Nachfolgend wird in einem ersten Teil (II.) eingehend untersucht, was unter
Freezing zu verstehen ist, welche Vorgänge damit verbunden sind und
was die möglichen Ursachen sind. Es wird damit einerseits angestrebt, das
Verständnis dieses Phänomens für die Praxis zu fördern. Andererseits wird
in einem zweiten Teil (III.) anhand dieser Erkenntnisse aufgezeigt,
inwiefern die ins Gesetz aufgenommene Formulierung eines «Schockzustands»
das Phänomen nicht treffend beschreibt und es wird dargelegt, wie dieser
Begriff (III.1.) und die neuen Tatbestände in
Art. 189
und 190 StGB (III.2.) auszulegen
sind.
II. Immobilitätsreaktionen als evolutionäre Überlebensstrategie
Im Laufe der Evolution haben sich bei allen Lebewesen verschiedene
defensive Strategien zum Schutz vor Prädatoren und anderen Gefahren
herausgebildet, welche die Überlebenschancen des Individuums in
entsprechenden Situationen erhöhen können. Diese Verhaltensweisen bleiben
auch beim modernen Menschen tief in jenen alten Gehirnstrukturen verankert,
welche bei Angst und Gefahr aktiviert werden und weitgehend die
Verhaltenskontrolle übernehmen.[13]
Der zerebrale Schaltkreis, der die Abwehrreaktion steuert, ist über die
Evolution hinweg weitestgehend unverändert
geblieben.[14]
Das Grundrepertoire von Reaktionen auf akute Gefahr ist bei Menschen und
Tieren infolgedessen grundsätzlich ähnlich. Aus diesem Grund erscheint es
möglich, von empirischen Erkenntnissen aus Tierversuchen in gewissem Umfang
auch auf Vorgänge im Zusammenhang mit Abwehrreaktionen bei Menschen zu
schliessen. Zudem gibt es Studien mit Opfern von sexuellen Übergriffen,
welche sich mit individuellen Erfahrungsberichten der Betroffenen
beschäftigen.[15]
Diese Erkenntnisse können sodann mit den aus der Tierforschung abgeleiteten
Analogien abgeglichen werden, bzw. Letztere modifizieren.
1. Die Abwehrkaskade[16]
Zunächst sind die Immobilitätsreaktionen in der Gesamtsystematik der
Verteidigungsstrategien einzuordnen. Bereits Darwin hat erwogen, dass
menschliche Emotionsausdrücke jenen von «niedereren Tieren» gleichen, wobei
negative Emotionen - insbesondere Angst - defensive Reaktionen
auslösen.[17]
Im 20. Jahrhundert hat der Verhaltensbiologe Ratner ein Kontinuum von
Reaktionen auf bedrohliche Reize beschrieben,[18]
welches später von Lang et al. präzisiert und als «Abwehrkaskade»
(«Defense Cascade»)
beschrieben wurde.[19]
Seither gibt es einen wachsenden Bestand an Literatur, die Abwandlungen und
Präzisierungen an diesem Modell - insbesondere auch im Hinblick auf die
Abwehrkaskade beim Menschen - vornimmt.[20]
Die in dieser Abwehrkaskade verankerten Strategien sind Freeze-Alert,
Flucht, Kampf, tonische Immobilität und kollabierte Immobilität. Der Ablauf
der Kaskade ist nach einhelliger Ansicht eine Funktion der subjektiv
wahrgenommenen Distanz zur Gefahr («Defensive Distance»).[21]
Dieser Begriff ist zunächst kurz zu erörtern, bevor die Kaskade mit ihren
einzelnen Strategien im Detail beschrieben wird.
a) Defensive Distanz
Defensive Distanz bezieht sich auf die
subjektiv wahrgenommene Nähe zur Gefahr. Sie stellt keine metrische, sondern eine überwiegend psychologische Skala
dar.[22]
Wie ein konkretes Individuum eine Gefahr wahrnimmt, hängt abgesehen von
objektiven Begebenheiten der Situation wie der Art der Gefahrquelle, der
räumlichen Entfernung oder dem Vorhandensein von Fluchtmöglichkeiten stark
von individuellen Variablen ab. Beispiele dafür sind Alter, Persönlichkeit
(mutig vs. scheu), erreichbare Fluchtgeschwindigkeit, eigene Körpergrösse
im Verhältnis zur Gefahrenquelle oder frühere Erfahrungen mit dem
spezifischen Reiz.[23]
Eine subjektiv als sehr gefährlich beurteilte Situation benötigt
beispielsweise eine grössere räumliche Entfernung, um dieselbe defensive
Distanz wie eine weniger gefährliche Situation zu erreichen. Hingegen
benötigt dieselbe Situation für ein sehr mutiges Individuum eine geringere
räumliche Entfernung, um dieselbe defensive Distanz wie für ein weniger
mutiges Individuum zu erreichen.[24]
Mit abnehmender defensiver Distanz - oder anders gesagt mit steigender
subjektiv wahrgenommener Unmittelbarkeit der Gefahr - schreitet die
Abwehrkaskade voran.
b) Die Abwehrkaskade im Detail
Nachfolgend wird, ausgehend vom Normalzustand (ohne Wahrnehmung einer
Gefahr), der Ablauf der Abwehrkaskade mit ihren verschiedenen defensiven
Strategien dargestellt. Es ist vornewegzunehmen, dass diese Kaskade nicht
als lineare «Checkliste» zu verstehen ist. Vielmehr können die
verschiedenen Verhaltensweisen abwechselnd auftreten bzw. ineinander
übergehen.[25]
Kampf kann beispielsweise in tonische Immobilität umschlagen, diese
Immobilität wiederum in Flucht. Je nach Situation und Individuum können
gewisse Strategien auch von Beginn weg gar nicht erst in Frage kommen.
aa) Normalzustand
Im Zustand der Sicherheit bzw. in Abwesenheit von bedrohlichen Reizen
dominiert das entwicklungsgeschichtlich junge Grosshirn (genauer der
präfrontale Kortex) die Verhaltenssteuerung und ermöglicht bewusste,
rationale Denk- und Handlungsprozesse.[26]
Die alten Gehirnregionen, die instinktives Verhalten bei Gefahr steuern,
werden in diesem Zustand vom übergeordneten Grosshirn
reguliert.[27]
Gleichwohl sind diese untergeordneten Strukturen jederzeit bereit, bei
genügend intensiven Reizen einzuschreiten, da sie grundsätzlich besser als
das vergleichsweise träge operierende Grosshirn für den Umgang mit akuter
Gefahr ausgestattet sind.[28]
bb) Freeze-Alert
Wird eine potenzielle Gefahr wahrgenommen und als genügend erheblich
beurteilt, um das aktuelle Verhalten zu unterbrechen, wird automatisch der
als «Freeze-Alert»[29]
bezeichnete erste Abwehrzustand aktiviert. Fundamentale Veränderungen treten
im Körper auf: Die Atmung verändert sich, die Herzfrequenz steigt und
Adrenalin wird ausgeschüttet, um den Körper mit der Bereitstellung
zusätzlicher Energie auf eine allfällige aktive Reaktion
vorzubereiten.[30]
Der Körper erstarrt und verharrt regungslos an Ort und Stelle, um der
Entdeckung durch die Gefahrenquelle zu entgehen, da Bewegungen
Aufmerksamkeit erregen.[31]
Dadurch wird Zeit gewonnen, die Umgebung zu beobachten und die tatsächliche
Gefahr zu beurteilen. Es findet ein komplexer, zum Teil unbewusster Prozess
der Risikoeinschätzung statt, in dem die Gefahrenquelle, mögliche
Fluchtmöglichkeiten oder Verstecke sowie die eigene Position in Relation zu
diesen analysiert werden. Diese erste Einschätzung gibt allfällige weitere
Abwehrstrategien vor, sollten solche erforderlich
werden.[32]
Erfolgreich ist diese Strategie, wenn die Entdeckung durch die
Gefahrenquelle ausbleibt. Auf der anderen Seite ist die Strategie
gescheitert, wenn das bedrohte Individuum entdeckt wird. In diesem Fall
schreitet die Abwehrkaskade voran, wobei in dieser direkten Konfrontation
mit der Bedrohung sowohl aktive als auch passive Strategien in Frage
kommen.
cc) Flucht und Kampf
Flucht und Kampf stellen die beiden aktiven Strategien dar. Bei Tieren wird
Flucht bei entsprechender Gelegenheit grundsätzlich bevorzugt. Fehlt es
hingegen an der Fluchtmöglichkeit oder ist die Flucht versucht worden und
gescheitert, bleibt einzig Kampf als aktive Strategie. Die beiden aktiven
Strategien können sich dynamisch abwechseln: Wenn sich beispielsweise
während des Kampfes eine entsprechende Möglichkeit bietet, kann sofort auf
die Fluchtreaktion gewechselt werden.[33]
Allerdings ist hervorzuheben, dass aktive Strategien nicht immer die besten
Überlebenschancen bieten. Flucht kann beispielsweise einen Verfolgungsreflex
auslösen und Kampf kann zur Eskalation von Aggression führen.[34]
In gewissen Situationen bevorzugen Tiere deshalb teilweise von Beginn weg
passive (Immobilitäts-) Strategien.[35]
Interessanterweise gibt es Studien, die implizieren, dass die Wahl zwischen
aktiven und passiven Abwehrstrategien (auch) bei Tieren signifikant von der
individuellen Persönlichkeit («coping style») des spezifischen
Tieres beeinflusst wird.[36]
dd) Tonische Immobilität
Die tonische Immobilität (TI) ist die erste passive Abwehrstrategie und
beschreibt jenes Phänomen, auf welches der Gesetzgeber mit der Formulierung
des «Schockzustandes» in den neuen Tatbeständen des Sexualstrafrechts
hinweisen wollte.[37]
Werden Flucht oder Kampf entweder von Beginn weg subjektiv als aussichtslos
beurteilt oder sind diese bereits erfolglos versucht worden, verfällt der
Organismus mit dieser Reaktion in einen katatonischen, regungslosen Zustand.
Explizit hervorzuheben ist, dass es sich hierbei nicht um eine bewusste
Entscheidung handelt: Die Reaktion geht von den zuvor erwähnten primitiven
Gehirnstrukturen aus und wird vom autonomen Nervensystem umgesetzt.[38]
Jegliche Bewegung sowie Reaktionen auf äussere Stimuli werden blockiert,
während weiterhin die körperliche Bereitschaft für einen schnellen Wechsel
zu einer aktiven Strategie (insb. Flucht) aufrechterhalten wird.[39]
Es resultiert ein Zustand von «wächserner» («waxy») Immobilität,
einhergehend mit Steifheit der Muskeln, Verringerung der Körpertemperatur,
Zittern, unterdrücktem Vokalverhalten sowie abwechselnd geschlossenen Augen
und einem fixierten, unkonzentrierten Blick.[40]
Evolutionär betrachtet kann TI insbesondere deshalb einen Selektionsvorteil[41]
bieten, weil bewegungslose Ziele weniger auffallen und für Prädatoren
weniger interessant sind.[42]
Zudem vermeiden viele Raubtiere den Verzehr von Tieren, die sie bereits tot
vorfinden.[43]
Es ist auch wahrscheinlicher, dass ein Raubtier von einem Beutetier ablässt,
wenn es denkt, dass es tot ist, wodurch sich Fluchtmöglichkeiten eröffnen
können.[44]
Bei Tieren wird TI namentlich durch die folgenden Umstände und Einwirkungen
hervorgerufen: Verringerung der defensiven Distanz bei fehlender
Fluchtmöglichkeit,[45]
physischer Kontakt bzw. physisches Festhalten[46]
und auf den Rücken legen («inversion»).[47]
Die Kombination der beiden letzten Umstände (Festhalten und Inversion)
stellt dabei den effektivsten Stimulus zur Herbeiführung von TI dar, was
jedoch nicht bedeutet, dass diese nicht auch bei anderen Körperpositionen
oder anderen äusseren Einflüssen auftreten kann.[48]
Von zentraler Bedeutung scheint in jedem Fall das subjektive Gefühl der
Ausweglosigkeit in Kombination mit grosser Angst aufgrund einer als
unmittelbar wahrgenommenen Bedrohung.
TI geht in der Regel mit körpereigener Schmerzunterdrückung einher, welche
auf zwei Arten umgesetzt werden kann. Einerseits durch die Ausschüttung von
körpereigenen Opioiden (Endorphine) und andererseits durch die Blockierung
der entsprechenden Nervensignale.[49]
Letztere Variante steuert der Thalamus, der die Funktion hat,
Sinneswahrnehmungen zu filtern und an das Grosshirn weiterzuleiten, wo sie
dann Gegenstand der bewussten Wahrnehmung werden.[50]
Freilich wird die Umgebung weiterhin auf hervorstehende Reize (insb.
Fluchtmöglichkeiten) abgesucht und zur Nutzung einer wahrgenommenen
Fluchtmöglichkeit kann die TI abrupt unterbrochen
werden.[51]
Auch hier handelt es sich um Vorgänge, die weitgehend vom autonomen
Nervensystem gesteuert und unbewusst ausgelöst werden.
ee) Kollabierte Immobilität
Bleibt die tonische Immobilität erfolglos, dauert die Aggression also
weiterhin an, kann mit der kollabierten Immobilität
(«collapsed immobility»[52]) noch eine weitere Reaktion ausgelöst werden. Diese
Immobilitätsreaktion unterscheidet sich in Erscheinungsform und Somatik von
der tonischen Immobilität. Das autonome Nervensystem stellt die zuvor noch
bestehende Bereitschaft für einen Wechsel zu einer aktiven Strategie ein,
indem es den Zugang zu Energiereserven unterbindet. Die Muskulatur
entspannt sich und es entsteht ein Zustand von schlaffer
(«flaccid»)
Immobilität, die teilweise mit den Begriffen «Aufgeben»
(«giving up»)
und «mentale Besiegung» («mental defeat») in Verbindung gebracht
wird.[53]
Erneut ist hervorzuheben, dass es sich um eine vollständig autonome Reaktion
handelt, die vom Individuum nicht bewusst gesteuert werden kann. Durch die
Ausschüttung von körpereigenen Opioiden wird auch hier physischer sowie
psychischer Schmerz unterdrückt. Bisweilen wird dieser Zustand als
Vorbereitung des Organismus auf unausweichliche Verletzung und Tod
interpretiert, der bei Menschen auch einen über die Dauer der Immobilität
fortbestehenden Zustand emotionaler Abstumpfung («flat effect»)
bewirken kann.[54]
Ein Verständnis (auch) dieser weiteren Immobilitätsreaktion und ihrer
möglichen Auswirkungen ist insbesondere im Hinblick auf den tatnahen Umgang
der Strafverfolgungsbehörden mit Opfern von Bedeutung: Eine scheinbare
Teilnahmslosigkeit von Opfern im Anschluss an einen sexuellen Übergriff kann
damit erklärt werden und sollte weder auf Unverständnis stossen, noch
nachteilige Konsequenzen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach sich
ziehen.[55]
Zu beachten ist dabei auch, dass die Betroffenen die Gründe für ihren
Immobilitätszustand in der Regel selber nicht verstehen.[56]
2. Tonische Immobilität mit Blick auf sexuelle Übergriffe
Ausgehend von den vorgehenden, weitgehend auf Tierversuche bezogenen
Erkenntnissen, wird nachfolgend der Erkenntnisstand zu TI bei Menschen und
speziell im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen skizziert. Diese stellen
traumatische Situationen dar, die starke Parallelen zum evolutionären
Modell von Prädation aufweisen und in der Regel fast alle Elemente
beinhalten, die auch im Zusammenhang mit dem Auftreten von TI bei Tieren
von Bedeutung sind.[57]
Eine Studie kam zum Schluss, dass jegliche Art von traumatischen Erlebnissen
Symptome von TI bei Menschen hervorrufen können, wobei sexuelle Übergriffe
die höchste Frequenz sowie die höchste Intensität von Symptomen
aufweisen.[58]
Unter anderem könnte das daran liegen, dass der offenbar effektivste
Stimulus zur Herbeiführung von TI (Angst in Verbindung mit Kontakt,
Inversion und Festhalten, vgl. oben Rz. 10 ff.) bei sexuellen Übergriffen -
und zumindest Kontakt und Inversion sogar bei Sexualkontakten ganz
allgemein - sehr häufig präsent ist.
a) Besonderheiten beim Menschen
In einem ersten Schritt ist auf Besonderheiten im Zusammenhang mit der
Abwehrkaskade beim Menschen einzugehen, welche im Tiermodell nicht
untersucht werden können und sich primär aus dem weit entwickelten Gehirn
und der - wahrscheinlich - komplexeren Bewusstseinsstruktur des Menschen im
Vergleich zu Tieren ergeben. Menschen haben insbesondere die Fähigkeit
entwickelt, interne Repräsentationen von Gefahr - sowohl retrospektiv als
auch prospektiv - zu generieren, welche genau wie externe Stimuli die
Abwehrkaskade auslösen können. Mit anderen Worten hängt die Aktivierung von
Reaktionen aus der Abwehrkaskade nicht zwingend von einer tatsächlich
vorliegenden objektiven Gefahrensituation ab, sondern auch davon, wie eine
Situation vom primitiven «Überlebenssystem» in seine rudimentären
Kategorien eingeordnet wird.[59]
Von diesen internen Stimuli sind ebenfalls nicht alle der bewussten
Prozessierung zugänglich, jedoch interagieren sie gleichwohl mit den zuvor
beschriebenen, evolutionär entstandenen Prozessen.[60]
Sie beeinflussen die Risikoeinschätzung, die für den Ablauf der
Abwehrkaskade ausschlaggebende defensive Distanz und die Wahrnehmung von
Ausweglosigkeit.[61]
b) Empirische Erkenntnisse
Die Umstände, die TI bei Menschen hervorrufen können, werden in der
Literatur weitgehend deckungsgleich beschrieben wie im Tiermodell: TI ist
folglich möglich, wenn sich das Individuum in die Enge getrieben fühlt und
weder Flucht noch Kampf als möglich wahrnimmt; als letzte Möglichkeit bei
physischem Kontakt, wenn Flucht und Kampf unmöglich oder bereits
gescheitert sind; oder als primäre Abwehrreaktion entweder aufgrund
vergangener Erfahrungen mit demselben Gefahrenreiz («priming»)
oder wegen anderen individuellen Besonderheiten.[62]
Neben dem Kontext von sexuellen Übergriffen wurde TI bei Menschen etwa im
Zusammenhang mit Gewaltstraftaten, Angriffen durch wilde Tiere,
Flugzeugabstürzen und Verkehrsunfällen sowie bei Kriegsveteranen empirisch
untersucht.[63]
Die typischen Symptome wurden in einer Skala erfasst, mit deren Hilfe
anhand von Selbstberichten das Auftreten von TI diagnostiziert wird, wobei
es individuelle Unterschiede in Art und Intensität dieser Symptome
gibt.[64]
TI ist bei Menschen daher nicht als ein «Alles-Oder-Nichts»-Phänomen zu
verstehen.[65]
Die Erfahrungsberichte von Betroffenen decken sich jedoch weitgehend mit den
Beobachtungen bei Tieren: Das Gefühl der Lähmung, selbst ohne physische
Zwangseinwirkung, sowie die Unfähigkeit, nach Hilfe zu rufen oder zu
schreien entsprechen der bei Tieren beobachteten Immobilität und dem
unterdrückten Vokalverhalten. Ebenfalls berichten Betroffene von
unkontrollierbarem Zittern sowie abschnittweise geschlossenen Augen, was
mit den Beobachtungen in der Tierwelt übereinstimmt. Dasselbe gilt für das
häufig beschriebene Kältegefühl (übereinstimmend mit der Verringerung der
Körpertemperatur bei Tieren) und die verringerte Schmerzempfindlichkeit
(übereinstimmend mit der Schmerzunterdrückung bei Tieren).[66]
Die emotionalen Komponenten der Erfahrungsberichte umfassen Gefühle der
Angst bzw. Panik, des Gefangenseins, der Unausweichlichkeit, der
Sinnlosigkeit und der Hoffnungslosigkeit.[67]
Häufig werden Gefühle der Depersonalisation und Derealistation (auch
«peritraumatische Dissoziation») berichtet.[68]
Gemeint ist damit ein emotionales und mentales «Austreten» aus der
Situation. Bisweilen existiert die Vermutung, dass es sich dabei um eine
(Neben-)Folge der Ausschüttung körpereigener Opioide zwecks
Schmerzunterdrückung handeln könnte.[69]
Eine Studie impliziert jedoch, dass es sich (zumindest in einigen Fällen) um
eine bewusste und aktive Bemühung zur emotionalen Distanzierung von den
Geschehnissen handelt («Check Out»).[70]
Auch das Schliessen der Augen wurde als bewusste Reaktion beschrieben,
verknüpft mit dem grossen Bedürfnis, den visuellen Kontakt mit den
Geschehnissen und insbesondere der Tatperson zu vermeiden.[71]
Freilich sind ähnliche Verhaltensweisen auch bei Tieren zu beobachten. Carli
und Farabollini beschreiben unter dem Begriff «Cut-Off» eine
Reaktion im Kontext einer unausweichlichen Bedrohung, die durch Schliessen
der Augen und Abwenden des Kopfes dem Zweck dient, die bedrohlichen Reize
auszublenden und damit die Aufregung («arousal») zu reduzieren.[72]
Wird Flucht trotz starker diesbezüglicher Motivation als unmöglich
wahrgenommen, fungiert diese Reaktion als psychologischer Ersatz für
tatsächliche Flucht.[73]
Diese Konstellation wird auch von den Betroffenen in der Studie von
TeBockhorst geschildert.[74]
In derselben Studie wurden noch weitere Erfahrungen berichtet, die sich
nicht aus der Tierwelt ableiten lassen. Als besonders bedeutsam beschrieben
alle Betroffenen ein Gefühl von überwältigender Verwirrung in den
Anfangsphasen der Übergriffe, einhergehend mit erfolglosen Versuchen, die
Geschehnisse in vertraute Kategorien einzuordnen. Dieser Verwirrung wurde
durchgehend eine zentrale Rolle in Verbindung mit dem Auftreten von TI
beigemessen. Die Betroffenen fühlten sich mitunter durch ihre Unfähigkeit,
die Geschehnisse zu verstehen, gelähmt. Diese Verwirrung und die
verzweifelten Versuche des Verstehens gingen gemäss den Berichten nach
einer Weile in die zuvor beschriebene Distanzierung über.[75]
3. Das Wichtigste in Kürze
III. Implikationen für die Auslegung der neuen Art. 189 und 190
StGB
Es ist nun zu untersuchen, wie sich die soeben dargelegten Erkenntnisse auf
die Auslegung der revidierten Tatbestände von
Art. 189
und 190 StGB auswirken. Es werden
die potenziellen Probleme der konkreten Ausgestaltung dieser Tatbestände
aufgezeigt und die nach hier vertretener Ansicht richtige teleologische
Auslegung erörtert. Dabei ist sowohl der Begriff des «Schockzustands» als
auch das Verhältnis dieser speziellen Konstellation zum Grundtatbestand in
den Blick zu nehmen.
1. Begriff des «Schockzustands»
Wie eingangs bereits angedeutet ist die im Gesetz gewählte Terminologie
bezüglich der Immobilitätsreaktion irreführend: Aus den vorangehenden
Ausführungen geht hervor, dass es sich bei TI streng genommen nicht um
einen «Schockzustand» handelt. Der Duden definiert «Schock»
folgendermassen: «durch ein außergewöhnlich belastendes Ereignis bei
jemandem ausgelöste seelische Erschütterung [aufgrund deren die Person
nicht mehr fähig ist, ihre Reaktionen zu kontrollieren]».[77]
Ein Schockzustand setzt demnach voraus, dass das aussergewöhnlich
belastende Ereignis bereits stattgefunden hat.[78]
Eine rein grammatikalische und an dieser Definition anknüpfende Auslegung
würde am Willen des Gesetzgebers, nämlich das Phänomen des
Freezing
zu berücksichtigen, vorbeigehen.[79]
Es könnten nur Fälle erfasst werden, in denen ein belastendes Ereignis im
Vorfeld von sexuellen Handlungen stattfindet und beim Opfer einen
Schockzustand bewirkt. Damit würde die Anwendung jedoch weitgehend auf jene
Konstellationen beschränkt bleiben, die bereits vor der Revision erfasst
werden konnten, nämlich Nötigungen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass der
in den neuen Tatbeständen des Sexualstrafrechts verankerte Begriff des
«Schockzustands» auf die hiervor beschriebene tonische Immobilität (TI)
hinweisen soll.[80]
Diese autonome Stress- bzw. Angstreaktion tritt entgegen der Definition des
«Schockzustands» zeitlich vor dem belastenden Ereignis auf. Als
evolutionäre Überlebensstrategie verfolgt sie ja gerade den Zweck, das
belastende Ereignis zu vermeiden.
Akteur:innen der Praxis sollten bei der Auslegung des Gesetzes von Beginn
weg vom Konzept der TI ausgehen und nicht auf das allgemeine Verständnis
von Schock zurückgreifen: TI ist gemäss den obigen Ausführungen die letzte
Schutzreaktion, wenn Kampf oder Flucht subjektiv entweder als aussichtslos
wahrgenommen werden oder bereits gescheitert sind.[81]
Die für rationales Denken zuständigen Gehirnbereiche sind mit der Situation
überfordert und primitive Gehirnstrukturen übernehmen die
Verhaltenskontrolle. Kommt es sodann zur TI, ist die Situation auch für das
auf rudimentärste Operationen beschränkte «Überlebenssystem» nicht zu
bewältigen. Es handelt sich um einen Zustand von totaler kognitiver und
emotionaler Überforderung.[82]
Dabei ist ein individueller Massstab anzulegen, da wie oben
beschrieben die subjektive Beurteilung der defensiven Distanz - selbst in
objektiv identischen Situationen - je nach Individuum stark variieren kann.[83]
2. Verhältnis zum Grundtatbestand
Die Formulierung in den neuen
Art. 189
und 190 StGB kann dahingehend
verstanden werden, als erfolge die Vornahme von sexuellen Handlungen an
einer sich im Zustand von TI befindlichen Person nach dem Verständnis des
Gesetzgebers nicht gegen deren Willen («oder»). Eine streng
grammatikalische Auslegung könnte zum Irrtum führen, dass es sich bei der
«Ausnutzung des Schockzustands» im Verhältnis zum Grundtatbestand (Handeln
gegen den Willen) um eine - und zwar die einzige - miterfasste Ausnahme
handeln soll.[84]
Nachfolgend wird dargelegt, wieso dieser Auffassung vorderhand zu
widersprechen ist. Dazu wird zunächst die Auslegung des Grundtatbestands
diskutiert und anschliessend die Konstellation des «Ausnützens eines
Schockzustands» zu diesem ins Verhältnis gesetzt.
a) Der Grundtatbestand «gegen den Willen»
Der Grundtatbestand der neuen
Art. 189
und 190 Abs. 1 StGB erfasst die
beschriebenen Handlungen[85]
«gegen den Willen einer Person». Fraglich ist, wie das zentrale
Tatbestandselement des entgegenstehenden Willens auszulegen ist. Zu klären
ist insbesondere, worauf sich dieses Tatbestandselement überhaupt bezieht:
Ist damit der innere Wille als mentaler Zustand (sog.
Willensrichtungstheorie)[86], oder der kommunizierte
Wille (sog. Willenserklärungstheorie)[87]
des Opfers gemeint? Die Beantwortung dieser Frage kann substanzielle
Auswirkungen auf die Anwendung der neuen Normen in der Praxis haben.
Besonders im Hinblick auf die Frage, worauf sich der Vorsatz beziehen muss
und damit zusammenhängend auch die Frage, welche Tatbestandsirrtümer in
Betracht kommen können.
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Blick nach Deutschland, wo das
Sexualstrafrecht bereits 2016 revidiert wurde und diese Thematik ein
Gegenstand der Debatte bildete.[88]
Seither sind in Deutschland gem.
§177 Abs. 1 d-StGB[89] sexuelle Handlungen
«gegen den erkennbaren Willen einer Person» strafbar. Aus dieser
Formulierung ergeben sich folgende Konsequenzen:
Im objektiven Tatbestand der deutschen Norm ist zunächst ein aktueller
innerer Willen beim Opfer erforderlich, der sich gegen die konkret in
Frage stehende sexuelle Handlung richtet.[90]
Verschiedene Konstellationen, in denen das Opfer etwa wegen Überrumpelung
oder anderer körperlicher oder psychischer Zustände zur Bildung eines
aktuellen Willens gar nicht in der Lage ist, werden in
Abs. 2
der Norm separat geregelt und mit der gleichen Strafe
bedroht.[91]
Weiter muss der innere Widerwille
aus der Sicht eines objektiven Dritten
erkennbar, also im Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich oder
konkludent kommuniziert worden sein.[92]
Es ist bereits im objektiven Tatbestand vorausgesetzt, dass das Verhalten
des Opfers «bei losgelöster Betrachtung im eigentlichen Tatzeitpunkt»[93]
für einen nicht an der Interaktion und deren Entstehung beteiligten
«objektiven Dritten» klar als Ablehnung erkennbar ist, wobei ein strenger
Massstab anzulegen sei.[94]
Gemäss den Materialien sei es «dem Opfer zuzumuten, dem entgegenstehenden
Willen zum Tatzeitpunkt eindeutig Ausdruck zu
verleihen».[95]
In diesen Voraussetzungen bereits im objektiven Tatbestand leben genau jene
Traditionen weiter, mit denen man anlässlich der Revision eigentlich
brechen wollte: Es werden allgemeine objektive Massstäbe für das Verhalten
des Opfers gesetzt, anstatt den Fokus auf den subjektiven Tatbestand der
Tatperson zu legen und Begrenzungen der Strafbarkeit dort
vorzunehmen.[96]
Wie verfehlt die Voraussetzung der Erkennbarkeit für einen objektiven
Dritten im objektiven Tatbestand ist, zeigt sich auch in ihren Konsequenzen
für den subjektiven Tatbestand: Es genügt dort nicht, dass die beschuldigte
Person selber den entgegenstehenden Willen erkannt hat. Vielmehr musste sie
darüber hinaus erkannt haben, dass die Ablehnung - bei isolierter
Betrachtung im Tatzeitpunkt - auch für eine unbeteiligte Drittperson
erkennbar gewesen wäre.[97]
Eine mögliche Verteidigung kann demnach also theoretisch lauten: «Ich wusste
zwar, dass die sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers verstösst, aber
bin davon ausgegangen, dass dies für eine Drittperson nicht erkennbar
gewesen wäre.» Das kann nicht die richtige Lösung sein.[98]
Für die Auslegung der neuen Tatbestände im schweizerischen Sexualstrafrecht
sollte daher auf die Rechtslage in Deutschland höchstens punktuell, aber
nicht allgemein als Referenzpunkt abgestellt werden. Es bedarf einer
eigenen Konzeption des zentralen Tatbestandselements «gegen den Willen».
Aus der Debatte und den Materialien wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber
auf den kommunizierten ablehnenden Willen abstellen wollte, wobei
dieser auch nonverbal und konkludent geäussert werden könne.[99]
Problematisch ist dabei der bereits erwähnte Umstand, dass damit die
Strafbarkeit bereits im objektiven Tatbestand auf den ersten Blick wiederum
von der Erfüllung allgemeiner Verhaltensanforderungen seitens des Opfers
abhängig gemacht werden soll.[100]
Es scheint, als müsste die Rechtsprechung gewissermassen einen
numerus clausus
der allgemein «genügenden» Kommunikationen von Ablehnung entwickeln. Dabei
bestünden erhebliche Fallstricke, insbesondere mit Blick auf die
völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention (IK).[101]
Der erläuternde Bericht hält zu
Art. 36 IK
fest:
«Die Strafverfolgungsmaßnahmen für dieses Vergehen erfordern eine
kontextabhängige Beurteilung der Beweise, um für jeden Fall gesondert zu
entscheiden, ob das Opfer der vollzogenen sexuellen Handlung
zugestimmt
hat.
Bei einer solchen Beurteilung muss die gesamte Bandbreite von
Verhaltensreaktionen auf sexuelle Gewalt und auf eine Vergewaltigung
berücksichtigt werden, die das Opfer zeigen kann, und sie darf nicht auf
Vermutungen zum typischen Verhalten in einer solchen Situation begründet
werden.»[102]
«[D]as ‹Material› jeglicher Kommunikation [sind] keineswegs nur Worte […],
sondern [umfasst] auch alle paralinguistischen Phänomene […],
Körperhaltung, Ausdrucksbewegungen (Körpersprache) usw. innerhalb eines
bestimmten Kontextes […] - kurz, Verhalten jeder Art. […] Verhalten hat vor
allem eine Eigenschaft, die so grundlegend ist, dass sie oft übersehen
wird: Verhalten hat kein Gegenteil, oder um dieselbe Tatsache noch simpler
auszudrücken: Man kann sich nicht nicht verhalten. Wenn man also
akzeptiert, dass alles Verhalten in einer zwischenpersönlichen Situation
Mitteilungscharakter hat, d.h. Kommunikation ist, so folgt daraus, dass man,
wie immer man es auch versuchen mag, nicht nicht kommunizieren
kann.»[107]
Diese allgemeine Ausgangsthese bedarf weiterer Konkretisierung im Hinblick
auf die Kernthematik der vorliegenden Untersuchung - die Kommunikation
eines sexuellen Willens -, insbesondere mit Blick auf den Kontext,
innerhalb dessen das Verhalten stattfindet. Eine Grundvoraussetzung dafür,
dass eine Kommunikation hinsichtlich eines konkreten sexuellen Willens
angenommen werden kann, ist zunächst das Vorliegen einer Interaktion
zwischen (mindestens) zwei konkret bestimmbaren Personen, in der für die
Beteiligten grundsätzlich erkennbar - wenn auch zunächst evtl. eher subtil
- über einen allfälligen gemeinsamen Sexualkontakt kommuniziert
wird.[108]
Alle Verhaltensweisen der Beteiligten, die ausserhalb einer solchen
gemeinsamen Interaktion liegen, sollten als mögliche Kommunikationen
grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dazu gehören etwa vorhergehende
sexuelle Interaktionen mit anderen Personen oder die getragene Kleidung,
wie auch immer diese beschaffen sein mag.[109]
Weiter kann es sein, dass sich die inhaltliche Bedeutung von nonverbalem
und konkludentem Verhalten aus dem Kontext der Interaktion ergibt, was bei
der konkludenten Anbahnung von Sexualkontakten sogar regelmässig der Fall
sein dürfte.[110]
Diese Interaktion ist in ihrer Gesamtheit als ein einziges
(selbstreferentielles!)[111]
System von wechselseitigen und aufeinander aufbauenden Reaktionen auf das
Verhalten der jeweils anderen Person zu betrachten.[112]
Die Beurteilung von konkludentem Verhalten erfordert daher eine
Gesamtwürdigung der Interaktion und deren Dynamik, wobei nach hier
vertretener Ansicht im objektiven Tatbestand keine strengen
Pauschalanforderungen an die Ablehnungskommunikation im eigentlichen
Tatzeitpunkt gestellt werden sollten (vgl. oben).[113]
Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um die erste sexuelle Interaktion
zwischen den jeweiligen Personen handelt. Vorhergehende sexuelle
Interaktionen zwischen denselben Personen können jedoch (aber auch nur)
insofern von Bedeutung sein, als sie Teil eines gemeinsamen sexuellen
Kommunikationssystems geworden sind und - Einvernehmlichkeit vorausgesetzt
-[114]
die Bedeutung von konkludentem Verhalten gewissermassen in Form einer
gemeinsamen «Routine» etabliert haben.[115]
Wegen dieser starken Intersubjektivität sexueller Kommunikation ist der
Schwerpunkt der Untersuchung jeweils auf den
subjektiven Tatbestand
zu legen. Es ist zu untersuchen, ob die beschuldigte Person das
Verhalten des Opfers im Kontext der Interaktion als Ablehnung erkannt, oder
dies zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Insbesondere
bei Konstellationen, in denen das Verhalten unmittelbar vor der in Frage
stehenden sexuellen Handlung von aussen auf den ersten Blick ambivalent
erscheint, ist eine Würdigung der gesamten Interaktion erforderlich.[116]
Anders liegt die Sache hingegen, wenn die Ablehnung direkt und
unmissverständlich (verbales «Nein», Wegstossen und dergleichen)
kommuniziert wird. Die Bedeutung von «Nein» gehört wohl für gewöhnlich zu
jenem Wissensbestand, der bereits in den frühesten Phasen der sozialen
Entwicklung vermittelt wird und kann daher nicht offen sein für
Interpretation.[117]
b) Das «Ausnutzen eines Schockzustands» in Relation
Der möglichen Auffassung, dass es sich beim «Ausnutzen des Schockzustands»
im Verhältnis zum Grundtatbestand (Handeln gegen den Willen) um eine
separate Tatbestandsvariante handeln soll, kann nicht gefolgt werden: Es
ist mit Blick auf die Erkenntnisse zur TI offensichtlich, dass eine Person
in diesem Zustand regelmässig einen entgegenstehenden Willen hat,
jedoch in der Möglichkeit eingeschränkt ist, diesem aktiv und
offensichtlich Ausdruck zu verleihen.[118]
Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu bedenken, dass vergangene
Erfahrungen mit einem spezifischen Gefahrenreiz das Auftreten von TI
begünstigen können, indem diese gewissermassen als Standardreaktion
abgespeichert wird («priming», vgl. oben Rz. 16 ff.). Dies kann
bei Betroffenen sogar dazu führen, dass Symptome von tonischer Immobilität
auch im Rahmen von einverständlichen Sexualkontakten auftreten.[119]
Bereits damit wird deutlich, dass es nicht einzig um das Vorliegen von TI
gehen kann, sondern dass es vielmehr darum gehen muss, ob das daraus
resultierende passive Verhalten im Kontext der Interaktion Ablehnung
signalisiert.[120]
Dies sollte insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn die
vorangegangene Interaktion keinerlei Elemente von Zustimmung seitens des
Opfers beinhaltet. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, diese Fälle als
separate Tatbestandsvariante zu behandeln und das Vorsatzerfordernis damit
auf das Vorliegen eines spezifischen, gemeinhin wenig bekannten,
psychologisch-physiologischen Zustands zu beziehen.[121]
Aus dem Gesetzgebungsprozess lässt sich ableiten, dass mit der expliziten
Nennung des «Schockzustands» die Erfassung von Fällen ermöglicht werden
soll, in denen das Opfer ohne vorgängige explizite Ablehnung des
Sexualkontakts in den Zustand der TI verfällt.[122]
Es handelt sich nicht um eine Ausnahme, sondern um eine
Konkretisierung des Tatbestandselements «gegen den Willen»: Damit sollte klargestellt werden, dass auch passives Verhalten unter
gewissen Umständen eine Ablehnung signalisieren kann und nicht in jedem
Fall eine direkt und unmissverständlich kommunizierte Ablehnung - im Sinne
einer verbalen oder nonverbalen «Gegenwehr» - erforderlich ist.[123]
Mit anderen Worten wird damit m.E. die oben skizzierte Auslegung des
Grundtatbestands bestätigt, wonach im objektiven Tatbestand ein weiter
Kommunikationsbegriff zur Anwendung gelangen soll. Darüber hinaus kommt
diesem Tatbestandselement nach hier vertretener Ansicht im Grunde keine
eigenständige Bedeutung zu. Da der entgegenstehende Wille des Opfers auch
konkludent zum Ausdruck kommen kann, muss ohnehin regelmässig das
Gesamtbild der vorangegangenen Interaktion gewürdigt werden. Als allgemeine
Formel ist für die Bejahung der Strafbarkeit nach einem Gesamtbild zu
suchen, welches einzig von der Durchsetzung eigener Bedürfnisse durch die
beschuldigte Person und von durchweg fehlender Rücksicht für die
Selbstbestimmung des Gegenübers geprägt ist.[124]
Dies auch in Fällen von TI, zumal die Umstände deren Auftretens im
Allgemeinen gut mit einem solchen Verhalten beschrieben werden können.
IV. Fazit
Der Begriff des «Schockzustands» in den neuen
Art. 189
und 190 StGB soll auf die
tonische Immobilität
verweisen, wobei der gewählte Begriff nicht ganz zutreffend ist. Ein
Schockzustand tritt per Definition zeitlich nach einem belastenden Ereignis
auf. Hingegen handelt es sich bei der tonischen Immobilität um eine
evolutionär verankerte Überlebensstrategie, die bei einer (subjektiv
wahrgenommenen) Bedrohung grundsätzlich dem Zweck dienen soll, ein
belastendes Ereignis zu vermeiden. Die Auslegung des «Schockzustands» in
der Praxis muss sich am hier dargelegten Konzept der tonischen Immobilität
orientieren, da eine streng grammatikalische Auslegung Gefahr laufen
könnte, den Willen des Gesetzgebers zu untergraben.
Im Verhältnis zum Grundtatbestand sollte das «Ausnutzen eines
Schockzustands» keine eigenständige Tatbestandsvariante darstellen.
Vielmehr ist Letzteres lediglich als eine beispielhafte Konkretisierung des
zentralen Tatbestandselements «gegen den Willen» anzusehen. Es soll bereits
im Gesetz deutlich machen, dass der entgegenstehende Wille je nach Kontext
auch aus passivem Verhalten ersichtlich werden kann und eine direkte
verbale oder nonverbale «Gegenwehr» zur Erfüllung des Tatbestands nicht
zwingend vorausgesetzt ist. Freilich würde sich diese Auslegung aufgrund
der Vorgaben der Istanbul-Konvention ohnehin aufdrängen: Gemäss dem
erläuternden Bericht zu deren
Art. 36
muss bei der Beurteilung der Einverständlichkeit von sexuellen
Handlungen das breite Spektrum der möglichen Verhaltensweisen von Opfern
berücksichtigt werden und es darf dabei nicht auf Vermutungen von typischem
Verhalten in solchen Situationen abgestellt werden. Allgemeine
Pauschalanforderungen an die Ablehnungskommunikation bereits im
objektiven Tatbestand sind mit dieser völkerrechtlichen Verpflichtung nach
hier vertretener Ansicht nicht vereinbar. Daher sollte die Kommunikation
der Ablehnung im objektiven Tatbestand noch nicht zu skeptisch unter die
Lupe genommen werden, zumal damit auch unnötigerweise sekundäre
Viktimisierungen in Kauf genommen würden. Es ist immer vor Augen zu
behalten, dass in akuten Stress- bzw. Bedrohungssituationen eine rationale
Abwägung der Situation und der gesamten Handlungsmöglichkeiten immer bis zu
einem gewissen Grad inhibiert ist.[125]
Entsprechend ist der Hauptfokus bei der Anwendung der neuen Tatbestände von
Art. 189 und
Art. 190 StGB
auf den subjektiven Tatbestand der beschuldigten Person zu legen.
Dieser ist nachzuweisen, dass sie zumindest mit der Möglichkeit gerechnet
hat, dass das Verhalten des Opfers Ablehnung signalisiert und dies
billigend in Kauf genommen hat. An dieser Stelle kommt offensichtlich der
Kommunikation im Vor- und Umfeld der sexuellen Handlung die tragende
Bedeutung zu, wobei der entgegenstehende Wille gemäss den
Gesetzesmaterialien auch konkludent zum Ausdruck kommen kann. Da
insbesondere die konkludente Anbahnung von Sexualkontakten in der Regel
eine dynamische, auf vergangenen Kommunikationen aufbauende Interaktion von
gewisser Dauer darstellt, wird in solchen Fällen häufig eine
Gesamtwürdigung der vorangegangenen Interaktion erforderlich sein.
[1] Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0).
[3] Hierbei werden
sexuelle Handlungen bzw. Beischlaf «gegen den Willen der betroffenen
Person» unter Strafe gestellt.
[5] Strafbar wären
hier sexuelle Handlungen bzw. Beischlaf «ohne die Einwilligung der
betroffenen Person».
[6] Sinngemäss
referenziert wurde grossmehrheitlich Anna Möller / Hans Peter
Söndergaard / Lotti Helström, Tonic immobility during sexual
assault - a common reaction predicting post-traumatic stress
disorder and severe depression, Acta Obstetricia et Gynecologica
Scandinavica 2017.
[8] Siehe zu dieser
Auffassung Votum Caroni,
AB 2022 SR S. 402; Eintretensvotum von Falkenstein,
AB 2022 NR S. 2111; Votum Keller-Sutter,
AB 2022 NR S. 2127; auf Art. 191 und die
bisherigen Art. 189 und
190 StGB
hinweisend der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des
Ständerats vom 17. Februar 2022 zur Strafrahmenharmonisierung und
Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Vorlage
3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
(BBl 2022 687),
S. 35 ff.
(vgl. dazu auch Fn. 121 unten); dahingehend auch Votum Rieder,
AB 2022 SR S. 403; Votum Keller-Sutter,
AB 2022 SR S. 408; Votum Maitre,
AB 2022 NR S. 2124 f.; skeptisch etwa Votum Mazzone,
AB 2022 SR S. 394; Votum Vara,
AB 2022 SR S. 403; Votum Funiciello,
AB 2022 NR S. 2123.
[13] Giancarlo Carli
/ Francesca Farabollini, Defence from Invertebrates to Mammals:
Focus on Tonic Immobility, Progress in Brain Research Vol. 271(1),
Amsterdam et al. 2022, S. 51; David Baldwin, Primitive mechanisms of
trauma response: An evolutionary perspective on trauma-related
disorders, Neuroscience and Biobehavioral Reviews 2013, S. 1551 und
1558; Brian Marx / John Forsyth / Gordon Gallup / Tiffany Fusé /
Jennifer Lexington, Tonic Immobility as an Evolved Predator
Defense: Implications for Sexual Assault Survivors, Clinical
Psychology: Science and Practice 2008, S. 78 m.w.V.
[14] Vgl. Baldwin
(Fn. 13), S. 1551; D. Caroline Blanchard / Guy Griebel / Roger
Pobbe / Robert Blanchard, Risk assessment as an evolved threat
detection and analysis process, Neuroscience and Biobehavioral
Reviews 2011, S. 995 f.; Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 56 f.;
deshalb auch die Bezeichnung «Eidechsenhirn».
[16] Vgl. auch
bereits hierauf eingehend Véronique Jaquier / Camille Montavon /
Charlotte Iselin, Rapports sexuels non consentis en droit pénal
suisse : pourquoi und telle « résistance » ? 1re
partie, ZStrR 2023, S. 31 ff.
[18] Stanley Ratner,
Comparative Aspects of Hypnosis, in: Gordon (Hrsg.), Handbook of
Clinical and Experimental Hypnosis, New York et al. 1967, S. 581.
[19] Peter Lang /
Michael Davis / Arne Öhman, Fear and anxiety: animal models and
human cognitive psychophysiology, Journal of Affective Disorders
2000, S. 149.
[20] Siehe etwa
Stefan Bracha, Freeze, Flight, Fight, Fright, Faint: Adaptationist
Perspectives on the Acute Stress Response Spectrum, CNS Spectrums
2004; Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), jeweils m.w.V.
[21] Ratner (Fn.
18), S. 581; Lang/Davis/Öhman (Fn. 19), S. 148 ff.; Michael
Fanselow / Laurie Lester, A functional behavioristic approach to
aversively motivated behavior: Predatory imminence as a determinant
of the topography of defensive behavior, in: Bolles/Beecher
(Hrsg.), Evolution and Learning, New Jersey 1988, S. 187 ff.
(sprechen von «predatory imminence»).
[22] Vgl.
Fanselow/Lester (Fn. 21), S. 186.
[23] Ratner (Fn.
18), S. 581; Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 38.
[24]
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 38.
[25] Vgl. Marx et
al. (Fn. 13), S. 75; Fanselow/Lester (Fn. 21), S. 205.
[26] Eingehend
Frank Rösler, Psychophysiologie der Kognition. Eine Einführung in
die Kognitive Neurowissenschaft, Heidelberg 2011, S. 307 ff.
[28] Dean Mobbs /
Jennifer Marchant / Demis Hassabis / Ben Seymour / Geoffrey Tan /
Marcus Gray / Predrag Petrovic / Raymond Dolan / Christopher Frith,
From Threat to Fear: The Neural Organization of Defensive Fear
Systems in Humans, Journal of Neuroscience 2009, S. 12241.
[29] Zu Gunsten
einer klareren Abhebung wird für diese Reaktion die Terminologie von
Baldwin (Fn. 13), S. 1558 verwendet; in der Literatur dominiert
jedoch die Bezeichnung (nur) als «Freeze» bzw. «Freezing», vgl.
etwa Ratner (Fn. 18), S. 581; Bracha (Fn. 20), S. 679; Marx et al.
(Fn. 13), S. 75; Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 267.
[31] Vgl. Bracha
(Fn. 20), S. 679: Die Augen von Prädatoren sind primär auf die
Wahrnehmung von Bewegung spezialisiert; siehe auch Fanselow/Lester
(Fn. 21), S. 202.
[32] Vgl. zur
Risikoeinschätzung Blanchard/Griebel/Pobbe/Blanchard (Fn. 14), S.
992 f.
[33] Vgl. zum
Ganzen Marx et al. (Fn. 13), S. 75.
[34] Vgl. Baldwin
(Fn. 13), S. 1557.
[35]
Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 270 f.
[36]
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 42 f. und 46 f., untersucht wurden
Nagetiere (Mäuse und Ratten), Nutztiere (Schweine und Legehennen)
und Wildvögel (Tahaweber und Feldsperling).
[37] Vgl. unten Rz.
22 ff.
[38] Marx et al.
(Fn. 13), S. 80: «TI is more akin to a hardwired response, a
response that can be quite frightening itself».
[39] Baldwin (Fn.
13), S. 1559.
[40] Marx et al.
(Fn. 13), S. 75; vgl. etwa auch Tiffany Fusé / John Forsyth /
Brian Marx / Gordon Gallup / Scott Weaver, Factor structure of the
Tonic Immobility Scale in female sexual assault survivors: An
exploratory and Confirmatory Factor Analysis, Journal of Anxiety
Disorders 2007, S. 266; Cuevas/Balbo/Duval/Beverly (Fn. 27), e4.
[41] Nicht zu
verwechseln mit freiwilliger Entscheidung und betreffend Vorteil
auch nicht übertragbar auf den Kontext von sexuellen Übergriffen,
vgl. Marx et al. (Fn. 13), S. 79 f. Es geht hier einzig um die
Frage, weshalb TI überhaupt eine evolutionär verankerte Reaktion
darstellt.
[42]
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 313: In einem Experiment wurde eine
Katze in einen Raum mit zwei Wachteln gelassen, wobei sich eine der
Wachteln frei bewegen konnte und die andere sich in einem künstlich
hervorgerufenen Zustand von TI befand. In 14 von 16 Fällen hat die
Katze die beweglichen Wachteln angegriffen; vgl. auch Marx et al.
(Fn. 13), S. 76.
[43]
Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 271.
[44]
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 311 ff.: In einem Experiment
überlebten Enten in 58% der Fälle den Fang durch einen Rotfuchs,
indem sie in TI verfielen. Der Fuchs liess sie jeweils los, um
weitere Enten zu jagen; siehe auch Bracha (Fn. 20), S. 680.
[45]
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 39 f.
[46]
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 44; Kozlowska/Walker/McLean/Carrive
(Fn. 17), S. 269; Ratner (Fn. 18), S. 562 f.
[47] Ratner (Fn.
18), S. 562 f.
[48]
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 332; siehe auch Marx et al. (Fn.
13), S. 76 f. m.w.V.
[49] Zu Opioiden
siehe eingehend Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 257 ff.; siehe auch
Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 272; Fanselow/Lester
(Fn. 21), S. 203 f.
[50] Vgl.
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 253 ff.; der Thalamus wird auch als
«Tor zum Bewusstsein» bezeichnet; vgl. entfernt auch die
Ausführungen zur «peritraumatischen Dissoziation» unten Rz. 16 ff.
[52]
Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 273; siehe hierzu auch
Jaquier/Montavon/Iselin (Fn. 16), S. 34 («immobilité hypotonique»).
[53] Baldwin (Fn.
13), S. 1559; Cuevas/Balbo/Duval/Beverly (Fn. 27), e5.
[54]
Cuevas/Balbo/Duval/Beverly (Fn. 27), e5.
[55]
Cuevas/Balbo/Duval/Beverly (Fn. 27), e5: «This lack of emotion is
often confused with apathy or indifference.»
[56] Vgl. Marx et
al. (Fn. 13), S. 84 (Betroffene empfinden die Symptome als extrem
beängstigend) und S. 86 (ein verbreiteteres Verständnis von TI kann
Betroffene ermutigen, über die Aspekte ihrer Erfahrung zu
berichten); ferner für den klinischen Kontext
Cuevas/Balbo/Duval/Beverly (Fn. 27), e5.
[57] Vgl. etwa Marx
et al. (Fn. 13), S. 78 f. m.w.V.; Fusé et al. (Fn. 40), S. 267;
Möller/Söndergaard/Helström (Fn. 6), S. 933; vgl. auch Bracha (Fn.
20), S. 680; Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 324 f.
[58] Juliana Kalaf /
Evandro Coutinho / Liliane Vilete / Mariana Luz / William Berger /
Mauro Mendlowicz / Eliane Volchan / Sergio Andreoli / Maria
Quintana / Jair de Jesus Mari / Ivan Figueira, Sexual Trauma is more
strongly associated with tonic immobility than other types of trauma
- A population based study, Journal of Affective Disorders 215,
2017, S. 73,
wobei sexuelle Übergriffe nur einen relativ kleinen Teil der
Gesamtstichprobe ausmachten und das Ergebnis daher mit Vorsicht
zu interpretieren sei; anders noch bzgl. Frequenz
(keine signifikanten Unterschiede), jedoch ohne repräsentative Gesamtstichprobe Murray Abrams / R.
Nicholas Carleton / Steven Taylor / Gordon Asmundson, Human Tonic
Immobility: Measurement and Correlates, Depression and Anxiety 26,
2009, S. 553; siehe auch die Ergebnisse in
Möller/Söndergaard/Helström (Fn. 6), S. 935 f.; Fusé et al. (Fn.
40), S. 278; vgl. auch Jaquier/Montavon/Iselin (Fn. 16), S. 33.
[59] Vgl. etwa die
Ausführungen zu kollabierter Immobilität im Zusammenhang mit
Injektionsphobie bei Bracha (Fn. 20), S. 680 f.
[60] Vgl. zum
Ganzen Lang/Davis/Öhman (Fn. 19), S. 150 f.; Marx et al. (Fn. 13),
S. 81 ff.; Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 267.
[61] Siehe insb.
Marx et al. (Fn. 13), S. 82: «Human cognitive-verbal-symbolic
representation capabilities also make it possible for humans to
construe a wide range of stimuli and contexts as suggestive of
restraint or inescapability.»
[62]
Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 272 f.; siehe auch Marx
et al. (Fn. 13), S. 78 f.; TeBockhorst (Fn. 15), S. 95 f.;
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 46 mit einem Beispiel zu «priming»
aus dem Tiermodell; vgl. zu «priming» auch
Möller/Söndergaard/Helström (Fn. 6), S. 936: «[TI] was associated
with earlier trauma».
[64] Sog.
«tonic immobility scale»,
siehe Fusé et al. (Fn. 40):
Das Auftreten von TI wird in empirischen Studien anhand von
Punktescores bei den jeweiligen Symptomen gemessen, wobei eine
Gesamtpunktzahl ab 21 von 42 möglichen Punkten einer
«signifikanten Immobilität» und ab 28 von 42 möglichen Punkten
einer «extremen Immobilität» entspricht (a.a.O.), S. 273; siehe auch bereits Jaquier/Montavon/Iselin (Fn. 16), S. 34 mit
Fn. 209.
[65] Der Autor
dankt Dr. Nora Scheidegger für den Anstoss, diesen Punkt explizit
hervorzuheben.
[66] Vgl. zum
Ganzen Gbahabo/Duma (Fn. 15), S. 4; Cuevas/Balbo/Duval/Beverly (Fn.
27), e5; Möller/Söndergaard/Helström (Fn. 6), S. 934 f.;
Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 273; TeBockhorst
(Fn. 15), S. 91 ff.; Marx et al. (Fn. 13), S. 80 f.; Fusé et al.
(Fn. 40), S. 267 f. und 274.
[67]
Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 273; TeBockhorst (Fn.
15), S. 91; vgl. zum Ganzen auch Jaquier/Montavon/Iselin (Fn. 16),
S. 34 m.w.V.
[68]
Abrams/Carleton/Taylor/Asmundson (Fn. 58), S. 554 f.; TeBockhorst
(Fn. 15), S. 101 ff.; siehe bzgl. Dissoziation auch
Jaquier/Montavon/Iselin (Fn. 16), S. 35 f., die insbesondere auch
auf mögliche Auswirkungen auf Gedächtnisprozesse und die häufig
folgenden posttraumatischen Symptome hinweisen.
[69] Siehe
Kozlowska/Walker/McLean/Carrive (Fn. 17), S. 273 m.w.V.
[70] TeBockhorst
(Fn. 15), S. 44 f.
[71] TeBockhorst
(Fn. 15), S. 45 und 96 ff.
[72]
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 39.
[73]
Carli/Farabollini (Fn. 13), S. 40.
[74] TeBockhorst
(Fn. 15), S. 46:
«a desire to move was experienced along with the realization
that volitional movement was not occurring.»
[75] Vgl. zum
Ganzen TeBockhorst (Fn. 15), S. 43 und 94 f.
[76] Möller/Söndergaard/Helström
(Fn. 6), S. 935 f. («common»; 70% mit «significant immobility»
(dazu oben Fn. 64) und 48% mit «extreme
immobility» [n = 298]) auch mit Hinweis auf frühere Studien
(Häufigkeiten zwischen 37% und 52% [S. 936]); Fusé et al. (Fn.
40), S. 278 («relatively common»; 42% mit «significant immobility»
und 10-13% mit «extreme immobility» über zwei Studien [n = 279]);
vgl. auch Kalaf et al. (Fn. 58), S. 73 («highly associated»);
siehe auch bereits Nora Scheidegger / Agota Lavoyer / Tamara
Stalder,
Reformbedarf im schweizerischen Sexualstrafrecht, sui generis 2020, S. 71 N 36;
Jaquier/Montavon/Iselin (Fn.
16), S. 33.
[78] Vgl. aber
Camille Montavon / Hadrien Monod, La révision des infractions de
contrainte sexuelle et de viol: quelle place pour le consentement?,
AJP 2022, S. 618, die auf den Angriff («l'agression») als
auslösendes Ereignis abstellen, wobei «Schock» («choq», ebd.) auch
so als Beschreibung der tonischen Immobilität nicht ganz zutreffend
scheint.
[79] Kritisch auch
bereits Véronique Jaquier / Camille Montavon, Rapports sexuels non
consentis en droit pénal suisse : pourquoi und telle « résistance »
? 2e partie, ZStrR 2023, S. 183.
[80] Siehe explizit
Bericht zur Revision des Sexualstrafrechts (Fn. 8),
S. 35 f.; explizit auch Votum Baume-Schneider,
AB 2023 SR S. 113
und AB 2023 NR S. 988;
Votum Mazzone,
AB 2022 SR S. 394; Votum Gmür-Schönenberger,
AB 2022 SR S. 397; Votum Fehlmann,
AB 2022 NR S. 2113; sinngemäss («Freezing») etwa Votum Rieder,
AB 2022 SR S. 403
und AB 2023 SR S. 111;
Votum Keller-Sutter,
AB 2022 SR S. 408
und AB 2022 NR S. 2127;
Eintretensvotum von Falkenstein,
AB 2022 NR S. 2111; Votum Funiciello,
AB 2022 NR S. 2123; Votum Bellaiche,
AB 2023 NR S. 985; Votum Bregy,
AB 2023 NR S. 987; Votum Markwalder,
AB 2023 NR S. 987; Votum Arslan,
AB 2023 NR S. 988.
[81] Bei
gescheitertem Kampf bzw. Flucht ist die strafrechtliche Problematik
weniger ausgeprägt, da in solchen Fällen wohl regelmässig eine
einschlägige Nötigungshandlung vorhanden ist.
[82] Vgl.
auch Jaquier/Montavon/Iselin (Fn. 16), S. 33: «confusion
cognitive et émotionelle», häufig verstärkt durch den Umstand, dass
es sich bei der Tatperson um einen Menschen aus dem sozialen Umfeld
des Opfers handelt. Auch mit Hinweis auf mögliche Einflüsse der
Sozialisation bei Frauen, vgl. dazu auch Stefan Bracha / Tyler
Ralston / Jennifer Matsukawa / Spark Matsunaga / Andrew Williams /
Adam Bracha, Does Fight of Flight Need Updating?, Psychosomatics
2004, S. 448: «Overcoming the biological predisposition to act one
way when sociocultural norms demand another type of action
complicates an already overwhelming scenario».
[83] Siehe oben Rz.
5; siehe auch die Ausführungen zu individuellen Unterschieden im
«coping style» (Rz. 9) und zum «priming» (Rz. 16 ff. mit Fn. 62).
[85]
Art. 190: Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem
Eindringen in den Körper verbunden sind;
Art. 189: andere sexuelle Handlungen.
[86] Nora
Scheidegger, Das Sexualstrafrecht der Schweiz. Grundlagen und
Reformbedarf, Bern 2018, Rn. 65 m.w.V.
[87] Scheidegger,
Rn. 65.
[88] Siehe Jörg
Eisele, in: Schönke/Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch. Kommentar,
30. Aufl., München 2019, §177 dStGB N 12 m.w.V. (zit.
Schönke/Schröder dStGB-BearbeiterIn).
[89] Deutsches
Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871
(d-StGB).
[90] Mohamad
El-Ghazi, Der neue Straftatbestand des sexuellen Übergriffs nach
§177 Abs. 1 StGB n.F., ZIS 2017, S. 163; Wolfgang Mitsch,
Die erkennbare Willensbarriere gem. §177 Abs. 1 StGB, KriPoZ 2018, S. 335; Tatjana Hörnle, in:
Cirener/Radtke/Rissing-van Saan/Rönnau/Schluckebier (Hrsg.),
Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, 13. Aufl., Berlin 2023, §177
dStGB N 29 ff. (zit. LK dStGB-BearbeiterIn); Schönke/Schröder
dStGB-Eisele, §177 N 19.
[91] Für eine
Übersicht zur ganzen Norm mit kritischer Perspektive siehe Joachim
Renzikowski, in: Schäfer (Hrsg.), Münchener Kommentar zum
Strafgesetzbuch, Band 3, §§80-184k, 4. Aufl., München 2021, §177
dStGB N 32 ff. (zit. MüKo dStGB-BearbeiterIn); siehe auch Ineke
Pruin, «Nein heisst Nein» und «Ja heisst Ja». Zur Einführung eines
konsensorientierten Ansatzes im Sexualstrafrecht in der Schweiz und
in Deutschland, ZStrR 2021, S. 139 ff.
[92] Deutscher
Bundestag,
Drucksache 18/9097, S. 22 f.; siehe auch
Thomas Fischer, Kommentar. Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 70.
Aufl., München 2023, §177 dStGB N 11 (zit. Komm.
dStGB-BearbeiterIn).
[93] Urteil des
Deutschen Bundesgerichtshofs
1 StR 290/19
vom 21. November 2018 E. 18.
[94] So El-Ghazi
(Fn. 90), S. 166, demzufolge der entgegenstehende Wille für einen
Dritten «auf der Hand liegen» müsse; differenzierend LK
dStGB-Hörnle, §177 N 40 ff.; kritisch Elisa Hoven / Thomas Weigend,
«Nein heisst Nein» - und viele Fragen offen, JZ 2017, S. 187; MüKo
dStGB-Renzikowski, §177 N 48 erkennt richtig, dass es bei
konkludenter Kommunikation auf den Kontext ankommt (vgl. auch
unten); siehe auch Schönke/Schröder dStGB-Eisele, §177 N 19,
demzufolge «darauf abzustellen [sei], dass dem Dritten die
relevanten Fakten der gesamten Situation bekannt sind».
[95] Deutscher
Bundestag,
Drucksache 18/9097, S. 23; so auch Tatjana
Hörnle, Sexuelle Selbstbestimmung: Bedeutung, Voraussetzungen und
kriminalpolitische Forderungen, ZStW 2015, S. 871; zustimmend Pruin
(Fn. 91), S. 155.
[96] Kritisch auch
Komm. dStGB-Fischer, §177 N 12, der zu Recht darauf hinweist, dass
das Opfer damit mit der Aufgabe belastet wird, «ein Beweisindiz
herzustellen, das für das Tatunrecht (vorsätzliche Verletzung der
Selbstbestimmung) materiell ohne Belang ist»; ebenfalls kritisch
zur «Veto-Obliegenheit» Nora Scheidegger, Revision des
Sexualstrafrechts, in: Juristinnen Schweiz (Hrsg.), Recht und
Geschlecht. Herausforderungen der Gleichstellung - Quelques
réflexions 50 ans après le suffrage des femmes, Zürich 2021, S. 199;
Jaquier/Montavon (Fn. 79), S. 180; a.M. Hörnle (Fn. 95), S. 871.
[97] El-Ghazi (Fn.
90), S. 167; Mitsch (Fn. 90), S. 337; Komm. dStGB-Fischer, §177 N
17; Schönke/Schröder dStGB-Eisele, §177 N 22; a.M. LK dStGB-Hörnle,
§177 N 52; MüKo dStGB-Renzikowski, §177 N 62.
[98] Kritisch auch
Hoven/Weigend (Fn. 94), S. 187; Ralf Eschelbach, in:
Matt/Renzikowski (Hrsg.), Strafgesetzbuch. Kommentar, 2. Aufl.,
München 2020, §177 dStGB N 29.
[99] Bericht zur
Revision des Sexualstrafrechts (Fn. 8),
S. 31 f.
(«verbal und / oder nonverbal geäussert»); Votum Jositsch,
AB 2022 SR S. 401
(«explizit oder implizit manifestiert»); Votum Markwalder,
AB 2022 NR S. 2115
(«offensichtlich oder konkludent ablehnend»); Eintretensvotum von
Falkenstein,
AB 2022 NR S. 2111
(«es genüge, wenn die Ablehnung stillschweigend, also konkludent,
geäussert werde»); vgl. auch Votum Keller-Sutter,
AB 2022 SR S. 407 f.; anders offenbar Votum Caroni,
AB 2022 SR S. 402
(«Es reicht der negative Wille»).
[100] So auch
Montavon/Monod (Fn. 78), S. 617.
[101]
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom
11. Mai 2011 (IK;
SR 0.311.35), in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2018.
[103] Vgl. die
ausführliche Auseinandersetzung (mit Blick auf das bisherige Recht)
bei Scheidegger (Fn. 86), Rn. 587 ff.; siehe auch
Jaquier/Montavon/Iselin (Fn. 16), S. 25 ff.; Scheidegger (Fn. 96),
S. 200.
[104] Nicht
einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales
Eindringen in den Körper einer anderen Person
(Abs. 1 lit. a) und
sonstige nicht einverständlichesexuell bestimmte
Handlungen mit einer anderen Person
(Abs. 1 lit. b).
[105] Eingehend
Scheidegger (Fn. 86), Rn. 209 ff.
[106] Diese
Verpflichtung ergibt sich auch aus
Art. 8
und Art. 3 EMRK (Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 [EMRK; SR 0.101]),
vgl. Urteil des EGMR
39272/98
vom 4. Dezember 2003 (M.C. gegen Bulgarien), dazu Johannes Suter,
Tatbestandsfassung und Beweisschwierigkeiten bei Vergewaltigungen:
de lege lata und de lege ferenda, Zürich 2019, Rn. 41.
[107] Paul
Watzlawick / Janet Beavin / Don Jackson, Menschliche Kommunikation.
Formen Störungen Paradoxien, 11. Aufl., Bern 2007, S. 51.
[108] Vgl. Karl
Lenz, Sexuelle Interaktion von Paaren, in: Benkel/Akalin (Hrsg.),
Soziale Dimensionen der Sexualität, Giessen 2010, S. 226
(«Korrespondenz der Situationsdefinitionen»).
[109] Ausnahmen
bzgl. Kleidung kommen einzig dann in Betracht, wenn diese
offensichtlich im Hinblick auf eine konkrete zwischenpersönliche
Situation getragen wird und unmissverständlich interpretiert werden
kann, was nur äusserst zurückhaltend angenommen werden sollte. Ein
Beispiel wäre etwa, wenn im Rahmen einer intimen Beziehung die eine
Person im gemeinsamen Bett in Reizwäsche auf die andere Person
wartet;
zu vorhergehenden sexuellen Interaktionen zwischen denselben
Personen siehe sogleich unten.
[110] Vgl. auch
MüKo dStGB-Renzikowski, §177 N 48.
[111] Siehe zu
diesem Begriff Niklas Luhmann, Soziale Systeme. Grundriss einer
allgemeinen Theorie, 15. Aufl., Frankfurt a. M. 2012, S. 58: «Der
Begriff Selbstreferenz bezeichnet die Einheit, die ein Element, ein
Prozess, ein System für sich selbst ist. ‹Für sich selbst› - das
heisst: unabhängig vom Zuschnitt der Beobachtung durch andere».
[112] «[J]ede
Mitteilung wird zu einem Bestandteil des Kontextes und bedingt die
nachfolgenden Interaktionen» (Watzlawick/Beavin/Jackson (Fn. 107),
S. 126; vgl. auch Luhmann (Fn. 111), S. 199: «In jedem Falle ist
jede Einzelkommunikation (…) in den Verstehensmöglichkeiten und
Verstehenskontrollen eines Anschlusszusammenhangs weiterer
Kommunikationen rekursiv abgesichert»; sinngemäss auch Votum
Jositsch, AB 2022 SR S. 401.
[113] Vgl.
sinngemäss Lenz (Fn. 108), S. 227: «[D]ie Lusterlebnisse [nehmen]
vielfach nur einen begrenzten Zeitraum der andauernden und meist
auch bereits vorher begonnenen Interaktion in Anspruch»; vgl. bzgl.
Gesamtwürdigung auch Jaquier/Montavon (Fn. 79), S. 207.
[114] Auch
bezogen auf Ablehnung: Interaktionen, in denen sexuelle Handlungen
von einer Person abgelehnt und von der anderen Person daraufhin
unterlassen werden, sind nach vorliegender Auffassung auch als
einvernehmliche sexuelle Interaktionen zu qualifizieren.
Einvernehmlichkeit ist daher nicht deckungsgleich mit
Einverständlichkeit.
[115] Vgl. Luhmann
(Fn. 111), S. 61: «[Soziale Systeme] müssen daher ihre spezifische
Operationsweise definieren […], um regeln zu können, welche
Sinneinheiten intern die Selbstreproduktion des Systems
ermöglichen»; konkreter und eingehend Lenz (Fn. 108), S. 237 ff.;
siehe empirisch etwa Malachi Willis / Kristen Jozkowski, Sexual
Precedent's Effect on Sexual Consent Communication, Archives of
Sexual Behavior 2019, S. 1230 f.; wie hier auch bereits MüKo
dStGB-Renzikowski, §177 N 48 («übliche Praxis»).
[116] Ähnlich LK
dStGB-Hörnle, §177 N 44; zu ambivalentem Verhalten siehe auch
Hörnle (Fn. 95), S. 870.
[117] So auch
Scheidegger (Fn. 86), Rn. 422; Votum Keller-Sutter,
AB 2022 SR S. 408; Ausnahmen hiervon kommen nur in ganz besonderen Fällen in
Betracht. Beispielsweise wenn gemeinsam vereinbart wurde, dass die
eine Person im Rahmen eines Rollenspiels so tun soll, als würde sie
die (eigentlich einverständliche) sexuelle Handlung ablehnen. Aus
kommunikationstheoretischer Sicht handelt es sich hierbei um eine
sog. «Modulation», vgl. Erving Goffman, Rahmen-Analyse. Ein Versuch
über die Organisation von Alltagserfahrungen, 1. Aufl., Frankfurt
a. M. 1980, S. 52 ff.
[119] Vgl.
TeBockhorst (Fn. 15), S. 95 f., dort metaphorisch beschrieben als
«shadow of TI» (S. 96); siehe mit Blick auf den
Freeze-Alert-Zustand auch Baldwin (Fn. 13), S. 1559: «A history of
unresolved traumatizing experiences could easily sensitize
individuals to the common aspects of these incidents, producing a
default state of freeze-alert that looks or feels like anxiety.»
[121] Vgl. auch
Scheidegger (Fn. 96), S. 196 f. mit Fn. 14; Jaquier/Montavon (Fn.
79), S. 183; Votum Baume-Schneider,
AB 2023 SR S. 113; liegt ein solcher Vorsatz vor, wären - zumindest bei Fällen von
extremer tonischer Immobilität auf der Symptomskala (siehe oben Rz.
16 ff. mit Fn. 64) - ohnehin entweder
Art. 191 StGB
(bisher «Schändung», neu «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum
Widerstand unfähigen Person») oder sogar die Tatbestände in
Art. 189
bzw. 190 Abs. 2 StGB
(bisher Abs. 1) in der
Variante «zum Widerstand unfähig machen» einschlägig. Da sich
insbesondere der Vorsatz bei
Art. 191 StGB
aber auf eine vollständige Widerstandsunfähigkeit (siehe
BGE 133 IV 49 E. 7.2:
«Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben») und bei den
Art. 189
und 190 Abs. 2 StGB
zusätzlich noch auf die eigene kausale Verursachung beziehen muss,
ist ein entsprechender Nachweis beim gemeinhin wenig bekannten
Phänomen der tonischen Immobilität wohl in aller Regel kaum
genügend zu erbringen. Deshalb ist auch die Auffassung nicht
überzeugend, dass solche Fälle bereits nach bisherigem Recht
sanktioniert werden konnten (vgl. Fn. 8 oben).
[122] Votum
Baume-Schneider,
AB 2023 NR S. 988; siehe auch den Bericht zur Revision des Sexualstrafrechts (Fn.
8), S. 36, demzufolge diese
Konstellation explizit vom Anwendungsbereich der (einfachen)
Ablehnungslösung ausgenommen sei.
[123] Votum
Baume-Schneider,
AB 2023 NR S. 989: «Im Ständerat war umstritten, ob ein rein passives Verhalten als
nonverbale Ablehnung gelten kann. Um diesbezügliche Zweifel
auszuräumen, hat sich der Ständerat dafür entschieden, den
Schockzustand explizit im Gesetz aufzuführen» (anders Dies. aber
noch im Ständerat [AB 2023 SR
S. 113], wo sinngemäss von einer eigenen Tatbestandsvariante
ausgegangen wurde); siehe auch Votum Rieder,
AB 2023 SR S. 111: «Das Freezing ist daher ein explizites Beispiel eines nonverbalen
Neins»; Votum Bauer,
AB 2023 SR S. 112; Votum Gmür-Schönenberger,
AB 2023 SR S. 112; vgl. auch Votum Bellaiche,
AB 2023 NR S. 985
in Verbindung mit dem folgenden Rückzug ihres Minderheitsantrags
(S. 991 f.); Votum von Falkenstein,
AB 2023 NR S. 989 f.
[124] Es geht
hier ausschliesslich um die Frage des (Eventual-)Vorsatzes und es
soll damit keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit entstehen. Irgendwie
werden aber auch geltend gemachte Tatbestandsirrtümer von
Schutzbehauptungen unterschieden werden müssen, wobei diese Formel
nach hier vertretener Ansicht hilfreich sein kann.
[125]
Cuevas/Balbo/Duval/Beverly (Fn. 27), e4; vgl. auch
Jaquier/Montavon/Iselin (Fn. 16), S. 32 und oben Rz. 3 erster Absatz
und e contrario Rz. 7.