I. Einleitung
Hybride Gesellschaften treten insbesondere bei einer
grenzüberschreitenden Beteiligung an einer ausländischen
Gesellschaft auf, wenn es um die Einordnung des Sachverhalts in die
Besteuerung geht. So kann ein und dieselbe ausländische Gesellschaft
für Zwecke der Besteuerung divergierend eingestuft werden - und zwar
als Kapitalgesellschaft nach dem Steuerrecht des Sitzstaates und als
transparente Personengesellschaft nach dem Steuerrecht des
Ansässigkeitsstaats des Gesellschafters (hybride Gesellschaft) oder
umgekehrt (reverse hybrid). Hintergrund ist, dass ausländische
Gesellschaften grundsätzlich autonom nach Massgabe des jeweiligen
Zivil- und Steuerrechts des Ansässigkeitsstaats des Gesellschafters in
die dortige Besteuerung eingeordnet werden. Eine Übernahme der
Qualifikation durch den ausländischen Sitz- bzw. Gründungsstaat
des Rechtsgebildes (Souveränitätsprinzip, keine
Qualifikationsverkettung) erfolgt grundsätzlich nicht.
Rechtsmethodisch kann die Einordnung des ausländischen Rechtsgebildes
im Wesentlichen durch einen Ähnlichkeitsvergleich zu inländischen
Rechtsträgern oder durch Rechtstypenvergleich erfolgen wie in der
Schweiz[1], Deutschland[2]
oder Österreich[3]. Andere Möglichkeiten sind die Gewährung von
Einordnungswahlrechten an den Gesellschafter (check-the-box election/USA[4]) oder die Vorgabe einer Einordnungsliste durch die Finanzverwaltung auf
Basis der Rechtsprechung (UK[5]).
Die abweichende steuerliche Einordnung einer ausländischen
Gesellschaft durch den Sitzstaat und den Ansässigkeitsstaat des
Gesellschafters bzw. den Quellenstaat führt regelmässig zu einem
sog. subjektiven Qualifikationskonflikt, da beide Staaten aufgrund des
nationalen Steuerrechts die Einkünfte unterschiedlichen
Steuersubjekten zur Besteuerung zurechnen. Dies kann zu einer
Doppelbesteuerung (positiver Qualifikationskonflikt) oder zu einer
Minderbesteuerung (negativer Qualifikationskonflikt) im Vergleich zu einer
übereinstimmenden steuerlichen Einordung des ausländischen
Rechtsgebildes führen. In einigen Fällen kann dieser subjektive
Qualifikationskonflikt auch zu einer doppelten Nichtbesteuerung von
Einkünften führen, so dass weder der Sitzstaat der
ausländischen Gesellschaft noch der Ansässigkeitsstaat des
Gesellschafters die Einkünfte besteuert. Weiterhin kann eine hybride
Gesellschaft auch vorliegen, wenn eine hybride Drittstaatengesellschaft -
z. B. eine US-LLC - mit Betriebsstätte in der Schweiz und deutschen
Gesellschaftern auftritt («Dreieckssachverhalt»). In einem
solchen Fall wird die US-LLC vom Quellenstaat Schweiz grundsätzlich
als juristische Person und Kapitalgesellschaft eingestuft, während der
Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter (Deutschland) von einer
transparenten Personengesellschaft ausgeht und den laufenden Gewinn aus der
schweizerischen Betriebsstätte im Ergebnis nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Besteuerung mit deutscher
Einkommensteuer ausnimmt.
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit hybriden Gesellschaften im
Verhältnis Schweiz-Deutschland. Neben der grundlegenden Einordnung und
Qualifikation von hybriden Gesellschaften in diesem Verhältnis wird
aus der Gesamtmenge der hybriden Gesellschaften die vorgeschaltete hybride
Gesellschaft herausgegriffen und in Bezug auf eine Direktinvestition in der
Schweiz (gewerbliche Betriebsstätte) untersucht. Bei einer
vorgeschalteten hybriden Gesellschaft begründet der ausländische
Investor nicht unmittelbar eine Betriebsstätte in der Schweiz, sondern
ist an einer hybriden ausländischen Gesellschaft beteiligt, die in der
Schweiz eine Betriebsstätte unterhält (indirekte
Direktinvestition). Im Idealfall sollte sich die hybride ausländische
Gesellschaft für Zwecke des schweizerischen Steuerrechts als
Kapitalgesellschaft bzw. Gewinnsteuersubjekt qualifizieren, so dass der
Betriebsstättengewinn in der Schweiz der niedrigen Gewinnsteuer statt
der höheren Einkommensteuer unterliegt. Gleichzeitig qualifiziert sich
die vorgeschaltete hybride Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat der
Gesellschafter als transparente Personengesellschaft, so dass dort der
Gewinn aus der schweizerischen Betriebsstätte nach dem massgeblichen
DBA von der Besteuerung mit Einkommensteuer befreit wird. Vorgeschaltete
hybride Gesellschaften können somit als steueroptimale rechtliche
Investitionsstruktur für Direktinvestitionen von Steuerausländern
in der Schweiz in Betracht kommen.[6]
Ein weiterer Vorteil ist, dass vorgeschaltete hybride Gesellschaften
grundsätzlich nicht von der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD)
betroffen sind.[7]
Aussersteuerliche Vorteile einer solchen Struktur liegen insbesondere in
der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung und der
gesellschaftsrechtlichen Flexibilität. Vorgeschaltete hybride
Gesellschaften stellen daher eine interessante Alternative zu einer
Kapitalgesellschaftsstruktur dar. Im Rahmen des Beitrags werden eine
vorgeschaltete deutsche GmbH & Co. KG mit Schweizer Betriebsstätte
sowie eine hybride US-LLC mit Schweizer Betriebsstätte und deutschen
Gesellschaftern betrachtet.
II. Hybride Gesellschaften und Qualifikation
1. Schweizer Einordnungsmethodik
Gemäss Art. 49 Abs. 3 DBG[8]
werden ausländische juristische Personen sowie nach Art. 11 DBG steuerpflichtige,
ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit den
inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich
oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Aus Schweizer Sicht ist zur
Qualifizierung ausländischer Gesellschaften ein pragmatischer
Methodenmix anzuwenden, welcher einerseits von einem Vergleich der
ausländischen Gesellschaft oder Entität mit inländischen
Gebilden ausgeht, dabei andererseits aber auch die steuerliche Behandlung
im Inkorporationsstaat als Element mitberücksichtigt.[9]
Internrechtlich soll die Rechtsgrundlage für den vorgenannten
Methodenmix aus Art. 49 Abs. 3 DBG
in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) des Sitzstaates der
ausländischen Gesellschaft folgen, so das Schweizerische
Bundesgericht. Weiterhin erfolgt die Qualifikation nach Schweizer Recht
nicht einzig nach dem Ähnlichkeitsansatz.[10]
In Präzisierung der Rechtsprechung kann die ausländische
Gesellschaft auch nach Schweizer Steuerrecht nicht als juristische Person
qualifiziert werden, wenn das Zivilrecht des Inkorporationsstaates das
ausländische Rechtsgebilde nicht als juristische Person behandelt.
Massgeblich sind zudem das ausländische Gesellschaftsrecht und die
darin verankerten Strukturmerkmale sowie die konkrete Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrags der ausländischen Gesellschaft.[11]
Jedenfalls wenn sich die ausländische Gesellschaft nach dem Zivilrecht
des Sitzstaates als juristische Person qualifiziert (eigene juristische
Persönlichkeit), die ausländische Gesellschaft zivilrechtlich
erst mit der Eintragung in ein ausländisches Register entsteht, die
persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft ausgeschlossen ist und die Gewinnzuteilung einen
Ausschüttungsbeschluss voraussetzt, sollte sich die ausländische
Gesellschaft für Schweizer Steuerzwecke als ausländische
Kapitalgesellschaft bzw. ausländische juristische Person
qualifizieren. Die steuerliche Behandlung der Gesellschaft im
ausländischen Sitzstaat sollte unter diesen Umständen irrelevant
sein.[12]
Ansonsten ergibt sich auch ein Widerspruch zu Art. 11 DBG, wonach
ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig sind,
ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen
entrichten.[13]
Solche ausländischen Personengesamtheiten im Sinne des Art. 11 DBG mit
Betriebsstätte in der Schweiz werden somit wie juristische Personen
intransparent behandelt, indem die Personengesamtheit als ein Ganzes mit
Gewinnsteuer besteuert wird und nicht die Teilhaber persönlich
besteuert werden.[14]
Dementsprechend und nach einem Erst-recht-Schluss -
argumentum a minori ad maius
- ist eine US-LLC, die nach US-Recht eigene Rechtspersönlichkeit
besitzt und sich nach dortigem Zivilrecht als eigenständige
juristische Person qualifiziert[15], und die eine Betriebsstätte in der Schweiz unterhält und damit
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig
ist, erst recht für schweizerische Steuerzwecke als intransparente
juristische Person, sprich ausländische Kapitalgesellschaft zu
besteuern.[16]
Im Ergebnis wird damit eine deutsche GmbH & Co. KG (ausländische
Handelsgesellschaft) mit Betriebsstätte in der Schweiz wie eine
ausländische juristische Person mit Gewinnsteuer besteuert.[17]
Eine US-LLC mit Betriebsstätte in der Schweiz, die aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig ist,
wird ebenfalls nach den Bestimmungen für juristische Personen
besteuert und unterliegt selbst der Gewinnsteuer in der Schweiz.[18]
In der Schweiz ist somit allein die US-LLC Steuersubjekt hinsichtlich der
Besteuerung der Gewinne aus der schweizerischen Betriebsstätte und
nicht ihr ausländischer Gesellschafter. Die vorstehenden
Ausführungen gelten unabhängig von der steuerlichen Behandlung
der deutschen GmbH & Co. KG[19]
sowie der US-LLC[20]
in ihrem Sitzstaat sowie im ausländischen Ansässigkeitsstaat der
Gesellschafter.
2. Deutsche Einordnungsmethodik
Für Zwecke der deutschen Ertragsbesteuerung ist ein zweistufiger
Rechtstypenvergleich durchzuführen bezüglich der Einordnung einer
ausländischen Gesellschaft bzw. der Beteiligung an einer
ausländischen Gesellschaft.[21]
Massgeblich sind im Grundsatz die - aus der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung abgeleiteten - fünf Kriterien:
Geschäftsführung und Vertretung, beschränkte Haftung, freie
Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung und Kapitalaufbringung.[22]
Eine Qualifikationsverkettung bzw. die Übernahme der
ausländischen Qualifikation, insbesondere durch den Sitzstaat des
ausländischen Rechtsgebildes, und eine Berücksichtigung der
steuerlichen Behandlung des ausländischen Rechtsgebildes im Ausland
erfolgen nicht bei der Einordnung eines ausländischen Rechtsgebildes
in das deutsche Ertragsteuerrecht.[23]
Anschliessend wird die konkrete Ausprägung dieser Kriterien bei der
betreffenden ausländischen Gesellschaft nach Massgabe des
ausländischen Gesellschaftsrechts einschliesslich der Regelungen im
Gesellschaftsvertrag und Satzung jeweils festgestellt. Schliesslich wird
für jedes der vorgenannten Kriterien jeweils festgestellt, ob die
ausländische Gesellschaft nach Massgabe der tatsächlichen
Ausprägung des Kriteriums eher einer deutschen Personengesellschaft
oder einer Körperschaft/Kapitalgesellschaft entspricht. Die
ausländische Gesellschaft entspricht dann einer deutschen
Körperschaft, wenn die Mehrzahl der vorgenannten Kriterien für
eine Körperschaft ausfallen (Gesamtbildbetrachtung), ansonsten ist die
ausländische Gesellschaft als transparente Personengesellschaft oder
als Betriebsstätte bei einem Alleingesellschafter zu qualifizieren.
Nach der Rechtsprechung muss das Vorliegen einer ausländischen
Körperschaft im Rahmen des Rechtstypenvergleichs positiv festgestellt
werden. Da das Gesellschaftsrecht der US-Bundesstaaten im Hinblick auf die
LLC grundsätzlich sehr flexibel und auch dispositiv ist, kann durch
entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags eine Qualifikation
der US-LLC als transparente Personengesellschaft für deutsche
Ertragsteuerzwecke erreicht werden.[24]
3. Sonderfall: Vorgeschaltete hybride Gesellschaft mit
Betriebsstätte in der Schweiz
Eine US-LLC mit Betriebsstätte in der Schweiz, die in der Schweiz als
juristische Person mit Gewinnsteuer besteuert wird, kann in Deutschland als
transparente Personengesellschaft behandelt werden. Weiterhin wird eine
deutsche GmbH & Co. KG mit Betriebsstätte in der Schweiz dort
selbst mit Gewinnsteuer besteuert, während Deutschland diese als
transparente Personengesellschaft behandelt und die Gesellschafter mit
ihrem Gewinnanteil besteuert. Somit können im Verhältnis
Schweiz-Deutschland hybride Gesellschaften auftreten und auch genutzt
werden. Insbesondere für in Deutschland ansässige natürliche
Personen kann es sich zivil- und steuerrechtlich anbieten, eine
Direktinvestition in der Schweiz in Form einer Betriebsstätte nicht
unmittelbar zu tätigen, sondern als Gesellschafter einer
vorgeschalteten hybriden Gesellschaft, welche die Betriebsstätte in
der Schweiz unterhält (indirekte Direktinvestition).
III. Vorgeschaltete hybride Gesellschaft mit schweizerischer
Betriebsstätte
1. Grundlegende Besteuerungsfolgen und Steuerwirkungen
Ein in Deutschland ansässiger[25]
Investor (natürliche Person) kann zunächst direkt eine
(gewerbliche) Betriebsstätte[26]
in der Schweiz begründen. Dies hat zur Folge, dass in der Schweiz die
Besteuerungsregelungen für natürliche Personen zur Anwendung
kommen. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (wirtschaftliche
Zugehörigkeit) unterliegt der laufende Gewinn aus der
Betriebsstätte in der Schweiz zunächst der schweizerischen
Einkommenssteuer.[27]
Entsprechendes gilt für etwaige Gewinne aus der Veräusserung der
schweizerischen Betriebsstätte (aperiodische Besteuerung).[28]
Gemäss Art. 7 Abs. 2 DBG
einschliesslich der Regelungen der Kantone und Gemeinden ist die
Einkommenssteuer mindestens zu dem Steuersatz zu entrichten, der dem in der
Schweiz erzielten Einkommen entspricht.[29]
Für das Steuerjahr 2021 ist ein maximaler effektiver
Einkommenssteuersatz von 22,38% (Kanton Zug) bis 44,75% (Genf) massgeblich,
wobei der durchschnittliche effektive Einkommenssteuersatz über alle
Kantone hinweg 33,73% beträgt.[30]
Hinzu kommen einkommensabhängige AHV-Beiträge als
Selbständigerwerbender in der Schweiz; in der Spitze 10% des
jährlichen Erwerbseinkommens.[31]
Hingegen beläuft sich der maximale effektive Gewinnsteuersatz 2021 bei
einem schweizerischen Betriebsstättengewinn in gleicher Höhe auf
lediglich zwischen 11,85% (Kanton Zug) und 21,04% (Kanton Bern).[32]
Für eine natürliche Person als ausländischer Investor in der
Schweiz könnte es sich daher als Alternative anbieten, eine
schweizerische Betriebsstätte nicht direkt, sondern über eine
vorgeschaltete hybride Gesellschaft zu unterhalten, beispielsweise
über eine deutsche GmbH & Co. KG. Die Steuerbelastung im
Quellenstaat bzw. Betriebsstättenstaat Schweiz ist geringer. Die
Besteuerung mit Einkommenssteuer im Ansässigkeitsstaat Deutschland
ändert sich nicht; es bleibt dort grundsätzlich bei der
Steuerfreistellung des Betriebsstättengewinns aus der Schweiz.[33]
Gleichzeitig lässt sich durch die Wahl der Rechtsform der GmbH &
Co. KG zivilrechtlich eine Begrenzung der Haftung erreichen. Grafisch
lässt sich die rechtliche Investitionsalternative (vorgeschaltete
hybride Gesellschaft in Form einer deutschen GmbH & Co. KG) wie folgt
abbilden:
Die Nutzung der vorgeschalteten hybriden Gesellschaft führt zu einer
massgeblich niedrigeren Gesamtsteuerbelastung als bei direkter Unterhaltung
der Schweizer Betriebsstätte. Im Ergebnis lässt sich durch die
vorgeschaltete hybride Gesellschaft bei der natürlichen Personen (D)
eine finale Gesamtsteuerbelastung in Höhe der niedrigen Schweizer
Gewinnsteuer erreichen in Bezug auf Schweizer Betriebsstättengewinne.
Die Steuerfreistellung des schweizerischen Betriebsstättengewinns in
Deutschland nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1a DBA Schweiz-Deutschland
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schweiz die deutsche KG wie
eine juristische Person mit Gewinnsteuer besteuert (Art. 11 DBG). Erstens enthält
das DBA Schweiz-Deutschland[34]
diesbezüglich keine Subject-to-tax Klauseln
(Besteuerungsrückfall) und Switch-over Klauseln (Methodenwechsel zur
Anrechnungsmethode).[35]
Zweitens wird der Betriebsstättengewinn in Übereinstimmung mit Art. 7 DBA Schweiz-Deutschland in
der Schweiz besteuert. Drittens sind unilaterale switch-over Regelungen
nach deutschem Steuerrecht[36]
nicht einschlägig, da der Betriebsstättengewinn im Quellenstaat
Schweiz gerade vollumfänglich besteuert wird und diese Regelungen
keine strenge Steuersubjektidentität[37]
verlangen. Viertens liegt auch keine hybride Gestaltung nach ATAD[38]
vor, da der Betriebsstättengewinn im Quellenstaat Schweiz gerade
vollständig besteuert wird. OECD Pillar 2 - globale Mindeststeuer -
findet auf Einkommensteuersubjekte grundsätzlich keine Anwendung
(natürliche Person D).[39]
2. AHV-Beitragspflicht und Analyse
Die von einer im Ausland ansässigen natürlichen Person (D)
über eine deutsche GmbH & Co. KG bezogenen Gewinne aus einer
Schweizer Betriebsstätte unterliegen grundsätzlich der
AHV-Beitragspflicht. Der deutsche Gesellschafter qualifiziert sich im
Rahmen seines Gewinnanteils als Selbständigerwerbender in der Schweiz.[40]
Unterhält die deutsche GmbH & Co. KG neben ihrer schweizerischen
Betriebsstätte noch weitere, nicht unwesentliche gewerbliche bzw.
unternehmerische Betriebsstätten in Deutschland, erfolgt eine
Unterstellung nach dem Wohnsitzprinzip (Gesellschafter), so dass
grundsätzlich die AHV-Beitragspflicht in der Schweiz entfällt.[41]
In solchen Konstellationen ist die Rechtsform der deutschen GmbH & Co.
KG hinsichtlich einer etwaigen AHV-Beitragspflicht mindestens
äquivalent, wenn nicht sogar vorteilhaft gegenüber der Wahl einer
schweizerischen Kapitalgesellschaft ceteris paribus als Rechtsform für
die Direktinvestition (Schweizer Betriebsstätte).[42]
Es kann sich somit anbieten, neben der schweizerischen Betriebsstätte
weitere deutsche gewerbliche Betriebsstätten in der GmbH & Co. KG
zu bündeln.[43]
Im Übrigen stellt eine etwaige AHV-Beitragspflicht bei vorgeschalteter
GmbH & Co. KG keinen Nachteil zum Fall der Direktunterhaltung der
schweizerischen Betriebsstätte durch die im Ausland ansässige
natürliche Person dar, da auch in dieser Konstellation
AHV-Beiträge identisch zu prüfen sind.
3. Vorteile gegenüber einer Kapitalgesellschaft im Quellenstaat
Gegenüber einer schweizerischen Kapitalgesellschaft hat die rechtliche
Investitionsstruktur über eine vorgeschaltete deutsche GmbH & Co.
KG den zusätzlichen Vorteil, dass (laufende) Verluste aus der
schweizerischen Betriebsstätte in Deutschland auf der Ebene der
Gesellschafter (Kommanditist, natürliche Person) grundsätzlich im
Wege des negativen Progressionsvorbehalts[44]
berücksichtigt werden können. Bei einer schweizerischen
Kapitalgesellschaft sind Verluste grundsätzlich in dieser
eingeschlossen. Ein weiterer Vorteil der vorgeschalteten deutschen GmbH
& Co. KG gegenüber einer schweizerischen Kapitalgesellschaft ist
eine steueroptimale Gewinnrepatriierung. So fällt keine schweizerische
Verrechnungssteuer[45]
auf Gewinnentnahmen aus der deutschen GmbH & Co. KG an[46], die ceteris paribus Dividendenzahlungen einer schweizerischen
Kapitalgesellschaft entsprechen würden. Weiterhin unterbleibt eine
Besteuerung von Dividenden wie bei Gewinnausschüttung einer
schweizerischen Kapitalgesellschaft auf der Ebene der KG-Gesellschafter in
Deutschland, da vorliegend vollständig steuerneutrale Gewinnentnahmen
aus einer transparenten Personengesellschaft gegeben sind.[47]
Auch im Veräusserungsfall (Exit) dürfte die Investitionsstruktur
mit einer deutschen GmbH & Co. KG gegenüber einer Beteiligung an
einer schweizerischen Kapitalgesellschaft unter sonst gleichen Bedingungen
steuerlich von Vorteil sein. Etwaige Veräusserungsgewinne,
beispielsweise durch Veräusserung der Kommanditanteile oder der
schweizerischen Betriebsstätte unterliegen im Ergebnis einer
Steuerbelastung auf Basis der niedrigen schweizerischen Gewinnsteuer.[48]
Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an schweizerischen
Kapitalgesellschaften werden hingegen im Ansässigkeitsstaat des
Veräusserers (Deutschland) mit Einkommensteuer besteuert (Art. 13 Abs. 3 DBA Schweiz-Deutschland).[49]
IV. Zusammenfassung und grundlegende Implikationen für die
Steuergestaltung
Aus der Menge der hybriden Gesellschaften stellen vorgeschaltete hybride
Gesellschaften eine grundsätzlich interessante Rechtsformgestaltung
für grenzüberschreitende Direktinvestitionen dar. Dies gilt
insbesondere für natürliche Personen, die in eine
ausländische Betriebsstätte investieren wollen. Die Besonderheit
und der Vorteil der Rechtsformgestaltung der vorgeschalteten hybriden
Gesellschaft liegt insbesondere darin, dass sie die Vorteile von
ausländischen Kapitalgesellschaften (niedrige Gewinnsteuerbelastung)
und Haftungsbegrenzung mit den Vorteilen von transparenten
Personengesellschaften bzw. Betriebsstätten verbindet, nämlich
steuerliche Freistellung der ausländischen Betriebsstättengewinne
im Ansässigkeitsstaat des Investors bei gleichzeitig flexibler und
steueroptimaler Gewinnrepatriierung und mögliche steuerliche
Berücksichtigung von (laufenden) Verlusten. Die Besonderheit von
vorgeschalteten hybriden Gesellschaften besteht darin, dass sie sich nicht
im ausländischen Quellenstaat wie herkömmliche hybride
Gesellschaften befinden, sondern im Ansässigkeitsstaat des Investors
oder in einem Drittstaat und vom ausländischen Quellenstaat als
Gewinnsteuersubjekt bzw. Körperschaftsteuersubjekt behandelt werden,
während andere involvierte Staaten von einer transparenten
Gesellschaft ausgehen. Durch Nutzung vorgeschalteter hybrider
Gesellschaften für ausländische Betriebsstätteninvestitionen
können natürliche Personen faktisch eine Besteuerung auf Basis
des niedrigen Gewinnsteuersatzes im ausländischen Quellenstaat
erreichen, statt dort der wesentlich höheren Einkommenssteuer zu
unterliegen. Gleichzeitig können sie eine belastende
Dividendenbesteuerung im Quellen- und insbesondere Ansässigkeitsstaat
vermeiden im Vergleich zur Wahl einer ausländischen
Kapitalgesellschaft.
Im Verhältnis Schweiz-Deutschland kommt die deutsche GmbH & Co. KG
mit Betriebsstätte in der Schweiz als rechtliche Investitionsstruktur
für eine Direktinvestition in Betracht. Dies gilt insbesondere
für in Deutschland ansässige natürliche Personen. Eine
weitere Möglichkeit besteht diesbezüglich in der Nutzung einer
hybriden US-LLC mit Betriebsstätte in der Schweiz als vorgeschaltete
hybride Gesellschaft. Auch hier lässt sich im Ergebnis eine
steuerliche Gesamtbelastung auf Basis der Schweizer Gewinnsteuer erreichen
bei Steuerfreistellung der schweizerischen Betriebsstättengewinne auf
der Ebene der deutschen Gesellschafter der US-LLC. Da es sich bei der
US-LLC aus Sicht der Schweiz um eine juristische Person handelt,
dürfte eine etwaige AHV-Beitragspflicht grundsätzlich nicht
bestehen. Der vorliegende Beitrag konnte somit aufzeigen, dass auch im
Staatenverhältnis Schweiz-Deutschland vielfältige
Steuerplanungsmöglichkeiten durch Nutzung spezieller hybrider
Gesellschaften bestehen, hier vorgeschaltete hybride Gesellschaften.
Vorgeschaltete hybride Gesellschaften stellen eine andere Art und
Möglichkeit der Steuerplanung wie mit herkömmlichen hybriden
Gesellschaften dar und werden grundsätzlich nicht von den
ATAD-Regelungen tangiert. Gleichzeitig können sie einen massgeblichen
Beitrag zur Steuerplanung leisten, insbesondere für
grenzüberschreitend tätige natürliche Personen und
Kapitalgesellschaften gleichermassen.
[2]
Vgl. Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs I R 34/08 vom 20. August
2008, BStBl II 2009, S. 263 (Florida-LLC); Urteil des deutschen
Bundesfinanzhofs I R 95/10
vom 25. Mai 2011, BStBl II 2014, S. 760 (ungarische BT); Schreiben
des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. März 2004, IV B 4 -
S 1301 USA - 22/04, BStBl I 2004, S. 411 (US-LLC); fragwürdig
Beschluss des Finanzgerichts München 6 V 1784/20
vom 10. November 2020, Rev. BFH I B 76/20 (Vergleich LLC mit UG
nach § 5a GmbHG bezüglich Kapitalaufbringung).
[6]
Inbesondere für natürliche Personen.
[7]
Ein deduction no-inclusion Szenario liegt nicht vor. Der
Betriebsstättengewinn wird im ausländischen Quellenstaat
gerade besteuert, jedoch kann die effektive Gesamtsteuerbelastung
aus der Direktinvestition massgeblich abgesenkt werden (tax rate
shopping, insbesondere im ausländischen Quellenstaat).
[8]
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG; SR 642.11).
[9]
Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2013 vom 18.
September 2015 E. 3.1.
[10]
Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2013 vom 18.
September 2015 E. 3.1.
[12]
Insgesamt ergibt sich ein Bruch bzw. eine (methodische) Zweiteilung
innerhalb der Qualifikation ausländischer Gesellschaften
dahingehend, dass die Besteuerung der ausländischen
Gesellschaft in ihrem Sitzstaat für die steuerliche Einordnung
in der Schweiz faktisch irrelevant ist, wenn die ausländische
Gesellschaft in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig ist. Der Regelungsbefehl des Art. 11 DBG lässt
eine Berücksichtigung der Besteuerung des ausländischen
Gebildes im ausländischen Sitzstaat als Einordnungskriterium
nicht zu. Dies würde auch die gesetzliche Regelung und
angeordnete Rechtsfolge in ihr Gegenteil verkehren. In der
Literatur wird daher auch zutreffend von einer Sonderregelung
gesprochen. Vgl. hierzu Kofler/Lüdicke/Simonek (Fn. 3), S.
351; Peter Brülisauer / Marcel R. Kriesi, Internationale
Personenunternehmen im Einkommens- und Gewinnsteuerrecht der
Schweiz (1. Teil), FStR 2007, S. 272 und 275.
[13]
Dies gilt unabhängig von der steuerlichen Behandlung der
ausländischen Handelsgesellschaft bzw. der ausländischen
Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit in ihrem
ausländischen Sitzstaat. Ansonsten würde der
Gesetzesbefehl des Art. 11 DBG faktisch
leerlaufen, wenn bei ausländischen Gesellschaften i.S. des Art. 11 DBG
zusätzlich die steuerliche Behandlung im ausländischen
Sitzstaat heranzuziehen wäre. Folglich dürfte Art. 49 Abs. 3 DBG und
damit die Mitberücksichtigung der steuerlichen Behandlung des
Rechtgebildes im ausländischen Sitzstaat bei der Einordnung
des ausländischen Rechtsgebildes in das Schweizer Steuerrecht
nur eine Teilmenge ausländischer Gesellschaften betreffen und
zwar solche, die in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind, also
insbesondere nicht aufgrund einer wirtschaftlichen
Zugehörigkeit. Vgl. auch Kofler/Lüdicke/Simonek (Fn. 3),
S. 351.
[14]
Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2013 vom 18.
September 2015 E. 2.5.1.
[15]
Vgl. Florida revised LLC Act, chapter 605.0108 (1); WY Stat § 17-29-104 (a), Wyoming LLC Act 2015;
Martin M. Shenkman / Samuel Weiner / Ivan Taback, Starting a
Limited Liability Company, 2. Aufl., Hoboken 2003, S. 4, 64; Urteil
des deutschen Bundesfinanzhofs I R 34/08 vom 20. August
2008, BStBl II 2009, S. 263; SSK, Praxishinweis US-LLC (Fn.
1) mit Hinweis auf § 18-201 b des Delaware Limited Liability
Company Act.
[17]
Vgl. auch Michael Lang / Markus Reich, Personengesellschaften im
Verhältnis Deutschland-Österreich-Schweiz, Der Schweizer
Treuhänder 10/2006, S. 764 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2013 vom 18.
September 2015 E. 2.5.1.
[19]
Die deutsche GmbH & Co. KG wird in Deutschland als transparente
Personengesellschaft besteuert, sofern nicht die Option zur
Körperschaftsteuer gewählt wird (§ 1a KStG).
Einkommensteuersubjekte und Steuerpflichtige sind die
Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil aus der KG (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz
[Deutschland; EStG-D]). Eine Einmann-GmbH & Co. KG ist
möglich, indem die natürliche Person zu 100% als
Kommanditistin an der KG beteiligt ist und 100% der Anteile an der
Komplementär-GmbH hält, die nicht am Gewinn und
Vermögen der KG beteiligt ist.
[21]
Vgl. allgemein zum deutschen Rechtskreis: Maria G. Marquardsen,
Hybride Gesellschaften im Internationalen Steuerrecht der
Bundesrepublik Deutschland, 2019.
[22]
Vgl. Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs I R 34/08 vom 20. August
2008, BStBl II 2009, S. 263; Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs I R 95/10 vom 25. Mai
2011, BStBl II 2014, S. 760; Schreiben des deutschen
Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2004, IV B 4 - S 1301
USA - 22/04, BStBl I 2004, S. 411.
[23]
Vgl. ständige Rechtsprechung, Urteil des deutschen
Bundesfinanzhofs I R 95/10
vom 25. Mai 2011, BStBl II 2014, S. 760; Urteil des deutschen
Bundesfinanzhofs I R 67/12
vom 13. November 2013, BStBl II 2014, S. 172.
[24]
Vgl. Schreiben des deutschen Bundesfinanzministeriums vom 19.
März 2004, IV B 4 - S 1301 USA - 22/04, BStBl I 2004, S. 411
(zur US-LLC).
[25]
Vgl. Schreiben des deutschen Bundesfinanzministeriums vom 19.
März 2004, IV B 4 - S 1301 USA - 22/04, BStBl I 2004, S. 411.
[29]
Der Spitzensteuersatz bei der progressiven direkten Bundessteuer
(Einkommenssteuer) natürlicher Personen beträgt 11,5%.
Vgl. Art. 36 DBG.
[30]
Vgl. KPMG, Clarity on Swiss Taxes,
April 2021, S. 21 (maximal effektiver Einkommenssteuersatz
Bund/Kanton/Gemeinde für den jeweiligen Hauptort).
[32]
Vgl. KPMG (Fn. 30), S. 8 f. Der durchschnittliche Gewinnsteuersatz
über alle Kantone beträgt im Jahr 2021 14,87%.
[34]
Art. 4 Abs. 11 DBA Schweiz-Deutschland
ist nicht einschlägig, da vorliegend die Einkünfte aus
der schweizerischen Betriebsstätte übereinstimmend durch
den Quellenstaat Schweiz und den Ansässigkeitsstaat
Deutschland jeweils dem beschränkt steuerpflichtigen deutschen
KG-Gesellschafter (als Einkünfteerzielungssubjekt) zugerechnet
werden. Art. 11 und Art. 49 Abs. 3 DBG
ändern hieran nichts. Nach diesen Regelungen erfolgt lediglich
die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen
Einkünfte des Gesellschafters (wirtschaftliche
Zugehörigkeit), die diesem anteilsmässig zugerechnet
werden (Art. 10 Abs. 1 DBG), auf der «Ebene der Personengesellschaft» mit
Gewinnsteuer. Art. 11 DBG
setzt vorgelagert eine Steuerpflicht der im Rahmen der
ausländischen Personengesellschaft erzielten Einkünfte,
die selbst kein Steuersubjekt ist, voraus, nämlich die
Steuerpflicht qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit der
Gesellschafter der ausländischen Personengesellschaft mit den
Einkünften aus der ausländischen Personengesellschaft in
der Schweiz, insbesondere nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 lit. b DBG.
Demzufolge ist dann auch mit der Besteuerung der schweizerischen
Betriebsstätteneinkünfte nach Art. 11 DBG die
Besteuerung des beschränkt steuerpflichtigen deutschen
KG-Gesellschafters in der Schweiz im Rahmen seiner wirtschaftlichen
Zugehörigkeit erfolgt und abgeschlossen, eine weitere
Besteuerung dieser Person erfolgt nicht (Einmalbesteuerung
entsprechend Art. 10 Abs. 1 DBG). Vgl.
allgemein zu Art. 4 Abs. 11 DBA Schweiz-Deutschland
Heiko Kubaile, in: Flick/Wassermeyer/Kempermann (Hrsg.),
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Lfg. 7/2018, Bonn
1981, Art. 4 N 233 ff. Nach dem DBA Schweiz-Deutschland sind
Personengesellschaften abkommensrechtlich grundsätzlich keine
Personen (abkommensautonome Auslegung).
[35]
Vgl. auch Nils Häck, in: Flick/Wassermeyer/Kempermann (Hrsg.),
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Lfg. 12/2015, Bonn
1981, Art. 24 N 4, 4.1, 9 und 20.
[37]
Vgl. hierzu Thomas Kollruss, Ungeklärte ertragsteuerliche
Fragen hybrider ausländischer Gesellschaften, StuW 2010, S.
383 ff.; Dietmar Gosch, in: Kirchhof/Seer (Hrsg.),
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 20. Aufl., Köln 2021, §
50d Abs. 9 EStG N 41ab.
[40]
Vgl. Orlando Rabaglio, Personengesellschaften im Fadenkreuz der
AHV, Trex 5/2015, S. 294 ff.; Werner Beilstein / Corinne Scagnet,
Vollumfängliche AHV-Beitragspflicht für die deutsche GmbH
& Co. KG, Der Schweizer Treuhänder 10/2008, S. 750 ff.;
Lang/Reich (Fn. 17), S. 766.
[42]
Zu berücksichtigen wären auch
Geschäftsführergehälter, damit in Zusammenhang
stehende AHV-Beiträge und die Besteuerung der Vergütungen
einschliesslich der abkommensrechtlichen Behandlung in den beiden
Vertragsstaaten (u.a. Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Deutschland).
[43]
Nach deutschem Umwandlungssteuerrecht (Umstrukturierung)
können deutsche Betriebsstätten jederzeit steuerneutral
in die GmbH & Co. KG gegen Gewährung von
Mitunternehmeranteilen eingebracht werden
(§ 24 deutsches Umwandlungssteuergesetz
vom 7. Dezember 2006 [UmwStG-D]).
[44]
Bei der schweizerischen Betriebsstätte handelt es sich um eine
aktiv tätige gewerbliche Betriebsstätte im Sinne des
§ 2a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 EStG-D. Restriktionen könnte der negative Progressionsvorbehalt
allenfalls in den Grenzen des § 15a EStG-D erfahren
(Verluste bei beschränkter Haftung). Soweit durch Verluste ein
negatives Kapitalkonto des Kommanditisten in der KG entsteht oder
sich erhöht (verrechenbarer Verlust), wird auch der negative
Progressionsvorbehalt (temporär) gesperrt. Vgl. auch Urteil
des deutschen Bundesfinanzhofs I R 182/87 vom 17. Oktober 1990,
BStBl II 1991, S. 136; Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs IV R 58/00 vom 16. Mai
2002, BStBl II 2002, S. 748.
[46]
Internrechtlich qualifiziert sich die deutsche GmbH & Co. KG
nicht als juristische Person, so dass schon nach dieser Massgabe
kein Vermögensertrag im Sinne von Art. 20 DBG vorliegt.
Zudem mangelt es an einer persönlichen steuerlichen
Zugehörigkeit der deutschen GmbH & Co. KG in der Schweiz,
da sich weder «Satzungssitz» noch der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz befinden (Art. 50 DBG), insbesondere
für Zwecke der Erhebung von Verrechnungssteuer; ein
erforderlicher Inländerstatus gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b,
Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
vom 13. Oktober 1965 (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) dürfte
nicht gegeben sein. Überdies fehlt eine steuerbare Leistung im
Sinne der Verrechnungssteuer nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG
(Gewinnanteile/Erträge aus Aktien, Stammanteile an GmbH,
Genossenschaftsanteile, etc.). Schliesslich kann gemäss Art. 21 DBA Schweiz-Deutschland
im Zusammenhang mit der Gewinnrepatriierung bzw. mit Entnahmen aus
der KG und Entnahmen aus der schweizerischen Betriebsstätte
der KG keine Besteuerung in der Schweiz erfolgen. Die deutsche KG
ist abkommensrechtlich nicht in der Schweiz ansässig.
[47]
Der Nachversteuerungseffekt mit Einkommensteuer von Dividenden aus
Kapitalgesellschaften auf der Ebene von natürlichen Personen
als Gesellschafter, die in Deutschland ansässig sind,
beträgt in der Spitze ca. 27% bezogen auf die gezahlte
Bruttodividende. Die Investitionsstruktur mit einer vorgeschalteten
deutschen GmbH & Co. KG kommt daher auch für deutsche
Kapitalgesellschaften in Betracht. Die pauschale Schachtelstrafe
von 5% bei Dividendenbezügen und
Anteilsveräusserungsgewinnen lässt sich vermeiden.
[48]
Diese Veräusserungstatbestände werden im Ergebnis wie die
(anteilige) Veräusserung der Wirtschaftsgüter der
schweizerischen Betriebsstätte behandelt, wobei der Gewinn
auch im Rahmen der schweizerischen Betriebsstättenbilanz
anfällt (direkte Methode). Vgl. auch Authorised OECD Approach
(AOA). Demzufolge unterliegen etwaige Veräusserungsgewinne in
Deutschland grundsätzlich der abkommensrechtlichen
Freistellung unter Progressionsvorbehalt nach Art. 7, Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 24 Abs. 1 lit. a Satz 1 und 2 DBA Schweiz-Deutschland. Für Zwecke der schweizerischen Besteuerung wird das Anfallen
des Veräusserungsgewinns in Form von Gewinnen aus der
schweizerischen Betriebsstätte der deutschen GmbH & Co. KG
nicht von Art. 11, Art. 49 Abs. 3 DBG
ausgeschlossen, da diese Regelungen erst nachgelagert eingreifen
und das Erzielen von Einkünften durch die ausländische
Personenhandelsgesellschaft in Bezug auf schweizerische
Betriebsstättengewinne voraussetzen (Personengesellschaft als
Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und
Einkünftequalifikation). Erst hieran setzen Art. 11 und Art. 49 Abs. 3 DBG an.
Gewinne aus der Veräusserung von
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, insbesondere im Sinne des Art. 20 und Art. 20a DBG, sind nicht
gegeben (keine Beteiligung an Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft). Veräusserungsverluste können in
Deutschland bei natürlichen Personen grundsätzlich im
Wege des negativen Progressionsvorbehalts geltend gemacht werden.
[49]
Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens
(40%-ige Steuerbefreiung) bzw. der Abgeltungsteuer.