I. Einleitung
Einvernahmeprotokolle sind im Strafverfahren von kaum übertreffbarer Bedeutung. Zu deren Erstellung, Wirkung und möglichen Fehlerquellen bestehen bereits diverse Auseinandersetzungen.[1] Verschiedentlich wurde dabei die Möglichkeit von Videoaufzeichnungen als Lösungsansatz präsentiert.[2] Obschon gewisse Vorteile der Videoaufzeichnung berücksichtigt wurden, hat der Gesetzgeber im Rahmen der mittlerweile beschlossenen StPO-Revision explizit auf die Einführung einer Aufzeichnungsverpflichtung verzichtet.[3] So würde ein entsprechendes Obligatorium bei den Kantonen zu Mehraufwand führen und es seien ausserdem Fälle denkbar, in denen eine Aufzeichnung unnötig erscheine.[4] Es wurden lediglich die Protokollierungsvorschriften für den Fall einer - freiwilligen - Aufzeichnung angepasst.[5] Vor diesem Hintergrund soll im vorliegenden Aufsatz der Frage nachgegangen werden, ob eine Videoaufzeichnung von Einvernahmen nicht sinnvoll wäre und ob der Gesetzgeber demnach im Rahmen der jüngsten StPO-Revision nicht die Möglichkeit verpasst hat, die Videoaufzeichnung von Einvernahmen vorzuschreiben.
Um diese Frage beantworten zu können, werden zunächst die Grundlagen sowie die Grenzen und Fehlerquellen von Einvernahmeprotokollen dargelegt (Rz. 4 ff.) bevor die audiovisuelle Aufzeichnung als mögliche Lösung betrachtet wird (Rz. 20 ff.).
Der vorliegende Aufsatz fokussiert bewusst auf die Videoaufzeichnung von Einvernahmen. Eine weitere Möglichkeit stellen Audioaufzeichnungen dar.[6] Da Erstere jedoch weiter geht und zusätzliche Umstände erkenntlich macht, steht sie im Folgenden im Zentrum. Nur vereinzelt wird auf Audioaufzeichnungen eingegangen, obschon auch diese Möglichkeit verschiedenen Schwachstellen von Einvernahmeprotokollen klar entgegenwirken würde.[7]
II. Das Einvernahmeprotokoll
1. Funktionen des Einvernahmeprotokolls
Einvernahmeprotokolle halten den Inhalt von Einvernahmen fest und bezwecken, den Inhalt von Aussagen zu konservieren.[8] Sie sind daher ein grosser Teil der sog. «Aktenwirklichkeit», die in Straffällen entscheidend ist.[9] Mittels Protokollen wird beabsichtigt, aussagetreue, situationsechte Abfassungen darzustellen, die richtig, übersichtlich, klar, vollständig, wirklichkeitsgetreu, objektiv sowie lebensnah sein sollten.[10] Dem Einvernahmeprotokoll werden deshalb mehrere Funktionen zugeschrieben:
Die Gedächtnisfunktion des Protokolls besteht darin, dass es Aussagen und Abläufe festhält und ein zeitlich sowie räumlich unabhängiges, zirkulationsfähiges Surrogat entstehen lässt, welches in die Prozessakten aufgenommen wird.[11] Die Beurkundungsfunktion begründet die Beweisfähigkeit des Schriftprotokolls.[12] Aufgrund einer positiven Beweisvermutung wird davon ausgegangen, dass die im Protokoll festgehaltenen Aussagen und Vorgänge tatsächlich so stattgefunden haben.[13] Die Beweiskraft erstreckt sich jedoch nicht auf die Richtigkeit der gemachten Aussagen, sondern nur auf die Tatsache, dass diese in der protokollierten Form gemacht wurden.[14]
Die Kontrollfunktion besteht sodann darin, dass anhand des Protokolls die Einhaltung der Verfahrensvorschriften überprüft werden kann.[15] Damit soll die «Justizförmigkeit» der Verfahrenshandlungen belegt und eine «psychologische Wirkung» auf die Strafbehörden ausgeübt werden, indem diese angeleitet werden, stets vorschriftsgemäss zu verfahren.[16] Die Bindungsfunktion bewirkt schliesslich, dass einvernommene Personen zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre Aussagen behaftet werden können.[17]
2. Protokollierungsvorschriften
Die Protokollierung der Einvernahme hat gem. Art. 78 Abs. 1 StPO[18] laufend und in unmittelbarem Anschluss an das gesprochene Wort zu erfolgen,[19] damit einvernommene Personen das Protokoll unmittelbar im Anschluss an ihre Einvernahme i.S.v. Art. 78 Abs. 5 StPO zur Kenntnis nehmen, unterzeichnen und bei Bedarf korrigieren lassen können.[20] Die Pflicht zur laufenden Protokollierung soll zudem verhindern, Einzuvernehmende in informelle, nicht festgehaltene Unterhaltungen zu verwickeln, welche einen direkten Bezug zum erfragten Sachverhalt oder allfälligen Tatmotiven aufweisen.[21] Die Pflicht zur laufenden Protokollierung und anschliessender Unterzeichnung entfällt in Zukunft bei aufgezeichneten Einvernahmen.[22]
Die Protokollierung erfolgt in der jeweiligen Verfahrenssprache (vgl. Art. 67 StPO) mit Ausnahme von zentralen Aussagen, die - soweit möglich - gem. Art. 78 Abs. 2 StPO zusätzlich in der Sprache oder dem Dialekt zu protokollieren sind, in der bzw. dem die einvernommene Person ausgesagt hat.[23]
Gem. Art. 78 Abs. 3 StPO müssen nur entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokolliert werden. Die Protokollierung der übrigen Gesprächsinhalte kann sich auf das antizipierte Entscheidende beschränken; was darunter zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber indes offengelassen.[24] Aus Art. 78 Abs. 3 StPO e contrario ergibt sich zumindest, dass Aussagen grundsätzlich nicht wortwörtlich, sondern sogar unter Weglassung der Frage oder als Zusammenfassung von mehreren Fragen und Antworten lediglich sinngemäss protokolliert werden können.[25] Dementsprechend verlangt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung, dass die entscheidungsrelevanten Aussagen von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen ihrem «wesentlichen Gehalt» nach zu protokollieren sind.[26] Wie eine entscheidungsrelevante Aussage bereits im Vorverfahren erkannt werden kann und was zum «wesentlichen Gehalt» einer solchen gehört, führte das Bundesgericht bislang jedoch noch nicht aus. Es liegt somit stets an der protokollführenden Person zu antizipieren, welche Aussagen der einzuvernehmenden Person entscheidend sein werden und welche weggelassen werden können.
3. Fehlerquellen des Schriftprotokolls
a) Protokollierungsvorgang als Hauptfehlerquelle
Während einer laufenden Einvernahme im Vorverfahren ist es kaum möglich festzustellen, ob ein Aussageteil für das Verfahren wesentlich oder gar entscheidend und deshalb sinngemäss oder gem. Art. 78 Abs. 3 StPO wörtlich zu protokollieren ist. Erst im Verlauf des Verfahrens oder mit dem Urteil und dessen Begründung wird ersichtlich, was tatsächlich wesentlich und entscheidend war.[27] Zudem besteht keine Möglichkeit zu überprüfen, ob alles Entscheidende und Wesentliche protokolliert wurde, denn nur das sinngemäss oder wörtlich Protokollierte kann letztendlich überhaupt entscheidend und wesentlich werden.[28]
Da die Aussage der einzuvernehmenden Person in erster Linie von der Art der Fragestellung abhängt, ist die Wiedergabe der gestellten Frage im Protokoll für das spätere Verständnis der Aussage entscheidend.[29] Ein Auslassen von (Nach-)Fragen kaschiert etwa die zwangskommunikative Befragung als freien Bericht, wobei nicht ersichtlich ist, ob die einvernommene Person ihr detailliertes Wissen von den Äusserungen der einvernehmenden Person hat oder aus der eigenen Erinnerung.[30] Dasselbe gilt für die Protokollierung von Vorhalten; unterbleibt sie, so kann nicht mehr rekonstruiert werden, was die einvernommene Person gestützt auf ihre eigene Erinnerung und was sie erst auf ausdrücklichen Vorhalt hin ausgesagt hat.[31] Da von den Antworten auf suggestive Vorhalte einzig die sog. Überhangantwort, d.h. der über die Suggestion hinausgehende Antwortanteil, verwertbar ist, ist nebst der exakten Bezeichnung des Vorhalts auch die mit dem Vorhalt verbundene Aussage oder Frage umfassend zu protokollieren.[32]
Durch das Sinnprotokoll und die Übersetzung einer Aussage ins Schriftdeutsche bleibt der individuelle Charakter der Aussage (Sprache als Ausdruck von Alter, Bildungsstand, Charakter, geistiger Reife, Herkunft und Milieu) meistens nicht erhalten.[33] Auch sprachliche Unsicherheiten der einvernommenen Person sowie Missverständnisse gehen häufig nicht aus dem Einvernahmeprotokoll hervor.[34] Zudem nehmen Einvernehmende bzw. Protokollführende oftmals eigene Formulierungen ins Protokoll auf, was teilweise zu einem formalisierten Amtsdeutsch führt.[35] Dazu kommt, dass Elemente, die der Kohärenz der Geschichte zuträglich sind, eher protokolliert oder gar hinzugefügt werden, während vage Aussagen, Unsicherheitsmarker oder angebliche Nebensächlichkeiten eher weggelassen werden, wodurch ein späteres Abweichen von oder Widerrufen der Aussage erheblich erschwert wird oder als nicht glaubhaft erscheint.[36]
Erkenntnistheoretisch gilt es zudem festzuhalten, dass jede Kommunikation und jeder Interpretationsvorgang über den Gegenstand der Wahrnehmung den Realitätsverlust erhöht.[37] Ein den Gerichten vorgelegtes Protokoll bzw. die darin festgehaltenen Aussagen können deshalb aufgrund der Vielzahl von Interpretationsvorgängen[38] bereits einen erheblichen Realitätsverlust vorweisen.[39] Dazu kommt, dass speziell polizeiliche Einvernahmen - besonders in der Befragungsphase - oftmals ein gemeinsamer Rekonstruktionsprozess sind, bei dem die einvernehmende Person und insb. Zeugen den Tathergang «quasi gemeinsam aushandeln».[40]
b) Die Rolle der protokollführenden und einvernehmenden Person
Der einvernehmenden resp. protokollführenden Person kommt eine entscheidende Rolle zu. So entscheidet sie, was sie wie im (Sinn-)Protokoll konkret festhält und was somit - aufgrund der positiven Beweisvermutung - zur zentralen Entscheidungsgrundlage wird.[41] In der Regel kann die protokollführende Person nicht mit den Redebeiträgen Schritt halten, sodass Unterbrechungen und Wiederholungen erforderlich werden, die jedoch zu einem massiven Informationsverlust führen können.[42] Gerade beim eminent wichtigen freien Bericht können Unterbrechungen dazu führen, dass die Einvernommenen den Faden verlieren oder sich bewusst kürzer fassen.[43] Nebst der Anforderung, schnell und wortgewandt zu schreiben bzw. zu tippen, sind protokollführende Personen auch zur Objektivität verpflichtet und sollten dies den einzuvernehmenden Personen zu spüren bzw. zu erkennen geben.[44] In der Praxis hat allerdings das Vorwissen der protokollführenden Person einen erheblichen Einfluss auf die Protokoll- und ggf. die Vernehmungsführung: Wird in einer Einvernahme ein Verdacht überprüft, so besteht einerseits die Gefahr, dass die Vernehmung darauf abzielt, einen (Anfangs-)Verdacht zu bestätigen. Andererseits ist zu befürchten, dass das Protokoll tendenziell den bereits vorliegenden Akten angepasst wird, da die Befragung eine Beweiserhebung darstellt, die gerade mit Blick auf eine anzuwendende Strafnorm erfolgt.[45]
Schliesslich ist bekannt, dass die von der protokollführenden Person verwendeten Stilformen die Rezeption eines Protokolls erheblich beeinflusst.[46]
c) Grenzen eines schriftlichen Protokolls
Teilweise besteht die Erwartung, dass Protokolle möglichst logische, widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen der einvernommenen Person enthalten. Im Gegensatz zum Urteil muss ein Protokoll jedoch nicht widerspruchs- und sprachlich einwandfrei sein, sondern v.a. die Aussagen der Einvernommenen korrekt wiedergeben.[47] Die verfehlte Erwartung kann, insb. bei polizeilichen Einvernahmen, dazu führen, dass Auslassungen, Modifikationen und falsche Paraphrasierungen vorgenommen werden, die zu den häufigsten Protokollierungsfehlern zählen.[48]
Indem den Einvernommenen resp. deren Rechtsbeiständen das Protokoll erst am Ende der Einvernahme vorgelegt wird, ist eine effektive, nachträgliche Einflussnahme bzw. Korrektur kaum mehr möglich.[49] Zumal Einvernommene am Ende einer Einvernahme meist erschöpft sind und sich nicht mehr wörtlich an ihre Äusserungen erinnern, was mitunter dazu führen kann, dass insb. Weglassungen nicht mehr bemerkt werden.[50] Zudem verkennen Einvernommene oftmals die Tragweite des von ihnen unterzeichneten Protokolls und lassen es häufig breitwillig zu, dass ihre Aussagen sprachlich auf einen üblichen (Sprach-)Standard gebracht werden und sie letztlich Protokolle unterzeichnen, die sich von ihrer ursprünglichen Aussage und Ausdrucksweise stark unterscheiden.[51]
Bei der Beweiswürdigung des Protokolls berücksichtigt die urteilende Behörde - ohne eigentliche Kontrollmöglichkeit - die (anstandslose) Unterzeichnung des Protokolls trotzdem als Indiz für dessen Richtigkeit, obwohl die formellen Regelungen lediglich zu einer vermuteten Korrektheit führen.[52] Denn auch den Gerichten ist es nicht möglich, die Einhaltung sonstiger Einvernahme- oder Protokollierungsvorschriften zu prüfen, weshalb das Schriftprotokoll die geforderte Kontroll- und Garantiefunktion regelmässig nicht erfüllen kann.[53]
d) Probleme des Schriftprotokolls bei Übersetzungen
Ist bei einer Einvernahme eine dolmetschende Person involviert, so erhöht sich aufgrund der (zusätzlichen) Übersetzung die Fehleranfälligkeit des Einvernahmeergebnisses.[54] Durch das Übersetzen der Frage der einvernehmenden resp. das Übersetzen der Antwort der einvernommenen Person finden zusätzliche Interpretationsvorgänge statt, welche die Gefahr einer Veränderung des Aussagegehalts bergen.[55] Dazu kommt, dass die Vorschriften in Art. 78 Abs. 2 und 3 StPO bei gedolmetschten Einvernahmen nicht umsetzbar sind: Weder die Fragen der einvernehmenden noch die Antworten der einvernommenen Person können wörtlich protokolliert werden. So steht einerseits ein wörtliches Dolmetschten geradezu im Widerspruch mit den Translationswissenschaften; andererseits kann es sein, dass es für einen bestimmten Ausdruck in der Ausgangssprache viele oder gar keine Entsprechungen in der Zielsprache gibt.[56] Auch ein nachträgliches Korrigieren von Fehlern oder Missverständnissen ist anhand eines in der Ziel- bzw. Verfahrenssprache verfassten Einvernahmeprotokolls kaum möglich. Während diese Problematik grundsätzlich bei jeder Einvernahme besteht, können die Beteiligten bei einer Einvernahme mit derselben Ausgangs- und Zielsprache immerhin sowohl die Fragen bzw. Antworten während als auch die Protokollierung nach Abschluss der Einvernahme verstehen und nachvollziehen.[57] Der Einvernahmevorgang wird dadurch zumindest vor Ort überprüfbar, während bei gedolmetschten Einvernahmen bereits im Zeitpunkt der Einvernahme i.d.R. weder für die Parteien noch die Strafbehörden abschätzbar ist, ob der Sinngehalt der ursprünglichen Aussage erhalten bleibt.[58] Somit lässt sich nicht überprüfen, ob die Rechtsbelehrung oder eine Fragestellung mit juristischen Begriffen korrekt gedolmetscht ist oder, ob die dolmetschende Person generell dazu fähig war, die Einvernahme rechtskonform zu dolmetschen.[59] Die Kontrolle i.S.v. Art. 78 Abs. 5 StPO ist dafür nicht ausreichend, v.a. dann nicht, wenn nur eine dolmetschende Person an der Einvernahme mitwirkt. Diese wird bei der eigenen Rückübersetzung regelmässig die ursprünglich verwendeten Begriffe der einvernommenen Person verwenden oder gar die Aussagen der einvernommenen Person aus ihrer Erinnerung wiederholen, anstatt die protokollierte Aussage adäquat sinngemäss zurückzuübersetzen.[60] Missverständnisse, falsche Wortinterpretationen oder sogar falsche Übersetzungen lassen sich deshalb kaum erkennen und verbleiben in der Folge häufig unbemerkt im Protokoll.[61]
III. Audiovisuelle Aufzeichnung als Lösung?
Wie bisher gezeigt, verhindern verschiedene Ursachen, dass Einvernahmeprotokolle die ihnen auferlegten Funktionen fehlerfrei erfüllen können. Diese Probleme sind nicht neu, sie werden aber in der Praxis mehrheitlich ignoriert. Im Folgenden soll deshalb untersucht werden, ob audiovisuelle Aufzeichnungen der Einvernahmen im Vorverfahren eine Lösung darstellen können und welche Vorbehalte ihnen gegenüber erhoben werden.
1. Vorteile einer audiovisuellen Aufzeichnung
a) Vollumfängliches Festhalten der Ereignisse
Bei einer Videoaufzeichnung werden sämtliche Aussagen, Fragen und Vorhalte so festgehalten, dass sie im Nachhinein noch einmal wortgetreu in der entsprechenden Sprache und v.a. vollständig abgerufen werden können.[62] Dabei kommt es weder durch eine zusätzliche Interpretation zu einem Verlust oder einer Abänderung des Aussagegehalts, noch geht der Charakter der Aussage durch eine Übersetzung von Mundart oder einer Fremdsprache in die Schrift- bzw. Beamtensprache verloren.[63] Somit kann die audiovisuelle Aufzeichnung gewährleisten, dass die aufgezeichnete Aussage mit der in der Einvernahme geäusserten übereinstimmt.[64]
Ein exaktes Festhalten der Aussagen und Umstände ist weiter auch grundlegende Voraussetzung für eine eventuelle Glaubhaftigkeitsbegutachtung mittels einer psychologischen Aussagenanalyse.[65] Eine audiovisuelle Aufzeichnung von Einvernahmen würde eine solche Begutachtungen sachgemäss ermöglichen.[66]
Weiter wird der psychische und physische Zustand der einvernommenen Person, der für die Wertung der Aussage wichtig sein kann, bei einer Videoaufzeichnung umfassend festgehalten.[67] Ausserdem können audiovisuelle Aufzeichnungen - im Gegensatz zu bloss schriftlich protokollierten Einvernahmen - eine Wiederholung oder erneute Einvernahme überflüssig machen und so eine Sekundärviktimisierung von Opfern vermeiden oder zumindest eindämmen.[68]
Videoaufzeichnungen dürften sodann präventiv auch Aggressionen vorbeugen: Es dürften weniger verbale oder handgreifliche Störungen seitens der einzuvernehmenden Person ausgehen und falls es doch zu solchen Aggressionen kommen sollte, würde die Aufzeichnung ein geeignetes und taugliches Beweismittel für die Eröffnung eines Strafverfahrens darstellen.[69] Weiter schützt eine audiovisuelle Aufzeichnung - zumindest während der Aufnahmedauer - auch einzuvernehmende Personen vor unzulässiger Druckausübung seitens der Strafverfolgungsbehörden, etwa in Form der Androhung von Nachteilen, Wecken von Hoffnung, Versprechen von Vorteilen etc.[70] Eine Videoaufzeichnung führt im Gegenzug auch dazu, dass falsche Behauptungen über ein rechtswidriges Einwirken durch die befragende Person praktisch ausgeschlossen werden. Ferner lässt sich überprüfen, ob der einvernommenen Person auch effektiv die Zeit gewährt wurde, sich frei zu äussern.[71] Deshalb kann eine audiovisuelle Aufzeichnung die Kontrollfunktion weitaus besser erfüllen als ein Schriftprotokoll, da ein objektives und verfahrenskonformes Verhalten der Straf(verfolungs-)behörde jederzeit nachvollzogen und somit die «psychologische Wirkung»[72] auch wirklich begründet werden kann, was wiederum die Beschuldigtenrechte besser schützt.[73] Ferner kann auch die Arbeit von Dolmetschenden sowohl auf die Korrektheit der Übersetzung als auch auf eine potenzielle Kooperation oder versuchte Einflussnahme zwischen der einvernommenen und der dolmetschenden Person überprüft werden.[74]
Eine audiovisuelle Aufzeichnung kann auch non- und paraverbales Verhalten festhalten und somit einen authentischeren Eindruck von der einvernommenen Person sowie deren Aussagen vermitteln.[75] Insofern dürfte eine Videoaufzeichnung der Einvernahme die Würdigung der entsprechenden Aussagen erleichtern und dadurch entscheidend zur Wahrheitsfindung beitragen.[76] Während das non- und paraverbale Verhalten aufschlussreiche Informationen, etwa über den Gesundheits- oder Ermüdungszustand der einvernommenen (oder einvernehmenden) Person liefern kann, muss auch ein Bewusstsein zu den Grenzen der Interpretation des Nonverbalen herrschen.[77] So ist mittlerweile unbestritten, dass etwa ein Entdecken von Lügen oder Täuschungen anhand von non- oder paraverbalen Verhaltensweisen nicht möglich ist.[78]
Schliesslich können Videoaufnahmen auch ein Nachstellen von Bewegungsabläufen festhalten, d.h. Einvernommene können eine erlebte Aktion auch physisch wiedergeben und auf diese Art zu Protokoll geben. Damit können sowohl Missverständnisse als auch Ausdrucksschwierigkeiten verringert werden.
b) Effizienzgewinn
Entfällt aufgrund einer audiovisuellen Aufzeichnung die Pflicht zur simultanen Protokollierung, so kann insb. im Vorverfahren ein erheblicher Effizienzgewinn erzielt werden, denn gerade der Schreib- und Lese- bzw. Kontrollvorgang der Protokolle benötigt einen enormen Zeit- und Kostenaufwand. So zeigten etwa Untersuchungen in Australien, dass mittels Videoaufzeichnung dokumentierte Einvernahmen weniger als einen Drittel der Zeit beanspruchen.[79] Durch eine solche Verkürzung der Einvernahmedauer können auch Kosten für die Anwesenheitsdauer von anwesenheits- bzw. teilnahmeberechtigten Personen (Verteidigung, Dolmetschern etc.) eingespart werden.[80] Zudem könnten Rechtsbeistände bei einer audiovisuellen Aufzeichnung der Einvernahme davon absehen, die gesamte Einvernahme (wörtlich) mitzuprotokollieren und sich darauf fokussieren, der asymmetrischen Kommunikation entgegenzuwirken.[81] Ausserdem könnte sich die einvernehmende Person vollumfänglich auf das Einvernehmen fokussieren und mittels aktivem Zuhören und Nachfragen zu einer besseren Gesprächsatmosphäre beitragen, in der sich einzuvernehmende Personen einfacher und offener äussern könnten.[82]
c) Weitere Vorteile
Auch weitere Vorteile sprechen für die Videoaufzeichnung von Einvernahmen: Einerseits kann einer beschuldigten Person die Anschuldigung von anderen, z.B. Mittätern, audiovisuell vorgehalten werden. Andererseits können im Laufe des Verfahrens einer Person auch immer wieder ihre eigenen Aussagen so vorgehalten werden, wie sie diese tatsächlich gemacht hat.[83]
Zudem vermag eine audiovisuelle Aufzeichnung von Einvernahmen auch den (beschränkten) Teilnahmerechten von weiteren Parteien besser und v.a. unmittelbarer Rechnung zu tragen, als wenn sich diese Parteien nur auf das schriftliche Einvernahmeprotokoll abstützen können.[84]
Ohne eine gleichzeitige schriftliche Protokollierung wäre zudem auch eine schnelle, einfache und lückenlose Befragung an nahezu jedem Ort möglich, an dem ein Aufzeichnungsmedium zur Verfügung steht, hingebracht oder mitgenommen und eingesetzt werden kann.[85]
2. Einwände gegen die audiovisuelle Aufzeichnung
a) Praktikabilitätseinwand: Aktenstudium
Der grösste Einwand gegen audiovisuelle Aufzeichnungen besteht darin, dass sich Gerichte und Parteien stundenlang mit dem Anschauen und Anhören von für die Entscheidfindung möglicherweise weitgehend irrelevanten Aufzeichnungen beschäftigen müssten, was einer effizienten Prozesserledigung zuwiderlaufen würde.[86] Dem gilt es jedoch zu entgegnen, dass Videoaufzeichnungen auch problemlos in erhöhter Geschwindigkeit abgespielt und mitverfolgt werden können, wodurch der Zeitaufwand abnimmt, mit dem zusätzlichen Vorteil, dass die gesamte Einvernahme und nicht bloss eine schriftlich festgehaltene Auswahl nachempfunden werden kann. Gemäss der Ansicht von Näpfli ist der Praktikabilitätseinwand allerdings bloss ein Vorwand, um den Konservatismus und die Bequemlichkeit der am Strafverfahren Beteiligten zu kaschieren.[87]
b) Camera bias
Ein Risiko der Videoaufzeichnung liegt im sog. camera bias, sprich in der Gefahr, dass die Wahrnehmung und Einschätzung der Fairness der Befragung, der Glaubhaftigkeit sowie der Schuld von Einvernommenen von der Kameraeinstellung und -position beeinflusst werden kann.[88] Um diese Gefahr zu reduzieren, sollten einerseits die Kameras so positioniert werden, dass diese sowohl die einvernehmende als auch die einvernommene Person im Sichtfeld haben; andererseits sollten Entscheidungsträger, die sich die Aufzeichnung anschauen, auf das Risiko des camera bias sensibilisiert werden.[89] Diesem Risiko wären blosse Audioaufzeichnungen nicht ausgesetzt.[90]
c) Technisches Risiko
Als weiterer Einwand wird vorgebracht, dass bei audiovisuellen Aufzeichnungen ein erhöhtes technisches Ausfallrisiko bestehe. Da jedoch die meisten Personen mit einer einfachen Video(kamera-)Technik vertraut sind und Aufzeichnungen sowie andere elektronische Daten in gewissen Stadien des Strafverfahrens bereits zur Routine gehören, ist dieses Risiko heute als äusserst gering einzuschätzen.
Vereinzelte Autoren sowie das Bundesgericht äussern die Bedenken, dass Video- oder Tonaufzeichnungen im Gegensatz zum Schriftprotokoll einfacher manipuliert, geschnitten oder in verfälschter Form missbräuchlich benutzt werden könnten.[91] Warum dem so sein sollte, wird jedoch zumeist nicht näher begründet. Kaufmann nennt beispielhaft die Gefahr, dass die Aussagen von einer anderen Person nachgesprochen werden könnten und so das Gericht zu prüfen hätte, ob die Stimme bzw. die Erscheinung jener Person gehört, für welche sie sich ausgibt.[92] Diesbezüglich ist zu beachten, dass Schriftprotokolle ebenfalls manipulierbar sind. Zudem dürfte die Manipulation von Videos technisch anspruchsvoller sein als Manipulationen des Schriftprotokolls.[93]
d) Kosten
Durch die Installation der Aufnahmetechnik würden klarerweise Mehrkosten anfallen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Videoaufzeichnungen zu effizienteren Einvernahmen führen, bei welchen längerfristig Kosten eingespart werden können.[94] Zudem ist es geradezu widersprüchlich, wenn der Einsatz von Videotechnik zu anderen (Strafverfolgungs-)Zwecken gesetzlich vorangetrieben und unterstützt wird, während der erheblichen Qualitätssteigerung der Wahrheitsfindung durch audiovisuelle Aufzeichnungen Mehrkosten entgegengehalten werden.[95] Dies gilt vor allem, wenn man bedenkt, dass die Aussagen sowie das Verhalten von Einvernommenen, insb. in den ersten Einvernahmen, oft aufschlussreiche Indizien über Schuld oder Unschuld enthalten, sofern man sie mit geeigneten Methoden analysiert.[96] Insofern ist nicht nachvollziehbar, wieso die Methoden zur Beweissicherung von Sachbeweisen fortlaufend weiterentwickelt werden, während die Protokollierung von Einvernahmen nun seit weitaus über 100 Jahren nach demselben fehleranfälligen Vorgehen erfolgt.[97]
e) Weitere Einwände
Dem Einwand, dass eine Videoaufzeichnung die einzuvernehmende Person beeinflussen oder irritieren kann,[98] ist zu entgegnen, dass eine Einvernahme per se bereits eine ungewohnte und unangenehme Ausnahmesituation für die einzuvernehmende Person darstellt, weshalb eine Aufzeichnung wohl kaum zusätzlich ins Gewicht fallen dürfte.[99] Zudem zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass Einvernommene die Aufnahmegeräte rasch nicht mehr wahrnehmen bzw. vergessen.[100]
Schliesslich stellt die Videoaufzeichnung im Vergleich zur schriftlichen Protokollierung einen erheblicheren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort der einvernommenen Person dar. Dies erscheint jedoch in Anbetracht der dadurch gewahrten Interessen gerechtfertigt.[101]
IV. Fazit
Wie gezeigt, sind Einvernahmeprotokolle massiv fehleranfällig und vermögen es daher nicht, die ihnen auferlegten Funktionen durchwegs zu erfüllen. Durch eine audiovisuelle Aufzeichnung von Einvernahmen könnten viele Nachteile des Schriftprotokolls wettgemacht werden. Zunächst wäre klar ersichtlich, wer welche Informationen in eine Antwort einbringt und ob die Fragetechnik möglicherweise suggestiv beeinflussend gewirkt hat.[102] Die Prüfung der Übereinstimmung des Surrogatinhaltes mit der originalen Aussage der Beweisperson würde dank einer audiovisuellen Aufzeichnung zudem überprüfbar und deren Aussagen wären wörtlich und vollständig festgehalten.[103] Dazu kommt, dass die entscheidende Rolle und die Einflussmöglichkeiten der protokollführenden Person wegfallen oder zumindest anhand der Videoaufzeichnung überprüfbar würden und somit ein faireres Verfahren garantiert und kontrolliert werden könnte.[104]
Nach den ausgeführten Vor- und Nachteilen und vor dem Hintergrund der Aufgabe des Protokolls - nämlich dem aussagegetreuen, situationsechten, wirklichkeitsgetreuen, objektiven Festhalten der Aussagen - lässt sich festhalten, dass eine audiovisuelle Aufzeichnung diese Anforderungen besser erfüllt und deshalb eine höhere Beweisqualität als das Schriftprotokoll aufweist. Weil eine audiovisuelle Aufzeichnung die Einvernahme vorurteilslos, wertfrei, exakt und objektiv festhält, stellt sie auch im Lichte des Gebots des bestmöglichen Beweismittels das «tauglichere» Beweismittel dar.[105] Insofern hat der Gesetzgeber im Rahmen der aktuellen StPO-Revision die grosse Chance verpasst, die Videoaufzeichnung gesetzlich vorzuschreiben. Aufgrund der getätigten Ausführungen bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber in naher Zukunft auf seine Entscheidung zurückkommen wird und die überwiegenden Vorteile der Videoaufzeichnung erkennen sowie die Protokollierungsvorschriften auf einen technisch zeitgemässen wie auch den aktuellen Erkenntnissen der Aussagepsychologie entsprechenden Stand bringen und eine Protokollierungsweise vorschreiben wird, welche die bestmögliche Wahrheitsfindung und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften auch wirklich garantieren kann.
In Anbetracht der gerade gefällten gesetzgeberischen Entscheidung erscheint es indessen kaum realistisch, dass eine Entscheidung für die Videoaufzeichnung und gegen das Schriftprotokoll in naher Zukunft gefällt wird. Deshalb wäre es als Zwischenschritt schon sachdienlich, wenn eine audiovisuelle Aufzeichnung als Ergänzung zum Schriftprotokoll zwingend vorgeschrieben würde. So liessen sich immerhin verschiedene Fehlerquellen - nicht zuletzt fehlerhafte Übersetzungen - im Nachhinein zweifelsfrei feststellen und könnten von betroffenen Personen geltend gemacht werden. Ebenso wäre es bereits ein beträchtlicher Fortschritt, wenn zwar keine ergänzende Video-, aber immerhin eine Audioaufzeichnung vorgeschrieben würde.