I. Einführung
«Ich arbeite nur 40 %, weil bei einem höheren Pensum der zusätzliche Lohn
weitgehend für Kinderbetreuungskosten und Steuern draufgehen würde.» Wer
selbst Kinder aufzieht oder im regelmässigen Austausch mit Eltern von
jungen Kindern steht, kennt diesen Satz.[1]
Es ist seit einiger Zeit bekannt, dass in der Schweiz bis heute in
bestimmten Fällen verminderte oder gar negative Erwerbsanreize für die
Zweitverdienerin[2]
in einer Familie mit Kindern bestehen.[3]
Die Gründe dafür sind vielfältig, wobei das Steuerrecht neben den
anfallenden Kinderbetreuungskosten[4]
eine zentrale Rolle spielt.[5]
So sind das bestehende System der Ehegattenbesteuerung sowie die fehlende
(vollständige) Abziehbarkeit der anfallenden Kinderbetreuungskosten für
negative Effekte verantwortlich.[6]
Die konkrete steuerrechtliche Diskussion zu den Kinderbetreuungskosten
dreht sich um die Frage, ob diese als berufsbedingte Kosten (sog.
Gewinnungskosten) zu qualifizieren sind, welche entsprechend im vollen
Umfang abziehbar wären. Das Bundesgericht vertritt jedoch, ebenso wie ein
Teil der Lehre, bis heute die Auffassung, dass es sich bei
Kinderbetreuungskosten nicht um Gewinnungskosten handelt.[7]
Ausgehend von dieser Rechtsprechung führte das Bundesparlament im Jahr 2011
einen allgemeinen Abzug ein, der den Kinderbetreuungskosten Rechnung tragen
sollte. Tatsächlich bleibt dieser (teilweise massiv) unter den tatsächlich
anfallenden Kosten.[8]
Die Konsequenzen der verminderten Erwerbsanreize betreffen nicht nur
einzelne Frauen oder Familien, sondern die Wirtschaft im Allgemeinen. So
würde eine Erhöhung der Erwerbsanreize aus volkswirtschaftlicher
Perspektive Vorteile mit sich bringen: Das Angebot an Arbeitskräften würde
erhöht,[9]
der Arbeitsmarkt belebt und die Produktivität gesteigert.[10]
Ausserdem würden die getätigten Bildungsinvestitionen nicht verloren gehen.[11]
Insgesamt kann auch mit positiven Auswirkungen auf die Gleichstellung von
Mann und Frau gerechnet werden, wenn die Erwerbsanreize für
Zweitverdienerinnen steigen.[12]
Der vorliegende Beitrag versteht sich angesichts dieser Spannungslage -
zwischen der grundsätzlich möglichen Qualifikation als Gewinnungskosten und
der faktisch beschränkten Abzugsmöglichkeit - als Denkanstoss. Neben
inhaltlichen Ausführungen soll er zu einer allgemeinen Reflexion darüber
anregen, wie ein tradiertes Familienbild das Steuerrecht sowie die
politische Diskussion darüber bis heute prägt.
II. Rechtliche Ausgangslage
Bei der Definition des Einkommens sowie der zulässigen Abzüge geht es stets
auch um die Frage, wie die Steuerlast unter den Steuerpflichtigen verteilt
werden soll. Die Bundesverfassung gibt dies mit den
Steuererhebungsprinzipien in
Art. 127 Abs. 2 BV[13]
in Grundzügen vor. Diesen Steuererhebungsprinzipien kommt trotz ihrer
systematischen Einordnung bei den Kompetenzzuweisungen Grundrechtscharakter
zu.[14]
Sie lassen sich unterteilen in das Prinzip der Allgemeinheit, das Prinzip
der Gleichmässigkeit und das Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) und sind
im Einzelnen wie folgt ausgestaltet.
1. Steuererhebungsprinzipien
Das Prinzip der Allgemeinheit der Steuern besagt, dass ohne sachlichen
Grund keine einzelnen Gruppen von Steuerpflichtigen stärker oder schwächer
belastet werden dürfen.[15]
Demnach betrifft es die subjektive Seite der
Besteuerung[16]
und verbietet es beispielsweise, nur eine bestimmte Personengruppe zu
besteuern.[17]
Das Prinzip der Gleichmässigkeit der Besteuerung betrifft hingegen die
objektive Seite der Besteuerung.[18]
Dieses Prinzip besagt, dass die Steuerlast von der Bevölkerung nach
«gleichem Mass» getragen werden soll.[19]
Es gilt heute jedoch als praktisch vollständig vom
Leistungsfähigkeitsprinzip verdrängt.[20]
Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
ist das bedeutendste der drei in
Art. 127 Abs. 2 BV
verankerten Besteuerungsprinzipien.[21]
Die Leistungsfähigkeit kann wiederum in die objektive und die subjektive
Leistungsfähigkeit unterteilt werden. Die objektive Leistungsfähigkeit
ergibt sich aus dem Nettoeinkommen, also dem gesamten Einkommen abzüglich
der zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten
Kosten.[22]
Sie stellt «den Zuwachs der einem Steuerpflichtigen zur persönlichen
Bedürfnisbefriedigung zur Verfügung stehenden
Mittel»[23]
dar. Die subjektive Leistungsfähigkeit bezieht sich demgegenüber auf die
persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen.[24]
Darin werden beispielsweise Unterhaltspflichten
mitberechnet.[25]
2. Einkommensdefinition
Das Leistungsfähigkeitsprinzip bildet damit den Ausgangspunkt für die
Definition des Einkommens. Die Anwendbarkeit des
Leistungsfähigkeitsprinzips setzt dabei zunächst voraus, dass die
Leistungsfähigkeit der einzelnen Steuerpflichtigen möglichst genau
festgestellt werden kann. Als Grundlage für die Feststellung der
Leistungsfähigkeit einer Person und damit für die heutige Definition des
Einkommens gilt die finanzwissenschaftliche
Reinvermögenszugangstheorie.[26]
a) Reinvermögenszugangstheorie
Diese Theorie geht auf Georg von Schanz, Robert M. Haig und Henry C.
Simons zurück[27]
und hat zum Zweck, das für die Einkommenssteuer relevante Einkommen
theoretisch zu bestimmen.[28]
Demnach zählen «jegliche geldwerte Zuflüsse»[29]
zum Einkommen. Unter das Einkommen fallen neben auf dem Markt
erwirtschafteten Einkünften auch Wertvermehrungen, wie beispielsweise der
Wertanstieg des Eigenheims, und sogenannte hinzugerechnete Einkünfte.[30]
Dazu gehören Eigenleistungen und wirtschaftliche Vorteile aus der
Eigennutzung von Sachen. Die Eigenleistungen lassen sich wiederum aufteilen
in den Verbrauch selbsterzeugter Waren und den Selbstverbrauch von
Dienstleistungen.[31]
Darunter fällt beispielsweise die Bäckerin, die ihr Brot aus der eigenen
Bäckerei bezieht.
Mit dem Begriff des Einkommens ist im Rahmen der
Reinvermögenszugangstheorie jeweils das Nettoeinkommen
gemeint.[32]
Daher werden vom Bruttoeinkommen die Kosten der Einkommenserzielung
abgezogen.[33]
Bereits im Jahr 1938 stellte Henry C. Simons fest, dass es nicht einfach
sei zu bestimmen, welche Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens
zusammenhängen. So schrieb er: «If difficulties arise in determining what
positive items shall be included in calculations of income (in measuring
consumption), they are hardly less serious than those involved in
determining and defining appropriate deductions.»[34]
Weitere konkrete Hinweise auf eine Definition der zur Einkommenserzielung
getätigten Aufwendungen bestehen im Zusammenhang mit der
Reinvermögenszugangstheorie nicht. Dies verdeutlicht, dass die für die
Einkommensdefinition zugrunde gelegte ökonomische Theorie keine weiteren
Anhaltspunkte dafür liefern kann, ob es sich bei Kinderbetreuungskosten um
Kosten der Einkommenserzielung handelt oder nicht.
b) Gesetzliche Grundlagen
Rechtsprechung und Lehre sind sich weitgehend einig, dass der Begriff des
Einkommens im Schweizer Steuerrecht dem finanzwissenschaftlichen Konzept
der Reinvermögenszugangstheorie folgt.[35]
Nach Art. 16 Abs. 1 DBG[36]
unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der
Einkommenssteuer. In
Art. 17 ff. DBG
folgt eine Aufzählung verschiedener spezifischer Einkommensarten, wie
beispielsweise Einkünfte aus Dividenden oder Vermietung einer Liegenschaft.
Nach Auffassung der Mehrheit der Lehre und des Bundesgerichts handelt es
sich bei Art. 16 Abs. 1 DBG um eine
Generalklausel, welche grundsätzlich alle Einkünfte der Einkommenssteuer
unterstellt.[37]
Demnach sind die in den folgenden Artikeln aufgezählten Einkommensarten
nicht abschliessend zu verstehen.[38]
Dies gilt ebenfalls für die kantonalen Steuern mit
Art. 7 StHG[39].[40]
Der Einkommensbegriff ist folglich sehr breit gefasst und bedarf einer
Konkretisierung.
c) Abzüge im Schweizer Steuerrecht
Für die Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips sind verschiedene Abzüge
vom Bruttoeinkommen vorgesehen. Durch den Abzug der Gewinnungskosten wird
die objektive Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ermittelt; losgelöst
von den persönlichen Verhältnissen.[41]
Die subjektive Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wird hingegen durch
die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge ermittelt.[42]
Dies ist auch im Sinne der Reinvermögenszugangstheorie geboten.[43]
Der Theorie entsprechend können vom gesamten Einkommen diejenigen Kosten,
die zur Einkommenserzielung aufgewendet wurden, abgezogen werden.[44]
aa) Gewinnungskosten
Das DBG enthält verschiedene Hinweise auf die Definition der
Gewinnungskosten. So verweist
Art. 25 DBG
auf Art. 26 ff. DBG, die jeweils
die abziehbaren Gewinnungskosten für die einzelnen Einkommensarten
statuieren. So können gemäss
Art. 26 DBG
im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit folgende Gewinnungskosten
geltend gemacht werden: «Die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag
von 3000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte», «die
notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei
Schichtarbeit» sowie «die übrigen für die Ausübung des Berufes
erforderlichen Kosten». Für die selbständige Erwerbstätigkeit definiert
Art. 27 DBG
die Gewinnungskosten als «die geschäfts- oder berufsmässig begründeten
Kosten». Im StHG werden die Gewinnungskosten in
Art. 9 Abs. 1 StHG
definiert als «die zu ihrer [der Einkünfte] Erzielung notwendigen
Aufwendungen … ». Beim Gewinnkostenbegriff des Schweizer Steuerrechts
handelt es sich nach herrschender Meinung um eine
Generalklausel.[45]
Damit lässt der Gesetzgeber der Wissenschaft und Praxis einen erheblichen
Beurteilungsspielraum und ermöglicht es auch, sich wandelnde
Wertvorstellungen zu berücksichtigen.[46]
Da der Gewinnungskostenbegriff heute praktisch vollständig harmonisiert ist,[47]
wird im Folgenden nicht zwischen Bundes- und kantonalen Steuern
unterschieden.
Zusammenfassend bestimmt das Gesetz, dass die abziehbaren Aufwendungen
«notwendig» bzw. «erforderlich» sein müssen, um das Einkommen zu erzielen.
Gemäss Bundesgericht müssen für das Vorliegen von Gewinnungskosten zudem
zwei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Die Aufwendungen müssen «wesentlich
durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst» sein und (2)
darf die Vermeidung der Aufwendungen «der steuerpflichtigen Person nicht
zumutbar» sein.[48]
Diese Unzumutbarkeit der Vermeidung wird teilweise mit Verweis auf die
kantonale Rechtsprechung so definiert, dass die Erzielung des Einkommens
ohne die Aufwendung «erschwert oder beeinträchtigt oder die Erhaltung der
Einkommensquelle bzw. der berufliche Aufstieg gefährdet
wäre»[49].
bb) Finaler Gewinnungskostenbegriff
Bei der Definition der Gewinnungskosten unterscheidet das Steuerrecht
teilweise zwischen dem kausalen und dem finalen Gewinnungskostenbegriff.
Der finale Gewinnungskostenbegriff umfasst alle Aufwendungen, welche für
die Erzielung von Einkommen notwendig sind.[50]
Dabei wurde das Erfordernis der «Notwendigkeit» von Lehre und Praxis jedoch
abgeschwächt.[51]
Dieses sei «in einem weiten Sinn zu
verstehen»[52].
Zudem wird nicht vorausgesetzt, dass ohne eine bestimmte Aufwendung das
Einkommen nicht hätte erzielt werden können.[53]
Die Aufwendung soll jedoch der Einkommenserzielung dienen und der Verzicht
darauf nicht zumutbar sein.[54]
Ein strenges Festhalten am finalen Gewinnungskostenbegriff könnte ausserdem
zu einer Ungleichbehandlung von Unselbständig- und Selbständigerwerbenden
führen.[55]
Beim finalen Gewinnungskostenbegriff besteht die Schwierigkeit, die
berufsnotwendigen Ausgaben von den «notwendigen Lebenshaltungskosten»
abzugrenzen.[56]
Dazu zählen etwa die Kosten für Nahrung. Diese seien zwar Voraussetzung
dafür, dass überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könne.
Allerdings handle es sich dabei nicht um Gewinnungskosten, da die
Aufwendungen selbst Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien.
Von den Gewinnungskosten unterscheide sie, dass sie «ohnehin (auch ohne
oder bei jedem anderen Beruf) anfallen würden.»[57]
cc) Kausaler Gewinnungskostenbegriff
Demgegenüber geht der kausale Gewinnungskostenbegriff weiter und umfasst
die «Aufwendungen, die durch den Bereich der Einkommenserzielung veranlasst
sind»[58].
Dies bedeutet, dass auch Aufwendungen, welche Folge der Einkommenserzielung
darstellen, Gewinnungskosten sind.[59]
Das Bundesgericht[60]
wie auch ein Teil der Lehre[61]
vertreten hierbei die Auffassung, dass der kausale Aspekt auch den finalen
Aspekt umfasst. Für den Zusammenhang zwischen Aufwendungen und
Einkommenserzielung wird zudem teilweise ein «qualifiziert enger Konnex»[62]
vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang wird auch von einem «inneren
wirtschaftlichen Zusammenhang»[63]
gesprochen.
dd) Mittelbarer und unmittelbarer Zusammenhang
Weitergehend kann bei den Gewinnungskosten zwischen Aufwendungen, welche
unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen und solchen, welche
lediglich mittelbar damit zusammenhängen, unterschieden werden. Einen
unmittelbaren Zusammenhang weisen bspw. die Aufwendungen für
Berufswerkzeuge oder -kleider sowie Berufsfahrten oder berufliche
Fachliteratur auf.[64]
Aufwendungen mit bloss mittelbarem Zusammenhang stellen beispielsweise
Fahrkosten oder Mehrkosten für auswärtige Verpflegung dar.[65]
Diesbezüglich ist auch von «berufsbedingten Lebenshaltungskosten» bzw.
«Mischausgaben» die Rede. Es handelt sich entsprechend um Kosten, die auch
als Lebenshaltungskosten qualifiziert werden könnten. Ausschlaggebend ist
jedoch die «wesentliche Ursache» der Kosten, wozu auch die Erwerbstätigkeit
zählen kann. Ist dies der Fall, so handelt es sich um Gewinnungskosten.[66]
ee) Allgemeine Abzüge
Mit den allgemeinen Abzügen wird weiteren Ausgaben Rechnung getragen. Der
Grund dafür liegt in der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Steuerpflichtigen, welche «aus bestimmten Gründen […] berücksichtigt
werden» soll.[67]
So sind beispielsweise Krankenkassenprämien bis zu einem bestimmten Betrag
abzugsfähig.[68]
Teilweise dienen sie auch der Förderung erwünschter Verhaltensweisen,[69]
wie beispielsweise Spenden an gemeinnützige Organisationen.[70]
Dabei kann es leicht zu Konflikten mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip
kommen.[71]
Typischerweise müssen bei allgemeinen Abzügen konkrete Aufwendungen
nachgewiesen werden.[72]
ff) Sozialabzüge
Die Sozialabzüge sollen dem sozialen Status der Steuerpflichtigen Rechnung
tragen.[73]
Das heisst, dass Steuerpflichtige, die sich bei gleich hohem Einkommen in
unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, durch die
Sozialabzüge unterschiedlich besteuert werden.[74]
Im Grunde könnte der Effekt der Sozialabzüge auch durch unterschiedliche
Ausgestaltung der Tarife erzielt werden.[75]
Dabei müssen nicht wie bei den allgemeinen Abzügen die getätigten
Aufwendungen nachgewiesen werden, sondern das Vorliegen der vorausgesetzten
Verhältnisse.[76]
Der Kinderabzug zählt etwa zu den Sozialabzügen.[77]
3. Kinderbetreuungsabzug in Bund und Kantonen
Mit dem Ziel, Familien, die ihre Kinder drittbetreuen lassen und solche,
die sie zuhause betreuen, gleich zu behandeln und damit das
Leistungsfähigkeitsprinzip zu verwirklichen, führte das Bundesparlament im
Jahr 2011 den Kinderbetreuungsabzug ein.[78]
Dieser ist in Art. 33 Abs. 3 DBG
bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG
systematisch bei den allgemeinen Abzügen angesiedelt. Dies begründete der
Bundesrat in der Botschaft damit, dass die Kosten zwar eng mit der
Erwerbstätigkeit zusammenhingen, vom Bundesgericht jedoch in konstanter
Rechtsprechung nicht als Gewinnungskosten qualifiziert würden. Aus diesem
Grund sei den Kosten mit einem allgemeinen Abzug Rechnung zu tragen.[79]
Der anfänglich auf CHF 9'100 festgesetzte Abzug wurde im Rahmen des
Ausgleichs der kalten Progression vom Eidgenössische Finanzdepartement
(EFD) in zwei Schritten von CHF 9'100 auf CHF 10'100 angehoben.[80]
Als Antwort auf den latenten Fachkräftemangel schlug der Bundesrat bereits
im Jahr 2018 vor, den Abzug auf CHF 25'000 zu
erhöhen.[81]
Damals schätzte der Bundesrat, dass die Kosten für die Drittbetreuung bis
zu CHF 32'000 betragen könnten. Damit überstiegen sie den Abzug von CHF
10'100 um ein Vielfaches.[82]
Weshalb der Bundesrat schliesslich einen Abzugsobergrenze von genau CHF
25'000 vorschlug, ergibt sich nicht aus den Materialien.[83]
Das Parlament stimmte der Erhöhung des Kinderbetreuungsabzugs zwar zu,
erhöhte jedoch gleichzeitig auch den Kinderabzug.[84]
Vermutlich aufgrund dieser Verknüpfung lehnte die Stimmbevölkerung die
Erhöhung im Referendum vom 27. September 2020 ab.[85]
Kurz darauf, am 16. Juni 2020, forderte eine parlamentarische Initiative
erneut die Erhöhung des Kinderbetreuungsabzugs auf CHF 25'000.[86]
Diese Forderung schaffte es schliesslich durch das Parlament und auch ein
Referendum wurde nicht ergriffen. So kommt es, dass seit dem 1. Januar 2023
pro Kind nun maximal CHF 25'000 (bzw. seit dem 1. Januar 2024 CHF 25'500)
für die Drittbetreuung abgezogen werden können. Dies gilt jedenfalls,
sofern diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der
Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen
Person stehen.[87]
Parallel zur Bestimmung im DBG schreibt das StHG den Kantonen vor, dass die
nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung zum Abzug zugelassen werden
müssen, wobei die Kantone selbst eine Abzugsobergrenze vorsehen müssen.[88]
Diese Abzugsgrenzen variieren jedoch stark. Während im Kanton Uri (noch)[89]
die gesamten Drittbetreuungskosten abzugsfähig
sind[90],
reichen sie in den anderen Kantonen von um die CHF 25'000 in St. Gallen,
Genf, Solothurn, Basel-Stadt, Glarus und dem Tessin[91]
bis hin zu CHF 3'060 im Wallis.[92]
Darüber hinaus sehen einige Kantone zusätzlich noch einen
«Eigenbetreuungsabzug» vor. Diesen Abzug können Personen geltend machen,
die ihre Kinder zuhause betreuen. Im Gegensatz zum Kinderbetreuungsabzug
handelt es sich bei dem «Eigenbetreuungsabzug» nicht um einen allgemeinen
Abzug, bei dem die tatsächlich angefallenen Kosten nachgewiesen werden
müssen, sondern um einen pauschal gewährten Sozialabzug. Bemerkenswert ist
dabei, dass der Eigenbetreuungsabzug im Kanton Wallis zusammen mit dem
Kinderbetreuungsabzug bei den bundesrechtlich abschliessend geregelt
allgemeinen Abzügen eingeordnet ist.[93]
Der Kanton Genf sieht schliesslich eine Reduktion des Kinderabzugs vor,
wenn ein Kinderbetreuungsabzug geltend gemacht wird.[94]
Dies entspricht faktisch einem Eigenbetreuungsabzug.
III. Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten
Wie aufgezeigt, werden Kinderbetreuungskosten im Schweizer Steuerrecht mit
einem betragsmässig beschränkten allgemeinen Abzug berücksichtigt. Der
Grund für diese systematische Einordnung als allgemeiner Abzug liegt
vornehmlich in der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber
hinaus zeigt die nebenstehende
Tabelle[95],
dass die Höhe des Abzugs bei den kantonalen Steuern stark variiert. Sie
entspricht weder beim Bund noch in den Kantonen den vom Bundesrat
berechneten maximal anfallenden Kinderbetreuungskosten von CHF 32'000 im
Jahr.[96]
Diese Erkenntnisse stehen in einem Spannungsverhältnis zum Umstand, dass das
Steuerrecht unbestrittenermassen der verminderten Leistungsfähigkeit, die
durch die Kinderbetreuungskosten entsteht, Rechnung tragen
soll.[97]
1. Ausgangslage
Nach Auffassung des Bundesgerichts sowie eines Teils der Lehre sind
Kinderbetreuungskosten nicht als Gewinnungskosten zu qualifizieren.[98]
Grundsätzlich scheint eine Qualifikation der Kinderbetreuungskosten als
Gewinnungskosten jedoch möglich. An die vom Bundesgericht aufgestellten
Definition der Gewinnungskosten anknüpfend müssen Aufwendungen im
Wesentlichen durch die Erwerbstätigkeit verursacht und deren Vermeidung
unzumutbar sein, um als solche zu gelten.[99]
Es wird grundsätzlich den persönlichen Verhältnissen zugeordnet, wenn eine
Person Kinder hat. Diesem Umstand wird bei der direkten Bundessteuer wie
auch in allen Kantonen mit dem Kinderabzug Rechnung getragen.[100]
Der persönliche Aspekt des Kinderhabens wird somit bereits steuerrechtlich
berücksichtigt. Die Kinderbetreuungskosten gehen jedoch darüber hinaus. Sie
entstehen nur, wenn tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Damit
hängen sie wesentlich von der Erwerbstätigkeit ab, da letztere nur ausgeübt
werden kann, wenn das Kind während dieser Zeit betreut ist. Dies kann, im
Falle eines Paares, der eine Elternteil sein. Es kann jedoch auch sein,
dass beide Elternteile erwerbstätig sind oder eine Person alleinerziehend
ist und das Kind daher drittbetreut werden muss. In diesem Fall wäre die
Vermeidung der Drittbetreuung unzumutbar, da die Erwerbstätigkeit an sich
unmöglich würde.
2. Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre
Gegen eine Qualifikation als Gewinnungskosten werden dabei insbesondere
drei Argumente vorgebracht, auf welche im Folgenden eingegangen wird:
Erstens fehle der unmittelbare Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit (a).
Zweitens seien die Kosten in den persönlichen Verhältnissen der
Steuerpflichtigen begründet (b). Und drittens bestehe die Gefahr, dass immer
neue Aufwendungen als Gewinnungskosten anerkannt werden müssten, wenn auch
Kinderbetreuungskosten Gewinnungskosten darstellen würden (c).
a) Unmittelbarer Zusammenhang
Das Bundesgericht qualifiziert die Kinderbetreuungskosten nach konstanter
Rechtsprechung nicht als Gewinnungskosten.[101]
Es begründet dies insbesondere damit, dass durch die Drittbetreuung der
Kinder die Berufstätigkeit erst ermöglicht werde und daher kein
unmittelbarer Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit bestünde.[102]
Die Kinderbetreuungskosten dienten nicht der «Erzielung eines ganz
bestimmten Einkommens, sondern zur Erreichung und Erhaltung der
Erwerbsfähigkeit schlechthin»[103]. Damit seien die Aufwendungen
vergleichbar mit den «Kosten für die allgemeine Erhaltung oder Verbesserung
der Arbeitskraft bzw. der Gesundheit»[104], welche ebenfalls keine
Gewinnungskosten darstellten. Durch die Ausgaben werde die «Ehefrau»
entlastet, zumal es ihr so erst ermöglicht werde, erwerbstätig zu sein.
Daher sei der Zusammenhang nur ein indirekter.[105]
Dies gilt auch für alleinerziehend Steuerpflichtige, welche aus finanziellen
Gründen gezwungen sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[106]
Auch in diesem Fall liegt gemäss Bundesgericht die primäre Ursache für das
Anfallen der Aufwendungen in der Existenz des Kindes und nicht in der
Erwerbstätigkeit.[107]
Dieser Ansicht folgt auch ein Teil der Lehre. Demnach fehle bei den
Kinderbetreuungskosten der Zusammenhang mit einer konkreten
Einkommensquelle.[108] Die
Kinderbetreuungskosten bildeten lediglich die Voraussetzung dafür, dass
überhaupt eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könne und
hätten ihren Ursprung in den persönlichen Verhältnissen der
Steuerpflichtigen.[109]
Vergleichbar seien die Kinderbetreuungskosten mit den «Aufwendungen der
steuerpflichtigen Person zur Erhaltung der Arbeitskraft (Nahrung, Schlaf und
Erholung) bzw. Pflege der Gesundheit ganz
allgemein»[110].
Dieser Vergleich mit Kosten für Nahrung, Schlaf, Erholung und Pflege der
Gesundheit überzeugt jedoch nicht. Solche Aufwendungen fallen bei allen
Steuerpflichtigen an, unabhängig davon, ob sie überhaupt einer
Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht. Jede Person muss essen und hat ein
Bedürfnis nach Schlaf und Erholung. Es handelt sich dabei um sogenannte
«notwendige Lebenshaltungskosten».[111]
Diese sind zwar Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt werden kann. Allerdings handelt es sich dabei nicht um
Gewinnungskosten, da die Aufwendungen selbst Ausdruck der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sind. Von den Gewinnungskosten unterscheidet sie, dass
sie «ohnehin (auch ohne oder bei jedem anderen Beruf) anfallen würden.»[112]
Hier liegt auch der Unterschied zu den Kinderbetreuungskosten. Diese fallen
nämlich nicht «ohnehin» an, sondern nur wenn und während der tatsächlichen
Ausübung der Erwerbstätigkeit.[113]
b) Begründung in persönlichen Verhältnissen
Das zweite Gegenargument zielt darauf ab, dass die Kosten in den
persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen begründet sind. Dabei ist
es offensichtlich, dass Kinderbetreuungskosten zumindest teilweise durch
die persönlichen Verhältnisse verursacht werden.[114]
Für sich alleinstehend schliesst dies jedoch eine Qualifikation als
Gewinnungskosten nicht aus. So sind heute auch
Fahrtkosten[115],
Mehrkosten der Verpflegung[116], wie auch Mehrkosten für
auswärtigen Aufenthalt bei Wochenaufenthalterinnen[117]
als Gewinnungskosten abziehbar. Diese haben zwar ihren Ursprung in den
persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen, beispielsweise der Wahl
des Wohnortes, werden jedoch durch die Erwerbstätigkeit ausgelöst.
Teilweise wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass sowohl Fahrtkosten,
als auch Mehrkosten für auswärtige Verpflegung keine
Gewinnungskosten im steuerrechtlichen Sinne, sondern Lebenshaltungskosten
darstellen.[118]
Diese seien nur von Gesetzes wegen abziehbare Berufskosten.[119]
Allerdings seien die Kinderbetreuungskosten «qualitativ vergleichbar»[120]
mit den Fahrtkosten und den Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung.[121]
Bei den Kinderbetreuungskosten sei also dieselbe Argumentation möglich.[122]
Wird der ersten Auffassung gefolgt, müssten konsequenterweise auch diese
Abzüge (z.B. Fahrtkosten) gestrichen oder aber den allgemeinen Abzügen
zugerechnet werden. Dies wird jedoch, soweit ersichtlich, von keiner Seite
gefordert.
Der Vergleich der Kinderbetreuungskosten mit Fahrtkosten und Mehrkosten für
auswärtige Verpflegung wird von einem Teil der Lehre als unzutreffend
bezeichnet: Die Fahrtkosten hätten einen Bezug zu einer konkreten, an einem
bestimmten Ort ausgeübten Erwerbstätigkeit, was bei den
Kinderbetreuungskosten nicht der Fall sei. Diese würden unabhängig von der
sachlichen und örtlichen Erwerbstätigkeit unverändert anfallen.[123]
Bei den Kinderbetreuungskosten handle es sich nicht um Gewinnungskosten, da
kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit bestehe.[124]
Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch Fahrtkosten
unabhängig von einer bestimmten Erwerbstätigkeit anfallen. Ob die
Steuerpflichtige als Kinderbetreuerin oder Anwältin in der Stadt Basel
tätig ist, hat keinen Einfluss auf die Fahrtkosten, wenn sie in Liestal
wohnt. Zwar ändern sich die Fahrtkosten, wenn sie anstatt in Basel in
Zürich arbeitet. Dies kann jedoch auch bei den Kinderbetreuungskosten der
Fall sein, wenn dafür beispielsweise längere Betreuungszeiten anfallen.
Ausserdem ist denkbar, dass bei einer Erwerbstätigkeit keine Drittbetreuung
benötigt wird. Dies kann vielleicht bei Heimarbeit der Fall sein. Es wird
daher zu Recht angemerkt, dass dieses Argument «praktisch sämtliche
Gewinnungskosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehrkosten usf.) vom Abzug
ausschliessen würde.»[125]
Das Bundesgericht hat die Ungleichbehandlung von Fahrtkosten bzw.
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Kinderbetreuungskosten nicht
weiter begründet. In einem Urteil vom 20. Oktober 1991 entkräftete es den
diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin, indem es darauf verwies,
dass die Natur dieser Abzüge umstritten sei. Der Gesetzgeber habe sie daher
explizit ins Bundesgesetz aufgenommen.[126]
Gleichzeitig geht es nicht weiter auf die eigene Rechtsprechung ein, welche
einen Fahrtkostenabzug auch schon vor der gesetzlichen Einführung erlaubte.
So war das Bundesgericht zunächst der Ansicht, dass Fahrtkosten
grundsätzlich keine Gewinnungskosten seien.[127]
Dies liege daran, dass «sie nicht durch die Erwerbstätigkeit selbst
veranlasst seien, sondern sich als Aufwendungen darstellten, die durch die
persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen bedingt
seien»[128].
Eine Ausnahme bestand jedoch für die Fälle, in denen das Wohnen am
Arbeitsort für den Steuerpflichtigen nicht möglich war.[129]
Im Jahr 1952 änderte das Bundesgericht seine Meinung. Neu sollten die
Fahrtkosten immer abgezogen werden können, sofern sie tatsächlich entstanden
sind. Oder in den Worten des Bundesgerichts: «Abgesehen hievon [sic!]
[Fussmarsch zur Arbeit ist zumutbar] ist aber der Abzug von Fahrauslagen
immer schon dann zulässig, wenn sie infolge der Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsplatz tatsächlich entstanden sind ; [sic!] ist diese
Voraussetzung erfüllt, so hat man es mit Kosten zu tun, welche (unter den
bestehenden Umständen) zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind.»[130]
Diesen Meinungswechsel begründete das Bundesgericht damit, dass die
Ungleichbehandlung zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen
nicht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar sei.[131]
Es führe ausserdem zu «unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten […], wenn
in jedem Fall zu untersuchen wäre, ob es dem Steuerpflichtigen möglich oder
zuzumuten gewesen wäre, an den Arbeitsort oder in dessen Nähe zu ziehen.»[132]
Die Frage der Gleichbehandlung von selbständig und unselbständig
Erwerbstätigen stellt sich bei den Kinderbetreuungskosten nicht, da diese
aktuell auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zugelassen
sind. Zentral ist jedoch die Feststellung, dass eigentlich im Einzelfall
die Zumutbarkeit eines Verzichts auf die Kosten geprüft werden müsste, dies
jedoch nicht praktikabel sei. Übertragen auf die Kinderbetreuungskosten
wäre die Frage, wann der Verzicht auf Drittbetreuung zugemutet werden kann?
Setzt dies voraus, dass die Erwerbstätigkeit notwendig ist? Oder kommt es
darauf an, ob im konkreten Fall die Möglichkeit anderer familienexterner
Betreuung besteht? Ist es zumutbar, auf eine Erwerbstätigkeit zu
verzichten, um so die Kinderbetreuungskosten einzusparen? Oder geht es gar
darum, zu überprüfen, ob der Verzicht auf Kinder zumutbar gewesen wäre?
Ein Teil der Lehre fordert ebenfalls, dass Kinderbetreuungskosten nur in
bestimmten Fällen abziehbar sein sollten. Einige vertreten hierbei die
Ansicht, dass Kinderbetreuungskosten Gewinnungskosten darstellen, sofern
deren Vermeidung unzumutbar ist.[133]
Damit folgen sie im Grunde der Definition von Gewinnungskosten des
Bundesgerichts. Konkretisiert wird es auch so, dass der Abzug als
Gewinnungskosten zulässig sein soll «[…], lorsque les personnes qui ont la
garde sur les enfants sont dans l'obligation d'exercer une activité
lucrative, […]»[134].
Wenn also die Erziehungsberechtigten eine Erwerbstätigkeit ausüben müssen.
Hier stellt sich jedoch wieder die Praktikabilitätsfrage. Wann muss eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt werden und wie wird dies im Einzelfall ermittelt?
c) Unschärfen des Gewinnungskostenbegriffs
Abgesehen von den inhaltlichen Argumenten wird zu bedenken gegeben, dass
die Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten zu einer
Ausweitung des Gewinnungskostenbegriffs führen könnte. So müssten immer
mehr kausal mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Kosten als
Gewinnungskosten anerkannt werden, beispielsweise die Kosten für eine
Internats- oder Tagesschule oder für die externe Pflege der Eltern[135]
oder eines kranken Ehepartners[136]. Bei den ersten zwei Fällen ist es
möglich, dass ein Teil der genannten Kosten abziehbar würde. Allerdings nur
in dem Ausmass, in welchem sie wirklich während der Erwerbstätigkeit der
steuerpflichtigen Person entstehen. In Bezug auf das letzte Beispiel wäre
eine Anerkennung als Gewinnungskosten nicht ausgeschlossen.
IV. Fazit und Ausblick
Die Kinderbetreuungskosten sind bis heute weder bei der direkten
Bundessteuer noch bei den kantonalen Steuern im vollen Umfang abziehbar.
Dieser Umstand trägt zu den teilweise insbesondere für Frauen bestehenden
negativen Erwerbsanreizen im Steuerrecht bei. Der vorliegende Beitrag zeigt
eine alternative Betrachtungsweise auf.[137]
Für eine Anerkennung als Gewinnungskosten spricht dabei, dass es sich bei
Kinderbetreuungskosten um Aufwendungen handelt, welche wesentlich durch die
Erwerbstätigkeit verursacht werden und ein Verzicht darauf nicht zumutbar
wäre.[138]
Darüber hinaus besteht ein «qualifiziert enger Konnex» zwischen der
Erwerbstätigkeit und der Drittbetreuung. So verändern sich beispielsweise
die Kosten für die Drittbetreuung mit dem Arbeitspensum.[139]
Es wird deutlich, dass es sich um eine Wertungsfrage handelt. Und obwohl die
grundlegenden Probleme der Finanzierung der Kinderbetreuung nicht alleine im
Steuerrecht gelöst werden können, besteht für das Steuerrecht und die darin
aktiven Akteure die Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit von Personen mit
Kindern nicht zusätzlich zu behindern. Es bleibt somit zu hoffen, dass
insbesondere diejenigen Kantone mit tiefen Kinderbetreuungsabzügen und sog.
«Eigenbetreuungsabzügen» sowie die Rechtswissenschaft ihren Blick auf die
Kinderbetreuungskosten nochmal überdenken.
[1]
Mit
Kinderbetreuungskosten sind vorliegend die durch die
familienexterne Kinderbetreuung anfallenden Kosten gemeint.
[2]
Vorliegend wird
die weibliche Form verwendet, da es sich bei den zweitverdienenden
Personen hauptsächlich um Frauen handelt. Nach Angaben des
Bundesamtes für Statistik ist bei 71.3 % aller
gemischtgeschlechtlichen Paare mit Kindern der Partner in Vollzeit
und die Partnerin in Teilzeit oder gar nicht erwerbstätig. Bei 13.4
% der Paare mit Kindern sind beide in Vollzeit und bei 7.5 % beide
in Teilzeit erwerbstätig. Die Kategorie Partnerin in Vollzeit und
Partner in Teilzeit oder nicht erwerbstätig wird nicht eigens
ausgewiesen. Bundesamt für Statistik,
Familien in der Schweiz. Statistischer Bericht 2021, 11. Mai 2021, S. 27 f.
[3]
Dazu Monika
Bütler, Arbeiten lohnt sich nicht - ein zweites Kind noch weniger.
Zu den Auswirkungen einkommensabhängiger Tarife auf das
(Arbeitsmarkt-)Verhalten der Frauen, PWP 2007, S. 1 ff.; Regina
Schwegler / Susanne Stern / Rolf Iten,
Negative Erwerbsanreize durch Tarife und Steuerabzüge für
Familien- und schulergänzende Betreuung: Vertiefende Analysen
und Massnahmenvorschläge.
Bericht im Auftrag der Fachstelle für die Gleichstellung von Frau
und Mann, Kanton Zürich vom 12. Juli 2011; Walter Ott / Cornelia
Staub / Stephanie Bade,
Fehlanreize im Steuer- und Sozialsystem, Bericht im Auftrag des Kantons Zürich vom 19. April 2010; Anja
Roth / Kurt Schmidheiny, Individualbesteuerung bietet grössere
Arbeitsanreize für Zweitverdiener, Die Volkswirtschaft 2016, S. 51
ff.; Valérie Müller / Marco Salvi,
Frauenfeindliche Familienbesteuerung. Welche Steuermodelle die
Beschäftigung der Frauen fördern, Avenir Suisse (Hrsg.), Zürich 2020.
[4]
Bütler (Fn. 3),
S. 5 ff. Vgl. auch Hinweise in Fn. 3.
[5]
Roth/Schmidheiny
(Fn. 3), S. 51 ff.
[6]
Roth/Schmidheiny
(Fn. 3), S. 52 f.; Schwegler/Stern/Iten (Fn. 3), S. 27 ff. Vgl.
auch weitere Hinweise in Fn. 3. Aus rechtlicher Perspektive jüngst
Giedre Lideikyte Huber, Fiscalité et femmes: de la nécessité d'un
passage à l'imposition individuelle, RDAF 2021, S. 397 ff.; Andrea
Opel, Von der Heiratsstrafe zur «Zweiverdienerinnenstrafe», in:
Juristinnen Schweiz (Hrsg.), Recht und Geschlecht.
Herausforderungen der Gleichstellung - Quelques réflexions 50 ans
après le suffrage des femmes, Zürich 2021, S. 147 ff.; Andrea Opel,
Frauenbenachteiligende Familienbesteuerung. Drum prüfe ewig, wer
sich bindet, StR 2021, S. 182 ff.
[10]
Botschaft zu
einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten) vom
9. Mai 2018 (BBl 2018 3019),
S. 3036.
[11]
Bütler (Fn.
3), S. 11 f.; Schwegler/Stern/Iten (Fn. 9), S. 6.
[12]
Schwegler/Stern/Iten (Fn. 9), S. 65.
[13]
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR 101).
[14]
Markus Reich,
Steuerrecht, 3. Aufl., Zürich 2020, § 4 N 120.
[169]
Reich (Fn. 14),
§ 4 N 127. Vgl. Peter Hongler, in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), St.
Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 127
N 31 (zit. SGK BV-BearbeiterIn); Xavier Oberson, Droit fiscal
suisse, 4. Aufl., Basel 2012, § 3 N 20.
[17]
Reich (Fn. 14),
§ 4 N 129.
[18]
Ernst Höhn /
Robert Waldburger, Steuerrecht, 9. Aufl., Bern 2001, § 4 N 74.
[19]
Reich (Fn. 14),
§ 4 N 135.
[20]
SGK BV-Hongler,
Art. 127 N 37 (m.w.H.).
[21]
SGK BV-Hongler,
Art. 127 N 39.
[22]
Peter Locher,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl.,
Basel 2019, Art. 25 N 9 (zit. Locher, Komm. DBG); SGK BV-Hongler,
Art. 127 N 45.
[23]
Markus Reich,
Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Einkommenssteuerrecht, ASA 1984,
S. 12.
[24]
SGK BV-Hongler,
Art. 127 N 43.
[25]
Ferdinand
Zuppinger / Peter Böckli / Peter Locher / Markus Reich,
Steuerharmonisierung. Probleme der Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden, Bern 1984, S. 5.
[26]
BGE 139 II 363
E. 2.1; Markus Weidmann, Realisation und Zurechnung des Einkommens,
FStR 2003, S. 84; Reich (Fn. 14), § 10 N 26; Locher, Komm. DBG,
Einführung zu Art. 16 ff. N 3 f. Für eine pragmatische
Herangehensweise Yves Noël, in: Noël/Aubry Girardin (Hrsg.),
Commentaire romand. Impôt fédéral direct (LIFD), 2. Aufl., Basel
2017, Art. 16 N 14 (zit. CR LIFD-BearbeiterIn).
[27]
Weidmann (Fn.
26), S. 24. Vgl. Locher, Komm. DBG, Einführung zu Art. 16 ff. N 5.
[29]
Weidmann (Fn.
26), S. 84 f.
[30]
Hierzu und zum
Folgenden Weidmann (Fn. 26), S. 85.
[31]
Markus
Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation. Zum Zeitpunkt der
Realisation von Ertrag und Einkommen im Handels- und Steuerrecht,
Diss. Zürich 1996, S. 16.
[32]
Robert Murray
Haig, The Concept of Income - Economic and Legal Aspects, in:
Haig/Seligman (Hrsg.), The Federal Income Tax, New York 1921, S.
16; Norbert Andel, Einkommenssteuer, in: Neumark (Hrsg.), Handbuch
der Finanzwissenschaft, Band II, 3. Aufl., Tübingen 1980, S. 356.
Vgl. Georg von Schanz, Der Einkommensbegriff und die
Einkommensteuergesetze, Finanzarchiv 1896, S. 5; Henry C. Simons,
Personal Income Taxation. The Definition of Income as a Problem of
Fiscal Policy, Chicago 1938, S. 54.
[33]
Andel (Fn.
32), S. 356.
[34]
Simons (Fn.
32), S. 54.
[35]
Reich (Fn. 14),
§ 10 N 11 (m.w.H.); Weidmann (Fn. 26), S. 86; Oberson (Fn. 16), § 7
N 7 ff. Siehe
BGE 125 II 113
E. 4.a. Tatsächlich ist die Reinvermögenszugangstheorie im geltenden
Schweizer Recht nicht vollständig umgesetzt, ausführlich dazu
Weidmann (Fn. 26), S. 86 ff.
[36]
Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG;
SR 642.11).
[37]
BGE 125 II 113
E. 4.a; Reich (Fn. 14), § 10 N 6 f.; Locher, Komm. DBG, Art. 16 N
3; CR LIFD-Noël, Art. 16 N 19 f.; Oberson (Fn. 16), § 7 N 7. A.M.
Höhn/Waldburger (Fn. 18), § 14 N 19.
[39]
Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG;
SR 642.14).
[40]
Urteil des
Bundesgerichts 9C_738/2022
vom 30. Mai 2023 E. 3.1;
BGE 139 II 363
E. 2.1; Markus Reich / Markus Weidmann, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.),
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4.
Aufl., Basel 2022, Art. 7 N 4 (m.w.H.) (zit. Komm.
StHG-BearbeiterIn); Oberson (Fn. 16), § 7 N 8.
[41]
Locher, Komm.
DBG, Art. 25 N 9; Oberson (Fn. 16), § 7 N 283. Siehe Komm.
StHG-Reich/von Ah/Brawand, Art. 9 N 21.
[42]
Reich (Fn.
14), § 10 N 47 f. Vgl. Locher, Komm. DBG, Art. 25 N 32.
[44]
Haig (Fn. 32),
S. 16; Andel (Fn. 32), S. 356; Weidmann (Fn. 31), S. 15. Siehe
Zuppinger/Böckli/Locher/Reich (Fn. 25), S. 73 f.
[45]
Urteil des
Bundesgerichts 2C_681/2008
vom 12. Dezember 2008 E. 3.3;
BGE 149 II 19
E. 6.1; Locher, Komm. DBG, Art. 25 N 1 f.; Markus Reich / Silvia
Hunziker, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl.,
Basel 2022, Art. 25 N 11 f. (zit. Komm. DBG-BearbeiterIn); CR
LIFD-Noël, Art. 25 N 8; Thierry Obrist / Thierry Bornick,
Déductibilité des honoraires d'avocats pour les personnes physiques:
la grande oubliée?, Revue de l'avocat 2020, S. 278 ff. (je m.w.H).
A.M. Martin Kocher, Die bundesgerichtliche Kontrolle von
Steuernormen. Grundlagen, Anfechtungsobjekt, Streitgegenstand,
Verfahren, Fallstudien, Bern 2018, N 1642 f.
[46]
Vgl. Bernd
Rüthers / Christian Fischer / Axel Birk, Rechtstheorie und
juristische Methodenlehre, 12. Aufl., München 2022, N 185.
[47]
Peter Locher,
Steuerharmonisierung - Quo vadis?, ASA 2010, S. 435 (m.H. auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
[48]
Urteil des
Bundesgerichts 2C_745/2017
vom 21. September 2017 E. 2.2.2 (m.H. auf die weitere
Rechtsprechung).
[49]
Philip Funk,
Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem
Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1988, Grüsch 1989, S. 71 f.
[50]
Locher, Komm.
DBG, Art. 25 N 11.
[51]
Locher, Komm.
DBG, Art. 25 N 12 (m.w.H.).
[52]
Komm.
StHG-Reich/von Ah/Brawand, Art. 9 N 8a.
[55]
CR LIFD-Eckert,
Art. 26 N 9.
[57]
Zum Ganzen Funk
(Fn. 49), S. 246 f.
[58]
Funk (Fn. 49),
S. 210.
[59]
Urteil des
Bundesgerichts 2C_566/2008
vom 16. Dezember 2008 E. 2.2; Philip Funk, Gewinnungskosten als
Ursache von Einkommen. Einkommen als Ursache für Gewinnungskosten,
ASA 1989, S. 327.
[61]
Locher, Komm.
DBG, Art. 25 N 14; Felix Richner / Walter Frei / Stefan Kaufmann /
Tobias F. Rohner, Handkommentar zum DBG (Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer), 4. Aufl., Engelberg 2023, Art. 25 N 6. A.M.
wohl Komm. StHG-Reich/von Ah/Brawand, Art. 9 N 8.
[62]
Komm.
StHG-Reich/von Ah/Brawand, Art. 9 N 8.
[63]
Funk (Fn. 49),
S. 208.
[64]
Ernst Känzig,
Die eidgenössische Wehrsteuer (direkte Bundessteuer), 2. Aufl.,
Basel 1982, Art. 22 BdBSt N 23.
[65]
Känzig (Fn.
64), Art. 22 BdBSt N 23.
[66]
Funk (Fn. 49),
S. 243 ff.
[67]
Locher, Komm.
DBG, Art. 25 N 30.
[69]
Reich (Fn.
14), § 13 N 248.
[71]
Komm.
StHG-Reich/von Ah/Brawand, Art. 9 N 22.
[72]
Höhn/Waldburger
(Fn. 18), § 14 N 126; CR LIFD-Noël, Art. 33 N 1; Komm.
STHG-Reich/von Ah/Brawand, Art. 9 N 23; Erich Bosshard /
Hans-Rudolf Bosshard / Werner Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife
im schweizerischen Steuerrecht. Unter Berücksichtigung der steuer-
und zivilrechtlichen Auswirkungen des neuen Scheidungsrechts,
Zürich 2000, S. 104.
[73]
Komm.
StHG-Reich/von Ah/Brawand, Art. 9 N 63.
[74]
Reich (Fn.
14), § 13 N 270; Locher, Komm. DBG, Art. 25 N 32; Komm.
StHG-Reich/von Ah/Brawand, Art. 9 N 63; CR LIFD-Jacques, Art. 35 N
3.
[75]
Zuppinger/Böckli/Locher/Reich (Fn. 25), S. 77; Peter Locher,
Steuerrechtliche Qualifikation von Kinderbetreuungskosten, ASA
1999/2000, S. 380; Höhn/Waldburger (Fn. 18), § 14 N 139.
[76]
Zuppinger/Böckli/Locher/Reich (Fn. 25), S. 77; Höhn/Waldburger
(Fn. 18), § 14 N 139.
[80]
Art. 1 Abs. 2 VKP 2011
(Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten
Progression für die natürlichen Personen bei der direkten
Bundessteuer für das Steuerjahr 2011 vom 28. September 2010
[Verordnung über die kalte Progression, VKP (nicht in Kraft);
SR 642.119.2]); Art. 3 Abs. 2 VKP 2013
(Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten
Progression für die natürlichen Personen bei der direkten
Bundessteuer vom 2. September 2013 [Verordnung über die kalte
Progression, VKP (nicht in Kraft);
SR 642.119.2]).
[81]
Botschaft vom
9. Mai 2018 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (steuerliche Berücksichtigung der
Kinderdrittbetreuungskosten) (BBl
2018 3019), S. 3027.
[84]
Siehe
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Steuerliche
Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten)
(BBl 2019 6597).
[85]
Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 27.
September 2020 (BBl 2020 8773).
[86]
Parlamentarische Initiative Markwalder
(20.455) «Steuerliche
Entlastung für familienexterne Kinderbetreuung von bis zu 25 000
Franken pro Kind und Jahr» vom 19. Juni 2020.
[97]
Vgl. Känzig
(Fn. 64), Art. 22 BdBSt N 10; Bosshard/Bosshard/Lüdin (Fn. 72), S.
106; Locher (Fn. 75), S. 382; Felix Richner, Abzugsfähigkeit von
Kinderbetreuungskosten, ZStP 1995, S. 275 f.
[101]
BGE 81 I 70
E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 1970, in: ASA 39, S.
511; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 1986, in: ASA 56, S.
371; Urteil des Bundesgerichts 2A.77/1991 vom 30. Oktober 1991;
Urteil des Bundesgerichts
2A_681/2004
vom 10. Dezember 2004; Urteil des Bundesgerichts
2C_1047/2016
vom 31. Juli 2017. Siehe auch
BGE 124 II 29
E. 3.d; BGE 142 II 293 E.
3.4.
[102]
BGE 81 I 70
E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 1970 E. 3, in: ASA 39,
S. 511; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 1986 E. 3.a, in: ASA
56, S. 371; Urteil des Bundesgerichts 2A.77/1991 vom 30. Oktober
1991 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichts
2A_681/2004
vom 10. Dezember 2004 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
2C_1047/2016
vom 31. Juli 2017 E. 3.2.
[105]
BGE 81 I 70
E. 1. Der erste Entscheid diesbezüglich erging im Jahr 1955. Ein
Vergleich des der Rechtsprechung zugrundeliegenden Familienbildes
und insbesondere der Rolle und Erwerbstätigkeit der Frau damals und
heute würde sich in einer weiteren Untersuchung anbieten.
[106]
Urteil des
Bundesgerichts vom 17. März 1986 E. 3.a, in: ASA 56, S. 371; Urteil
des Bundesgerichts 2A.77/1991 vom 30. Oktober 1991 E. 3.b.
[107]
Urteil des
Bundesgerichts 2A.77/1991 vom 30. Oktober 1991 E. 3.b.
[108]
Locher (Fn.
75), S. 381; Locher, Komm. DBG, Art. 25 N 25; Richner (Fn. 98), S.
263 f.
[109]
Locher (Fn.
75), S. 381; Locher, Komm. DBG, Art. 25 N 25.
[110]
Locher,
Komm. DBG, Art. 25 N 24.
[111]
Siehe Funk
(Fn. 49), S. 246 f.
[112]
Funk (Fn.
49), S. 246 f.
[113]
So bereits
Entscheid der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich vom 9.
März 1993 E. 4.b.b, StE 1994 ZH B 22.3 Nr. 53.
[114]
Vgl. Funk
(Fn. 49), S. 250 f., dieser sieht die Kosten zu 50 % privat und zu
50 % durch die Erwerbstätigkeit verursacht.
[118]
Komm.
DBG-Reich/Hunziker, Art. 34 N 7.
[119]
Komm.
DBG-Reich/Hunziker, Art. 34 N 7.
[120]
Komm.
DBG-Reich/Hunziker, Art. 34 N 7.
[121]
Komm.
DBG-Reich/Hunziker, Art. 34 N 7; Robert Waldburger / Martin Schmid,
Gewinnungskostencharakter von besonderen Leistungen des Arbeitgebers
an Expatriates. Gutachten über die Zulässigkeit der Qualifikation
von Expatriates erbrachten Leistungen mit Lohncharakter als
Gewinnungskosten, im Auftrag des Kantons Zürich, Bern et al. 1999,
N 85.
[122]
Waldburger/Schmid (Fn. 121), N 85.
[123]
Locher (Fn.
75), S. 381; Locher, Komm. DBG, Art. 25 N 25.
[124]
Känzig (Fn.
64), Art. 22 BdBSt N 10.
[125]
Funk (Fn.
49), S. 224 Fn. 163.
[126]
Urteil des
Bundesgerichts 2A.77/1991 vom 30. Oktober 1991 E. 3.b. So
argumentierte bspw. auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
in seinem Entscheid vom 8. März 1995, StE 1995 22.3 Nr. 57.
[127]
Vgl. Funk
(Fn. 49), S. 82 f.
[132]
BGE 78 I 364
E. 1.a. Vgl. zum Ganzen auch Känzig (Fn. 64), Art. 22bis
Abs. 1 BdBSt N 3.
[133]
Höhn/Waldburger (Fn. 18), § 14 N 115.
[134]
Oberson
(Fn. 16), § 7 N 264.
[135]
Gotthard
Steinmann, Sind Kinderbetreuungskosten Gewinnungskosten?, ST 1995,
S. 1080. Siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. März 1995, StE 1995 22.3 Nr. 57.
[136]
Entscheid
des Verwaltungsgerichts ZH vom 8. März 1995, StE 1995 22.3 Nr. 59.
[137]
Ebenfalls
für eine Qualifikation der Kinderbetreuungskosten als
Gewinnungskosten Waldburger/Schmid (Fn. 121), N 85; Entscheid der
Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich vom 9. März 1993 E.
4.a ff., StE 1994 ZH B 22.3 Nr. 53.
[138]
So im
Übrigen auch für das deutsche Steuerrecht Heike Jochum,
Grundfragen des Steuerrechts. Eine verfassungsrechtliche und
methodische Einführung für Lehre und Praxis, Tübingen 2012, S. 74.