I. Einführung
Moderne Gesellschaften weisen eine innere Pluralität auf. Zwar ist
gesellschaftliche Vielfalt keineswegs etwas Neues - man denke etwa an die
religiösen Unterschiede in früherer Zeit. Doch steigert sich die
Heterogenität tendenziell mit den Freiheiten der modernen,
individualistischen Gesellschaft und aufgrund anderer Faktoren wie etwa der
Migration.
Auf diese Entwicklungen reagieren die Gesellschaft und auch das Recht.
Wichtige Stichworte dazu sind «Integration» und «Zusammenhalt». Nach vielen
rechtlichen Bestimmungen sollen sich bestimmte Gruppen - zum Beispiel
Ausländerinnen und Ausländer - in die Gesellschaft integrieren, und soll
der Zusammenhalt der Gesellschaft gefördert werden. Beide Begriffe -
«Integration» und «Zusammenhalt» - sind von hoher Komplexität. Dies zeigt
sich unter anderem daran, dass die Adressatinnen und Adressaten namentlich
des Integrationspostulats nicht klar begrenzt sind: Integrieren sollen sich
Ausländerinnen und Ausländer, nach anderen Normen aber auch Menschen mit
Behinderungen, Kinder und Jugendliche oder andere gesellschaftliche
Gruppen. Nach einem bestimmten Verständnis kann «Integration» sogar die
gesamte Gesellschaft betreffen; die Integrationsforderung richtet sich dann
prinzipiell an alle Bürgerinnen und Bürger. In dieser Bedeutungsdimension
weist der Integrationsbegriff eine grosse Nähe zum Begriff des
Zusammenhalts auf. Dieser selbst hat wiederum verschiedene Facetten. So
kann eher der gesellschaftliche Zusammenhalt betont werden, der
verschiedene gesellschaftliche Gruppen betrifft, oder der nationale
Zusammenhalt bzw. Landeszusammenhalt, der sich stärker auf Landesteile und
Sprachregionen bezieht.
Der vorliegende Beitrag möchte die Begriffe der Integration und des
Zusammenhalts in ein Verhältnis zueinander setzen und unter juristischen
Gesichtspunkten untersuchen. Dabei soll insbesondere erörtert werden, ob
und inwiefern sich die Begriffe decken oder unterscheiden. Eine Leitfrage,
an der sich die Untersuchung orientiert, ist dabei die nach den
Adressatinnen und Adressaten: Wer soll nach den Vorgaben des Rechts
integriert werden bzw. sich integrieren, und auf wen bezieht sich das Ziel
des Zusammenhalts? Zur Untersuchung dieser Fragen werden im Folgenden
zunächst Normen zum Thema «Integration», nachher solche zum Thema
«Zusammenhalt» untersucht. Im Weiteren soll auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung betrachtet werden.
II. Integration
Im Folgenden soll die Verwendung des Begriffs «Integration» im Recht
untersucht werden. Die Darstellung erfolgt dabei in der Form von
Beispielen; es wird keine umfassende, abschliessende Erhebung angestrebt.
Zudem werden nur Normen berücksichtigt, bei denen es um die Integration von
Menschen geht. Somit fallen insbesondere Normen ausser Betracht, welche die
Integration der Schweiz als Staat (zum Beispiel im europapolitischen
Kontext) betreffen.
1. Vorbemerkung zum sozialwissenschaftlichen Begriffsverständnis
Der Begriff der Integration hat im gesellschaftlichen Diskurs grosse
Bedeutung erlangt. In der Schweiz wird er seit den 1970er-Jahren breit
verwendet. Er signalisiert eine Abkehr von alten Konzepten der
Assimilation, die auf eine einseitige Anpassung von Zugewanderten
ausgerichtet waren. «Integration» soll dagegen betonen, dass beide Seiten -
die ansässige Bevölkerung wie die zugewanderten Personen - zum
Integrationsprozess beitragen
sollen[1].
Im Bereich der Sozialwissenschaften wird zwischen System- und
Sozialintegration unterschieden[2]. «Systemintegration» meint den
Zusammenhalt eines sozialen Systems als Ganzes; «Sozialintegration» bezieht
sich auf individuelle Akteure und deren Einbezug in ein soziales System.
System- und Sozialintegration stehen in einem engen Verhältnis zueinander
und bedingen sich wechselseitig[3].
2. Der Integrationsbegriff im Migrationsrecht
Die Integration ist zunächst natürlich im Migrationsrecht ein wichtiges
Thema, vor allem in dem Erlass, der den Begriff im Titel führt, dem
Ausländer- und Integrationsgesetz[4]. Dieses enthält keine
Legaldefinition der Integration[5], definiert aber Ziele derselben.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 AIG bildet
«das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf
der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und
Toleranz» das Ziel der Integration. Die Integration soll längerfristig und
rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft
teilzuhaben[6].
Das 8. Kapitel des AIG (Art. 53 ff.)
ist dem Thema Integration gewidmet.
Das Thema der Integration kommt auch in weiteren Erlassen im
Migrationskontext vor, so etwa im
Bürgerrechtsgesetz[7].
Gemäss Art. 11 Bst. a BüG setzt die
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes voraus, dass die
Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist.
Art. 12 BüG
nennt - ähnlich, aber nicht identisch mit den betreffenden Bestimmungen des
AIG - Integrationskriterien. Diverse Bestimmungen zum Thema Integration
enthält auch das Asylgesetz[8].
Punktuell ist die migrationsbezogene Integration auch in anderen
Bundesgesetzen ein Thema, zum Beispiel im Raumplanungsgesetz[9]
oder im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung[10].
Auch im kantonalen Recht wird der Integrationsbegriff im Bereich des
Migrationsrechts verwendet. Verschiedene kantonale Verfassungen sehen vor,
dass Ausländerinnen und Ausländer integriert werden
sollen[11]. Einige ältere Kantonsverfassungen
verwenden in diesem Zusammenhang den Begriff
«Eingliederung»[12]. In vielen Kantonen gibt es
Integrationsgesetze und/oder
-verordnungen[13].
Auch andere kantonale Erlasse, zum Beispiel Bürgerrechtsgesetze, beziehen
sich im Migrationskontext auf das Thema
Integration[14].
3. Der Integrationsbegriff in anderen Rechtsbereichen
Der Begriff der Integration wird auch ausserhalb des Migrationskontexts
verwendet. Integriert werden sollen auch andere Personengruppen - zum
Beispiel Kinder und Jugendliche. Bereits die Bundesverfassung[15]
spricht in Art. 41 Abs. 1 Bst. g
davon, dass Kinder und Jugendliche «in ihrer sozialen, kulturellen und
politischen Integration unterstützt werden»
sollen[16].
Auf die gleiche Personengruppe bezieht sich das Bundesgesetz über die
Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen[17],
das gemäss einer Zweckbestimmung (Art.
2 Bst. c) dazu beitragen soll, dass Kinder und Jugendliche sich sozial,
kulturell und politisch integrieren können[18].
Das Berufsbildungsgesetz thematisiert «Integration» ebenfalls. In
Art. 3 Bst. a
spricht es allgemein davon, dass das Gesetz ein Berufsbildungssystem
fördere und entwickle, «das den Einzelnen die berufliche und persönliche
Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die
Arbeitswelt», ermögliche. In
Art. 55 Abs. 1 Bst. f BBG
werden Massnahmen zur Integration von Jugendlichen mit schulischen,
sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung als
besondere Leistungen im öffentlichen Interesse erwähnt. Die Adressatinnen
und Adressaten sind hier also Jugendliche.
Eine weitere Gruppe, auf die sich das Integrationspostulat bezieht, sind
Menschen mit Behinderungen. Das Behindertengleichstellungsgesetz[19]
sieht Programme zur Integration Behinderter vor. Diese sollen «der besseren
Integration Behinderter in die Gesellschaft»
dienen[20].
Auch in weiteren Bestimmungen spricht das Gesetz von
Integration[21].
Das kantonale Recht bezieht sich ebenfalls häufig auf die Integration von
Menschen mit Behinderungen[22].
Ein weiteres Bundesgesetz, in dem das Thema der Integration vorkommt, ist
das Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung[23].
Hier ist an diversen Stellen von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung
auf die berufliche Eingliederung die
Rede[24].
Auch im Betäubungsmittelgesetz[25]
findet der Begriff der Integration Verwendung: Nach
Art. 3d Abs. 2 BetmG
sollen ärztliche oder psychosoziale Behandlungen unter anderem dazu dienen,
«die therapeutische und soziale Integration von Personen mit suchtbedingten
Störungen zu gewährleisten»[26].
Weitere Gruppen, auf die sich der Integrationsbegriff im Recht bezieht,
sind verletzliche Personen[27]
sowie neu zugezogene Einwohnerinnen und
Einwohner[28].
Namentlich im kantonalen Verfassungsrecht finden sich darüber hinaus Normen
zur Integration, die von einem Bezug auf bestimmte Personengruppen absehen,
also die Integration der Gesellschaft im Gesamten in den Blick nehmen. So
heisst es in der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (unter dem Titel
«Leitlinien staatlichen Handelns»): «Er [Der Staat] sorgt für
Chancengleichheit und fördert die kulturelle Vielfalt, die Integration und
die Gleichberechtigung in der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche
Entfaltung.»[29]
Die Verfassung des Kantons St. Gallen enthält folgende Bestimmung: «Der
Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel.»[30]
Die Verfassung des Kantons Genf enthält eine Bestimmung, die Integration
ebenfalls auf alle Personen bezieht, jedoch speziell im Zusammenhang mit
dem Recht auf einen angemessenen Lebensstandard: «Toute personne a droit à
la couverture de ses besoins vitaux afin de favoriser son intégration
sociale et professionnelle.»[31]
Im Sinn eines Ausschnitts aus der Rechtsordnung sind in der Tabelle
Normen aus Bundesgesetzen zusammengestellt[32],
die sich auf Integration beziehen, mit dem damit anvisierten Personenkreis:
4. Zwischenfazit
«Integration» wird im Recht in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet.
Das Integrationsziel bezieht sich zunächst einmal auf Ausländerinnen und
Ausländer. Der Migrationskontext ist der Bereich, in dem der
Integrationsbegriff am häufigsten verwendet wird. Nach den Vorgaben des
Rechts sind aber auch diverse andere Personengruppen zu integrieren, zum
Beispiel Menschen mit Behinderungen oder Kinder und Jugendliche. Sodann
gibt es im Recht auch einen Integrationsbegriff, der ganz von der
Bezugnahme auf spezifische Bevölkerungsgruppen absieht und die Gesellschaft
insgesamt erfasst.
Der Integrationsbegriff hat im Recht somit unterschiedliche Bezugspunkte.
«Integration» bezieht sich auf relativ klar benennbare Individuen und
Gruppen, aber auch auf die Gesellschaft insgesamt. In der
rechtswissenschaftlichen Literatur wird der Begriff denn auch als
«schwammig» oder «schillernd» bezeichnet[33]. Diese Unschärfe irritiert in Bezug
auf die juristische Begrifflichkeit, der man grosse Genauigkeit zu
attestieren pflegt.
III. Zusammenhalt
1. Vorbemerkung zum sozialwissenschaftlichen Begriffsverständnis
Neben dem Begriff der Integration findet häufig auch jener des
Zusammenhalts Verwendung - auch im Recht. Die beiden Begriffe stehen
offensichtlich in einer Nähe zueinander, weshalb in diesem Beitrag ihr
Verhältnis analysiert wird. Auch bezüglich des Zusammenhalts sollen dabei
zunächst ein paar Hinweise zum ausserjuristischen, namentlich
sozialwissenschaftlichen Begriffsverständnis gegeben
werden[34].
Die sozialwissenschaftlichen Analysen benennen jeweils verschiedene
Facetten des Zusammenhalts. So setzt sich der soziale Zusammenhalt nach
einer Studie der Bertelsmann-Stiftung beispielsweise aus belastbaren
sozialen Beziehungen, einer positiven emotionalen Verbundenheit mit dem
Gemeinwesen und einer ausgeprägten Gemeinwohlorientierung
zusammen[35].
Diese Umschreibung verbindet äusserlich wahrnehmbare Faktoren wie soziale
Beziehungen mit inneren Haltungen (emotionale Verbundenheit,
Gemeinwohlorientierung). In eine ähnliche Richtung geht das
Begriffsverständnis, das den gesellschaftlichen Zusammenhalt
folgendermassen definiert: «a set of attitudes and norms that includes
trust, a sense of belonging and the willingness to participate and help, as
well as their behavioural
manifestations»[36].
2. Das Ziel des Zusammenhalts im Recht
Das Recht kennt das Ziel des Zusammenhalts ebenfalls. Es ist in der
Rechtsordnung (noch) nicht so präsent wie der Integrationsbegriff, kommt
aber ebenfalls in unterschiedlichen Kontexten zur Geltung. Dabei sind zwei
Hauptbedeutungen zu unterscheiden: Verschiedene Normen beziehen sich auf
den nationalen bzw. inneren Zusammenhalt. Damit ist vor allem der
Zusammenhalt zwischen den verschiedenen Sprachgruppen respektive
Landesteilen anvisiert. Eine entsprechende Zielsetzung enthält bereits die
Bundesverfassung: Gemäss
Art. 2 Abs. 2 BV
fördert die Eidgenossenschaft unter anderem den inneren Zusammenhalt des
Landes. Normen dieses Inhalts enthalten ferner beispielsweise das
Sprachengesetz[37]
oder das Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz[38].
Eine etwas andere Zielrichtung hat der Begriff des
gesellschaftlichen
Zusammenhalts. Damit wird vor allem auf die unterschiedlichen Lebensformen
und Grundüberzeugungen Bezug genommen, durchaus auch innerhalb einer
Sprachregion oder Landesgegend. Vom gesellschaftlichen Zusammenhalt
sprechen beispielsweise das Sportförderungsgesetz[39]
oder das Raumplanungsgesetz[40].
Eine beträchtliche Bedeutung hat der soziale Zusammenhalt namentlich im
Recht des Kantons Genf: Die Genfer Verfassung weist einen eigenen Abschnitt
auf, der dem Thema («Cohésion sociale») gewidmet
ist[41].
Weiter besteht in Genf ein Gesetz über die Politik des sozialen
Zusammenhalts im urbanen Raum[42]. Einige Rechtsnormen verbinden die
beiden Zielsetzungen des inneren und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
So fördert die SRG gemäss RTVG das Verständnis, den Zusammenhalt und den
Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturenund
gesellschaftlichen Gruppierungen[43]. Einen Spezialfall bildet eine Norm
des Binnenmarktgesetzes, die vom «wirtschaftlichen Zusammenhalt»
spricht[44].
Die Themen der Integration und der Kohäsion[45]
sind mitunter in den Gesetzestexten eng verbunden. So kennt der Kanton
Neuenburg ein Gesetz über die Integration und den multikulturellen
Zusammenhalt[46].
3. Offener Adressatenkreis
Der Rechtsbegriff des Zusammenhalts weist Ähnlichkeit mit dem der
Integration auf und deckt sich teilweise mit diesem. Darauf wird später
genauer eingegangen. Ein Unterschied zwischen den beiden Begriffen, der
hier hervorgehoben sei, besteht darin, dass der Begriff des Zusammenhalts
überwiegend offen lässt, an wen sich die entsprechenden Forderungen
richten, beziehungsweise auf wen die Bemühungen, den Zusammenhalt zu
fördern, in erster Linie Bezug nehmen. Nur vereinzelt sind beim
Zusammenhalt besondere, abgrenzbare Bevölkerungsgruppen
anvisiert[47].
Das Ziel des inneren Zusammenhalts bzw. Landeszusammenhalts hat wohl in
besonderer Weise die Angehörigen bestimmter Sprachgruppen im Blick,
betrifft aber prinzipiell alle. Gleiches gilt für das Ziel des
gesellschaftlichen Zusammenhalts.
In dieser Offenheit liegt etwas Modernes des Zusammenhalts-Begriffs, denn
zunehmend werden Tendenzen sozialer Desintegration erkennbar, die sich
nicht auf besondere Gruppen oder Individuen
beschränken[48].
Wie sich etwa in der Zeit der Corona-Pandemie zeigte, gehen
Spaltungstendenzen nunmehr auch von Bevölkerungsgruppen aus, die
traditionell nicht als Adressatinnen und Adressaten staatlicher
Integrationsbestrebungen verstanden wurden. Dies können alteingesessene,
traditionelle Milieus sein, die sich zum Beispiel vehement gegen staatliche
Impfvorgaben wenden. Ein anderer Kontext, in dem Tendenzen der
Desintegration diskutiert werden, sind die sozialen Medien mit ihrer
Möglichkeit, sich in geschlossene Zirkel Gleichgesinnter zurückzuziehen.
Auch dadurch wird die soziale Kohäsion gefährdet, und auch dabei sind nicht
nur bestimmte, abgrenzbare Bevölkerungskreise betroffen. Die Forderung nach
gesellschaftlichem Zusammenhalt reagiert auf diese Entwicklungen. Die
Rechtsnormen, die das Ziel vorsehen, nehmen zu, und sie sind überwiegend
relativ neu[49].
4. Zwischenfazit
Der Begriff des Zusammenhalts kommt in der Rechtsordnung in verschiedenen
Ausprägungen vor: Er bezieht sich zum Beispiel auf den inneren Zusammenhalt
bzw. Landeszusammenhalt. In dieser Form sind eher traditionelle
Unterschiede in der Gesellschaft ins Auge gefasst, zum Beispiel solche
zwischen Sprachgruppen und Landesteilen. In einer anderen Ausprägung meint
der Begriff den gesellschaftlichen Zusammenhalt. In diesem Sinn nimmt das
Ziel des Zusammenhalts besonders auf unterschiedliche Lebensmodelle und
Werthaltungen Bezug.
Kennzeichnend für den Begriff ist, dass er einen Zielzustand beschreibt,
aber kaum operative Inhalte bezeichnet. Vom Begriff her bleibt weitgehend
offen, wie die soziale Kohäsion zu erreichen ist. Auch was die
Adressatinnen und Adressaten entsprechender Bemühungen und Forderungen
betrifft, ist der Zusammenhalts-Begriff von grosser Offenheit bestimmt.
Prinzipiell sind alle Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, zum Zusammenhalt
beizutragen.
IV. Beispiele aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
1. «Angehörige anderer Länder, Kulturen und Religionen»
Im Folgenden sollen einige Urteile des Bundesgerichts betrachtet werden, in
denen das Integrationsziel und teilweise auch jenes des Zusammenhalts von
Bedeutung sind. Die folgende Diskussion hat einen bloss exemplarischen
Charakter und möchte anhand einiger Urteile beleuchten, wie sich die
genannten Begriffe verstehen, und besonders, welche Personen als
Adressatinnen und Adressaten der Integration und der Kohäsion in den Blick
kommen. Prägnante Fälle dazu sind etwa jene zum Schwimmunterricht bei
muslimischen Kindern[50].
2008 hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob zwei Knaben
verpflichtet werden dürfen, den schulischen Schwimmunterricht zu besuchen.
Der Vater der beiden war tunesischer Staatsangehöriger, die beiden Knaben
soweit ersichtlich auch. Das Bundesgericht erachtete die Praxis der
kantonalen Behörden, welche die Kinder zur Teilnahme am Schwimmunterricht
verpflichteten, als zulässig und betonte dabei vor allem den Aspekt der
Integration[51].
Da die Beschwerdeführenden ausländischer Nationalität waren, rückte das
Gericht den Aspekt der Ausländerintegration in den
Vordergrund[52].
Jedoch sprach das Gericht auch davon, dass «Kinder und Jugendliche aus
anderen Kulturen» in die hier geltenden gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen eingebunden werden
sollten[53].
Eine ganze Palette möglicher Bezugsgrössen wird sichtbar, wenn davon die
Rede ist, es gehe um die «Integration von Angehörigen anderer Länder,
Kulturen und Religionen»[54].
Neben der Staatsangehörigkeit und der Kultur kommt damit auch die Religion
als ein Anknüpfungspunkt für Integrationsbestrebungen in Betracht. Die drei
Kreise[55]
müssen sich - wie im Folgenden noch deutlicher werden wird - nicht decken:
Muslimische Personen können zum Beispiel Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger
sein.
Bemerkenswert an diesem Entscheid ist des Weiteren, dass auch der
Zusammenhalt explizit als öffentliches Interesse benannt ist: «Aufgabe des
Verfassungsstaates ist es namentlich», so das Bundesgericht, «ein
Mindestmass an innerem Zusammenhalt von Staat und
Gesamtgesellschaft herzustellen, welches für ein harmonisches, von Achtung
und Toleranz geprägtes Zusammenleben notwendig ist.»[56]
Damit nahm das Gericht die gesamtgesellschaftliche Integration in den
Blick. Freilich wechselte es bereits in der Aussage, die auf die zitierte
Stelle folgt, wieder zum Thema der
Ausländerintegration[57].
2012 gelangte ein ähnlicher Fall ans Bundesgericht, wiederum wollten Eltern
muslimischen Glaubens ihre Kinder vom schulischen Schwimmunterricht befreien
lassen. Die Eltern und Kinder waren diesmal jedoch schweizerisch-türkische
Doppelbürger, so dass von einer Ausländerintegration nicht mehr
gesprochen werden konnte. Das Bundesgericht betonte - im Anschluss an die
Auffassung der Vorinstanz -, dass an der Integration aller Schüler,
«unabhängig von ihrer Herkunft, Kultur und Religion», ein stark zu
gewichtendes Interesse bestehe[58]. In einer späteren Passage sprach
es von der «Integration muslimischer
Bevölkerungskreise»[59].
Auch in diesem Urteil gibt es Passagen, welche die gesamtgesellschaftliche
Integration in den Blick nehmen, also von der Anbindung an Nationalität,
Religion oder Kultur absehen. So ist von der «soziale[n]
Einbindungsfunktion der Schule» die Rede[60].
Insgesamt präsentiert sich die Lage schillernd. Bezugsgruppen des
Integrationspostulats sind zunächst einmal Ausländerinnen und Ausländer.
Besonders wenn es bei der Frage des Schwimmunterrichts um Personen geht,
die auch die schweizerische Staatsangehörigkeit haben, trägt diese
Vorstellung jedoch nicht, weshalb auch Kategorien wie Religion oder Kultur
Verwendung finden. Bei der Religion schliesst sich jedoch sogleich die
Frage an, was denn die «andere» Religion wäre, da sich der Staat doch als
religiös neutral versteht und somit mit keiner Religion identifiziert. Der
«Kultur»-Begriff wiederum ist so schwierig und
unscharf[61],
dass auch er vor allem Fragen aufwirft. Was sind das für Kulturen, die sich
zu integrieren haben, und was wäre die schweizerische Kultur? Sind auch
innerhalb der schweizerischen Bevölkerung möglicherweise nicht alle
Menschen einer (Haupt-)Kultur angehörig und müssten diese folglich
ebenfalls integriert werden? Alle drei Bezugspunkte - Nation, Religion,
Kultur - sind bei näherer Betrachtung mit erheblichen Schwierigkeiten
verknüpft und tragen das Integrationskonzept nur bedingt.
2. Adressatenoffene Integration
Im Urteil zum Schwimmunterricht von 2012 ist, wie erwähnt, von der
«soziale[n] Einbindungsfunktion» der Schule die
Rede[62].
Diese Vorstellung bezieht im Grunde alle Personen mit ein. Diese Idee, die
nun nicht auf bestimmte klar identifizierbare Gruppen Bezug nimmt, kommt
auch in anderen Bundesgerichtsentscheiden zum Ausdruck.
Ein Beispiel ist das Urteil vom 14. Februar 2013, in dem es um Yogaübungen
ging. Die Eltern eines Kindes, das den Kindergarten besuchte, ersuchten die
Behörden darum, ihren Sohn von den Yogaübungen zu befreien, die im
Unterricht durchgeführt wurden. Die Eltern waren gläubige Christen und
betrachteten Yoga als eine hinduistisch-religiöse Praxis. Sie entsprachen
damit in keiner Weise einer Gruppe, an die sich traditionell eine
Aufforderung zur Integration richtete. Das Bundesgericht lehnte ihr
Ansinnen ab und verwies dabei insbesondere auf die «soziale Integration»
der Kinder, die durch die Teilnahme am Unterricht gefördert
werde[63].
Deutlich treten diese Aspekte auch in Urteilen zum Privatunterricht und
«Home-schooling» zutage. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang
unter anderem fest: «Die Schule übernimmt auch einen zentralen integrativen
Auftrag. Ein ausreichender Grundschulunterricht muss nicht nur schulisches
Wissen vermitteln, sondern entwicklungsspezifisch auch die Fähigkeit der
Schüler zum Zusammenleben in der Gesellschaft fördern.»[64]
Das Obligatorium des Schulbesuches sei von gewichtigem öffentlichen
Interesse, weil es die Integration
fördere[65].
Selbstverständlich betrifft auch das «Home-schooling» nicht etwa nur
Angehörige anderer Kulturen oder Nationen, so dass in diesen Entscheiden
ein Integrationskonzept zum Tragen kommt, das die gesamte Bevölkerung
adressiert.
3. Zwischenfazit
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Schwierigkeiten, die
mit dem Integrationsbegriff verbunden sind, deutlich zum Vorschein.
Herkömmlich wird das Integrationspostulat auf bestimmte Gruppen bezogen,
vor allem Ausländerinnen und Ausländer. Doch wenn sich zum Beispiel jemand,
der auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, gegen den
obligatorischen Schwimmunterricht wendet, trägt dieses Konzept nicht mehr.
Es kommen dann Konzepte wie «Religion» oder «Kultur» ins Spiel, um das
Integrationsgebot zu operationalisieren. Aber was wäre in einer
pluralistischen Gesellschaft «unsere» Religion, und was wären «andere»
Religionen, die sich zu integrieren hätten? Und was wäre «unsere» Kultur»,
und was wären die «anderen» Kulturen, die sich integrieren müssten? Bei
genauerer Betrachtung sind auch mit diesen Kategorien viele Fragen und
Problemen verbunden.
In gewisser Weise moderner wirkt ein Integrationskonzept, das von solchen
Bezügen absieht und die gesamte Gesellschaft, unabhängig von den jeweiligen
Hintergründen, in den Blick nimmt. Diese Vorstellung von Integration findet
sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls, vor allem im
Zusammenhang mit dem Schulunterricht. Die Schule hat eine sozialisierende
Funktion und erfasst dabei prinzipiell alle. In dieser allgemeinen
Bedeutung hat der Integrationsbegriff dann fast den gleichen Sinn wie das
Ziel des Zusammenhalts. Das genaue Verhältnis dieser beiden Begriffe soll
im Folgenden genauer betrachtet werden.
V. Folgerungen
1. Nähe und Verbundenheit
Die beiden Begriffe «Integration» und «Zusammenhalt» sind eng verbunden.
Beide beziehen sich auf die gleiche Thematik und betreffen die gleiche
Zielrichtung. Es geht darum, dass die Gesellschaft nicht in Gruppen
zerfällt, die sich gegeneinander isolieren oder gar bekämpfen. In einer
bestimmten Dimension ist der Integrationsbegriff denn auch mit jenem des
Zusammenhalts identisch: dann nämlich, wenn von sozialer Integration die
Rede ist, ohne dass dabei auf bestimmte Gruppen Bezug genommen wird. Wie
wir gesehen haben, kommt der Begriff im Recht in dieser Bedeutung
vor[66].
Die Nähe und Verbundenheit der Begriffe besteht jedoch auch dort, wo
«Integration» sich auf bestimmte Gruppen wie Ausländerinnen und Ausländer
bezieht. Denn die Integration einer solchen Personengruppe lässt sich von
der gesamtgesellschaftlichen Integration inhaltlich nicht scharf treffen.
In soziologischer Terminologie: Sozial- und Systemintegration stehen in
enger Verbindung. Auch bei der Integration konkreter Personen oder
Personengruppen geht es letztlich um die Integration der Gesellschaft als
Ganzer. Die Integration dieser Menschen ist deshalb ein Ziel, damit die
gesamtgesellschaftliche Integration, und das bedeutet der Zusammenhalt,
gewährleistet ist. Entsprechend sind am Integrationsgeschehen auch alle
Bevölkerungsschichten beteiligt, keineswegs nur etwa Gruppen wie
Ausländerinnen und Ausländer oder Menschen mit Behinderungen.
Zunehmend ist es schwierig, klare Gruppen zu benennen, die zu integrieren
sind. Beispielsweise trägt die Religion als Kriterium in diesem
Zusammenhang kaum noch, weil im Wechsel der Generationen zum Beispiel viele
junge Schweizer Musliminnen und Muslime eine hiesige Sozialisation
durchlaufen haben und bei ihnen daher keine besondere Situation bezüglich
Integration mehr vorliegt. Zudem ist die gesamte Gesellschaft - nicht nur
in religiöser Hinsicht - pluraler geworden, so dass ein Standardtypus, auf
den hin zu integrieren wäre, immer weniger
besteht[67].
Diesen Entwicklungen wird am ehesten ein Integrationskonzept gerecht, das
von einer Bezugnahme auf bestimmte Bevölkerungsgruppen absieht. Freilich
hat es den Nachteil einer gewissen Unklarheit und erschwerten
Umsetzbarkeit.
2. Unterschiedliche Akzentsetzung
Die Begriffe «Integration» und «Zusammenhalt» sind eng verwandt und zielen
auf das Gleiche ab; es bestehen aber auch Unterschiede. Der Begriff des
Zusammenhalts bezeichnet nur das Ziel, jedoch nicht den Vorgang. Im
Unterschied dazu hat der Integrationsbegriff ein weiteres Spektrum: Er
bezieht sich ebenfalls auf ein Ziel: die soziale Integration, eine
integrierte Gesellschaft. Zugleich bezeichnet «Integration» aber auch einen
Vorgang, ein Geschehen. Jemand soll sich «integrieren» bzw. «integriert
werden». Ein solcher Tätigkeitsbegriff besteht bei «Zusammenhalt» nicht.
Der Integrationsbegriff ist somit operativer, prozesshafter. Eine Schwäche
des Begriffs des Zusammenhalts besteht darin, dass bisher zu wenig klar
ist, wie sich «Zusammenhalt» herstellen lässt, und dass sich ein
praktisches Instrumentarium dazu noch kaum herausgebildet
hat[68].
Im Integrationsbereich besteht eine solche Struktur.
VI. Schlussbetrachtung
Der Begriff der Integration bezieht sich im Recht, wie sich zeigte, auf
unterschiedlichste Personengruppen: Ausländerinnen und Ausländer, Kinder
und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und andere mehr. Zugleich
bezieht sich der Begriff auch auf die gesamte Gesellschaft - in diesem
Zusammenhang ist im Recht beispielsweise von «sozialer Integration» die
Rede. Der Begriff des Zusammenhalts betrifft nur diese Dimension und deckt
sich insoweit mit dem Begriff der Integration.
Verbreitet wird «Integration» immer noch mit einer Integration besonderer,
minoritärer Gruppen und besonders von Ausländerinnen und Ausländern
identifiziert. Immer deutlicher zeigt sich aber, dass die
Integrationsthematik sich so nicht mehr vollständig fassen lässt. In einer
heterogenen Gesellschaft sind prinzipiell alle Menschen Adressatinnen und
Adressaten des Postulats der Integration. Der Begriff der Kohäsion bzw. des
Zusammenhalts wird diesen Gegebenheiten gerechter, indem er sich von Anfang
an auf alle bezieht. Das Recht zieht auch andere Begriffe heran, um diesen
allgemeinen Bezug herzustellen, beispielsweise den der «Teilhabe», der sich
prinzipiell ebenfalls nicht auf spezifische Gruppen
bezieht[69].
Der Begriff des Zusammenhalts ist allerdings mit der Schwierigkeit
verbunden, dass seine Umsetzung unklarer ist als bei einer
Integrationsvorstellung, die sich nur auf Minderheiten bezieht. Insofern
befindet sich das Recht und wohl auch die Gesellschaft in einer gewissen
Mittellage: Von einer Integrationsvorstellung, die sich auf klar begrenzte
Gruppen bezog, muss man sich teilweise lösen. Die umfassenderen Konzepte
von Integration oder Kohäsion sind aber in vielem noch unbestimmt.
Die Begriffe der Integration und des Zusammenhalts reagieren auf soziale
Veränderungen und nehmen sie teilweise in sich
auf[70].
Mit der zunehmenden Bedeutung der gesamtgesellschaftlichen, alle
einbeziehenden Integration rücken die Begriffe «Integration» und
«Zusammenhalt» tendenziell näher zusammen. Sie sind im Zusammenhang zu
sehen, wobei auch andere Konzepte wie etwa «Teilhabe» oder «Inklusion»
einzubeziehen sind. In diesem weiteren Kontext werden auch Grundfragen
deutlich, die sich stellen, namentlich jene, worauf die gesellschaftliche
Integration beruht, was die Menschen also eigentlich
zusammenhält[71].
Politik und Gesellschaft geben dem Recht mit Begriffen wie «Integration»
und «Zusammenhalt» eine wichtige, aber auch relativ unklare Zielvorstellung
vor, die in ihrer inneren Dynamik immer wieder neu zu klären ist, um
rechtlich hinreichend bestimmt und anwendbar zu sein.
[1] Vgl. Kijan
Espahangizi, Der Migration-Integration-Komplex. Wissenschaft und
Politik in einem (Nicht-)Einwanderungsland, 1960-2010, Konstanz
2022, S. 129, 166 und 373.
[2] Hartmut Esser,
Soziologie. Spezielle Grundlagen, Bd. 2: Die Konstruktion der
Gesellschaft, Frankfurt et al. 2000, S. 268 ff.; Friedrich
Heckmann, Integration von Migranten - Einwanderung und neue
Nationenbildung, Wiesbaden 2015, S. 70 f.
[3] Gabriele
Buchholtz, Die Herausforderungen der «Integrationsverwaltung» im
Spiegel der Neuen Verwaltungsrechtswissenschaft, Der Staat 2018, S.
409; Esser (Fn. 2), S. 279 f.
[4] Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16.
Dezember 2005 (AIG;
SR 142.20).
[5] Vgl. Laura
Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im
schweizerischen Migrationsrecht. Zwischen rechtlichen Vorgaben und
innenpolitischen Realitäten, Diss. Basel 2013, Zürich et al. 2014,
S. 58; Martine Dang, L'intégration dans la loi sur les étrangers: le
cas de rigueur, in: Amarelle (Hrsg.), L'intégration des étrangers à
l'épreuve du droit suisse, Bern 2012, S. 96; Peter Uebersax, Der
Begriff der Integration im schweizerischen Migrationsrecht - eine
Annäherung, Asyl 3/2006, S. 4; Peter Uebersax / Stefan Schlegel,
Einreise und Aufenthalt, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli
(Hrsg.), Handbuch für die Anwaltspraxis: Ausländerrecht, 3. Aufl.,
Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.232.
[7] Bundesgesetz über
das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz,
BüG; SR 141.0).
[10] Vgl.
Art. 59a Bst. a AVIG
(Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG;
SR 837.0]). Vgl. ferner
Art. 3 Abs. 2 Bst. f
und Abs. 3 Bst. e BGIAA
(Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den
Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA;
SR 142.51]); Art. 18 Bst. a GSG
(Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen
Beiträge vom 22. Juni 2007 [Gaststaatgesetz, GSG;
SR 192.12]); Art. 3 Bst. c BBG
(Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
[Berufsbildungsgesetz, BBG;
SR 412.10]), näher zum BBG sogleich unter Rz. 10 ff.;
Art. 8 Bst. c WeBiG
(Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 [WeBiG;
SR 419.1]); Art. 8 Abs. 2 Bst. f
des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich vom 3.
Oktober 2003 (FiLaG;
SR 613.2).
[13] Vgl. z.B.
Gesetz über die Integration der Migrationsbevölkerung des Kantons
Basel-Stadt vom 18. April 2007 (Integrationsgesetz;
SG 122.500); Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung des
Kantons Bern vom 25. März 2013 (Integrationsgesetz, IntG;
BSG 124.1); Gesetz über die Integration der Migrantinnen und Migranten und
die Rassismusprävention des Kantons Freiburg vom 24. März 2011
(IntG; SGF 114.22.2). Eine
Übersicht über die kantonalen Erlasse zur Integration mit Stand des
Publikationszeitpunktes 2012 bietet Nula Frei, Kantonale
Gesetzgebung im Ausländerrecht: eine Übersicht, in:
Achermann/Caroni/Kälin/Uebersax/Epiney/Amarelle (Hrsg.), Jahrbuch
für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 160 ff.
[15]
Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR 101).
[16] Die
migrationsbezogene Integration ist in der Bundesverfassung nur
peripher ein Thema. In
Art. 121a Abs. 3 BV
ist von der «Integrationsfähigkeit» die Rede.
[17] Bundesgesetz
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen vom 30. September 2011 (Kinder- und
Jugendförderungsgesetz, KJFG;
SR 446.1).
[19] Bundesgesetz
über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen vom 13. Dezember 2002
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG;
SR 151.3).
[22] Aus dem
kantonalen Verfassungsrecht vgl.
§ 95 Abs. 4 KV BL
(behinderte Kinder);
Art. 9 Abs. 3 KV FR; Art. 209 KV GE;
Art. 86 Abs. 2 KV GR
(Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003/14. September
2003 [KV GR; SR 131.226]);
Art. 36 KV NE;
Art. 61 Abs. 2 KV VD. Vgl. z.B. Gesetz über Menschen mit Behinderungen des Kantons
Freiburg vom 12. Oktober 2017 (BehG;
SGF 10.4); diverse Kantone verfügen über Gesetze in diesem Bereich, vgl.
z.B. Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen
mit Behinderung des Kantons St. Gallen vom 7. August 2012 (BehG;
sGS 381.4); Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit
Behinderungen des Kantons Wallis vom 31. Januar 1991 (GRIMB;
SGS 850.6).
[23] Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG;
SR 831.20).
[25] Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3.
Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG;
SR 812.121).
[26] Vgl. als
weitere Norm:
Art. 5 Abs. 5 ÜLG
(Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
vom 19. Juni 2020 [ÜLG;
SR 837.2]) betr. Integration in den Arbeitsmarkt.
[32] Nicht
einbezogen werden somit die Verordnungs- (und Verfassungs-)Ebene
und das kantonale Recht.
[33] Vgl. Alberto
Achermann, Migrationsverfassung, in: Diggelmann/Hertig
Randall/Schindler (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Bd. III,
Zürich et al. 2020, S. 2191 f.; Doris Bianchi, Die Integration der
ausländischen Bevölkerung. Der Integrationsprozess im Lichte des
schweizerischen Verfassungsrechts, Diss. Zürich 2003, S. 11;
Uebersax (Fn. 5), passim. Vgl. auch Pierre Tschannen, Staatsrecht
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, S. 226:
«[U]nter ‹Integration› lässt sich allerlei subsumieren.»
[34] Vgl. zum
Folgenden Lorenz Engi, Die Förderung des gesellschaftlichen
Zusammenhalts als staatliche Aufgabe, ZBl 2022, S. 399 ff.
[35] Georgi Dragolov
/ Zsófia Ignácz / Jan Lorenz / Jan Delhey / Klaus Boehnke, Radar
gesellschaftlicher Zusammenhalt - messen was verbindet, Gütersloh
2013, S. 9.
[36] Joseph Chan /
Ho-Pong To / Eliane Chan, Reconsidering social cohesion: Developing
a definition and analytical framework for empirical research,
Social Indicators Research 2006, S. 290.
[37]
Art. 2 Bst. b SpG
(Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen
den Sprachgemeinschaften vom 5. Oktober 2007 [Sprachengesetz, SpG;
SR 441.1]).
[42] Loi relative à
la politique de cohésion sociale en milieu urbain du 19 avril 2012
(LCSMU; RSG A 2 70).
[45] Die Begriffe
«Zusammenhalt» und «Kohäsion» werden in diesem Text synonym
verwendet.
[46] Loi sur
l'intégration et la cohésion multiculturelle du 26 août 1996
(RSN 132.04).
[47] Beispielsweise
Migrantinnen und Migranten im erwähnten Neuenburger Gesetz über die
Integration und den sozialen Zusammenhalt (vorne Fn. 46).
[48] Vgl. zu
Tendenzen sozialer Desintegration z.B. Andreas Reckwitz, Das Ende
der Illusionen - Politik, Ökonomie und Kultur in der Spätmoderne,
Berlin 2019, S. 273 ff.
[49] Vgl. Engi (Fn.
34), S. 402 f.; Lorenz Engi / Marion Meier / Joana Sigrist,
Religion - Erziehung - Zusammenhalt. Eine rechtliche Analyse zu den
gesellschaftlichen Grundlagen des Staates, Zürich 2021, S. 85 f.
[50] Vgl. zum
Folgenden auch Lorenz Langer, EGMR, Affaire Osmanoğlu et Kocabaş c.
Suisse, Requète no 29086/12, AJP 2017, S. 410 f., insb. 417 ff.
[51] In früheren
Entscheiden hatte das Bundesgericht anders entschieden; vgl.
BGE 119 Ia 178.
[55] Auf die
Problematik insb. der Kategorie «Kultur» wird später eingegangen.
[57] «Von Ausländern
darf und muss erwartet werden, dass sie zum Zusammenleben mit der
einheimischen Bevölkerung bereit sind […].»
[61] Vgl. Lorenz
Engi, Die religiöse und ethische Neutralität des Staates, Zürich et
al. 2017, S. 132; Engi/Meier/Sigrist (Fn. 49), S. 74.
[66] Vgl. vorn Rz.
10 ff. und Rz. 32 ff.
[67] In den Sozial-
und Kulturwissenschaften wird in diesem Zusammenhang teilweise das
Konzept einer «postmigrantischen Gesellschaft» vertreten (vgl. etwa
Naika Foroutan, Die postmigrantische Gesellschaft - Ein Versprechen
der pluralen Demokratie, Bielefeld 2019).
[68] Vgl. Engi (Fn.
34), S. 407.
[69] Vgl.
Engi/Meier/Sigrist (Fn. 49), S. 67 ff.
[70] Diese
Veränderungen nahm früh Kurt Eichenberger auf: Integration im
pluralistischen Staat als Regierungsaufgabe, in:
Müller/Rhinow/Schmid (Hrsg.), Vom schweizerischen Weg zum modernen
Staat. Ausgewählte Schriften von Kurt Eichenberger, Basel et al.
2002, S. 404 ff.
[71] Das Bundesrecht
operiert diesbezüglich u.a. mit der Kategorie der «Werte der
Bundesverfassung» (vgl.
Art. 58a Abs. 1 Bst. b AIG; Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG); zu Recht kritisch zu diesem Kriterium Alberto Achermann (Fn. 33),
S. 2191; Andreas Kley, Werte der Bundesverfassung: Einfallstor zur
Tyrannei?, in: Pahud de Mortanges (Hrsg.), Staat und Religion in
der Schweiz des 21. Jahrhunderts. Beiträge zum Jubiläum des
Instituts für Religionsrechts, Zürich et al. 2020, S. 665 ff.,
insb. 674 ff.; Uebersax/Schlegel (Fn. 5), Rz. 9.235.
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