Von Verfügungen über das (Nicht-)Zustandekommen
eidgenössischer Referenden und den
Tücken bei deren Anfechtung
Bemerkungen zu BGE 146 I 126, Sozialdemokratische Partei Neuenburg
et al. gegen «Überparteiliches Komitee gegen immer mehr
staatliche Abgaben»
Luka Markić *
Das kürzlich ergangene Bundesgerichtsurteil BGE 146 I 126
beschäftigt sich mit der Frage der Anfechtbarkeit von
Verfügungen der Bundeskanzlei im Zusammenhang mit dem
Zustandekommen von eidgenössischen Referenden. Aufgrund einer
Gesetzesänderung aus dem Jahre 2007 war es dem Bundesgericht
verwehrt, auf die Beschwerde einzutreten. Dieser Kommentar befasst
sich nicht nur mit dem Bundesgerichtsurteil, sondern zeigt
ebenfalls auf, wie es beinahe unbemerkt zur
Rechtsschutzeinschränkung bei den politischen Rechten in
eidgenössischen Angelegenheiten kam.
Zitiervorschlag: Luka Markić, Von Verfügungen über das
(Nicht-)Zustandekommen eidgenössischer Referenden und den
Tücken bei deren Anfechtung, sui generis 2020, S. 395
URL: sui-generis.ch/150
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.150
* Luka Markić, MLaw, Doktorand und wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl
für öffentliches Recht, Verfassungsgeschichte sowie
Staats- und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Andreas Kley) der
Universität Zürich (
luka.markic@rwi.uzh.ch)
I. Vorgeschichte
Mit Beschluss vom 27. September 2019[1]
lehnte die Bundesversammlung die eidgenössische Volksinitiative
«Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der
ganzen Familie»[2]
ab und stellte ihr gleichzeitig einen indirekten Gegenentwurf[3]
entgegen. Daraufhin zog das Initiativkomitee seine Volksinitiative bedingt
zurück.[4]
Der indirekte Gegenentwurf des Parlaments hat die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes[5]
zur Folge und sieht einen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub
vor, der, wie die Mutterschaftsentschädigung, über die
Erwerbsersatzordnung finanziert werden soll. Gegen die Änderung des EOG wurde erfolgreich das
Referendum ergriffen.[6]
Im Rahmen der Unterschriftensammlung für das Referendum sah sich das
Komitee fortlaufend mit dem Vorwurf konfrontiert, dass es die für das
Zustandekommen des Referendums notwendigen Unterschriften mit unlauteren
Methoden gesammelt hätte.[7]
Die Unterschriftensammler hätten, so der Vorwurf, im Rahmen der
Sammlung vermehrt und vornehmlich in der Westschweiz um Unterschriften
geworben, indem sie behauptet hätten, dass sie für den
Vaterschaftsurlaub sammeln, was bei einem Referendum gegen den
Vaterschaftsurlaub offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen
würde.[8]
Daraufhin kündigte namentlich die Sozialdemokratische Partei
Neuenburgs an, beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung
der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums einreichen
zu wollen, um die Rechtmässigkeit der Unterschriftensammlung
überprüfen zu lassen.[9]
II. Sachverhalt
Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 stellte die Schweizerische
Bundeskanzlei gestützt auf die Art. 59a-66 BPR[10]
das Zustandekommen des Referendums gegen die Änderung vom 27.
September 2019 des Erwerbsersatzgesetzes fest, da es die in Art. 141 Abs. 1 BV[11]
verlangten 50'000 gültigen Unterschriften erreichte. Von insgesamt
55'120 eingereichten Unterschriften waren deren 54'489 gültig. Die
Verfügung wurde im Bundesblatt[12]
veröffentlicht und dem Referendumskomitee mitgeteilt.
Gegen die Verfügung über das Zustandekommen des Referendums
erhoben die Sozialdemokratische Partei Neuenburgs und drei Stimmbürger
zusammen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sowie gleichzeitig Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragten sie sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2020 und die Feststellung, dass
aufgrund einer Verletzung von Art. 34 BV die Zahl gültiger
Unterschriften für das Zustandekommen eines Referendums nicht erreicht
wurde. Eventualiter beantragten sie die Feststellung, dass die in den
Kantonen Neuenburg, Waadt, Freiburg, Wallis und Genf gesammelten 9'935
Unterschriften aufgrund schwerwiegender Unregelmässigkeiten bei der
Unterschriftensammlung ungültig seien und das Referendum deshalb nicht
zustande gekommen sei. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragten sie, dass
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und dass, im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Durchführung einer
Volksabstimmung zur besagten Bundesgesetzänderung bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Urteils in der Sache auszusetzen sei. Ferner
beantragten sie, das Verfahren vor Bundesgericht bis zum Vorliegen des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu sistieren.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die bei ihm eingereichte
Beschwerde mit Brief vom 9. März 2020 zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht. Ein Schriftenwechsel fand nicht statt.
III. Erwägungen
Das Beschwerderecht im Bereich der politischen Rechte steht jeder Person
zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist (Art. 89 Abs. 3 BGG[13]). Ein besonderes (rechtliches) Interesse in der Sache ist nicht
erforderlich.[14]
Die drei Beschwerde führenden natürlichen Personen, allesamt
Schweizer Bürger, besitzen das Stimmrecht auf Bundesebene und sind
somit beschwerdebefugt. Die Frage zum Beschwerderecht der
Sozialdemokratischen Partei Neuenburgs liess das Bundesgericht dagegen
offen (E. 1.1).
Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der
Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen
können gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b VGG[15]
nicht mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Für die Behandlung ebensolcher Verfügungen ist das Bundesgericht
zuständig (E. 1.2.).[16]
Gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG
können Verfügungen der Bundeskanzlei Gegenstand einer Beschwerde
betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und
Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sein. Nach Art. 80 Abs. 2 BPR, in der am 1.
Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung, können Verfügungen der
Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen einer
Volksinitiative oder eines Referendums beim Bundesgericht angefochten
werden.
Aus dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 BPR ergibt sich,
dass Verfügungen der Bundeskanzlei über das Zustandekommen eines
Referendums nicht beim Bundesgericht angefochten werden können. In der
bis zum 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 80 Abs. 2 BPR war
demgegenüber die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Verfügungen
der Bundeskanzlei über das Zustandekommen eines Referendums
zulässig.[17]
Aus der Botschaft des Bundesrates über die Einführung der
allgemeinen Volksinitiative und über weitere Änderungen der
Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 31. Mai 2006 lassen
sich für die Änderung des Wortlautes von Art. 80 Abs. 2 BPR keine
Gründe entnehmen.[18]
Auch in der Lehre liessen sich hierzu keine Erklärungen finden.[19]
Dennoch ist, so das Bundesgericht weiter, der Wortlaut der Norm klar.
Aufgrund dieser Tatsache sind die Gründe für ein Abweichen von
der wörtlichen Bedeutung mittels Auslegung nicht erfüllt.[20]
Im Gegensatz zu Verfügungen über das Nicht-Zustandekommen von
Referenden hat die Bundeskanzlei im vorliegenden Fall der Verfügung
über das Zustandekommen des Referendums keine Rechtsmittelbelehrung
beigefügt (E. 1.3).
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung über
das Zustandekommen des Referendums aufgrund des fehlenden
Anfechtungsobjektes nicht eingetreten. Die (reduzierten) Kosten des
Verfahrens tragen die Beschwerdeführer. Eine Entscheidung über
die Anträge betreffend die aufschiebende Wirkung und vorsorglichen
Massnahmen ist mit Erledigung der Beschwerde obsolet (E. 2, nicht
veröffentlicht). Das Urteil erging in einer Fünferbesetzung.
IV. Bemerkungen zum Urteil
Das rubrizierte Bundesgerichtsurteil befasst sich mit dem Rechtsschutz
wegen Verletzung politischer Rechte gegen Verfügungen der
Bundeskanzlei, wobei die Frage nach der formellen Zulässigkeit der
Beschwerde im Vordergrund steht. Im Folgenden ist demnach zunächst auf
die gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung der Bundeskanzlei
betreffend Zustandekommen eidgenössischer Referenden (Ziff. 1) sowie
auf deren Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 80 Abs. 2 BPR einzugehen
(Ziff. 2), bevor eine Würdigung des Urteils vorgenommen wird (Ziff.
3).
1. Zustandekommen eines Referendums
Ein Bundesgesetz wird dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn es 50'000
Stimmberechtigte (oder acht Kantone) innerhalb von 100 Tagen seit der
amtlichen Veröffentlichung des Erlasses im Bundesblatt verlangen (Art. 141 Abs. 1 BV). Nach Ablauf
der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum die
vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BPR).
Weist das Referendum weniger als 25'000 Unterschriften auf, so
veröffentlicht die Bundeskanzlei im Bundesblatt lediglich den Hinweis,
dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BPR). Die
Bestimmung, wonach keine förmliche Verfügung erlassen wird, wenn
das Referendum das verfassungsmässige Quorum um mehr als die
Hälfte verfehlt, trat am 1. April 1997 in Kraft.[21]
Zur Begründung der Gesetzesänderung wird in der Botschaft des
Bundesrates auf einen Rechtsfall aus dem Jahr 1988 hingewiesen:[22]
Gegen die Änderung vom 18. Dezember 1987 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (Insiderstrafnorm)[23]
sowie gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das
Internationale Privatrecht (IPRG)[24]
ergriffen damals zwei Komitees jeweils das Referendum. Da die Komitees
für die erste Referendumsvorlage 14 und gegen die zweite
Referendumsvorlage 19 Unterschriften sammelten, verfügte die
Bundeskanzlei in beiden Fällen ein Nichtzustandekommen.[25]
Gegen beide Verfügungen führten die Komitees erfolglos Beschwerde
vor Bundesgericht.[26]
Die damalige Rechtslage ermöglichte somit jedem einzelnen
Stimmberechtigten, mit der Einreichung von ein paar wenigen Unterschriften
und dem darauf folgenden Verfügungs- und Beschwerdeverfahren das
Inkrafttreten eines Erlasses um Monate hinauszuzögern. Mit der
Einführung der Regelung in Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BPR wollte
der Gesetzgeber solche Missbräuche verhindern. Er wies zu Recht darauf
hin, dass das missbräuchliche Ergreifen des Referendums «mit
guten demokratischen Gepflogenheiten unvereinbar» ist.[27]
Folgerichtig kann gegen den blossen Hinweis im Bundesblatt über das
deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren
keine Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BPR).[28]
In allen anderen Fällen verfügt die Bundeskanzlei, ob das
Referendum zustande gekommen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BPR). Weist
ein Referendum zwischen 25'000 und 49'999 gültige Unterschriften auf,
so verfügt die Bundeskanzlei ein Nicht-Zustandekommen. Die
Verfügung über ein Nicht-Zustandekommen wird mit einer
Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung versehen.[29]
Weist das Referendum 50'000 gültige Unterschriften oder mehr auf, so
verfügt sie ein Zustandekommen, wobei die Verfügung
unbegründet und ohne Rechtsmittelbelehrung im Bundesblatt publiziert
wird.[30]
2. Art. 80 Abs. 2 Satz BPR und der vermeintlich klare Wortlaut
Gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG kann
gegen Verfügungen der Bundeskanzlei Beschwerde wegen Verletzung
politischer Rechte geführt werden. Diese weit gefasste Bestimmung wird
durch Art. 80 Abs. 2 BPR
präzisiert. Demgemäss ist die Beschwerde ans Bundesgericht nur
gegen Verfügungen über das Nicht-Zustandekommen eines Referendums
(oder einer Volksinitiative) zulässig.[31]
Dieser Differenzierung muss im Nachfolgenden genauer nachgegangen werden.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde 1969 auf Bundesebene ausgebaut.[32]
Das Bundesgericht beurteilte neu gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OG[33]
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG[34]. Dazu zählten insbesondere Verfügungen der Bundeskanzlei (Art.
98 Bst. b OG). Gemäss damaliger Rechtsprechung des Bundesgerichts war
die Beschwerde gestützt auf die Bestimmungen des OG gegen
Verfügungen der Bundeskanzlei in Zusammenhang mit dem fakultativen
Referendum und mit der Volksinitiative zulässig.[35]
Diese Praxis bestätigte der Gesetzgeber mit der Schaffung des BPR am
1. Juli 1978 ausdrücklich.[36]
Art. 80 Abs. 2 aBPR
sah vor, dass gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Zustandekommen eines Referendums (oder einer
Volksinitiative) die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist.
Wie das Bundesgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil richtig
festhält,[37]
hatte der Gesetzgeber den Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR am 23.
März 2007 geändert.[38]
Seit dem 1. Januar 2008 gilt nunmehr, dass die Beschwerde ans Bundesgericht
gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen eines Referendums (oder einer
Volksinitiative) zulässig ist.[39]
Aus diesem neuen Wortlaut schloss das Bundesgericht konsequent, dass
Verfügungen der Bundeskanzlei über das Zustandekommen
eines Referendums nicht beim Bundesgericht angefochten werden können.[40]
Das kommt einer Einschränkung des Rechtsschutzes in Bezug auf
Verfügungen der Bundeskanzlei im Zusammenhang mit den politischen
Rechten gleich, welche kaum mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im
Einklang steht.[41]
Diese Einschränkung des Rechtsschutzes erstaunt - gerade auch im
Lichte der Tatsache, dass der Rechtsschutz im Bereich der politischen
Rechte in der Vergangenheit stetig erweitert und nicht etwa
eingeschränkt wurde. Ein Blick in die Gesetzesmaterialien ist
diesbezüglich aufschlussreich: Die Einschränkung, wonach nur
Nicht-Zustandekommens-Verfügungen der Bundeskanzlei beim Bundesgericht
angefochten werden können, gilt seit dem 1. Januar 2008. Wenn man sich
mit dem Gesetzgebungsverfahren zu Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR
beschäftigt und diesen analysiert, kommen ernsthafte Zweifel auf, ob
der Gesetzgeber mit der besagten Änderung des BPR das Beschwerderecht
tatsächlich einschränken wollte.
In der Botschaft des Bundesrates über die Einführung der
allgemeinen Volksinitiative und über weitere Änderungen der
Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 31. Mai 2006 wurde
die Einschränkung des Beschwerderechts weder erwähnt noch
begründet,[42]
obwohl sie im französisch- und italienischsprachigen Gesetzentwurf
bereits vorgesehen war:
Im französischsprachigen Entwurf des Bundesrates vom 31. Mai 2006 war
die Bestimmung in Art. 80 Abs. 2 Satz 1 E-BPR wie
folgt formuliert:
«Le recours de droit public est recevable contre les
décisions de la Chancellerie fédéral (…) au
non-aboutissement d'une initiative populaire ou d'un
référendum.»[43]
Auch der italienischsprachige Entwurf von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 E-BPR
lautete wie folgt:
«Possono essere inoltere impuganate con ricorso in
diritto pubblico le decisioni della Cancelleria federale inerenti (…)
alla non riuscita di un'iniziativa popolare o di un referendum».[44]
Der deutschsprachige Gesetzentwurf sah dahingehend, wie bisher, vor, dass
gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Zustandekommen Beschwerde ans Bundesgericht
offensteht:
«Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei (…)
über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines
Referendums».[45]
Was zunächst wie ein einfacher Übersetzungsfehler scheint,
entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als ein grösseres Problem. Die
Einschränkung des Beschwerderechts fand nicht nur keinen Einzug in die
Botschaft des Bundesrates. Auch während der Kommissions- als auch
Parlamentsberatungen wurden die Inkongruenz der verschiedenen
Sprachversionen des Gesetzentwurfes sowie die Einschränkung der
Beschwerdemöglichkeit nicht bemerkt. Weder im National- und
Ständerat noch in den vorberatenden Kommissionen wurde die
Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit diskutiert, geschweige
denn begründet.[46]
Aufgrund dieser Tatsache muss davon ausgegangen werden, dass nach den
jeweiligen Detailberatungen im National- und Ständerat in den
Gesamtabstimmungen[47]
die französisch- und italienischsprachigen National- und
Ständeräte aufgrund des französischen und italienischen
Gesetzentwurfes bzw. Fahne einer Einschränkung der
Beschwerdemöglichkeit zustimmten, währenddem die
deutschsprachigen National- und Ständeräte entsprechend dem
deutschsprachigen Entwurf bzw. Fahne gegen eine Einschränkung
votierten. In der Konsequenz verabschiedeten die Räte damit zwei
verschiedene, inkongruente Gesetzestexte.
Bevor die beiden Räte in der Schlussabstimmung dem Erlassentwurf
aus der Gesamtabstimmung zustimmen und das Bundesgesetz damit
gültig zu Stande kommt,[48]
überprüft die Redaktionskommission den Wortlaut des Erlasses und
legt die endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest. Bei
der Überprüfung des Entwurfs hat sie namentlich darauf zu achten,
dass der Text den Willen der Bundesversammlung wiedergibt und dass die
Fassungen in den drei Amtssprachen übereinstimmen. Zwar darf sie
formelle, insbesondere sprachliche Änderungen am Text vornehmen.
Materielle Änderungen dürfen jedoch keine vorgenommen werden.
Stösst die Kommission auf materielle Lücken, Unklarheiten oder
Widersprüche, so müssen die Ratspräsidien darüber
informiert werden.[49]
Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Behandlung der Vorlage in der
Redaktionskommission tatsächlich bemerkt, dass der deutschsprachige
und die französisch- bzw. italienischsprachigen Gesetzesentwürfe
insbesondere in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit gegen
Verfügungen über das (Nicht-)Zustandekommen von Referenden
und Volksinitiativen nicht übereinstimmen.[50]
Die Redaktionskommission passte den deutschsprachigen Entwurf der
französischsprachigen (und damit auch italienischsprachigen) Version
an.[51]
Damit war der Schlussabstimmungstext, namentlich in Bezug auf Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR, in
allen drei Amtssprachen gleichlautend. Sowohl der Nationalrat[52]
als auch der Ständerat[53]
nahmen die Änderung des BPR in der Schlussabstimmung[54]
an.[55]
Mit dieser Teilrevision des BPR schränkte der Gesetzgeber das
Beschwerderecht in Bezug auf Verfügungen der Bundeskanzlei in
Zusammenhang mit dem Zustandekommen eines Volksbegehrens ein.
Änderungen der Redaktionskommissionen am Gesetzestext werden den
National- und Ständeräten vor der Schlussabstimmung in der Regel
nicht gesondert mitgeteilt. Aus diesem Grund besteht m.E. Zweifel
darüber, ob der Text des Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR den
tatsächlichen Willen des Gesetzgebers wiedergibt. Angesichts der
diametral verschiedenen Anträge des Bundesrates und der fehlenden
Begründung des Gesetzgebers zur Einschränkung des
Beschwerderechts kann nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, was der
Gesetzgeber nun tatsächlich beschliessen wollte. Bei der
Einschränkung des Beschwerderechts könnte es sich um einen Irrtum
handeln.
3. Würdigung des Urteils im Lichte des vermeintlich
«klaren» Wortlauts
Wie aus dem hier besprochenen Urteil hervorgeht, erachtet das Bundesgericht
Beschwerden gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das
Zustandekommen eines Referendums für unzulässig.[56]
Es stützt sich dabei auf den «klaren» Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR. Dieser
verunmöglicht die Anfechtung solcher Verfügungen. Ein
anderslautender Entscheid, mithin ein Eintreten auf die Beschwerde,
wäre aufgrund des auf den ersten Blick eindeutig erscheinenden
Wortlaut kaum denkbar gewesen.
Gestützt auf Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG ist das
Bundesgericht zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen
Verfügungen der Bundeskanzlei. Dieses sehr weit gefasste
Anfechtungsobjekt wird durch Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR
präzisiert. Im Lichte der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ging ein
Teil der Lehre davon aus, «dass die Beschwerde gegen allfällige
weitere Verfügungen der Bundeskanzlei im Bereich der politischen
Rechte, deren Anfechtung das Gesetz nicht ausdrücklich oder
sinngemäss ausschliesst, direkt auf Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG
gestützt werden kann»[57]. Mit dem vorliegenden Urteil hat das Bundesgericht demgegenüber nun
entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR, die
Anfechtbarkeit von Verfügungen über das Zustandekommen
ausgeschlossen hat.[58]
Tatsächlich ist es verwunderlich, dass die Einschränkung der
Beschwerdemöglichkeit ausschliesslich auf Verfügungen der
Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen von Referenden
und Initiativen weder in der Lehre[59]
noch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens[60]
diskutiert wurden. Das wäre, gerade an die Adresse des Gesetzgebers,
bei einer derartigen Rechtsschutzeinschränkung doch wünschenswert
gewesen. Es ist nicht erstaunlich, dass aufgrund der nicht vorhandenen
Begründung der Einschränkung neuerdings Zweifel am
tatsächlichen Willen des Gesetzgebers geäussert werden. In einem
kürzlich, aber vor dem Ergehen des hier besprochenen Urteils,
publizierten Aufsatz fasst es Camilla Jacquemoud wie folgt zusammen:
«Sous l'angle systématique, on relève au surplus que l'art. 80 al. 2 LDP[61]
n'exlut pas expressément le recours contre la décision
d'aboutissement, alors qu'il exclut expressément le recours contre la
simple mention que la demande de référendum n'a manifestement pas
atteint le nombre de signatures requis, même si l'art. 66 al. 1 LDP précise
déjà que cette mention ne constitue pas une décision (cpr.
ég. art. 80 al. 3 LDP). En
conclusion, les éléments d'interprétation de l'art 80 al. 2 LDP, ainsi que
l'interprétation conforme à la Constituion, en particulier à
la garantie d'accès au juge (art. 29a Cst.[62]), imposent à notre avis de considérer recevable le recours
contre une décision pronoçant l'aboutissement d'une
référendum.»[63]
Dieser Ansicht ist das Bundesgericht nicht gefolgt. Es hat sich auch nicht
mit den Überlegungen Jacquemouds auseinandergesetzt.
Weder das Bundesgericht noch die Beschwerdeführer wiesen auf die
Entstehungsgeschichte von
Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR
hin. Aus diesem Grund wurden die Ungereimtheiten, die es im
Gesetzgebungsverfahren gab, wohl nicht entdeckt. Das Bundesgericht hatte
bei einem derart «klaren» Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR gar
keine andere Wahl. Denn gemäss ständiger Rechtsprechung ist der
Wortlaut einer Norm der Ausgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Wortlaut
klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich
(sprachlich-grammatikalisches Element), darf nur ausnahmsweise vom Wortlaut
abgewichen werden. Ist der Text der Norm demgegenüber nicht klar und
sind verschiedene Interpretationen möglich, muss der Text ausgelegt,
sprich, nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei sind die
klassischen Auslegungselemente zu berücksichtigen (namentlich das
historische, teleologische und systematische Auslegungselement). Die
Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar entscheidend, können aber
als Hilfsmittel dienen, um den Sinn der Norm zu erkennen.[64]
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als
unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende
Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich
unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht
übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn -
mitentschieden (sog. qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für
eine gerichtliche Lückenfüllung.[65]
Bis zum Inkrafttreten des neuen Wortlautes von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR waren
sowohl Beschwerden gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das
Zustandekommen als auch über das Nicht-Zustandekommen von Referenden
und Initiativen zulässig. Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
Fassung wurde die Beschwerdemöglichkeit eingeschränkt. Aus der
Norm ergibt sich neu, dass gegen Verfügungen über das Nicht-Zustandekommen Beschwerde beim Bundesgericht
geführt werden kann. Der Gesetzestext äussert sich aber nicht
ausdrücklich zur Anfechtungsmöglichkeit von Verfügungen über das Zustandekommen. Dabei handelt es sich aber nicht um
eine Lücke im Gesetz, sondern vielmehr um ein qualifiziertes Schweigen
des Gesetzgebers. Denn mit der Abänderung der Wortfolge
«Verfügungen über das Zustandekommen» zu
«Verfügungen über das Nicht-Zustandekommen» schloss der
Gesetzgeber implizit die Anfechtungsmöglichkeit von Verfügungen über das Zustandekommen aus. Hätte der Gesetzgeber
gewollt, dass weiterhin sowohl Verfügungen über das
Zustandekommen, wie auch Verfügungen über das
Nicht-Zustandekommen beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden
können, hätte er den Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR nicht
geändert, denn davor konnten - zumindest aufgrund der
einschlägigen Rechtsprechung und den Lehrmeinungen - beide
Verfügungsarten beim Bundesgericht angefochten werden.[66]
Aufgrund des Wortlautes von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR war es
dem Bundesgericht im konkreten Fall verwehrt, die Norm so auszulegen, als
ob es die Gesetzesänderung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nie gegeben
hätte. Dies entspricht wohl auch einem Teil der Lehre, wonach Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR
abschliessend regelt, welche Verfügungen der Bundeskanzlei beim
Bundesgericht angefochten werden können.[67]
Aufgrund der Tatsache, dass die Einschränkung des Beschwerderechts
weder vom Bundesrat im Rahmen der Botschaft erläutert, noch vom
Parlament
debattiert wurde, ist es zu bedauern, dass das Bundesgericht nicht
ausführlicher auf die Thematik der Anfechtbarkeit von Verfügungen
der Bundeskanzlei eingegangen ist. Mithin bestehen doch erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken, ob eine derartige Einschränkung des
Beschwerderechts zulässig ist. Camilla Jacquemoud weist in ihrem oben
erwähnten Aufsatz u.a. darauf hin, dass die Einschränkung der
Beschwerdemöglichkeit gegen Zustandekommensverfügungen gegen Art. 29a BV
verstösst,[68]
wobei das Bundesgericht infolge seiner eingeschränkten
Prüfungsbefugnis in Sachverhaltsfragen die Funktion der Art.-29a-BV-Instanz wohl nicht einnehmen könnte.[69]
Vielmehr entspricht die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit
auch nicht den Vorgaben aus Art. 189 Abs. 1 Bst. f BV (sowie
der Ausführung in Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Bestimmung besagt, dass das Bundesgericht Streitigkeiten wegen Verletzung
von eidgenössischen Bestimmungen über die politischen Rechte
beurteilt. Die Unanfechtbarkeit von Zustandekommensverfügungen
lässt sich nicht mit Art. 189 Abs. 1 Bst. f BV (sowie Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG) in
Einklang bringen. Ziel dieser Verfassungsbestimmung ist u.a. die
Erweiterung des Rechtsschutzes in eidgenössischen Angelegenheiten.[70]
Zwar ist das Bundesgericht aufgrund des Art. 190 BV an Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR
gebunden. Trotzdem hätte es von seinem Prüfungsrecht im
vorliegenden Fall Gebrauch machen können, um die bestehenden
verfassungsrechtlichen Bedenken über die Zulässigkeit der
Einschränkung des Beschwerderechts im Bereich der politischen Rechte
auf eidgenössischer Ebene zu erörtern und diese rechtlich
einzuordnen.[71]
Bisher hatte das Urteil bzw. der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt
ausschliesslich Auswirkungen in materieller Hinsicht
(Rechtmässigkeit unlauterer Methoden beim Unterschriftensammeln). Auch
wenn sich das Bundesgericht zum Materiellen aufgrund des
Nichteintretensentscheids gar nicht äussern konnte, wurden im
Nationalrat bereits zwei Motionen eingereicht: Die eine Motion bezweckt das
Verbot von bezahlten Unterschriftensammlungen.[72]
Die andere verlangt, dass das betrügerische Einholen von
Unterschriften für ein Referendum oder eine Initiative unter Strafe
gestellt wird und dass Unterschriften, die mit einem strafrechtlichen
Vergehen gesammelt wurden, ungültig sind.[73]
Ohne der (rechts)politischen Diskussion vorgreifen zu wollen, muss jedoch
angemerkt werden, dass das Strafrecht ein äusserst untaugliches Mittel
ist, die politischen Rechte und damit das Vertrauen in die Demokratie zu
schützen.[74]
Eine nachträgliche, rückwirkende Ungültigerklärung von
Unterschriften würde nur zu weiteren Problemen und damit zu einem noch
grösseren Vertrauensverlust führen.[75]
Dagegen schafft das Urteil des Bundesgerichts[76]
zumindest in formeller Hinsicht Klarheit über die
Anfechtbarkeit von Verfügungen der Bundeskanzlei. Aufgrund der
früheren Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen
über das Zustandekommen eines Referendums (und einer Volksinitiative)
ist diese Einschränkung des Beschwerderechts gegen
Zustandekommensverfügungen der Bundeskanzlei jedoch äusserst
stossend. Angesichts der Tatsachen, dass (1.) bereits die
Gesetzesentwürfe des Bundesrates in Bezug auf Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR
sprachlich inkongruent waren, dass (2.) die Einschränkung der
Beschwerdemöglichkeit in der Botschaft des Bundesrates nicht
erläutert und begründet wurde, dass (3.) die Einschränkung
der Beschwerdemöglichkeit weder im National- noch im Ständerat
diskutiert wurde und dass (4.) die Einschränkung der
Beschwerdemöglichkeit erst durch die Redaktionskommission durch
Anpassung an den französisch- bzw. italienischsprachigen Text vor der
Schlussabstimmung eingefügt wurde, darf zu Recht gefragt werden, ob
die Einschränkung des Beschwerderechts in Bezug auf Verfügung
über das Zustandekommen von Referenden und Volksinitiativen
tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht.[77]
Obwohl ein Irrtum im Gesetzgebungsverfahren vorliegt, lässt sich
dieser mehr als zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Art. 80 Abs. 2 BPR mit den
Instrumenten des Parlamentsrechts nur schwer beheben. Zwar lässt Art. 58 Abs. 2 ParlG zu, dass die
Redaktionskommission nach der Veröffentlichung eines Erlasses in der
Amtlichen Sammlung des Bundesrechts eine Berichtigung eines Textes anordnen
kann. Die Berichtigung ist jedoch nur bei offensichtlichen Fehlern oder bei
Änderungen gesetzestechnischer Art möglich. Auch wenn der
aktuelle Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen
und damit auch nicht den Willen der Bundesversammlung wiedergibt, ist eine
durch die Redaktionskommission gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ParlG anzuordnende
Erweiterung des Beschwerderechts kaum denkbar. Da weder eine Korrektur des
Erlasswortlautes gemäss den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 ParlG möglich
ist, noch das Bundesgericht im hier besprochenen Urteil den Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR
korrigierend interpretiert hat, bleibt nur eine Korrektur im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren.[78]
Der Gesetzgeber kommt bei einer nächsten Teilrevision des BPR nicht
darum herum, das Verhältnis zwischen Art. 189 Abs. 1 Bst. f BV i.V.m. Art. 88 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR in Bezug
auf Anfechtungsmöglichkeiten von Verfügungen der Bundeskanzlei im
Bereich der politischen Rechte zu klären.[79]
Im Sinne der bürgerfreundlichen Rechtsetzung[80]
ist es gerade beim Rechtsschutz betreffend die politischen Rechte
notwendig, dass sich aus dem Gesetzestext - analog zu Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BPR -
ergibt, ob ein Akt der Bundeskanzlei beim Bundesgericht anfechtbar ist oder
eben nicht.
Der «klare» Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR in der
Fassung vom 1. Januar 2008 liess dem Bundesgericht keine andere Wahl, als
auf die Beschwerde gegen die Verfügung über das Zustandekommen
des EOG-Referendums nicht einzutreten. Die durch ihre Kürze fast schon
apodiktisch wirkende Urteilsbegründung hätte meiner Meinung nach
etwas ausführlicher ausfallen dürfen.[81]
Immerhin bestätigt das Urteil eine Rechtsschutzeinschränkung im
Bereich der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten. Die
Prägnanz des Urteils ist aber mutmasslich auf die nicht vorhandene
Erklärung des Gesetzgebers zurückzuführen, weshalb nun der
Rechtschutz in diesem Teilbereich eingeschränkt wurde. Rechtsstaatlich
betrachtet wäre es unentbehrlich gewesen, wenn der Gesetzgeber
über diese Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit intensiv
beraten und diese begründet entweder angenommen oder verworfen
hätte. Für den vorliegenden Fall ist es nämlich besonders
störend, dass de facto die Redaktionskommission über das Bestehen
bzw. Nichtbestehen einer Beschwerdemöglichkeit entschieden hat.[82]
Es obliegt nun aber dem Gesetzgeber, eindeutige Regeln in Bezug auf das
Verfahren bei Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte vorzusehen.
Ohne klare und für den Laien verständliche Anfechtungsregeln
erfüllt die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte ihren Zweck
nicht. Eine Änderung muss dabei immer den Vorgaben der
Bundesverfassung[83]
Rechnung tragen: Der Rechtsschutz soll insbesondere auf
eidgenössischer Ebene nicht eingeschränkt, sondern erweitert
werden.
[1]
Bundesbeschluss vom 27. September 2019 über die
Volksinitiative «Für einen vernünftigen
Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie» (BBl 2019 6853).
[2]
Vorprüfung vom 10. Mai 2016 der eidgenössischen
Volksinitiative «Für einen vernünftigen
Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie» (BBl 2016 4105).
[4]
Bedingter Rückzug vom 7. Oktober 2019 der eidgenössischen
Volksinitiative «Für einen vernünftigen
Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie» (BBl 2019 6863).
[5]
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende
und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1).
[6]
Verfügung der Bundeskanzlei vom 4. Februar 2020 über das
Zustandekommen des Referendums gegen die Änderung vom 27.
September 2019 des EOG (BBl 2020 1223).
[10]
Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976
(BPR; SR 161.1).
[11]
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR 101).
[13]
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).
[15]
Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32).
[16]
Mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202), hier S. 4388.
[18]
Botschaft vom 31. Mai 2006 über die Einführung der
allgemeinen Volksinitiative und über weitere Änderungen
der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (BBl 2006 5261), hier S. 5302 f.
[19]
Mit Verweis auf Gerold Steinmann / Adrian Mattle, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.),
Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018, Art.
88 N 3 (zit. BSK BGG-BearbeiterIn); Andreas Glaser, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den politischen Rechten auf
Bundesebene, ZBl 2017, S. 415 und 419; Eva Maria Belser / Bernhard
Waldmann / René Wiederkehr, Staatsorganisationsrecht,
Zürich 2017, S. 353; Pierre Tschannen, Staatsrecht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl., Bern 2016, S. 641 und
653; Hansjörg Seiler, in:
Seiler/Werdt/Güngerich/Oberholzer (Hrsg.),
Bundesgerichtsgesetz (BGG), Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl.,
Bern 2015, Art. 88 N 8 und Art. 82 N 120; Regina Kiener / Bernhard
Rütsche / Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.
Aufl., Zürich et al. 2015, S. 442; Alain Wurzburger, in:
Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girard (Hrsg.),
Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 82 N 111; Andreas
Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel
suisse, Bd. I, 3. Aufl., Bern 2013, N 2150; Alfred Kölz /
Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N
1727.
[23]
Änderung vom 18. Dezember 1987 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (BBl 1988 I 3).
[24]
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale
Privatrecht (BBl 1988 I 5).
[25]
Verfügungen der Bundeskanzlei vom 1. Juni 1988 über das
Nicht-Zustandekommen des Referendums gegen die Änderung vom
18. Dezember 1987 des StGB (BBl 1988 II 1104) und das
Nicht-Zustandekommen gegen das IPRG vom 18. Dezember 1987 (BBl 1988 II 1111).
[28]
Diese Bestimmung ging im Rahmen der Justizreform bei der
Verabschiedung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 «verloren» und verschwand nach
Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 unabsichtlich aus dem BPR
(siehe BBl 2005 4083 Ziff.
2). Der Gesetzgeber erkannte den Fehler und liess die besagte
Bestimmung im Rahmen einer Teilrevision des BPR per 1. Januar 2008
wieder Geltung erlangen (siehe zum Ganzen Botschaft über die Einführung der allgemeinen
Volksinitiative [Fn. 18], S. 5302 f.).
[29]
Siehe bspw. Verfügung der Bundeskanzlei vom 30. Oktober 2012
über das Nicht-Zustandekommen des Referendums gegen den
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen
der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die
Zusammenarbeit im Steuerbereich und des Protokolls zur
Änderung des Abkommens (BBl 2012 8575). Die gegen
die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht
abgewiesen (BGE 139 II 303).
[31]
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 80 Abs. 3 BPR
ausserdem vorsieht, dass auch gegen Verfügungen der
Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der
Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1 BPR) und
betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2 BPR)
Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden kann, wobei das
Beschwerderecht nur den Mitgliedern des Initiativkomitees
offensteht.
[32]
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den
Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde vom 24. September
1965 (BBl 1965 II 1265; AS
1969 767).
[33]
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; AS 60 271;
gestützt auf Art. 131 Abs. 1 BGG per 1.
Januar 2007 aufgehoben); hier in der Fassung gemäss
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 (AS 1969 767) zitiert.
[34]
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
[35]
BGE 100 Ib 1
E. 1; Walter Stutz, Rechtspflege, in: Hangartner (Hrsg.), Das
Bundesgesetz über die politischen Rechte, Referate und
ausgewählte Unterlagen des Verwaltungskurses vom 14. Oktober
1977, St. Gallen 1978, S. 117 f.
[36]
Stutz (Fn. 35), S. 118; Christoph Hiller, Die
Stimmrechtsbeschwerde, Diss. Zürich 1990, S. 47.
[38]
Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2017 betreffend die
Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen
Rechte, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AS 2007 4635).
[44]
Disegno di legge federale sulla modifica della legislazione
federale in materia di diritti politici (FF 2006 4897), S. 4898.
[45]
Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Änderung der
Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (BBl 2006 5343), S. 5344.
[47]
Für die Parlamentsberatungen siehe AB 2006 N 1972 und AB 2007
S 219. Selbst auf den Fahnen, welche den Ratsmitgliedern vorlagen,
war die deutschsprachige und französischsprachige Fassung des
Art. 80 Abs. 2 E-BPR inkongruent (Schweizerisches Bundesarchiv,
E1070-04#2015/169#253*, Az. 101-01, 06.053n/RedK, Einführung
der allgemeinen Volksinitiative. Bundesgesetz, 2007-2007, insb.
Subdossier 1, Dokument 5, S. 59 sowie Subdossier 2, Dokument 24, S.
57 [beachte den Hinweis bei Fn. 50]). Für die
Kommissionsberatungen gilt zwar, dass deren Verhandlungen
vertraulich sind (Art. 47 Abs. 1 ParlG).
Trotzdem kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass
die Kommissionen über die Einschränkung des
Beschwerderechts mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht
debattiert haben. Denn hätten die Kommissionen über die
Einschränkung des Beschwerderechts beraten, hätte
mindestens eine der beiden vorberatenden Kommissionen die
Inkongruenz zwischen den verschiedenen Sprachversionen erkennen
müssen. Dies hätte zwingend zu einem Antrag führen
müssen, der sich in den Fahnen niedergeschlagen hätte.
Aus den Kommissionen wurden jedoch, wie sich aus den Fahnen ergibt,
keine Anträge auf Änderung des Wortlautes zuhanden des
National- bzw. Ständerates gestellt.
[50]
Siehe Schweizerisches Bundesarchiv, E1070-04#2015/169#253*, Az.
101-01, 06.053n/RedK, Einführung der allgemeinen
Volksinitiative. Bundesgesetz, 2007-2007, insb. Subdossier 1,
Dokument 5, S. 6 (Hinweis: Die Unterlagen der Redaktionskommission
zum Geschäft «06.053n - Einführung der allgemeinen
Volksinitiative. Bundesgesetz» sind beim Schweizerischen
Bundesarchiv einsehbar, unterstehen jedoch der Schutzfrist von 30
Jahren gemäss Art. 9 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Archivierung vom 26. Juni 1998 [BGA, SR 152.1]. Die Bewilligung
zur Einsichtnahme während der Schutzfrist gilt nur für
den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin [Art. 13 Abs. 2 BGA].).
[51]
Schweizerisches Bundesarchiv (Fn. 50), Subdossier 1, Dokument 5, S.
6 sowie Subdossier 2, Dokument 22, S. 3. Aus der Dokumentation
ergibt sich nicht, ob die Ratspräsidien gemäss Art. 57 Abs. 3 ParlG
über diese Änderung informiert wurden.
[54]
Die Schlussabstimmungstexte waren bezüglich der
Neuformulierung von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BPR
in allen drei Amtssprachen kongruent: «Die Beschwerde an das
Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der
Bundeskanzlei (…) über das Nicht-Zustandekommen einer
Volksinitiative oder eines Referendums. (vgl. BBl 2007 2293, S. 2294); «Les
décisions de la Chancellerie fédérale relatives
(…) au non-aboutissement d'une initiative populaire ou d'un
référendum peuvent faire l'objet d'un recours devant le
Tribunal fédéral.» (vgl. FF 2007 2157, S. 2158); «Possono
essere inoltere impuganate con ricorso al Tribunale federale le
decisioni della Cancelleria federale inerenti (…) alla non
riuscita di un'iniziativa popolare o di un referendum» (vgl. FF 2007 2093, S. 2094).
[55]
Vgl. Camilla Jacquemoud, La libre formation de la volonté des
signatures d'un référendum, SJZ 116/2020, S. 235.
[63]
Jacquemoud (Fn. 55), S. 235; siehe auch José Krause, Die
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im Bereich der politischen
Rechte, Diss. Zürich 2017, Rz. 143.
[64]
Statt vieler BGE 139 II 404 E. 4.2;
siehe Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl., Bern et
al. 2019, S. 67 ff.
[67]
Wohl Heinz Aemisegger, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock
(Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz (BGG), Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich et al. 2013, Art. 88 N 15; Belser/Waldmann/Wiederkehr
(Fn. 19), Kap. 9, Rz. 15; Jacques Dubey, Droits fondamentaux, Vol.
II: Libertés, garanties de l'Etat de droit, droit sociaux et
politiques, Basel 2017, § 48 Rz. 5428; Glaser (Fn. 19), S.
419; Tschannen (Fn. 19), § 48 Rz. 42a; Wurzburger
(Fn. 19), Commentaire de la LTF, Art. 82 N 111.
[68]
Jacquemoud (Fn. 55), S. 235.
[69]
Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 29a N 8a; Andreas Kley, in:
Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich et al. 2014, Art. 29a N 16 (zit. St. Galler
Kommentar); wohl anders BGE 138 I 61 E. 4.3. Zur
Rechtfertigung der direkten Beschwerdemöglichkeit ans
Bundesgericht siehe Krause (Fn. 63), Rz. 150 f.
[70]
Biaggini (Fn. 69), Art. 189 N 6 mit Verweis auf BBl 2001 4221; Walter
Haller, in: St. Galler Kommentar (Fn. 69), Art. 189 N 40.
[71]
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
handelt es sich bei Art. 190 BV «um ein
Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot» (statt vieler BGE 136 I 65 E. 3.2; siehe
auch BGE 141 II 280 E.
9.2).
[72]
Motion Mathias Reynard
20.3015
(Bezahltes Unterschriftensammeln verbieten).
[73]
Motion Baptiste Hurni 19.4431
(Betrug bei Unterschriftensammlungen sollen im Namen der Demokratie
bekämpft werden).
[74]
Yvo Hangartner / Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund
und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich
2000, Rz. 305.
[77]
So auch Jacquemoud (Fn. 55), S. 235.
[78]
Kramer (Fn. 64), S. 166 m.w.Verw. Darüber hinaus darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass die hier diskutierte
Änderung des BPR gestützt auf Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV
dem fakultativen Referendum unterstand. Auch wenn gegen diese
Änderung das Referendum nicht ergriffen wurde und deshalb
darüber auch keine Volksabstimmung stattfand, kommt der
Änderung aufgrund der Referendumsunterstellung eine
direktdemokratische Legitimation zu (siehe dazu Bernhard
Ehrenzeller / Roger Nobs, in: St. Galler Kommentar (Fn. 69), Art.
141 N 14; und Astrid Epiney / Stefan Diezig, in:
Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar,
Basel 2015, Art. 141 N 9).
[79]
Die Lehre fordert schon länger eine Reform des Rechtsschutzes
im Bereich der politischen Rechte auf Bundesebene (siehe
insbesondere zur Kritik am Instanzenzug Christoph Auer,
Urteilsbesprechung zu BGer, Urteil 1C_535/2015, 1C_522/2015,
1C_527/2015, ZBl 117/2016, S. 50; Markus Schefer / Lukas Schaub,
Die Bindung der Krankenkassen an die Wahl- und Abstimmungsfreiheit,
Jusletter vom 22. Dezember 2014, Rz. 31;
Kölz/Häner/Bertschi [Fn. 19], N 1729; Bénédicte
Tornay Schaller, Le recours au Tribunal fédéral en
matière d'élections fédérales, in: AJP 2017, S.
355).
[81]
Siehe auch die kritische Besprechung von Gerold Steinmann,
Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 1C_134/2020 (BGE 146 I
126), ZBl 121/2020, S. 509 ff.
[82]
De jure
hat natürlich die Bundesversammlung im Rahmen der
Schlussabstimmung darüber abschliessend befunden.