Rezension: Moritz Oehen, Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.119Abstract
Die schweizerische Strafprozessordnung erlaubt es einer geschädigten Person, sich als Partei am Strafverfahren zu beteiligen, sofern sie sich als Zivil- und/oder Strafkläger konstituiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Zivilkläger war vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung bereits auf kantonaler Ebene gesetzlich verankert. Dagegen war die Figur des Strafklägers einzig in der Verfahrensordnung des Kantons Bern zu finden. Der eidgenössische Gesetzgeber war beim Erlass der Strafprozessordnung um eine effiziente Ausgestaltung des Strafverfahrens bemüht. Als Beispiele lassen sich hierfür etwa die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Strafbefehlsverfahrens oder die Einführung des abgekürzten Verfahrens nennen. Die gesetzgeberischen Effizienzbestrebungen und ihre (Un-)vereinbarkeit mit den Rechten der beschuldigten Person sind Gegenstand anhaltender Diskussionen. Dagegen steht bei Oehen nicht die beschuldigte Person im Fokus, stattdessen konzentriert er sich in seiner Dissertation auf den Strafkläger. Er geht der Frage nach, ob die schweizerische Strafprozessordnung einen effizienten und gleichzeitig einen aus Sicht des Strafklägers geschädigtenfreundlichen Strafprozess, namentlich in Form des Strafbefehls- und des abgekürzten Verfahrens, erlaubt.
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