I. Sachverhalt und Ausgangslage
Ein damals 71-jähriger Versicherter trat 2014 für eine
Knieoperation in ein Spital ein. Nach dem Eingriff erlitt er zunächst
einen Herzinfarkt, danach ein Nierenversagen und anschliessend zahlreiche
weitere Komplikationen, die jeweils entsprechend behandelt wurden. Mehrere
dieser Komplikationen waren akut lebensbedrohlich. Erst nach 421 Tagen
Behandlung, wovon ein wesentlicher Teil auf der Intensivstation stattfand,
wurde der Versicherte aus dem Spital entlassen. Rund zwei Monate nach der
Entlassung verstarb der Versicherte aufgrund erneuter gesundheitlicher
Komplikationen.
Der Gesamtbetrag der Behandlungskosten belief sich auf rund 2,4 Millionen
Franken; 1,08 Millionen Franken davon forderte das Spital vom
Krankenversicherer des Versicherten. Dieser übernahm allerdings nur
300'000 Franken. Er begründete dies damit, dass nach
seinen Berechnungen nicht mehr geschuldet sei. Auf Klage des Spitals
verpflichtete das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen des Kantons
Basel-Stadt den Krankenversicherer 2018 zur Bezahlung des
Differenzbetrages, wogegen sich dieser erfolglos vor Bundesgericht wehrte.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht handelte zunächst die allgemeinen
Leistungsvoraussetzungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab
(E. 3). Dies ist im Gesamtzusammenhang des Entscheids von erheblicher
Bedeutung, weil das Gericht seinen konkreten Entscheid letztlich exakt in
die allgemeinen und gesetzlich fixierten Leistungsvoraussetzungen und
Leistungseinschränkungen einpasst und der Geltung aussergesetzlicher
Leistungsbeschränkungen eine Absage erteilt.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvoraussetzung der
Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 32 KVG betont das
Bundesgericht, dass es sich bei dieser um einen vergleichenden Massstab
zwischen mehreren, ihrerseits wirksamen und zweckmässigen
Behandlungsalternativen handle, der die Wahl der wirtschaftlicheren
Alternative gebiete. «Die Frage der Wirtschaftlichkeit stellt sich
grundsätzlich nicht, wenn es nur eine Behandlungsmöglichkeit bzw.
keine Behandlungsalternative gibt, weil sich das in Art. 32 Abs. 1 KVG verankerte
Erfordernis auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen
Behandlungsalternativen bezieht» (E. 3.2.3).
Der Krankenversicherer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass der
konkrete Fall gar in mehrfacher Hinsicht Ausnahmecharakter aufweise. So
seien im konkreten Fall neunundsechzig Mal höhere Kosten angefallen,
als dies mit rund 35'000 Franken nach neueren Studien bei
Spitalaufenthalten in den letzten zwölf Lebensmonaten durchschnittlich
der Fall gewesen sei. Da das Bundesgericht sich in BGE 136 V 395 auf die sogenannte
QALY-Methode beziehe (d.h. eine Methode, in welcher die mit einer
Behandlung gewonnenen quality-adjusted life years berechnet werden) und das
Bundesgericht zum Ausdruck gebracht habe, dass pro QALY rund 100'000
Franken an Kosten der Krankenpflegeversicherung angemessen wären,
ergebe sich im konkreten Fall ein QALY-Wert von 2.96, was durch die von der
Versicherung vergüteten 100'000 Franken zum Ausdruck gebracht werde.
Die Berechnung des QALY-Wertes stützte sich auf die statistische
Rest-Lebenserwartung des 71-Jährigen (14.8 Jahre), die mit einem
Lebensqualitätswert von 0.2 (entsprechend dem Umstand, dass der
Versicherte in allen
Verrichtungen des Lebens massiv beeinträchtigt oder behindert gewesen
wäre) multipliziert wurde. Die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit
Arzneimitteln (BGE 136 V 395) und
Spitex-Leistungen (BGE 142 V 144)
entwickelten Überlegungen sind nach Ansicht des Krankenversicherers
auch auf Spitalaufenthalte anzuwenden. Es handle sich dabei um eine
«lückenfüllende Rechtsprechung», die Gesetzesrang habe
und sich auf das Gebot der Verhältnismässigkeit stütze, das
«eine absolute Grenzziehung» verlange (E. 4.2). Dagegen
führte das Spital an, dass gerade für eine solche, separate und
gesetzlich nicht vorgesehene Verhältnismässigkeitsprüfung
durch ein Gericht kein Raum bestehe, zumal das Bundesgericht eine
Kostenobergrenze von 100'000 Franken pro QALY nie verbindlich festgehalten
habe (E. 4.3).
Das Bundesgericht stellte sich in der Folge klar gegen die Rechtsauffassung
der Krankenversicherung und verneinte insbesondere, dass sich aus den
wichtigsten angeführten Präjudizien (BGE 136 V 395; BGE 142 V 144; BGE 142 V 478) entsprechend
Grundsätze ableiten liessen (E. 5.3):
Das Bundesgericht hielt im Ergebnis fest, dass in den genannten Entscheiden
zwar von bestimmten gesundheitsökonomischen Zahlen die Rede gewesen
sei,
jedoch nie eine absolute Grenze für die zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gehenden Kosten festgelegt worden sei (E. 5.4).
Wichtig ist sodann der in Erwägung 6 des Entscheids besprochene
Aspekt: Im Unterschied zu den soeben beschriebenen Entscheiden steht im
konkreten Fall nicht die Wirtschaftlichkeit einer einzelnen Massnahme zur
Diskussion. Vielmehr beanstandet die Krankenversicherung pauschal den nach
einer Vielzahl von medizinischen Vorkehren aufgelaufenen Gesamtbetrag.
Hierzu hält das Gericht deutlich fest, dass die Kritik der
Krankenversicherung von vornherein nur zielführend sein könnte,
wenn sie bei den einzelnen Massnahmen ansetzen würde. Im vorliegenden
Fall fehlten allerdings Anhaltspunkte dafür, dass einzelne
durchgeführte Massnahmen nicht wirtschaftlich gewesen wären (E.
6.2).
Zum Argument, dass die Gesamtkosten hier neunundsechzig Mal höher
gewesen seien als die durchschnittlich anfallenden Spitalkosten im letzten
Lebensjahr von 35'000 Franken, stellt das Gericht klar, dass eine
unbeschränkte Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
besteht, solange die im Rahmen der Spitalbehandlung vorgenommenen einzelnen
Massnahmen die Voraussetzungen der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit
und der Wirtschaftlichkeit erfüllen. Anzeichen, dass es an einer
dieser Voraussetzungen gefehlt hätte, erkennt das Gericht nicht (E.
6.3).
Entsprechend diesen Ausführungen anerkennt das Bundesgericht den
geltend gemachten Aufwand des Spitals als im Rahmen der
Leistungsvoraussetzungen der Krankenversicherung vollumfänglich
gerechtfertigt und verpflichtet die Krankenversicherung, den noch
ausstehenden Betrag zu vergüten (E. 6.4).
III. Würdigung
1. «Keine absolute Obergrenze für die Übernahme der Kosten
einer Spitalbehandlung»
Die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 23. April 2019 zu diesem
Entscheid war überschrieben mit «Obligatorische
Krankenpflegeversicherung: Keine absolute Obergrenze für die
Übernahme der Kosten einer Spitalbehandlung».[1]
Damit ist die wichtigste Kernaussage des Entscheids treffend
zusammengefasst.
Allerdings erschliesst sich der eigentliche Sinn der Aussage erst, wenn man
den - aufgrund des Wortlauts und der Systematik des Gesetzes nicht
überraschenden - Entscheid in den weiteren Kontext stellt. Diesen
Kontext bildet der viel diskutierte BGE 136 V 395 (Myozyme),
namentlich dessen Erwägung 7. In dieser wurde erstmals
ausdrücklich und ausführlich in einem bundesgerichtlichen Urteil
die Möglichkeit der Leistungsverweigerung aus wirtschaftlichen
Gründen diskutiert.[2]
Das Bundesgericht hatte im konkreten Fall einer Patientin, die an der
seltenen Erbkrankheit Morbus Pompe litt, die (weitere) Vergütung der
Behandlung mit dem extrem teuren Arzneimittel Myozyme verweigert. Das
(damals)[3]
nicht auf der Spezialitätenliste geführte Medikament war im
vereinfachten Verfahren nach Art. 14 HMG als wichtiges
Medikament für seltene Krankheiten (orphan drug) von Swissmedic
zugelassen worden. Nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts,[4]
die per 1. März 2011 in Verordnungsrecht überführt wurde,[5]
sind die Kosten für ein nicht auf der Spezialitätenliste
geführtes Arzneimittel ausnahmsweise vergütungspflichtig,
«wenn ein sogenannter Behandlungskomplex vorliegt oder wenn für
eine Krankheit, die für die versicherte Person tödlich verlaufen
oder schwere und chronische gesundheitliche Probleme nach sich ziehen kann,
wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame
Behandlungsmethode verfügbar ist; diesfalls muss das Arzneimittel
einen hohen therapeutischen (kurativen oder palliativen) Nutzen
haben».[6]
Das Bundesgericht verneinte im konkreten Fall das Vorliegen eines hohen
therapeutischen Nutzens, da das Ausmass der durch die Behandlung erreichten
Verbesserungen ungewiss war und weder mit allgemeinen klinischen Studien
noch im konkreten Fall verlässlich nachgewiesen werden konnte.[7]
Damit wäre der Fall
erledigt gewesen. Das Gericht aber behandelte darüber hinaus in der
bereits
erwähnten Erwägung 7 ausführlich, und ohne konkrete
Anwendung im Einzelfall, die Frage des Kosten-Nutzen-Verhält-nisses
und der Rechtsgleichheit im Hinblick auf die Grenzen der Finanzierbarkeit
der Gesundheitsversorgung.[8]
Im
Ergebnis werden in der Literatur, laut Bundesgericht, Beträge in der
Grössenordnung von rund 100'000 Franken pro gerettetes
Menschenlebensjahr - wobei sich die verschiedenen vom Bundesgericht
herangezogenen Zahlen nicht so genau eingrenzen lassen und keineswegs
zwingend von 100'000 Franken die Rede war - noch als angemessen betrachtet.
Die Behandlung mit Myozyme wäre deshalb nach Ansicht des
Bundesgerichts im Lichte dieser Meinungsäusserungen auch bei einem
nachgewiesenen hohen therapeutischen Nutzen nicht vergütungspflichtig.[9]
Vor diesem Hintergrund ist nun ersichtlich, weshalb sich die Frage nach
einer «absoluten Obergrenze» überhaupt stellte - und weshalb
sich die Zahlungsbereitschaft des Krankenversicherers auf rund 100'000
Franken pro vermutlich «gerettetes» Lebensjahr beschränkte.
Aus dieser Perspektive erschliesst sich nun auch die eigentliche Tragweite
des Entscheides: Er klärt, dass es - trotz anderslautenden
Erwägungen in BGE 136 V 395
E. 7 - im Rahmen des geltenden Krankenversicherungsrechts keine
wirtschaftliche Leistungsobergrenze gibt, wenn die einzelnen Leistungen
sachlich und medizinisch begründet sind, selbst wenn sie sich zu sehr
hohen Beträgen kumulieren. «Wirtschaftlichkeit» i.S.v. Art. 32 KVG ermächtigt die
Versicherer damit gerade nicht zur Verweigerung von teuren Leistungen im
Einzelfall, auf die aufgrund des übrigen Leistungsrechts Anspruch
besteht. Eine Leistungsverweigerung aus wirtschaftlichen Gründen ist
nur zulässig, wenn eine (günstigere) Behandlungsalternative mit
vergleichbarem Nutzen zur Verfügung steht.[10]
2. QALY-Konzept und
Gesamtkostenbetrachtungen
Zwei Begründungslinien, die von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht werden, verwirft das Bundesgericht ebenfalls deutlich:
Einerseits stellt es klar, dass das gesundheitsökonomische
QALY-Konzept in bundesgerichtlichen Entscheiden wiederholt diskutiert
worden ist, ohne dass dieses als Teil der anwendbaren Grundsätze
anerkannt worden oder gar ein bestimmter Höchstbetrag pro QALY
definiert worden wäre. Die immer wieder genannten - und von der
Krankenversicherung im konkreten Fall angewandten - 100'000 Franken pro
QALY finden jedenfalls weder in Gesetz noch Rechtsprechung[11]
eine Grundlage.
Anderseits verwahrt sich das Gericht
gegen die vom Krankenversicherer praktizierte Gesamtkostenbetrachtung: Im
System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, das auf die
Vergütung einzelner Leistungen (nach verschiedenen Tarifmodellen)
ausgelegt ist, können nicht die addierten Leistungen einer
versicherten Person massgeblich sein, wenn es um die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit geht. Es steht immer nur die jeweilige (einzelne)
Leistung zur Überprüfung. Eine Gesamtobergrenze für die
Übernahme kumulierter Leistungen besteht nach dem geltenden System
demnach nicht.
3. Verantwortlichkeit des
Gesetzgebers
Mit dem hier besprochenen Entscheid hat das Gericht die Frage der hohen
Kosten im Krankenversicherungsrecht nicht gelöst, sondern lediglich
klargestellt, dass es nicht in der Kompetenz der Versicherer oder der
Gerichte liegt, gestützt auf Wirtschaftlichkeits- oder
Verhältnismässigkeitsüberlegungen die Vergütung
sachlich gerechtfertigter Krankenpflegeleistungen zu verweigern.
Solche Überlegungen, die sich mit der Zuteilung von Ressourcen im
Einzelfall beschäftigen, müssen auf einer höheren,
demokratisch legitimierten Ebene angestellt werden. Nicht die
Rechtsanwendung, sondern der Gesetzgeber steht in der Pflicht, die
entsprechenden Weichen zu stellen. Der Konsens darüber, welche Kosten
bei welchem Nutzen noch akzeptabel erscheinen, wie der Nutzen bewertet
werden kann, wo die Grenzen der
Finanzierbarkeit liegen und wie die vorhandenen Mittel gerecht verteilt
werden, muss in politischen Auseinandersetzungen gefunden und in Gesetzen,
Verordnungen und Listen normiert werden.[12]
«Die von der Rechtsgleichheit geforderte Angemessenheit der
Leistungsdifferenzierung kann nicht vom Richter durch
einzelfallmässige Entscheidung von Fragen mit sozialpolitischem und
gesamtwirtschaftlichem Charakter erfolgen.»[13]
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen im Einzelfall, die zu einer
Leistungsverweigerung führen, sind demnach nur zulässig, wenn die
Rahmenbedingungen hierfür auf höherer Ebene definiert worden
sind. In der konkreten Rechtsanwendungssituation wurden alle Leistungen
sachgerecht und zu Recht erbracht und findet sich keine gesetzliche
Obergrenze. Es ist zu begrüssen, dass das Bundesgericht dies mit aller
Klarheit festgestellt hat; nun ist es am Gesetzgeber zu handeln, wenn er -
was mir nicht zwingend erscheint - einen entsprechenden Handlungsbedarf
sieht.
IV. Fazit
Nach den sehr allgemein gehaltenen
und über den Einzelentscheid hinausgehenden Ausführungen der
Erwägung 7 von BGE 136 V 395
war es eine Frage der Zeit, bis die Rechtsprechung zur Tragweite dieser
Überlegungen Stellung nehmen musste. Der vorliegende Fall mit seinen
sehr hohen Kosten und den pointierten Stellungnahmen des
Krankenversicherers bot die nahezu ideale Gelegenheit hierfür.
Die bundesgerichtliche Klärung ist sehr deutlich ausgefallen. Das
Gericht hat sich zwar nicht ausdrücklich von der Ausnahmeoption der
Leistungsverweigerung wegen zu hoher Kosten im Einzelfall (d.h. bei einer
Einzelleistung) verabschiedet, die (mögliche) Anwendbarkeit der
entsprechenden Praxis aber äusserst stark eingeschränkt: Solange
jede einzelne Leistung den Leistungsvoraussetzungen genügt, ist sie zu
vergüten, selbst wenn sich die Gesamtkosten einer
Behandlung zu einer sehr hohen Gesamtsumme addieren. Eine absolute
Obergrenze für die zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gehenden Kosten besteht nicht, weder auf der
Grundlage des Gesetzes noch aufgrund der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung.
Diese Klarstellung löst das Problem der steigenden Gesundheitskosten
nicht; es erhöht aber die Rechtssicherheit für alle Versicherten
und Leistungserbringer, die nun (wieder) sicher mit der Vergütung
ihrer Leistungen rechnen können. Gleichzeitig nimmt der Entscheid der
Politik die Hoffnung, dass die Versicherungs- oder Gerichtspraxis das
gesellschaftliche Grossproblem der steigenden Gesundheitskosten
bewältigen wird, ohne dass ein politischer Preis (in der Form
unpopulärer Entscheide) dafür zu zahlen ist.
Gefordert ist nun definitiv die Politik und damit die Gesetzgebung. Sie
muss demokratisch legitimiert entscheiden, ob es überhaupt
Kostenobergrenzen geben kann oder geben soll.[14]
Einem «bedside rationing» im Einzelfall hat das Bundesgericht mit
dem vorliegenden Entscheid jedenfalls eine klare Absage erteilt.
[2]
Zur damaligen Diskussion des Entscheids etwa Tomas Poledna/Marianne
Tschopp, Der Myozyme-Entscheid des Bundesgerichts. Ethik,
Rationierung und Grenzen der Finanzierung des Gesundheitssystems -
ein Meilenstein für die Rechtsprechung und das
Gesundheitsrecht, in: Jusletter vom 7. Februar 2011
(www.jusletter.ch; = Schweizerische Zeitschrift für
Gesundheitsrecht RSDS/SZG 2012, 377 ff.). Siehe auch Thomas
Gächter/Arlette Meienberger, BGE 136 V 395 (Morbus Pompe /
Myozyme). Was der Entscheid bedeutet - und was
nicht, in: Haftung und Versicherung (HAVE) 2/2013, S. 168-170;
Valérie Junod/Jean-Blaise Wasserfallen, Rationnement des
soins: le TF jou enfin cartes sur table, Commentaire de l'ATF 136 V
395, in: Jusletter vom 29. August 2011 (www.jusletter.ch; =
Schweizerische Zeitschrift für Gesundheitsrecht RSDS/SZG 2012,
223 ff.).
[3]
In BGE 142 V 478
behandelte das Bundesgericht dann einen Fall, in dem Myozyme zur
Anwendung kam, nachdem es auf die Spezialitätenliste
aufgenommen worden war.
[8]
Das Bundesgericht bezeichnete im besprochenen Entscheid diese
Erwägung 7 denn auch ausdrücklich als obiter dictum (BGE 145 V 116 E. 5.4).
[10]
So auch Gächter/Meienberger (Fn. 2), 169 f.; so nun auch klar
im hier besprochenen Entscheid (BGE 145 V 116 E. 3.2.3).
[11]
Und auch nicht in der bisherigen Versicherungs- und Gerichtspraxis,
die weit höhere Beträge bereits heute vergütet.
[12]
Gächter/Meienberger (Fn. 2), 38.
[13]
Jörg Paul Müller, Soziale Grundrechte in der Verfassung,
2. Aufl., Basel 1981, 197.
[14]
Vgl. Bernhard Rütsche, Rechtsstaatliche Grenzen von
Rationierungen im Gesundheitswesen, in: Ueli Kieser/Agnes Leu
(Hrsg.), 5. St. Galler Gesundheits- und Pflegerechtstagung, St.
Gallen 2018, 109 ff., 126 ff.