Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung

Kommentar zu BGE 146 V 169

Autor/innen

  • Marc Hürzeler
  • Raffaella Biaggi

DOI:

https://doi.org/10.21257/sg.161

Abstract

Die Kündigung des Anschlussvertrags mit der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung des Personals voraus. Es handelt sich dabei um ein echtes Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmenden. Die Zustimmung muss ausdrücklich und vorgängig erteilt werden. Fehlt sie, ist die Kündigung ungültig und entfaltet keine Wirkung.

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Veröffentlicht

2020-12-15

Ausgabe

Rubrik

Öffentliches Recht | droit public | diritto pubblico | public law