EGMR anerkennt «Parental Alienation»

Besprechung des Urteils des EGMR 23641/17 (Pisică gg. Moldawien) vom 29. Oktober 2019

Hildegund Sünderhauf / Martin Widrig *

Mit Urteil vom 29. Oktober 2019 verpflichtete der EGMR die Republik Moldawien zur Entrichtung einer hohen Genugtuung an eine Mutter von drei Söhnen. Die staatlichen Kinderschutzbehörden und Gerichte hatten es versäumt, in der gebotenen Eile und Dringlichkeit die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Mutter monierte und durch das Verhalten ihres Vaters induzierte Entfremdung der Kinder von ihr, welche durch Psychologen dokumentiert ist, abzuwenden. Der EGMR anerkannte damit induzierte Eltern-Kind-Entfremdung («parental alienation»), dass es «alienierte Kinder» («alienated children») gibt und bezeichnete die auf Entfremdung abzielenden Handlungen des Vaters («alienating behavior») als emotionalen Missbrauch der Kinder. Der Beitrag zeigt den Stand der Fachdiskussion zu «parental alienation» und dem sog. «parental alienation syndrome» auf und würdigt die Bedeutung des Urteils für den künftigen fachlichen Umgang mit Entfremdungsvorwürfen.

Zitiervorschlag: Hildegund Sünderhauf/Martin Widrig, EGMR anerkennt «Parental Alienation», sui generis 2020, S. 491

URL: sui-generis.ch/160

DOI: https://doi.org/10.21257/sg.160

* Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf, Professorin für Familienrecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg (hildegund.suenderhauf@evhn.de), Autorin der Standardwerke zur alternierenden Obhut: Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis (2013) und Praxisratgeber Wechselmodell - wie Getrennterziehen im Alltag funktioniert (2020), in dem auch die schweizerische Rechtslage Berücksichtigung findet (beides Springer VS), zertifizierte Mediatorin. Martin Widrig, MLaw, Lektor an der Universität Freiburg (martin.widrig@unifr.ch).

I. Einleitung

Im Oktober 2019 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Staat Moldawien einstimmig zur Zahlung einer finanziellen Genugtuung an eine Mutter verpflichtet, da er dessen positive Pflichten zum Schutze des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens verletzt hat.[1] Grund für die Verurteilung war, dass Moldawien zu wenig Massnahmen getroffen hatte, um die Entfremdung dreier Söhne von ihrer Mutter durch den Vater zu verhindern. Der EGMR bezeichnete in seinem Urteil die Entfremdung mit dem englischen Begriff «alienation»[2], sprach von «klaren Zeichen, dass die Kinder durch den Vater von ihrer Mutter psychologisch alieniert wurden»,[3] und wertete die zur Entfremdung führenden Handlungen des Vaters als «emotionalen Missbrauch» der Kinder.[4] Der Genugtuungsbetrag (EUR 12'000 inkl. Zins sowie Ersatz für die Prozesskosten i.H.v. EUR 2'000) ist für moldawische Verhältnisse eine sehr hohe Summe, entspricht er doch in etwa der Summe von vier Jahresgehältern eines dortigen Durchschnittseinkommens.[5] Das Urteil wurde nicht an die grosse Kammer überwiesen und ist damit rechtskräftig.[6]

Im vorliegenden Aufsatz wird bewusst und analog zur englischen Terminologie der Begriff der «Entfremdung» (engl. estrangement) vom Begriff der «induzierten Eltern-Kind-Entfremdung» (engl: alienation) unterschieden. Zwischen den beiden Fachbegriffen existiert ein massgeblicher Unterschied:

  • «Estrangement» beschreibt Situationen, in welchen die durch Entfremdung entstandene Abneigung des Kindes gegen einen Elternteil auf das eigene Verhalten dieses Elternteils oder objektive Umstände in der Eltern-Kind-Beziehung zurückzuführen ist.
  • «Alienation» hingegen beschreibt Konstellationen, in welchen die Abneigung eines Kindes gegen den einen Elternteil massgeblich auf Handlungen einer anderen Person (häufig des anderen Elternteils) zurückzuführen ist.[7]

Der Begriff «Alienation» existiert auch im Deutschen Sprachgebrauch. Nach Duden ist er ein Synonym des Begriffs «Entfremdung» und beschreibt eine «besondere Form der Psychose, die durch das Fremdwerden von Personen, Sachen oder Situationen gekennzeichnet ist».[8] Der besseren Verständlichkeit halber werden hier die deutschsprachigen Begriffe analog zum englischsprachigen Usus verwendet.

Nach der Darstellung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte (II.) wird das Urteil des EGMR zusammengefasst (III.), analysiert (IV.) und durch einige Hinweise ergänzt (V.). Der Aufsatz endet mit einem Fazit und Ausblick (VI.).

II. Zusammenfassung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte

Nachfolgend werden die für die Begründung des Entscheids relevanten Aspekte des Sachverhalts und der Prozessgeschichte zusammengetragen, die zum Urteil Pisică gegen Moldawien geführt haben. Das erste Kapitel erörtert die Familiengeschichte und das Sorgerechtsverfahren (II.1.), das zweite beschreibt die fehlgeschlagene Vollstreckung der Sorgerechtsurteile (II.2.). Ein erst im Jahre 2018 eingeleitetes und inzwischen abgeschlossenes zweites Sorgerechtsverfahren hat der EGMR nicht beurteilt und wird darum nicht weiter beachtet.[9]

1. Die Scheidung und das Sorgerechtsverfahren

Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahre 2002 P. und gebar im Folgejahr einen Sohn. Die Scheidung der Eheleute erfolgte im Jahre 2006. Sie erhielt die elterliche Sorge über das Kind.[10] Die Familie zog jedoch im selben Jahr wieder zusammen und hatte im Folgejahr Zwillingssöhne.[11]

a) Einleitung erster Verfahren

Im Jahre 2012 verliess die Mutter mit den Kindern das Familienheim.[12] Ende Juli 2013 holte der Vater die Zwillinge wieder zu sich.[13] Darauf gelangte die Beschwerdeführerin ans Gericht und verlangte die elterliche Sorge über die Zwillinge. Sie bat das Gericht zugleich um Eile, da sie sich sicher war, dass der Vater die Kinder manipuliere und gegen sie aufwiegele.[14] Sie äusserte diese Befürchtungen auch gegenüber der Polizei sowie der mit dem Schutz der Kinder betrauten Familienschutzbehörde und beklagte sich über eingeschränkten Kontakt zu ihren Kindern.[15]

b) Missachtetes Kontaktverbot

Anfang September 2013 brachte der Vater die Kinder zur Beschwerdeführerin zurück.[16] Wenige Tage später erliess das Gericht eine von der Mutter beantragte Schutzanordnung, welche dem Vater den Kontakt zur Beschwerdeführerin und den Kindern für drei Monate untersagte.[17] Das Verbot wurde, auf Antrag, Ende Dezember, um drei Monate verlängert.[18] Der Vater nahm mit seinen Kindern trotzdem Kontakt auf und holte sie wiederholt zu sich nach Hause.[19] Die Mutter beklagte sich diesbezüglich im Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft, diese trat jedoch nicht auf ihr Anliegen ein.[20] Ein im Hinblick auf das laufende Sorgerechtsverfahren erlassener Bericht der Familienschutzbehörde[21] vom 30. Januar 2014 ergab, dass beide Eltern fähig und willig waren, ihre Kinder zu erziehen, sowie dass die Kinder beide Eltern liebten und beiden nahe bleiben wollten.[22]

c) Vereitelung des Kontakts zur Mutter

Von April bis August 2014 brachte der Vater einen Sohn nach dem anderen zu sich und vereitelte den Kontakt zwischen ihnen und der Mutter.[23] Die Beschwerdeführerin beklagte sich mehrfach erfolglos bei der Polizei und anderen Behörden über diese Vorkommnisse, die Befürchtung, dass der Vater die Kinder gegen sie aufhetze, sowie den Umstand, dass er sich ihr gegenüber aggressiv verhalte und gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen.[24] Beim Gericht beantragte sie im Juli 2014, diesmal erfolglos, ein weiteres Kontaktverbot.[25] Ihr Gesuch um Beschleunigung des Sorgerechtsverfahrens wurde abgelehnt.[26] Zudem wurde der Fall an ein neues erstinstanzliches Gericht transferiert, da sich bereits alle Richterinnen und Richter des ersten Gerichts mit dem Fall befasst hatten.[27]

d) Psychologische Gutachten

Am 19. November 2014 erschien ein weiterer Bericht der Familienschutzbehörde, der zum Ergebnis kam, dass das psychologische Wohl der Kinder ernsthaft bedroht sei: Ihr ursprüngliches Wohlwollen gegenüber beiden Eltern habe sich radikal verändert.[28] Die Behörde empfahl ein psychologisches Expertengutachten einzuholen und die Kinder für einen Monat fremd zu platzieren, um sie, ohne Einfluss der Eltern, psychologisch zu betreuen.[29] Das Expertengutachten erschien Anfang Dezember 2014. Es kam zum Ergebnis, dass die Kinder in den Elternkonflikt hineingezogen wurden, dass die ursprünglich positive Haltung der Kinder gegenüber der Mutter wegen der Beeinflussung durch den Vater schlecht geworden sei, die Verhinderung des Kontakts zur Mutter eine Form des emotionalen Missbrauchs darstelle und jegliche Treffen mit der Mutter für die Kinder traumatisierend wären, solange diese beim Vater lebten.[30] Im Folgemonat präsentierte die Familienschutzbehörde weitere Erkenntnisse, welche die bisherigen bestätigten.[31]

e) Entscheide im Sorgerechtsverfahren

Das neu zuständige Bezirksgericht lehnte die Empfehlung zur Fremdplatzierung am 6. Februar 2015 ab und übertrug die elterliche Sorge über die Zwillinge auf den Vater. Die zweite Instanz kassierte den Entscheid am 24. Juni 2015 und übertrug das Sorgerecht auf die Mutter. Das Urteil wurde am 11. November 2015 von der letzten Instanz bestätigt und damit rechtskräftig.[32]

Trotz des Urteils vom 24. Juni 2015 verweigerte der Vater Kindern und Mutter weiterhin den Kontakt. Die Mutter beklagte sich erfolglos bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft.[33] Sie verlangte psychologische Hilfe für die Kinder, da diese am «Parental Alienation Syndrome» (PAS) leiden würden, weil die Behörden zu nachlässig gewesen seien.[34] Zudem reichte sie einen Strafantrag gegen den Vater ein.[35]

2. Versuche zur Vollstreckung des Urteils

Am 19. Januar 2016 verlangte die Beschwerdeführerin die Vollstreckung des Sorgerechtsentscheids.[36] Der zuständige Beamte lud den Vater sogleich ein, das Urteil zu befolgen, blieb damit aber erfolglos.[37] Ein Versuch vom 9. Februar 2016, die Kinder abzuholen, schlug fehl, da diese sich weigerten mitzugehen.[38] Darüber beklagte sich die Beschwerdeführerin bei mehreren weiteren Behörden und verlangte eine Fremdplatzierung der Kinder.[39]

Der zuständige Beamte blieb danach ein ganzes Jahr lang untätig, da er glaubte, dass für weitere Handlungen eine gerichtliche Erlaubnis notwendig sei; erst im Januar 2017 stellte sich heraus, dass er sich diesbezüglich geirrt hatte.[40]

Am 29. Februar 2016 leitete die Staatsanwaltschaft, auf Klage der Mutter über häusliche Gewalt in Form emotionalen Kindsmissbrauchs, eine Strafuntersuchung gegen den Vater ein.[41] Der Fall wurde im Januar 2017 ans Gericht weitergeleitet und war bei Abschluss der Parteianhörungen durch den EGMR im Jahre 2018 noch hängig.[42]

Am 15. Dezember 2016 erwirkte die Staatsanwaltschaft abermals ein dreimonatiges Kontaktverbot für den Vater.[43] Am Folgetag versuchte die Beschwerdeführerin, in Begleitung von Beamten, die Kinder von der Schule abzuholen und zu sich nach Hause zu bringen.[44] Der Versuch schlug jedoch fehl, da die Schule und die lokalen Behörden dies verhinderten.[45] Der zuständige Vertreter der Behörden ordnete schliesslich an, dass die Kinder vorübergehend bei den Eltern des Vaters leben sollten.[46] Vier Tage später misslang ein weiterer Vollstreckungsversuch.[47]

Am 27. Januar und am 3. Februar 2017 wiesen die Lokalbehörden die Mutter an, mehr Interesse am psychologischen Befinden ihrer Kinder zu zeigen und zu kooperieren, um wichtige Entscheidungen nicht zu vereiteln.[48]

Am 6. Februar 2017 präsentierte eine Psychologin ihren Befund, dass die Trennung vom Vater allen drei Kindern ernsthaft zusetze und jegliche Handlungen zur Wiedervereinigung der Mutter mit den Kindern verfrüht seien.[49] Die Kinder machten die Mutter für die Trennung von ihrem Vater verantwortlich und seien ihr klar abgeneigt.[50]

Im Februar 2017 fanden im Hinblick auf die Urteilsvollstreckung mehrere Schlichtungsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater statt.[51] Im Juni scheiterte ein weiterer Durchsetzungsversuch, obwohl der Vater die Kinder dazu ermutigte, mit der Mutter mitzugehen.[52] Im Juni und September 2017 kam es zu weiteren Treffen der Behörden, um Möglichkeiten zu finden, um die Beziehung zwischen der Mutter und ihren Kindern wiederherzustellen.[53]

III. Rechtliche Würdigung durch den EGMR

Der EGMR trat auf die Beschwerde ein.[54] Nachfolgend werden die Parteianträge (III.1), die allgemein herangezogenen Prinzipien (III.2) sowie deren Anwendung auf den konkreten Fall (III.3) beschrieben.

1. Die Parteianträge

Die Beschwerdeführerin rügte einerseits das Versagen der moldawischen Behörden, das Urteil vom 24. Juni 2015, welches ihr die elterliche Sorge über die beiden jüngeren Kinder übertrug, zu vollstrecken.[55] Andererseits bemängelte sie, dass die Behörden es nicht geschafft hatten, ihrer positiven Pflicht aus Art. 8 EMRK[56] nachzukommen, den durch die Alienation verursachten emotionalen Missbrauch der Kinder zu verhindern.[57]

Die moldawische Regierung machte diesbezüglich geltend, dass sie sämtliche verhältnismässige Massnahmen getroffen habe, um das Urteil vom 24. Juni 2015 durchzusetzen.[58] Die Verzögerung bis im Januar 2016 sei darauf zurückzuführen, dass das Urteil zuvor noch nicht rechtskräftig gewesen sei.[59] Zudem sei die Pflicht der Wiedervereinigung der Eltern mit den Kindern nicht absolut.[60] Das Misslingen der Wiedervereinigung sei primär auf die Weigerung der Kinder und das mangelhafte Engagement der Mutter, die Beziehung zu den Kindern wieder aufzubauen, zurückzuführen.[61] Der Vater habe sie am Wiederaufbau der Beziehung nicht gehindert und die Kinder sogar ermutigt, mit ihr mitzugehen.[62]

2. Allgemeine Grundsätze

In seinen allgemeinen Erwägungen erinnert der EGMR an den Geltungsbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (III.2.a), die Bedeutung des Kindeswohls und des Kindeswillens (III.2.b) sowie besondere Pflichten zum Schutze der Beziehung zwischen Eltern und Kindern (III.2.c).

a) Geltungsbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens

Art. 8 EMRK schützt Individuen in erster Linie vor willkürlichen Eingriffen durch staatliche Behörden. Aus dem Anspruch erwachsen für den Staat aber auch positive Pflichten, die ein effektives Familienleben erst ermöglichen. In Fällen, die elterliche Kontaktrechte betreffen, ist ein Staat prinzipiell verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Eltern mit ihren Kindern zu vereinigen sowie Treffen zu ermöglichen, sofern das Kindeswohl dies erfordert.[63]

Diese Verpflichtung ist begrenzt, da die Zusammenführung eines Elternteils und eines Kindes, das während einer gewissen Zeit mit anderen Personen gelebt hat, unter Umständen nicht sofort erfolgen und vorbereitende Handlungen erfordern kann. Entscheidend ist, ob die Behörden alle notwendigen Massnahmen treffen, um den Kontakt zu ermöglichen, die aufgrund der spezifischen Umstände im Einzelfall vernünftigerweise erwartet werden dürfen.[64]

b) Bedeutung des Kindeswohls und des Kindeswillens

Gegenwärtig existiert ein breiter Konsens bezüglich der «Idee», dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Das Kindeswohl kann, je nach Art und Umständen eines Falles, elterlichen Interessen vorgehen. Insbesondere kann ein Elternteil aus Art. 8 EMRK kein Recht auf Massnahmen ableiten, welche die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes gefährden.[65]

Allerdings ist auch der Wille des Kindes, der stets berücksichtigt werden muss, nicht unantastbar. Einwänden von Kindern ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen, doch überwiegen sie nicht notwendigerweise elterlichen Interessen - vor allem nicht dem Interesse, regelmässige Kontakte mit dem Kind zu pflegen. Das Recht des Kindes, seine Wünsche zu äussern, sollte insbesondere nicht als ein bedingungsloses Vetorecht verstanden werden, das die Berücksichtigung anderer Faktoren und die Ermittlung des Kindeswohls automatisch ausschliesst.[66]

c) Besondere Sorgfaltspflicht bei dringendem Schutzbedarf für Beziehungen

In Fällen, welche die Beziehung einer Person zu ihrem Kind betreffen, sind Staaten verpflichtet, im Hinblick auf das Risiko, dass bei verstrichener Zeit entscheidende Fakten geschaffen werden, äusserst sorgfältig zu handeln.[67]

3. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

Zu prüfen blieb letztlich die Frage, ob die lokalen Behörden ihren positiven Pflichten aus Art. 8 EMRK nachgekommen sind oder nicht.[68] Dafür berücksichtigte der EGMR die massgebenden Elemente des gesamten Verfahrens, also nicht lediglich diejenigen des Durchsetzungsverfahrens.[69] Die für den Entscheid des EGMR massgebenden Erwägungen und Folgerungen sind hiernach zusammengefasst.

a) Kenntnis der Gefahr durch die Behörden

Während des Sorgerechtsverfahrens hat sich die Mutter zwischen Juli 2013 und November 2015 neun Mal bei den Behörden über das Verhalten des Vaters beklagt. Sie teilte mit, dass sie glaube, dass der Vater Handlungen vornehme, die darauf abzielten, die Kinder von ihr zu entfremden, indem er diese manipuliere und gegen sie aufbringe. Dabei klagte sie auf verschiedene Weisen. Folglich mussten die Behörden ihre Vorwürfe kennen.[70]

Aufgrund der Beschwerden wussten die Behörden auch, dass die Kinder gegen den Willen der Mutter bei ihrem Vater waren. Damit hatte er die Möglichkeit, die Kinder zu beeinflussen. Zu erwähnen ist dabei der Umstand, dass die Kinder während der ersten psychologischen Untersuchung im Frühjahr 2014 beide Eltern noch gleichermassen liebten. Bis zum November 2014 hatte sich ihre Haltung aber geändert: Die Kinder lehnten ihre Mutter ab. Aufgrund der Klagen der Beschwerdeführerin und der psychologischen Gutachten, welche die Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigten, mussten die Behörden wissen, dass die Handlungen des Vaters die künftigen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern ernsthaft gefährden.[71]

b) Fehlende Massnahmen

Nach der ersten psychologischen Untersuchung der Kinder im Januar 2014 fanden während fast zehn Monaten keine Nachuntersuchungen statt, obwohl sich die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Gelegenheiten über das Verhalten des Vaters beklagt hatte. Als im November 2014 eine neue Untersuchung aufdeckte, dass die Kinder ihre Mutter ablehnten, empfahl die Familienschutzbehörde die Kinder vorübergehend von beiden Eltern zu trennen, um ihnen, ohne Einfluss der Eltern, psychologische Unterstützung zu bieten. Der Empfehlung wurde nie Folge geleistet, obwohl eine weitere Untersuchung im Dezember 2014 ergab, dass die Alienation der Kinder von ihrer Mutter, das Ergebnis der Handlungen des Vaters, eine emotionale Misshandlung der Kinder sei.[72]

In Anbetracht der fehlenden Massnahmen zum Schutze der Kinder vor dem emotionalen Missbrauch hatte die Beschwerdeführerin die ihr verfügbaren Mittel ausgeschöpft. Dies waren namentlich Klagen an die Behörden und Gesuche um Schutzanordnungen, welche dem Vater den Kontakt zu den Kindern untersagten. Obwohl zwar Kontaktverbote erlassen wurden, konnte der Vater seine Kinder weiterhin kontaktieren und zu sich nach Hause nehmen. Dabei fällt auf, dass der Staatsanwalt, als er im Jahre 2016 endlich eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Vater einleitete, neun frühere Entscheide annullierte, die genau dies abgelehnt hatten.[73]

Beachtlich ist schliesslich, dass der von der Familienschutzbehörde empfohlene Zeitplan für Kontakte, der vorsah, dass sich die Kinder alternierend bei beiden Eltern aufhielten, vom Vater, der die Kinder bei sich behielt, nicht eingehalten wurde.[74]

c) Sorgfaltspflichtverletzung wegen langer Verfahrensdauer trotz Dringlichkeit

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Entfremdung der Kinder von der Mutter verlangte diese seit Juli 2013, dass das Gericht das Sorgerechtsverfahren rasch entscheide. Trotzdem brauchte das erstinstanzliche Gericht eineinhalb Jahre für sein Urteil. Dies verlängerte die Zeitspanne, während der die Beschwerdeführerin keine bedeutsamen Kontakte mit ihren beiden Kindern pflegen konnte, währenddem es dem Vater weiterhin möglich war, die Kinder von ihr zu alienieren. Diese Verzögerung widerspricht dem Prinzip der äussersten Sorgfalt, auf welches in Randnummer 66 hingewiesen wurde.[75]

d) Mangelhafte Durchsetzung des Sorgerechtsentscheids

Bei der Durchsetzung des Entscheids blieben die Behörden «nicht mehr total passiv» und tätigten mehrere relevante Massnahmen.[76] Insbesondere setzte der für die Durchsetzung des Entscheids zuständige Beamte dem Vater sofort eine Frist, um das Urteil freiwillig zu befolgen, als die Beschwerdeführerin dies beantragte. Nachdem der Vater der Aufforderung nicht nachkam, begleitete der Beamte die Beschwerdeführerin mit einer Psychologin und spezialisierten Behörden am 9. Februar 2016 zum Haus des Vaters, um das Urteil zu vollstrecken. Dies gelang darum nicht, weil sich die Kinder dagegen wehrten, das Haus des Vaters zu verlassen. Schliesslich wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2016 eine Strafuntersuchung wegen emotionalen Missbrauchs der Kinder gegen den Vater eingeleitet.[77]

Allerdings blieben die Behörden nach dem ersten Versuch, das Urteil durchzusetzen, inaktiv. Die Ausnahme bildete derjenige Beamte, der für die Durchsetzung des Urteils zuständig war und beim Gericht beantragte, Zugang zum Hause des Vaters zu erzwingen, obwohl ihm dieses Recht bereits zustand. Bis zur nächsten Massnahme dauerte es 10 Monate (bis Dezember 2016), als ein Gericht eine Schutzanordnung ausstellte, welche dem Vater den Kontakt zu den Kindern untersagte.[78]

e) Fehlende Überprüfung staatlicher Handlungen

Kurz darauf kam es in der Schule der Kinder zu einem weiteren Versuch, die Kinder davon zu überzeugen, zu ihrer Mutter zu gehen. Aufgrund des mangelnden direkten Kontakts mit allen Involvierten konnte der EGMR nicht beurteilen, welche Auswirkungen die einzelnen Handlungen der involvierten Behörden hatten - z.B. dass die Eltern des Vaters kommen und die Kinder beeinflussen durften, wie es die Beschwerdeführerin schilderte. Allerdings scheint keine nationale Behörde die Situation an diesem Tag analysiert zu haben, um zu ermitteln, ob die fehlgeschlagene Vereinigung der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zumindest teilweise auf die Handlungen der Involvierten und nicht nur der Verweigerung der Kinder zu kooperieren zurückzuführen ist.[79]

Danach erfolgten zwei weitere Versuche, die Kinder zur Mutter zu bringen, aber die Kinder weigerten sich in beiden Fällen, mit der Mutter mitzugehen.[80]

f) Fehlende Beweise für Bemühungen der Behörden

Der EGMR akzeptierte, dass die Weigerung der Kinder, bei der Mutter zu bleiben, eine schwierige Situation darstellte, die einer Vielzahl komplexer Massnahmen bedurfte, um die Kinder mit der Beschwerdeführerin zu vereinen. Die Implementierung solcher Massnahmen hätte gewiss Zeit in Anspruch genommen. Doch im Gegensatz zu den ernsthaften Bemühungen, im Jahr 2017 eine Lösung zu finden, gibt es keine Belege dafür, dass solche Massnahmen im Jahr 2016 getroffen wurden. Für diese scheinbar fehlende Aktivität der Behörden lieferte die Regierung keine Erklärung.[81]

g) Folgerungen des EGMR

Der EGMR vertrat die Ansicht, dass die Alienation der Kinder der Beschwerdeführerin, worüber sich letztere bereits vor Erlass aller Sorgerechtsentscheide beklagt hatte, ein massgeblicher Grund dafür war, dass das Urteil vom 24. Juni 2015 nicht durchgesetzt werden konnte. Das behördliche Versagen, auf die Klagen der Beschwerdeführerin einzugehen und das Sorgerechtsverfahren rasch zu entscheiden, habe substanziell zu den späteren Schwierigkeiten, das Urteil durchzusetzen, beigetragen.[82]

Darüber hinaus versuchten die Behörden im ersten Jahr des Durchsetzungsverfahrens lediglich zweimal, das Urteil durchzusetzen. Noch wichtiger ist, dass diese Versuche im Jahr 2016 ohne psychologische Vorbereitung der Kinder oder Eltern stattfanden, obwohl dies notwendig gewesen wäre, da «klare Anzeichen dafür bestanden, dass die Kinder psychologisch von ihrer Mutter alieniert» wurden.[83] Im Lichte dieser Erwägungen kam der EGMR zum Schluss, dass die nationalen Behörden im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen besonderen Sorgfalt gehandelt haben oder den positiven Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK nachgekommen sind. Darum wurde im vorliegenden Fall gegen Art. 8 EMRK verstossen.[84]

IV. Analyse

Nachfolgend wird die Bedeutung der Entscheidung des EGMR auf den Umgang mit Fällen von «parental alienation» in der Rechtspraxis aufgezeigt.

1. Bekenntnis zu «Parental Alienation»

Der EGMR spricht in seinen Erwägungen wie auch in der Regeste explizit vom von seiner Mutter «alienierten Kind (alienated child)».[85] Zudem erwähnt das Gericht sowohl in den Erwägungen als auch in seiner Medienmitteilung, dass der Vater die Kinder von ihrer Mutter durch sein Verhalten alienierte (parental alienation behaviour).[86] Es führte aus, dass die Alienation der Kinder die Durchsetzung des Urteils massgeblich behinderte und dass das Versagen, auf die Klagen der Mutter zeitnah zu reagieren, zum Problem beigetragen habe.[87] Zudem kritisierten die Richterinnen und Richter, dass vor der Durchsetzung des Urteils keine vorbereitenden Massnahmen getroffen wurden, obwohl klare Anzeichen dafür bestanden, dass die Kinder «psychologisch von ihrer Mutter alieniert wurden».[88]

Damit anerkennt das Gericht im besprochenen Urteil zum einen das Phänomen des «alienierten Kindes» und zum anderen, dass ein Elternteil durch sein Verhalten Kinder alienieren kann (alienierendes Verhalten).

2. «Parental Alienation» als Form emotionalen Kindesmissbrauchs

Der EGMR verweist in seinen Erwägungen auf ein Gutachten, welches zum Schluss kam, dass die Alienation der Kinder von ihrer Mutter emotionaler Missbrauch sei.[89] In der Folgeerwägung führt er aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass keine Massnahmen existierten, um «die Kinder vor dem sich gegenwärtig abspielenden emotionalen Missbrauch zu schützen», die ihr verfügbaren Massnahmen getroffen habe.[90]

Das Gericht bezieht sich in seiner Aussage auf die Alienation der Kinder und bezeichnet sie als emotionalen Missbrauch, womit es «Parental Alienation» als Form emotionalen Missbrauchs anerkennt.

3. Fremdplatzierung als vertretbare Massnahme

Der EGMR verweist explizit auf die Empfehlung der Familienschutzbehörde, die Kinder vorübergehend von beiden Eltern zu trennen, um sie psychologisch zu betreuen, und bemängelt, dass diese Empfehlung, trotz eines weiteren Gutachtens, welches die Alienation der Kinder als emotionalen Missbrauch qualifizierte, nie befolgt wurde.[91] Dass der EGMR explizit auf diese Empfehlung verweist und sie nicht zugleich als falsch kritisiert, dürfte bedeuten, dass der EGMR, im vorliegenden Fall, die Fremdplatzierung für eine vertretbare Massnahme erachtete. Eine Fremdplatzierung ist somit, im Lichte dieses Urteils, eine in Erwägung zu ziehende aktive Interventionsmassnahme zum Kinderschutz.

Das Gericht weist im vorliegenden Urteil ausserdem explizit darauf hin, dass die mit der Durchsetzung des Sorgerechtsentscheids verbundene Obhutsübertragung vom Vater an die Mutter wegen klarer Anzeichen einer Alienation komplexe Vorbereitungshandlungen erfordert hätte und bemängelt, dass keine solchen vorgenommen wurden.[92] Dies dürfte zum einen bedeuten, dass der EGMR davon ausgeht, dass eine Obhutsübertragung unter diesen Umständen komplexer Vorbereitungshandlungen bedarf, zum anderen, dass er solche gegebenenfalls auch erwartet.

4. Besondere Pflicht zur sorgfältigen Handhabung

Die urteilenden Richterinnen und Richter vertreten die Ansicht, dass die moldawischen Behörden den vorliegenden Fall zu unsorgfältig und zu langsam behandelt haben.[93] Sie erwogen, dass das Versagen, rasch zu handeln, massgeblich zu den Problemen beigetragen habe[94] und erachteten das Verhalten der Behörden vor dem Durchsetzungsverfahren für «total passiv».[95] Schliesslich bemängelte das Gericht, dass die Regierung weder dargelegt noch erklärt hat, wieso namentlich im Jahre 2016 zu wenig Massnahmen getroffen wurden.[96]

Nach dem vorliegenden Urteil müssen Behörden erstens handeln, sie müssen zweitens rasch handeln und drittens belegen können, dass sie die notwendigen Massnahmen getroffen haben.

5. Betroffene, die PAS-Vorwürfe erheben, ernst nehmen

Der EGMR geht davon aus, dass die Behörden die Vorwürfe der Mutter kannten und spätestens seit Ende 2014 (Erscheinen der Gutachten) wussten, dass diese der Wahrheit entsprachen.[97] Er bemängelt, dass die moldawischen Gerichte trotzdem untätig blieben und eineinhalb Jahre brauchten, um die Sorgerechtsstreitigkeiten zu entscheiden, obwohl sie die Gefahren kennen mussten.[98] Er machte das Versagen, den Klagen der Mutter genügend Beachtung zu schenken, für die Probleme bei der Durchsetzung des Sorgerechtsentscheids verantwortlich.[99] Diese Kritik erfolgte, obwohl die Mutter die Befürchtung geäussert hat, dass der andere Elternteil die Kinder von ihr alieniere und den Begriff «Parental Alienation Syndrome» verwendete.[100]

Dies müsste bedeuten, dass die Verwendung der Begriffe «Parental Alienation» oder «Parental Alienation Syndrome» in der Praxis nicht dazu führen darf, dass Betroffene (oder Fachkräfte) ignoriert oder zurückgewiesen werden. Im Gegenteil: Sie müssen auch dann (gerade dann) ernst genommen werden.

6. Kindeswohl steht über Kindeswillen

Der EGMR legt in seiner Rechtsprechung besonderen Wert auf das Kindeswohl. In seinen allgemeinen Erwägungen führt er aus, dass auch der Wille des Kindes stets angemessen zu berücksichtigen sei. Die geäusserte Ansicht des Kindes ist aber nicht das einzige massgebende Kriterium. Das Kindeswohl wie auch andere Interessen müssen dennoch ermittelt und berücksichtigt werden und können u.U. dem Kindeswillen vorgehen.[101]

V. Ergänzende Anmerkungen

Alienierte Kinder (alienated children) gehören bereits aufgrund der elterlichen Trennung einer Risikogruppe an. Die Alienation ist ein zusätzlicher Belastungsfaktor.[102] Einst Betroffene leiden noch im Erwachsenenalter unter den Folgen des Phänomens. In einer retrospektiven qualitativen Studie von Amy Baker gaben z.B. 70% der Betroffenen an, an signifikanten Depressionen gelitten zu haben oder noch immer zu leiden, 33% hatten in ihrer Jugend ernsthafte Drogen- und Alkoholprobleme, 66% waren selbst mindestens einmal geschieden und 50% hatten ein Kind, das von ihnen alieniert wurde.[103] Zudem äusserten die meisten von ihnen die Ansicht, dass sie zwar als Kinder einen Elternteil verstiessen, aber insgeheim gehofft hatten, dass jemand merkt, dass sie eigentlich gar nicht meinten, was sie sagten - ein Ergebnis, das sich mit demjenigen einer Studie von Clawar und Rivlin deckt, in der 80% der alienierten Kinder gewünscht hatten, dass die Alienation bemerkt und gestoppt wird.[104]

Auch verstossene Eltern leiden unter der Trennung von ihren Kindern. Sie leiden z.B. an Depressionen, traumatischen Stresssymptomen und Suizidgedanken. Zwei neuere Studien mit Datenerhebungen in vier voneinander unabhängigen Regionen Kanadas und der USA ergaben, dass jeweils mehr als 30% der Eltern Opfer des alienierenden Verhaltens (alienating behaviour) des anderen Elternteils werden. Dies übersteigt bisherige Schätzungen bei Weitem.[105]

Trotz dieser Probleme und obwohl Parental Alienation ein stark untersuchtes Phänomen ist - allein die Parental Alienation Datenbank des Vanderbilt University Medical Centers umfasst gegenwärtig 1396 Bücher, Buchkapitel und Aufsätze aus Fachzeitschriften zum Thema -, scheint es auch in der Schweiz Gerichte zu geben, welche keine Massnahmen ergreifen, um betroffene Kinder und Eltern zu schützen - selbst dann, wenn Sachverständige dies empfehlen.[106] Eine mögliche Erklärung ist die Sorge, dass damit das Parental Alienation Syndrome anerkannt würde, das in der Rechtslehre mitunter als «pseudowissenschaftliche Theorie», mit welcher «das Kindeswohl mit Füssen getreten wird», bezeichnet wurde.[107]

Der Begriff PAS wurde in den 1980er-Jahren von Richard Gardner[108] geprägt, der damit, grob betrachtet, dasselbe Phänomen wie Parental Alienation beschrieb, allerdings, genau wie seine wohl grösste Kritikerin - die u.a. einst an der Universität Basel unterrichtende Carol Bruch -[109] zwischen den beiden Begriffen unterschied.[110] PAS ist nicht offiziell als psychologisches Krankheitssyndrom anerkannt, da es bisher nicht hinreichend empirisch oder klinisch belegt werden konnte.[111] Das allgemeiner gehaltene Konzept Parental Alienation wird hingegen oft als logisch nachvollziehbare Dynamik in Familienkonstellationen betrachtet.[112]

Gardners PAS-Ansätze wurden stark kritisiert.[113] Die Kritik stammt im Wesentlichen von zwei voneinander unabhängigen Gruppierungen: Einer um die angesehenen Forscherinnen Joan B. Kelly und Janet R. Johnston, welche im Jahre 2001 als Alternative das Konzept «parental alienation» präsentierten,[114] sowie einer, die sich als «Verteidigerin missbrauchter Frauen und Kinder» betrachtet.[115] Einige Vertretende dieser Gruppierung lehnen auch Parental Alienation ab und erachten Klagen wegen Parental Alienation angeblich meist für von gewalttätigen oder missbrauchenden Vätern fabriziert, um Kontrolle über die Mütter auszuüben und Kontakt zu den Kindern zu erlangen, welche ihre Väter zurecht ablehnen.[116]

Entscheidend für das vorliegende Urteil ist aber, dass nur wenige wissenschaftliche Stimmen auch die Existenz des beschriebenen Phänomens bestreiten.[117] An einer Umfrage zu Parental Alienation an einer Konferenz der angesehenen Association of Family and Conciliation Courts (AFCC)[118] im Jahre 2010 bejahten gar 98% von 300 Fachpersonen, dass es Kinder gibt, die von einem Elternteil dazu manipuliert werden, den anderen Elternteil irrational und ungerechtfertigt zu verstossen.[119]

Im Übrigen erachten auch PAS-kritische Kreise alienierendes Verhalten für einen Kindsmissbrauch, der eine rasche staatliche Intervention erfordert.[120] Den Obhutsentzug oder die Fremdplatzierung bezeichnen sie als mögliche Kindesschutzmassnahmen unter mehreren.[121]

Das Phänomen ist zudem geschlechtsneutral.[122] Dabei ist unbestritten, dass Kontaktwiderstände verschiedene Ursachen haben können. Insbesondere sind sie häufig das Ergebnis des Zusammenspiels verschiedener Faktoren, deren Einfluss sorgfältig abgeklärt werden muss.[123] Folglich kann nicht allein aufgrund eines Kontaktwiderstandes darauf geschlossen werden, dass ein Kind alieniert (oder missbraucht) wurde. Sowohl die Umteilung in die Obhut einer Person, die das Kind missbraucht hat, als auch das untätig bleiben, wenn der obhutsberechtigte Elternteil das Kind vom anderen Elternteil alieniert, dürfte für das Kind schwerwiegende Folgen haben.[124] Kontaktabbrüche zu lebenden (leiblichen) Eltern führen ganz allgemein (d.h. unabhängig ihrer Ursache) zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Kindern, die ein ganzes Leben lang andauern können und Betroffene etwa doppelt so stark und dreimal so lang belasten, wie der Tod eines leiblichen Elternteils.[125] Darum gilt es (aus ärztlicher Sicht) Kontaktabbrüche, wenn möglich, zu verhindern.[126]

Aus den erwähnten Gründen ist das vorliegende Urteil zu begrüssen. Das Urteil schliesst eine differenzierte Betrachtungsweise des Einzelfalles weder aus, noch schränkt es sie ein. Zweitrangig ist auch, wie das Phänomen bezeichnet wird. Entscheidend ist, dass Gerichte und Behörden Betroffene auch dann ernst nehmen, wenn sie von Parental Alienation oder PAS sprechen, die Umstände umgehend sorgfältig abklären und gegebenenfalls unverzüglich intervenieren, um eine fortschreitende Alienation (bzw. Entfremdung) mit drohendem Kontaktverlust zu verhindern.

Der EGMR hat bereits andere Fälle im Zusammenhang mit «parental alienation» in diesem Sinne entschieden.[127] Auch das Bundesgericht anerkennt, ohne damit PAS zu bejahen, die Problematik von Entfremdungsprozessen und, zumindest implizit, die Möglichkeit einer Fremdplatzierung oder Obhutsübertragung.[128] Unlängst billigte es in einem Fall, in dem eine fortschreitende Entfremdung mit Kontaktabbruch drohte, gegen den Willen der Obhutsinhaberin die Anordnung

  • einer kinderpsychologischen Begleitung,
  • eines von einer Beiständin beaufsichtigten Programms zur Wiederherstellung eines üblichen Besuchsrechts sowie
  • einer Therapie für die Mutter, zur Sensibilisierung über die Entfremdungsproblematik - dies unter Strafandrohung bei Nichteinhaltung.[129]

Des Weiteren akzeptierte das Gericht bereits Weisungen, Ermahnungen oder die Anordnung einer Mediation, um den Kontakt des Kindes zum besuchsberechtigten Elternteil zu schützen.[130]

Wie der EGMR anerkennt auch das Bundesgericht, dass der Kontakt des Kindes zu beiden Eltern «sehr wichtig» ist, weshalb dem vom Kind geäusserten Willen, der stets angemessen berücksichtigt werden muss, nicht notwendigerweise gefolgt werden kann. Insbesondere steht es dem obhutsberechtigten Elternteil nicht zu, selbst über den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu befinden. Das Gericht erwog, es wäre «geradezu stossend», wenn sich ein Elternteil «nach ‹erfolgreicher› Manipulation auf das Verhalten und die Meinung der Kinder berufen könnte».[131] Zudem ist das Kindeswohl oberste Richtschnur für die Betreuungsregelung, wobei, um seiner Persönlichkeit willen, auch dem besuchsberechtigten Elternteil ein Kontaktrecht zusteht, das ihm nicht allein wegen der Feststellung einer Abwehrhaltung des Kindes oder eines Elternkonflikts vorenthalten werden darf. Einschränkungen müssen stets verhältnismässig sein.[132]

VI. Fazit und Ausblick

Der EGMR hat mit seinem Urteil anerkannt, dass es «alienierte Kinder» und Eltern, welche die Kinder negativ gegen den andern Elternteil beeinflussen (alienierendes Verhalten), gibt. Damit hat er implizit die Existenz von «parental alienation», nicht aber ein Syndrom mit Krankheitswert, anerkannt. Das Gericht betrachtet alienierendes Verhalten als eine Form emotionalen Missbrauchs und fordert bei Verdacht, dass die Kinder von einem Elternteil alieniert werden, rasche und sorgfältig durchdachte Massnahmen. Zudem sind Befürchtungen betroffener Eltern ernst zu nehmen, selbst wenn diese vom nicht anerkannten «PAS» sprechen. Die Beweislast für die genügend sorgfältige Handhabung eines Falles tragen die Behörden. Der vom Kind geäusserte Wille ist ernst zu nehmen, ist aber auf seine Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen.

Der Umstand, dass der EGMR «parental alienation» anerkennt, könnte zu einer besseren Sensibilisierung bezüglich der Problematik in Politik, Gesellschaft und Praxis beitragen, wie auch dringend benötigte Forschung stimulieren. Zudem dürfte das Urteil zu einem besseren Schutz gefährdeter Kinder und Eltern führen, da Resignationsentscheidungen nach «alter Schule», mit welchen eine Alienation einfach hingenommen wird, damit unvereinbar sind. Schliesslich ist die Anerkennung ein wichtiges Signal für Millionen von Betroffenen, deren Leben aufgrund dieses traumatisierenden Ereignisses erheblich beeinträchtigt wurde.



[1] Urteil des EGMR 23641/17 vom 29. Oktober 2019 (Pisică gegen Moldawien), N 85, 89, 90.

[2] Pisică gegen Moldawien, N 70, 71 und 79.

[3] Pisică gegen Moldawien, N 79 (Hervorhebung durch die Autoren).

[5] Dieses lag im Jahr 2018 bei USD 3900 (Weltbank, GNI per capita, Atlas method [current USD] - Moldova).

[6] European Court of Human Rights, Cases pending before the Grand Chamber.

[7] Die Begriffe gehen auf eine Expertengruppe um die angesehenen Forscherinnen Joan B. Kelly und Janet R. Johnston zurück. Ausführlich zu den Begriffen: Joan B. Kelly / Janet R. Johnston, The Alienated Child, A Reformulation of Parental Alienation Syndrome, Family Court Review 39/2001, S. 251 ff.

[8] Duden, Alienation; Vgl. auch: Spektrum.de, Lexikon der Psychologie, Alienation.

[9] Vgl. dazu: Pisică gegen Moldawien, N 50 f. und 81.

[15] Department for Social Assistance and Family Protection (Ebd., N 13); Pisică gegen Moldawien, N 12 f.

[21] Vgl. Fn. 18.

[22] Pisică gegen Moldawien, N 19 (Hervorhebung durch die Autoren).

[28] Pisică gegen Moldawien, N 28 (Hervorhebung durch die Autoren).

[30] Pisică gegen Moldawien, N 29 (Hervorhebung durch die Autoren).

[55] Pisică gegen Moldawien, N 67 sowie ferner: N 58.

[56] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101).

[57] Z.G. Pisică gegen Moldawien, N 67 sowie 56 f.

[72] Z.G. Pisică gegen Moldawien, N 70 (Hervorhebung durch die Autoren).

[75] Z.G. Pisică gegen Moldawien, N 73 (Hervorhebung durch die Autoren).

[83] Z.G. Pisică gegen Moldawien, N 79 (Übersetzung durch die Autoren).

[85] Pisică gegen Moldawien, N 70, 73, 79 und Regeste.

[86] Pisică gegen Moldawien, N 73 (vgl. auch 69); Medienmitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. Oktober 2019 (Judgments of 29. October 2019).

[88] Pisică gegen Moldawien, N 79 (Übersetzung und Hervorhebung durch die Autoren).

[90] Pisică gegen Moldawien, N 71 (Übersetzung durch die Autoren).

[92] Pisică gegen Moldawien, N 79, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 49337/07 vom 21. September 2010 (Mijušković gegen Montenegro), N 89.

[95] Pisică gegen Moldawien, N 74. Die Richterinnen und Richter des EGMR bezeichneten das Verhalten im Durchsetzungsverfahren als «nicht mehr total passiv», was impliziert, dass sie das Verhalten vor dem Durchsetzungsverfahren als «total passiv» betrachteten.

[100] Pisică gegen Moldawien, N 34 (vgl. auch 41).

[102] Statt vieler: Janet R. Johnston, Children of Divorce Who Reject a Parent and Refuse Visitation: Recent Research and Social Policy Implications for the Alienated Child, Family Law Quarterly 2005, S. 771; Barbara Jo Fidler / Nicholas Bala, Children resisting postseparation contact with a parent: concepts, controversies and conundrums, Family Court Review 2010, S. 20 f.

[103] Amy J. L. Baker, The Long-Term Effects of Parental Alienation on Adult Children: A Qualitative Research Study, The American Journal of Family Therapy 2005, S. 296 ff.

[104] So: Liselotte Staub, Kontaktwiderstände des Kindes nach der Trennung der Eltern: Ursache, Wirkung und Umgang, ZKE 2010, S. 360; Fidler/Bala (Fn. 102), S. 21.

[105] Z.G.: Jennifer J. Harman / Sadie Leder-Elder / Zeynep Biringen, Prevalence of adults who are targets of parental alienation behaviours and their impact, Children and Youth Services Review, 106, 2019, Kapitel 9; Jennifer J. Harman / Sadie Leder-Elder / Zeynep Biringen, Prevalence of parental alienation drawn from a representative poll, Children and Youth Services Review 2016, S. 65.

[106] So scheint z.B. das Kantonsgericht St. Gallen ein Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts des Kantons Zürich darum für nicht überzeugend erachtet zu haben, weil es dem «Konzept der sog. Eltern-Entfremdung (Parental Alienation Syndrome; PAS) folge» (Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2010 vom 6. April 2011 E. 4.1, Hervorhebung durch die Autoren).

[107] Ingeborg Schwenzer, Die elterliche Sorge - die Sicht des Rechts von aussen auf das Innen, FamPra 6 2005, S. 22.

[108] Siehe zur Person: Stuart Lavietas, Richard Gardner, 72, Dies; Cast Doubt on Abuse Claims, New York Times vom 9. Juni 2003.

[109] UCDavis School of Law, Carol S. Bruch.

[110] Carol Bruch, Parental Alienation Syndrome and Parental Alienation: Getting It Wrong in Child Custody Cases, Family Law Quarterly 2001, S. 549; Richard Gardner, Commentary on Kelly and Johnston's «the alienated child: a reformulation of parental alienation syndrome», Family Court Review 2005, S. 613 f. (zit. Gardener 2005); Richard A. Gardner, Parental Alienation Syndrome vs. Parental Alienation: Which Diagnosis Should Evaluators Use in Child-Custody Disputes? The American Journal of Family Therapy 2002, S. 98 f.

[111] American Psychological Association, APA Dictionary of Psychology, parental alienation syndrome (PAS).

[112] Ebd.

[113] Ausführlich zur Kritik, ihren Ursprüngen und Urhebern: Deirdre C. Rand, Parental Alienation Critics and the Politics of Science, The American Journal of Family Therapy 2010, S. 48 ff. Allerdings erwiesen sich einige Kritikpunkte als unzutreffend, so z.B. dass Gardners 19 Aufsätze ohne Peer-Review publiziert worden seien (vgl. z.B. Bruch [Fn. 110], S. 535 sowie Gardner 2005 [Fn. 110], S. 613 und Richard Gardner, Rebuttal to Carol S. Bruch's Article «Parental Alienation Syndrome and Parental Alienation: Getting it Wrong in Child Custody Cases», Family Law Quarterly 2001, S. 527 ff.). Auch heute noch sollen irreführende Aussagen zum Thema verbreitet werden (siehe z.B. William Bernet, Parental Alienation and Misinformation Proliferation, Family Court Review 2020, S. 293 ff.).

[114] Kelly/Johnston (Fn. 7), S. 251 ff.

[115] Vgl. Z.B. Rand (Fn. 113), S. 49. Besonders hervorgehoben wird in dieser Gruppierung regelmässig Carol Bruch, die im deutschsprachigen Raum sehr einflussreich war (Christian Dum, Parental Alienation Initiatives Around the World, in: Demostenes/Bernet/Sauber [Hrsg.], Parental Alienation, The Handbook for Mental Health and Legal Professionals, Springfield 2013, S. 428 f.).

[116] Fidler/Bala (Fn. 102), S. 10, mit Verweis auf Carol Bruch (vgl. dazu z.B.: Carol Bruch, Parental Alienation Syndrome: Junk Science in Child Custody Determinations, European Journal of Law Reform 2001, S. 387), Jennifer Hoult und Joan Meier; Sue Whitcombe, Psychopathology and the conceptualisation of mental disorder: The debate around the inclusion of Parental Alienation in DSM-5, Counselling Psychology Review 3/2013, S. 8; Rand (Fn. 113), S. 49; Für Hintergründe dazu siehe: Janet R. Johnston / Matthew J. Sullivan, Parental Alienation: In Search for Common Ground for a More Differentiated Theory, Family Court Review 2020, S. 273 f.

[117] Thomas Rauscher, Kommentar zu § 1684 BGB, in: Coester/Rauscher/Salgo (Hrsg.), J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 4, Familienrecht, §§ 1684-1717 (Elterliche Sorge 3 - Umgangsrecht), Berlin 2014, N 39. Als einziges Beispiel nennt er Carol Bruch.

[118] Dabei trug die AFCC ganz entscheidend zur Durchsetzung der Kritik am PAS bei (vgl. Rand [Fn. 113], S. 49).

[119] Amy Baker / Peter Jaffe / William Bernet / Janet Johnston, Brief Report on Parental Alienation Survey, AFCC E-News 6, 5/2011.

[120] Janet R. Johnston / Joan B. Kelly, Rejoinder to Gardner's «commentary on Kelly and Johnston's ‹the alienated child: a reformulation of parental alienation syndrome›», Family Court Review 2004, S. 626; Michael Saini / Janet R. Johnston / Barbara Jo Fidler / Nicholas Bala, Empirical Studies of Alienation, in: Drozd/Saini/Olesen (Hrsg.), Parenting Plan Evaluations: Applied Research for the Family Court, 2. Aufl., Oxford 2016, S. 425; Edward Kruk, Parental Alienation as a Form of Emotional Child Abuse: Current State of Knowledge and Future Directions for Research, Family Science Review 2018, S. 142. Vgl. auch Wilfried von Boch-Galhau, Parental Alienation (Syndrome) - Eine ernst zu nehmende Form von psychischer Kindesmisshandlung, Neuropsychiatrie 2018, S. 136.

[121] Johnston (Fn. 102), S. 760 und 770 f.

[122] Saini et al. (Fn. 120), S. 381; Kruk (Fn. 120), S. 142.

[123] Johnston/Sullivan (Fn. 116), S. 279 ff. Sowohl Gardner als auch Schwenzer scheinen dem zuzustimmen (Gardner [2005] [Fn. 110], S. 613 f.; Schwenzer [Fn. 107], S. 22).

[124] Johnston/Sullivan (Fn. 116), S. 272.

[125] Anna Prinz / Ursula Gresser, Macht Kontaktabbruch zu den leiblichen Eltern Kinder krank?, NZFam 2015, S. 993 f.

[126] Ebd., S. 994.

[127] Vgl. z.B: Urteil des EGMR 57077/16 vom 4. Dezember 2018 (R.I. u.a. gegen Rumänien); Für eine Besprechung mehrerer Urteile bis zum April 2012, siehe: Dum (Fn. 115), S. 441 ff.

[128] Ausführlich dazu: Stephan Wolf / Deborah Schmuki, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2011: Ehe- und Vormundschaftsrecht, ZBJV 11/2012, S. 848 m.w.H.

[129] Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.4 ff. Vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2010 vom 11. Juni 2010.

[130] Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.4 ff.

[131] Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.2.

[132] Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1.