I. Einleitung
Die digitale Transformation geht mit einem tiefgreifenden strukturellen und
inhaltlichen Wandel von Erwerbsformen einher.[1]
Über Internetplattformen etablieren sich digitale
Geschäftsmodelle der Plattformwirtschaft unter den Bezeichnungen collaborative bzw. sharing economy mit ihren spezifischen
Beschäftigungsstrukturen.[2]
Das hier interessierende Geschäftsmodell der Plattformwirtschaft wird Crowdwork genannt. Bei dieser Beschäftigungsform geht es um
die Auslagerung von verschiedenen, höchst heterogenen und
branchenübergreifenden Tätigkeiten[3], Projekten und Aufträgen durch Crowdsourcer (Kunden,
beispielsweise Unternehmungen, Organisationen, private Anbieter usw.) an
eine zunächst undefinierte Menge von potenziell Beschäftigten,Crowd genannt, mittels internetbasierter Plattformen.[4]
Personen, welche die Arbeitsaufgaben annehmen, bearbeiten bzw. erledigen,
werden als Crowdworker (Plattformbeschäftigte) bezeichnet.[5]
Innerhalb von Crowdwork-Aktivitäten kann nach der Art, Dauer
und Komplexität der Aufgaben unterschieden werden. Gemeinsamer Nenner
des plattformbasierten Arbeitens ist die Vermittlung und Steuerung der
Interaktion zwischen den Crowdsourcern und der Crowd
über die Infrastruktur und Softwareanwendungen von Plattformen (via
Online-Applikationen oder Websites).[6]
Im Rahmen der sog. ortsungebundenen Tätigkeiten, welche an einem
beliebigen Ort erledigt werden können, ist auch die Unterscheidung
zwischen Micro- und Macrotasks von Relevanz.[7]
Der Begriff Micro-Task steht für relativ einfache,
repetitive, kurze Verrichtungen ohne besondere Qualifikationsanforderungen
und geringer Vergütung als Gegenleistung.[8]
Bei Macro-Tasks hingegen geht es um anspruchsvollere und
qualifizierte Aufgaben von längerer Dauer, die spezifische
Fähigkeiten erfordern und besser entlohnt sind.[9]
Da die meisten Online-Plattformen international agieren, bedeutet Crowdwork oft auch grenzüberschreitende
Vertragsverhältnisse. Es stellt sich daher die Frage, welches Gericht
im Falle einer Rechtsstreitigkeit zwischen der Plattform und dem Crowdworker örtlich zuständig ist.[10]
Häufig treffen die Plattformen über die in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) integrierten Gerichtsstandsklauseln eine
Zuständigkeitswahl zugunsten ausländischer Gerichte am Sitz des
betreffenden Unternehmens und verlegen den gesetzlichen Gerichtsstand
mitunter auch in einen durch das Lugano-Übereinkommen[11]
gebundenen Staat. So unterwirft beispielsweise das Unternehmen «clickworker.com», nach eigenen Angaben mit einer Million aktiven Workern[12], mögliche Streitigkeiten der Jurisdiktion von Gerichten in Essen.[13]
Die Textplattform «pagecontent.de» mit 2'000 Autorinnen und Autoren legt in ihren AGB fest, dass der
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund der Nutzung der
Dienste des Anbieters in Köln liegt.[14]
In Schlussbestimmungen der AGB von «crowdguru.de» mit mehr als 52'000 Gurus (Crowd) ist festgehalten, dass
der Gerichtsstand für alle aus Geschäftsbeziehungen entstehenden
Streitigkeiten Berlin ist.[15]
Auch die Plattform «testbirds.com» verweist für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis auf die örtliche Zuständigkeit der
Gerichte in München.[16]
Soweit ersichtlich liegen diese Gerichtsstände allesamt an demjenigen
Ort, an dem auch die genannten Plattformen ihren Sitz haben.
Der Zweck von Gerichtsstandsklauseln besteht oftmals darin, die rechtlichen
Risiken der Vertrags- und Prozessdurchführung der Gegenpartei zu
überbinden.[17]
Ist die vereinbarte Klausel gültig, so kann sie sich im Streitfall
für Plattformbeschäftigte als unvorteilhaft erweisen, da sie die
gesetzlichen Zuständigkeiten derogiert, welche in der Regel an den Ort
der Vertragserfüllung anknüpfen.[18]
Möchte z.B. ein in der Schweiz wohnhafter Crowdworker eine
dieser Plattformen zur Erfüllung von vertraglichen Ansprüchen
anhalten oder sich gegen die an einem ausländischen Gericht erhobene
Klage zur Wehr setzen, müsste er allein aufgrund der räumlichen
Distanz von seinem Wohnort zum Gerichtsstand mit grösserem
Kostenaufwand rechnen.[19]
Als Partei würde ihm zudem die Sach- und Beweisnähe zum Verfahren
und in der Regel auch die Rechtsnähe zum anwendbaren Recht fehlen, da
solche Abreden indirekt auch das massgebliche Prozessrecht und das
anwendbare Sachrecht
bestimmen.[20]
Die Rechtsverfolgungsschwierigkeiten im Ausland legen die Befürchtung
nahe, dass Crowdworker eher auf die Geltendmachung ihrer
allfälligen Ansprüche verzichten, als diese Hürden auf sich
zu nehmen. In diesem Zusammenhang untersucht der vorliegende Beitrag die
Zulässigkeitsanforderungen an Vereinbarungen über den
Gerichtsstand in den AGB der Plattformen am Sitz im Lugano-Raum.[21]
Es wird zuerst aufgezeigt, weshalb die Beurteilung der örtlichen
Gerichtszuständigkeit sich nach dem Lugano-Übereinkommen richtet
(II) und welche Bedeutung dem übereinkommensspezifischen Grundsatz der
autonomen Auslegung zukommt (III). Danach werden die allgemeinen und
spezifischen Gültigkeitserfordernisse für Vereinbarungen
über den Gerichtsstand erläutert (IV). Im darauffolgenden
Abschnitt stellt sich die vielerorts diskutierte, aber noch nicht
abschliessend geklärte Frage der vertraglichen Qualifikation von
digitalen Beschäftigungsverhältnissen (V). Diese Frage ist
einerseits darauf zurückzuführen, dass die besonderen
Zulässigkeitskriterien u.a. an den Vertragsstatus, konkret an das
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, anknüpfen. Andererseits
resultiert sie daraus, dass die rechtliche Zuweisung von
Vertragsverhältnissen innerhalb der autonomen Auslegeordnung des
Lugano-Übereinkommens, d.h. ohne Rückgriff auf nationale
Rechtsordnungen, vorgenommen und anhand materiell-rechtlicher Kriterien
erfolgen muss. Der Beitrag endet mit einem Fazit und Ausblick (VI).
II. Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens
Aus schweizerischer Sicht führt die Frage nach der Zulässigkeit
von Gerichtsstandsvereinbarungen bei grenzüberschreitenden
Verhältnissen zunächst zur Anwendung des Bundesgesetzes über
das Internationale Privatrecht (IPRG)[22]. Beim Abschluss eines Vertrages zwischen einem Crowdworker aus
der Schweiz und einer Plattform mit Sitz im Ausland liegt ein
privatrechtlicher Sachverhalt mit hinreichend internationalem Bezug i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG vor.[23]
Allerdings versagt die in Abs. 2
dieser Bestimmung aufgestellte Hierarchie zugunsten des
Völkervertragsrechts dem IPRG die Anwendung für Fragen, die in
einem Staatsvertrag
geregelt werden.[24]
Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtlichen
Zuständigkeiten in Zivil- und Handelssachen ist ein solcher
multilateraler Staatsvertrag und verdrängt daher die nationale
Gesetzgebung über die Verfahrenszuständigkeit, sofern die
Rechtssache den Anwendungsbereich des LugÜ beschlägt.[25]
Aus räumlicher Sicht ist der Anwendungsbereich des LugÜ
eröffnet, da
sowohl die Schweiz als auch Deutschland - wo die Plattformen in genannten
Klauseln die Gerichtsstände begründen - Mitgliedsstaaten sind.[26]
In sachlicher Hinsicht ist das Übereinkommen gemäss Art. 1 Abs. 1 LugÜ auf Zivil-
und Handelssachen anwendbar. Ansprüche aus privatrechtlichen
Verhältnissen mit einer entgeltlichen und tätigkeitsbezogenen
Leistung sind grundsätzlich als Zivil- und Handelssache im Sinne
dieser Bestimmung zu qualifizieren[27], zu denen auch vertragliche Ansprüche infolge der Verletzung von
primären und sekundären Pflichten aus plattformbasierten
Beschäftigungsverhältnissen zu zählen sind.[28]
Damit kann festgestellt werden, dass für die Beurteilung der
Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen und bei der Bestimmung
von allenfalls subsidiär greifenden gerichtlichen Zuständigkeiten
die Vorschriften des Lugano-Übereinkommens zum Tragen kommen.
III. Grundsatz der vertragsautonomen Auslegung
Die Begriffe des Lugano-Übereinkommens sind nach dem herrschenden
Grundsatz weitgehend vertragsautonom und grundsätzlich ohne
Rückgriff auf das einzelstaatliche Recht auszulegen.[29]
Dieser autonome Ansatz kommt bereits in der Präambel zum Ausdruck.[30]
Lehre und Rechtsprechung lehnen deshalb einen Rückgriff auf die
jeweilige lex fori und auf das in der Sache anwendbare Recht eines
Vertragsstaates (lex causae) ab.[31]
Zur Sicherstellung der einheitlichen Auslegung stellt das
Lugano-Übereinkommen einige Richtlinien in Art. 1 des Protokolls Nr. 2 auf.[32]
Diese Bestimmung statuiert lediglich - aber immerhin - eine allgemeine
Verpflichtung der Vertragsstaaten, deren Gerichte das LugÜ anwenden
oder auslegen, den Entscheidungen aus anderen gebundenen Staaten und
denjenigen des Europäischen Gerichtshofes gebührend Rechnung zu
tragen.[33]
Zu berücksichtigen ist auch die Rechtsprechung des EuGH zu den
Parallelbestimmungen des LugÜ, altLugÜ und zu den in Art. 64 LugÜ genannten
Rechtsinstrumenten.[34]
Art. 64 LugÜ
nennt insbesondere die EG-Verordnung Nr. 44/2001 (aEuGVO;
Brüssel I-VO)[35]
und das Europäische
Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ;
Brüsseler Übereinkommen)[36]. Da sich das Lugano-Übereinkommen inhaltlich sehr eng an diese
Erlasse anlegt, ist es gemäss Bundesgericht unerheblich, ob die
europäische Rechtsprechung vor oder nach
seinem Inkrafttreten zum Brüsseler Übereinkommen oder zu den mit
dem LugÜ inhaltlich übereinstimmenden Normen der Brüssel
I-VO ergangen ist.[37]
Inzwischen wurde die Brüssel I-VO durch die EU-Verordnung 1215/2012 (EuGVO;
Brüssel Ia-VO) ersetzt und aufgehoben.[38]
Gestützt auf die bisherige Praxis ist anzunehmen, dass das
Bundesgericht bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens auch
Entscheidungen des EuGH bezüglich der neuen EuGVO berücksichtigen
wird.[39]
Möglich blieben Abweichungen von unionsrechtlichen Präjudizen,
die sich an den Zielen der EU orientieren, welche von der Schweiz nicht
mitgetragen werden.[40]
Unter der gleichen Einschränkung kann für die Auslegung des
LugÜ auch die Literatur zu den Parallelbestimmungen dieser Instrumente
herangezogen werden.[41]
IV. Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen
Unter dem Begriff «Gerichtsstandsvereinbarung» ist ein spezifisch
prozessrechtlicher Vertrag[42]
zu verstehen, durch dessen Abschluss die Parteien die örtliche
Zuständigkeit eines Gerichtes für bestehende und
grundsätzlich auch künftige Rechtsstreitigkeiten vereinbaren
(Prorogation) oder die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ausschliessen
(Derogation).[43]
Die Prorogationsabrede zugunsten eines Vertragsstaates schliesst in der
Regel gleichzeitig auch die Zuständigkeit aller übrigen
Vertragsstaaten aus,[44]
wenn mindestens eine der prorogierenden Parteien ihren Wohnsitz/Sitz in
einem Vertragsstaat hat und die Zuständigkeit eines durch das
Lugano-Übereinkommen gebundenen Staates vereinbart wird.[45]
Vereinbarungen über den Gerichtsstand sind grundsätzlich
zulässig, soweit sie die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen
von Art. 23 LugÜ einhalten[46]
und nicht die in Art. 22 LugÜ
vorgesehenen ausschliesslichen Zuständigkeiten derogieren.[47]
Bei Prorogationsabreden für individuelle Arbeitsverträge gelten
zusätzlich die in Art. 21 LugÜ aus
sozialpolitischen Gründen statuierten Voraussetzungen
zum Schutz der mutmasslich schwächeren Partei.[48]
1. Allgemeine
Gültigkeitsvoraussetzungen
Art. 23 LugÜ
knüpft zuständigkeitsrechtliche Wirkungen einer
Prorogationsabrede an das Bestehen einer autonom aufzufassenden
Vereinbarung an.[49]
Für die gültige Begründung von vertraglichen
Gerichtsständen ist gemäss ständiger Rechtsprechung des EuGH
eine gegenseitig übereinstimmende Willenserklärung der Parteien
erforderlich.[50]
Da die Parteien durch Gerichtsstandsvereinbarungen die gesetzlichen
Gerichtsstände derogieren, muss eindeutig feststehen, dass sie sich
tatsächlich einig sind darüber, dass das bezeichnete Gericht
entweder eine entstandene oder eine künftige, aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis hervorgehende Rechtsstreitigkeit beurteilen soll.[51]
Als Prüfstein für das Vorliegen einer tatsächlichen
Willenseinigung der Parteien gelten die in Art. 23 LugÜ aufgestellten
Formerfordernisse.[52]
Abs. 1 lit. a
dieser Bestimmung nennt als Formerfordernis das Vorliegen einer
schriftlichen Vereinbarung oder schriftlichen Bestätigung einer
mündlichen
Abrede. Hierbei genügt einfache Schriftlichkeit oder die Wahrung der
partei- bzw. handelsüblichen Formen i.S.v. Abs. 1 lit. b und c der Norm.
Für die Einhaltung der Form genügt aber auch eine konkludente,
aus den Umständen, etwa durch Verweis auf die Schriftstücke,
Korrespondenz oder allgemeine Geschäftsbedingungen, erkennbare
Einigung der Parteien über den vereinbarten Gerichtsstand.[53]
Für die Wirksamkeit der im elektronischen Geschäftsverkehr
getroffenen Vereinbarungen u.a. auch über die vorformulierten
AGB-Bestimmungen über den Gerichtsstand gilt Art. 23 Abs. 2 LugÜ.
Gemäss Bundesgericht ist es entscheidend, dass der AGB-Verwender
seinem Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel verschafft.[54]
Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die in die AGB integrierten
Gerichtsstandsklauseln auf der Internetseite des Verwenders durch Anklicken
eines entsprechenden Links abrufbereit gehalten oder der Gegenpartei per
E-Mail kommuniziert werden.[55]
Eine zusätzliche Verschlüsselung oder Signatur wird nicht
verlangt.[56]
Auf der Internetseite der untersuchten Internetplattformen stehen die
Gerichtsstandsklauseln in den AGB entweder vor oder nach der Anmeldung auf
der Plattform abrufbereit zur Verfügung. Sie bezeichnen den
Gerichtsstand genau im Hinblick auf mögliche Rechtsstreitigkeiten aus
dem Rechtsverhältnis mit den Plattformbeschäftigten. Weiter
können sie auch ausgedruckt und reproduziert werden.[57]
Damit kann zunächst festgestellt werden, dass die Klauseln den
allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen von Art. 23 LugÜ genügen und
daher grundsätzlich zulässig sind.
2. Besondere Schranken bei
Arbeitsverträgen
Wie bereits oben erwähnt, ist der Bereich der individuellen
Arbeitsverträge (Art. 18 ff. LugÜ) einer von
der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abweichenden
Gerichtsstandsvereinbarung nur beschränkt zugänglich.[58]
Zuständigkeitsabreden für Streitigkeiten in diesem Bereich
müssen kumulativ zu den allgemeinen Voraussetzungen auch die in Art. 21 LugÜ statuierten
speziellen Erfordernisse insbesondere in zeitlicher Hinsicht einhalten.[59]
Zweck dieser Norm ist der Schutz des Arbeitnehmers als wirtschaftlich
schwächere und rechtlich unerfahrene Vertragspartei vor
ungünstigen, überraschenden Klauseln sowie vor übereilter
Zustimmung zu einem für ihn ungünstigen Gerichtsstand.[60]
Der EuGH wies noch unter der Geltung von Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ in
mehreren Entscheiden auf Zwecke des Rechtsschutzes hin und hielt fest,[61]
dass die Zuständigkeit das Gericht am Ort der gewöhnlichen
Arbeitsleistung auf der Beweis- und Rechtsnähe beruht, dieses Gericht
daher am besten zur Entscheidung des Rechtsstreites in der Lage sei[62]
und dem Arbeitnehmer als sozial schwächere Partei einen angemessenen
Schutz verschaffe, da dieser sich mit dem geringsten Kostenaufwand an die
Gerichte wenden und als Beklagter zur Wehr setzen könne.[63]
Im Hintergrund dieser Schutzüberlegungen lässt Art. 21 LugÜ die
Änderung von gesetzlichen Gerichtsständen in Arbeitssachen durch
eine Prorogationsabrede nur in zwei Fällen zu: Erstens, wenn sie nach
Entstehen der Streitigkeit getroffen wird (Abs. 1), und zweitens, wenn sie
dem Arbeitnehmer zusätzliche Optionen zu anderen als im 5. Abschnitt (Art. 18-21 LugÜ) aufgeführten
Gerichtsständen einräumt (Abs. 2).[64]
Durch die in Art. 21 Abs. 1 LugÜ
statuierte Gültigkeitsvoraussetzung in zeitlicher Hinsicht wird im
Prinzip der Möglichkeit, Zuständigkeitsvereinbarungen in den
Arbeitsvertrag aufzunehmen oder durch vorformulierte AGB-Klauseln einseitig
festzulegen, ein Riegel geschoben.[65]
Für die Klärung des massgeblichen Zeitpunkts der Streitentstehung
im Sinne dieser Bestimmung wird frühestens auf den Moment abgestellt,
in welchem die Uneinigkeit klar ist und spätestens auf den Zeitpunkt,
wo ein gerichtliches Verfahren unmittelbar oder in Kürze bevorsteht.[66]
Die Vereinbarung hat zudem schriftlich oder mündlich mit nachfolgender
schriftlicher Bestätigung zu erfolgen, wobei es genügt, wenn aus
der
zwischen den Parteien geführten Korrespondenz die Einigung über
den Gerichtsstand hervorgeht.[67]
Das besondere Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers, welchem Art. 21 LugÜ verpflichtet
ist, entfällt, wenn er nach Entstehung der Streitigkeit mit der Wahl
des Gerichtsstandes im Ausland einverstanden ist.[68]
Die in Art. 21 Abs. 2 LugÜ
erwähnte Erweiterung der Klagemöglichkeiten durch Vereinbarungen
zugunsten des Arbeitnehmers ist jederzeit - ob vor oder nach der Entstehung
des Streits - möglich. Denn arbeitnehmerfreundliche
Zuständigkeitsklauseln verbessern die Rechtsstellung der
Arbeitnehmenden, weshalb kein Grund besteht, sie vor begünstigenden
Abreden zu schützen.[69]
Folglich ist es unproblematisch, zusätzliche Gerichtsstände in
entsprechenden AGB-Klauseln oder in Arbeitsverträgen vorzusehen.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die gegen Art. 21 LugÜ verstösst,
ist gemäss Art. 23 Abs. 5 LugÜ unwirksam
und nichtig.[70]
Sollten Crowdwork-Verhältnisse im Einzelfall als individuelle
Arbeitsverträge zu qualifizieren sein, müssten entsprechende
Gerichtsstandsvereinbarungen neben den allgemeinen
Gültigkeitserfordernissen in Art. 23 LugÜ auch den
Anforderungen von Art. 21 LugÜ genügen.
Spricht die Gesamtwürdigung des Vertragsverhältnisses im
Einzelfall für den Arbeitsvertrag, wäre die Wahl des
Gerichtsstandes in AGB-Klauseln der Plattformen unbeachtlich, da sie vor
dem Entstehen der Streitigkeit bzw. über künftige
Streitfälle getroffen worden wäre. Wird ein Arbeitsvertrag bejaht
und erweist sich die Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund vorformulierter
Klauseln in AGB als unzulässig, kommt bei der Bestimmung des
Gerichtsstandes die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nach Art. 19 LugÜ zum Tragen.[71]
Es wird daher nachfolgend zu klären sein, welche Kriterien den
überein-kommensautonom auszulegenden Arbeitsvertrag definieren, und ob
diese
allenfalls bei Plattformbeschäftigungen vorliegen.
V. Arbeitsverträge nach dem Lugano-Übereinkommen
Das Lugano-Übereinkommen definiert den Arbeitsvertrag nicht. Der
Begriff des «Arbeitsvertrages» ist nach einhelliger Auffassung
vertragsautonom auszulegen.[72]
Der Europäische Gerichtshof äusserte sich im Rahmen der
parallelen Übereinkommen i.S.v. Art. 64 LugÜ mehrfach zum
Begriff des Arbeitsvertrags und verwies hierbei auch auf die
ältere Judikatur, die dazu ergangen ist.[73]
Soweit dieselben Begriffe auch Art. 18 LugÜ zugrunde liegen,
kann auf die entsprechende Rechtsprechung des Gerichtshofs
zurückgegriffen werden.[74]
Nach Ausführungen des EuGH geht es bei individuellen[75]
Arbeitsverträgen um Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, die eine gegen Entgelt erfolgende und weisungsgebundene
Tätigkeiten zum Gegenstand haben, wobei der Arbeitnehmer in einer
bestimmten Weise in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden
ist und weder ein eigene unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat, noch
ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.[76]
Dementsprechend scheiden Verträge über Dienstleistungen, die in
wirtschaftlicher und sozialer Selbstständigkeit erbracht werden, aus
dem Kreis der Arbeitsverträge aus.[77]
Nach der Praxis des Gerichtshofes erfolgt die Abgrenzung zwischen
Arbeits- und anderen Dienstleistungsverträgen nicht nach starren
Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtheit von Faktoren
und Umständen, welche die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien
charakterisieren.[78]
Ausschlaggebend ist das gelebte Verhältnis, nicht die vertragliche
Bezeichnung des Rechtsverhältnisses.[79]
Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung der
Weisungsgebundenheit, die in «jedem Einzelfall anhand aller
Gesichtspunkte (...) geprüft»[80]
wird.
Damit für Plattformbeschäftigte die
Bestimmungen des Lugano-Überein-kommens zu den individuellen
Arbeitsverträgen zur Anwendung gelangen, müssen also folgende
Elemente gegeben sein[81]:
1. Arbeitsleistung, Dauer, Entgelt
Unter Arbeitsleistung fällt jede planmässige Tätigkeit oder
Dienstleistung, die zur Befriedigung eines Bedürfnisses und
insbesondere zu Erwerbszwecken ausgeübt wird.[82]
Die Verpflichtung zur Leistung von Arbeit muss für eine gewisse
(bestimmte oder unbestimmte) Zeit eingegangen worden sein. Crowdworker verpflichten sich durch die Errichtung eines Accounts
und die Akzeptanz der AGB zur Erbringung von bestimmten, in der
Ausschreibung definierten Leistungen (Textbearbeitung, Testen von
Produkten, Übersetzung, Bildersortierung usw.). Hierbei geht es vor
allem bei Micro-Tasks häufig um die Ausübung von
kurzzyklischen Tätigkeiten gegen eine dementsprechend geringe
Vergütung. Daher können sich im Einzelfall aus dem Umfang der
infrage stehenden Tätigkeit und aus der Höhe des Entgelts als
Gegenleistung Zweifel über die Arbeitnehmereigenschaft von
Plattformbeschäftigten
ergeben.[83]
Allerdings wird diesen Elementen weder in der Judikatur noch in der Lehre
eine überragende Bedeutung zugemessen.[84]
So spielt die Höhe des Einkommens für die Qualifikation des
Vertrags als Arbeitsvertrag grundsätzliche keine Rolle; dasselbe gilt
auch für den zeitlichen Umfang der Beschäftigung.[85]
Der Gerichtshof betont zwar, dass die infrage stehende Tätigkeit nicht
eine völlig untergeordnete Bedeutung haben darf, liess aber die
Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft - soweit erkennbar - bisher nicht
daran scheitern.[86]
Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt die Tatsache, dass jemand
teilzeitbeschäftigt ist und einen, wenn auch geringen - nicht Existenz
sichernden - Verdienst erzielt, nicht für die Verneinung der
Arbeitnehmereigenschaft.[87]
Dieser Grundsatz muss auch für digitale Beschäftigungen gelten.
Gerade in diesem Bereich kann die tiefe Entlohnung dazu führen, dass Crowdworker für eine ansatzweise Sicherung ihres
Lebensunterhaltes etliche Stunden digitale Fliessbandarbeit
leisten.[88]
Im Bereich der Macro-Tasks mit qualifizierten, gut bezahlen und in
der Regel auch in einer längeren Zeitspanne zu erledigenden Aufgaben
weisen die Tätigkeiten hinsichtlich Zeit und Entgelt sogar noch mehr
Ähnlichkeiten mit Leistungen auf, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags
erbracht werden.[89]
2. Rechtliche Subordination
Das arbeitsvertragliche Element der Eingliederung in die fremde
Arbeitsorganisation mit entsprechender Weisungsbefugnis wird als rechtliche
Subordination bzw. Unterordnung bezeichnet.[90]
Der Arbeitsvertrag ist u.a. durch die Einbindung des Arbeitnehmers in die
Betriebsorganisation des Arbeitgebers geprägt.[91]
Hierbei stellt der traditionelle Betriebsbegriff auf die Verrichtung der
Arbeit in einer räumlich abgegrenzten Einheit als selbstständige
und wirtschaftliche Einrichtung des Arbeitgebers ab,[92]
während die Entkopplung von Betrieb und Arbeit geradezu ein
wesentliches Merkmal der ortsungebundenen Plattformarbeit darstellt.[93]
Plattformbeschäftigte sind typischerweise ohne feste Büros und
Bürozeiten in Wertschöpfungsprozesse integriert.[94]
Sie begeben sich nicht physisch in den Betrieb, um die Tasks zu
erledigen, weshalb die Anbindung der Arbeitstätigkeit an betriebliche
Institutionen nach herkömmlicher Auffassung entfallen muss.[95]
Sie loggen sich von zu Hause oder von einem von ihnen selbst gewählten
Ort aus via Internet in die Workplace/Workspace auf den Servern
der betreffenden Plattform ein, um auf die Auftragsbörse (der Pool
für ausgeschriebene Aufgaben) zuzugreifen, dort Aufgaben
auszuwählen bzw. zu erledigen oder die Ergebnisse ihrer Arbeit
hochzuladen.[96]
Es ist also zu vermuten, dass Crowdworker in aller Regel sowohl
für den Informationsfluss als auch für die Abwicklung der
Aufgabenerledigung auf die betrieblichen Systeme der Plattformen angewiesen
und damit gewissermassen digital in die Arbeitsorganisation der
Plattformen eingegliedert sind.[97]
Zudem darf die fehlende betriebliche Eingliederung in Zeiten von
Entgrenzung der Arbeitsstrukturen nicht automatisch zur Verneinung der
rechtlichen Subordination führen.[98]
Bei der Beurteilung der rechtlichen Subordination sind noch weitere
Faktoren und Begleitumstände in der praktischen Gestaltung des
Arbeitsablaufes, z.B. das Vorhandensein des Weisungsrechts und das Mass der
Weisungsgebundenheit zu berücksichtigen.[99]
Je stärker die Plattform auf die Bedingungen und die Modalitäten
der Arbeitsausführung Einfluss nehmen kann, desto näher
rückt sie in die Position der Arbeitgeberin.[100]
Ein besonderes Indiz für das Weisungsrecht kann die Wahrnehmung von
Leitungsfunktionen durch die betreffende Plattform liefern, z.B. mittels
Aufstellen von Fristen sowie fixen Terminen für die Bearbeitung von
Aufgaben und durch den Einsatz von algorithmischen Management- und
Bewertungssystemen.[101]
Die AGB der Vermittlungsplattformen enthalten in der Regel weder ein
Mindestarbeitssoll noch allgemeine Vorgaben bezüglich der
Qualität von auszuführenden Aufgaben, was den Schluss nahe legen
kann, dass Crowdworker zeitungebunden arbeiten und ihre Arbeit
inhaltlich frei gestalten können.[102]
Die meisten ausgeschriebenen Tasks sind
allerdings mit bestimmten Bearbeitungsfristen und einer Taskbeschreibung
mit aufgabenspezifischen Bedingungen und Anforderungen versehen.[103]
Sobald eine Aufgabe angeklickt oder zur Bearbeitung angenommen wird,
beginnt auch die taskbezogene Frist zu laufen.[104]
Die Plattformen behalten sich in ihren AGB meist ausdrücklich das
Recht vor, die Annahme der Leistungen wegen Zeitüberschreitung oder
mangelnder Qualität zu verweigern, was dazu führt, dass
Plattformbeschäftigte den Vergütungsanspruch verlieren, wenn sie
sich nicht an die Vorgaben halten.[105]
Damit wird die Zahlungspflicht als Gegenleistung faktisch von der
rechtzeitigen Abgabe, der Einhaltung der Bearbeitungsfrist sowie von der
Befolgung der taskbezogenen Anweisungen bei der Arbeitsausführung
abhängig. In diesem Zusammenhang wurde in der Lehre bereits auf die
Gefahr hingewiesen, dass die Vergütungspflicht im Belieben der
Plattform gestellt wird, was eine unangemessene Benachteiligung von
Beschäftigten darstellen kann.[106]
Plattformbeschäftigte haben häufig einen eingeschränkten
Zugriff zur Auftragsbörse oder sie erhalten auf ihr Benutzerkonto nur
die ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Tasks aus dem Pool
der Plattform zur Bearbeitung vorgeschlagen. Die Entscheidung darüber,
welche Aufgabe wem vorgeschlagen und im Endeffekt zugewiesen wird,
hängt einerseits von Ergebnissen des jeweiligen
Zertifizierungsverfahrens ab, welches anhand von mehrstufigen
Qualifikations- und Qualitätstests vollzogen wird.[107]
Die Resultate des Verfahrens bilden die
Credibility
des einzelnen Crowdworkers ab.[108]
Mit der Qualitätsstufe steigt die Vergütung pro Task. Die
Betroffenen sind zwar frei in der Entscheidung, die entsprechenden Tests zu
absolvieren und sich weiter zu qualifizieren. Unter ihnen wird aber nur
jenen der Zugriff auf komplexere und besser bezahlte Aufgaben gewährt,
die sich durch möglichst viele (positive) Testergebnisse und
zusätzliche Qualifikationsmerkmale ausgezeichnet und hochgearbeitet
haben. Andererseits spielen bei der Bestimmung des Qualitätsniveaus
auch Resultate von Bewertungen sowohl der Anzahl nach wie auch inhaltlicher
Art eine entscheidende Rolle. Durch die Bewertung von Arbeitsqualität
durch Sterne, Punkte oder ähnliche Symbole nach der
Arbeitsausführung bildet sich die sog. «digitale Reputation»[109]
der Crowd: Regelmässige, viele und gute Bewertungen (Ratings)
erhöhen das Vertrauen in die Arbeit des betreffenden Crowdworkers und steigern seine Chancen für die Zuteilung von
weiteren und besser bezahlten Tasks.[110]
Ohne entsprechendes Feedback sinkt diese Wahrscheinlichkeit demensprechend,
wobei negative Bewertungen in der Konsequenz bis zur Aussetzung des
Accounts oder zum Ausschluss aus der Plattform führen können.[111]
Solche Mechanismen erzeugen eine Abhängigkeit der Crowdworker
von der Plattform, weil sie sich auf diese Weise auf die künftigen
Erwerbsmöglichkeiten auswirken. Im Ergebnis entfalten
solche Bewertungs- und Zertifizierungsverfahren eine in der analogen
Arbeitswelt den Arbeitszeugnissen bzw. Personalbewertungen ähnliche
Wirkung, was ein Indiz für die rechtliche Subordination darstellt.[112]
Ausserdem wird in den AGB-Klauseln von Plattformen häufig die
Delegation von Leistungspflichten auf Dritte ausdrücklich untersagt
und damit eine persönliche Leistungspflicht für Crowdworker statuiert, welche für Arbeitsverhältnisse
typisch ist.[113]
Schliesslich enthalten die AGB weitere Weisungen hinsichtlich
rechtswidriger Inhalte und Rechte von Plattformbeschäftigten an
Arbeitsergebnissen.[114]
Sie sanktionieren einerseits das Fehlverhalten durch interne Melde-,
Sanktionierungs- und Konfliktmechanismen und können den User bei
Pflichtverstössen von der Nutzung der Plattform ausschliessen.[115]
Einige Plattformen behalten sich sogar Unterlassungs- und
Schadenersatzansprüche gegen Crowdworker ausdrücklich
vor.[116]
Andererseits sichern sie sich die urheberrechtlich geschützten Rechte
an Arbeitsergebnissen und halten fest, dass sie mit der Vergütung der
Arbeit sämtliche Urheberechte explizit abgelten.[117]
Auch bei diesen Regelungen ist eine überragende Ähnlichkeit mit
arbeitsvertraglichen Verhältnissen nicht von der Hand zu weisen.
3. Unternehmerische Freiheit
Das Fehlen unternehmerischer Freiheiten und Risiken kann weitere
Anhaltspunkte für die Annahme eines Arbeitsvertrags liefern.
Typischerweise erbringen Arbeitnehmende ihre Dienste ohne wesentlichen
Kapitaleinsatz.[118]
Dienstleistungen, die in wirtschaftlicher und sozialer
Selbstständigkeit erbracht werden, sind nach herrschender Lehre vom
Begriff des Arbeitsvertrages nach LugÜ nicht erfasst.[119]
Als Hinweis für die Selbstständigkeit gilt die Tatsache, dass
eine Person über die eigene Arbeitskraft nach Belieben verfügen
und ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann.[120]
Welche Arbeitsmethoden und Arbeitsgeräte Crowdworker bei der
Erledigung der Tasks einsetzen, und ob sie dafür Kapital aufbrauchen
und Zusatzbeschaffungen machen, ist grundsätzlich ihnen
überlassen. Mit Hinweis auf diese Freiheiten wird ihnen
Selbstständigkeit attestiert.[121]
Diese Gestaltungsoptionen sind allerdings spätestens dann zu
relativieren, sobald Plattformbeschäftigte einen Task
übernommen haben und im Hinblick auf das Entgelt als Gegenleistung
tätig werden.[122]
So plädiert etwa auch die Internationale Arbeitsorganisation für
eine proaktive Gerichtspraxis und für eine nicht zu voreilige
Definition der Crowdworker als Selbstständige.[123]
Die Vertragsbeziehungen zu den Plattformen sind durch arbeitsbezogene
Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsmechanismen geprägt. Wie bereits
oben erwähnt, führen Plattformen verschiedene Eignungs- und
Qualifikationstests als Grundlage für die Zuweisung von qualifizierten
bzw. besser bezahlten Aufgaben an einzelne Crowdworker durch.[124]
Weitere Anhaltspunkte für die Abbildung der digitalen Reputation
werden von algorithmischen Bewertungssystemen geliefert. Crowdworker wählen ihre Arbeit zwar - innerhalb der
vorgeschlagenen Tasks - in Eigenregie aus, werden aber bei
schlechten Ratingergebnissen algorithmisch aussortiert, sei es durch eine
vorübergehende Aussetzung oder endgültige Sperrung
ihres Accounts oder dadurch, dass sie bestimmte, i.d.R. qualifiziertere
Aufgaben nicht mehr im Interface der Plattform angezeigt bekommen.[125]
Zudem sollten Selbstständige grundsätzlich nicht daran gehindert
sein, die Aufgaben an weitere Personen zu delegieren.
Insbesondere bei denjenigen Plattformbeschäftigten, die
ausschliesslich oder überwiegend für die gleiche Plattform
arbeiten, fragt es sich, ob diese genannten Mechanismen die
unternehmerischen Freiheiten von Plattformbeschäftigten derart
einengen, dass sie nur dem Scheine nach selbstständig sind.[126]
Scheinselbstständige sind nach der Rechtsprechung des EuGH kraft
materieller Betrachtung Arbeitnehmer, wobei dieser Feststellung eine
Würdigung des Gesamtbildes im Einzelfall vorauszugehen hat.[127]
4. Zwischenfazit
Dass die Hauptfunktion der Plattformen in der digitalen Arbeitsvermittlung
besteht, ist unbestritten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich allerdings,
dass sie mehr als nur Matchmaker für die Zusammenführung
von Crowdsourcern und der Crowd sind.[128]
Durch den
Einsatz von Steuerungs- und Kontrollmechanismen nehmen sie weitere,
arbeitgeberähnliche Funktionen wahr, um sicherzustellen, dass alle
Aspekte der Aufgabenerledigung mit eigenen Richtlinien und mit den
taskspezifischen Anforderungen übereinstimmen, und binden
die Plattformbeschäftigten auf diese Weise an ihre internen
Strukturen.[129]
VI. Fazit und Ausblick
Das Lugano-Übereinkommen stellt in Art. 21 Sonderregelungen für
Gerichtsstandsvereinbarungen für individuelle Arbeitsverträge
auf. Das wesentliche Leitmotiv dahinter ist der Schutz des Arbeitnehmers
als wirtschaftlich und sozial schwächere Partei.[130]
Die Antwort auf die Frage, ob ein Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 18 LugÜ vorliegt,
erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine
umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. Oben wurde
aufgezeigt, welche Elemente im Rahmen des plattformbasierten Arbeitens
für die Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sein können.
Bei der rechtlichen Qualifikation dieser Verhältnisse ist allerdings
auf die Tatsache Rücksicht zu nehmen, dass den gesetzlichen bzw. durch
die Rechtsprechung entwickelten Kriterien klassische
Beschäftigungsverhältnisse zu Grunde liegen, welche die
Flexibilität auf digitalen Arbeitsplattformen - noch - nicht in
genügendem Masse reflektieren.[131]
Daher erscheint eine entsprechende Öffnung bestehender
Begrifflichkeiten für diese Gruppe von Beschäftigten zumindest in
den Fallkonstellationen vertretbar, in denen die fallspezifischen
Umstände für die Bejahung des Arbeitsverhältnisses sprechen.
Das gilt etwa dann, wenn Plattformbeschäftigte zwecks
Sicherung ihrer Existenz überwiegend für eine Plattform
tätig sind, die Plattform starken Einfluss auf die praktische
Gestaltung des Arbeitsablaufes oder auf die Art der
Arbeitsausführung nimmt und die Leistungen durch den Einsatz von
algorithmischen Managementsystemen evaluiert, kontrolliert bzw.
sanktioniert. Eine solche Zuordnung würde jedenfalls dem Schutzweck
von Art. 18 ff. LugÜ
entsprechen.[132]
Bei einer arbeitsvertraglichen Zuordnung von Plattformverhältnissen
wären die Gerichtsstandsklauseln in den AGB der Plattformen wegen
Verletzung von Art. 21 LugÜ
ungültig. Dem klagenden Crowdworker würden sodann im
Rahmen von Art. 19 LugÜ
mehrere Gerichtsstände freier Wahl zur Verfügung stehen. Nach Art. 19 LugÜ kann der
Arbeitnehmer nämlich am Wohnsitz oder Sitz des Arbeitgebers (Abs. 1) oder alternativ am
gewöhnlichen Arbeitsort (Abs. 2 lit. a) und, wo dieser
fehlt und die Arbeit in mehreren Staaten verrichtet wird, am Ort der
Niederlassung des Arbeitgebers klagen, die ihn angestellt hat (Abs. 2 lit. b).[133]
Da Abs. 2 dieser Bestimmung
insbesondere im Dienste des Arbeitnehmerschutzes an arbeitsbezogene
Umstände anknüpft, steht die Klage am
gewöhnlichen Arbeitsort nur dem Arbeitnehmer zu, während der
Arbeitgeber gemäss Art. 20 LugÜ zwingend am
Wohnsitz des Arbeitnehmers klagen muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH
gilt als «gewöhnlicher Arbeitsort» derjenige Ort, den der
Arbeitnehmer vertragsgemäss zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner
Arbeitstätigkeit gemacht hat.[134]
Also primär der Erfüllungsort der vereinbarten
vertragscharakteristischen Leistungen.[135]
Anhaltspunkte bei der Bestimmung des Erfüllungsortes bietet das
Vorhandensein einer festen Infrastruktur (Büro, technische Mittel
usw.), deren Benutzung regelmässig als Indiz für die Bestimmung
des gewöhnlichen Arbeitsortes bewertet wird.[136]
Verfügt der Arbeitnehmer nicht über ein Büro, das den
tatsächlichen Mittelpunkt seiner beruflichen
Tätigkeiten bildet, so besteht die engste Verknüpfung für
den Gerichtsstand mit dem Ort, an dem er den wesentlichen Teil seiner
Verpflichtungen tatsächlich erfüllt.[137]
Für den Crowdworker mit Wohnsitz in der Schweiz dürfte
der gewöhnliche Arbeitsort in der Regel mit seinem Wohnort
zusammenfallen, wo auch der Gerichtsstand liegen würde.
[1]
Siehe dazu ILO Report 2018
, Digital labour platforms and the future of work, Towards decent
work in the online world, Genf 2018, S. 1 ff. (zit. ILO Report
2018); Prassl Jeremias, Human as a Service, Oxford 2018, S. 11 ff.
(zit. Prassl).
[2]
Bericht des Bundesrates über die zentralen Rahmenbedingungen
für die digitale Wirtschaft vom 11.01.2017, S. 51 (zit. Bericht Bundesrat 2017);
Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017
zu einer Europäischen Agenda für kollaborative Wirtschaft
(2017/2003 [INI]),
endgültige Ausgabe, Rz. 36 ff.
[3]
Die Tätigkeiten reichen von Datenverarbeitung, Texterstellung,
Kundenservice, Marktforschung, Testen von Software, Design und
Marketing bis hin zu den Transportdienstleistungen und
Dienstleistungen im Haushaltsbereich, siehe dazu Leimeister Jan
Marco et. al., Systematisierung und Analyse von
Crowd-Sourcing-Anbietern und Crowd-Work-Projekten, Studie Hans
Böckler Stiftung, Düsseldorf 2016, S. 8 f. und S. 41 ff.
(zit. Leimeister); de Stefano Valerio, The rise of the
«just-in-time workforce»: On-demand work, crowdwork and
labour protection in the «gig-economy», Conditions of
Work an Employment Series No. 71, ILO, Geneva 2016, S. 2 f. (zit.
de Stefano).
[4]
ILO Report 2018 (Fn. 1), S. 3; Portmann Wolfgang/Nedi Rahel, Neue Arbeitsformen -
Crowd-work, Portage Salarial und Employee Sharing, in: Festschrift
für Isaak Meier, Breitschmid Peter et al. (Hrsg.), Tatsachen,
Verfahren, Vollstreckung, Zürich 2015, S. 527 (zit.
Portmann/Nedi).
[5]
Risak Martin, Crowdwork - eine erste rechtliche Annäherung an
eine «neue» Arbeitsform, ZAS 2005/3, S. 11 (zit. Risak,
Crowdwork).
[6]
De Stefano (Fn. 3), S. 4; Risak, Crowdwork(Fn. 5), S. 11; Graham
Mark et al., The Risks and Rewards of Online Gig Work At The Global
Margins, Oxford Internet Institute, 2017 Oxford, S. 4 (zit.
Graham); die Entwicklung atypisch-prekärer
Arbeitsverhältnisse in der Schweiz, Ecoplan-Nachfolgestudie zu
den Studien von 2003 und 2010, unter Berücksichtigung neuer
Arbeitsformen, Bern 2017, S. 69 f. (zit. Ecoplan 2017).
[7]
Dazu Schmidt Florian A., Arbeitsmärkte in der
Plattformökonomie - Zur Funktionsweise und den
Herausforderungen von Crowdwork und Gigwork, Bonn 2016, S. 14 (zit.
Schmidt).
[8]
Leimeister (Fn. 3), S. 63; Risak Martin, Gig Economy und Crowdwork
- was ist das?, in: Lutz Doris/Risak Martin (Hrsg.), Arbeit in der
Gig-Economy, Rechtsfragen neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud,
Wien 2017, S. 21 (zit. Risak, Gig Economy); Ecoplan 2017
(Fn. 6), S. 70; Schmidt (Fn. 7), S. 13 ff.; Däubler Wolfgang,
Digitalisierung und Arbeitsrecht, Soziales Recht (SR), Beilage zu
AuR, Sonderheft Juli 2016, S. 14 (zit. Däubler,
Digitalisierung).
[9]
Ecoplan 2017 (Fn. 6), S. 70; ILO Report 2018
(Fn. 1), S. 82 f.; Meissner Jens O. et al., Flexible neue Arbeitswelt, eine
BestandsauFn.ahme auf gesellschaftlicher und volkswirtschaftlicher
Ebene, TA-Suisse Studie, Zürich 2016, S. 29 (zit. TA-Suisse
Studie).
[10]
Pärli Kurt, Neue Formen der Arbeitsorganisation:
Internetplattformen als Arbeitgeber, ARV 2016, S. 246 ff. (zit:
Pärli, ARV); Zein Bassem, Travail par les plateformes, PJA
2018, S. 714 f. (zit. Zein).
[11]
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, (Lugano-Übereinkommen,
LugÜ; SR 0.275.12).
[17]
Killias Laurent, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem
Lugano-Übereinkommen, Diss. Zürich, Zürich 1993, S.
147 (zit: Killias).
[19]
Däubler Wolfgang/Klebe Thomas, Crowdwork: Die neue Form der
Arbeit - Arbeitgeber auf der Flucht? NZA 2015, S. 1040 f. (zit.
Däubler/Klebe); Pärli, ARV (Fn. 10), S. 244 f..
[20]
SHK-LugÜ, Killias, Art. 23 N 1, in: Dasser Felix/Oberhammer
Paul, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2011 (zit:
SHK-LugÜ). Die AGB sehen häufig auch eine Rechtswahl
zugunsten des ausländischen Rechts vor, s. dazu eingehend
Pärli, ARV (Fn. 10), S. 243 ff..
[22]
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.
Dezember 1987 (IPRG; SR. 291).
[23]
Das IPRG definiert nicht, welcher Art und wie intensiv der
Auslandsbezug sein muss. In BGE 131 III 76, E. 2.3 hat
das Bundesgericht entschieden, dass beim ausländischen
Wohnsitz einer Partei unabhängig vom Sachbereich ein
genügender Auslandsbezug vorliegt (siehe auch die dortigen
Hinweise auf weitere Urteile und BGE 138 III 681, E. 3.1).
[24]
OFK-IPRG/LugÜ, Kostkiewicz, Art. 1 N 9, Orell Füssli
Kommentar, Zürich 2015 (zit. OFK-IPRG/LugÜ).
[25]
BSK-LugÜ, Rohner/Lerch, Art. 1 N 4, Basler Kommentar zum
Lugano-Übereinkommen, in: Oetiker Christian/Weibel Thomas, 2.
Aufl., Basel 2016 (zit. BSK-LugÜ).
[27]
BSK-LugÜ, Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25), Art. 18 N 5; Johner
Eric, Die direkte Zuständigkeit der Schweiz bei
internationalen Arbeitsverhältnissen unter besonderer
Berücksichtigung des Lugano-Übereinkommens,
Basel/Frankfurt a.M. 1995, S. 32 (zit. Johner).
[28]
Zu den verschiedenen Ansprüchen siehe SHK-LugÜ,
Müller, Art. 18 N 41 ff.; BSK-LugÜ Hofmann/Kunz (Fn. 25), Art. 5 N
66 ff..
[29]
BSK-LugÜ, Oetiker/Weibel (Fn. 25), Einleitung N 50 ff.;
Killias (Fn. 17), S. 29; BGE 124 III 382, E. 6.
[30]
Erläuternder Bericht von Fausto Pocar zum Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
Brüssel 2009, Ziff. 196 (zit. Bericht Pocar).
[31]
Kropholler Jan/von Hein Jan, Art. 5 N 5 EuGVO, Europäisches
Zivilprozessrecht: Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen
2007, EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO, 9. Aufl., Frankfurt a.M. 2011
(zit. Kropholler/von Hein); BSK-LugÜ, Hofmann/Kunz (Fn. 25), Art. 5 N
61; Urteil des EuGH Rs. 34/82 vom 22. Mai 1983
(Peters gegen Zuid), Rz. 9 f.; Botschaft betreffend das
Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21. Februar 1990, BBI 1990 II 265, S. 290
(zit. BBI aLugÜ).
[32]
Protokoll 2
über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und
den Ständigen Ausschuss zum Lugano-Übereinkommen (Fn.
11).
[33]
Kropholler/von Hein, Einl. EuGVO (Fn. 31), Rz. 108; Killias (Fn. 17), S. 30
ff..
[34]
Siehe Furrer Andreas, Der Einfluss der EuGH-Rechtsprechung auf das
schweizerische Wirtschaftsprivatrecht, SZIER 2006, S. 321 (zit.
Furrer); Bericht Pocar (Fn. 30),Ziff. 197.
[35]
Verordnung (EG) Nr. 44/2001
des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (aEuGVO/aEuGVVO oder
Brüssel I-Verordnung).
[36]
Übereinkommen (72/454/EWG) über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968
(EuGVÜ).
[38]
EU-Verordnung 1215/2012
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (Brüssel Ia-VO).
[39]
Siehe Hinweise in Fn. 37.
[40]
Siehe BGE 135 III 185, E.
3.2; BGE 131 III 227, E.
3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_249/2014 vom 19. November 2014, E. 3.1.1 f.;
Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die
Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über
die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 18. Februar 2009, BBI 2009 1777 ff., S. 1817
(zit. BBI LugÜ), Bericht Pocar (Fn. 30), Ziff. 197;
Kropholler/von Hein, Einl. EuGVO (Fn. 31),Rz. 111.
[41]
BBI LugÜ (Fn. 40), S. 1795; zur Parallelität von
LugÜ und EuGVÜ, siehe BSK-LugÜ, Oetiker/Weibel (Fn. 25),
Einleitung N 13; zur Praxis des Bundesgerichts siehe Fn.
37.
[42]
OFK-IPRG/LugÜ, Kostkiewicz (Fn. 24), Art. 23 N 1; BGE 131 III 398, E. 5;
siehe auch Hausmann, Int. Vertragsrecht, Rz. 8.8, in: Reitmann
Christoph/Martiny Dieter, Internationales Vertragsrecht, Das
internationale Privatrecht der Schuldverträge, 8. Auflage,
Köln 2015 (zit: Hausmann, Int. Vertragsrecht).
[43]
Killias (Fn. 17), S. 4 f.; Hausmann, Int. Vertragsrecht
(Fn. 42), Rz. 8.3 ff..
[44]
Brüssel I-VO, Hausmann, Art. 23 N 6, in: Simons
Thomas/Hausmann Rainer, Kommentar zur VO (EG) Nr. 44/2001 und zum
Übereinkommen von Lugano 2007, München 2012, (zit.
Brüssel I-VO).
[45]
Schnyder-Kommentar, Art. 23 N 4 ff., in: Schnyder Anton K. (Hrsg.),
Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zum internationalen
Zivilverfahrensrecht, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011 (zit.:
Schnyder-Kommentar); BGE 143 III 558, E. 3.3.
[46]
BSK-LugÜ, Berger (Fn. 25), Art. 23 N 1 und 24; SHK-LugÜ,
Killias (Fn. 20), Art. 23 N 57.
[47]
Diese sind gemäss Art. 23 Abs. 5 LugÜ zwingenden
Charakters, siehe dazu BGE 136 III 566, E. 3.2.
[48]
Geimer/Schütze, Art. 18 N 18 ff. EuGVVO, in: Geimer Reinhold,
Schütze Rolf A., Europäisches Zivilverfahrensrecht,
Kommentar zur EuGVVO, EuEheVO, EuZustellungsVO, EulnsVO, EuVTVO,
zum Lugano-Übereinkommen und zum nationalen Kompetenz- und
Anerkennungsrecht, München 2010 (zit. Geimer/Schütze).
[50]
Geimer/Schütze, EuGVVO (Fn. 48), Art. 23 N 75; Urteil des EuGH Rs. C-106/95 vom 9.
November 2000 (MSG gegen Gravières Rhénanes), Rz. 15;
Urteil des EuGH Rs. C-387/98 vom 9.
November 2000 (Coreck Maritime gegen Handelsveem), Rz. 13.
[51]
BSK-LugÜ, Berger (Fn. 25), Art. 23 N 29; Kropholler/von Hein (Fn. 31), Art. 23 N 25 EuGVO.
[52]
BBI aLugÜ (Fn. 31), S. 309; Kropholler/von Hein, EuGVO (Fn. 31), Art. 23 N 27; Schnyder-Kommentar (Fn. 45), Art. 23 N 2;
Geimer/Schütze, EuGVVO (Fn. 48), Art. 23 N 76; Killias (Fn. 17), S. 145; siehe auch BGE 139 III 345, E. 4.3; BGE 131 III 398, E. 6; zur
EuGH-Rechtsprechung siehe Angaben in Fn. 50.
[53]
BSK-LugÜ, Berger (Fn. 25), Art. 23 N 28; SHK-LugÜ,
Killias (Fn. 20), Art. 23 N 83.
[55]
BGE 131 III 398, E. 4.3 f.; BSK-LügÜ, Berger (Fn. 25), Art. 23 N 43;
Schnyder-Kommentar (Fn. 45), Art. 23 N 32; Geimer/Schütze, EuGVVO (Fn. 48), Art. 23 N 105.
[56]
Hausmann, Int. Vertragsrecht (Fn. 42), Rz. 8.73.
[57]
Schnyder-Kommentar (Fn. 45), Art. 23 N 2; Hausmann, Int.
Vertragsrecht (Fn. 42), Rz. 8.73.
[59]
SHK-LugÜ, Müller (Fn. 20), Art. 21 N 1.
[60]
Killias (Fn. 17), S. 129; SHK-LugÜ, Müller
(Fn. 20), Art. 21 N 1.
[61]
BSK-LugÜ, Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25), Art. 19 N 11;
Brüssel I-VO, Simons (Fn. 44), Art. 19 N 8.
[62]
Urteil des EuGH
Rs. C-125/92
vom 13. Juli 1993 (Mulox IBC gegen Geels), Rz. 17; Urteil des EuGH Rs. C-37/00 vom 27.
Februar 2002 (Weber gegen Universal Ogden Services), Rz. 49 ff.
[63]
Urteil des EuGH Rs. C-125/92 vom 13. Juli
1993 (Mulox IBC gegen Geels), Rz. 18; Urteil des EuGH Rs. C-383/95 vom 9.
Januar 1997 (Rutten gegen Cross Medical Ldt), Rz. 17; Urteil des
EuGH Rs. C-37/00 vom 27.
Februar 2002 (Weber gegen Universal Ogden Services), Rz. 41.
[64]
BSK-LügÜ, Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25), Art. 21 N 3; siehe
auch Kozak Wolfgang, Crowdwork mit Auslandbezug, in: Lutz Doris,
Risak Martin (Hrsg.), Arbeit in der Gig-Economy, Wien 2017, S. 308
ff., S. 318 (zit: Kozak).
[65]
Siehe auch Geimer/Schütze, EuGVVO (Fn. 48), Art. 21 N 2.
[66]
BSK-LugÜ, Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25), Art. 21 N 6.
[67]
Die Form der Vereinbarung richtet sich nach Art. 23 LugÜ, siehe
oben Rz. 10 f.
[68]
SHK-LugÜ, Müller (Fn. 20), Art. 21 N 5.
[69]
Geimer/Schütze, EuGVVO (Fn. 48), Art. 21 N 2; BSK-LugÜ
Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25), Art. 21 N 7.
[70]
Kropholler/von Hein, EuGVO (Fn. 31), Art. 21 N 1; SHK-LugÜ,
Müller (Fn. 20), Art. 21 N 3.
[71]
Siehe dazu unten Rz. 34.
[72]
Urteil des EuGH
Rs. C-383/95
vom 9. Januar 1997 (Rutten gegen Cross Medical Ldt), Rz. 17;
OFK-IPRG/LugÜ, Kostkiewicz, Art. 18 N 4; BSK-LugÜ,
Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25), Art. 18 N 17; Kropholler/von Hein, Art. 18 N 2
EuGVO; Brüssel Ia-VO, Mankowski, Art. 20 N 11, Brüssel
Ia-Verordnung, in: Rauscher Thomas, Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Brüssel Ia-Verordnung, Band
I, 4. Aufl., Köln 2016 (zit: Brüssel Ia-VO).
[73]
Urteil des EuGH Rs. C-47/14 vom 10.
September 2015 (Ferho gegen Spies von Büllesheim), Rz. 39;
Kropholler/von Hein, Art. 18 N 1 EuGVO; ähnlich Brüssel
Ia-VO, Mankowski (Fn. 72), Art. 20 N9.
[75]
Mit dem Vermerk «individuell» scheiden Ansprüche aus
dem kollektiven und öffentlichen Arbeitsrecht aus. Das Gleiche
gilt für Klagen eines Arbeitnehmers auf Errichtung von
Sozialversicherungsbeiträgen, siehe BSK-LugÜ,
Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25), Art. 18 N 8 und 23.
[76]
Siehe dazu Urteil des EuGH Rs. C-47/14 vom 10.
September 2015 (Ferho gegen Spies von Büllesheim), Rz. 39 f.;
Urteil des EuGH Rs. 266/85
vom 15 Januar 1987 (Shenavai gegen Kreischer), Rz. 16; Urteil des
EuGH Rs. C‑413/13
vom 4. Dezember 2014 (FNV Kunsten Informatie en Media gegen Staat
der Nederlanden), Rz. 36 (zum Unionsrecht); SHK-LugÜ,
Müller (Fn. 20), Art. 18 N 23; Schnyder-Kommentar
(Fn. 45), Art. 18 N 9; Kropholler/von Hein, EuGVO (Fn. 31), Art. 18 N 2;
Geimer/Schütze, EuGVVO (Fn. 48), Art. 18 N 18 ff..
[77]
OFK-IPRG/LugÜ, Kostkiewicz (Fn. 24), Art. 18 N 4; Brüssel
I-VO, Simons (Fn. 44), Art. 18 N 3; Kropholler/von Hein, EuGVO (Fn. 31), Art. 18 N
2.
[78]
Urteil des EuGH Rs. C-3/87 vom 14.
Dezember 1989 (Queen gegen Ministry of Agriculture), Rz. 35 f. (zum
EG-Recht).
[79]
Brüssel Ia-VO, Mankowski (Fn. 72), Art. 20 N 11.
[80]
Urteil des EuGH Rs. C-229/14 vom 9. Juli
2015 (Balkaya gegen Kiesel), Rz. 37 (zum Unionsrecht); siehe auch
Wisskirchen Gerlind/Schwindling Jan, Crowdworking im Lichte des
Arbeitsrechts, ZESAR 08.17, S. 320 (zit. Wisskirchen/Schwindling).
[81]
Siehe EuGH in Fn. 76 und Fn. 78; BSK-LugÜ, Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25),
Art. 18 N 18.
[82]
Pärli Kurt, Gutachten «Arbeits- und
sozialversicherungsrechtliche Fragen bei Uber
Taxifahrer/innen», Bern/Basel 2016, Rz. 23 (zit: Pärli,
Gutachten); Schiek Dagmar, Europäisches Arbeitsrecht, 4.
Aufl., Baden-Baden 2018, S. 217 (zit: Schiek).
[83]
Risak, Crowdwork (Fn. 5), S. 17.
[84]
Siehe etwa Brüssel Ia-VO, Mankowski (Fn. 72), Art. 20 N 11;
Urteil des EuGH Rs. 53/81
vom 23. März 1982 (Levin gegen Staatssecretaris van Justitie),
Rz. 18; Urteil des EuGH Rs. C-229/14 vom 9. Juli
2015 (Balkaya gegen Kiesel), Rz. 37 (zum EG- bzw. Unionsrecht).
[85]
SHK-LugÜ, Müller (Fn. 20), Art. 18 LugÜ N 24; Urteil
des EuGH Rs. 53/81 vom 23.
März 1982 (Levin gegen Staatssecretaris van Justitie), Rz. 17;
Urteil des EuGH Rs. C‑10/05 vom 30.
März 2006 (Mattern gegen Cikotic), Rz. 22 (zum Unions- bzw.
EG-Recht).
[86]
Siehe in Fn. 85 aufgeführte Urteile; Schiek (Fn. 82), S. 217.
[87]
Urteil des EuGH Rs. C-518/15 vom 21.
Februar 2018 (Ville de Nivelle gegen Rudy Matzdak), Rz. 28 (zum
Unionsrecht ergangenes Urteil); vgl. auch Urteile in Fn. 85;
Brüssel I-VO, Simons (Fn. 44), Art. 18 N 4; Risak, Crowdwork (Fn.5),
S. 17; Pärli, Gutachten (Fn. 82), Rz. 25.
[88]
Dazu etwa Graham (Fn. 6), S. 8; TA-Suisse Studie (Fn. 9), S. 33;
Ecoplan 2017 (Fn. 6), S. 74; siehe auch den Umfragebericht CIPD (
Championing better work and working lives) To gig or not to
gig, Stories from the modern economy, March
2017, S. 16 und S. 46 (ein Viertel der befragten Beschäftigten
gaben an, dass die Plattformarbeit ihre Haupterwerbsquelle ist);
siehe auch Schmidt (Fn. 7), S. 16.
[89]
Zu den ökonomischen Aspekten von Macro-Tasks Crowdworkern
siehe Ecoplan 2017 (Fn. 6), S. 75.
[90]
Zein (Fn. 10), S. 719.
[91]
Siehe auch Hinweise in Fn. 76 und 77.
[92]
Kozak (Fn. 74), S. 310; siehe aber auch Urteil des EuGH Rs. C-449/93 vom 7.
Dezember 1995 (Rockfon AS gegen Specialarbejderforbundet Danmark),
Rz. 2 (zum EG-Recht).
[93]
Siehe auch Wisskirchen/Schwindling (Fn. 80), S. 323.
[94]
Wolmerath Martin, Virtuelle Unternehmen + Virtuelle
Beschäftigte = Virtuelles Arbeitsrecht? in: Festschrift
für Wolfgang Däubler, Klebe Thomas/Wedde Peter/Wolmerath
Martin (Hrsg.), Recht und soziale Arbeitswelt, Frankfurt a.M. 2001,
S. 720 (zit. Wolmerath).
[95]
Vgl. etwa Däubler, Digitalisierung (Fn. 8), S. 77; Wolmerath (Fn. 94),
S. 717 ff..
[96]
Risak, Crowdwork (Fn. 5), S. 16; zum Begriff des virtuellen
Unternehmens, siehe Hoffmann Jörg, Virtuelle Unternehmen,
Chancen und Risiken einer neuen Arbeitsform, St. Augustin 2001, S.
37 ff.
[97]
Dahingehend auch Wolmerath (Fn. 94), S. 722 f..
[98]
Ähnlich BSK-LugÜ Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25), Art. 18 N 20 ff. mit
Hw. auf die EuGH-Rechtsprechung.
[99]
Urteil des EuGH Rs. C-3/87
vom 14. Dezember 1989 (Queen gegen Ministry of Agriculture), Rz. 35
f. (zum EG Recht); SHK-LugÜ, Müller (Fn.20), Art. 18 N 27; Zein (Fn. 10), S. 719; Egli Philipp/Demir Eylem, Peer
Regulation - Bewertungssysteme in der Plattformökonomie, AJP
2018, S. 836 ff., S. 839 (zit. Egli/Demir); siehe auch oben V.
[100]
Dahingehend jedenfalls für «Uber» Urteil des EuGH Rs. C-434/15 vom 20.
November 2017 (Elite Taxi gegen Uber Systems Spain), Rz. 39.
[101]
Schmidt (Fn. 7), S. 11 f.; Däubler, Digitalisierung
(Fn. 8), S. 14; Prassl Jeremias, Collective voice in the platform economy,
Report to the ETUC, S. 12 (zit. Report); Schwaab Jean Christophe,
Les nouvelles tendances en matière d'évaluation du
personnel et le droit du travail, ARV S. 103 ff., S. 103 f. (zit.
Schwaab).
[102]
Zur Gestaltung der Arbeitszeit siehe Hinweise in Fn. 78.
[103]
Siehe Prassl, Report (Fn. 101), S. 12; Ecoplan 2017 (Fn. 6), S. 73.
[104]
De Stefano (Fn. 3), S. 7 f..
[105]
§ 3.2. AGB clickworker; Ziff. 4.2. AGB crowdguru; Ziff. 6 AGB
pagecontent, § 3.2 testbird, mit Möglichkeit der
Fristverlängerung.
[106]
Däubler/Klebe (Fn. 19), S. 1038; Risak, Gig Economy (Fn. 8), S. 25; siehe auch ILO Report 2018
(Fn. 1), S. 101.
[107]
Dazu im Einzelnen siehe Leimeister (Fn. 3), S. 60 f..
[109]
Risak, Gig Economy (Fn. 8), S. 23; siehe auch Prassl, Report
(Fn. 101), S. 12.
[110]
De Stefano (Fn. 3), S. 17; Egli/Demir (Fn. 99), S. 842 f.; siehe
auch Risak, Gig Economy (Fn. 8), S. 22 f..
[111]
Schmidt (Fn. 7), S. 11.
[112]
Siehe dazu ausführlich Schwaab (Fn. 101), S. 111; Bericht
Bundesrat 2017 (Fn. 2), S. 78; Pärli, Gutachten (Fn.
82), Rz. 45; Wisskirchen/Schwindling (Fn. 80), S. 323; siehe auch
Portmann/Nedi (Fn. 4), S. 532, die in der Auswahl von Crowdworkern
über die Plattform eine «moderne Art von
Bewerbungsverfahren» sehen.
[113]
§ 3.3. AGB clickworker; Ziff. 4.3. AGB crowdguru; § 4.1.
AGB testbird (sinngemäss); Ziff. 6 pagecontent.
[114]
§ 5 AGB clickworker; Ziff. 5 AGB crowdguru; § 4.4. AGB
testbird; Ziff. 6 pagecontent.
[115]
Wisskirchen/Schwindling (Fn. 80), S. 322; Prassl (Fn. 1), S. 61.
[116]
§ 6.2. AGB clickworker; Ziff. 3.2. und 5.1. AGB crowdguru;
§ 4.4. AGB testbird.
[117]
Ziff. 5.2 f. AGB crowdguru; § 4.2 f. AGB testbird; Ziff. 6 AGB
pagecontent.
[118]
Kommentar Brüssel Ia-VO, Mankowski (Fn. 72), Art. 20 N 10;
Johner (Fn. 27), S. 73.
[119]
Siehe statt aller Kommentar Brüssel Ia-VO, Mankowski (Fn. 72), Art. 20
N 10.
[120]
Urteil des EuGH
Rs. C-256/01
vom 13. Januar 2004 (Allonby gegen Accrington & Rossendale), Rz.
71 f. (zum EG-Recht); Kommentar Brüssel Ia-VO, Mankowski (Fn. 72), Art.
20 N 10; Johner (Fn. 27), S. 73.
[122]
Erfolgsabhängige Vergütung steht einer Qualifikation als
Arbeitsverhältnis ausserdem nicht entgegen, siehe Brüssel
I-VO, Simons (Fn. 44), vor Art. 18 N 4; Urteil des EuGH Rs. C-3/87 vom 14.
Dezember 1989 (Queen gegen Ministry of Agriculture), Rz. 36 (zum
EG-Recht).
[124]
Egli/Demir (Fn. 99), S. 836 ff.; Graham (Fn. 6), S. 4.
[126]
Däubler/Klebe (Fn. 19), S. 1036; dazu auch Prassl
(Fn. 1), S. 52 f. und De Stefano (Fn. 3), S. 8.
[127]
Urteil des EuGH Rs. C-256/01 vom 13 Januar
2004 (Allonby gegen Accrington & Rossendale), Rz. 71 f.; Urteil
des EuGH Rs. C‑413/13 vom 4.
Dezember 2014 (FNV Kunsten Informatie en Media gegen Staat der
Nederlanden), Rz. 42; Urteil des EuGH Rs. C-3/87 vom 14.
Dezember 1989 (Queen gegen Ministry of Agriculture), Rz. 36 (zum
Unions- bzw. EG-Recht).
[128]
Prassl, Report (Fn. 101), S. 8; Ders., (Fn. 1), S. 54 f.; Graham (Fn. 6), S. 4.
[129]
Siehe dazu Schwaab, S. 108 ff.; Schmidt (Fn. 7), S. 13; Prassl (Fn. 1), S.
54; Prassl, Report (Fn. 128), S. 8; Egli/Demir (Fn. 99), S. 839 f..
[130]
Brüssel I-VO, Simons (Fn. 44), vor Art. 18-21 N 5;
SHK-LugÜ, Müller (Fn. 20), Art. 18 N 1; zu den Ausnahmen
siehe BSK-LugÜ, Meyer/Stojiljkovic (Fn. 25), vor Art. 18-21 N 10 f..
[131]
Kozak (Fn. 64), S. 310; dahingehend auch Risak Martin/Lutz Doris,
Gute Arbeitsbedingungen in der Gig-Economy - was tun? in: Lutz
Doris/Risak Martin (Hrsg.), Arbeit in der Gig-Economy, Rechtsfragen
neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud, Wien 2017, S. 359.
[132]
Siehe auch Kozak (Fn. 64), S. 310 für Rom I-VO.
[133]
Brüssel I-VO, Simons (Fn. 44), Art. 19 N 2.
[135]
Markus Alexander R., Vertragsgerichtsstände nach Art. 5 Ziff.
1 revLugÜ/EuGVVO - ein EuGH zwischen Klarheit und grosser
Komplexität, AJP 2010, 974 ff. Im Zweifelsfall v.a. bei
mehreren örtlich verschiedenen Tätigkeiten wird eine
Auffächerung mehrerer Gerichtstände dadurch vermieden,
dass derjenige Ort lokalisiert wird, an dem der Arbeitnehmer den
grössten Teil seiner Arbeit erbringt oder erbracht hat. Die
Faustregel verlangt ein Mindestanteil von zwei Dritteln der
Arbeitszeit über die gesamte Dauer des
Arbeitsverhältnisses, siehe Urteil des EuGH Rs. C-125/92 vom 13. Juli
1993 (Mulox IBC gegen Geels), Rz 25; Urteil des EuGH Rs. C-37/00 vom 27.
Februar 2002 (Weber gegen Universal Ogden Services), Rz 44 ff.;
Urteil des EuGH Rs. C-383/95 vom 09.
Januar 1997 (Rutten gegen Cross Medical Ldt), Rz 27, SHK-LugÜ,
Müller (Fn. 20), Art. 19 N 16.
[136]
Urteil des EuGH Rs. C-37/00 vom 27.
Februar 2002 (Weber gegen Universal Ogden Services), Rz 44 ff.;
Urteil des EuGH Rs. C-383/95 vom 09.
Januar 1997 (Rutten gegen Cross Medical Ldt), Rz 25 ff.; siehe auch
Johner (Fn. 27), S. 85.
[137]
Urteil des EuGH Rs. C-37/00 vom 27.
Februar 2002 (Weber gegen Universal Ogden Services), Rz 49 ff.;
Geimer/Schütze, EuGVVO (Fn. 48), Art. 19 N 10.