Kündigungsfalle Social Media
Isabelle Wildhaber / Silvio Hänsenberger
Die verbreitete Nutzung von sozialen Netzwerken macht auch vor dem
Arbeitsplatz nicht halt. Die Vermischung der privaten und der
beruflichen Nutzung von Social Media bringt gewisse Risiken mit
sich, welche zu einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers
führen können. Dieser Beitrag widmet sich den
arbeitsrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung von
Social Media durch den Arbeitnehmer und will aufzeigen, wie mit
entsprechenden Fragestellungen umgegangen werden sollte, um alle
Beteiligten zu sensibilisieren, aber auch bestehende Risiken zu
minimieren.
Zitiervorschlag: Isabelle Wildhaber / Silvio Hänsenberger,
Kündigungsfalle Social Media, in: sui-generis 2015, S. 77
URL: sui-generis.ch/14
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.14
I. Einleitung
[1] Gleichzeitig zeigen
Studien, dass mehr als ein Drittel der Arbeitnehmer in der Schweiz
täglich während der Arbeitszeit in Facebook oder auf anderen
sozialen Netzwerken aktiv ist.[2]
Diese allgegenwärtige Nutzung führt zum Risiko des
Missbrauchs. Die feine Linie zwischen der beruflichen und der privaten
Sphäre bei der Nutzung von Social Media verschwimmt immer mehr.[3] Wer lästert und
schimpft nicht gern einmal über seinen Arbeitgeber? In sozialen
Netzwerken sollte man damit lieber vorsichtig sein. Sonst könnte
eine Kündigung drohen.
Welche Aktivitäten können nun dazu führen, dass der
Arbeitgeber kündigt? Schweizerische Rechtsprechung in diesem
Bereich gibt es kaum oder sie ist nicht veröffentlicht.[4]
Branchenübergreifende Kodizes fehlen.[5] Ebenso wenig
existieren gesetzliche Spezialregelungen. Der Bundesrat lehnte es im
Oktober 2013 ab, ein spezielles Gesetz für Social Media
vorzulegen.[6] Es kommen
deshalb grundsätzlich die allgemeinen Gesetzesbestimmungen zur
arbeitsrechtlichen Kündigung, das sind Art. 335 ff. OR, zur
Anwendung, es sei denn, ein anwendbarer GAV bestimmte etwas anderes.
Dieser Beitrag hat zum Ziel, verschiedene Konstellationen der Nutzung
von Social Media zu analysieren, um festzustellen, ob diese zu einer
ordentlichen oder fristlosen Kündigung führen könnten
(nachfolgend II.). Sodann sollen einige Social-Media-spezifische
Abwägungsgesichtspunkte erläutert werden (nachfolgend III.),
Bemerkungen zu Nachweis und Verwertung im Prozess gemacht werden
(nachfolgend IV.), gefolgt von der Empfehlung einer Regelung durch den
Arbeitgeber (nachfolgend V.).
II. Verschiedene Konstellationen der Nutzung von Social Media
Grundsätzlich gilt in der Schweiz die Kündigungsfreiheit
gemäss Art. 335 Abs. 1 OR.[7] Es braucht keinen
besonderen Grund, um ordentlich kündigen zu können. Es gibt
aber bestimmte Gründe oder Motive, derentwegen nicht
gekündigt werden darf, weil ansonsten die Kündigung
gemäss Art. 336 OR missbräuchlich ist.[8]
Die Kündigung kann insbesondere missbräuchlich sein, weil der
Arbeitnehmer ein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 336
Abs. 1 lit. b OR ausübt. In unserem Kontext wäre das die
Meinungsäusserungsfreiheit. Die Kündigung ist aber nach Art.
336 Abs. 1 lit. b in fine OR nicht missbräuchlich, wenn die
Meinungsäusserung eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich
beeinträchtigt.[9]
Es muss also abgewogen werden zwischen der
Meinungsäusserungsfreiheit des Arbeitnehmers und anderen Pflichten
und Interessen.
Als härtere Massnahme kommt die fristlose Kündigung des
Arbeitnehmers in Frage, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann
(Art. 337 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Hier kann mitberücksichtigt
werden, ob der Arbeitgeber klare Weisungen zur Benutzung von Social
Media erlassen hat, ob er sich früher bereits eindeutig gegen die
missbräuchliche Nutzung von Social Media oder ob er sogar
diesbezügliche Verweise oder Verwarnungen[10] ausgesprochen hat.
Nach derzeitiger Schweizer Rechtsprechung wird die Schwelle für
eine fristlose Entlassung hoch angesetzt.[11]
1. Die exzessive Nutzung von Social Media während der
Arbeitszeit
Fallbeispiel 1: In einem Fall der Personalrekurskommission BS vom 31.
August 2004 besuchte der Ressortleiter einer kantonalen Dienststelle
über mehrere Monate täglich 2-3 Stunden am Tag Sex-Seiten.
Die Dauer der täglichen Nutzung sowie der Verstoss gegen eine
Weisung, die den Konsum pornografischer Inhalte verbot, hatten eine
fristlose Kündigung zur Folge. Diese befand die
Personalrekurskommission als rechtens.[12]
Bei der exzessiven Nutzung von Social Media während der
Arbeitszeit ist zwischen der dienstlichen und der privaten Nutzung zu
unterscheiden. Die dienstliche Nutzung ist Teil der Arbeitsleistung
durch den Arbeitnehmer. Es kommt dabei darauf an, ob die Aktivität
des Arbeitnehmers in sozialen Netzwerken privat oder dienstlich
veranlasst ist.[13] Bei
einer geschäftlichen Nutzung muss stets ein Bezug zu den
geschäftlichen Aufgaben bestehen.[14]
Mit der privaten Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit
kann der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Pflicht zur Leistung von
Arbeit nach Art. 319 OR verletzen. Es kann auch eine Verletzung der
Treuepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321a OR vorliegen.[15]
Bei der privaten Nutzung gilt deshalb Folgendes: Fehlt eine Anweisung
des Arbeitgebers zur privaten Nutzung des Internets und Social Media,
so ist die Privatnutzung grundsätzlich zulässig, solange die
Arbeitsleistung nicht gefährdet ist und das übliche Mass
nicht überschritten wird.[16] Alles in allem
kann die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
zu privaten Zwecken eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages
darstellen, die den Arbeitgeber ohne vorangegangene Verwarnung zu einer
ordentlichen oder gar fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses berechtigen kann.[17] Dennoch verbleibt
ein grosser Unschärfebereich. Klarheit kann ein Nutzungsreglement
schaffen (nachfolgend V.).
2. Schädliche Äusserungen auf Social Media
Arbeitnehmer können schädliche Äusserungen über den
Arbeitgeber,[18]
über Vorgesetzte,[19] über
Arbeitskollegen,[20]
über Geschäftspartner des Arbeitgebers oder über Kunden
des Arbeitgebers machen, die eine fristlose oder ordentliche
Kündigung nach sich ziehen können.
Fallbeispiel 2: Der damals 27-jährige Hubert F. bezeichnete seinen
Arbeitgeber auf Facebook als «Menschenschinder» und
«Ausbeuter» und schrieb über seinen Job, dass er
«dämliche Scheisse für Mindestlohn minus 20%»
erledigen müsse. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dieser
Eintrag stelle eine massiv ehrverletzende Äusserung dar. Er
berechtige den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung.[21]
Fallbeispiel 3: Eine Arbeitnehmerin hatte auf ihrer Facebook-Chronik
über die mangelhafte Abwicklung ihres privaten Handyvertrages bei
O2 gelästert: «Boah kotzen die mich an von O2, da sperren sie
einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat … und dann
behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner …
Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter
…». Leider war die Arbeitnehmerin gerade im Auftrag ihres
Arbeitgebers bei O2 eingesetzt. O2 beschwerte sich beim Arbeitgeber
über diesen «diffamierenden» Eintrag. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof urteilte, dass solch ein Beitrag keine fristlose
Kündigung rechtfertige. Die Arbeitnehmerin habe in ihrer
Eigenschaft als Kundin und nicht als Arbeitnehmerin agiert.[22]
Die konkrete Frage, die sich stellt, ist stets, was der Arbeitnehmer
sagen darf und was nicht. Die Meinungsäusserungsfreiheit nach Art.
16 Abs. 2 und 3 BV[23]
wird durch Art. 336 Abs. 1 lit. b OR konkretisiert.[24] Dieser besagt wie
erwähnt, dass eine Kündigung wegen einer
Meinungsäusserung des Arbeitnehmers missbräuchlich ist, es
sei denn, diese verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
oder beeinträchtige die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich.[25]
Die Meinungsäusserungsfreiheit hat also Grenzen. Auch eine
ansonsten zulässige Kritik kann sich wegen der Öffentlichkeit
der Äusserung in einem sozialen Netzwerk als unzulässiger
Verstoss gegen die vertragliche Treuepflicht darstellen.[26] Grenze der
Meinungsäusserungsfreiheit ist ausserdem der Schutz der
persönlichen Verhältnisse und der Ehre anderer Personen.[27]
Es ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verwehrt, sich
kritisch über seine Arbeit, sein Arbeitsverhältnis, den
Arbeitgeber oder dessen Kunden zu äussern,[28] unter
Umständen auch überspitzt. Aber grob schmähende
Angriffe, Beleidigungen oder Lügen muss ein Arbeitgeber nicht
hinnehmen.
Noch ganz am Anfang steht die schweizerische Lehre und Rechtsprechung
zur Frage, ob und wann die beleidigende Äusserung auf Social Media
wegen ihres privaten Charakters besonderen Schutz geniesst. Bei
vertraulichen Gesprächen im privaten Rahmen, also z.B. beim
Kaffeetratsch oder am Stammtisch, darf der Arbeitnehmer
regelmässig darauf vertrauen, dass seine Äusserungen nicht
nach aussen getragen werden. Tatsächlich wird es für die
Wirksamkeit einer Kündigung im Einzelfall darauf ankommen, auf
welchem Kommunikationskanal und vor welchem Publikum der Arbeitnehmer
sich geäussert hat.[29]
Somit kommt der Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater
Äusserung eine entscheidende Bedeutung zu. Der Begriff der
Öffentlichkeit wird im Schweizer Recht nicht einheitlich
verwendet.[30] Öffentlich ist, was nicht im privaten
Umfeld erfolgt. Im vorliegenden Kontext kann als privater Rahmen ein
begrenzter Kreis an Beteiligten, welche durch eine persönliche
Beziehung oder ein besonderes Vertrauen miteinander verbunden sind,
definiert werden.[31]
Die folgende Grafik zeigt, welche Kanäle u.E. als privat und
welche als öffentlich einzuschätzen sind. Als Leitlinie kann
man bildlich von einer Handvoll Freunde sprechen.[32] Alles
andere ist - wie die Grafik zeigt - in unseren Augen öffentlich.
Publikationsort innerhalb eines Sozialen Netzwerkes
|
öffentlich
|
privat
|
1. Im öffentlichen Profil
|
X
|
|
2. Im Profil für Freunde plus Freunde von Freunden
|
X
|
|
3. In einem Posting in der eigenen Chronik oder in
einer «geschlossenen» bzw.
«geheimen» Gruppe, welche für sechs oder
mehr Freunde zugänglich ist[33]
|
X
|
|
4. In einem Posting in der eigenen Chronik oder in
einer «geschlossenen» bzw.
«geheimen» Gruppe, welches für weniger
als sechs Freunde zugänglich ist, falls die
Freunde zum Erklärenden in einer besonderen
persönlichen oder beruflichen Nähebeziehung
stehen und der Anlass der Kommunikation privater Natur
ist[34]
|
|
X
|
5. In einem Posting in einer fremder Chronik[35]
|
X
|
|
6. In einer «offenen» Facebook-Gruppe[36]
|
X
|
|
7. In einer Facebook-Nachricht/Chat,[37]
sofern weniger als sechs Personen daran teilnehmen und
die Voraussetzungen gem. Ziff. 4 erfüllt sind
|
|
X
|
3. Veröffentlichung von Fotos aus dem Arbeitsumfeld auf Social
Media
Fallbeispiel 4: Eine Bundeshaus-Angestellte veröffentlichte wiederholt
Nackt-Selfies und pornographische Videos, die sie von sich selbst in den
Räumlichkeiten des Bundeshauses aufgenommen hatte. Sie tat dies auf
ihrem Twitter-Account. Sie hatte 11'000 Follower.[38]
Veröffentlicht ein Arbeitnehmer auf seinem privaten Account innerhalb
eines sozialen Netzwerks Bilder und stehen diese im Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit, kann dies zu einem Konflikt mit seinem
bestehenden Arbeitsverhältnis und zu einer Verletzung der
arbeitsvertraglichen Treuepflichten (Art. 321a OR) führen[39].
Folgende Kriterien werden relevant sein:
- Sind auf den Fotos Personen abgebildet, deren allgemeines
Persönlichkeits- und/ oder Urheberrecht durch die
Veröffentlichung beeinträchtigt wird? Können sie
identifiziert werden?
- Kann ein Zusammenhang mit dem Unternehmen des Arbeitgebers
hergestellt werden?
- Ist das Foto ehrverletzend oder rufschädigend für den
Arbeitgeber? Dies ist oft eine Wertungsfrage. Eine Rolle spielen kann dabei
auch, ob der Arbeitnehmer eine leitende oder sonstwie besondere Funktion
innehatte.
- Ebenso wird im Einzelfall danach zu fragen sein, ob der Arbeitnehmer
durch die Veröffentlichung gegen besondere vertragliche oder
gesetzliche Schweigepflichten verstossen hat, was insbesondere in sensiblen
Tätigkeitsfeldern naheliegt (z.B. Gesundheitswesen, Rechtsberatung,
Bankwesen).
- Letztlich ist auch zu berücksichtigen, wie gross der
Personenkreis ist, der auf das hochgeladene Foto Zugriff hat.
4. Sonstiges Verhalten auf Social Media
Über die Fallgruppen beleidigender Äusserungen und der
Veröffentlichung von Fotos aus dem Arbeitsumfeld hinaus ist eine
Vielzahl weiterer Verhaltensweisen des Arbeitnehmers in sozialen Netzwerken
denkbar, die den Arbeitgeber zum Aussprechen einer fristlosen
Kündigung berechtigen können.
Erstens kann das Verhalten des Arbeitnehmers in sozialen Netzwerken in den
Zeiten, in denen dieser (vermeintlich) arbeitsunfähig erkrankt ist,
eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen oder eine solche
aufdecken. Der Arbeitgeber kann sich fragen, ob die Arbeitsunfähigkeit
vielleicht nur vorgetäuscht ist. Dies kann eine ordentliche oder
fristlose Kündigung je nachdem rechtfertigen.[40]
Fallbeispiel 5: Am 13. November 2008 war eine 31-jährige Baslerin mit
einer starken Migräne für einen Tag zu Hause geblieben. Eine
Woche später wurde ihr von der Versicherung Nationale Suisse fristlos
gekündigt, weil die Arbeitnehmerin angegeben hatte, bei Migräne
nicht am Bildschirm arbeiten zu können, sie aber trotzdem etliche Zeit
auf Facebook war.[41]
Zweitens kann die Veröffentlichung kompromittierender Privatfotos des
Arbeitnehmers eine Kündigung nach sich ziehen. Wenn der Arbeitnehmer
in seinem Netzwerk-Profil unter der Rubrik «Arbeitgeber» das
Unternehmen angegeben hat, er über eine herausgehobene Stellung
innerhalb des Unternehmens verfügt oder eine Vielzahl von
Netzwerk-Freundschaften mit Kunden bzw. Geschäftspartnern seines
Arbeitgebers pflegt, kann das eine Kündigung rechtfertigen.[42]
Drittens dürften den Nationalsozialismus verherrlichende oder andere
rassistische, extremistische, religionsverachtende oder diskriminierende
Einträge in sozialen Medien grundsätzlich geeignet sein, den
Arbeitgeber in schwerwiegenden Fällen zu einer fristlosen
Kündigung zu veranlassen.[43]
Fallbeispiel 6: Ein ehemaliger Zürcher SVP-Lokalpolitiker twitterte im
Juni 2012: «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht …
diesmal für Moscheen». Sein Arbeitgeber hatte ihm daraufhin
fristlos gekündigt.[44]
Viertens kann eine Kündigung wegen des Verrats von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen auf Social Media erfolgen. Das Geschäfts- und
Betriebsgeheimnis folgt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus der
arbeitsvertraglichen Treuepflicht in Art. 321a Abs. 4 OR. Bei der
Beteiligung von Mitarbeitern an «Wikis», «Blogs» oder
Social Media besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer relevante Interna
des Unternehmens oder sogar Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse
preisgibt.
Dies gilt namentlich für fachbezogene Foren, die dem Austausch von
Wissen dienen. Ist dieser Wissenstransfer der Tätigkeit des
Arbeitnehmers und damit zugleich auch dem Unternehmen zuzuordnen, bedarf es
einer besonderen Sensibilität, da dies Rückschlüsse auf das
Forschungs- und Geschäftsverhalten des Unternehmens zulässt.
Insbesondere der unzulässige Austausch über Kundendaten oder
wirtschaftlich sensible Informationen wie Preispolitik oder Marktstrategien
mittels der sozialen Medien hat erhebliche Auswirkungen für ein
Unternehmen.[45]
III. Social Media-spezifische Abwägungsgesichtspunkte
1. Effekt der Multiplikation
Die hohe Verbreitungsgeschwindigkeit von Äusserungen im Internet ist
zu berücksichtigen. Äusserungen eines Nutzers in sozialen
Netzwerken können sich unkontrolliert schnell und weit verbreiten.[46] Eine
rufschädigende Wirkung kann wesentlich schneller und in weitaus
grösserem Umfang eintreten, als dies auf klassischen
Kommunikationswegen der Fall wäre.[47] Das Risiko der
Störung des Betriebsfriedens und der Vertrauensbeziehung zum
Arbeitgeber ist ungleich höher als bei mündlichen
Äusserungen im vertrauten Gespräch. Diese spezifischen
Umstände der Verbreitungsgeschwindigkeit eines Social Media-Eintrages
dürften im Rahmen der Interessenabwägung im Regelfall zu Lasten
des Arbeitnehmers gewertet werden.[48]
Man spricht vom sogenannten Effekt der Multiplikation. Der vorhin
erwähnte SVP-Twitterer hatte auf Twitter weniger als 400 Follower, die
seine Meldungen direkt abonniert hatten. Durch Re-Tweets waren aber innert
Kürze 40'000 Menschen erreicht worden. Da half es auch nichts, dass er
den Original-Tweet schon fünf Minuten nach Versendung wieder vom Netz
nahm.[49] Vielleicht gilt
es, ab und zu das alte Sprichwort zu beherzigen «Reden ist Silber,
Schweigen ist Gold», oder modern: «Twittern ist Silber, Schweigen
ist Gold.»
2. Unwissen oder Unsicherheit im Umgang mit Social Media-Plattformen
Auch die Unwissenheit oder Unsicherheit im Umgang mit der Social
Media-Plattform kann nur ausnahmsweise zu Gunsten des Arbeitnehmers in die
Interessenabwägung einfliessen. Wer eine Social Media-Plattform wie
Facebook als «Kommunikationskanal» für seine Äusserung
wählt, nimmt zumindest eventualvorsätzlich in Kauf, dass diese
einem grösseren als eigentlich beabsichtigten Kreis zur Kenntnis
gelangt, falls er mit der Bedienung dieses Mediums nicht hinreichend
vertraut ist.[50]
3. Like-Button
Eine weitere interessante Frage ist, inwieweit sich Arbeitnehmer durch das
Drücken des «Gefällt mir»-Button («Liken»)
eine (rechtswidrige) Aussage zu Eigen machen und damit ebenfalls dafür
verantwortlich gemacht werden können. Wiegt das weniger schwer als der
Original-Eintrag?[51]
Grundsätzlich kann das Drücken des «Gefällt
mir»-Buttons durchaus zu einer «Vereinnahmung» der
Äusserung und damit zur Verantwortlichkeit des betreffenden
Arbeitnehmers führen. In dieser Verhaltensweise kann genauso eine
Treuepflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber gesehen werden wie
bei einer selbst verfassten beleidigenden Äusserung.[52] Derjenige, der durch
die Aktivierung des «Gefällt mir»-Buttons seine Zustimmung
zu der beleidigenden Äusserung erklärt, macht dies für
andere Nutzer deutlich sichtbar und sorgt dabei auch für eine
Verbreitung und Wiederholung der schädigenden Äusserung. Dem
«Like» kann also der «Dislike» folgen - in Form der
Kündigung.
IV. Bemerkungen zu Nachweis und Verwertung im Prozess
Ficht der Arbeitnehmer eine Kündigung an, so trägt der
Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die arbeitsvertragliche
Pflichtverletzung des Arbeitnehmers.[53] Dabei kann der
Arbeitgeber folgende drei Probleme haben.
1. Nutzung eines Accounts durch mehrere Personen
Bei zugangsbeschränkten Social Media bestehen dann
Beweisschwierigkeiten, wenn der Account des Arbeitnehmers von mehreren
Personen genutzt wird. Der Arbeitnehmer kann im Prozess behaupten, der
betreffende Inhalt sei nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten
(z.B. dem Ehepartner) eingestellt worden.[54] Grundsätzlich
dürfte jedoch ein dringender Verdacht dafür sprechen, dass der
jeweilige Inhaber des Profils auch Urheber der veröffentlichten
Inhalte ist. Um seine eigene Urheberschaft und Verantwortlichkeit zu
widerlegen, muss der Arbeitnehmer u.E. detaillierte Angaben zu seiner
fehlenden Täterschaft machen, d.h. er muss die eigene Verhinderung zum
Zeitpunkt der Abgabe der fraglichen Äusserung belegen oder Beispiele
für die sonstige Nutzung des Accounts durch Dritte nachweisen.
2. Screenshots als Beweismittel
In gewissen Fällen wird der Arbeitgeber seiner Substantiierungs- und
Beweispflicht nur dadurch gerecht werden können, dass er als
Beweismittel Screenshots vorlegt, welche die kündigungsrelevanten
Inhalte auf dem Netzwerkprofil des Arbeitnehmers belegen. Nicht immer sind
diese als Beweise verwertbar.[55] Wenn sie in Verletzung
des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers beschafft worden sind, so
muss gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO abgewogen werden: Wiegt die
Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers oder wiegt das Interesse
an der Wahrheitsfindung schwerer?[56]
Hat der Arbeitnehmer die beanstandeten Social Media-Inhalte öffentlich
kundgetan, so wird in der Interessenabwägung die
Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers nicht so schwer wiegen.
Ein Beweisverwertungsverbot dürfte dann ausgeschlossen sein. Wenn sich
der Arbeitgeber heimlich bzw. mittels Vortäuschens einer falschen
Identität Zugang zu ausschliesslich im privaten Kreis hochgeladenen
Inhalten verschafft hat, so wird die Beweisverwertung verboten sein.[57]
3. Überwachungsmassnahmen
Es gilt zu beachten, dass Überwachungsmassnahmen sehr strengen
Voraussetzungen unterliegen. Immer zulässig sind technische
Massnahmen, die nicht personenbezogen ausgewertet werden können.
Hingegen sind personenbezogene Kontrollen Datenbearbeitungen, die den
strengen Bedingungen von Art. 328b OR und dem Datenschutzgesetz
genügen müssen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum
Arbeitsgesetz ist die präventive, vollständige
Verhaltensüberwachung eines Arbeitnehmers, z.B. mittels Spyware,
grundsätzlich unzulässig.[58]
Das Bundesgericht hatte denn auch in
BGE 139 II 7
über den verdeckten Einsatz eines Überwachungsprogrammes zu
entscheiden. Die Software sollte der Bestätigung des Verdachts dienen,
dass ein Arbeitnehmer die ihm im Informatikbereich zur Verfügung
gestellten Mittel für dienstfremde Zwecke missbrauche. Das
Bundesgericht befand den Einsatz als unzulässig (Art. 26 Abs. 1 ArGV
3) oder zumindest unverhältnismässig (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3). Es
hielt das rechtswidrig erlangte Beweismittel für im Prozess nicht
verwertbar. Mit der Verneinung der Verwertbarkeit eines auf diese Weise
widerrechtlich erlangten Beweismittels fiel auch die Grundlage für
eine fristlose Kündigung dahin.
V. Regelung der Social Media-Nutzung durch den Arbeitgeber
Welche Regelungskompetenzen stehen dem Arbeitgeber für
Verhaltensregeln von Arbeitnehmern in sozialen Netzwerken mittels
Weisungsrecht gemäss Art. 321d Abs. 1 OR überhaupt zu? Die
Nutzung von Benutzerkonten in sozialen Netzwerken gliedert sich aus
rechtlicher Sicht wie folgt:[59]
- Dienstlich genutzte private Accounts des Arbeitnehmers und Accounts und
Profile des Arbeitgebers sind regelbar.
- Private Accounts mit Verbindung zum Arbeitgeber, wie z.B. LinkedIn, sind
durch den Arbeitgeber regelbar, sofern der Arbeitnehmer eine direkte
Verbindung zum Arbeitgeber bewusst herstellt. Ein generelles Verbot der
Nutzung von berufsbezogenen sozialen Netzwerken durch den Arbeitgeber
überschreitet den Umfang seines Weisungsrechts.[60]
- Bei ausschliesslich privat genutzten Accounts wird es nochmals
schwieriger. Grundsätzlich können Arbeitgeber Arbeitnehmern die
private Nutzung von privaten Social Media Accounts nicht vorschreiben und
es besteht keine Regelungsbefugnis des Arbeitgebers. Solange das Verhalten
keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hat, darf der Arbeitgeber
das private Verhalten ausserhalb der Arbeitszeit weder einschränken
noch untersagen noch arbeitsrechtlich sanktionieren. Die private Nutzung
während der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nicht oder nur
beschränkt dulden. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass der
Arbeitnehmer keine exzessive private Nutzung des Internets während der
Arbeitszeit betreibt, da dieser seine Pflicht zur Leistung von Arbeit
gemäss Art. 319 Abs. 1 OR erfüllen soll. Auch die Nutzung
unternehmenseigener Infrastruktur kann der Arbeitgeber umfassend regeln und
einschränken.[61] Der
Arbeitgeber kann also die Nutzung sozialer Medien nicht nur reglementieren,
sondern auf seinen Geräten auch ganz verbieten. Er kann z.B. gewisse
Social Media-Internetseiten ganz sperren.[62] Ein gleichzeitiges
Verbot privater Geräte (insbesondere Smartphones) am Arbeitsplatz
beeinträchtigt das Recht auf Privatleben am Arbeitsplatz (Art. 8
EMRK), weshalb eine solche Beschränkung einer besonderen
Rechtfertigung bedarf.[63]
Arbeitgebern ist zu empfehlen, ihr Weisungsrecht zur Nutzung von Social
Media-Plattformen am Arbeitsplatz mittels Social Media Guidelines
wahrzunehmen.[64] Die
Arbeitnehmer sind sich nämlich der Folgen ihres Verhaltens auf Social
Media oft nicht bewusst.[65] Deshalb ist es
sinnvoll, sie bezüglich des Verhaltens im Netz zu sensibilisieren.[66] Der Arbeitgeber kann
daher Grenzen setzen. Soll die Nutzung sozialer Netzwerke während der
Arbeitszeit und über die IT-Infrastruktur des Arbeitgebers
zulässig sein? In welchem zeitlichen Umfang? Nur für
Geschäftszwecke oder auch privat?[67]
Dabei wirkt sich die Reglementierung unmittelbar auf die Kontrollrechte des
Arbeitgebers aus. Ist die Nutzung sozialer Medien am Arbeitsplatz
grundsätzlich verboten oder mindestens beschränkt, hat der
Arbeitgeber das Recht, die Einhaltung seiner Weisung - unter gewissen
datenschutzrechtlichen und arbeitsgesetzlichen Einschränkungen - auch
zu kontrollieren.[68] Ist
die Nutzung sozialer Medien hingegen nicht reglementiert, sind Kontrollen
nur zulässig, wenn konkrete Hinweise auf eine Verletzung der
Treuepflicht durch den Arbeitnehmer bestehen.[69]
Die Einführung einer Social Media-Regelung hilft sowohl der
Geschäftsleitung als auch den Arbeitnehmern, eine klare Grenze
zwischen Dienst und Privatem zu ziehen und Transparenz zu schaffen. Gerade
durch Social Media Guidelines kann ein sicherer Umgang der Arbeitnehmer mit
sozialen Netzwerken unterstützt werden, was im Ergebnis beiden Seiten
zugutekommt.
[3]
Daniel Alder, E-Mail-Daten am Arbeitsplatz im Fokus von
Datenschutz- und Arbeitsrecht, Revue de l'avocat 6/7/2013, S. 276
ff., S. 277; Jean-Philippe Dunand, Internet au travail:
droits et obligations de l'employeur et du travailleur, in:
Jean-Philippe Dunand/Pascal Mahon (Hrsg.), Internet au travail,
Genf 2014, S. 33 ff., S. 39; Carole Aubert/Régine Delley,
Utilisation des réseaux sociaux par les travailleurs et
les employeurs, in: Jean-Philippe Dunand/Pascal Mahon (Hrsg.),
Internet au travail, Genf 2014, S. 133 ff.; Wolfgang Däubler,
Entgrenzung der Arbeit - Ein Problem des Arbeitsrechts?, Soziales
Recht 2/2014, S. 45 ff.
[9]
BGE 130 III 699
E. 4; Adrian Staehelin, Der Arbeitsvertrag. Art. 330b-355 OR, Art.
361-362 OR, in: Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch
(Zürcher Kommentar), Bd. V/2c, Jörg Schmid (Hrsg.), 4.
Aufl., Zürich 2014, Art. 336 N 20 f.; Wolfgang Portmann,
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 529, Heinrich
Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wieland (Hrsg.), 5. Aufl., Basel
2011, Art. 336 N 9.
[10]
Übersicht zur Rechtsprechung zur Verwarnung BGer
4C.364/2005
vom 12.1.2006, E. 2; differenziert zur Notwendigkeit einer
vorgängigen Verwarnung Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger
Rudolph, Arbeitsvertrag. Praxiskommentar zu Art. 319‑362 OR,
7. Aufl., Zürich 2012, Art. 337 N 13, m.w.H.
[13]
Andreas Borsutzky, Soziale Netzwerke - Regelungskompetenz des
Arbeitgebers und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, NZA 2013,
S. 647 ff.
[14]
Christoph Holenstein, Die Benutzung von elektronischen
Kommunikationsmitteln (Internet und Intranet) im
Arbeitsverhältnis, Diss. Bern 2002, S. 71 ff.
[15]
Dunand (Fn. 3), S. 33 ff., 36 ff., 41 f.
[16]
Urs Egli, Soziale Netzwerke und Arbeitsverhältnisse, Jusletter
17. Januar 2011, Rz. 36, 42, 48; Aubert/Delley (Fn. 3), S. 154;
Holenstein (Fn. 14), S. 47, S. 82; Streiff/von Kaenel/Rudolph (Fn.
10), Art. 328b N 17; Bruno Baeriswyl, in: Aktuelle Probleme des
Arbeitsrechts, Zürich 2005, 10 Jahre Datenschutz im
Arbeitsrecht, S. 62; Beat Rudin, Was darf die Chefin, was die
Angestellte? Arbeits- und datenschutzrechtliche Schranken der
technischen Überwachung der Internet-Nutzung am Arbeitsplatz,
DIGMA 2001, S. 4 ff.; Gabriel Aubert, Art. 319-362 CO, in:
Commentaire romand Code des obligations I, Luc Thévenoz/ Franz
Werro (Hrsg.), 2. Aufl., Basel 2012, Art. 328b N 8.
[17]
Vgl. Dunand (Fn. 3), S. 41 f., m.w.H.; BAG, Urteil vom 7.7.2005, 2
AZR 581/04; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2012, 6 Sa
682/09) Vgl. auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.5.2010, 12 Sa
875/09 (exzessive Privatnutzung des Dienst-PC, wenn der
Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen
arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und
Beantworten privater E-Mails verbringt, an mehreren Tagen sogar in
einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die
Erledigungen von Dienstaufgaben mehr lässt).
[18]
ArbG Iserlohn, Urteil vom 9.3.2010, 5 Ca 2640/09; LAG
Baden-Württemberg vom 10.2.2010, 2 Sa 59/09 (Blogbeitrag eines
Arbeitnehmers, der dem Arbeitgeber «eine verschärfte
Ausbeutung, Angriffe auf politische und gewerkschaftliche Rechte
sowie menschenverachtende Jagd auf Kranke» vorwarf, noch von
dem Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt).
[19]
ArbG Hagen, Urteil vom 16.5.2012, 3 Ca 2597/11.
[20]
ArbG Duisburg, Urteil vom 26.9.2012, 5 Ca 949/12.
[21]
LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, 3 Sa 644/12. Vgl. aber ArbG
Bochum, Urteil vom 9.2.2012, 3 Ca 1203/11.
[22]
Bayrischer VGH, Urteil vom 29.2.2012, 12 C 12.26. Vgl. auch LAG
Schleswig-Holstein vom 8.4.2010, 4 Sa 474/09 (Bezeichnung eines
Kunden als «Arschloch»). S. dazu auch Michael Kort,
Kündigungsrechtliche Fragen bei Äusserungen des
Arbeitnehmers im Internet, NZA 2012, S. 1321 ff., 1322.
[23]
Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 456 f.
[24]
Günther Wiese, Internet und Meinungsfreiheit des Arbeitgebers,
Arbeitnehmers und Betriebsrats, NZA 2012, S. 1 ff., 4; Kort (Fn.
22), S. 1321. Das Recht, gegenüber dem Arbeitgeber auf
Missstände hinzuweisen, ergibt sich nach neuerer
Rechtsprechung nicht aus der Meinungsäusserungsfreiheit,
sondern aus den gegenseitigen Fürsorge- und Treuepflichten
(BGer
4A_432/2009
vom 10.11.2009, E. 2.2.2).
[25]
Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art.
1‑529, Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wieland
(Hrsg.), 5. Aufl., Basel 2011, Art. 336 N 9.
[26]
Vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph (Fn. 10), Art. 336 N 6, m.w.H.
[27]
Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller (Fn. 23), Rz. 484;
Andreas Kley/Esther Tophinke, Art. 16, in: Die Schweizerische
Bundesverfassung Kommentar, Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), 3.
Aufl., St. Gallen 2014, Art. 16 N 14.
[28]
Christiane Brunner/Jean-Michel Bühler/ Jean-Bernard
Waeber/Christian Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3.
Aufl., Basel 2005, N 5; Martin Farner, Missbräuchliche
Kündigung (Art. 336 Abs. 1 Bst. a OR), Kritik am Vorgesetzten,
Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts, I. Zivilabteilung,
19.12.2000, M. c. R., Berufung, in: AJP 2001, S. 710 ff.; Martin
Kock, Unmutsäusserungen und Beleidigungen auf Facebook &
Co. als Kündigungsgrund, DB 2013, S. 934 ff.
[29]
Jobst-Hubertus Bauer/Jens Günther, Kündigung wegen
beleidigender Äusserungen auf Facebook - vertrauliche
Kommunikation unter Freunden?, NZA 2013, S. 67 ff., 68; vgl. auch
Aubert/Delley (Fn. 3), S. 159 f., m.w.H.
[30]
So unterscheiden sich z.B. die Öffentlichkeitsbegriffe von
Art. 259 ff. StGB, Art. 652a OR, Art. 54 ZPO und Art. 19 Abs. 1
Bst. a URG.
[31]
Vgl.
BGE 130 IV 111
E. 5.2 im Zusammenhang mit dem Rassismusartikel (Art. 261 bis StGB). Zum Begriff der Öffentlichkeit siehe
Marcel A. Niggli, Rassendiskriminierung - Ein Kommentar zu Art. 261 bis StGB und Art. 171c MStG mit Rücksicht auf das
«Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung» und die entsprechenden
Regelungen anderer Unterzeichnerstaaten, 2. Aufl., Zürich
2007, S. 297 ff. In BGer
6B_256/2014
vom 8.4.2015 (Facebook-Post: Freundeskreis ist nicht
«Bevölkerung») musste das Bundesgericht die Frage,
ob eine Äusserung gegenüber Facebook-Freunden als
«öffentlich» oder «privat» zu gelten hat,
nicht entscheiden. Der Begriff der «Bevölkerung» ist
nicht gleichbedeutend mit demjenigen der
«Öffentlichkeit», der unter anderem beim Tatbestand
der Rassendiskriminierung massgebend ist.
[32]
Antje Burmester, Die «Facebook-Kündigung» im Spiegel
der aktuellen Rechtsprechung, ArbRB 2013, S. 245 ff.
[33]
Bauer/Günther (Fn. 29), S. 69 f.; Kock (Fn. 28), S. 934 ff.,
S. 937; ArbG Hagen, Urteil vom 16.5.2012, 3 Ca 2597/11; ArbG
Dessau-Rosslau, Urteil vom 21.2.2012, 1 Ca 148/11.
[34]
Kock (Fn. 28), S. 938; Bauer/Günther (Fn. 29), S. 70.
[35]
Bauer/Günther (Fn. 29), S. 70.
[36]
Bauer/Günther (Fn. 29), S. 70.
[37]
Kock (Fn. 28), S. 937; Bauer/Günther (Fn. 29), S. 70; Lars
Hinrichs/Martin Hörtz, Web 2.0: Bild' Dir Deine Meinung - auf
Kosten des Arbeitgebers, NJW 2013, S. 648 ff., S. 652.
[39]
Bei vorstehendem Fallbeispiel 4 leitet sich die Treuepflicht der
Bundeshaus-Angestellten aus Art. 20 Abs. 1 BPG (SR 172.220.1) ab.
[40]
Eine fristlose Kündigung war gerechtfertigt bei Arbeit
für einen Dritten während der Krankheit (BGer in JAR 1999
S. 289, GSG BS in JAR 1990 S. 251), ebenfalls nachdem ein
«arbeitsunfähiger» Maurer bei sich zuhause
Maurerarbeiten ausführte (BGer
4A_582/2010
vom 28.1.2011); für nicht gerechtfertigt taxiert wurde die
fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der, während er
krankgeschrieben war, zweimal zur Jagd ging (Urteil BVGer
A-73/2014
vom 14.7.2014, E. 4.5).
[42]
Vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 18.9.2013, 27 Ca 207/13 (Ein Polizist
hatte ein Foto auf seine private Facebook-Seite hochgeladen,
welches einen Totenkopf mit einer Polizeimütze vor einer
jüdischen Schule zeigte).
[43]
Zur fristlosen Kündigung wegen Delikten des Arbeitnehmers s.
Streiff/von Kaenel/Rudolph (Fn. 10), Art. 337 N 5, m.w.H.
[45]
Philipp Byers/Stefan Mössner, Die Nutzung des Web 2.0 am
Arbeitsplatz: Fluch und Segen für den Arbeitgeber, BB 2012, S.
1665 ff., S. 1666.
[46]
Alexander Bissels/Martin Lützeler/Gerlind Wisskirchen,
Facebook, Twitter & Co.: Das Web 2.0 als arbeitsrechtliches
Problem, BB 2010, S. 2433 ff.
[47]
Dominique Perron/Grégory Jouk, Risque réputationnel - les
réseaux sociaux changent-ils la donne?, Revue de l'expert
comptable suisse 9/2012, S. 624 f.
[48]
Im Ergebnis ebenso Christian Oberwetter, Soziale Netzwerke im
Fadenkreuz des Arbeitsrechts, NJW 2011, S. 417 ff., S. 420;
Bissels/Lützeler/Wisskirchen (Fn. 46), S. 2435.
[50]
ArbG Hagen, Urteil vom 16.05.2012, 3 Ca 2597/11.
[51]
So ArbG Dessau-Rosslau, Urteil vom 21.2.2012, 1 Ca 148/11 (die
Betätigung des Buttons spreche in der Regel für eine
spontane Reaktion ohne nähere Überlegung, die in ihrem
Bedeutungsgehalt nicht zu hoch eingeschätzt werden
dürfe).
[52]
Bauer/Günther (Fn. 29), S. 71, m.w.H.; ArbG Dessau-Rosslau,
Urteil vom 21.2.2012, 1 Ca 148/11.
[53]
Holenstein (Fn. 14), S. 164 ff.
[54]
ArbG Dessau-Rosslau, Urteil vom 21.2.2012, 1 Ca 148/11.
[56]
Weiterführend Yves Rüedi, Rechtswidrig erlangte
Beweismittel, in: Annette Dolge (Hrsg.), Substantiieren und
Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 77 ff.;
BGE 131 I 272
E. 3.2.4; vgl. auch
BGE 140 III 6.
[57]
Bauer/Günther (Fn. 29), 67.
[58]
Vgl. auch Giordano Costa, Internet- und E-Mail-Überwachung am
Arbeitsplatz, Jusletter 9. Januar 2012; Thomas Geiser, Die
Beaufsichtigung des Internetbenutzers im Arbeitsrecht, medialex
4/01, S. 201 ff.; Sylvain Métille, La surveillance
électronique des employés, in: Jean-Philippe
Dunand/Pascal Mahon (Hrsg.), Internet au travail, Genf 2014, S. 99
ff.; Aubert/Delley (Fn. 3), S. 148 ff., m.w.H.; Holenstein (Fn.
14), S. 94 ff.
[59]
Borsutzky (Fn. 13), S. 648 ff; Dunand (Fn. 3), S. 38 ff.
[60]
Kort (Fn. 22), S. 1321 ff.
[61]
Allgemein zum Weisungsrecht des Arbeitgebers, private Nutzung auf
betrieblichen Geräten zu verbieten: BGer
4A_430/2008
vom 24.11.2008, E. 4.1, Michèle Stutz/Alexandra
Geiger-Steiner, Arbeitsrechtliche Fragen rund um Social Media,
Anwaltsrevue 2013, S. 212 ff., S. 214; Egli (Fn. 16), Rz. 33;
Dunand (Fn. 3), S. 40; Alder (Fn. 3), S. 277.
[62]
Stutz/Geiger-Steiner (Fn. 60), S. 214; Egli (Fn. 16), S. 5.
[63]
Das Recht auf Privatleben leitet der EGMR aus Art. 8 EMRK ab, vgl.
dazu folgende Urteile: EGMR, Urteil vom 16.12.1992, Niemietz/Deutschland, Nr. 13710/88; EGMR; Urteil vom
25.6.1997, Halford/Vereinigtes Königreich, Nr.
20605/92; EGMR, Urteil vom 3.7.2007, Copland/Vereinigtes Königreich, Nr. 62617/00; EGMR,
Urteil vom 23.9.2010, Schüth/Deutschland, Nr. 1620/03; EGMR,
Urteil vom 12.6.2014, Martinez/Spanien, Nr. 56030/07. Kurt
Pärli, Schutz der Privatsphäre am Arbeitsplatz in
digitalen Zeiten - eine menschenrechtliche Herausforderung, EuZA
2015, S. 58 ff.; vgl. auch BGer
4A_430/2008
vom 24.11.2008 E. 4.1, wonach das Verbot jeglicher privater
Tätigkeit am Arbeitsplatz nicht mit der Pflicht des
Arbeitgebers, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten
und zu schützen (Art. 328 Abs. 1 OR) vereinbar wäre.
[64]
Dominik Marbet/René Pfister, Soziale Netzwerke (Social Media)
- Richtlinien: Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmende achten
sollten, Schweizer Arbeitgeber 1/2011, S. 17.
[65]
Oberwetter (Fn. 48), S. 420; Byers/Mössner (Fn. 45), S. 1666.
[66]
Paul Melot de Beauregard/Christian Gleich, Social Media am
Arbeitsplatz - Chancen und Risiken, DB 2012, S. 2044 ff., S. 2046
f.
[68]
Betreffend Überwachungsmassnahmen in engen Grenzen vgl.
Leitfaden EDÖB (Fn. 67);
BGE 139 III 7.
[69]
Streiff/von Kaenel/Rudolph (Fn. 10), Art. 328b N 18.