I. Einleitung
In verschiedenen Publikationen, so auch in seiner Habilitationsschrift,
widmete sich Daniel Hürlimann Fragen der Suizidhilfe in der
Schweiz.[1]
Auch am letzten gemeinsamen Mittagessen mit dem Erstautor, an dem er diesem
die gedruckte Version seiner Habilitationsschrift überreicht hat, drehte
sich die Unterhaltung - neben der Zukunft der Open-Access-Publikationen in
der Schweiz - um entsprechende Fragen, weshalb wir gerne an diesem Gespräch
und an der diesbezüglichen Kontroverse anknüpfen möchten.
Einen der Angelpunkte der aktuellen Kontroverse[2]
bildet die Verschreibungspflicht des Sterbemittels NaP, das beim
begleiteten Suizid vorzugsweise verwendet wird. Die (zwingende) ärztliche
Verschreibung von NaP, die sich gemäss den einschlägigen Normtexten an den
«anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft» zu orientieren hat,
stellt sowohl die medizinrechtliche wie auch die medizinische Praxis vor
erhebliche Herausforderungen. Die fehlende Klarheit bezüglich der
Rechtslage hat, so auch die Kritik des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR),[3]
eine abschreckende Wirkung auf die einzelne Ärztin oder den einzelnen Arzt,
die oder der nicht zur Suizidhilfe verpflichtet ist und - trotz
grundsätzlicher Bereitschaft - im Zweifelsfall kein Rezept ausstellt,
sodass der betroffenen Person der selbstbestimmte, schnelle und
schmerzfreie Tod[4]
erheblich erschwert wird oder gar verwehrt bleibt.[5]
Daniel Hürlimann vertiefte die Frage auch gemeinsam mit Bernhard Rütsche
und Marc Thommen in einem Beitrag, in welchem die Frage der Strafbarkeit
der ärztlichen Suizidhilfe für gesunde Personen im Zentrum
stand.[6]
Die Autoren reagierten damit auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_646/2020
vom 9. Dezember 2021, das seither von weiteren Teilen der Lehre punktuell
kritisiert und weitergedacht worden ist.[7]
Sie legten dar, dass das erforderliche Kriterium der Notwendigkeit bei der
NaP-Abgabe (Art. 11 BetmG[8]) und somit auch die Zulässigkeit der
Suizidhilfe für gesunde Personen ungeklärt seien. Auch der Schweizerischen
Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) als privater Organisation
stehe es nicht zu, diese normative Frage zu klären. Da die gegenwärtige
Rechtslage folglich den Bestimmtheitsgrundsatz von
Art. 1 StGB[9]
verletze, sei eine Bestrafung der Ärztin oder des Arztes in diesen Fällen
nicht nur - so das Bundesgericht - gemäss Straf- und Heilmittelrecht,
sondern auch gemäss Betäubungsmittelrecht ausgeschlossen.[10]
Dieser Meinung ist, mindestens im Ergebnis, auch das Bundesgericht, das
sich jüngst wieder mit diesem Fall befasst hat.[11]
Der vorliegende Beitrag geht allerdings der weiter gehenden Frage nach, wie
es sich mit der Rechtmässigkeit der Abgabe von NaP verhält, wenn diese in
Fällen erfolgt, die nicht (explizit) in den SAMW-Richtlinien 2018 geregelt
sind - namentlich also dann, wenn bei der betroffenen Person kein
medizinisch indiziertes unerträgliches Leiden im Sinne der Richtlinien
vorliegt.
Zu diesem Zweck legen wir zunächst die positivrechtlichen Grundlagen dar,
ehe die inhaltlichen Voraussetzungen der SAMW-Richtlinien qualifiziert
werden. Anschliessend ist das funktionale Verhältnis des Standesrechts zum
Gesetz darzulegen, um zu klären, welcher Stellenwert der standesrechtlichen
Regelung in Ermangelung weitergehender Vorgaben durch den Gesetzgeber
zukommt.
II. Recht auf selbstbestimmten Tod
Das Recht, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, ist als Teil der
Grundrechte auf Privatleben und persönliche Freiheit unbestritten
gewährleistet (Art. 10 Abs. 2 BV,[12]
Art. 8 Ziff. 1 EMRK).[13]
Der EGMR hielt zudem bereits im Jahr 1980 fest, dass die von der Konvention
gewährleisteten Rechte nicht bloss theoretischer oder illusorischer Natur
seien, sondern auch Wirksamkeit entfalten sollen.[14]
Angesichts der Tatsache, dass die Rezeptpflicht von NaP hierzulande eine
praktische Hürde für Sterbewillige darstellt, ist umstritten, in welchem
Umfang die rechtliche Regelung die Suizidhilfe zulassen muss, damit das
Recht auf den selbstbestimmten Tod nicht theoretisch
bleibt.[15]
Das Bundesgericht ist diesbezüglich der Ansicht, dass das Recht, über die
Art und Weise des eigenen Tods zu bestimmen, keine Gewährleistungspflicht
auf Seiten des Staates beinhalte; mit anderen Worten bestehe kein Anspruch
auf Suizidhilfe von Seiten des Staates oder Dritter.[16]
In diesem Sinne sei der Staat auch nicht dazu verpflichtet, sterbewilligen
Personen zum Zwecke des Suizids den Zugang zu einem bestimmten Instrument
oder Stoff zu gewährleisten. Hingegen gebieten es nach den Ausführungen des
Bundesgerichts der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung
sowie die Verhinderung von Straftaten und Missbrauch, den Bezug solcher
Stoffe von entsprechenden Voraussetzungen abhängig zu machen und sie einem
Kontrollverfahren zu unterstellen.[17]
So gewährleiste die Voraussetzung des ärztlichen Rezepts, dass die Abgabe
von NaP nur an Personen erfolge, deren Sterbeentscheid auf freiem und
wohlerwogenem Willen basiere.
III. Regulierung der NaP-Verschreibung
1. Strafrecht
Die ärztliche Verschreibung von NaP als Akt der Suizidhilfe ist
strafrechtlich grundsätzlich nicht verboten - vorausgesetzt, sie erfolgt
ohne selbstsüchtige Beweggründe (Art.
115 StGB). Die Einnahme des Mittels in letaler Dosis muss jedoch durch
die sterbewillige Person selbst erfolgen, da andernfalls der Tatbestand der
verbotenen direkten aktiven Sterbehilfe erfüllt ist
(Art. 111,
113
und 114 StGB).[18]
Der Gesundheitszustand einer sterbewilligen Person ist aus grund- und
strafrechtlicher Perspektive grundsätzlich unbeachtlich: Wie jeder Person
unabhängig ihres Gesundheitszustands das Recht auf einen selbstbestimmten
Tod zusteht, so ist auch die Suizidhilfe grundsätzlich unabhängig davon
erlaubt.[19]
Diese an sich klare Regelung führt erst mit der Wahl des
verschreibungspflichtigen NaP als spezifisches Sterbemittel zu
Unsicherheiten, da der Gesetzgeber über das Verbot der selbstsüchtigen
Suizidhilfe (Art. 115 StGB) hinaus
keine Regelungen zur Suizidhilfe getroffen hat und gleichzeitig bezüglich
der ärztlichen Pflichten im Rahmen der NaP-Verschreibung auf die
«anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften» verweist
(Art. 11 Abs. 1 BetmG, ebenso
Art. 26 Abs. 1 HMG[20]).
Während Letztere im Gesetz nicht näher definiert werden, knüpfen
spezialgesetzliche Strafbestimmungen an die Verletzung dieser Regeln an
(Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG,
Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG).[21]
2. Betäubungsmittel- und Heilmittelrecht
Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gilt das
Heilmittelgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. b
HMG).[22]
Die Verschreibung von NaP wird indes primär durch das Betäubungsmittelrecht
reguliert,[23]
da dieses lex specialis zum Heilmittelrecht bildet und ihm vorgeht,
wenn dieses keine oder weniger weit gehende Regelungen enthält
(Art. 1b BetmG).[24]
Der Bezug von Betäubungsmitteln in Apotheken, so auch NaP, setzt eine
Verschreibung[25]
voraus, zu der u.a. nur in eigener fachlicher Verantwortung tätige
Ärztinnen und Ärzte im Sinne des MedBG[26]
befugt sind (Art. 13 i.V.m.
Art. 10 Abs. 1 BetmG). Diese dürfen NaP nur in dem Umfang verschreiben, wie dies nach den
anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften
notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG),[27]
deren Natur in diesem Beitrag näher erläutert wird. Die Verschreibung darf
weiter nur für Patientinnen und Patienten erfolgen, deren Gesundheitszustand
der Ärztin oder dem Arzt bekannt sind (Art.
26 Abs. 2 HMG) und die von ihr oder ihm selbst untersucht worden sind
(Art. 46 Abs. 1 BetmKV). Ärztinnen
und Ärzte, die gegen diese Vorgaben verstossen, machen sich strafbar (Art. 20. Abs. 1 lit. e
i.V.m. Art. 11 BetmG).
3. Standesrecht
a) Standesordnung der FMH
Die Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), der Berufsverband der
Schweizer Ärzteschaft, vertritt nach eigenen Angaben über 44'000 Ärztinnen
und Ärzte. Ihre Standesordnung (im Folgenden
FMH-SO[28]) bildet den
Verhaltenskodex, der für all ihre Mitglieder - und somit für die ganz
überwiegende Zahl der schweizerischen Ärztinnen und Ärzte - verbindlich ist
(Art. 43 FMH-SO).[29]
Sie konkretisiert die Berufspflichten von
Art. 40 MedBG, stellt zusätzliche berufsethische Regeln auf und sieht standesrechtliche
Sanktionen bei Verstössen vor (Art. 47
FMH-SO). Gemäss ihren Grundsätzen besteht die Aufgabe der Ärzteschaft
darin, menschliches Leben zu schützen, Gesundheit zu fördern und zu
erhalten, Krankheiten zu behandeln, Leiden zu lindern und Sterbenden
beizustehen (Art. 2 FMH-SO).
Bezüglich der «Betreuung sterbender und schwerstgeschädigter Patienten oder
Patientinnen» wie auch allgemein im «Umgang mit Sterben und Tod» wird auf
die entsprechenden SAMW-Richtlinien verwiesen (Art. 17
und 18 FMH-SO).
b) SAMW-Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod»
Die im Jahr 2018 erlassenen SAMW-Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod»
(im Folgenden SAMW-Richtlinien 2018) lösten ihre Vorgängerin, «Betreuung
von Patientinnen und Patienten am Lebensende», aus dem Jahre 2004 (im
Folgenden SAMW-Richtlinien 2004) ab. Suizidhilfe wird darin nach wie vor
als persönlicher Gewissensentscheid der Ärztin oder des Arztes im
Einzelfall und nicht als ärztliche Aufgabe verstanden, sodass sie von
Patientinnen und Patienten auch nicht eingefordert werden
kann.[30]
Die Richtlinien definieren die Voraussetzungen, unter welchen die ärztliche
Mitwirkung medizinisch-ethisch vertretbar ist. Nebst den Voraussetzungen
(1) der Urteilsfähigkeit der Patientin oder des Patienten mit Bezug auf
den assistierten Suizid,
(2) seines oder ihres wohlerwogenen, ohne äusseren Druck entstandenen
sowie dauerhaften Wunschs und
ist das Vorliegen von schwerwiegenden Krankheitssymptomen und/oder
Funktionseinschränkungen erforderlich, die der Patientin oder dem Patienten
unerträgliches Leiden verursachen.[31]
Dieses letzte Kriterium stellt gegenüber den SAMW-Richtlinien 2004 ein Novum
dar, indem es den Kreis der durch die Richtlinien erfassten sterbewilligen
Patientinnen und Patienten - zuvor auf jene mit absehbarem Todeseintritt
beschränkt[32]
- erheblich erweitert.
Diese Erweiterung war aus Gründen der (Berufs-)Ethik wie auch
(befürchteter) Rechtsunsicherheit Anlass für Kontroversen,[33]
sodass die Richtlinien im November 2021 in einigen Punkten ergänzt werden
mussten,[34]
bevor sie von der FMH in der Folge ins Standesrecht überführt
wurden.[35]
Unterdessen explizit vermerkt ist daher einerseits, dass Suizidhilfe bei
gesunden Personen im Sinne der Richtlinien ethisch nicht vertretbar sei.[36]
Anderseits wird ausgeführt, dass das unerträgliche Leiden nicht objektiv
feststellbar ist und dessen Feststellung von der Ärztin oder vom Arzt daher
nicht verlangt werden könne. Wohl aber müssen diese erstens die
Krankheitssymptome und/oder Funktionseinschränkungen durch Diagnose und
Prognose substantiieren und zweitens dokumentieren, dass sie sich mit der
konkreten, individuellen Situation der Patientin oder des Patienten genügend
auseinandergesetzt haben, sodass die Unerträglichkeit für sie
nachvollziehbar wurde.[37]
SAMW-Richtlinien bilden allerdings keine objektiven Rechtsnormen, sondern
fachlich fundierte Empfehlungen einer privaten Institution. In einem Urteil
vom Dezember 2021 betreffend die Suizidhilfe hat das Bundesgericht en
passant bemerkt, dass es sich bei den SAMW-Richtlinien um Regeln handelt,
«die nicht verbindlich und privaten Ursprungs sind» («à savoir des règles
non contraignantes et d'origine privée»), ohne diese jedoch direkt zu
kritisieren.[38]
Insofern die ärztliche Standesordnung auf die SAMW-Richtlinien verweist,
kommen sie als Standesrecht zur Anwendung, sodass Zuwiderhandlungen
standesinterne Sanktionen auslösen können
(Art. 47 FMH-SO). Punktuell
verweisen auch einzelne Gesetze auf bestimmte Richtlinien, wodurch sie
rechtliche Verbindlichkeit erlangen.[39]
Trotz fehlender demokratischer Legitimation kommt ihnen allerdings -
unabhängig davon, ob ein gesetzlicher Verweis besteht - in der
medizinischen und juristischen Praxis hohe Beachtung
zu,[40]
was in staatsrechtlicher Hinsicht mindestens dann bedenklich ist, wenn der
Gesetzgeber Gegenstände nicht regelt, die der gesetzlichen Regelung
bedürften.[41]
IV. Regeln der medizinischen Wissenschaften und Berufspflichten
Handelt es sich aber nun bei diesen Richtlinien um «anerkannte Regeln der
medizinischen Wissenschaften», sodass Ärztinnen oder Ärzte bei
Zuwiderhandlung gemäss Betäubungsmittelgesetz und/oder Heilmittelgesetz
nebenstrafrechtlich - nicht bloss standesrechtlich - sanktioniert werden
können (Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG,
Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG)? Und
bilden sie Berufspflichten im Sinne von
Art. 40 MedBG, sodass ihre Beachtung verlangt werden kann und Zuwiderhandlungen
aufsichtsrechtlich geahndet werden können
(Art. 43 MedBG)?
1. «Anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaften»
Die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften bilden bei der
Verschreibung von NaP Teil der ärztlichen Sorgfaltspflicht (vgl. den
Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 26 Abs. 1 HMG, der
seinerseits eine Präzisierung der allgemeinen Sorgfaltspflicht von
Art. 3 HMG
ist[42]).
Lehre und Rechtsprechung verstehen unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff[43]
jene Regeln der Diagnosestellung und Behandlung, die dem aktuellen
allgemeinen fachlichen Wissensstand entsprechen. Sie dürften daher regelmässig technische Regelungsbereiche betreffen, die
«evidenz-basierten Kriterien zugänglich sind».[44]
Ärztliches Handeln, das sich nach diesen Regeln richtet, genügt den
objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst, erscheint folglich als
vertretbar und stellt keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dar.[45]
Nimmt die Ärztin oder der Arzt hingegen Handlungen vor, ohne dass eine
medizinische Indikation vorliegt, sind diese Regeln verletzt.[46]
Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid einst implizit fest, dass es
die SAMW-Richtlinien als anerkannte medizinische Berufsregeln und
nicht als Regeln der medizinischen Wissenschaften qualifiziere.[47]
Soweit SAMW-Richtlinien ethische Gebote formulieren, wozu die Frage der
Zulässigkeit der Suizidhilfe zählt, ist ihre «theoretische
Richtigkeit»[48]
nicht wissenschaftlich überprüfbar. Sie stellen daher tatsächlich keine
anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften gemäss
Art. 11 Abs. 1 BetmG
(und Art. 26 Abs. 1 HMG) dar, die
für die Ärzteschaft verbindlich wären,[49]
selbst wenn sie im gegenwärtigen Kontext die einzige greifbare und
praktikable Grundlage für ein regelgeleitetes Handeln bei der Abgabe von
NaP bilden.[50]
In der Lehre wird auf private Regelwerke hingewiesen, die anerkannte Regeln
der medizinischen Wissenschaften im eigentlichen Sinne sind. Im Kontext der
Suizidhilfe können dies nur solche sein, die etwa die Sterbemittel, deren
Dosis und Form bezeichnen[51]
und die «aufgrund theoretischer und praktischer Erfahrung sicherstellen,
dass bei deren Befolgen das Risiko eines Scheiterns und somit des
Nicht-Erreichens des beabsichtig[t]en Zieles, nämlich einem Patienten einen
sicheren und schmerzlosen selbstgewählten und selbst initiierten Tod zu
verschaffen, gegen Null tendiert.»[52]
Solche Regeln bedürfen dazu der «ausdrücklichen Zustimmung einer
beträchtlichen Mehrheit der im betreffenden Fachgebiet tätigen
Berufsgenossen und Verbände».[53]
Zumindest für die Schweiz bestehen keine entsprechenden Richtlinien
betreffend die Abgabe von NaP zum Zweck eines Suizids,[54]
zumal es auch die Fachgesellschaften der Ärzteschaft nicht als ihre Aufgabe
erachten, Richtlinien dazu zu formulieren, wie ein Mensch mit NaP
«fachgerecht» zu Tode gebracht werde könne. Immerhin gibt es aber im
Ausland, namentlich in den Niederlanden, Beispiele dafür, wie solche
Richtlinien, die den Anforderungen an «anerkannte Regeln der medizinischen
Wissenschaften» genügen dürften, aussehen könnten.[55]
2. Gesetzliche Berufspflichten
Das Medizinalberufegesetz normiert in
Art. 40 MedBG abschliessend Verhaltensregeln, an die sich Ärztinnen und
Ärzte halten müssen und deren Verletzung Disziplinarmassnahmen zur Folge
haben kann (Art. 43 MedBG). Dazu
gehört auch die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des
ärztlichen Berufs, die als Generalklausel der Präzisierung bedarf
(lit. a).[56]
Zwar sind diese Pflichten, so die Botschaft zum MedBG, von den
Standesregeln abzugrenzen; der Bundesrat räumte aber ein, dass die «oft
sehr allgemein formulierten Berufspflichten» in der Praxis «im Lichte der
Standesregeln auszulegen» seien.[57]
Eine solche Auslegung ist allerdings gemäss der Lehre nur in beschränktem
Umfang zu bejahen, da Standesregeln auch nicht durch
Art. 40 lit. a MedBG
zu objektivem Recht werden und somit nicht demokratisch legitimiert
sind.[58]
Die Sorgfaltspflicht von
Art. 40 lit. a MedBG
verlangt ein «Vorgehen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des
medizinischen Berufes».[59]
Das Heranziehen von Standesregeln zur Auslegung dieser Pflicht setzt u.a.
voraus, dass diese der «Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und
zuverlässigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung» dienen, d.h. zur
Vertrauenswürdigkeit der Ärzteschaft beitragen, mithin also nicht
spezifische Interessen des Berufsstandes verfolgen.[60]
Zu dieser Vertrauenswürdigkeit zählen freilich auch ethische Grundsätze,
allerdings nur, sofern sie dem gesellschaftlichen Konsens entsprechen und
ihre Verletzung folglich die Vertrauenswürdigkeit der Ärztin oder des
Arztes in Frage stellt.[61]
Nach dem Gesagten können Standesregeln Berufspflichten somit dann
konkretisieren, wenn sie «das im öffentlichen Interesse Geforderte
normieren und Ausdruck der herrschenden Sitte und der communis opinio» der
Ärzteschaft sind.[62]
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt befasste sich in einem
Urteil im Jahr 2017 damit, inwiefern Berufspflichten abschliessend im MedBG
normiert seien und ob z.B. die FMH oder eine kantonale Behörde zusätzliche
Pflichten formulieren und diese als Auflage zur Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit anbringen darf. Das Gericht schloss zwar, dass die damaligen
SAMW-Richtlinien 2004 die Suizidhilfe für Personen, die sich nicht am
Lebensende befinden, weder regeln noch verbieten.[63]
Eine solche Beschränkung der Suizidhilfe entspreche aber auch dann, wenn
man von der Anwendbarkeit der SAMW-Richtlinien 2004 ausginge, nicht der
herrschenden Sitte und der communis opinio der Ärzteschaft und sei somit
nicht mit den soeben aufgeführten, in der Lehre entwickelten
Voraussetzungen vereinbar. Insbesondere diene eine solche Beschränkung «der
Durchsetzung einer ethischen Haltung, die weder den neueren ethischen
Stellungnahmen noch der Auffassung der Mehrheit der Schweizer Bevölkerung»
entspreche. In diesem Punkt gehen die SAMW-Richtlinien nach Ansicht des
Gerichts also über die Konkretisierung der Berufspflichten von
Art. 40 MedBG
hinaus und ergänzen diese inhaltlich, sodass sie nicht zu deren
Präzisierung herangezogen werden können.[64]
Das Gericht verneinte in solchen Fällen daher die direkte Anwendbarkeit der
SAMW-Richtlinien, die höchstens als Auslegungshilfe beigezogen werden
können,[65]
und erklärte die Auflage bei der Bewilligungserteilung, wonach die
Richtlinien eingehalten werden müssen, als unzulässig.[66]
Zu erwähnen ist allerdings, dass diese Erwägungen des kantonalen Gerichts
vom Bundesgericht bislang weder explizit noch implizit gestützt worden
sind. Vielmehr steht zumindest die bundesgerichtliche Rechtsprechung nach
wie vor auf dem Standpunkt, dass die SAMW-Richtlinien valable
berufsethische Stellungnahmen enthalten, die bei der Auslegung und
Anwendung des Medizinalberuferechts beigezogen werden können und sollen.
Darüber hinaus wurden die hier bedeutsamen Richtlinien «Umgang mit Sterben
und Tod» 2018/2021 überarbeitet und aktualisiert. Selbst wenn sie auch in
ihrer neuen Fassung ihre Gegnerschaft finden,[67]
sind sie zumindest diskutiert und modernisiert worden und haben, nach
anfänglichen Schwierigkeiten, auch die Übernahme ins FMH-Standesrecht
geschafft.[68]
Auch wenn es sich damit bei den ins ärztliche Standesrecht übernommenen
Richtlinien nicht um direkte Konkretisierungen von
Art. 40 lit. a MedBG
handelt, sondern (nur) um standesrechtlich verbindliche praktische
Handlungsanweisungen für Ärztinnen und Ärzte, die der FMH angehören, bleibt
die Unsicherheit bestehen, ob ein Handeln ausserhalb der Richtlinien - aber
gegebenenfalls dennoch innerhalb des Bereichs von
Art. 40 lit. a MedBG
- tatsächlich nur standesrechtliche Folgen nach sich ziehen würde,[69]
oder ob die kantonalen Behörden nicht dennoch berufsrechtliche
Disziplinarmassnahmen einleiten würden.
V. Schlussfolgerung und Ausblick
Die SAMW-Richtlinien sind somit namentlich bezüglich der Frage, in welchem
Rahmen Suizidhilfe zulässig ist, keine «anerkannten Regeln der
medizinischen Wissenschaften», sondern lediglich standesrechtlich
verbindliche Anweisungen an ihre Mitglieder, d.h. anerkannte, ethisch
motivierte Berufsregeln. Da die standesrechtlich verbindlichen Richtlinien
die Berufspflichten in
Art. 40 MedBG
nicht ergänzen dürfen,[70]
sollte ihre Verletzung auch keine disziplinarischen Folgen gemäss MedBG nach
sich ziehen. Die Befolgung der SAMW-Richtlinien kann nach dem bisher
Ausgeführten demnach nur standesrechtlich verlangt und ihre Verletzung in
erster Linie standesrechtlich sanktioniert werden.
Nicht beantwortet ist damit aber die diesem Beitrag zu Grunde liegende
Frage, wie es sich mit der allfälligen (betäubungsmittelrechtlichen)
Strafbarkeit verhält, wenn einer Person ausserhalb des Anwendungsbereichs
der SAMW-Richtlinien NaP verschrieben wird, und ob eine solche
Verschreibung im Rahmen der medizinischen Wissenschaft «notwendig» war.[71]
Daniel Hürlimann vertrat dazu die Auffassung, dass sich Ärztinnen und Ärzte
nicht strafbar machen, wenn sie NaP in Fällen verschreiben, die nicht von
der SAMW-Richtlinien 2018 erfasst sind, so etwa an Gesunde. Dies liege
einerseits darin begründet, dass der Geltungsbereich der Richtlinien sie
von Vornherein ausschliesse, die ärztliche Suizidhilfe in nicht erfassten
Fällen also unreguliert und daher zulässig sei.[72]
Andererseits sei das Kriterium der Notwendigkeit durch den Gesetzgeber
nicht hinlänglich fixiert worden, sodass eine Bestrafung den
Bestimmtheitsgrundsatz von
Art. 1 StGB
verletze. Handlungssicherheit für Ärztinnen und Ärzte schafft diese
Auslegung allerdings nicht.
Auch das Bundesgericht verneinte jüngst ein strafbares Verhalten nach
Betäubungsmittelgesetz in Fällen ärztlicher Abgabe von NaP an Gesunde. Eine
solche sei nicht medizinisch indiziert, diene keinem therapeutischen Zweck
und stelle ausschliesslich ethische und moralische Fragen. Die Frage der
Rechtmässigkeit lasse sich somit nicht auf Basis des medizinischen oder
pharmakologischen Wissenstandes, noch der Wissenschaft überhaupt,
beantworten.[73]
Die Strafbarkeit der Abgabe von NaP an Gesunde ist damit zwar verneint
worden. Gleichwohl bleibt ein Kernproblem für die Ärzteschaft ungelöst:
Dieses besteht in der ärztlichen Verschreibungspflicht, die an bestimmte
Voraussetzungen wie namentlich die anerkannten Regeln der medizinischen
Wissenschaft geknüpft ist. Die SAMW sieht sich nicht dafür verantwortlich,
über den geltenden Bereich der SAMW-Richtlinien hinaus weitere Regelungen
zu schaffen, namentlich also für Situationen, «wo nicht unerträgliche
Schmerzen für den Suizidwunsch ausschlaggebend sind»,[74]
weil dies keine ärztlichen Handlungen mehr seien. Wenn aber keine solchen
Regeln geschaffen werden und auch keine medizinische Fachgesellschaft
Regeln formuliert, fehlt es an einer gesetzlich formulierten Voraussetzung
für die NaP-Verschreibung, sodass diese faktisch verboten ist, selbst wenn
sie nicht mehr strafbar ist.
In der Lehre wie auch in der Ärzteschaft herrscht denn auch die Auffassung
vor, dass die Regelung der zulässigen ärztlichen Suizidhilfe ausserhalb des
medizinischen Bereichs der demokratischen Legitimation bedürfe und
unzweideutig sein müsse, um das Recht auf Selbstbestimmung im Hinblick auf
den NaP-Bezug zu gewährleisten.[75]
Auf jeden Fall muss der Gesetzgeber klären, ob er auch bei Suiziden
ausserhalb des Geltungsbereichs der SAMW-Richtlinien an der
Verschreibungsvoraussetzung der «anerkannten Regeln der medizinischen
Wissenschaften» festhalten will oder nicht. Gefordert wird etwa, dass der
Gesetzgeber die Voraussetzungen und Schranken der Suizidhilfe definiere
oder die Hürden senke, indem er klarere Voraussetzungen für das ärztliche
Handeln festlegt oder die Rezeptpflicht abschafft. So weist das Gericht
selbst darauf hin, dass ein Arzt NaP nicht ohne Weiteres an Gesunde
verabreichen darf, da er ansonsten Gefahr laufe, «seine berufliche
Verantwortung als Arzt übernehmen zu müssen, sei dies in zivil- oder
verwaltungsrechtlicher Hinsicht».[76]
Bis der Gesetzgeber die entsprechende Klarheit schafft[77]
- was sowohl im Interesse gesunder Sterbewilliger liegt wie auch jenem von
Ärztinnen und Ärzten, die regelmässig mit den entsprechenden Fragen
konfrontiert werden -, oder eine Fachgesellschaft oder eine andere fachlich
ausgewiesene Organisation etwa nach dem niederländischen Beispiel[78]
«anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaft» für die Abgabe von NaP
vorlegt, ist es den Ärztinnen und Ärzten nicht zu verdenken, wenn sie sich
in ihrem Handeln auf dem «sicheren Grund» der SAMW-Richtlinien bewegen,
zumal sie standesrechtlich dazu auch angehalten
sind.[79]
Auch wenn diese nicht den gesamten Bereich, in welchem Suizidbegleitung
rechtlich zulässig ist, abdecken, so wahren sie dennoch die Integrität des
medizinischen Handelns und gewährleisten eine sorgfältige Vorgehensweise.[80]
Gerade darin liegt auch ihr Hauptzweck.
Soweit sich damit die Kritik, namentlich jene der
Sterbehilfeorganisationen, an die FMH bzw. gegen die restriktiven
SAMW-Richtlinien richten, scheint es sich uns hierbei um die falschen
Adressaten zu handeln. Vielmehr müssten der Bund und die Kantone dafür
besorgt sein, rechtliche Grundlagen sowie Vollzugsstrukturen
(beispielsweise über die kantonsärztlichen Dienste) zu etablieren, die einen
sicheren und gesicherten Zugang zu NaP gewährleisten, ohne dabei die
Kontrolle über die gefährliche Substanz zu verlieren.[81]
|
Die Reihe «#unbequem» soll das Wirken von Daniel Hürlimann für eine offene Wissensgesellschaft weitertragen.
Im Unterschied zu üblichen Artikeln in sui generis sind die Texte weder auf juristische Fragen beschränkt noch werden
sie einer doppelblinden Peer Review unterzogen. Sie werden vom Herausgeber:innen-Team in einem offenen Verfahren
gesichtet und kommentiert. Alles weitere ist dem
Vorwort
dieser Reihe zu entnehmen.
Herausgegeben von Nils Güggi / Dario Haux / Luca Ranzoni / Stefan Schlegel / Charlotte Sieber-Gasser / Marc Thommen
La série «#unbequem» a pour but de poursuivre l’engagement de Daniel Hürlimann en faveur d’une société dans laquelle le
savoir est accessible à tous. Contrairement aux articles habituellement publiés chez sui generis, les textes de
cette série ne se limitent pas aux questions juridiques et ne sont pas soumis à la procédure d’évaluation par les pairs
en double aveugle. Ils sont examinés et commentés par la rédaction dans le cadre d’une procédure ouverte.
Pour plus d'informations, veuillez consulter la
préface
de cette série.
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[1] Daniel Hürlimann,
Recht und Medizin am Lebensende. Menschenrechtliche Anforderungen
und Regulierungsvorschläge, Habil. Luzern 2021, Baden-Baden et al.
2022, S. 112 ff.
[2] Siehe zu den
Kernproblemen Fabian Teichmann / Madeleine Camprubi, Baustelle
Suizidhilfe: Herausforderungen für den Gesetzgeber und die Justiz,
Pflegerecht 2020, S. 23.
[3] Der EGMR
bemängelte die Regulierung der Suizidhilfe in der Schweiz mit Blick
auf die NaP-Verschreibung in Fällen, die von den SAMW-Richtlinien
2004 nicht erfasst waren (Art. 8 EMRK
(Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 [EMRK;
SR 0.101]); Urteil des EGMR
67810/10
vom 14. Mai 2013 (Gross gegen Schweiz), Ziff. 65 ff.).
[4] Klaus P. Hotz,
Barbiturat: das Sterbemittel Natrium-Pentobarbital NaP, in:
Wehrli/Sutter/Kaufmann (Hrsg.), Der organisierte Tod. Sterbehilfe
und Selbstbestimmung am Lebensende - Pro und Contra, Zürich 2012,
S. 238 ff.; Frank Th. Petermann, Rechtliche Überlegungen zur
Problematik der Rezeptierung und Verfügbarkeit von
Natrium-Pentbarbital, AJP 2006, S. 441.
[5] Urteil des EGMR
67810/10 vom 14. Mai 2013
(Gross gegen Schweiz), Ziff. 65 ff. Siehe z.B. auch Eva Maria
Belser / Sandra Egli, Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod,
Grundrechtliche Erwägungen de lege lata et ferenda, ZBJV 2020, S.
395.
[8] Bundesgesetz über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG;
SR 812.121).
[9] Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0).
[10]
Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6), Rz. 31.
[11]
Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil vom 13. März 2024
(6B_393/2023). Die Veröffentlichung des Urteils steht zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch aus.
[12]
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR 101).
[14] Urteil des
EGMR 6694/74 vom 13. Mai
1980 (Artico gegen Italien), Ziff. 33.
[15] Vgl. z.B.
Petermann (Fn. 4), S. 456 ff.; Patrick Schaerz, Rezept für
Freitodbegleitung wegen Erblindung zulässig. Fragwürdiger
Geltungsbereich einer SAMW Richtlinie, Entscheidbesprechung, AJP
2013, S. 948 und 952; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 5.4.8; Patrick Schaerz, Suizidhilfe - gehören
SAMW-Richtlinien zu den medizinischen Berufspflichten? Zur
grundrechtskonformen Auslegung von Art. 40 MedBG,
Entscheidbesprechung, AJP 2019, S. 120 ff.
[18] Z.B. Hürlimann
(Fn. 1), S. 106 ff.
[19] Laura Pultrone,
Rezeptierung von NaP für die Suizidbeihilfe. Unter besonderer
Betrachtung der Möglichkeit einer Rezeptierung an gesunde Personen,
in: Coninx/Ege/Mausbach (Hrsg.), Prävention und freiheitliche
Rechtsordnung, Zürich 2017, S. 191. Vgl. Petermann (Fn. 7), S. 1126
f.
[20] Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000
(Heilmittelgesetz, HMG;
SR 812.21).
[21] Vgl. Gustav
Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Kommentar zum
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, Art. 20 N 4 (zit.
Komm. BetmG-Hug-Beeli); Peter Albrecht,
Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19-28l
BetmG). Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 20 N 2
(zit. SHK BetmG-Albrecht).
[22] Siehe
Hürlimann (Fn. 1), S. 113 zur
Klassifizierung von NaP zum Zwecke des Suizids als Heilmittel. In
jüngerer Zeit kritisch hingegen Urteil des Bundesgerichts
6B_646/2020
vom 9. Dezember 2021 E. 1.5.2; Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6),
Rz. 4 ff.; Junod (Fn. 7), S. 823.
[23] Das Mittel ist
im Verzeichnis b der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung
(Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel,
psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30.
Mai 2011 [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI;
SR 812.121.11]) aufgeführt.
[24] Urteil des
Bundesgerichts 6B_646/2020
vom 9. Dezember 2021 E. 1.5.2. Siehe aber Präzisierung durch
Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6), Rz. 12 ff.
[25] Die Begriffe
der Verordnung und Verschreibung werden im Gesetz synonym, aber
nicht einheitlich verwendet; vgl.
Art. 2 lit. g BetmKV
(Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011
[Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV;
SR 812.121.1]).
[26] Bundesgesetz
über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006
(Medizinalberufegesetz, MedBG;
SR 811.11).
[27] Eine
entsprechende Regelung findet sich in
Art. 26 Abs. 1 HMG; Heidi Bürgi, in: Eichenberger/Jaisli/Richli (Hrsg.),
Heilmittelgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2022, Art. 26 N
5 (zit. BSK HMG-BearbeiterIn). Die Notwendigkeit der
NaP-Verschreibung zum Zweck der Sterbehilfe wird von der
Rechtsprechung bejaht; Stephan
Schlegel / Oliver Jucker, BetmG. Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen
sowie Bestimmungen des StGB und OBG,Orell Füssli
Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 11 BetmG N 4 mit weiteren
Hinweisen (zit. OFK BetmG-Schlegel/Jucker).
[28] Standesordnung
der FMH vom 1. Juli 1997 (FMH-SO).
[29] Thomas Gächter
/ Bernhard Rütsche, Gesundheitsrecht. Ein Grundriss für Studium und
Praxis, 5. Aufl., Basel 2023, N 59; Kerstin Noëlle Vokinger, Das
Berufsrecht in der Arzt-Patienten-Beziehung - veranschaulicht an
einem Fallbeispiel, hill - Zeitschrift für Recht und Gesundheit
2012, N 15 f.
[35] Kritisch zum
entsprechenden Verfahren Michael Schermbach, Die Teilrevision der
SAMW-Richtlinie «Umgang mit Sterben und Tod». Zur Überführung der
Richtlinie in das ärztliche Standesrecht am 19. Mai 2022, Jusletter
30. Januar 2023, N 10 f.
[38] Urteil des
Bundesgerichts 6B_646/2020
vom 9. Dezember 2021 E. 1.6. Vgl. Junod (Fn. 7), S. 823; Petermann
(Fn. 7), S. 1128.
[39] So enthält
z.B.
Art. 7 der Transplantationsverordnung
(Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen,
Geweben und Zellen vom 16. März 2007 [Transplantationsverordnung;
SR 810.211]) i.V.m.
Anhang 1
einen statischen Verweis auf die SAMW-Richtlinien zur Feststellung
des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung
der Organentnahme. Zur Problematik von gesetzlichen Verweisen auf
standesrechtliche Regeln siehe
BGE 123 I 112 E. 7 c) bb) und cc) mit weiteren Hinweisen auf
Rechtsprechung und Lehre; in engem Rahmen seien solche Verweise
vertretbar, namentlich in medizinisch-technischen Fragen.
[40] David Rüetschi,
Die Medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW aus juristischer
Sicht, Schweizerische Ärztezeitung 2004, S. 1222 ff.; Gächter/Rütsche
(Fn. 29), N 63 f.; Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6), Rz. 21 f.
Konkret im Zusammenhang mit NaP und der Suizidhilfe nahm das
Bundesgericht z.B. in
BGE 133 I 58
E. 6.3.4 auf die SAMW-Richtlinien 2004 Bezug: «Dem Gesetzgeber
steht es im Rahmen der Abwägung der betroffenen Güter […] frei, die
Zulässigkeit der Suizidhilfe und die Abgabe eines gefährlichen
Stoffs in diesem Zusammenhang an die Übereinstimmung mit den
ärztlichen Berufsregeln oder den Stand der medizinischen
Wissenschaften zu knüpfen.» Ebenso
BGE 142 I 195
E. 3.1.
[41] Rüetschi (Fn.
40), S. 1222 f.; Petermann (Fn. 4), S. 447; Gächter/Rütsche (Fn.
29), N 65; Hürlimann (Fn. 1), S. 67; Schaerz, AJP 2019 (Fn. 15),
S. 124 f.
[42] BSK HMG-Bürgi,
Art. 26 N 5; vgl. Schaerz, AJP 2013 (Fn. 15), S. 949.
[43] Komm.
BetmG-Hug-Beeli, Art. 11 N 17.
[44] Schaerz, AJP
2013 (Fn. 15), S. 494 f. mit Verweisen auf BSK HMG-Bürgi; vgl.
Vokinger (Fn. 29), N 19 ff.
[45] Zum Ganzen
BGE 130 I 337
E. 5.3; BSK HMG-Bürgi, Art. 26 N 8 mit weiteren Hinweisen. Vgl.
Schaerz, AJP 2013 (Fn. 15), S. 949; Komm. BetmG-Hug-Beeli, Art. 11
N 28.
[46] So Komm.
BetmG-Hug-Beeli, Art. 20 N 53; SHK BetmG-Albrecht, Art. 20 N 15;
OFK BetmG-Schlegel/Jucker, Art. 11 BetmG N 10.
[47] So Hürlimann
(Fn. 1), S. 114, Fn. 483; Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6), N 21;
BGE 133 I 58 E. 6.3.4.
[48] Patrick
Schaerz, Verantwortung des Arztes im Rahmen der Suizidbeihilfe,
Entscheidbesprechung, AJP 2015, S. 1312.
[49]
Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6), N 23; Schaerz, AJP 2013 (Fn. 15),
S. 951; Schaerz (Fn. 48), S. 1321 ff.; OFK BetmG-Schlegel/Jucker,
Art. 11 BetmG N 11; Hürlimann (Fn. 1), S. 114; Petermann (Fn. 7),
S. 1128 ff.; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 5.4.6. Kritisch auch das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich im Urteil VB.99.00145 vom 15. Juli 1999, das die
Frage dann aber offenliess; siehe Hürlimann (Fn. 1), S. 123.
[50] Sind die
SAMW-Richtlinien nur (aber immerhin) anerkannte medizinische
Berufsregeln und nicht anerkannte Regeln der medizinischen
Wissenschaft, dann entfällt auch die von Schermbach geäusserte
Kritik, dass es der SAMW und der FMH an der Sachkompetenz fehle,
Regelungen zur Suizidhilfe zu erlassen (Schermbach (Fn. 35), N 37
ff.).
[51]
Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6), N 24.
[52] Schaerz (Fn.
48), S. 1323.
[53] Schaerz (Fn.
48), S. 1323.
[54] Vgl. Schermbach
(Fn. 35), N 22.
[56] Botschaft zum
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe
(Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 3. Dezember 2004
(BBl 2005 173),
S. 228. Vgl. Walter Fellmann, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont (Hrsg.),
Medizinalberufegesetz (MedBG). Kommentar, Basel 2009, Art. 40 N 44
ff. (zit. Komm. MedBG-BearbeiterIn).
[57]
Botschaft MedBG
(Fn. 56), S. 228. Vgl.
Komm. MedBG-Poledna, Art. 43 N 4. Ebenso Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt
VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 5.1 mit Verweis auf die Rechtsprechung.
[58] Komm.
MedBG-Fellmann, Art. 40 N 28 und 50; Vokinger (Fn. 29), N 68.
Ebenfalls kritisch Boris Etter, Medizinalberufegesetz MedBG.
Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 40 N 2: «Das MedBG enthält
keinen (dynamischen) Verweis auf Standesregeln.» (zit. SHK
MedBG-Etter).
[59] SHK
MedBG-Etter, Art. 40 N 4.
[60] Komm.
MedBG-Fellmann, Art. 40 N 29 und 52.
[61] Komm.
MedBG-Fellmann, Art. 40 N 53 ff. und 67, der im Kontext der
Suizidhilfe die sorgfältige Untersuchung und Diagnose zu den
ärztlichen Berufspflichten zählt.
[62] Komm.
MedBG-Fellmann, Art. 40 N 29 mit Verweis auf die Rechtsprechung;
Vokinger (Fn. 29), N 68.
[63] Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt
VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 5.3.3 ff.
[64] Zum Ganzen
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 5.4.1 ff. und E. 5.4.7. Gemäss Schaerz, AJP
2019 (Fn. 15), S. 128 besteht die Sorgfaltspflicht der Ärztin oder
des Arztes bei der NaP-Verschreibung nun einzig in der Abklärung
der Urteilsfähigkeit der Patientin oder des Patienten. Ähnlich
Christa Rempfler, Grundrechte haben keine Katzenklappen. Art. 18
der Standesordnung FMH und dessen Rechtmässigkeit, untersucht am
Beispiel der Patientenverfügung, AJP 2023, S. 62 ff. und 70 f.
[65] Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt
VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 5.1; Thomas Gächter / Thuy Xuan Truong, Die
Rolle der Ärzteschaft in der Sterbehilfe, insbesondere bei der
Verschreibung von Natrium-Pentobarbital, Praxis 2019, S. 195.
[66] Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 5.4.8; siehe Hürlimann (Fn. 1), S. 124 f.
[67] Z.B. Rempfler
(Fn. 64), S. 73 ff.; Schermbach (Fn. 35), N 24 ff.
[69] Vgl. Komm.
MedBG-Poledna, Art. 43 N 4: «Die Verletzung anderer Pflichten oder
privater Regeln, etwa rein interner Standesregeln, wird nicht
erfasst.»
[70] Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt
VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 5.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts
2C_1083/2012 vom 21.
Februar 2013 E. 5.1.
[71]
Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6), N 27 ff.
[72] Daniel
Hürlimann,
Umstrittene Suizidhilfe am Lebensende, NZZ vom 12. Oktober 2018, S. 9; anzumerken ist allerdings, dass
seither 2021 die Richtlinien um den Zusatz ergänzt wurden: «Ethisch
nicht vertretbar im Sinn dieser Richtlinien ist Suizidhilfe bei
gesunden Personen.»
[73] Zum Ganzen
Medienmitteilung BGer (Fn. 11).
[75]
Teichmann/Camprubi (Fn. 2), S. 21 f.; Belser/Egli (Fn. 5), S. 391
ff. und 413 ff.; Pultrone (Fn. 19), S. 193 f.; Rüetschi (Fn. 40),
S. 1223 f.; Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6), N 28.
[76]
Medienmitteilung BGer (Fn. 11).
[77] Eine Klarheit,
die - entgegen den Behauptungen des Bundesrates - gerade nicht
besteht! Vgl. Rütsche/Hürlimann/Thommen (Fn. 6), N 34.
[80] A.M. Schermbach
(Fn. 35), N 26 ff., der u.E. zu Unrecht davon ausgeht, dass die
entsprechende Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten in
verschiedener Weise widerrechtlich sei.
[81] Vgl. Gächter
(Fn. 79), S. 28.