Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
Kommentar zu BGE 146 V 169
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.161Abstract
Die Kündigung des Anschlussvertrags mit der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung des Personals voraus. Es handelt sich dabei um ein echtes Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmenden. Die Zustimmung muss ausdrücklich und vorgängig erteilt werden. Fehlt sie, ist die Kündigung ungültig und entfaltet keine Wirkung.
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Copyright (c) 2020 Marc Hürzeler, Raffaella Biaggi
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