Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von Stablecoins in der Schweiz
Marcel Thoms *
Vor einigen Jahren hat die Herausgabe von Stablecoins in der Schweiz
floriert. Lücken im geltenden Recht und Unsicherheiten, welche die
Handhabung des Regulators betreffen, haben die Euphorie jedoch gebremst.
Im klassischen Geldschöpfungssystem sind private Banknoten und
Zahlungsmittel eher selten. Durch die Herausgabe von Stablecoins von
Nichtbanken kann somit ein neues Geldsystem entstehen. Sowohl die USA,
als auch die Europäische Union haben mit Gesetzesinitiativen klare
Rahmenbedingungen geschaffen, welche einen kompetitiven Vorteil
gegenüber der Schweiz darstellen können. Die bankenrechtlichen und
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Herausgabe von Stablecoins und
die daraus resultierenden Fragen der Wirtschaftlichkeit und
Profitabilität müssen in der Schweiz adressiert werden. Dieser Beitrag
identifiziert die wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Emittenten von
Schweizer Stablecoins und zeigt die Limitationen auf Basis der
derzeitigen Rechts- und Regulierungslage auf.
L'émission de stablecoins a récemment connu un essor fulgurant en
Suisse. Les lacunes du droit en vigueur et les incertitudes quant à
l'attitude des autorités de régulation ont toutefois freiné cet
élan. Dans le système monétaire classique, les billets de banque et
autres moyens de paiement privés sont plutôt rares. L'émission de
stablecoins par des établissements non bancaires pourrait donc
donner naissance à un nouveau système monétaire. Les États-Unis et
l'Union européenne ont créé, par des initiatives législatives, un
cadre réglementaire clair qui peut constituer un avantage
concurrentiel par rapport à la Suisse. Les exigences en matière de
droit bancaire et de surveillance applicables à l'émission de
stablecoins ainsi que les questions de rentabilité et de viabilité
qui en découlent doivent être abordées en Suisse. Cette contribution
identifie les opportunités économiques pour les émetteurs de
stablecoins suisses et met en évidence les limites liées à la
situation juridique et réglementaire actuelle.
Zitiervorschlag: Marcel Thoms, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von
Stablecoins in der Schweiz, sui generis 2025, S. 107
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.281
* Marcel Thoms, Leiter CAS FH in Strategischer Unternehmensführung,
Dozent, Kalaidos Fachhochschule (marcel.thoms@kalaidos-fh.ch). Der Autor
bedankt sich herzlich bei Prof. Dr. Mirjam Eggen für ihre wertvolle
Unterstützung.
I. Einleitung
Stablecoins können als Kryptowährungen bezeichnet werden, welche durch
unterschiedliche physische Werte, Buchwerte oder anderweitige Mechanismen
besichert werden. Dies geschieht, um eine höhere Stabilität und damit
geringere Volatilität zu erreichen als dies bei klassischen Kryptowerten der
Fall ist.[1]
Durch das Stabilitätsziel wurde auch der Begriff des Stablecoins geprägt.[2]
Stablecoins unterliegen ansonsten den gleichen Regelungen bzw. Gegebenheiten
wie die klassischen Kryptowerte BitCoin oder Ether. Sie entstehen auf einer
Distributed-Ledger-Technologie (DLT), beispielsweise einer Blockchain, und
werden zum Austausch von Gütern und Dienstleistungen oder auch als
Anlageform genutzt. Damit sollen Stablecoins die Vorteile von Kryptowerten
mit der relativen Stabilität einer Fiatgeld-Währung[3]
wie dem US-Dollar (USD) oder dem Schweizer Franken (CHF) verbinden. Während
der beiden Krisen der Kryptowerte im März 2020 und im Mai 2021 blieben
Stablecoins stabil bzw. gewannen sogar an Wert[4]. Der nach Geldumlauf grösste
Stablecoin ist Tether (USDT), welcher eins zu eins an den US-Dollar
gekoppelt ist. Dies bedeutet, dass der Emittent für jeden Tether-Token im
Umlauf einen USD in Reserve hält. Somit ist der Tether-Stablecoin zu 100 %
durch die Währungsreserven gedeckt.[5]
Das herausgebende Unternehmen investiert diese Reserven wiederum in
Anleihen, Repogeschäfte, Geldmarktinstrumente oder sonstige Geldanlagen.[6]
Zudem engagieren sich auch US-amerikanische Grossbanken wie J.P. Morgan im
Markt, welche mit dem JPM Coin bereits 2019 einen eigenen Stablecoin
lanciert haben.[7]
Mit der Ausgabe von Stablecoins durch private Herausgeber wandelt sich im
gewissen Masse auch das heute bekannte zweistufige Geldsystem.[8]
In diesem klassischen System sind private Banknoten und Zahlungsmittel eher
selten.[9]
Durch die Herausgabe von Kryptowerten im Allgemeinen und Stablecoins im
Besonderen von Nichtbanken kann somit ein neues Geldsystem entstehen.
Stablecoins sind für die Inhaber nicht risikofrei, sondern unterliegen
ähnlichen Risiken wie Fiatgeld. Dazu gehören Entwertungs-, System- oder
Währungsrisiken.[10]
Diese sollen in diesem Artikel nicht weiter vertieft werden. Die
Konzentration liegt in erster Linie auf den Wirtschaftlichkeitsfragen für
die Emittenten von Stablecoins in der Schweiz. Aus bankenrechtlicher und
aufsichtsrechtlicher Betrachtung ist die Herausgabe und das Halten von
Stablecoins durch (Finanz-)Institute zu unterscheiden. In den nachfolgenden
Abschnitten wird der Fokus auf den Anforderungen der Schweizer Regulatoren
an die Herausgabe von Stablecoins gelegt (Rz. 3 ff.) und die daraus
resultierenden Fragen der Wirtschaftlichkeit und Profitabilität näher
betrachtet (Rz. 26 ff.). Zudem werden flankierende Aspekte zur
Wertstabilität beleuchtet (Rz. 56 ff.). Auf besonders zu beachtende
Regelungen für das Halten von Stablecoins wird zudem eingegangen.
II. Rahmenbedingungen in der Schweiz
1. Stablecoins als Finanzwert
In der Schweiz hat die Herausgabe von Stablecoins floriert. Mit dem Digital
CHF (DCHF) der Sygnum Bank, dem CryptoFranc (XCHF) der Bitcoin Suisse AG und
dem Frankencoin gab es mehrere Stablecoins mit Bindung zum Schweizer
Franken. Ebenso plant die Swiss Stablecoin AG die Ausgabe eines Stablecoins
(CHFD).[11]
Ein digitaler Schweizer Franken, der von der Schweizerischen Nationalbank
(SNB) selbst emittiert werden würde, also ein sogenannter Retail-CBDC,[12]
ist momentan nicht geplant.[13]
Somit bliebe die Trennung zwischen Zentralbank und Geschäftsbanken im
Geldschöpfungssystem erhalten, da Stablecoins von privaten Institutionen
ausgegeben werden können.[14]
Im Jahr 2024 wurde der CryptoFranc bereits wieder eingestellt und im Jahr
2025 ebenfalls der Centi Franc (CCHF).[15]
Dies deutet die Herausforderungen der Stablecoin-Herausgabe in der Schweiz
an.
Ein grosser Vorteil, welcher durch die Schaffung von Kryptowerten für die
Schweizer Banken, dem Schweizer Finanzplatz und dessen Kunden erwachsen
kann, wären tokenisierte Finanzmärkte und -produkte.[16]
Beispielsweise könnten damit Aktien in digitale Tokens umgewandelt und somit
praktisch in Echtzeit zu sehr tiefen Kosten gehandelt und übertragen werden.
Transaktionskosten würden sich für die Geschäftsbanken und die Kunden
deutlich reduzieren.[17]
Dies stellt nur einen Anwendungsfall dar, welcher aufzeigen soll, dass
Stablecoins auch aus Bankensicht ein interessanter Weg sein können, um
kompetitiv zu bleiben. Auf der anderen Seite können Stablecoins, wenn diese
breite Nutzung erfahren, das Kreditgeschäft der Banken stören, sollten die
Banken nicht mehr in diese Geldflüsse involviert sein.[18]
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat mit ihrer Mitteilung im
Juli 2024 eine weitere detaillierte Klarstellung zum Umgang mit Stablecoins
in der Schweiz publiziert.[19]
Vor allem hervorzuheben ist dabei, dass die Emission von Stablecoins meist
als das Entstehen von bankenrechtlichen Einlagen oder kollektiven
Kapitalanlagen eingestuft wird.[20]
In solchen Fällen unterliegen Stablecoins, respektive deren Emittenten, dem
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG).[21]
Dies muss jedoch nicht immer der Fall sein, denn es kommt auf die konkrete
Ausgestaltung an (siehe Tabelle 1). Es verdeutlicht aber die Besonderheit
der Handhabung in der Schweiz, worauf in den folgenden Abschnitten noch
genauer eingegangen wird.
Die FINMA betrachtet Stablecoins zudem als Zahlungsmittel, wodurch selbige
auch dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind.[22]
Diese zusätzlichen Reglementierungen sollen in diesem Artikel nicht weiter
vertieft werden, auch wenn diese bei den regulatorischen Kosten
berücksichtigt werden müssen. Eggen hat detailliert die momentane Einordnung
von Kryptowerten und Stablecoins in das Schweizer Recht beleuchtet.[23]
2. Anforderungen an Emittenten
Gemäss den Vorgaben der FINMA benötigen Stablecoin-Herausgeber entweder eine
bankenrechtliche Bewilligung oder müssen als Nichtbank über eine
Ausfallgarantie von einer Schweizer Bank verfügen.[24]
Sowohl Banken als auch Nichtbanken, welche durch die Herausgabe zu einem
Finanzintermediär werden, können Stablecoins emittieren.
Wenn Stablecoins an Währungen gebunden werden, qualifizieren sich diese
gemäss der FINMA als bankenrechtliche Einlagen.[25]
Als Unterscheidungsmerkmal wird dabei die Verwaltung oder Verwahrung der
angebundenen Vermögenswerte betrachtet:[26]
-
Auf Rechnung und Risiko der Stablecoin-Inhaber (Hinweis auf
Kollektivanlage) oder
-
auf Rechnung und Risiko des Stablecoin-Emittenten (Hinweis auf
bankenrechtliche Einlage).
Es ist anzunehmen, dass ein Stablecoin-Emittent die zweite Variante umsetzt.
Nur durch die Übernahme der Reserven auf eigene Rechnung können mit Anlage
der Reserve Gewinne für den Herausgeber erzielt werden.
Aus den geschilderten Anforderungen an die Emittenten ergeben sich diverse
Anforderungen und Verpflichtungen gegenüber den Stablecoin-Käufern (also
deren Inhabern). Denn die Ausfallgarantie hat mindestens die Summe aller
Publikumseinlagen inkl. allfälliger Zinsen der Kunden zu decken. Die
Stablecoin-Inhaber unterstehen jedoch nicht dem bankenrechtlichen
Einlagenschutz gemäss
Art. 37a BankG. Sollte der Stablecoin-Herausgeber (als Nichtbank) zahlungsunfähig werden,
haben die Stablecoin-Inhaber einen direkten Anspruch gegenüber der
garantiegebenden Bank. Sollte auch diese Bank zahlungsunfähig werden,
erlischt somit jedweder Anspruch, da der kollektive Einlagenschutz nicht
greift, im Gegensatz zu herkömmlichen Bankeinlagen.
Neben der Ausgabe von Stablecoins durch die aufgeführten Emittenten in
Abbildung 1 wäre gemäss Schweizer Privatrecht eventuell auch eine
Realisation als sachenrechtlicher Anspruch möglich. Dadurch würden per se
weder das Bankengesetz noch das Kollektivanlagengesetz
(KAG[27]) zur Anwendung kommen. Da sich die
FINMA jedoch die Ausgabe eines jeden Stablecoins zur Genehmigung vorbehält,
bleibt diese Möglichkeit der Realisation durchaus fraglich.
Sollte ein Emittent unter der 1b-Lizenz («Fintech») agieren - also eine
Nichtbank - gelten die von den Stablecoin-Käufern eingebrachten Gelder als
nicht privilegierte Einlagen. Bei einer Rückforderung durch den
Stablecoin-Inhaber finden Regelungen über die sofortige Auszahlung keine
Anwendung.[28]
Ein wichtiger Aspekt für Schweizer Stablecoin-Herausgeber ist MiCAR (Markets
in Crypto-Assets Regulation). Diese EU-Verordnung schafft einen EU-weiten
Rechtsrahmen für Kryptowerte und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
Schweizer Stablecoin-Herausgeber müssen die Vorgaben von MiCAR einhalten,
sollten sie Stablecoins auch an Kunden mit Sitz in der EU anbieten.[29]
3. Besicherung von Stablecoins
In der Einleitung wurden die Besicherungsoptionen von Stablecoins bereits
kurz angesprochen. Diese werden im folgenden Abschnitt im Hinblick auf die
schweizerischen Regelungen konkretisiert.
Die FINMA unterscheidet vier Arten der Besicherung von Stablecoins. Die
Anbindung an
-
Währungen,
-
Rohstoffe,
-
Immobilien oder
-
Effekten.
Anderweitige Stabilisierungsmechanismen schliesst die FINMA zwar nicht aus,
bezeichnet diese aber als unseriös, inklusive der Androhung von zukünftigen
Enforcement-Verfahren. Gemäss der momentanen schweizerischen Rechts- und
Regulierungslage kann ein Stablecoin nicht mit algorithmisch-basierten
Besicherungen angeboten werden.[30]
Die Anbindung an eine Währung ist naheliegend, indem ein Stablecoin mit
einem CHF besichert ist. Damit liegt auch ein Einlösungsanspruch des
Stablecoin-Inhabers gegenüber dem Stablecoin-Emittenten vor. Dies ist
insbesondere im Hinblick auf die Liquidität der unterliegenden
Anlageinstrumente des Stablecoin-Emittten bedeutungsvoll. Dabei ist eine
Besicherung mit Fiatgeld klar und nachvollziehbar. Hingegen erzeugen die
Besicherungen der Stablecoin-Emission mit Rohstoffen, Immobilien oder
Effekten weitere Herausforderungen. So muss festgestellt werden, ob bei der
Besicherung mit Rohstoffen ein Eigentumsrecht an den Rohstoffen oder
lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch erworben wird. Bei der Besicherung
eines Stablecoins mit Immobilien findet in der Regel bei der Rückgabe eines
solchen Stablecoins durch dessen Inhaber auch keine Immobilienübereignung
statt. Somit kommt nur ein wertmässiger Einlösungsanspruch in Frage. Diese
Variante kann für Finanzinstitute - insbesondere Banken mit einem
umfangreichen Immobilienportfolio - eine interessante Besicherungsvariante
darstellen. Des Weiteren können in der Schweiz Stablecoins an einzelne
Effekte oder an einen Korb von Effekten (bspw. Wertpapiere) angebunden
werden. Dadurch erlangt der Stablecoin-Inhaber einen schuldrechtlichen
Lieferanspruch gegenüber dem Herausgeber.[31]
Aus diesen Regelungen ergeben sich wichtige Rahmenbedingungen für die
Emittenten und die mögliche Wirtschaftlichkeit von Schweizer Stablecoins.
Mit der Unterlegung von finanziellen Werten stehen Stablecoins in direkter
Konkurrenz zu anderen Formen des Bankgeschäfts und der Mittelverwendung.
Sollte der Emittent der Stablecoins keine Bank sein, muss dieser zumindest
den Banken die Opportunitätskosten zurückerstatten. Denn anstatt einem
Emittent eine bankrechtliche Ausfallgarantie zur Verfügung zustellen - und
einer dadurch verursachten Bindung von Eigenmitteln - könnte die Bank einer
anderen Geschäftstätigkeit nachgehen, um Margen zu erzielen. Somit steht das
Stablecoin-Geschäft mit diesen in Konkurrenz.
Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit ist die Entscheidung des
Stablecoin-Herausgebers, die entgegengenommenen Vermögenswerte zu verwahren
oder zu verwalten.
|
Besicherung
|
Indikative aufsichtsrechtliche Einordnung
|
|
Fiatgeld-/ Krypto-Währung (mit fixem Einlösungsanspruch)
|
Bankenrechtliche Einlage (BankG)
|
|
Korb von Fiatgeld-/ Krypto-Währungen
|
Auf Rechnung Emittent: Bankenrechtliche Einlage (BankG)
Auf Rechnung Stablecoin-Inhaber: Kollektive Kapitalanlage
(KAG)
|
|
Rohstoff
|
Bankedelmetall: Bankenrechtliche Einlage (BankG)
Rohstoff: Handhabung wie Effekte ausser bei Derivat
|
|
Rohstoff mit Eigentumsposition
|
Keine prudentielle Erfassung
|
|
Korb von Rohstoffen
|
Kollektive Kapitalanlage (KAG)
|
|
Immobilien (mit wertentwicklungsabhängigem
Einlösungsanspruch)
|
Kollektive Kapitalanlage (KAG)
|
|
Bestimmte Effekte
|
Keine prudentielle Erfassung bei Selbstemission
|
|
Korb von Effekten
|
Kollektive Kapitalanlage (KAG)
|
Tabelle 1: Besicherung von Stablecoins und deren
indikative aufsichtsrechtliche Einordnung (Ausnahmen oder Spezialfälle
vorbehalten)[32]
Bei den nachfolgenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen liegt der Fokus auf
der Handhabung, dass der Emittent die entgegengenommenen Gelder verwaltet
(und nicht nur verwahrt).[33]
4. Eigenmittelanforderungen an Stablecoins
Bei den Eigenmittelanforderungen an Stablecoins muss neben der Herausgabe
auch das Halten von Stablecoins gesondert betrachtet werden. Hierbei
bestehen wesentliche Unterschiede in der Behandlung durch den Regulator im
Vergleich zu konventionellen Buchgeldern.
a) Halten von Stablecoins
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) ist bekannt für die
Eigenmittelvereinbarungen Basel I bis Basel III. Der BCBS hat im Dezember
2022 einen neuen Standard zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von
Kryptowerten, zu denen auch Stablecoins zählen, verabschiedet. Dieser sieht
vor, Kryptowerte mit einem Risikogewicht von bis zu 1'250 % zu belegen, wenn
sie als Aktivposten von einer Bank gehalten werden.[34]
Ebenso wird empfohlen dass nur 1 % des harten Kernkapitals einer Bank mit
Krypto-Risiken durch Aktivposten belegt werden (absolute Obergrenze 2 %).[35]
Sollten diese Regeln in der Schweiz umgesetzt werden, müssten Banken demnach
für einen Schweizer Franken eines Kryptowertes bis zu zwei Schweizer Franken
Eigenmittel bereithalten (dies kann sich durch das Erreichen der Obergrenze
nochmals erhöhen).[36]
Entsprechend der bisherigen FINMA-Praxis wird Kryptowerten ein Risikogewicht
von 800 % zugewiesen.[37]
Die Eigenmittelverordnung (ERV) gibt an Eigenmittel in Höhe von 8 % der nach
Risiko gewichteten Positionen vorzuhalten.[38]
Daraus ergeben sich die Eigenmittelanforderungen wie in Abbildung 2
dargestellt. Der BCBS hat seither seine Vorstellungen nochmals präzisiert,
welche vor allem für Stablecoins feiner abgestimmte Regelungen enthalten.
Wenn Stablecoins die strengen Klassifizierungsanforderungen des BCBS
erfüllen, sind für die Eigenmittelunterlegung die Risiken der unterliegenden
Vermögenswerte anzuwenden.[39]
Dies ist insofern von Vorteil, da die Reserven von Stablecoins häufig in
hochliquiden Aktiva gehalten werden, wodurch sich deutlich geringere
Risikogewichte ergeben als die oben genannten 800 %. Eine Unternehmensaktie
wird bspw. mit 100 % gewichtet, diese wäre dementsprechend pro Franken mit
nur 8 Rappen an Mindesteigenmitteln zu unterlegen (anstatt der 64 Rappen der
momentanen Praxis). Grundsätzlich kann dem noch ein Zuschlag für
Infrastrukturrisiken hinzugefügt werden.
Im Prozess der klassischen Giralgeldschöpfung sind die Banken in der Schweiz
heute ebenso verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit mit Eigenkapital
abzusichern. Allgemein kann dies mit dem ungewichteten Eigenkapital
(Leverage Ratio) abgebildet werden. Beispielsweise hält die UBS 5.8 %
Eigenkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme (und weiteren ausserbilanziellen
Geschäften) vor.[41]
Zudem hält die UBS 14.3 % risikogewichtete Eigenmittel (CET1 Ratio).[42]
Dies zeigt die Diskrepanz der gegenwärtigen Anforderungen gegenüber dem
Halten von Stablecoins in der Schweiz, bei denen eine mehr als 4-fach
erhöhte Eigenmittelanforderung besteht.
b) Emission von Stablecoins
Betreffend die Unterlegung mit Eigenmitteln gibt es für die Emission von
Stablecoins momentan für Banken keine gesonderten Regelungen in der Schweiz.
Dies ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Publikumseinlagen
nachvollziehbar. Die Schweizer Franken, die ein Herausgeber für die Ausgabe
der Stablecoins vom Stablecoin-Käufer/-Inhaber erhält, sollten vom
Emittenten in grösstenteils hochliquiden Aktiva angelegt werden. Dies sollte
auf die risikogewichteten Eigenmittel keinen Einfluss oder sogar positive
Auswirkungen haben. Hochliquide Aktiva oder im Allgemeinen als sicher
betrachtete Anlagen (bspw. Bundesanleihen) haben ein sehr geringes
Risikogewicht und damit einen positiven - weil reduzierenden - Einfluss auf
die Eigenmittelanforderungen. Bei Nichtbanken gibt es Regelungen für die
Unterlegung mit einer bankenrechtlichen Ausfallgarantie.[43]
Weitere Zusammenhänge und die Auswirkungen auf die Bilanz einer Bank durch
eine Stablecoin-Herausgabe werden unter Rz. 27 ff. aufgezeigt.
III. Wirtschaftlichkeit
Ein zentraler Aspekt sind die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für
Stablecoins in der Schweiz. In den nachfolgenden Abschnitten sollen jedoch
nur Banking-spezifische Aspekte betrachtet werden (welche für alle
Emittenten, also auch auf die Nichtbanken anwendbar sind). Für die
Lancierung einer Blockchain sind Infrastrukturkosten für die
Stablecoin-Herausgeber ebenso ein Faktor, welcher im Folgenden jedoch nicht
betrachtet wird.
1. Kapitalaspekte
Grundsätzlich stehen die Geschäftsarten einer Bank in einem internen
Wettbewerb. Als gewinnorientiertes Unternehmen soll das Eigenkapital mit dem
Geschäft unterlegt werden, mit dem die höchsten Gewinne erzielt werden. Dies
im Rahmen der Risikogewichtung, welche sich nach Geschäftsart unterscheidet.
Nicht zuletzt hat dies immer wieder zu Spannungen in den international
agierenden Universalbanken geführt, zwischen kapitalintensivem Investment
Banking und risikoärmerer Vermögensverwaltung. Die Herausgabe von
Stablecoins kann für Banken zunächst attraktiv wirken. Die UBS erzielte 2024
eine Rendite auf das harte Kernkapital von 8.7 % (engl. Return on Common
Equity Tier 1).[44]
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass mit der möglichst effektiven
Unterlegung der unterschiedlich risikogewichteten Geschäftstätigkeiten eine
entsprechende Rendite erzielt wurde.
In Tabelle 2 ist die Veränderung einer Bank-Bilanz durch die Emission von
Stablecoins simplifiziert dargestellt. In dieser exemplarischen Herausgabe
von 100 Stablecoins (eins zu eins besichert mit Schweizer Franken Fiatgeld)
nur an eigene Kunden - welche diese mit ihren Einlagen (also bereits
vorhandenem Buchgeld) erwerben - verlängert sich die Bilanz nicht. Die
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (aus Einlagen) nehmen in dem Beispiel von
500 auf 400 ab. Die Verbindlichkeiten aus der Stablecoin-Emission nehmen von
0 auf 100 zu. Ebenso ändert sich im ersten Moment die Komposition der
Aktivposten nicht. Dabei muss die Bank beachten, dass die Stablecoin-Reserve
in möglichst liquiden Aktivposten gehalten werden muss (bspw. Einlagen bei
der Zentralbank). Diese Aktivposten können anschliessend die Höhe des
Eigenkapitals, je nach Risikogewicht, beeinflussen.
Die SNB hat jüngst den Zinssatz des Leitzinses von 0.25 % auf 0.0 % gesenkt.
Dieser Zinssatz gilt auch für die Einlagefazilität, d.h. die Schweizer
Banken können Kundeneinlagen (wie Teile der Stablecoin-Reserve) über Nacht
bei der SNB anlegen und erhalten dafür keine Zinsen. Dies verdeutlicht
zunächst die limitierten Einnahmequellen, wenn die Reserve bei der SNB
geparkt werden würde.
In diesem Kontext muss auch auf ein möglicherweise aufwendiges Monitoring
der Besicherung von Stablecoins mit Effekten hingewiesen werden.[45]
Kursschwankungen der Effekten müssen überwacht werden, mit entsprechenden
Kosten, die damit verbunden ist.
Berentsen und Schär haben bereits 2019 festgestellt, dass die grösste
Herausforderung für einen Stablecoin-Herausgeber die Profitabilität sein
wird.[46]
Vor allem weil die Stabilität voraussetzt, dass ein Stablecoin zu 100 % des
Wertes durch eine liquide Reserve der gehaltenen Vermögenswerte abgesichert
wird.[47]
Wiederum zeigt Tether als Herausgeber des USDT mit einem Jahresgewinn von 13
Milliarden US-Dollar im Jahr 2024, dass Stablecoins ein interessantes
Geschäftsmodell darstellen können.[48]
Dabei waren die Aktivposten (also wie die Stablecoin-Reserve investiert
wurde) der Tether-Stablecoins per 31. Dezember 2024 mit 5 % Eigenmitteln
unterlegt.[49]
In gewisser Hinsicht kann der Emittent einen Stablecoin wie ein aktiv zu
verwaltendes Mandat betrachten. Die Stablecoin-Inhaber überlassen dem
Emittenten das Fiat-/Buchgeld, um dafür Stablecoins zu erhalten. Zur
Gewinnerwirtschaftung kann der Emittent das erhaltene Kapital nutzen, so wie
die Bank ansonsten Einlagen der Kunden erhält, um daraus Gewinne zu
erwirtschaften. Daraus ergibt sich die Verwaltung der entgegengenommenen
Gelder (und nicht nur deren Verwahrung).
Gemäss den Vorschlägen des BCBS unterstehen diese entgegengenommenen Gelder
jedoch klaren Einschränkungen zum Wiederinvestment:[50]
-
die Währungsreserven sollten hauptsächlich aus Vermögenswerten mit
kurzfristigen Laufzeiten und hoher Bonität bestehen; und
-
die Anlageformen haben eine nachgewiesene relative Stabilität, selbst
unter angespannten Marktbedingungen (bspw. geringe Volatilität der
gehandelten Preise und Spreads).
Für die Emittenten ist zudem der bereits beschriebene Einlösungsanspruch zu
beachten.[51]
Was gilt, wenn die Bank die Gelder von einer Nichtbank erhält, welche den
Stablecoin ausgibt, wird in Rz. 49 ff. näher betrachtet.
Unweigerlich kommen bei diesen Einnahmemöglichkeiten durch eine Bank, welche
einen Stablecoin emittiert, Anforderungen an die kritische Masse. Eine
Stablecoin-Ausgabe sollte auf effiziente Art und Weise skalieren und mit
steigender Ausgabemenge immer ertragreicher werden.
2. Regulatorische Aspekte
Durch die Vorgaben in der Schweiz muss bei jedem Inhaberwechsel des
Stablecoins die Gegenpartei identifiziert werden.[52]
Damit entstehen bei jedem Weitergabeprozess eines Stablecoins (bspw. Kauf
von Waren, tokenisierte Objekte, simpler Transfer/«Überweisung») Kosten zur
Identifikation des Stablecoin-Inhabers. International werden diese «Know
Your Customer» (KYC)-Prozesse nur beim On- und Off-Ramp zu Fiatgeld
durchgeführt. D.h. nur wenn ein Stablecoin in Fiatgeld umgewandelt wird oder
Fiatgeld in einen Stablecoin, wird es notwendig, den Stablecoin-Inhaber zu
identifizieren.
Dies ist insofern bedeutungsvoll, da Banken weltweit zwischen 2015 und 2019
rund 22 Milliarden Schweizer Franken an Strafzahlungen und damit verbundene
Anwaltsgebühren für KYC- und Geldwäscherei-Verstösse zahlen mussten.[53]
Diese Kosten verdeutlichen die Wichtigkeit dieser Prozesse.
Die KYC-Prozesse der Banken behandeln jedoch nicht nur die reine
Kundenidentifikation, welche als simple Dienstleistung bspw. von der
Schweizerischen Post angeboten wird.[54]
Es müssen zudem die Herkunft des Geldes und die wirtschaftlich Berechtigten
korrekt identifiziert werden. Die tatsächlichen Prozesskosten für jeden
KYC-Vorgang können sehr stark nach Finanzinstitut variieren, sind diese
Kosten doch erheblich vom Grad der Automatisierung und Digitalisierung
abhängig. In Deutschland liegen die Kosten durchschnittlich bei über EUR
2'500 pro Kunde[55]
und dürften für die Schweizer Banken nicht darunter liegen.
Daneben bietet die Herausgabe von Stablecoins aber auch Chancen, die Kosten
für KYC-Prozesse zu reduzieren. Das dezentrale Design einer Blockchain
ermöglicht eben auch die Dezentralisierung der KYC-Prozesse und kann zu
erheblichen Kosteneinsparungen führen.[56]
Zudem wäre eine einmalige Identifikation auf der Blockchain unabhängig vom
Emittenten (bspw. unabhängig vom jeweiligen Bankinstitut) möglich, wodurch
diese Kosten nur noch einmal für den Kunden anfallen, anstatt einmal pro
Bank-Kunde-Kombination. Ein branchenweites Kundenregister kann somit
mehrfachen Aufwand und Kosten reduzieren.[57]
Somit kommt dem KYC-Prozess eine besondere Rolle zu. Wird die Blockchain
neben der Lancierung eines Stablecoins für weitergehende Aufgaben wie dem
KYC-Prozess genutzt, können für das gesamte Institut Kosteneinsparungen auch
in anderen Bereichen entstehen. Durch interne Verrechnungspreise können
somit dem Stablecoin-Geschäft Einnahmen zufliessen, um die Profitabilität zu
verbessern.
3. Ausgabeaspekte
In der Geschichte beschreibt der Begriff Seigniorage die Einnahmen des
Staates aus der Prägung und Ausgabe von Münzen.[58]
Diese Einnahmen fliessen auch heute noch der SNB für das physisch in Umlauf
gebrachte Geld zu. Das elektronische Buchgeld wird jedoch von den privaten
Geschäftsbanken in Umlauf gebracht. Der Notenbank fliesst daraus keine
Seigniorage zu, sondern sie verbleibt als Gewinn aus der Geldschöpfung bei
den Geschäftsbanken.[59]
Dieser Gewinn kann beispielsweise durch die Zinsmarge erzielt werden.
Durch die Ausgabe von Stablecoins ergeben sich Fragestellungen zur
Generierung einer «Seigniorage» oder Gewinnen aus der Ausgabe für die
Stablecoin-Herausgeber. Prinzipiell nimmt der Stablecoin-Herausgeber einen
Schweizer Franken entgegen und gibt dafür einen Stablecoin heraus. Im
Gegensatz zur klassischen Giralgeldschöpfung, bei der Zinseinnahmen bereits
durch die Weitergabe von Buchgeldern entstehen können, bleibt die Ausgabe
eines Stablecoins wertneutral ohne einen Zinshebel. Es können jedoch die
klassischen Geschäftsmodelle als Orientierung für die Stablecoin-Herausgabe
herangezogen werden. Beispielsweise werden bei der Ausgabe von Krediten oder
Hypotheken diverse Bearbeitungsgebühren erhoben. Die Stablecoin-Herausgabe
könnte um eine solche Erwerbsgebühr bzw. Ausgabegebühr ergänzt werden. Für
die Zahlung von CHF 1.05 würde CHF 1 Stablecoin ausgegeben werden. Damit
überlässt der Stablecoin-Käufer dem Herausgeber nur CHF 1 zur Hinterlegung
des Stablecoins und tritt CHF 0.05 als Gebühr ab.
Die gleiche Gebühr könnte wiederum bei der Zurückwandlung von Stablecoins in
Schweizer Franken erhoben werden. Zwar besteht ein Einlösungsanspruch,
welcher auch von der FINMA verdeutlicht wurde, jedoch gibt es bisher keine
Einschränkung, das Einlösen eines Stablecoins mit einer Gebühr zu belegen.
Dieser Vorgang kann mit einer Wechselstube verglichen werden, die Arbitrage
durch den Tausch von unterschiedlichen Währungen erwirtschaftet. In dem Fall
eines Stablecoins kann Arbitrage mit einer Auszahlungsgebühr realisiert
werden. Mit diesem Modell werden jedoch nur Gebühren beim On- bzw. Off-ramp
zum Fiatgeld generiert.
Des Weiteren wäre auch denkbar, eine Flatfee einzuführen. Ohne den Kauf
eines Stablecoins erlangt der potenzielle bzw. zukünftige Stablecoin-Inhaber
Zugang zur Blockchain bzw. ein Wallet, welches den jeweiligen Stablecoin
halten kann. Dieser Zugang wird nur gegen die Zahlung einer einmaligen
Gebühr (Flatfee) gewährt. Beim tatsächlichen Kauf eines Stablecoins würden
wiederum keine separaten Gebühren anfallen. Der Vorteil eines solchen
Modells wäre die kontinuierliche Gebührenerhebung bei allen
Marktteilnehmenden. Gemäss dem oben beschriebenen Modell werden keine
Gebühren erhoben, wenn Marktteilnehmer A an Marktteilnehmer B Stablecoins
überträgt. Dies wäre mit einer Flatfee gegeben. Selbst wenn Marktteilnehmer
B niemals bei der Herausgabe der Stablecoins vom Stablecoin-Herausgeber
erwirbt, muss dieser trotzdem die Flatfee zahlen, um Zugang zum Halten der
Stablecoins zu erlangen.
Neben den Kapitalaspekten scheinen die Ausgabeaspekte einer der grössten
Hebel darzustellen, um die Wirtschaftlichkeit eines Stablecoins
sicherzustellen.
Art. 49 der MiCA-Verordnung[60]
(EU) sieht die Ausgabe von Stablecoins zum Nennwert vor, ebenso darf der
Rücktausch nicht gebührenpflichtig sein. Daraus kann sich ein Gebührenverbot
bei der Ausgabe und dem Rücktausch ableiten, dies muss bei der Erhebung
solcher Gebühren kritisch berücksichtigt werden.
4. Transaktionsaspekte
Bei klassischen Kryptowährungen wie BitCoin fallen meist variable Gebühren
an, welche an «Miner» ausbezahlt werden, da sie die Rechenleistung und
Ressourcen für den Betrieb der Blockchain zur Verfügung stellen. Bei BitCoin
oder Ethereum fallen durchschnittlich USD 1.5 Transaktionsgebühren an. Beim
Transfer von Tokens innerhalb der Tether-Blockchain fällt ebenfalls eine
variable Transaktionsgebühr an. Diese wird entsprechend auch für Stablecoins
angewendet.
Auch für den Betrieb des Buchgeldsystems fallen zahlreiche Gebühren an.
Entweder als Transaktionsgebühren für jeden Geldtransfer oder als
Paketgebühren mit einer periodisch zu entrichtenden Flatfee.[61]
Für sofortige Überweisungen, bei denen garantiert wird, dass die Gegenpartei
den transferierten Betrag innerhalb weniger Sekunden erhält, werden
Zusatzgebühren erhoben. Zusätzlich zu den Paketgebühren für diverse
Bankdienstleistungen erhebt bspw. die UBS hierfür separat CHF 5 Gebühr für
jede Transaktion.[62]
Transaktionsgebühren lassen sich somit für jede Transaktion, also nicht nur
für einen Transfer erheben. Ebenso können diese Gebühren für den Kauf von
tokenisierten Finanzwerten (bspw. tokenisierte Aktien) erhoben werden.
Häufig sind diese Gebühren variabel ausgestaltet und deren Höhe u.a.
abhängig von der Auslastung der Blockchain.[63]
Der Vorteil der Blockchain und deren Technologie besteht unter anderem in
der schnellen Abwicklung ohne (Finanz-)Intermediär. Selbst mit der Erhebung
einer Transaktionsgebühr auf der Blockchain sind Transaktionen günstiger und
schneller abzuwickeln als im klassischem Bankensystem. Unabhängig von den
Möglichkeiten, die Vermögenswerte auf der Blockchain bieten, bleibt jedoch
die Herausforderung, wie sich direkte Geldtransfers mit einem Stablecoin
bspw. von Systemen wie TWINT differenzieren können. Die Ausgestaltung von
Transaktionsgebühren kann potenziell sehr preissensitiv sein und
gegebenenfalls nur limitiert umgesetzt werden.
5. Emittentenaspekte
Die gegenwärtige Gesetzeslage in der Schweiz sieht, im Gegensatz zur EU,
keine dedizierten Verordnungen bzw. Gesetze für die Handhabung von
Kryptowerten vor. Daher gibt es nur einige Unterschiede bzw. Besonderheiten
je nach Typ des Emittenten. Grundsätzlich unterliegen sowohl Banken als auch
Nichtbanken in der Schweiz den gleichen Regeln, wenn sie Stablecoins
emittieren möchten.
In Abbildung 1 wurden die Emittenten nach Schweizer Regulierungslage
dargestellt. Diese lassen sich in Banken, Nichtbanken mit bankrechtlicher
Garantie, Nichtbanken mit 1b-Lizenz und kollektive Kapitaleinlagen[64]
einteilen.
a) Banken
Die Banken haben den Vorteil, die gesamte vorhandene Geschäftstätigkeit mit
Stablecoins ergänzen zu können. Dabei spielen sowohl die
Quersubventionierung von Tätigkeiten, als auch Cross-Selling-Opportunitäten
eine Rolle. Auch wenn im ersten Hinblick Stablecoins für eine Bank begrenzte
Gewinnspannen ermöglichen, so sind sie gegebenenfalls attraktiver als
anderweitige Niedrigmargen-Geschäfte (bspw. Kredite an Grosskunden mit nur
20 Basispunkten Marge). Die Eigenmittel, welche durch die Geschäftstätigkeit
gebunden werden, sind in solch einem Betrachtungswinkel gegebenenfalls
opportunistischer durch eine Stablecoin-Herausgabe zu nutzen.
Für das Halten von Stablecoins (als Investment) sehen sich Banken jedoch mit
dem Risiko der BCBS-Vorschläge konfrontiert.[65]
Diese möglichen starken Auswirkungen aufgrund der stringenten
Eigenmittelanforderungen und mögliche Obergrenzen, wie vom BCBS definiert,
lassen das Halten von Stablecoin als unattraktiv erscheinen. Dies betrifft
jedoch nur das Halten der Stablecoins, nicht die Herausgabe.
b) Nichtbanken
Nichtbanken müssen einen weiteren Kostenposten, der ihre Wirtschaftlichkeit
schmälert, mit einbeziehen. Sie müssen eine Ausfallgarantie einer Bank
erhalten, welche diese nicht kostenfrei zur Verfügung stellen wird. Die
Kosten für diese Garantie werden für die Nichtbank entsprechend
gewinnschmälernd wirken. Die Nichtbank wird ebenso die Reserven, welche sie
durch die Stablecoin-Herausgabe erhalten, bei einer Bank in
Finanzinstrumente anlegen. Zwar ist eine reine Verwahrung der
entgegengenommenen Vermögenswerte denkbar und auch vom Regulator zugelassen.
Hierbei stellt sich jedoch die Frage nach der Wirtschaftlichkeit dieser Art
von Geschäftsmodell. Die Arten von Finanzinstrumenten, in welche die
Reserven von einer Nichtbank investiert werden sollen, sind wiederum
bewilligungspflichtig.[66]
Denkbar wäre auch eine Realisation mittels einer Art Treuhandkonto oder dem
System der externen Vermögensverwalter.[67]
Dabei fungieren die Stablecoin-Herausgeber (Nichtbank) als Verwalter der
Reserven, welche ihnen die Stablecoin-Inhaber zur Verfügung stellen. Die
Bank stellt dabei die Infrastruktur und die Eigenmittel für die
Geschäftstätigkeit zur Verfügung, mit entsprechender Entlohnung. Dieses
System birgt den Vorteil, dass die klassischen Geschäftsbanken indirekt am
Erfolg mit Stablecoins profitieren können, ohne selbst als Emittent
auftreten zu müssen. Zudem erschafft es für die Nichtbanken als Emittent
Gewinnschöpfungsperspektiven, ohne der sehr strengen und umfangreichen
Bankenregulierung zu unterliegen. Die Möglichkeiten, die dieses kombinierte
Geschäftsmodell von Bank und Nichtbank bietet, sollten weiter untersucht
werden.
c) Nichtbanken mit 1b-Lizenz
Institutionen, welche unter einer 1b-Lizenz der FINMA («Fintech») operieren,
haben in gewissen Bereichen erleichterte Regelungen im Vergleich zu
vollregulierten Geschäftsbanken. Diese Institute dürfen Publikumseinlagen in
der Höhe von maximal 100 Millionen Schweizer Franken oder kryptobasierte
Vermögenswerte entgegennehmen. Dabei dürfen die Publikumseinlagen oder
Vermögenswerte weder angelegt noch verzinst werden, sondern sind zu
verwahren. Die Publikumseinlagen können als Sichteinlage bei einer Bank oder
als qualitativ hochwertige, liquide Aktiva gehalten werden.[68]
Dies erzeugt entsprechende Limitationen für die Generierung von Einnahmen
für den Emittenten. Dies macht den Markt für Stablecoins für innovative
Finanzdienstleister potenziell unattraktiv.
IV. Weitere Einflussfaktoren
1. Inflation
Da ein Stablecoin zwar oftmals eine Fiatgeld-Währung nachahmt, aber komplett
digital vorgehalten wird, lassen sich Werterhaltungsmechanismen leichter
implementieren. So haben Emmett et al. mit der Bezeichnung Flatcoin ein
Design vorgeschlagen, um neben dem Kurs auch die Kaufkraft eines Stablecoin
stabil zu halten.[69]
Daraus ergeben sich für die Herausgeber jedoch weitere Herausforderungen und
Fragestellungen wie:
-
die Beschaffung der zusätzlichen Besicherung bzw. Eigenmitteldeckung,
-
die Wertschöpfungsverteilung bzw. -zurückbehalt und
-
die Übernahme der Risiken der Währungs- und Stabilitätspolitik der SNB.
Interessanterweise kann solch ein Merkmal die Attraktivität für Schweizer
Stablecoins im Ausland erhöhen. Der Schweizer Franken wird bereits als
sicherer Hafen für Währungsanlagen betrachtet aufgrund der Stabilität des
Frankens.[70]
Ein Stablecoin, der an den Schweizer Franken gekoppelt ist, mit stabil
bleibender Kaufkraft, ist vor allem für Personen interessant, die in
instabilen Währungs- bzw. Wirtschaftsverhältnissen leben, wie bspw. in
Argentinien.[71]
Wie eingangs erwähnt, unterliegen die Stablecoins einer möglichen
Entwertung. Für USDT wurde eine durchschnittliche jährliche Entwertung von
0.6 % (60 Basispunkte) errechnet, mit einem Höchstwert von 2 % (200
Basispunkte).[72]
Wenn die letzten Jahre der Wertentwicklung des Schweizer Frankens betrachtet
werden, kann dieser Aspekt in der Praxis gegebenenfalls vorerst
vernachlässigt werden.[73]
In Ländern mit niedriger Inflation, wie in der Schweiz, wäre ein
Inflationsausgleich einfacher zu realisieren. Es stellt sich jedoch die
Frage, welche Institutionen, die am Geldschöpfungsprozess beteiligt sind,
dafür die Verantwortung tragen sollten.[74]
2. Verzinsung
Die Verzinsung verhält sich für Stablecoin-Herausgeber nicht unähnlich zum
Inflationsausgleich mit den gleichen Herausforderungen. Denn ein Zins wird
üblicherweise in der gleichen Geldform ausgezahlt / gebucht wie in der
Anlageform. Somit würde sich auch durch eine Verzinsung die Menge der
herausgegebenen Stablecoins erhöhen.
Neben der höheren Eigenmitteldeckung generieren die Zinsen für den
Herausgeber auch Kosten. Schliesslich muss dieses anfallende Entgelt für den
Herausgeber in die Kostenkalkulation mit einfliessen. Ebenso ist es
fraglich, inwiefern ein Stablecoin-Inhaber am Investment-Erfolg des
Stablecoin-Herausgebers partizipieren soll. Entscheidend dabei sind die
Anwendungsgebiete des Stablecoins. Die Alleinstellungsmerkmale und Vorteile
des Stablecoins sollten in anderen Bereichen wie On-chain-Transaktionen und
-Fähigkeiten aufgebaut werden.
Sollten die Stablecoin-Inhaber keinen Zinssatz erhalten, findet mit dem
Halten des Stablecoins eine höhere Geldentwertung statt als mit Buchgeld.
Für Fintech ist die Verzinsung gemäss BankG sogar untersagt.[75]
Auch der nach Volumen erfolgreichste internationale Stablecoin USDT gibt
keine Zinsen aus. Es ist einzig möglich, dass Stablecoin-Inhaber über
Drittanbieter ihre eigenen Stablecoins verleihen, um somit einen Zinsertrag
zu erzielen.
Die neue MiCA-Verordnung zur Regulierung von Kryptowerten der EU schliesst
sogar explizit aus, dass die Einlagen, die der Stablecoin-Inhaber dem
Emittenten überlässt, verzinst werden.[76]
In der Schweiz gibt es bisher keine eindeutige Regulierung hierzu.
Abschliessend ist anzumerken, ob die Verzinsung oder der Inflationsausgleich
überhaupt in der Verantwortung der Stablecoin-Herausgeber liegen sollte. Für
Fiat- oder Buchgeld, welches von der Zentralbank oder von den
Geschäftsbanken ausgegeben bzw. kreiert wird, gibt es ebenfalls keinen
Inflationsausgleich. Bei anderen Kryptowerten könnte dieses Thema durch
deren Volatilität und Sonderstatus weiterverfolgt werden. Ein Schweizer
Stablecoin wäre jedoch direkt an den Schweizer Franken gekoppelt. Somit ist
dessen Zweck die Repräsentanz eines Schweizer Franken auf DLT/Blockchain.
Dadurch sollten grundsätzlich die gleichen fiskalischen Regeln Anwendung
finden. Aufgrund der hohen regulatorischen Anforderungen in der Schweiz
werden vielmehr umgekehrte Fragestellungen aufgeworfen. Beispielsweise ob
die Einführung einer jährlich zu entrichtenden Gebühr (kann auch als
«Negativzins» implementiert oder wahrgenommen werden) für die
Stablecoin-Inhaber notwendig wäre, um ein erfolgreiches Geschäftsmodell für
die Emittenten abzubilden.
V. Fazit
Die Herausgabe von Stablecoins ist mit einigen Herausforderungen verbunden.
Genauso wie im klassischen Bankgeschäft fallen eine Vielzahl von
Kostenposten an, welche durch Einnahmen kompensiert werden müssen, um eine
Herausgabe profitabel gestalten zu können.
Ein entscheidender Faktor für die Wirtschaftlichkeit von
Stablecoin-Emissionen sind die Kapitalanforderungen zur Unterlegung mit
Eigenmitteln. Je strenger diese sind, desto weniger wettbewerbsfähig sind
Schweizer Emittenten. Die Kapitalanforderungen bestimmen zudem den
Freiheitsgrad bei der Verwaltung der Reserven zur Arbitragegenerierung. Die
regulatorischen Kosten können höher ausfallen als im klassischen
Bankgeschäft. Wenn der Stablecoin-Herausgeber sich die Vorteile von
DLT/Blockchain zunutze macht, können die Kosten jedoch gesenkt werden und es
ist anzunehmen, dass diese sogar geringer ausfällen können.[77]
Bei der Ausgabe und den Transaktionen mit Stablecoins stehen den Emittenten
eine grosse Gebührenvielfalt und entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten zur
Verfügung, welche entscheidend zur Wirtschaftlichkeit beitragen können.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im gegenwärtigen
regulatorischen Umfeld der Schweiz ein Teil der Reserven des Stablecoins
ohne Zinseinnahmen bei der SNB hinterlegt werden kann. Somit muss die
durchschnittliche Rendite der verbleibenden Anlage der Reserve in andere
Vermögenswerte umso höher sein. Diese müssen trotzdem liquide genug sein, um
dem gesetzlichen Einlösungsanspruch der Stablecoin-Inhaber gerecht zu
werden. Hier kann nochmals Tether mit dem USDT als Vergleich herangezogen
werden: Mit 137 Milliarden Tether im Umlauf wurden im Jahr 2024 USD 13
Milliarden Gewinn erzielt. Dieser Gewinn wurde inklusive anderer Tokens
erzielt (Ausgabe in deutlich geringer Stückzahl). Daher kann von ungefähr 9
% Rendite je USDT ausgegangen werden. Jeder Stablecoin, der von einer
Schweizer Institution ausgegeben wird und ähnliche Margendimensionen
erreicht, wäre damit deutlich profitabler als die gesamte Geschäftstätigkeit
der Banken in der Schweiz.[78]
Dies verdeutlicht den wichtigen Skaleneffekt für die Herausgabe in der
Schweiz: Je besser die Lösung und darunterliegende Infrastruktur skaliert,
desto profitabler kann ein Stablecoin sein. Sollte die SNB jedoch wieder zu
dem Instrument der Negativzinsen greifen, werden Stablecoin-Herausgeber vor
weitere Herausforderungen gestellt. Solche Negativzinsen müssten
gegebenenfalls deutlich schneller auf die Stablecoin-Inhaber umgewälzt
werden, als dies bei den Bankeinlagen der Fall war. Bereits 2023 hat Hess
davor gewarnt, dass ohne Anpassungen in der Schweizer Regulierung eine
Gefahr von CHF-Stablecoins aus dem Ausland droht.[79]
Der Begriff Stablecoin suggeriert zwar Sicherheit, jedoch ist auch diese Art
von Kryptowert nur bedingt stabil. Stablecoins sind möglichen Turbulenzen
der Finanzmärkte unterworfen. Damit tragen sie auch eine Volatilität in
sich, insbesondere bezogen auf die zugrunde liegende Besicherung. Ein
Schweizer Stablecoin ist einer möglichen Instabilität des Schweizer Frankens
und dessen Abhängigkeit von der (weltweiten) Wirtschaftslage ausgesetzt.[80]
Externe Effekte wie die Konkurse der Silicon Valley Bank, Signature Bank und
Silvergate Bank haben im März 2023 dazu geführt, dass der USD Coin (USDC)
vom US-Dollar entkoppelt wurde und 13 % an Wert verloren hat.[81]
Trotzdem verbinden Stablecoins den Zugang zu den Kryptomärkten mit einer
gewissen Stabilität und ermöglichen neue Einnahmequellen für die Schweizer
Finanzintermediäre im Allgemeinen und die Banken im Besonderen.
[2]
Im deutschsprachigen Umfeld wurde in der Vergangenheit auch der
Terminus «Stable Coin» genutzt. Unterdessen wird auch in
deutschsprachiger Literatur mehrheitlich die Schreibweise des
englischen Begriffs «Stablecoin» übernommen.
[3]
Fiatgeld ist eine Währung, welche von einer Regierung ausgegeben
wird, die nicht durch knappe Ressourcen (bspw. Gold oder Silber)
gedeckt ist. Es wird durch die Regierung, die es ausgegeben hat,
gedeckt. Der Begriff kommt aus dem Lateinischen, fiat kann mit «es
soll sein» oder «es soll geschehen» übersetzt werden; siehe Rainer
Alt / Stefan Huch, Fintech-Lexikon: Begriffe für die digitalisierte
Finanzwelt, Wiesbaden 2022, S. 67.
[9]
Jens Reich, Seigniorage: über die
Einnahmen aus der Geldschöpfung, Wiesbaden 2024, S. 3.
[12]
CBDC (Central Bank Digital Currency) bezeichnet digitales
Geld, welches direkt von der Zentralbank, bspw. der
SNB ausgegeben wird; dieses steht damit
indirekt in Konkurrenz zu privaten Stablecoin-Herausgebern.
[16]
Liao/Caramichael (Fn. 4), S. 1 ff.
[17]
Lidia Kurt / Domenic Kurt,
Digitale Assets & Tokenisierung: Grundlagen umfassend verstehen,
Wiesbaden 2022, S. 1; Liao/Caramichael (Fn. 4), S. 1 ff.
[18]
Katrin Assenmacher,
Monetary Policy Implications of Digital Currencies, SUERF Policy Note 165/2020, S. 1 ff.; Liao/Caramichael (Fn. 4), S.
1 ff.; Anastasia Andrachyk, Die Auswirkungen von digitalem
Privatgeld und digitalem Zentralbankgeld auf das Bankensystem,
Wiesbaden 2025, S. 70 f.
[19]
FINMA, Aufsichtsmitteilung (Fn. 1).
[21]
Bundesgesetz über die Banken und
Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG;
SR 952.0).
[22]
FINMA, Aufsichtsmitteilung (Fn. 1), S. 3.
[24]
FINMA, Aufsichtsmitteilung (Fn.
1), S. 6.
[26]
FINMA, Ergänzung der Wegleitung (Fn. 25),
S. 3.
[27]
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006
(Kollektivanlagengesetz, KAG;
SR 951.31).
[30]
Algorithmische Stablecoins sollen Wertstabilität durch einen
Algorithmus erhalten. Diese Stablecoins werden nicht mit physischen
Werten besichert, sondern der Algorithmus soll dynamisch auf
Marktereignisse und Preisschwankungen reagieren; siehe Bastian
Stolzenberg,
Stablecoins: Fast so hart wie bare Münze, Disclose Das Onlinemagazin von PwC 2022.
[31]
FINMA, Ergänzung der Wegleitung (Fn.
25), S. 2 ff.
[32]
FINMA, Ergänzung der Wegleitung (Fn. 25), S. 7.
[33]
FINMA, Ergänzung der Wegleitung
(Fn. 25), S. 7; FINMA Aufsichtsmitteilung (Fn.
1), S. 3.
[37]
Swiss Blockchain Federation (Fn. 36), S.
9.
[38]
Art. 42 ERV (Verordnung
über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und
Wertpapierhäuser [Eigenmittelverordnung, ERV;
SR 952.03]).
[40]
Die Anforderungen in den USA sind ausformuliert und liegen an der
Besicherung der Stablecoins; durch den verabschiedeten GENIUS Act
müssen Stablecoins mit hochliquiden Reserven besichert sein, wodurch
sich geringe Eigenmittelanforderungen für eine Bank ergeben; siehe
Deloitte,
SAB 121 and Done: SEC Issues SAB 122 to Rescind Guidance on
Safeguarding Crypto Assets, Heads Up 2025; die Anforderungen in der EU sind abhängig von der
Deckung und Stabilität des Stablecoins, dies kann zu einem
Risikogewicht von 0 % führen; siehe EU-Verordnung
2023/1114
über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) vom 31. Mai 2023; die Schweiz
folgt momentan den Vorgaben des BCBS;
siehe Martin Hess, Stablecoins, AJP 2023, S. 938 ff.
[42]
UBS Annual Report 2024 (Fn. 41), S. 141.
[44]
Mit dem Return on Common Equity Tier 1 (RoCET1) wird das
harte Kernkapital einer Bank dem Gewinn gegenübergestellt; siehe UBS
Annual Report 2024 (Fn. 41), S. 71.
[45]
Hess (Fn. 40),
S. 938 ff.
[47]
Berentsen/Schär (Fn. 46), S. 68.
[50]
BCBS,
Cryptoasset Standard Amendments (Fn. 39), S. 4.
[51]
Siehe Rz. 15 ff.; als auch FINMA, Ergänzung der Wegleitung (Fn. 25),
S. 2.
[52]
FINMA, Aufsichtsmitteilung (Fn. 1), S. 4.
[57]
Hans Ulrich Buhl / André Schweizer / Nils Urbach,
Blockchain-Technologie als Schlüssel für die Zukunft, Zeitschrift
für das gesamte Kreditwesen 2017, S. 596 ff.
[58]
Reich (Fn. 9), S. 1.
[63]
Michaela Hönig, ICO und Kryptowährungen: neue digitale Formen der
Kapitalbeschaffung, Wiesbaden 2020, S. 34.
[64]
Die
Realisation als kollektive Kapitalanlage wird hier nicht gesondert
behandelt.
[67]
Externe Vermögensverwalter sind
für die Ausübung ihrer gewerbsmässigen Tätigkeit, nach dem
Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018
(Finanzinstitutsgesetz, FINIG;
SR 954.1) bewilligungspflichtig.
[72]
Eichengreen/Nguyen/Viswanath-Natraj (Fn. 10),
S. 19 und S. 26.
[73]
In den letzten zehn Jahren lag die jährliche Teuerung in der Schweiz
meist unter 1 %, nur 2022 und 2023 lag die jährliche Teuerung in der
Schweiz zwischen 2 % und 3 %; siehe auch Website des Bundesamts für
Statistik,
Konsumentenpreise.
[74]
Siehe dazu Rz. 59 ff. unten.
[77]
Abdullah Al Mamun / Sheikh Riad Hasan /
Md Salahuddin Bhuiyan / M Shamim Kaiser / Mohammad Abo Yousuf,
Secure and Transparent KYC for Banking System. Using IPFS and
Blockchain Technology, 2020 IEEE Region 10 Symposium (TENSYMP),
Piscataway 2020, S. 348 ff.
[79]
Hess (Fn. 40),
S. 938 ff.
[80]
FINMA, Ergänzung der Wegleitung (Fn. 25), S. 5.
[81]
Polizu/Garg/de la Mata (Fn. 10), S. 4.
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