Strafrechtliche Behandlungsmassnahmen abseits von zuverlässigen Diagnosen
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.127Abstract
Anmerkung zu den Urteilen des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 und 6B_828/2019 vom 5. November 2019: Das Bundesgericht verzichtet beim Eingangskriterium der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 und 59 StGB teilweise auf das Erfordernis einer Diagnose nach den international anerkannten Klassifikationssystemen ICD und DSM. Es erweitert damit den Kreis möglicher Massnahmenpatienten in unberechenbarem Ausmass. Die Praxisänderung missachtet die eindeutige Gesetzeslage, stösst in forensisch-psychiatrischen Kreisen auf breiten Widerspruch und stellt die Rechtfertigung therapeutischer Massnahmen infrage.
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