Human Rights Clinics - Eine Standortbestimmung

Vanessa Rüegger *

In den vergangenen Jahren haben verschiedene Universitäten in der Schweiz Menschenrechtskliniken gegründet. Der vorliegende Beitrag bietet einen ersten Überblick zu dieser Entwicklung. Er ruft die grundlegende Bedeutung der Menschenrechte für die gesamte Rechtsordnung in Erinnerung und verweist auf die zunehmende Professionalisierung der Menschenrechtspraxis und die damit verbundenen Herausforderungen für die juristische Arbeit. Darauf aufbauend erklärt der Beitrag das Ausbildungskonzept von Menschenrechtskliniken, stellt deren Entstehung in einen historischen und internationalen Kontext und fragt nach Argumenten, die für oder gegen die Aufnahme von Menschenrechtskliniken in die juristische Ausbildung sprechen.

Zitiervorschlag: Vanessa Rüegger, Human Rights Clinics - Eine Standort-bestimmung, in: sui-generis 2020, S. 176

URL: sui-generis.ch/129

DOI: https://doi.org/10.21257/sg.129

* Dr. iur. Vanessa Rüegger ist Postdoc und Lehrbeauftragte an der Universität Basel und arbeitet momentan in einer Anwaltskanzlei in Zürich (vanessa.ruegger@unibas.ch). Der vorliegende Beitrag ist im Rahmen ihres Forschungsaufenthalts 2018/19 als Fulbright Scholar an der Cardozo Law School und als Bernstein Human Rights Fellow an der NYU und ihrer Mitarbeit in der Arbeitsgruppe «Zugang zum Recht» von humanrights.ch und Schutzfaktor M entstanden. Besonderer Dank gilt Jocelyn Getgen Kestenbaum, Direktorin der Benjamin B. Ferencz Human Rights and Atrocity Prevention Clinic an der Cardozo Law School und Meg Satterthwaite, Direktorin der Glo bal Justice Clinic an der NYU School of Law, ebenso wie Stephan Bernard, Andrea Huber, Marianne Aeberhard und David Mühlemann von der Arbeitsgruppe. Danken möchte ich auch allen, die mir in zahlreichen Interviews über ihre Erfahrungen mit Human Rights Clinics berichtet haben.


«Where, after all, do universal human rights begin? In small places, close to home-so close and so small that they cannot be seen on any map of the world. Yet they are the world of the individual person: the neighborhood he lives in; the school or college he attends; the factory, farm or office where he works. Such are the places where every man, woman, and child seeks equal justice, equal opportunity, equal dignity without discrimination. Unless these rights have meaning there, they have little meaning anywhere.»[1]

I. Einführung

Menschenrechte bilden das Fundament der geltenden Rechtsordnung, sind Voraussetzung einer funktionierenden Demokratie und gewährleisten einen Minimalstandard im staatlichen Umgang mit Menschen. In ihrer praktischen Anwendung erweisen sich die Menschenrechte als normativ anspruchsvolle Querschnitts-materie, die sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem spezialisierten Rechtsgebiet mit umfangreicher Rechtsprechung und Lehre ausdifferenziert hat. Die Einführung von Human Rights Clinics an Universitäten ist eine interessante Reaktion auf diese Entwicklung. Der vorliegende Beitrag greift diese Entwicklung auf und bietet einen ersten Überblick dazu im Kontext der Schweizer Rechtsordnung. Er erklärt das Ausbildungskonzept von Menschenrechtskliniken, stellt deren Entwicklung in einen historischen und internationalen Kontext und fragt nach Argumenten, die für oder gegen die Aufnahme von Menschenrechtskliniken in die juristische Ausbildung sprechen.

Der Aufsatz thematisiert nicht eine dogmatische Fragestellung, sondern beobachtet den Aufbau spezialisierter Ausbildungsformen im Bereich des Menschenrechtsschutzes. Die Untersuchung basiert auf einem qualitativen Forschungsansatz. Da Human Rights Clinics in der Schweiz ein neues Phänomen sind, stützt sich die Untersuchung - neben Beiträgen aus der Lehre - auf Gespräche mit Akteuren aus dem Fachgebiet in den USA, Deutschland und der Schweiz, welche ich als Fulbright Scholar im Rahmen des Forschungsprojekts Learning about Human Rights Clinics and Litigation in den Jahren 2018 und 2019 geführt habe. Der Beitrag soll dieses im Austausch mit der Praxis gesammelte Wissen leicht zugänglich und übersichtlich darstellen. Für eine vertiefte Auseinandersetzung wird auf die Fachliteratur verwiesen.

Die vorliegende Arbeit ist gemeinsam mit dem Aufsatz Strategic Human Rights Litigation - Eine Standortbestimmung[2] entstanden und ergänzt diesen. Damit beide Aufsätze auch unabhängig voneinander lesbar sind, überschneiden sich einzelne Ausführungen inhaltlich. Das betrifft insbesondere die jüngere Entwicklung im Bereich der Menschenrechtspraxis, ebenso wie Ausführungen über die grundlegende Stellung der Menschenrechte innerhalb der Verfassungsordnung.

II. Was sind Human Rights Clinics?

Human Rights Clinics − auf Deutsch als Menschenrechtskliniken bezeichnet − sind eine Einführung in die praktische Arbeit im Bereich der Menschenrechte während des juristischen Grundstudiums. Das übergeordnete Ziel von Menschenrechtskliniken ist es, den Studierenden theoretisches und praktisches Wissen über die Entstehung, die Anwendung und die Instrumente für die Durchsetzung der Menschenrechte zu vermitteln. Neben diesem Ziel verfolgen Menschenrechtskliniken je nach Aufbau und Ausrichtung weitere Ziele, wie etwa die Stärkung der Menschenrechte im nationalen und internationalen Recht, die Unterstützung von benachteiligten Personen oder Gruppen, oder die Förderung des Austauschs zwischen Wissenschaft und Praxis.[3]

Law Clinics (sog. Rechtskliniken) gibt es nicht nur im Bereich der Menschenrechte, sondern in verschiedenen Rechtsgebieten. Die Integration von Rechtskliniken als praxisorientierte Ausbildungsmodule in das Studium lässt sich bis ins späte 19. Jahrhundert zurückverfolgen. Anstoss für diese Entwicklung gab die Überzeugung, dass Studierende der Rechtswissenschaften - vergleichbar mit Studierenden der Medizin - mit echten Fällen konfrontiert werden müssen, um ihr im Unterricht erlerntes Wissen tatsächlich in der Praxis anwenden zu können.[4] Diesem Ansatz liegt ein Rechtsverständnis zugrunde, dass die Juristerei als ein praktisches Handwerk versteht, das sich nur bedingt theoretisch vermitteln lässt, sondern erst durch praktische Erfahrung zugänglich wird.

Amerikanische Universitäten institutionalisierten Rechtskliniken während der Civil Rights-Bewegung in den 1960er- und 1970er-Jahren mit grosser Unterstützung der Ford Foundation als Wahlfach in die juristische Grundausbildung.[5] Heute bieten alle amerikanischen Universitäten Rechtskliniken in unterschiedlichen Rechtsgebieten wie etwa dem Strafrecht, dem Scheidungsrecht, dem Migrationsrecht, der Mediation oder eben auch den Menschenrechten an. An der Harvard Law School absolvieren beispielsweise drei Viertel aller Studierenden während ihrer dreijährigen Ausbildung mindestens eine Rechtsklinik.[6] In den USA findet mit der AALS Conference on Clinical Legal Education eine jährliche Konferenz zur klinischen Ausbildung statt. Die Verantwortlichen der Menschenrechtskliniken treffen sich ebenfalls einmal jährlich.

In Europa haben sich Rechtskliniken bis heute nicht als fester Bestandteil der juristischen Ausbildung etabliert. Vereinzelte Kliniken finden sich in den 1970er-Jahren im Vereinigten Königreich, Norwegen und den Niederlanden. Nach dem Ende des Kalten Krieges entstanden mit namhafter amerikanischer Unterstützung an den osteuropäischen Universitäten Rechtskliniken. Ihre Finanzierung war nicht nachhaltig aufgebaut, womit die meisten dieser Kliniken mit dem Wegfall ihrer Gönner wieder verschwanden.[7]

In den vergangenen Jahren sind weltweit neue Rechtskliniken gegründet worden. Die Entwicklung wird auch als «global clinical movement» oder «third wave» bezeichnet. Eine Art Boom erleben Rechtskliniken auch in Westeuropa. Die jüngst entstandenen Menschenrechtskliniken sind zweifellos im Dialog mit dem amerikanischen Modell, teilweise sogar in Kooperation mit US-amerikanischen Universitäten entstanden. Sie sind aber mit grosser Mehrheit nicht mit aussereuropäischen Geldern finanziert. In ihrem Aufbau und Programm sind sie zudem im europäischen Ausbildungssystem verankert und an der Struktur der europäischen Rechtspraxis orientiert. Von einem Transplant aus dem amerikanischen Recht kann bei dieser dritten Generation europäischer Rechtskliniken nicht mehr die Rede sein.[8]

Es ist schwierig, die dynamische Entwicklung quantitativ zu erfassen. Eine jüngere Umfrage geht davon aus, dass über dreissig Kliniken an verschiedenen Universitäten in Deutschland, über zwanzig in Italien und im Vereinigten Königreich, mindestens fünf in Frankreich und Spanien und einzelne Kliniken in den Niederlanden, Belgien, Österreich und weiteren Ländern entstanden sind.[9] Im Bereich des Menschenrechtsschutzes sind insbesondere zu nennen die EU Public Interest Clinic an der HEC in Paris, die in Zusammenarbeit mit der NYU School of Law entstand, die European Human Rights and Migration Law Clinic in Turin, die EU Rights Clinic in Brüssel und die International Human Rights Clinic an der SOAS in London. In Deutschland entstanden die ersten Menschenrechtskliniken an der Humboldt Universität in Berlin und an der Universität Hamburg. Ihre Entwicklung ist auf die Migrationskrise zurückzuführen.[10]

Ergänzend haben sich in Europa Netzwerkorganisationen für Rechtskliniken herausgebildet. Das Network of Clinical Legal Education (ENCLE) verbindet die europäischen Rechtskliniken seit 2012. Daneben bestehen auch nationale Organisationen, wie etwa das Réseau Francophone pour l'enseignement Clinique du Droit[11] in Frankreich und das Rete Cliniche Legali in Italien. Netzwerke sollen den Erfahrungsaustausch zwischen den Kliniken unterstützen, Dokumente und Informationen allgemein zugänglich machen, bestehende Rechtskliniken fördern und die Gründung neuer Rechtskliniken unterstützen.

In der Schweiz bestehen mittlerweile Menschenrechtskliniken an den Universitäten Genf, Basel, Bern und am Graduate Institute in Genf. An der Universität Zürich ist eine Menschenrechtsklinik geplant.[12] Obwohl die Entwicklung bemerkenswert ist, handelt es sich bei den Menschenrechtskliniken mit Blick auf die gesamthafte Organisation der juristischen Ausbildung nach wie vor um Ausnahmeerscheinungen. Ein Grund dafür dürfte sein, dass die juristische Ausbildung in der Schweiz aufgeteilt ist in einen theoretischen (Bachelor/Master) und einen praktischen (Anwaltspraktikum) Teil. Der nachfolgende Abschnitt befasst sich mit Gründen, die im Bereich der Menschenrechte für oder auch gegen die Durchbrechung dieser Aufteilung durch die Aufnahme von Menschenrechtskliniken in die Ausbildung an juristischen Fakultäten sprechen.

III. Warum Human Rights Clinics?

Gerechtfertigt wird die Aufnahme von Rechtskliniken gemeinhin mit zwei Argumenten. Menschenrechtskliniken sollen erstens die theoretische Ausbildung mit praktischem Handwerkszeug ergänzen und zweitens einen Beitrag zur Stärkung des Menschenrechtsschutzes leisten. Sie sind zudem eine Antwort auf die wachsende Frage der Studierenden nach praktischer Relevanz ihrer Ausbildung und dem Wunsch nach gesellschaftlichem Engagement während ihres Studiums.

1. Stärkung der praktischen Ausbildung zum Menschenrechtsschutz

a) Bisheriger Aufbau der Ausbildung in der Schweiz

Grund- und Menschenrechte sind ein fester Bestandteil der juristischen Fachausbildung an Universitäten. Während der ersten Semester des Studiums lernen die Studierenden in der Staatsrechtsvorlesung den Grundrechtskatalog der Bundesverfassung kennen. Damit erhalten alle Studierenden minimale Kenntnisse über den Schutz der Grund- und Menschenrechte. In den darauf folgenden Semestern können Studierende ihre Kenntnisse über den nationalen und internationalen Menschenrechtsschutz in Wahlfächern vertiefen.

In der Schweiz erfolgt die praktische Ausbildung nicht während des Studiums, sondern im Anwaltspraktikum. Studienabgängerinnen und -abgänger absolvieren ein mindestens einjähriges Praktikum in einer Anwaltskanzlei, auf dem Gericht oder bei einer Behörde und stellen sich im Anschluss der Anwaltsprüfung, welche über die Zulassung zum Anwaltsberuf entscheidet. Der Prüfungsinhalt ist je nach Kanton unterschiedlich ausgestaltet, umfasst aber gemeinhin sämtliche Bereiche des Privatrechts, des Strafrechts und des öffentlichen Rechts, darin eingeschlossen die Grund- und Menschenrechte. Letztere bilden jedoch in der Regel keinen Prüfungsschwerpunkt. Auch ist anzunehmen, dass den Grund- und Menschenrechten während des Praktikums eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Ausbildungsplätze mit einem Schwerpunkt im Bereich der Menschenrechte bestehen nur vereinzelt, etwa bei spezialisierten Anwältinnen und Anwälten. Aus diesen Gründen gibt es bis anhin nur wenige Personen, die während dem Anwaltspraktikum eine praktische Ausbildung im Bereich der Menschenrechte erhalten.

b) Professionalisierung der Menschenrechtspraxis

Im Kontrast dazu hat sich der Menschenrechtsschutz international mittlerweile zu einem hochspezialisierten Rechtsgebiet mit einer professionalisierten Rechtspraxis ausdifferenziert. Auch sind Menschenrechte in ihrer Anwendung eine methodisch und normativ anforderungsreiche Querschnittsmaterie, die in Verfahren vor sämtlichen Behörden fachgerecht einbezogen werden muss. Die Durchsetzung der Menschenrechte erfolgt durch nationale und internationale Institutionen nach je eigenen Verfahrensregeln, Rechtsgrundlagen und vor dem Hintergrund umfangreicher Rechtsprechung und Lehre. Der Umfang und die rechtliche Komplexität der Fälle ebenso wie transnationale Sachverhalte erfordern oftmals die Zusammenarbeit in Teams. Die Integration einer praktischen Ausbildung in die Studiengänge ist ein mögliches Instrument, um mit dieser Entwicklung Schritt zu halten und das notwendige Fachwissen zu vermitteln. Dies dient mittelbar auch der effektiven Durchsetzung der Menschenrechte.

Zumindest im US-amerikanischen Ausbildungssystem haben sich Menschenrechtskliniken in dieser Hinsicht etabliert. Ergänzend zu traditionellen Vorlesungen ermöglichen sie eine praxisorientierte Ausbildung in diesem zwar hoch spezialisierten, jedoch für die gesamte Rechtsordnung grundlegenden Bereich. Derweil lässt sich das US-amerikanische Ausbildungssystem aber auch nur beschränkt mit der Ausbildung in der Schweiz vergleichen, da es in den Vereinigten Staaten die Institution des Anwaltspraktikums nicht gibt und den Rechtskliniken damit ein anderer Stellenwert zukommt.

c) Spezialisierung der Rechtspraxis

Der juristische Markt und die Anforderungen an ausgebildete Juristinnen und Juristen haben sich in den vergangenen Jahren entscheidend weiterentwickelt. Das lässt sich beispielsweise an der globalisierten Struktur von Anwaltskanzleien beobachten, die mittlerweile nicht mehr national, sondern weltweit operationell tätig sind. Aber auch kleine bis mittelgrosse Kanzleien spezialisieren sich zunehmend fachlich. Gleichzeitig besteht die Anforderung, nationale und internationale ebenso wie staatliche und private Konfliktlösungsmechanismen in das Tätigkeitsfeld zu integrieren. Nach einzelnen Autoren sollen Rechtskliniken diesen Anforderungen mit einer Ausbildung begegnen, die die Studierenden beim Erlernen dieser Fertigkeiten fördert.[13]

Indessen ist umstritten, inwieweit es Aufgabe der Universitäten ist, ihre Ausbildung am juristischen Markt auszurichten. In dieser Diskussion gilt es zu berücksichtigen, dass der öffentliche Auftrag der Universitäten in Lehre und Forschung diese dem wirtschaftlichen Diktat entzieht. In der Regel dürfte innerhalb dieses Auftrags auch Raum für praktische Ausbildungsmodule bestehen, die dem juristischen Markt entgegenkommen. Die Ausbildung sollte aber nicht ausschliesslich am juristischen Markt orientiert sein. Ausschlaggebend für die Gestaltung der Studiengänge ist der Forschungs- und Bildungsauftrag der Universität.

d) Praktische Ausbildung im Studium oder im Anwaltspraktikum?

Im Kontext des Schweizer Ausbildungssystems lässt sich der Einwand aufbringen, dass die praktische Ausbildung nicht Aufgabe der Universitäten ist, sondern vielmehr durch das Anwaltspraktikum oder andere Fachausbildungen abgedeckt werden sollte. Gleichzeitig gilt es sorgfältig zu prüfen, ob den Menschenrechten in der praktischen Ausbildung diejenige Aufmerksamkeit zukommt, die ihnen aufgrund ihrer fundamentalen Bedeutung für die Rechtsordnung zukommen sollte. So sind auch Praktikerinnen und Praktiker im Zivil- oder Strafrecht dafür verantwortlich, dass sie in ihrem Fachbereich menschenrechtliche Fragestellungen erkennen, aufgreifen und sachgerecht bearbeiten oder an eine Expertin oder einen Experten weiterleiten. Derweil bleibt die Heterogenität der Rechtsprechung zum Menschenrechtsschutz auffällig. In Verfahren werden die Grundrechte oft nicht oder nicht ausreichend gerügt. Die grundrechtskonforme Auslegung der Rechtsgrundlagen durch die Gerichte erfolgt teilweise mit unzureichender Tiefe.[14] Obwohl keinerlei gesicherte Erkenntnisse vorliegen, könnte dies vermutungsweise auch damit zusammenhängen, dass menschenrechtlichen Fragestellungen nur einen untergeordneten Platz in der praktischen Ausbildung zukommt.

Eine Stärkung der juristischen Ausbildung könnte an dieser Stelle ansetzen. Weil Grundrechte eine Querschnittsmaterie sind, deren Bearbeitung oftmals auch mit einem zeitintensiven Rechercheaufwand verbunden ist, bietet es sich durchaus an, eine konzentrierte Praxisausbildung an den Universitäten anzubieten. Zugleich sollte aber auch überprüft werden, ob und wie menschenrechtliche Fragestellungen in der Anwaltsausbildung, in den Fachanwaltsausbildungen und in anderen Weiterbildungsangeboten berücksichtigt werden und ob allenfalls Ergänzungsbedarf besteht.

2. Stärkung des Menschenrechtsschutzes

Mit Abstand am meisten praktische Bedeutung kommt in der Schweiz den Grundrechtskatalogen der Bundes- und der Kantonsverfassung zu sowie ihrer Anwendung durch die nationalen Gerichte aller Instanzen. Die internationalen Verträge komplementieren den nationalen Menschenrechtsschutz in bedeutender Weise. Der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt aufgrund der Verbindlichkeit der Urteile ihres Gerichtsorgans ergänzend zum Bundesgericht eine wichtige Kontroll- und Schutzfunktion zu. Gerade Verfahren vor nationalen Gerichten werden zu selten mit dem Fokus aufgebaut, dass sie auch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) getragen werden könnten. Für Betroffene ist der Gang an den EGMR aber im Vergleich zu nationalen Gerichtsverfahren ungleich länger und mit grossen Unsicherheiten verbunden. Menschenrechte sollten primär vor nationalen Behörden und Institutionen Durchsetzung erlangen.

a) Methodische Besonderheiten der Menschenrechte

Oft wird unterschätzt, dass die rechtliche Argumentation über den Schutz der Grund- und Menschenrechte spezifischer Fachkompetenzen bedarf. Menschenrechte sind meist knapp und offen formuliert. Ihre normative Tragweite erschliesst sich in der Regel erst in Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung und Lehre. Die Anwendung der Menschenrechte auf neue Fragestellungen erfordert Kenntnisse ihrer historischen und normativen Grundlagen. Die Konkretisierung der Grundrechte verlangt von den Betroffenen und den Behörden des Weiteren, dem Druck der politischen Mehrheit Stand zu halten und etwa ein im demokratischen Verfahren verabschiedetes Gesetz entgegen der allgemein vertretenen Ansicht als verfassungswidrig zu erkennen und zu bezeichnen.[15]

Die Integration von menschenrechtlichen Argumenten in einer Beschwerde ist aus all diesen Gründen zeitintensiv. Oftmals fehlen die finanziellen Ressourcen, das spezialisierte Wissen oder die notwendige Routine zur Bewältigung dieser Arbeit. Teilweise bleiben menschenrechtliche Dimensionen eines Sachverhalts unerkannt. Menschenrechtskliniken können einen Beitrag leisten, um Betroffene und zivilgesellschaftliche Organisationen bei diesen anspruchsvollen Aufgaben fachlich zu begleiten und gegebenenfalls dadurch den Zugang zum Recht für vulnerable Bevölkerungsgruppen zu erleichtern.

b) Bedeutung von Vernetzung und Austausch

Weiter erweist sich gerade für umfangreichere oder hochspezialisierte Menschenrechtsfragen eine Zusammenarbeit zwischen Anwältinnen und Anwälten unterschiedlicher Fachrichtungen und eine Vernetzung mit Expertinnen und Experten, NGOs und Universitäten und deren Menschenrechtskliniken als wegweisend. Für die Stärkung des Menschenrechtsschutzes ist entscheidend, dass ein Dialog zwischen der Grundlagenforschung und der Rechtspraxis zu konkreten Rechtsfragen stattfindet. Die Forschung ist bis anhin derjenige Ort, an dem grundlegende Rechtsfragen vertieft aufgearbeitet werden. Viele der wegweisenden Entwicklungen in der Menschenrechtspraxis sind im Dialog mit der Forschung an den Universitäten entstanden.

Menschenrechtskliniken können auch dazu einen Beitrag leisten. Solche Kooperationen erlauben es, Menschenrechtsfragen in einer Tiefe und in einem Umfang abzuhandeln, wie das einer einzelnen Fachperson aufgrund der beschränkten Ressourcen kaum möglich sein dürfte. Damit würde sich die Menschenrechtspraxis anderen Rechtsgebieten angleichen, in denen eine solche Professionalisierung, ebenso wie die Arbeit in teilweise auch länderübergreifenden Teams und der Einbezug von Expertinnen und Experten infolge der vorhandenen finanziellen Mittel alltägliche Praxis ist, so etwa im Wirtschaftsrecht.

c) Durchsetzung der Menschenrechte fördern

An der Arbeit von Menschenrechtskliniken wird auf politischer Ebene teilweise kritisiert, dass öffentliche Gelder für die Förderung von politischen Anliegen eingesetzt würden.[16] Zum Forschungs- und Bildungsauftrag der juristischen Fakultäten gehört indessen auch die Vermittlung theoretischen und praktischen Wissens über die Menschenrechte als Teil des Schweizer Rechts. In der Wahl der Lehrmethoden und der vermittelten Inhalte sind die Universitäten frei. Dabei gilt es zu beachten, dass Menschenrechtsfragen immer sowohl persönlicher, als auch gesellschaftlicher Art sind. Menschenrechte haben neben einer individualrechtlichen immer auch eine objektive Dimension als Grundsatznormen.[17] Solange sich die juristische Ausbildung an den menschenrechtlichen Vorgaben orientiert, ist sie nicht als politischer Aktivismus einzustufen, sondern dient der Schaffung von Fachkompetenzen, um die Durchsetzung der Rechtsordnung auch in diesem Rechtsgebiet nachhaltig zu gewährleisten. Die Besonderheiten der Menschenrechte und der Menschenrechtspraxis rechtfertigen es, bei der Ausbildung neue Wege zu beschreiten und so die bestehende Praxisausbildung fachlich zu ergänzen.

Die Kritik ist aber insofern ernst zu nehmen, als sich jede Menschenrechtsklinik stets vergewissern muss, dass sie sich mit ihren Projekten im Rahmen des Forschungs- und Bildungsauftrages der Universität bewegt. Nicht zu vernachlässigen ist dabei, dass der Auswahl von Projektpartnern und unterstützten Fällen immer auch die ethische Frage anhaftet, weshalb gerade dieser oder jener Fall die Unterstützung einer universitären Menschenrechtsklinik verdient. Die Antwort auf diese Frage führt nicht zwingend zur kategorischen Zurückweisung von Menschenrechtskliniken. Sie ist vielmehr gestützt auf eine Auseinandersetzung mit der Stellung der Menschenrechte in der Verfassungsordnung, ihrer normativen Tragweite im konkreten Fall und dem öffentlichen Auftrag der Universität für jeden einzelnen Auftrag erneut zu beantworten. Die (selbst-)kritische Reflexion in Bezug auf rechtliche, ethische, pädagogische und politische Kriterien muss ein fester Bestandteil jeder Menschenrechtsklinik sein.[18]

IV. Wie funktionieren Human Rights Clinics?

Menschenrechtskliniken sind je nach Universität unterschiedlich aufgebaut. Einige sind eher auf Rechtsstreitigkeiten und politische Arbeit ausgerichtet, andere auf Forschung und Öffentlichkeitsarbeit, Rechtberatungsangebote, Vernetzung der Zivilgesellschaft oder Bildungsangebote für NGOs und internationale Organisationen. Wiederum andere Kliniken produzieren praxisnahe Forschung, die sich mit vor Gericht hängigen Rechtsfragen befasst und sich so direkt in den Dialog über die Rechtsanwendung einbringt. Nachfolgend sind zuerst Beispiele zweier Universitäten in New York dargestellt. Im Anschluss folgt eine Übersicht über die Angebote der Schweizer Menschenrechtskliniken.

1. Funktionsweise amerikanischer Human Rights Clinics

An US-amerikanischen Universitäten gehören Menschenrechtskliniken zum Standardangebot der juristischen Ausbildung.[19] Exemplarisch ist an dieser Stelle die Funktionsweise der beiden Menschenrechtskliniken dargestellt, mit denen ich während meines Forschungsprojekts in den USA arbeitete.

a) Global Justice Clinic an der NYU School of Law

In der Global Justice Clinic an der NYU School of Law arbeiten Studierende und LLM-Studierende daran, Menschenrechtsverletzungen in Situationen globaler Ungleichheit präventiv zu verhindern, bestehende Menschenrechtsverletzungen aufzuarbeiten und mit Massnahmen zu begegnen. Die Fälle und Projekte thematisieren grenzüberschreitende Menschenrechtsverletzungen. Die Studierenden arbeiten eng mit Akteuren auf lokaler und internationaler Ebene zusammen. Sie treten rechtsberatend und rechtsvertretend auf, meist als Co-Counsel oder Advocacy-Partner für Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten oder Menschenrechtsorganisationen aus der ganzen Welt.[20]

b) Benjamin B. Ferencz Human Rights and Atrocity Prevention Clinic an der Cardozo Law School

Im Rahmen des Cardozo Law Institute for Holocaust and Human Rights (CLIHHR) der Cardozo School of Law an der Yeshiva University bietet die Benjamin B. Ferencz Human Rights and Atrocity Prevention Clinic (HRAP) eine praktische juristische Ausbildung unter der Aufsicht von klinischen Professorinnen und Professoren und Fakultätsmitgliedern an. Die Klinik ist nach der dreiteiligen Strategie des Instituts aufgebaut. Sie richtet sich auf den präventiven Schutz der Bevölkerung vor einer humanitären Krise, die Beschränkung von Menschenrechtsverletzungen während einer Krise und die Wiedergutmachung und den Aufbau danach. Die Klinik arbeitet hauptsächlich mit Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie vertritt Klientinnen und Klienten vor internationalen und regionalen Gerichten, untersucht Menschenrechtsverletzungen, veröffentlicht wissenschaftliche Studien im Bereich der Verhütung von Gewalt und engagiert sich vor den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Gremien zur Verhinderung von Völkermord und Massengräueltaten.[21]

c) Organisationsstruktur der Kliniken

Beide Kliniken sind wie eine nicht-profitorientierte Anwaltskanzlei organisiert. Von den Studierenden wird dieselbe Qualität und Professionalität gefordert wie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewöhnlicher Anwaltskanzleien. Die Studierenden haben eigene Klienten und sind direkte Ansprechpersonen für die Partnerorganisation, mit denen sie einen Fall oder ein Projekt bearbeiten. Die betreuenden Lehrpersonen und ihre Assistierenden begleiten die Arbeit der Studierenden und tragen die rechtliche Verantwortung. Generell ist die Durchführung von Menschenrechtskliniken als zeit- und ressourcenintensiv einzustufen und erfordert die Ausstattung mit einem entsprechenden Lehr- und Assistenzpensum.

Gewöhnlich sind die Kliniken in zwei Komponenten unterteilt, bestehend aus:

  • einer wöchentlich stattfindenden Vorlesung und
  • einem Projekt, das in Partnerschaft mit Anwältinnen und Anwälten, NGOs oder anderen Institutionen erfolgt.

Die Vorlesungen sind inhaltlich unterteilt in:

  • Vorlesungen über die rechtlichen Grundlagen der Menschenrechte und Vertiefung einzelner Teilgebiete. Ziel dieser Unterrichtseinheiten ist es, das Grundlagenwissen der Studierenden in den für ihre Fall- und Projektarbeit relevanten Rechtsgebieten zu entwickeln.
  • Vorlesungen über spezifische rechtspraktische Fertigkeiten. Dazu zählen beispielsweise Techniken für Interviews und Gespräche mit Klienten, Umgang mit vertraulichen Informationen, Beweisfindung und -sicherung, Verhandlungsführung, interkulturelle und postkoloniale Fragestellungen, Arbeit mit Dolmetschern, strategische Planung, Plädoyers, Arbeit mit Medien, Recherche- und Schreibtechniken sowie der Umgang mit Stress und psychisch belastenden Erfahrungen und die Entwicklung von Resilienz.

Ein wichtiger Bestandteil der Vorlesungen sind Gastreferate durch erfahrene Praktikerinnen und Praktiker. Neben den Vorlesungen arbeiten die Studierenden in Zweiergruppen in Menschenrechtskliniken an konkreten Projekten. Der Arbeitsaufwand ist mit 15 bis 20 Stunden pro Woche sowohl für die Studierenden als auch für die Lehrpersonen umfangreich. Jedes Team trifft sich einmal pro Woche mit der betreuenden Lehrperson, um das Projekt zu besprechen. Je nach Bedarf finden zudem Meetings oder Telefongespräche mit Klienten und Menschenrechtsorganisationen statt.

Die Projektarbeit erlaubt es den Studierenden, ihre Fähigkeiten als Menschenrechtsanwältinnen und -anwälte zu entwickeln und dabei fachlich und persönlich eng begleitet zu werden. Studierende erhalten damit die Gelegenheit, die Verantwortung für das Projekt zu tragen, ihre Arbeit im Unterricht zu reflektieren und Rückmeldungen zu erhalten. Die Studierenden bekommen während des Semesters ein- bis zweimal die Möglichkeit, Aspekte ihrer Fall- oder Projektarbeit mit der gesamten Gruppe zu besprechen (sogenanntes case conferencing). Das hilft ihnen, Wissen und Erfahrungen auszutauschen, indem sie sich gegenseitig mit den Herausforderungen anderer Projekte befassen. Diese Sitzungen sind eine wertvolle Gelegenheit, um effektive und kollegiale Kommunikation zu erlernen, die Inputs anderer anzunehmen und zur Problemstellung der Arbeit anderer beizutragen.

d) Würdigung

Die Intensität und Vielschichtigkeit der Lehr- und Lernerfahrung in den Kliniken, die ich während meinem Forschungsaufenthalt beobachten konnte, war bemerkenswert. Beide Kliniken produzierten in intensivem Dialog mit ihren Projektpartnern eine eindrückliche Anzahl an hochstehenden Arbeitsprodukten, die sie in Verfahren vor nationalen Gerichten oder internationalen Organisationen einbrachten. Deutlich zeigt sich auch, wie wichtig es ist, der Klinik eine klare thematische Gesamtausrichtung zu geben und jedes ausgewählte Projekt kritisch zu begleiten. Fehlen klare (Ausbildungs-)Ziele, Werte und ethische Richtlinien besteht die Gefahr, den eigentlichen Fokus der Menschenrechtsklinik aus den Augen zu verlieren.

Eine weitere Herausforderung liegt in der unberechenbaren Entwicklung der Fälle im Verlaufe eines Semesters und dem Wissenstransfer von einer Studierendengruppe zur nächsten bei länger andauernden Projekten. Dabei bewährten sich das Verfassen eines Memorandum zuhanden des nachfolgenden Jahrgangs und ein gemeinsames Treffen zur Übergabe des Dossiers. Studierende müssen bei der Mitarbeit in einer Menschenrechtsklinik eine hohe Einsatzbereitschaft und Flexibilität mitbringen. Wo diese Motivation fehlt, leidet in der Regel auch die Arbeitsqualität. Das wiederum lastet auf den Schultern der Lehrpersonen, da diese gegenüber den Projektpartnern für die Qualität der Arbeit bürgen.

Generell als herausfordernd erwies sich die hohe Arbeitsbelastung für alle Beteiligten. Die Dozierenden stehen zusätzlich unter enormem Publikationsdruck. Lehre und Forschung miteinander zu vereinbaren erweist sich bei klinischer Lehrtätigkeit als anspruchsvoll. Entsprechend ist es wichtig, dass die Fakultäten diesen Faktor bei der Evaluation des klinischen Lehrpersonals mitberücksichtigen, die Arbeitsweise der Klinik verstehen und die Lehrpersonen unterstützen. Generell empfiehlt es sich, die Kombination von Menschenrechtsarbeit und hoher Arbeitsbelastung mit Bedacht zu handhaben. Das bestätigt auch die jüngste Forschung zu Trauma und Resilienz in der Menschenrechtsarbeit, wonach viele Fachkräfte Symptome sekundärer Traumatisierungen vorweisen.[22] Die Global Justice Clinic der NYU setzt deshalb einen Schwerpunkt in diesem Bereich und beginnt jede einzelne Unterrichtseinheit mit einer Übung zur Stressreduktion. Ebenfalls entlastend wirkt der regelmässige Erfahrungsaustausch im Lehrteam und mit Menschenrechtskliniken anderer Universitäten.

2. Funktionsweise Schweizer Menschenrechtskliniken

In der Schweiz bestehen mittlerweile Menschenrechtskliniken an den Universitäten Genf, Basel, Bern und am Graduate Institute in Genf. Sie sind nachfolgend kurz porträtiert.

a) Universität Genf: Law Clinic sur les droits des personnes vulnérables

Die Universität Genf hat im Jahr 2013 eine Law Clinic eingerichtet, die sich auf die Beratung und Information über die Rechte von schutzbedürftigen Menschen konzentriert.[23] Studierende arbeiten zu Themen wie etwa dem Schutz der Roma-Bevölkerung in Genf, Sans Papiers oder den Insassen des örtlichen Gefängnisses. Das Thema der Law Clinic ändert jedes Jahr. Im akademischen Jahr 2018-2019 befassten sich die Studierenden mit den Rechten von unbegleiteten minderjährigen Migrantinnen und Migranten in Genf. Besonderes Augenmerk lag dabei auf der Situation von Jugendlichen ohne rechtlichen Status in der Schweiz. Darüber hinaus lernten die Studierenden im Rahmen einer Partnerschaft mit dem INZONE-Projekt im Kakuma-Flüchtlingslager in Kenia mehr über die Lebenslage und die Rechte von Migrantenkindern.

Ziel der Klinik ist es, eine bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe über ihre Rechte zu informieren, Studierende mit der Rechtspraxis vertraut zu machen und dabei theoretisches mit praktischem Wissen zu verbinden. In der Klinik lernen die Studierenden, mit den verschiedenen Akteuren (Betroffene, Rechtsanwältinnen und -anwälte, NGOs, Behörden) in Kontakt zu treten und praxisorientiert zu einem Thema zu recherchieren. Die Klinik soll damit auch eine Verbindung zwischen der akademischen Welt und den Akteuren der Rechtspraxis herstellen und die Forschungsarbeit der Universität mit dem Leben und den Anliegen der Stadtbevölkerung verbinden.

Die Klinik ist so aufgebaut, dass die Studierenden in Vorlesungen in das Rechtsgebiet eingeführt werden. Ein wesentlicher Teil des Kurses dient der Recherche und der Weitergabe von Rechtsinformationen (in schriftlicher und in mündlicher Form) an die betroffenen Personen. Die Studierenden sind während des ganzen Jahres mit den verschiedenen nichtstaatlichen Organisationen, internationalen Organisationen und staatlichen Institutionen sowie mit der betroffenen Bevölkerung im Kontakt.

b) Universität Basel: Clinic Behindertenrecht

Die Universität Basel hat seit dem Frühjahr 2016 eine Klinik im Bereich Behindertengleichstellungsrecht. Die Leitung der Klinik liegt bei Pascale Bruderer, ehemalige Ständerätin des Kantons Aargau, und schlägt damit eine Brücke zwischen Wissenschaft, Praxis, Politik und Wirtschaft. Die Klinik bietet den Studierenden die Möglichkeit, ihre theoretischen Kenntnisse aus der Master-Vorlesung Behindertengleichstellungsrecht mit einem Praxisbezug zu ergänzen und zu vertiefen. Einblick in die Praxis erhalten die Studierenden durch einen befristeten Arbeitseinsatz in der Verwaltung, einem Unternehmen oder bei einer Nichtregierungsorganisation. So vertieften sich die Studierenden in den vergangenen Jahren beispielsweise in Themen wie die Barrierefreiheit des vote électronique-Angebots der Post, dem Social Media Bericht des BAKOM oder erarbeiteten für die Swisscom Stellungnahmen über die Relevanz des Behindertengleichstellungsgesetzes für den Betrieb. Der Einsatz erfolgt unentgeltlich; arbeitgeberseitig werden für die Einsatztage ein Arbeitsplatz sowie eine Ansprechperson inklusive projektspezifischer Betreuung zur Verfügung gestellt. Mit der Mitgliedschaft der Schweiz im Ausschuss der UN-Behindertenrechtskonvention öffnen sich den Studierenden weitere Einsatzmöglichkeiten an der UNO.[24]

c) Universität Bern: Human Rights Law Clinic

Die Departemente Öffentliches Recht und Strafrecht der Universität Bern bieten gemeinsam eine Human Rights Law Clinic an.[25] Die Law Clinic ermöglicht es den Studierenden, bereits während des Studiums an realen Fällen zu arbeiten und dadurch einen ersten Einblick in die Herausforderungen der Praxis zu erlangen. Die Klinik arbeitet zu Fragestellungen im Bereich Ausländer- und Asylrecht, Strafsanktionenrecht, Straf- und Massnahmenvollzug, Polizei- und Sicherheitsrecht, Sozialrecht und weiteren verwandten Rechtsgebieten. Studierende erhalten die Möglichkeit, Eingaben und Beschwerdeschriften sowohl vor nationalen als auch internationalen Gerichten bzw. Beschwerdeinstanzen mit zu verfassen, sowie Vernehmlassungen zu Gesetzesvorhaben oder Schattenberichte im Rahmen internationaler Vertragsüberwachungsmechanismen zu erstellen. Dabei erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit erfahrenen Anwältinnen und Anwälten, Beratungsstellen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, etwa mit der Beratungsstelle für Menschen im Freiheitsentzug von humanrights.ch.[26]

In einer ersten Phase der Law Clinic findet eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen der verschiedenen Themenbereiche statt. Neben der Vermittlung von Fachwissen sind auch praktische Übungen vorgesehen. Dadurch sollen die Studierenden die verschiedenen Abläufe und Tätigkeiten der Menschenrechtspraxis kennenlernen. Ebenfalls finden Inputs zu konkreten Verfahrensabläufen durch erfahrene Rechtspraktikerinnen und -praktiker statt. Zudem absolvieren die Studierenden ein Kurzpraktikum bei einer Partnerorganisation oder in einem Anwaltsbüro. In einer zweiten Phase betreuen die Studierenden unter Anleitung und Aufsicht der Lehrpersonen und der Mitarbeitenden der beteiligten Departemente spezifische Fälle. Das Programm der Law Clinic ist über zwei Semester angelegt. Danach besteht die Möglichkeit, ein Vertiefungssemester zu absolvieren.

d) Graduate Institute Genf

Die Abteilung für internationales Recht des Graduate Institute bietet vier verschiedene klinische Programme für internationales Recht an: die TradeLab International Economic Law Clinic, die LL.M. International Law Clinic, die Migrants' Rights Law Clinic und die Legal Issues in International Organizations Clinic.[27] An den Kliniken nimmt eine ausgewählte Gruppe Studierender des Graduate Institutes teil. Sie arbeiten für Klienten (meist eine NGO, eine Regierung oder eine internationale Organisation) an einem realen Projekt, wie zum Beispiel die Unterstützung bei Vertragsverhandlungen, die Evaluation der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder die Vorbereitung von Rechtsstreitigkeiten oder Schiedsverfahren. Mitglieder der Fakultät und andere Fachkräfte mit langjähriger Erfahrung auf diesen Gebieten begleiten die Arbeit der Studierenden. Projektpartner erhalten so kostenlos die Unterstützung und Beratung durch Experten, die ihnen aus finanziellen Gründen ansonsten nicht zugänglich wären, während die Studierenden theoretisches und praktisches Wissen erlernen.

e) Würdigung

Die Menschenrechtskliniken an Schweizer Universitäten haben je einen anderen thematischen Fokus, organisatorischen Aufbau und sind mit viel persönlichem Engagement der Verantwortlichen entstanden. Vielfach fliessen auch Erfahrungen aus Ausbildungen in den USA mit in die Gestaltung der Kliniken, sind aber nicht prägend. Vielmehr entstand jede Klinik organisch aus dem Kontext der jeweiligen Fakultät und ist auf die je divergierenden Ausbildungsziele zugeschnitten. Als Herausforderung erweisen sich die knappen personellen und finanziellen Ressourcen. Dass Schweizer Menschenrechtskliniken mit öffentlichen Mitteln finanziert werden und öffentlichen Universitäten angehören, ist auch bei ihrem Aufbau und den unterstützten Fällen stets kritisch mitzudenken. Wichtig ist eine konsequente Ausrichtung an der zentralen Stellung der Menschenrechte in der Verfassungsordnung und am Forschungs- und Bildungsauftrag der Universität.

Teilweise zu Diskussionen führt die Abgrenzung der Kliniken zur Anwaltstätigkeit und zum Anwaltspraktikum. Diesbezüglich dürfte es entscheidend sein, den Dialog mit kantonalen Anwaltsverbänden über die Funktion von Menschenrechtskliniken zu pflegen. Was in der Schweiz alleine schon aus haftungsrechtlichen Gründen schwierig zu realisieren und auch kaum wünschenswert ist, ist das an US-amerikanischen Universitäten verbreitete Modell, wonach Kliniken wie Anwaltskanzleien organisiert sind. Überzeugender scheint eine Organisationsstruktur, welche die Trennung zwischen Universität, Anwaltspraxis und NGOs konsequent aufrechterhält und vielmehr auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit setzt.

V. Plädoyer für eine Stärkung der Ausbildung im Bereich der Menschenrechte

Die Praxis des Menschenrechtsschutzes ist weltweit zu einem hochprofessionalisierten und umfangreichen Tätigkeitsgebiet geworden, an dem eine Vielzahl von Akteuren beteiligt sind. Unter diesen veränderten Bedingungen bedürfen die Rechtsberatung, die Rechtsvertretung und die Rechtsprechung im Bereich der Menschenrechte der Professionalisierung. Eine Stärkung der Ausbildung kann an dieser Stelle ansetzen.

In der Schweiz vermitteln Universitäten den Studierenden bis anhin Grundlagenwissen zu den Grund- und Menschenrechten. Die praktische Ausbildung erfolgt im Anwaltspraktikum, wobei dort den Menschenrechten eher eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die bisherige Ausbildung widerspiegelt die Bedeutung der Menschenrechte als Fundament der Verfassungsordnung, ihre Relevanz in sämtlichen Rechtsbereichen und der hohe Spezialisierungsgrad ihrer Praxis noch nicht ausreichend. Spezifisches Fachwissen zu den Menschenrechten besteht in der Schweiz bis anhin hauptsächlich an den Universitäten und bei den wenigen spezialisierten Praktikerinnen und Praktikern. Es ist nur punktuell mit der praktischen Ausbildung, der Rechtsberatung und der Rechtsvertretung verknüpft.

In den vergangenen Jahren haben fast alle Schweizer Universitäten Menschenrechtskliniken in ihre Studiengänge aufgenommen. Die Ausbildungsziele von Menschenrechtskliniken entsprechen gewöhnlich dem doppelten Zweck, die praktische Ausbildung zu gewährleisten und den Menschenrechtsschutz zu stärken. Die Beantwortung der Frage, ob die Kliniken diese Ziele auch tatsächlich erreichen, muss offenbleiben. Mindestens aus dem Blickwinkel meiner subjektiven Erfahrungen glaubte ich beobachten zu können, dass es den Kliniken gelingt, auf je eigene Weise ihre Studierenden im Verlaufe eines Semesters gezielt darin zu fördern, kompetente und verantwortungsbewusste Menschenrechtsanwältinnen und -anwälte zu werden, die wissen, wie sie komplexe menschenrechtliche Fragen bearbeiten und anwenden können. Zugleich unterstützen die Kliniken eine eindrückliche Anzahl schutzbedürftiger Personen bei der Einforderung ihrer Rechte vor nationalen und internationalen Institutionen.[28] Dabei erweist sich eine begleitende (selbst-)kritische Reflexion über die Stellung der Menschenrechte innerhalb der Rechtsordnung, den Forschungs- und Bildungsauftrag der Universität sowie ethische, soziale und politische Fragen bei der Auswahl von Projektpartnern und Fällen als elementar. Angesichts der signifikanten Entwicklung der Menschenrechtspraxis und der Bedeutung der Menschenrechte als Querschnittsmaterie in der gesamten Rechtsordnung ist zu erwarten, dass zukünftig die Vermittlung von Kenntnissen über die Praxis des Menschenrechtsschutzes auf die eine oder andere Weise in die juristische Ausbildung integriert wird.



[1] Eleanor Roosevelt anlässlich der Präsentation von IN YOUR HANDS: A Guide for Community Action for the Tenth Anniversary of the Universal Declaration of Human Rights, United Nations, New York (27. March 1958).

[2] Vanessa Rüegger, Strategic Human Rights Litigation - Eine Standortbestimmung, in: sui-generis 2020, S. 94 ff.

[3] Aus der Literatur siehe etwa Alberto Alemanno/Lamin Khadar (Hrsg.), Reinventing Legal Education, 2018; Clelia Bartoli, Legal Clinics in Europe: For a Commitment of Higher Education to Social justice, Diritto & Questioni Pubblique Special Issue 2016; Xavier Aurey, Les origines du mouvement clinique, in: Les cliniques juridiques, 2015; Maria Concetta Romano, The History of Legal Clinics in the US, Europe and Around the World, Diritto & Questioni Pubblique Special Issue 2016; Frank S. Block (Hrsg.), The Global Clinical Movement: Educating Lawyers for Social Justice, 2011; Deena R. Hurwitz, Lawyering for Justice and the Inevitability of International Human Rights Clinics, Yale Journal of International Law 28/2003, S. 505 ff; Benjamin Hoffman/Marissa Vahlsing, Collaborative Lawyering in Transnational Human Rights Advocacy, Clinical Law Review 21/2014-2015, S. 255 ff.; Arturo J. Carillo, Bringing International Law Home: The Innovative Role of Human Rights Clinics in the Transnational Legal Process, Columbia Human Rights Law Review 35/2003-2004, S. 527 ff.; Dina Francesca Haynes, Client-centered Human Rights Advocacy, Clinical Law Review 13/2006-2007, S. 379 ff.; Stephen Wizner/Jane Aiku, Teaching and Doing: The Role of Law School Clinics in Enlarging Access to Justice, Fordham Law Review 73/2004-2005, S. 997 ff.; Caroline Bettinger-Lopez et al., Redefining Human Rights Lawyering through the Lens of Critical Theory: Lessons for Pedagogy and Practice, Georgetown Journal on Poverty Law and Policy 18/2010-2011, S. 337 ff.; Margaret Martin Barry/Jon C. Dubin /Peter A. Joy, Clinical Education for this Millennium: The Third Wave, Clinical Law Review 7/2000; Martin Henssler/Peter Schlosser, Clinical Legal Education in den USA, 1999; Stephan Barton et al. (Hrsg.), Praktische Jurisprudenz, Clinical Legal Education und Anwaltsorientierung im Studium, 2011.

[4] Jerome Frank, A Plea for Lawyer-Schools, Yale Law Journal 56/1947, S. 1306 ff.; Aurey (Fn. 3), S. 7 ff.; Laurie R. Blank/David Kaye, Direct participation: Law Schools and International Humanitarian Law, 2014, S. 946 f.

[5] Marshall J. Berger, Legal Aid for the Poor, North Carolina Law Review 60/1982, S. 282-363; Concetta Romano (Fn. 3), S. 27-32.

[6] Alemanno/Khadar, Introduction, in: Reinventing Legal Education (Fn. 3), S. 4 f.; Martin Barry/ Dubin/Joy (Fn. 3), S. 1-75; Robert R. Kuehn/ David A. Santacroce, The 2010-11 Survey of Applied Legal Education, 2012.

[7] Zu Rechtskliniken in Osteuropa siehe Dubravska Askamovic/Philip Genty, An examination of the Challenges, Successes and Setbacks for Clinical Legal Education in Eastern Europe, Journal for Clinical Legal Education 20/2014, S. 427-438; Katarzyna Wazynska-Finck, Poland as the Success Story of Clinical Legal Education in Central and Eastern Europe, in: Reinventing Legal Education, 2018, S. 44-56; Ranáta Uitz /Eszter Polgári, Clinical Legal Education at Central European University, Budapest, in: Reinventing Legal Education, 2018, S. 230-246; Emilia S. Karajovic, ABA/CEELI's Clinical Legal Education Programme in Serbia, Journal of Clinical Legal Education 4/2004, S. 81-89; Steven Austermiller, ABA/CEELI's Law Clinic Programmes in Croatia, Journal of Clinical Legal Education 3/2003), S. 58-66; John M. Burman, The Role of Clinical Legal Education in Developing the Rule of Law in Russia, Wyoming Law Review 2/2002, S. 89-118.

[8] Zum transatlantischen Dialog über die klinische Rechtsausbildung siehe Philip M. Genty, Reflections on US Involvement in the Promotion of Clinical Legal Education in Europe, in: Reinventing Legal Education, 2018, S. 29-43; Philip M. Genty, Overcoming Cultural Blindness in International Clinical Collaboration, Clinical Law Review 15/2008, S. 131-156; Leah Wortham, Aiding Clinical Education Abroad, Clinical Law Review 12/2006, S. 615-685; Richard J. Wilson, Training for Justice: The Global Reach of Clinical Legal Education, 22 Penn State International Law Review 22/2003-2004, S. 421 ff.; Richard J. Wilson, Three Law School Clinics in Chile 1970-2000: Innovation, Resistance and Conformity in the Global South, Clinical Law Review 8/2001-2002, S. 515 ff.; Philip F. Iya, Enhancing the Teaching of Human Rights in African Universities: What Role for Law School Clinics?, International Journal of Legal Education 7/2005, S. 20 ff. Zur Entwicklung und der Organisation europäischer Rechts-kliniken siehe insbes. Alemanno/Khadar (Fn. 3); Bartoli, (Fn. 3); Héctor Olàsolo/Richard J. Wilson, Legal Clinics in Continental Western Europe: The Approach of the Utrecht Legal Clinic on Conflict, Human Rights and International Justice, in: Proceedings of the ASIL Annual Meeting, 104/2010, S. 98 ff.

[9] Bartoli (Fn. 3), S. 42-47.

[10] Zu den Rechtskliniken in Deutschland siehe weiterführend German Journal of Legal Education 1/2014, 2/2015 und 3/2016; Paul Tiedemann/ Janina Gieseking, Flüchtlingsrecht in Theorie und Praxis: 5 Jahre Refugee Law Clinic an der Justus-Liebig-Universität Giessen, 2014; Tobias Brings-Wiesen/Marcel Keienborg, Abschlussklausur zur Grundlagenveranstaltung «Praxisbezogene Einführung ins Asylrecht» der Refugee Law Clinic Cologne (RLCC) e.V. im Sommersemester 2016, ZAR 2016, S. 380 ff.

[12] Zu den Kliniken in der Schweiz siehe aus der Literatur bis anhin Mastrota Le Fort/Djemila Carron, L'enseignement clinique du droit à Genève, Jusletter 20. Juni 2016; Suzanne Pasquier, «Law Clinic», Des étudiants en droit sur le terrain, Plaidoyer, 33/2015, S. 32 f.; Joost Pauwelyn/Mattia Salamanca Orrego, The International Economic Law Clinic at the Graduate Institute in Geneva, in Alemanno/Khadar (Fn. 3), S. 292 ff.

[13] Zum Ganzen Alemanno/Khadar (Fn. 3), 12 ff. und 323 ff.

[14] Siehe dazu Rüegger (Fn. 2), Rz. 15.

[15] René Rhinow/Markus Schefer/Peter Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2016, N 1091; Eva Maria Belser, Basler Kommentar BV, N 67 der Einleitung; Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2018, 69; Matthias Mahlmann, Wirkungsweisen von Verfassungsrecht, ZBl 118/2017, S. 4 f.

[16] Siehe etwa für die entsprechende Kritik an der Genfer Klinik Le Fort/Carron (Fn. 12).

[17] Siehe dazu Rüegger (Fn. 2), Rz. 7 ff.

[18] Zur zentralen Bedeutung einer kritischen Kontextualisierung von Menschenrechtskliniken und systematischer Reflexion bei der Auswahl der bearbeiteten Fälle siehe weiterführend Hoffmann/ Vahlsing (Fn. 3); Haynes (Fn. 3); Bettinger-Lopez et al. (Fn. 3).

[19] Eine Übersicht findet sich bei Robert R. Kuehn/ David A. Santacroce, 2013-14 Survey of Applied Legal Education, 2015.

[20] Website der Global Justice Clinic an der NYU School of Law.

[21] Website der Benjamin B. Ferencz Human Rights and Atrocity Prevention Clinic.

[22] Sarah Knuckey/Margaret Satterthwaite/Adam Brown, Trauma, Depression, and Burnout in the Human Rights Field: Identifying Barriers and Pathways to Resilient Advocacy, Columbia Human Rights Law Review 49 (2018) 3, 267-323; Margaret Satterthwaite et al., From a «Culture of Unwellness» to Sustainable Advocacy: Organizational Responses to Mental Health Risks in the Human Rights Field, Southern California Review of Law and Social Justice 28 (2019) 3, 443-553; für weitere Ressourcen siehe www.hrresilience.org.

[23] Website der Law Clinic der Universität Genf; Le Fort/Carron (Fn. 12).

[24] Ich danke Pascale Bruderer und Markus Schefer für die Auskunft zur Klinik.

[25] Website der Human Rights Law Clinic der Universität Bern; ich danke Jonas Weber für die Auskunft zur Klinik.

[26] Ich danke David Mühlemann für die Auskunft zu dieser Zusammenarbeit.

[27] Website des Graduate Institute Genf; Pauwelyn/ Salamanca (Fn. 12).

[28] Ansatzweise Bestätigungen für diese Einschätzung finden sich - vorbehaltlich methodischer Schwierigkeiten solcher Aussagen - in verschiedenen Studien, die sich mit der Auswertung des Beitrags von Menschenrechtskliniken befassen, siehe beispielsweise Blank/Kaye (Fn. 4), S. 945, 949; Henssler/Schlosser (Fn. 3); Legal Resources Center, In Pursuit of Equality In South Africa, 2017; Legal Resources Center, Ready to learn?, 2013.