Psycholog:innen als Sachverständige für Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation im Erwachsenenstrafrecht

Falsifikation der bundesgerichtlichen Thesen in BGE 140 IV 49

Thierry Urwyler / Marcel Aebi / Cornelia Bessler / Stephan Bernard / May Beyli / Friederike Boudriot / Philippe Delacrausaz / Monika Egli Alge / Jerôme Endrass / Evi Forgo / Eric Francescotti / Irina Franke / Françoise Genillod / Christopher Geth / Marc Graf / Ronald Gramigna / Elmar Habermeyer / Henning Hachtel / Marianne Heer / Lutz-Peter Hiersemenzel / Friederike Höfer / Alain Joset / Katrin Klein / Benjamin Krexa / Michael Liebrenz / Josianne Magnin / Claudia Massau / Thomas Noll / Valerie Profes / Ineke Pruin / Astrid Rossegger / Karin Schilling / Stefan Schmalbach / Volker Schmidt / Matthias Stürm / Marc Thommen / Fanny de Tribolet Hardy / Leonardo Vertone / Jürg Vetter / Julian Voss / Theres Wehrhold *

Nach aktueller Rechtsprechung ist die Begutachtung der Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation Personen mit Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie vorbehalten. Der damit verbundene Ausschluss von Psycholog:innen ist angesichts der Entwicklungen in den letzten zehn Jahren nicht gerechtfertigt. Die Autor:innen zeigen auf, unter welchen Weiterbildungsbedingungen Psycholog:innen als Sachverständige geeignet sind.

Selon la jurisprudence actuelle, seules des personnes détenant un titre de médecin spécialiste en psychiatrie et psychothérapie sont autorisées à réaliser les expertises en matière de responsabilité et d’indication de mesures. L’exclusion des psychologues, qui en découle, ne se justifie pas au vu des évolutions de ces dix dernières années. Les auteur·e·s expliquent quelles sont les formations postgrades nécessaires pour que des psychologues soient aptes à effectuer de telles expertises.

Zitiervorschlag: Thierry Urwyler et al., Psycholog:innen als Sachverständige für Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation im Erwachsenenstrafrecht, sui generis 2024, S. 101

DOI: https://doi.org/10.21257/sg.256

* Thierry Urwyler, Dr. iur., MSc. Forensische Psychologie, Senior Researcher Forschung & Entwicklung, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich / Universität Zürich (thierry.urwyler@zh.ch). Marcel Aebi, PD Dr. phil., Senior Researcher Forschung & Entwicklung, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich / Vorstand Sektion forensische Psychologie der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Cornelia Bessler, Dr. med., ABJ-Forensik. Stephan Bernard, Dr. iur., Fachanwalt Strafrecht, Advokatur Aussersihl / Universität Freiburg. May Beyli, MSc., Leitung Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich. Friederike Boudriot, Dr. med., Klinikleiterin und Chefärztin, PDAG / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Philippe Delacrausaz, Prof. Dr. med., Institut de psychiatrie légale (IPL) CHUV Lausanne / Universität Lausanne / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Monika EgliAlge, lic. phil., Forio/Vorstand Sektion forensische Psychologie der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Jérôme Endrass, Prof. Dr. phil., Leitung Forschung & Entwicklung, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich / Co-Leitung Arbeitsgruppe Forensische Psychologie, Universität Konstanz / Co-Forschungsleitung Lehrstuhl für Forensische Psychiatrie Universität Basel / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie / Vorstand Sektion forensische Psychologie der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Evi Forgo, Dr. phil., Leitung Adoleszentenforensik Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich. Eric Francescotti, lic. phil., Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie. Irina Franke, PD Dr. med., Chefärztin Forensische Psychiatrie / Stv. Ärztliche Direktorin Erwachsenenpsychiatrie PDGR Chur / Universität Ulm, Deutschland. Françoise Genillod, lic. phil., Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie. Christopher Geth, Prof. Dr. iur., Professor für Strafrecht, Universität Basel. Marc Graf, Prof. Dr. med., Direktor der Klinik für Forensik UPK Basel / Lehrstuhl für Forensische Psychiatrie Universität Basel / Präsident & Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Ronald Gramigna, Dr. phil., Präsident und Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie. Elmar Habermeyer, Prof. Dr. med., Direktor Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich / Präsident Sektion Erwachsenenforensik & Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Henning Hachtel, PD Dr. med., Chefarzt der Klinik für Forensik, stv. Direktor der Klinik für Forensik UPK Basel / Universität Basel / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Marianne Heer, Prof. Dr. iur., ehem. Oberrichterin / Universität Freiburg. Lutz-Peter Hiersemenzel, Dr. med., MBA, Chefarzt Forensische Psychiatrie, Psychiatrische Dienste Solothurner Spitäler / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Friederike Höfer, Dr. med., Stv. Chefärztin Zentrum für Ambulante Forensische Therapien, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Alain Joset, Advokat und Fachanwalt SAV Strafrecht, Advokatur und Notariat Neidhart Joset Bürgi / Lehrbeauftragter Universität Basel. Katrin Klein, Dr. med., Chefärztin Bereich Kindeswohl und Kinder- und Jugendforensik UPD Bern / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Benjamin Krexa, MSc., Chefpsychologe / MGL Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie PDGR / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie. Michael Liebrenz, Prof. Dr. med., Leitung Forensisch-Psychiatrischer Dienst der Universität Bern. Josianne Magnin, Dr. iur., Rechtsanwältin, Schärer Rechtsanwälte Aarau / Lehrbeauftragte Universität Luzern. Claudia Massau, Dipl.-Psych., Leiterin Abteilung Ambulante Erwachsenenforensik Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich. Thomas Noll, PD Dr. iur. / Dr. med., Geschäftsleitungsmitglied Forschung & Entwicklung, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich / Universität St. Gallen. Valerie Profes, MSc. Forensische Psychologie, Rechtsanwältin, Geschäftsleitungsmitglied Forschung & Entwicklung, Justizvollzug & Wiedereingliederung Zürich. Ineke Pruin, Prof. Dr. iur., Professorin für Kriminologie, Universität Bern. Astrid Rossegger, PD Dr. rer. nat., Co-Leitung Forschung & Entwicklung, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich / Co-Leitung Arbeitsgruppe Forensische Psychologie, Universität Konstanz / Co-Forschungsleitung Lehrstuhl für Forensische Psychiatrie, Universität Basel / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie / Vorstand Sektion forensische Psychologie Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Karin Schilling, Dipl.-Psych., Leitung Forensische Psychologie UPK Basel / Vorstand Sektion forensische Psychologie Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Stefan Schmalbach, Dipl.-Psych., Leitung Abteilung Evaluation & Entwicklung, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich / Vorstand Sektion forensische Psychologie Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Volker Schmidt, Dr. med., Ärztliche Leitung und Geschäftsführung zebt. - Zentrum für Begutachtung und Therapie / Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Matthias Stürm, lic. phil., Leitung Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich. Marc Thommen, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt / Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Zürich. Fanny de TriboletHardy, MSc., Leitung Präventionsstelle Pädosexualität, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich. Leonardo Vertone, lic. phil., Chefpsychologe und Co-Leiter des Zentrums für Kinder- und Jugendforensik ZKJF Psychiatrische Universitätsklinik Zürich / Mitglied der Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege / Vorstand SGRP. Jürg Vetter, lic. phil., Vorstand Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie. Julian Voss, Msc., Leiter Bereich Stationäre Erwachsenenforensik Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich. Theres Wehrhold, MSc., Leiterin Abteilung Schwerpunkt Qualitätsmanagement und Digitalisierung Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Justizvollzug und Wiedereingliederung Zürich.

Interessenbindungen: Mit Ausnahme der Jurist:innen (T. Urwyler, S. Bernard, C. Geth, I. Pruin, M. Heer, A. Joset, M. Thommen) gehören alle Autor:innen zur psychologischen oder psychiatrischen Disziplin. Insofern würden Psycholog:innen durch die im Beitrag vorgeschlagene Praxisänderung zum Begutachtungsmarkt zugelassen und umgekehrt wird dadurch der Begutachtungsmarkt für Psychiater:innen kompetitiver.


I. Einleitung

Gutachten sind die Grundlage für zentrale Weichenstellungen im Sanktionenrecht. Ob eine Person mittels Strafe zur Verantwortung gezogen werden kann (Schuldfähigkeit) und ob strafrechtliche Massnahmen indiziert sind, lässt sich nur mit Hilfe von Sachverständigen beantworten (Art. 20 StGB,[1] Art. 56 ff. StGB). Für die Sachverhaltsfeststellung ist bei den besagten Beweisthemen von zentraler Bedeutung, dass Fachpersonen mit ausreichender Qualifikation mandatiert werden.[2] Derzeit geht das Bundesgericht im Erwachsenenstrafrecht davon aus, dass nur Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie eigenverantwortlich Gutachten zur Schuldfähigkeit oder Massnahmenindikation erstellen können. Psycholog:innen dürfen diese Rolle im Status quo nicht wahrnehmen (dazu Rz. 3 f.).

Diese Position ist angesichts der Entwicklungen der letzten zehn Jahre überholt. Nachfolgend wird sich zeigen, dass die bundesgerichtliche Praxis auf unzutreffenden Prämissen zur Begutachtungsqualität (Rz. 6 ff.) beruht, die Notwendigkeit somatischer Abklärungen zu Unrecht mit der Sachverständigenrolle verknüpft (Rz. 10 ff.) und ungerechtfertigte Annahmen hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung von Psycholog:innen enthält (Rz. 17 ff.). Psycholog:innen weisen die erforderlichen Fähigkeiten für die Begutachtung der Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation auf, sofern sie das «Zertifikat Forensische Psychologie SGFP» mit «Schwerpunkt Begutachtung im Strafrecht SGFP» erlangen (IV.). Der Beitrag zeigt in diesem Kontext auf, dass die Vorstellung einer geeigneten sachverständigen Person für die Beantwortung aller Fragen in diesem Kontext aufgegeben werden muss: Die Komplexität der Fragestellungen bei Art. 20 und 56 StGB erfordert vielmehr eine intensive interdisziplinäre Zusammenarbeit, um stets eine evidenzbasierte Begutachtung gewährleisten zu können.

II. Rechtliche Ausgangslage

In BGE 140 IV 49 führte das Bundesgericht aus, dass an die Qualität von Gutachten hohe Anforderungen zu stellen seien (Zweck von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB). Daher müssten Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation in aller Regel durch Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt werden. Das kantonale Recht könne zudem weitergehende Bestimmungen vorsehen (z.B. Erfordernis zusätzlicher forensischer Weiterbildungen). Nicht-ärztliche Sachverständige könnten zwar nicht-krankhafte Störungen (z.B. Persönlichkeitsstörungen etc.) diagnostizieren. Allerdings stelle nur die medizinische Ausbildung sicher, dass eine körperliche Ursache der jeweiligen Störung verlässlich festgestellt oder ausgeschlossen werden könne. Namentlich müsse die in der Regel erforderliche körperliche Untersuchung von ärztlichen Sachverständigen vorgenommen werden. Die fachärztliche Aus- und Weiterbildung gewährleiste einen gewissen Qualitätsstandard. Hingegen müsse bei nichtärztlichen Sachverständigen stets überprüft werden, «ob sie im konkreten Fall die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen». Zwar sei es angesichts der interdisziplinären Fragestellung «zulässig und erstrebenswert», Psycholog:innen für Teilfragen beizuziehen. Für die Gutachtenerstellung würden aber die psychiatrischen Sachverständigen verantwortlich bleiben.[3]

Dieser Leitentscheid wurde zwischenzeitlich mehrmals bestätigt[4] und prägt die Rechtslage in den Kantonen,[5] welche die Qualifikation von forensischen Sachverständigen über den bundesrechtlichen Minimalstandard hinaus reguliert haben. Weite Teile des strafrechtlichen Schrifttums[6] haben BGE 140 IV 49 rezipiert, ohne erkennen zu lassen, ob sie dem Urteil zustimmen oder nicht.[7] Demgegenüber gelangten Autor:innen, die sich näher mit BGE 140 IV 49 auseinandersetzten, ganz überwiegend zur Auffassung, dass der Ausschluss von psychologischen Sachverständigen von Schuldfähigkeits- und Massnahmengutachten in verschiedener Hinsicht Angriffsfläche bietet.[8] Die kritischen Lehrmeinungen sowie die Veränderungen des (forensisch-)psychologischen Fachgebiets in den letzten zehn Jahren bieten Anlass, die Tragfähigkeit der Bundesgerichtspraxis kritisch zu hinterfragen.

III. Thesen von BGE 140 IV 49 und Falsifikation

Das Bundesgericht stützt seine Rechtsprechung im Kern auf drei Thesen, welche die Gutachtenqualität (1.), die Relevanz der Somatik für die Sachverständigenrolle (2.) sowie die Aus- und Weiterbildung von Psycholog:innen (3.) betreffen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Thesen eine hinreichende Stabilität aufweisen.

1. Gutachtenqualität

a) These: Qualitätsvorteil psychiatrischer Gutachten

BGE 140 IV 49 strebt die Sicherstellung einer adäquaten Begutachtungsqualität an. Da das Bundesgericht nur Psychiater:innen zur Begutachtung zulässt, vertritt es implizit die Auffassung, dass psychiatrische Sachverständige eher Gewähr für eine rechtskonforme Begutachtungsqualität bieten als psychologische Sachverständige.

b) Falsifikation

Das Bundesgericht führte für seine Qualitätsargumente keine empirischen Befunde an.

Zur Sicherstellung einer evidenzbasierten Rechtsprechung ist es indes erforderlich, den einschlägigen Wissensstand zu beleuchten. Zwar fehlen in der Schweiz Studien mit Qualitätsvergleichen beider Disziplinen bei erwachsenenstrafrechtlichen Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindiktion aus offensichtlichen Gründen: Psycholog:innen sind im Erwachsenenstrafrecht wegen BGE 140 IV 49 nicht als Sachverständige zugelassen. Allerdings ist bereits die Hypothese angreifbar, wonach der Einsatz von psychiatrischen Sachverständigen Gewähr für eine hinreichende Begutachtungsqualität bietet. Eine explorative Gutachtensqualitätsstudie von Bevilacqua et al. gelangte nach Analyse von 58 psychiatrischen Gutachten zur Feststellung, dass die Qualität sowohl im Hinblick auf die psychiatrische Diagnostik sowie der Risikoeinschätzung unbefriedigend ausfiel.[9] Zwar ist die Pilotstudie aufgrund methodischer Gesichtspunkte sowie der kleinen Stichprobe zurückhaltend zu interpretieren. Gleichwohl ergeben sich aus ihr Hinweise darauf, dass der disziplinäre Hintergrund für sich genommen keine Garantie für qualitativ hochwertige Gutachten darstellt.

Darüber hinaus zeigt ein Blick in die internationale Evidenz, dass die These eines höheren Qualitätsstandards von psychiatrischen gegenüber psychologischen Einschätzungen empirisch nicht gestützt ist. Qualitätsvergleiche zwischen psychiatrischen und psychologischen forensischen Einschätzungen für die hier relevanten Themen der Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation ergeben vielmehr keinen systematischen Unterschied zugunsten bzw. zulasten einer Disziplin: Teilweise fiel die Gutachtensqualität zugunsten von psychologischen Sachverständigen aus[10], teilweise zugunsten der ärztlichen Sachverständigen[11] und bei weiteren Studien[12] ergaben sich keine professionsbezogenen Qualitätsdifferenzen. Diese Resultate fügen sich nahtlos in die Befundlage zur Qualität der psychiatrisch-psychologischen Diagnostik ausserhalb der Forensik ein, die ebenfalls keine systematischen Qualitätsvorteile einer Disziplin erkennen lassen.[13] Die empirische Sachlage spricht damit für eine gleichberechtigte Stellung beider Professionen.[14] Was die hier referierte Evidenz allerdings nicht beantwortet, ist, ob andere Kriterien wie das Erfordernis einer somatischen Abklärung oder die Aus- und Weiterbildung von Psycholog:innen Gründe darstellen könnten, dieser Berufsgruppe den Zugang zur Sachverständigenrolle zu verwehren. Diesen zwei Aspekten ist in den folgenden Abschnitten nachzugehen.

2. Somatische Diagnostik

a) These: Somatische Abklärungen bedingen Psychiater:innen in der Sachverständigenrolle

Ein zweiter Pfeiler der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Rolle der Somatik im diagnostischen Prozess dar. Psycholog:innen seien lediglich in der Lage, «nicht krankhafte» Störungsbilder (z.B. Persönlichkeitsstörungen etc.) zu diagnostizieren.[15] Bei «krankhaften seelischen Störungen» bzw. «exogenen oder endogenen Psychosen» sei jedoch ärztlicher Sachverstand erforderlich. Nur dieser gewährleiste, dass körperliche oder organische Störungsursachen ausgeschlossen werden können. Die in der Regel erforderliche körperliche Untersuchung könne nur von Mediziner:innen vorgenommen werden. Das Bundesgericht leitet somit aus der Erforderlichkeit somatischer Abklärungen ab, dass nur Psychiater:innen als Sachverständige i.S.v. Art. 20 und 56 ff. StGB tätig sein können.

b) Falsifikation

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die terminologische Anknüpfung in BGE 140 IV 49 («krankhafte» vs. «nicht-krankhafte» Störungen)[16] nicht mehr aktuell ist.[17] Dreh- und Angelpunkt des diagnostischen Prozesses sind die Befunderhebung auf Grundlage eines operationalisierten psychopathologischen Dokumentationssystems (z.B. AMDP) sowie die Diagnosestellung nach einer anerkannten psychiatrischen Nosologie wie der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder dem Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM) der American Psychiatric Association (APA).[18] Die Grundlagen der Diagnostik und die dabei eingesetzten Methoden sind für Psycholog:innen und Psychiater:innen gleichermassen einschlägig.[19]

Eine methodenkonforme Begutachtung setzt eine umfassende Sachverhaltsabklärung voraus, in der sowohl psychiatrisch-psychologische (z.B. das Erheben eines psychopathologischen Befundes) als auch somatische Befunde eine Rolle spielen. Die integrative Würdigung sämtlicher Befunde ist Schlüssel eines möglichst akkuraten diagnostischen Prozesses. Am Beispiel der Schizophrenie (ICD-11 / Code: 6A20) illustriert: Für das Stellen dieser Diagnose sind auf psychopathologischer Ebene Aspekte des Denkens, des Wahrnehmens, des Selbsterlebens, der Kognition, des Affekts und des Verhaltens für die Diagnosestellung relevant.[20] Diese Symptome sind mittels Beobachtung der Person, ihrem Verhalten sowie ihrer Schilderung des eigenen Erlebens zu beurteilen. Diagnostisch hinreichend geschulte Personen beider Professionen (zur Aus- und Weiterbildung nachfolgend Rz. 17 ff.) können solche Informationen nach sorgfältiger Aktenanalyse, Exploration, allfälligen Fremdanamnesen usw. erheben.

Eine kunstgerechte Diagnostik setzt darüber hinaus eine indikationsgeleitete und professionell durchgeführte somatische Untersuchung voraus (vom Bundesgericht in BGE 140 IV 49 «körperliche Untersuchung» genannt),[21] bei der auch der Indikation und Wirkung pharmakologischer Interventionen Rechnung zu tragen ist. Am Beispiel der Schizophrenie illustriert: Für die Diagnose ist auszuschliessen, dass die vorangehend erwähnten Symptome «Ausdruck eines anderen Gesundheitszustands (z. B. eines Hirntumors)» bzw. «auf die Wirkung einer Substanz oder eines Medikaments auf das zentrale Nervensystem (z. B. Kortikosteroide)…» oder «auf einen Entzug (z. B. Alkoholentzug)» zurückzuführen sind.[22] Entsprechend wird man BGE 140 IV 49 nicht mit dem Argument kritisieren können, somatische Ursachen seien im forensischen Kontext selten und es würden andere Störungsbilder überwiegen.[23] Selbst wenn Letzteres zuträfe (Seltenheitshypothese), müsste auch für diese Fälle eine adäquate Abklärungsqualität gewährleistet sein.[24] Daran ändert nichts, dass somatische Untersuchungen in der Praxis entgegen den fachlichen Vorgaben selten veranlasst werden.[25]

Aus der Erforderlichkeit somatischer Abklärungen folgt indes in keiner Weise, dass nur Psychiater:innen als Sachverständige geeignet sind. Die Rechtsprechung lässt ausser Acht, dass sich die Humanmedizin (inkl. Psychiatrie) sowie die Psychologie stark ausdifferenziert haben: Allgemein geeignete Generalist:innen gibt es in beiden Disziplinen nicht. Es kann folglich immer nur darum gehen, dass die jeweilige Fachperson in der Lage ist zu erkennen, welche weiterführenden Untersuchungen für eine kunstgerechte Diagnostik notwendig sind (z.B. Bildgebung, internistische Untersuchung, neuropsychologische Untersuchung etc.).[26]

Wiederum am Beispiel der Schizophrenie illustriert: Für diese Diagnose ist auf somatischer Ebene u.a. die Präsenz eines Hirntumors auszuschliessen. Für die Feststellung und Lokalisation eines Hirntumors ist eine Bildgebung von Bedeutung. Diese wird aber nicht durch Psychiater:innen durchgeführt, sondern durch eine spezialisierte Radiolog:in. Der so erhobene somatische Befund erlaubt wiederum keine direkte Beantwortung der Sachverhaltsfragen im Kontext der Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation. Erstens müssen der radiologische Befund und die Lokalisation des Tumors mit den psychopathologischen Einschränkungen in Verbindung gebracht werden. Zweitens kommt es für die gutachtensrelevanten Fragen auf das Ausmass der psychischen Funktionseinschränkungen an.[27] Hier können neuropsychologische Untersuchungen Aufschluss vermitteln.[28] Diese erfordern wiederum Spezialqualifikationen, welche nicht jede psychologische Fachperson aufweist, weswegen auch hier die Situation eintreffen kann, dass psychologische Sachverständige für diesen Untersuchungsschritt Spezialist:innen innerhalb ihrer Disziplin beiziehen müssen.

Das Geschriebene zeigt: Psychiater:innen und Psycholog:innen fehlen immer gewisse Wissensbestände, um in allen Konstellationen eine umfassende Abklärung sämtlicher begutachtungsrelevanter Bereiche in eigener Person zu gewährleisten. Daher geht es bei der differenzierten diagnostischen Beurteilung um den sachgerechten Einbezug notwendiger Expertise. Künstliche Grenzziehungen zwischen den Disziplinen sind vor diesem Hintergrund nicht zielführend.[29] Entsprechend kann man Psycholog:innen nicht mit dem Argument von der Sachverständigenfunktion ausschliessen, dass ihnen die Fähigkeiten zur somatischen Diagnostik fehlen, weil themenspezifische Wissensdefizite auch bei psychiatrischen Sachverständigen normal sind und dort nicht zu deren Ausschluss von der Sachverständigenrolle führen.[30] Ungeachtet der Profession ist die klinische und diagnostische Weiterbildung und Erfahrung der sachverständigen Person entscheidend, um Wissenslücken zu identifizieren[31] und über die Auswahl notwendiger delegierter Zusatzuntersuchungen durch Spezialist:innen zu entscheiden und die entsprechenden Befunde in die gutachterliche Diagnostik einzubetten.[32] Vor diesem Hintergrund muss die zweite These des Bundesgerichts zurückgewiesen werden: Psycholog:innen können die erforderlichen somatischen Abklärungen delegiert von spezialisierten Mediziner:innen vornehmen lassen, ohne dass dies ihre Eigenverantwortlichkeit bei der Begutachtung im Rahmen der Gesamtbeurteilung negativ tangiert.[33]

3. Aus- und Weiterbildung

Da weder die Empirie zur Begutachtungsqualität noch die somatische Diagnostik für den Ausschluss von Psycholog:innen von der Sachverständigenrolle sprechen, lautet die Schlüsselfrage, welche Aus- und Weiterbildungsstandards bei Psycholog:innen erforderlich sind, um Gewähr für eine adäquate Begutachtungsqualität zu bieten.

a) These: Unzureichende Standards bei Psycholog:innen

Nach BGE 140 IV 49 gewährleistet die fachärztliche Weiterbildung «einen gewissen Qualitätsstandard». Hingegen müsse «bei nichtärztlichen Sachverständigen stets überprüft werden, ob sie im konkreten Fall die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen».[34] Das Bundesgericht erachtete mit anderen Worten die Aus- und Weiterbildungsstandards von Psycholog:innen im Entscheidungszeitpunkt[35] für unzureichend, um die Mindestanforderungen nach Art. 20 und 56 ff. StGB zu erfüllen.

b) Falsifikation

Dem Bundesgericht ist zuzustimmen, dass es nicht zielführend wäre, die Qualifikation einer sachverständigen Person im konkreten Verfahren im Einzelfall feststellen zu müssen. Verfolgte man diesen Ansatz, müsste die Verfahrensleitung neben dem Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation oft ein weiteres zur Qualifikation der sachverständigen Person einholen, weil sie die Eignung mangels Fachwissens kaum selbständig beurteilen kann.[36] Zu fordern sind insofern Aus- und Weiterbildungsabschlüsse, welche generell-abstrakt nachweisen, dass eine Person als sachverständige Person geeignet ist.[37]

Auf den ersten Blick liegt es nahe, den Aus- und Weiterbildungswerdegang von Psychiater:innen[38] im Detail mit dem Werdegang von Psycholog:innen zu vergleichen, da erstere bereits zur Begutachtung zugelassen sind. Der medizinische Werdegang könnte dann als Zielgrösse verstanden werden, dem die Aus- und Weiterbildung von Psycholog:innen möglichst zu entsprechen hat. Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht zielführend. Die beiden Disziplinen weisen naturgemäss gewisse Unterschiede auf, ansonsten sie nicht in verschiedenen Studiengängen angesiedelt wären. Während Mediziner:innen auf ihrem Weg mehr somatisches Wissen erlangen, gilt dasselbe für Psycholog:innen hinsichtlich statistisch-methodischer Kenntnisse.[39] Bei beiden Bereichen handelt es sich um gleichermassen begutachtungsrelevante Kompetenzen (vgl. Rz. 21). Beide Berufsprofile haben entsprechend ihre spezifischen, für den Begutachtungskontext relevante Stärken, ohne dass dies die jeweilige Disziplin automatisch für die Sachverständigenrolle (dis-)qualifizieren würde (dazu auch Rz. 10 ff.). Wichtiger ist daher die Frage, ob Psycholog:innen auf Basis ihrer Aus- und Weiterbildung die begutachtungsrelevanten Kompetenzen erlangen, um qualitativ hochwertige Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation zu verfassen. Dafür sind in einem ersten Schritt die erforderlichen Begutachtungskompetenzen zu definieren. Nur mit dieser Zielgrösse sind Diskussionen über die hinreichende Aus- und Weiterbildung von Psycholog:innen im Hinblick auf die Sachverständigenrolle sinnvoll zu führen.

aa) Begutachtungsrelevante Kompetenzen

Die Begutachtung der Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation erfordert Kompetenzen in unterschiedlichen Bereichen.[40] Sowohl für das Eingangsmerkmal von Art. 19 StGB als auch im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB sind diagnostische Kenntnisse erforderlich. Die sachverständige Person muss in der Lage sein, Befunde sachgerecht zu erheben und Diagnosen nach ICD-10/11 oder DSM-5 zu stellen. Im Kontext der Massnahmenindikation sind darüber hinaus Kenntnisse bezüglich Behandlungs- und Risikoevidenz vonnöten.[41] Wichtig sind sodann praktische Kenntnisse des (forensisch) psychiatrisch-psychologischen Versorgungssystems, um die Realisierbarkeit von Interventionsempfehlungen angemessen beurteilen zu können.[42] Schliesslich findet die Sachverständigentätigkeit im juristischen Kontext statt, weswegen strafrechtliche Kenntnisse zwingend notwendig sind. Dies bedeutet namentlich ein Grundlagenverständnis zum Konzept der Schuldfähigkeit[43], zu massnahmenrechtlichen Grundlagen[44] sowie verfahrensrechtliche Wissensbestände[45]. Nachfolgend wird sich zeigen, dass Psycholog:innen dieses Fähigkeitsportfolio im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erlangen.

bb) Psychologieberufegesetz (PsyG)

Im Entscheidungszeitpunkt von BGE 140 IV 49 im Jahr 2014 war das PsyG erst drei Jahre lang in Kraft (2011). Mittlerweile sind über zehn Jahre vergangen, in denen das Gesetz seine qualitätssichernde Wirkung entfalten konnte. Durch das PsyG soll namentlich der Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet werden.[46] Während vor diesem Erlass die Bezeichnung als Psycholog:in allenfalls (kantonal) fragmentarisch geschützt war, ist die Sachlage de lege lata anders beschaffen. Nach Art. 4 PsyG darf sich in der Schweiz nur jene Person als «Psycholog:in» bezeichnen, die «einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat». Als inländische Hochschulabschlüsse sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie anerkannt.[47] Es stellt sich somit die Frage, welche begutachtungsrelevanten Kompetenzen dadurch erworben werden (dazu sogleich).

cc) Psychologiestudium

Das Psychologiestudium gliedert sich in ein Bachelor- und Masterstudium und dauert im Regelfall fünf Jahre. Das Bachelorstudium weist eine Regeldauer von drei Jahren auf, in dem 180 ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System)[48] erworben werden. Während dieser Phase erlernen Psycholog:innen im Rahmen von mind. 30 ECTS Methodenlehre (Statistik, Forschungsmethodik) und absolvieren mind. 54 ECTS zu «Grundlagen und Anwendung», wobei in diesem Zusammenhang namentlich Kenntnisse zu forensisch relevanten Bereichen wie klinische Psychologie (= Psychopathologie, Diagnostik von psychischen Störungen anhand ICD bzw. DSM), Neuropsychologie, Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie oder Kognitions-, Emotions- und Motivationspsychologie erworben werden.[49] Darüber hinaus sind praktische Kompetenzen zu erlangen, wobei in diesem Rahmen namentlich der Erwerb diagnostischer Kompetenzen eine wichtige Rolle spielt.[50] Im Masterstudium (120 ECTS) werden diese Wissensbestände ausgebaut und sowohl im Rahmen von Lehrveranstaltungen als auch Praktika vertieft.[51] Durch das Psychologiestudium werden in verschiedenen Bereichen (Psychopathologie, Diagnostik, Statistik, Forschungsmethodik inkl. Beurteilung der Evidenzqualität etc.) Wissensbestände und praktische Fähigkeiten aufgebaut, die im Bereich der strafrechtlichen Begutachtung von Bedeutung sind. Der Abschluss des Psychologiestudiums qualifiziert indes noch nicht dazu, Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation verfassen zu können. Dafür ist der Erwerb von breiter beruflicher Erfahrung und (forensischen) Zusatzqualifikationenerforderlich.[52]

dd) Postgraduale Weiterbildungen

Das Bundesgericht ging in BGE 140 IV 49 nicht vertieft auf die postgradualen Weiterbildungsstrukturen bei Psycholog:innen ein, sondern stellte fest, dass bei den Mediziner:innen die postgraduale Weiterbildung zur Psychiater:in einen gewissen Qualitätsstandard gewährleiste, wogegen bei Psycholog:innen die fachliche Eignung immer im Einzelfall überprüft werden müsste. Allerdings erweist sich dieses Vorgehen in doppelter Weise nicht als zielführend. Erstens folgt aus dem Erfordernis forensisch-spezifischer Zusatzqualifikationen, dass nach Sicht der Autor:innen auch bei Mediziner:innen eine Facharztqualifikation - die generalistisch ausgerichtet ist - noch keine hinreichende Qualifikation für den forensischen Kontext darstellt, sondern dass dafür der Erwerb des SGFP-Schwerpunkttitels «Forensische Psychiatrie und Psychotherapie» erforderlich ist.[53] Zweitens zieht das Bundesgericht in seinem Professionsvergleich unterschiedliche Grössen bei: So handelt es sich bei Psycholog:innen um Studienabgänger:innen, während Psychiater:innen einen postgradualen Weiterbildungstitel erworben haben.[54] Die zutreffende Vergleichsgrösse für Psychiater:innen wären daher Psycholog:innen mit einem postgradualen Weiterbildungstitel gewesen. Ob und in welchem Rahmen solche Weiterbildungstitel bei Psycholog:innen die begutachtungsrelevanten Kompetenzen hinreichend vermitteln, wurde in BGE 140 IV 49 indes nicht thematisiert.

Diese Lücke ist zu füllen. Nach vorliegend vertretener Auffassung stellt der Erwerb des «Zertifikats forensische Psychologie SGFP» mit «Schwerpunkt Begutachtung im Strafrecht SGFP» den Indikator für die Sachverständigeneignung im Rahmen von Art. 20 und 56 ff. StGB dar.[55] Der Weg zu diesem Zertifikat führt im Status quo über das Erlangen des Weiterbildungstitels «Fachpsycholog:in für Rechtspsychologie». Zukünftig wird sich die Sachlage in den Berufsverbänden dahingehend weiterentwickeln, dass der Weg zum SGFP-Zertifikat über den Abschluss der Psychotherapieweiterbildung führt und somit an eine vom Bundesamt für Gesundheit anerkannte Weiterbildung anknüpft (vgl. Grafik).

Status quo: Der Status quo sieht nach dem Studium den Erwerb des Weiterbildungstitels «Fachpsycholog:in für Rechtspsychologie FSP» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP) vor.[56] Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung sind ein Masterabschluss in Psychologie (d.h. ein fünfjähriges Studium) sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nach Abschluss des Masters in Psychologie (vgl. Art. 2 SGRP-CC «Postgraduale Weiterbildung in Rechtspsychologie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP»).[57] Nach Art. 3 SGRP-CC qualifiziert der Fachtitel zur eigenverantwortlichen Berufsausübung, wobei namentlich forensisch relevante Themen wie die Entwicklung, die Persönlichkeit, die psychische Gesundheit, das Tatverhalten, die Rückfallwahrscheinlichkeit (Risiko- und Schutzfaktoren), die Schuldfähigkeit und ihre Komponenten, die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sowie die Beurteilung der Massnahmenindikation zu den behandelten Themen der Weiterbildung gehören (Art. 4 Abs. 2 SGRP-CC). Die Erlangung dieser Kompetenzen beruht auf drei Weiterbildungspfeilern (Art. 5 SGRP-CC). Erstens sind 400 Lehreinheiten[58] zu begutachtungsrelevanten Themenbereichen («Einführung Rechtspsychologie», «Recht», «Grundlagen deliktpräventive Rechtspsychologie», «Störungsspezifische Einschätzung der Persönlichkeit im Kontext der Delinquenz», «Psychopathologie», «Psychologische Diagnose- und Begutachtungsverfahren», «Psychotraumatologie», «Ethische Reflexion» sowie fakultativ «Polizeipsychologie») zu absolvieren.[59] Mit dem Weiterbildungstitel «Fachpsycholog:in für Rechtspsychologie FSP» wird das Fundament der forensischen Spezialisierung gelegt.[60]

Anschliessend kann das «Zertifikat Begutachtung im Strafrecht SGFP» mit «Schwerpunkt Begutachtung im Strafrecht SGFP» absolviert werden.[61] Das «Zertifikat Begutachtung im Strafrecht»[62] ist inhaltlich äquivalent zu der für Psychiater:innen bestehenden Weiterbildung zum Schwerpunkt «Forensische Psychiatrie und Psychotherapie» ausgestaltet.[63] Seit 2021 räumt die Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) Fachpsycholog:innen für Rechtspsychologie die Möglichkeit ein, als ordentliche Mitglieder aufgenommen zu werden, und führt die Sektion Forensische Psychologie innerhalb der SGFP.[64] Grundqualifikationen für die Zulassung zum SGFP-Curriculum sind a) die Anerkennung als Psycholog:in nach Art. 4 PsyG, b) das Tragen des Titels «Fachpsycholog:in für Rechtspsychologie» und c) eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Psycholog:in in einer vom SIWF (Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung)[65] anerkannten Weiterbildungsstätte. Mit dem letztgenannten Kriterium wird der Anforderung nach klinischer Erfahrung[66] im stationären Kontext Rechnung getragen.

Im Zertifikat «Begutachtung im Strafrecht SGFP» muss theoretische Weiterbildung im Umfang von 180 Credits absolviert werden.[67] Hier erweisen sich Angebote wie der bis 2022 an der Universität Luzern angebotene «CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie»[68] und ab 2024 in Basel weitergeführte «CAS Psychiatrisch-psychologische Begutachtung im Strafrecht»[69] sowie der «CAS en Psychiatrie et Psychologie Forensiques et Légale» in Lausanne[70] als massgeschneidert. Sowohl Psycholog:innen als auch Psychiater:innen wurden bzw. werden in diesen Programmen als Teilnehmende zugelassen und beide Berufsgruppen sind auf Seiten der Dozierenden integrativ tätig. Über die theoretische Weiterbildung hinaus müssen Kandidat:innen mindestens 30 supervidierte strafrechtliche Gutachten zur Schuldfähigkeit und/oder Massnahmenindikation nachweisen.[71] Das Zertifikat wird durch eine Prüfung abgeschlossen, welche bezüglich Prüfungsart, -modalitäten, Bewertungskriterien, Eröffnung etc. den Rahmenbedingungen des Schwerpunkttitels Forensische Psychiatrie und Psychotherapie entspricht.[72] Zur Sicherstellung der Anforderungsäquivalenz werden die Fachpsycholog:innen sowohl von forensisch qualifizierten Fachärzt:innen als auch von forensisch qualifizierten Fachpsycholog:innen geprüft. Schliesslich müssen Kandidat:innen Erst- oder Letztautor einer wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der forensischen Psychologie sein oder eine Dissertation in diesem Gebiet verfasst haben.[73] Unter diesen Bedingungen sind Psycholog:innen für die Begutachtung der Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation nach Sicht der Autor:innen hinreichend qualifiziert. Die bundesgerichtliche These, wonach psychologische Sachverständige unzureichende Aus- und Weiterbildungsstandards für die Gewährleistung einer adäquaten Begutachtungsqualität im Rahmen von Art. 20 und 56 ff. StGB haben, ist daher nicht länger tragfähig.

Zukunft: Im Rahmen des durch diesen Fachbeitrag angestossenen interdisziplinären Diskurses in den Berufsverbänden SGFP und SGRP zeichnet sich ab, dass sich die Rahmenbedingungen des SGFP-Zertifikats dereinst verändern werden. Anstelle des Titels «Fachpsycholog:in für Rechtspsychologie» wird eine abgeschlossene Ausbildung zum bzw. zur eidgenössisch anerkannten Psychotherpeut:in als Zulassungsvoraussetzung zum SGFP-Zertifikat definiert werden. Die forensische Expertise wird wie im Status quo durch das SGFP-Zertifikat gewährleistet. Für diese Inhalte kann auf die Ausführungen des vorangehenden Unterkapitels verwiesen werden. Zu erläutern bleibt an dieser Stelle die Relevanz der Psychotherapieweiterbildung für die Sachverständigenrolle. Wie unter Rz. 21 ausgeführt wurde, sind für die Begutachtungstätigkeit im Strafrecht sowohl diagnostische Kenntnisse als auch hinreichende Wissensbestände bezüglich des psychiatrisch-psychologischen Versorgungssystems in- und ausserhalb der Forensik erforderlich. Die Psychotherapieweiterbildung ist vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt und leistet Gewähr dafür, dass solche Kompetenzen in hinreichendem Umfang erworben werden.[74] Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, künftig die Psychotherapieweiterbildung als Zulassung zum SGFP-Zertifikat zu fordern, zumal damit gleichzeitig Äquivalenz mit Psychiater:innen hergestellt wird, die für den Facharzttitel (wenn auch in geringerem Zeitumfang) ebenfalls eine psychotherapeutische Weiterbildung absolvieren müssen. Auch in dieser Variante muss die bundesgerichtliche These, wonach psychologische Sachverständige unzureichende Aus- und Weiterbildungsstandards für die Gewährleistung einer adäquaten Begutachtungsqualität im Rahmen von Art. 20 und 56 ff. StGB haben, als unzutreffend zurückgewiesen werden. Mit Erlangen des SGFP-Zertifikats wären Psychologinnen mit eidgenössisch anerkannter Psychotherapieweiterbildung geeignet, Schuldfähigkeits- und Massnahmengutachten mit hinreichender Qualität zu verfassen.

IV. Würdigung und Ausblick

Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation haben für betroffene Personen eine grosse Bedeutung, weswegen strenge Anforderungen an die Qualifikationen von Sachverständigen berechtigt sind. Entsprechend ist es nicht zielführend, die Zulassung von Psycholog:innen mit dem Argument zu begründen, dass ansonsten Kapazitätsengpässe im Sachverständigenkontext drohen.[75] Die Lösung kann bei so wichtigen Weichenstellungen wie Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation (inkl. Verlaufsbeurteilung) nicht darin bestehen, Kompromisse hinsichtlich der Qualifikation von Sachverständigen zu machen.[76] Im vorliegenden Beitrag konnte indes aufgezeigt werden, dass eine Zulassung ohne Qualitätskompromisse möglich ist. Psycholog:innen sind nach Erlangen des «Zertifikats Forensische Psychologie SGFP» [geändert am 14. August 2024] mit «Schwerpunkt Begutachtung im Strafrecht SGFP» qualifiziert, Gutachten zur Schuldfähigkeit und Massnahmenindikation mit hinreichender Qualität zu verfassen. Der ratio legis von Art. 20 und Art. 56 StGB (Begutachtungsqualität) wird in diesen Fällen auch durch psychologische Sachverständige Genüge getan.[77]

Andere Sichtweisen gründen auf tradierten[78], aber nicht mehr aktuellen «Vorstellungen über Methoden, Kompetenzen und Qualifikationen»[79] der Psychologie, welche die prägende Rolle der Disziplin in der Forensik übersehen sowie den Entwicklungen der Weiterbildungslandschaft in den letzten zehn Jahren nicht Rechnung tragen. Es ist nun an den zuständigen Instanzen in den Kantonen[80] sowie auf Bundesebene[81], dieser Erkenntnis zur Anwendung zu verhelfen.[82] Der Raum für eine zeitgemässe Auslegung von Art. 20 und 56 StGB besteht, weil der Gesetzgeber anlässlich der Gesetzesrevision im Jahr 2007 bewusst darauf verzichtete, die Sachverständigenrolle auf Psychiater:innen zu beschränken.[83]

Auch nach der Zulassung von psychologischen Sachverständigen bleibt der interdisziplinäre Austausch von grosser Wichtigkeit für eine evidenzbasierte Praxis, die zusätzlich durch ein konstantes Gutachtens-Qualitätsmonitoring[84] abzusichern ist.[85] Die Fortführung des historischen Streits der Disziplinen Psychiatrie und Psychologie um die «bessere» sachverständige Person ist nach dem Gesagten nicht zielführend.[86] Beide Disziplinen haben auf Basis ihrer Aus- und Weiterbildung eigenständige Stärken, gelangen aber je nach gutachterlicher Fragestellung auch an Wissensgrenzen und sind auf die Kompetenz der jeweils anderen Disziplin angewiesen. Die richtige Antwort auf die Frage der geeigneten sachverständigen Person ist daher kein «entweder… oder», sondern bei gegebenen Weiterbildungsvoraussetzungen ein «sowohl… als auch».[87]



[1] Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0).

[2] Constantin Kruse, Die Sachverständigenauswahl für die Schuldfähigkeitsbegutachtung, NJW 2014, S. 509.
[3] Für den gesamten Absatz: BGE 140 IV 49 E. 2.

[4] Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3 f. (mit weitergehenden Ausführungen zur erlaubten Reichweite bzgl. Delegation von Teilaspekten an Hilfspersonen); BGE 144 IV 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; im Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E. 3 akzeptierte das Bundesgericht indes eine Co-Mandatierung von einer psychiatrischen und einer psychologischen Fachperson, da sich erstere im Rahmen der Arbeitsteilung an das Delegationsverbot gehalten hatte.

[5] Vgl. etwa Weisung des Kantonsgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7. Mai 2014, Fassung vom 28. November 2023, § 5 Abs. 2. Ausführlich sodann die Regulierung des Kantons Zürich in der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1. September 2010 (PPGV/ZH; LS 321.4). In dieser wird in den § 10 ff. PPGV/ZH ebenfalls auf das Facharzterfordernis rekurriert. Nur in absoluten Ausnahmesituationen können Sachverständigenaufträge an nicht eingetragene Personen vergeben werden (§ 17 Abs. 2 PPGV/ZH). Zum Entwicklungsprozess der PPGV/ZH und zum Einfluss von BGE 140 IV 49 auf die PPGV/ZH auch: Robert Hauser / Erhard Schweri / Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, Zürich 2017, § 123 N 13 ff. Der mit der PPGV einhergehende Ausschluss von Psycholog:innen von der strafrechtlichen Begutachtung im besagten Kontext wurde von Gerichten bis dato geschützt: Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2011 vom 9. August 2011 E. 3 ff. sowie jüngst Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich VR220015 vom 13. Oktober 2022.

[6] Andreas Huber, Experten und Expertenkommissionen im Strafprozess und im Straf- und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 88 ff.; Bernhard Sträuli, in: Moreillon/Macaluso/Queloz/Dongois (Hrsg.), Commentaire Romand, Code pénal I, Art. 1-110, Basel 2020, Art. 20 N 26 ff. (zit. CR CP-Bearbeiter:in); Gian Ege, Der Affekt im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 2017, S. 320 ff.; Benjamin F. Brägger / Marc Graf, Gefährlichkeitsbeurteilung von psychisch kranken Straftätern, in: Jusletter 27. April 2015, Rz. 35 ff.; Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2021, Art. 56 N 11 (zit. PraxKomm. StGB-Bearbeiter:in); Thomas Fingerhuth / Stephan Schlegel / Oliver Jucker, in: Donatsch et al. (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, Zürich 2022, Art. 20 N 5; Joelle Vuille, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2019, Art. 183 N 6a; CR CP-Ludwiczak Glassey/Roth/Thalmann, Art. 56 N 40a; Michel Dupuis et al. (Hrsg.), Petit Commentaire, CP, Code Pénale, 2. Aufl., Basel 2017, Art. 56 N 13; PraxKomm. StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam, Art. 20 N 4; Wolfgang Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 56 N 18; Felix Bommer / Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 2020, § 8 N 29; Daniel Jositsch / Gian Ege / Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Zürich 2018, S. 177; Miriam Forni, Strafverfahren und Psychiatrie: Berührungspunkte und Reibungsflächen, ZStrR 2004, S. 216 f.

[7] So aber die Interpretation der Judikatur, welche sich auf den Standpunkt stellt, dass die h.L. ärztliche Sachverständige fordert: BGE 140 IV 49 E. 2.6; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich VR220015 vom 13. Oktober 2022 E. 3.4. Das blosse Erwähnen einer Rechtsprechung ist aber nicht zwingend als Zustimmung zu werten.

[8] Ivana Babic, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren unter Berücksichtigung rechtlicher, medizinischer und ethischer Aspekte, Diss. Zürich 2019, S. 125; Thomas Noll, Die Schuldfähigkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht, ZStrR 2017, S. 77 f.; Julian Mausbach / Peter Straub, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 20 N 3 (zit. AK StGB-Bearbeiter:in); Marc Thommen, Nur noch Psychiater als Gutachter, forumpoenale 2015, S. 14 ff., insb. S. 19; Thierry Urwyler / Jérôme Endrass / Henning Hachtel / Marc Graf, Handbuch Strafrecht - Psychiatrie - Psychologie, Basel 2022, N 638 ff.; Kevin Sacher, Die (Un-)behandelbarkeit psychisch schwer gestörter Straftäter, Diss. Bern 2022, S. 53 ff.; Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 N 55 (zit. BSK StGB-Bearbeiter:in): «Entsprechende Einwände werden sich allerdings mit zunehmender Ausbildung der Psychologen in Zukunft kaum mehr vertreten lassen, weshalb diese Rechtsprechung zu überdenken sein wird»; differenzierend BSK StGB-Bommer, Art. 20 N 27a, mit Verweis auf das PsyG (Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 [Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81]); a.M. tendenziell Michael Liebrenz et al., Somatische Aspekte in der forensisch-psychiatrischen Begutachtung, AJP 2018, S. 624 ff.; Ursula Frauenfelder, Die ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Diss. Zürich 1978, S. 59.

[9] Leonie Bevilacqua et al., Expert opinions on criminal law cases in Switzerland - an empirical pilot study, Swiss Medical Weekly 2023, S. 1 ff.

[10] Andrej König / Klaus P. Elsner / Norbert Schalast / Norbert Leygraf, Qualität der Prognosegutachten (gem. § 16 Abs. 3 MRVG NRW und § 463 StPO) bei nach § 63 StGB untergebrachten Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten in NRW, Abschlussbericht, Düsseldorf 2018; Maximilian Riegel, Die Qualität forensischer Prognosegutachten bei Gewalt- und Sexualstraftaten, Freiburg i. B. 2007, S. 1 ff.; Russell Petrella / Norman Poythress, The Quality of Forensic Evaluations: An Interdisciplinary Study, Journal of Consulting and Clinical Psychology 1983, S. 76 ff.

[11] Maximilian Wertz / Helmut Kury / Martin Rettenberger, Umsetzung von Mindestanforderungen für Prognosegutachten in der Praxis, FPPK 2018, S. 51 ff., die aber darauf hinweisen, dass in beiden Berufsgruppen gute und schlechte Gutachten zu finden waren.

[12] Sascha Dobbrunz / Anne Daubmann / Jürgen L. Müller / Peer Briken, Der Einfluss von Profession und Erfahrung hinsichtlich der kriteriengeleiteten Beurteilung der Schuldfähigkeit bei paraphilen Störungen - eine randomisierte kontrollierte Studie, Psychiatrische Praxis 2022, S. 142; vgl. auch Jannet Warren, Opinion Formation in Evaluating Sanity at the Time of the Offense: An Examination of 5175 Pre-Trial Evaluations, Behavioral Sciences and the Law 2004, S. 183.

[13] Für die ICD-11: Wolfgang Gaebel et al., Accuracy of diagnostic classification and clinical utility assessment of ICD-11 compared to ICD-10 in 10 mental disorders: findings from a web-based field study, European Archives of Psychiatry and Clinical Neuroscience 2020, S. 281 ff.: «There were no differences between medical doctors and psychologists in diagnostic accuracy»; eine höhere diagnostische Genauigkeit bei Psycholog:innen stellten Julia Brechbiel / Jared Keeley, Pathways linking clinician demographics to mental health diagnostic accuracy: An international perspective, S. 1722, fest, wobei dafür eine Rolle spielte, dass Psycholog:innen für die Diagnostik mehr Zeit in Anspruch nahmen. Keine Unterschiede zwischen den Disziplinen resultierten in: Johannes Fuss / Peer Briken / Verena Klein, Gender bias in clinicians' pathologization of atypical sexuality: a randomized controlled trial with mental health professionals, Scientific Reports 2018, S. 1 ff.; Jodi Viljoen / Ron Roesch / James R. P. Ogloff / Patricia A. Zapf, The Role of Canadian Psychologists in Conducting Fitness and Criminal Responsibility Evaluations, Canadian Psychology 2003, S. 374.

[14] So auch Wertz/Kury/Rettenberger (Fn. 11), S. 59; vgl. sodann Viljoen/Roesch/Ogloff/Zapf (Fn. 13), S. 376.

[17] Zum begrifflichen Hintergrund: Die Differenzierung bezieht sich auf das sog. triadische System, das zwischen exogenen Psychosen, endogenen Psychosen und psychogenen Erkrankungen unterscheidet (dazu Kurt Schneider, Klinische Psychopathologie, 15. Aufl., Stuttgart 2007, S. 1 ff. sowie den Kommentar von Gerd Huber / Gisela Gross auf S. 82 ff.). Das damit verbundene Begriffsverständnis war von der Vorstellung geprägt, dass gewisse Störungen auf organische Korrelate zurückgeführt werden können. Die ICD-10/11 und DSM-5 verfolgen demgegenüber einen (ätiologisch) atheoretischen Ansatz, d.h. sprechen sich nicht über mögliche Ursachen von psychischen Störungen aus, sondern verfolgen einen deskriptiven Ansatz (Beschreibung störungsrelevanter Symptome). Mit fortschreitender Erkenntnis sind weitere Anpassungen psychiatrisch-psychologischer Störungskonzepte zu erwarten. Die Übersetzung dieser Konzepte in juristische Begriffe wie «schwere psychische Störung» ist somit nicht unabhängig von der jeweiligen zeitgebundenen Auslegung des psychiatrischen Krankheitsbegriffs bzw. gesellschaftspolitischen Strömungen zu sehen. Dabei hinken juristische Begriffsverwendungen der psychiatrisch-psychologischen Entwicklung tendenziell hinterher, was sowohl auf das mögliche Erfordernis von Gesetzesänderungen als auch auf den interdisziplinären Kontext zurückzuführen ist.

[18] Isabelle Kasper, Forensisch-psychiatrische/psychologische Sachverständige im Strafverfahren, IMPULSE, Zürich 2020, S. 28; Tom Frischknecht / Eliane Schneider / Stefan Schmalbach, Welcher Psy-Experte darf's denn sein?, Jusletter 21. Mai 2012, Rz. 8.

[19] Kasper (Fn. 18), S. 31; Frischknecht/Schneider/Schmalbach (Fn. 18), Rz. 13.

[20] Website des Deutschen Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, ICD-11 in Deutsch - Entwurfsfassung: «Schizophrenie ist durch Störungen in mehreren mentalen Modalitäten gekennzeichnet, einschließlich des Denkens (z. B. Wahnvorstellungen, Desorganisation in der Form des Denkens), der Wahrnehmung (z. B. Halluzinationen), des Selbsterlebens (z. B. das Erleben, dass die eigenen Gefühle, Impulse, Gedanken oder das Verhalten unter der Kontrolle einer externen Kraft stehen), der Kognition (z. B., Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses und der sozialen Kognition), des Willens (z. B. Motivationsverlust), des Affekts (z. B. abgestumpfter Gefühlsausdruck) und des Verhaltens (z. B. Verhalten, das bizarr oder zwecklos erscheint, unvorhersehbare oder unangemessene emotionale Reaktionen, die die Organisation des Verhaltens stören). Psychomotorische Störungen, einschließlich Katatonie, können vorhanden sein. Anhaltende Wahnvorstellungen, anhaltende Halluzinationen, Denkstörungen und Erfahrungen von Einflussnahme, Passivität oder Kontrolle gelten als Kernsymptome. Die Symptome müssen mindestens einen Monat lang bestanden haben, damit die Diagnose Schizophrenie gestellt werden kann. Die Symptome sind nicht Ausdruck eines anderen Gesundheitszustands (z. B. eines Hirntumors) und sind nicht auf die Wirkung einer Substanz oder eines Medikaments auf das zentrale Nervensystem (z. B. Kortikosteroide) zurückzuführen, auch nicht auf einen Entzug (z. B. Alkoholentzug).»

[21] Bevilacqua et al. (Fn. 9), S. 5; Liebrenz et al. (Fn. 8), S. 624 ff.; Kruse (Fn. 2), S. 512.

[22] Website des Deutschen Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, ICD-11 für Mortalitäts- und Morbiditätsstatistiken (MMS).

[23] So Noll (Fn. 8), S. 77; Marcel Aebi / Lorenz Imbach / Nicole Holderegger / Cornelia Bessler, Jugendstrafrechtliche Gutachten in der Schweiz, AJP 2018, S. 1467; Kruse (Fn. 2), S. 512; Elmar Habermeyer / Marc Graf / Thomas Noll / Frank Urbaniok, Psychologen als Gutachter in Strafverfahren, AJP 2016, S. 128.

[24] Vgl. auch Liebrenz et al. (Fn. 8), S. 624 ff., welche auf die Prävalenz von somatischen Beschwerden von Personen hinweist, welche im strafrechtlichen Kontext zu beurteilen sind.

[25] Dazu Bevilacqua et al. (Fn. 9), S. 5, wonach nur in 4 von 58 Gutachten entsprechende Untersuchungen dokumentiert waren, was die Autor:innen kritisierten: «Namely, the limited use of medical psychiatric somatic competence is inaccurate from a quality perspective and does not correspond to published standards.»

[26] Vgl. auch Babic (Fn. 8), S. 123: «Obwohl Psychiater eine ärztliche Grundausbildung absolvieren müssen, können auch sie sich in einer bestimmten Situation gezwungen sehen einen weiteren Experten beiziehen, um mit hinreichender Plausibilität sämtliche zu diskutierende Störungen ausschliessen oder bestätigen zu können»; ebenso Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok (Fn. 23), S. 128: «Betreffs des Ausschlusses möglicher Störungen gilt, dass auch ein psychiatrischer Gutachter bei einer bestimmten Fallkonstellation damit überfordert sein kann, ohne Beizug eines anderen Experten sämtliche zu diskutierenden Störungen mit hinreichender Plausibilität auszuschliessen.»

[27] Vgl. auch Kruse (Fn. 2), S. 511: «Hinzu kommt, dass es aus gutachterlicher wie auch juristischer Sicht für die Frage der Schuldfähigkeit zunächst einmal ohne Bedeutung ist, ob ein psychischer Zustand krankhaft - also (vermutlich) somatisch bedingt - ist oder nicht, sondern wie er sich nach Art und Schwere darstellt und welche Relevanz ihm daher für die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zukommt.»

[28] Sabine Nowara, Zur Auswahl des Sachverständigen - (Diplom-)Psychologe und/oder Psychiater?, in: Müller/Schlothauer/Knauer (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Aufl., München 2022, § 59 N 10 zur Relevanz des neuropsychologischen Instrumentariums zur Beurteilung bei hirnorganischen Beeinträchtigungen.

[29] Vgl. auch Bevilacqua et al. (Fn. 9), S. 6.

[30] So wird ein relevanter Anteil von Psychiater:innen körperliche Untersuchungen nicht selbständig vornehmen, sondern etwa an Internist:innen delegieren.

[31] Bei Zweifeln an der Notwendigkeit entsprechender Untersuchungen können sich die Disziplinen gegenseitig austauschen.

[32] Kasper (Fn. 18), S. 37 f. und S. 61; Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok (Fn. 23), S. 129; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf (Fn. 8), N 639; Sonja Dette et al. Die Novellierung des § 63 StGB und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Begutachtungspraxis, Zur vergleichbaren Qualifikation ärztlicher und psychologischer Sachverständiger in der Prognosebegutachtung, MedSach 2020, S. 74. Ob dieser Umstand in einem weiteren Entwicklungsschritt - ähnlich dem Sozialversicherungsrecht - zu polydisziplinären Gutachten führt, bleibt abzuwarten. Vgl. dazu auch Bevilaqua et al. (Fn. 9), S. 6; für Deutschland auch Nowara (Fn. 28), § 59 N 10.

[33] Es drängt sich indes folgender Hinweis auf: Da die beschuldigte Person bzw. die Partei im selbständigen Massnahmenverfahren die Verfahrenskosten bei einer Verurteilung bzw. bei einem Entscheid zu ihrem Nachteil trägt (Art. 426 StPO (Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0])), kann eine umfassende somatische Diagnostik im Gutachten bei einer Verurteilung bzw. Massnahmenanordnung für die begutachtete Person zu einer hohen Kostenlast führen. Nach Sicht der Autor:innen überzeugt dies nicht. Bei Schuldfähigkeits- und Massnahmengutachten geht es immer auch um die Abklärung eines möglicherweise pathologischen Zustands. Würden medizinisch indizierte somatische Untersuchungen in der Freiheit durchgeführt (d.h. nicht im Verfahrenskontext), würde die betreffende Person einen wesentlichen Teil der Kosten auf die Krankenkasse abwälzen können. Ähnlich wäre die Sachlage, wenn eine Person im Straf- oder Massnahmenvollzug ist. Es ist nicht einsehbar, warum die beschuldigte Person, welche regelmässig sozioökonomisch vulnerabel ist, durch eine Vollkostentragung bei Gutachten zusätzlich belastet werden soll. Sinnvoller wäre es, dass entweder die Kosten für somatische Abklärung über die Krankenversicherung abgerechnet werden können oder aber dass Art. 426 Abs. 3 StPO dahingehend ausgelegt wird, dass weite Teile der Begutachtungskosten zulasten des Staates gehen.

[35] Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2 mit dem Passus «zumindest gegenwärtig».

[36] Niklaus Oberholzer, Die aktuelle Praxis des Bundesgerichts zu psychiatrischen Gutachten, in: Heer/Habermeyer/Bernard (Hrsg.), Forum Justiz & Psychiatrie, Band 2, Bern 2017, S. 62.

[37] Vgl. auch BGE 140 IV 49 E. 2.7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2, wonach die Zulassung von psychologischen Sachverständigen «mit der fachlichen Ausgangslage gerechtfertigt werden» müssen bzw. nicht «mit der Person des Sachverständigen» begründet werden können.

[38] Grundlage bildet ein sechsjähriges Studium in Humanmedizin (dessen konkrete Ausgestaltung variiert je nach Universität in gewissem Umfang), mit dem die nach Art. 6 MedBG (Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]) genannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten als Grundlage erworben werden. Wie bei Psycholog:innen ist dieser Bildungsschritt noch relativ allgemein ausgerichtet und erfasst weniger die psychiatrische und noch weniger die forensische Fachkunde. Nach Abschluss des Humanmedizinstudiums folgt die sechsjährige Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Website des SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, Psychiatrie und Psychotherapie), durch welche die im Studium erworbenen Kompetenzen vertieft und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Tätigkeit im psychiatrischen Fachgebiet erworben wird (vgl. Art. 17 MedBG). Für die spezifische (bei Fragen nach Art. 20 und 56 f. StGB zwingende) forensische Sachkunde gibt es auf Stufe MedBG keine spezifische Weiterbildung. Eine solche wird von der Schweizerischen Gesellschaft für forensische Psychiatrie (SGFP) mit dem Schwerpunkttitel angeboten, in dem die nachfolgenden begutachtungsrelevanten Kompetenzen (vgl. Haupttext) erworben werden (Website der SGFP, Weiterbildungsprogramm Schwerpunkt-Weiterbildung).

[39] Zum Medizinstudium Fn. 38. Bzgl. der statisch-methodischen Inhalte des Psychologiestudiums Schweizerische Gesellschaft für Psychologie, Curriculum des Psychologiestudiums an Schweizer Hochschulen: Statistik und Methodenlehre nehmen im Bachelorstudium mindestens 21 ECTS ein und auch im Master bildet der Themenkreis Methoden einen Pflichtbestandteil.

[40] Vgl. auch Frischknecht/Schneider/Schmalbach (Fn. 18), Rz. 13 ff.; Kasper (Fn. 18), S. 41.

[41] Dazu gehören Kenntnisse zur Studienlage bzgl. Risiko- und Schutzfaktoren, Evidenz zur Wirksamkeit von Interventionen wie Psychotherapien etc., Evidenz zur Entwicklungspsychologie für die Beurteilung von jungen Erwachsenen im Rahmen von Art. 61 StGB sowie methodische Kenntnisse zur Einschätzung der Evidenzqualität.

[42] Überblick über Behandlungsstandards und -inhalte in einer Institution.

[43] Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, juristischer Schuldbegriff, Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage etc.

[44] Eingangsmerkmale, Konnexität, Anlassdelikte, Gefährlichkeitsbegriffe der jeweiligen Massnahmen, Behandelbarkeit etc.).

[45] Grundlagenwissen zum Strafprozessrecht sowie vertieftes Wissen zum Sachverständigenrecht nach Art. 182 ff. StPO.

[46] Zweck und Gegenstand des PsyG in Art. 1 Abs. 1 lit. a PsyG.

[47] Darüber hinaus ist unter gewissen Bedingungen auch die Anerkennung ausländischer Abschlüsse möglich, vgl. Art. 3 PsyG.

[48] Ein ECTS entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 25-30 Stunden.

[49] Vgl. in diesem Zusammenhang den Consensus der Kommission für das Psychologiestudium an Schweizer Hochschulen. Dieser formuliert inhaltliche und strukturelle Minimalkriterien, die von allen Ausbildungsstätten zu gewährleisten sind: Schweizerische Gesellschaft für Psychologie, Curriculum des Psychologiestudiums an Schweizer Hochschulen (zit. Curriculum des Psychologiestudiums).

[52] Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf (Fn. 8), N 640; Kruse (Fn. 2), S. 513; Kasper (Fn. 18), S. 62; Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok (Fn. 23), S. 134; Noll (Fn. 8), S. 77 f.; Viljoen/Roesch/Ogloff/Zapf (Fn. 13), S. 376: «The crucial issue is not mental health expertise, but rather forensic expertise.»; Murray Ferguson / James R.P. Ogloff, Criminal Responsibility Evaluations: Role of Psychologists in Assessment, Psychiatry, Psychology and Law 2011, S. 91; Salvatore Giacomuzzi et al., Zur Sachverständigenbestellung im Unterbringungsverfahren (Teil 2), Zur gleichwertigen fachlichen Kompetenz von psychologischen und psychiatrischen Sachverständigen, Österreichische Richterzeitung 2023, S. 160.

[53] Zum Curriculum: Website der SGFP, Erwachsenen-Forensik Schwerpunkt-Weiterbildung. Dieser Weiterbildungstitel ist bei der Fachgesellschaft angegliedert, weil neben der theoretischen Weiterbildung (die auch beim Zertifikat im Rahmen von universitären CAS erworben wird; vgl. etwa Studienangebot Weiterbildung der Universität Basel, CAS Psychiatrisch-Psychologische Begutachtung im Strafrecht) auch praktische Anforderungen (z.B. Mindestanzahl an forensischen Gutachten etc.) zu erfüllen sind, welche durch entsprechend theoretisch-praktisch qualifizierte Fachpersonen überprüft werden. In diesem Rahmen ist eine Vernetzung von fachgesellschaftlichen und universitären Strukturen zu erhalten und auszubauen, um sowohl eine solide theoretisch-praktische Verzahnung als auch eine interdisziplinäre Qualitätsentwicklung zu gewährleisten, welche im strafrechtlichen Kontext von grosser Bedeutung ist. Möglichkeiten dazu sind neben Gefässen wie die interdisziplinären CAS auch die berufsgruppenübergreifende Besetzung der jeweiligen Gremien (vgl. etwa § 3 PPGV/ZH; denkbar wären zudem Einsitze von Personen aus dem universitär-strafrechtlichen Kontext).

[54] Babic (Fn. 8), S. 125; Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok (Fn. 23), S. 129.

[55] Zur fachgesellschaftlichen Anknüpfung auch die Erklärungen in Fn. 53.

[56] Zum Curriculum und den Titelträger:innen: Website der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP, Fachtitel Fachpsychologin/Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP.

[57] Website der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP, Studienreglement für den Weiterbildungsgang «Postgraduale Weiterbildung in Rechtspsychologie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP» vom 1. März 2022 (SGRP-CC).

[58] Eine Lehreinheit entspricht 45 Minuten, vgl. Art. 5 Abs. 2 SGRP-CC.

[59] Ausführlich SGRP-CC; vgl. dort namentlich Anhang 2.

[60] Die Liste der bisherigen Titelträger:innen findet sich auf der Website der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie SGRP, SGRP-Fachtitelträger Fachpsychologe:in für Rechtspsychologie FSP; Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok (Fn. 23), S. 134; Noll (Fn. 8), S. 77 f.

[64] Zurzeit weisen 13 Fachpsycholog:innen für Rechtspsychologie diese Qualifikation auf. Vgl. Website der SGFP, Titelträger Forensische Psychologie, Begutachtung im Strafrecht.

[66] Zu diesem Punkt auch Chiara Krause / Elmar Habermeyer, Qualität forensisch psychiatrischer und psychologischer Gutachten, Praxis der Rechtspsychologie 2022, S. 117.

[67] SGFP-Curriculum (Fn. 61), S. 6: a) «Propädeutische Grundlagen (40 Credits): Ethische und staatsrechtliche Begriffe, juristische Konzepte, allgemeine Gutachtentechnik sowie Grundlagen forensisch-psychiatrischer/-psychologischer Behandlungen», b) «Fachspezifischer Unterricht: Erwerb vertiefter Kenntnisse in den Bereichen strafrechtliche Begutachtungen und damit zusammenhängenden forensischen Themen (80 Credits, davon mindestens 20 in Form von Seminaren und Workshops und mindestens 20 in Form von theoretischem Unterricht)» und c) «Besuch von durch die Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) anerkannten Fortbildungsveranstaltungen wie Kongressen, Seminaren und Workshops (60 Credits)».

[68] Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensische Psychiatrie und Psychologie» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern); CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie (SRL Nr. 540o).

[69] Studienangebot Weiterbildung der Universität Basel, CAS Psychiatrisch-Psychologische Begutachtung im Strafrecht.

[70] Website der Formation continue Université de Lausanne et EPFL, Psychiatrie et psychologie légales et forensiques.

[74] Vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a PsyG (Eidg. Weiterbildungstitel in Psychotherapie) sowie Art. 7 Abs. 2 PsyG («Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben»). Zu den inhaltlichen Anforderungen Anhang 1 AkkredV-PsyG (Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe vom 25. November 2013 [AkkredV-PsyG; SR 935.811.1]). Die Titelträger:innen können im Psychologieberuferegister (PsyReg) eingesehen werden: Gesundheitsberufeplattform der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Psychologieberuferegister.

[75] Thommen (Fn. 8), S. 14 ff., AK StGB-Mausbach/Straub, Art. 20 N 3; Frischknecht/Schneider/Schmalbach (Fn. 18), Rz. 24; implizit auch Krause/Habermeyer (Fn. 66), S. 116 f.; Diego Langenegger, Psychologen sind keine tauglichen Gutachter, ius focus 2015, S. 135.

[76] Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf (Fn. 8), N 638.

[77] Krause/Habermeyer (Fn. 66), S. 116 f.; Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok (Fn. 23), S. 133; vgl. zu Deutschland auch Kruse (Fn. 2), S. 513.

[78] Zur Rolle der Traditionen im Streit der Disziplinen auch Nowara (Fn. 28), § 59 N 6; die hier ausgeführten Diskussionen spiegeln sich im Übrigen auch in anderen Ländern: zu Kanada und den USA etwa Viljoen/Roesch/Ogloff/Zapf (Fn. 13), S. 369 ff.; Richard Redding / Marnita Floyd / Gary Hawk, What Judges and Lawyers Think About the Testimony of Mental Health Experts: A Survey of the Courts and Bar, Behavioral Sciences and the Law 2001, S. 583; Ferguson/Ogloff (Fn. 52), S. 79 ff.; interessant auch Ester Messina et al., Forensic psychiatric evaluations of defendants: Italy and the Netherlands compared, International Journal of Law and Psychiatry 2019, wo für die Niederlande ausgeführt wird, dass Psycholog:innen die Mehrheit von forensischen Gutachten zur Schuldfähigkeit und Interventionsindikation verfassen.

[79] Vgl. dazu Frischknecht/Schneider/Schmalbach (Fn. 18), Rz. 7; Petrella/Poythress (Fn. 10), S. 76; Giacomuzzi et al. (Fn. 52), S. 161: «Der Unterschied der beiden Fachdisziplinen war/ist daher nur noch abstrakt im Gesetzestext verankert, in der Praxis aber in vielen Bereichen einer interdisziplinären Zusammenarbeit auf Augenhöhe gewichen».

[80] Via Anpassung der relevanten kantonalrechtlichen Grundlagen wie etwa der PPGV/ZH.

[81] Via Praxisänderung von BGE 140 IV 49. Sollte die Judikative inaktiv bleiben, könnte via Gesetzesänderung für Klarheit gesorgt werden.

[82] Eine Formel könnte etwa lauten, dass auch Fachpsycholog:innen mit dem Zertifikat Forensische Psychologie / Begutachtung im Strafrecht SGFP als Sachverständige nach Art. 20 und 56 ff. StGB mandatiert werden können.

[83] Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 (BBl 1999 1979), S. 2072 und ebenso S. 2008; zur parlamentarischen Beratung vgl. insb. AB 1999 S 1104 ff.; vgl. auch Frischknecht/Schneider/Schmalbach (Fn. 18), Rz. 5.

[85] Ein solches (rechtlich bindendes) Qualitätsmonitoring nach einer Zulassung könnte etwa in einer stichprobenartigen Überprüfung von Gutachten durch Peers oder ähnlichem bestehen. Vgl. für Deutschland auch Malgorzata Okulicz-Kozaryn / Alexander F. Schmidt / Rainer Banse, Diskussionsforum, Worin besteht die Expertise von forensischen Sachverständigen, und ist die Approbation gemäß Psychotherapeutengesetz dafür erforderlich? Psychologische Rundschau 2019, S. 257: «Die so gesicherte Fachkompetenz müsste nicht nur einmal durch eine bestimmte Ausbildung nachgewiesen werden (Kontrolle des Inputs in das System), sondern laufend durch eine stichprobenartige Kontrolle der produzierten Gutachten».

[86] Kasper (Fn. 18), S. 30 f.; Frischknecht/Schneider/Schmalbach (Fn. 18), Rz. 7; Okulicz-Kozaryn/Schmidt/Banse (Fn. 85), S. 254; Viljoen/Roesch/Ogloff/Zapf (Fn. 13), S. 376: «In fact, this entire debate, which has been framed as ‹which mental health professional is best?› appears misplaced».

[87] Dies zeigt auch die jugendstrafrechtliche Praxis, wo Psycholog:innen als Sachverständige zugelassen sind und dort ebenfalls die Schuldfähigkeit und Indikation von Schutzmassnahmen beurteilen müssen. Vgl. Aebi/Imbach/Holderegger/Bessler (Fn. 23), S. 1466 ff.

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