Regel basieren diese auf polizeilichen Erfahrungswerten oder Empfehlungen,
sodass aufgrund der polizeilichen Einschätzung beispielsweise eine
Einschränkung des Alkoholausschankes eingeführt wird.[76]
Folglich kann eine Auflage sehr wohl auf vergangenen Ereignissen beruhen,
wenn diese die Grundlage für die Prognose bieten. Nicht zu verwechseln ist
die Grundlage der Prognose jedoch mit dem Zweck der Massnahme, welcher in
jedem Fall in die Zukunft gerichtet sein muss. Mit anderen Worten darf eine
Massnahme für eine kommende Partie nur dann angeordnet werden, wenn diese
auch beim konkreten Spiel zur Verhinderung von Gewalt beiträgt.
Ob nun im Einzelfall eine Auflage dem Rechtscharakter genügend Rechnung
trägt, ist teilweise noch schwieriger zu klären als bei einer abstrakten
Beurteilung der Norm. Selbst wenn eine Auflage als Sanktion gegen fehlbare
Fangruppen verfügt wird, erfüllt diese zumindest zu einem (untergeordneten)
Teil den Zweck der Gewaltverhinderung. So kann eine Heimsektorsperre
zumindest dafür sorgen, dass im konkret betroffenen Fansektor keine
Gewalttätigkeiten i.S.v.
Art. 2 HooK
verübt werden, da dieser während des Spiels leer bleibt. Bei der
juristischen Beurteilung einer Auflage nach
Art. 3a Abs. 2
und Abs. 3 HooK stellt sich demnach
nicht die Frage, ob eine gesetzliche Grundlage vorliegt oder nicht, sondern
ob die geforderte Verhältnismässigkeit gewahrt wird.[77]
Nur wenn die Auflage im konkreten Anwendungsfall zur Verhinderung von Gewalt
geeignet ist, das mildeste Mittel zur Zielerreichung darstellt und kein
Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck besteht, darf diese verfügt werden.
Gewisse gewalttätige Ausschreitungen an einem vergangenen Spiel können
zukünftig einschränkende Massnahmen durchaus rechtfertigen - wenn diese in
der ganzheitlichen Prognose des kommenden Spieltags angebracht erscheinen.
Ob dies bei einem festgelegten Auslöser-Konsequenzen-Mechanismus - was
gerade den Kern des Kaskadenmodells darstellt - in allen Fällen eingehalten
werden kann, darf durchaus bezweifelt werden. So wurden in der Vergangenheit
u.a. der FC Zürich für ein Spiel gegen den FC Lausanne-Sport[78]
und der FC Basel für eine Partie gegen den Yverdon Sport FC[79]
mit einer Sektorschliessung belegt, da es bei vergangenen Spielen zu
gewalttätigen Auseinandersetzungen kam. Im Vorfeld der beiden von einer
Fansektorschliessung betroffenen Partien waren jedoch keine besonderen
Gefährdungen für erneute Ausschreitungen erkennbar: Es gab weder eine
besondere Rivalität zwischen den jeweiligen Fanlagern noch lagen Hinweise
auf mögliche Konflikte mit den lokalen Polizeibehörden vor. Eine konkrete
Gefahr für Gewalttätigkeiten i.S.d. des Hooligan-Konkordats bestand
lediglich im Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, wobei dieses Risiko
aufgrund der sehr häufigen Verwendung jedoch bei den meisten Spielen
angenommen werden kann bzw. muss.[80]
Diese Gefahr wurde bei besagten Partien auch nur bedingt abgewehrt, da es
bei beiden Spielen zur Verwendung von Pyrotechnik durch die von der Sperre
betroffenen Fanszenen
kam[81], sodass bereits über die Eignung der
Massnahme zu diskutieren wäre. Doch auch die Erforderlich- und Zumutbarkeit
der Massnahme erscheinen für diese konkreten Fälle mehr als fraglich, zumal
sich bei beiden Partien lediglich das Risiko eines Pyrotechnikmissbrauchs
konkretisiert hat, die Fansektorschliessungen aber jeweils mehrere tausend
Personen betrafen und einen Mehraufwand für die Fussballclubs generierten.
Da sowohl der FC Zürich als auch der FC Basel entsprechende Rekurse
eingereicht haben, werden sich in nächster Zeit die zuständigen Gerichte
vertieft mit diesen beiden Fällen von Sektorschliessungen befassen müssen.[82]
V. Fazit und Ausblick
Die Bekämpfung von Fangewalt wird weiterhin ein zentrales Thema bleiben.
Allein die stetig steigende Anzahl an Gästefans stellen die Behörden, aber
auch die Fussballclubs vor grössere Probleme.[83]
Gerade in einem solch komplexen Gebiet ist es elementar, dass Massnahmen
angewendet werden, die sinnvoll und zweckdienlich erscheinen. Die angewandte
Polizeiforschung zeigt deutlich, dass die Legitimität des Polizeihandelns
einen wichtigen Faktor für eine positive Wirkung der Massnahme darstellt.[84]
Im Zusammenhang mit Massnahmen des Kaskadenmodells gibt es erste
Erkenntnisse, dass Sektorschliessungen teilweise als willkürliche
Kollektivstrafen und folglich als illegitime Massnahmen betrachtet werden.[85]
Wird dem Rechtscharakter einer Auflage nicht genügend Rechnung getragen,
kann dies u.U. eine direkte Auswirkung auf die Akzeptanz durch die
betroffenen Personen haben. Auf der anderen Seite ist es wichtig
festzuhalten, dass Art. 3a HooK
insgesamt eine höchst relevante Funktion erfüllt. Gewisse Auflagen,
beispielsweise infrastrukturelle Massnahmen wie ein Sichtschutz entlang der
Fanroute vom Bahnhof zum
Stadion[86], können mit überschaubarem Aufwand
eine wichtige Verbesserung der Sicherheit rund um einen Spieltag generieren.
Die Norm muss aber entsprechend den rechtlichen Gegebenheiten angewendet
werden, damit eine effektive und nachhaltige Reduktion von Gewalt erreicht
werden kann.
[4]
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (statt vieler Kanton
Bern: Hooligan-Konkordat, HooK;
BSG 559.14-1).
[5]
Aufgrund der hohen Praxisrelevanz fokussieren sich die nachfolgenden
Ausführungen auf die Anwendung der Norm im Fussballbetrieb, obwohl
auch Eishockeyspiele in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen.
[8]
Vgl. dazu Florian Fleischmann, Polizeirechtliche Massnahmen zur
Bekämpfung der Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen: eine
systematische Darstellung der Rechtslage im Kanton Zürich, Zürich
2018, S. 95 f.
[13]
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom
21. März 1997 (BWIS; SR 120).
[15]
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0).
[18]
Benjamin Meier, Der Fussballfan: ein Gewalttäter?, Prävention und
Repression im Umgang mit Fangewalt, Zürich 2017, S. 255.
[23]
Tim Willmann / Alain Brechbühl / Jonas Weber, Sektorsperren als
«präventives» Instrument gegen Fangewalt in der Schweiz, Vorläufige
Ergebnisse einer Analyse zu einem behördlichen Instrument im Umgang
mit Fussballfans, Kriminalistik 2024, S. 503.
[27]
Stand 27. Oktober 2025.
[28]
Motion Messerli (25.5232)
«Sofortiger Verzicht auf sämtliche Massnahmen des Kaskadenmodells»
vom 14. Mai 2025; Motion Böhner und weitere
(2024.R.0067) «Keine
Kollektivstrafe bei Sportveranstaltungen» vom 14. März 2024;
Tages-Anzeiger vom 18. Dezember 2024, S. 28
(So droht bloss eine Eskalation).
[29]
Für vertiefte Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Strafrecht und
Verwaltungsrecht vgl. Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder, Was
schützt eigentlich Strafrecht (und schützt es überhaupt etwas)?, AJP
2011, S. 443 ff.
[30]
Niggli/Maeder (Fn. 29), S. 454.
[31]
Bundesgesetz über Sprengstoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz,
SprstG; SR 941.41).
[32]
Niggli/Maeder (Fn. 29), S. 454.
[33]
Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht.
Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl., Bern 2024, S. 26 ff.
[34]
Meier (Fn. 18), S. 171.
[35]
Meier (Fn. 18), S. 174 f.
[37]
Meier (Fn. 18), S. 174.
[38]
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(Strafprozessordnung, StPO;
SR 312.0).
[40]
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK;
SR 0.101).
[42]
Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo, Verwaltungsstrafrecht,
Teil 2: Eine Lösung, viele Probleme einige Beispiele und kein
Märchen, in: Häner/Waldmann (Hrsg.), Verwaltungsstrafrecht und
Sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich et al. 2010, S. 58.
[43]
Niggli/Riedo (Fn. 42), S. 58.
[48]
Benjamin Meier, Hooligankonkordat: präventive Verpackung, repressive
Wirkung, AJP 2014, S. 673 und S. 676 ff.; Joël O. Müller, Das
revidierte Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an
Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 («Hooligan-Konkordat»),
recht 2013, S. 112 f.; Gregori Werder, Rechtsnatur und Charakter der
Massnahmen des Hooligan-Konkordats, Sicherheit & Recht 2012, S.
251 f.; a.M. hingegen Daniel Moeckli / Raphael Keller,
Wegweisungen und Rayonverbote - ein Überblick, Sicherheit & Recht 2012, S. 241; Beat Hensler, Strafe ohne
Strafrecht, Die poenale Wirkung von verwaltungsrechtlichen
Massnahmen, insbesondere am Beispiel der Präventivmassnahmen des
Hooligangesetzes (BWIS) bzw. Hooligankonkordats, Sicherheit &
Recht 2011, S. 40. Vgl. für eine Übersicht Alain Brechbühl / Jann
Schaub / Jonas Weber / Tim Willmann,
Bericht zu ausgewählten Fragen zum Hooligan-Konkordat zuhanden
der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen
und -direktoren (KKJPD), Bern 2021, S. 4 ff.
[49]
Brechbühl/Schaub/Weber/Willmann (Fn. 48), S. 4 f.
[50]
Fleischmann (Fn. 8), S. 333 f.
[53]
Anstelle vieler
BGE 146 III 63
E. 4.4.1; Ernst A. Kramer / Ruth Arnet, Juristische Methodenlehre,
7. Aufl., München 2024, S. 66 ff. und S. 143 f.
[54]
Selbst bei einem Verfahren in Luzern, bei dem die Staatsanwaltschaft
eine Verletzung von Auflagen festgestellt hatte, wurde der ehemalige
Präsident aufgrund eines Verstosses gegen amtliche Verfügungen
i.S.v. Art. 292 StGB
bestraft, auf eine (polizeiliche) Anwendung von
Art. 3a Abs. 4 HooK
wurde jedoch verzichtet, Luzerner Zeitung vom 10. April 2025, S. 17
(Stefan Wolf zu Busse
verurteilt).
[55]
BGE 140 I 2 E. 4.1; Meier
(Fn. 18), S. 254; Zumsteg/Seferovic (Fn. 52), S. 336.
[56]
Meier (Fn. 18), S. 255; Zumsteg/Seferovic (Fn. 52), S. 336.
[59]
Oliver Diggelmann / Tilmann Altwicker, in: Waldmann/Belser/Epiney
(Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 57 N
24.
[72]
BGE 140 I 2 E. 9.2.5; vgl.
Verfügung RK.2024.10 des Statthalteramtes des Bezirks Zürich, Rn. 35
(nicht in Rechtskraft erwachsen).
[73]
Vgl. dazu Fleischmann (Fn. 8), S. 334 m.w.H.
[74]
Vgl. Fn. 6 und Fn. 7.
[75]
Vgl. Fn. 66 und Fn. 68.
[77]
So auch die Verfügung RK.2024.10 (Fn. 72), Rn. 25 ff.
[79]
Auslöser waren Vorkommnisse im Rahmen des Spiels FC Zürich gegen den
FC Basel vom 12. April 2025, FC Basel, Medienmitteilung des FC Basel
vom 16. April 2025 (Sektor
D-Parkett für Heimspiel gegen Yverdon gesperrt). Zusätzlich ist
in diesem Fall die Frage der gesetzlichen Grundlage zu klären, da
der Kanton Basel-Stadt das revidierte Konkordat abgelehnt hat und
folglich Art. 3a HooK als
Grundlage wegfällt.
[82]
Vgl. Fn. 25 und Fn. 26.
[83]
Willmann/Brechbühl/Weber (Fn. 23), S. 501.
[85]
Willmann/Brechbühl/Weber (Fn. 23), S. 504.