Digitalisierungsfreundliches Recht als Grundlage der digitalen Verwaltung

Vanessa Rüegger *

Die Digitalisierung tangiert alle Lebensbereiche. Mit dem digitalen Wandel der Gesellschaft verändern sich auch die Anforderungen an die Rechtsordnung. Das Recht soll digitale Innovation und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen. Gleichzeitig soll der Schutz der Grund- und Menschenrechte erhalten und die demokratischen Rechte gewährleistet bleiben. Rechtsgrundlagen, mit welchen dieser Balanceakt zwischen Innovation und Rechtsschutz im Bereich der Digitalisierung gelingt, werden auch als digitalisierungsfreundliches Recht bezeichnet. Der vorliegende Beitrag gibt einen praxisnahen Einblick in die Anforderungen an digitalisierungsfreundliches Recht im Kontext der Verwaltung und verweist auf mögliche Merkmale von Rechtsgrundlagen, welche die Digitalisierung von administrativen Dienstleistungen und Verwaltungsverfahren ermöglichen und fördern.

La transformation numérique s'étend désormais à l'ensemble de la société, suscitant de nouvelles exigences à l'égard du système juridique. Le droit est ainsi appelé à favoriser l'innovation et l'adoption de nouvelles technologies, tout en garantissant la protection des droits fondamentaux et le respect des principes démocratiques. Les bases légales permettant de concilier ces impératifs relèvent du "droit favorable à la numérisation". La présente contribution propose un état des lieux concret de ces exigences et met en lumière les caractéristiques d'une législation apte à encourager la numérisation des procédures et des services administratifs.

Zitiervorschlag: Vanessa Rüegger, Digitalisierungsfreundliches Recht als Grundlage der digitalen Verwaltung, in: Güggi/Haux/Ranzoni/Schlegel/Sieber-Gasser/Thommen (Hrsg.), sui generis #unbequem 2025, S. 31

DOI: https://doi.org/10.21257/sg.274

* Vanessa Rüegger, Advokatin und Mediatorin SAV/SKWM/SDM, Ordentliche Professorin für öffentliches Recht an der Universität Genf (vanessa.ruegger@unige.ch). Mit bestem Dank an Mag.a Katharina Schöbi BA, wissenschaftliche Mitarbeitende an der Universität Genf, für ihre wertvolle Unterstützung. Der vorliegende Beitrag ist die stark überarbeitete Fassung eines 2023 am 17. Symposium on Privacy and Security gehaltenen Vortrags, mit Dank an Prof. em. Beat Rudin und Dr. Bruno Baeriswyl. Der Vortrag erfolgte im Rahmen meiner Tätigkeit für die Staatskanzlei Kanton Zürich und unter Mitarbeit von Naemi Bucher, Dr. Florian Bergamin und Dan Lukic (mit bestem Dank für ihre Rückmeldung zum Entwurf). Die Publikation bringt meine persönliche Meinung zum Ausdruck. Im Gedenken an Daniel Hürlimann.


I. Einleitung

Die Digitalisierung tangiert alle Lebensbereiche. Mit dem digitalen Wandel der Gesellschaft verändern sich auch die Anforderungen an die Rechtsordnung. Das Recht soll digitale Innovation und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und fördern. Gleichzeitig soll der Schutz der Grund- und Menschenrechte erhalten und die demokratischen Rechte sollen gewährleistet bleiben. In diesem Sinn hat sich der Bundesrat jüngst für die Ratifikation der KI-Konvention des Europarats[1] ausgesprochen. Damit will er KI so regulieren, dass ihr Potenzial für Innovation genutzt werden kann, der Grundrechtsschutz gewahrt ist und das Vertrauen der Bevölkerung in KI gestärkt wird.[2]

Rechtsgrundlagen, mit welchen dieser Balanceakt zwischen Innovation und Rechtsschutz im Bereich der Digitalisierung gelingt, werden auch als digitalisierungsfreundliches Recht bezeichnet. Zumindest der Bund hat diesen Begriff in seiner Strategie Digitale Schweiz 2023[3] verwendet.[4] Digitalisierungsfreundliches Recht zeichnet sich gemäss Bund dadurch aus, dass Gesetze so gestaltet werden, «dass sie die Digitalisierung begünstigen statt hemmen» und die Behörden auf allen föderalen Ebenen «ihre Geschäfte wann immer möglich und soweit sinnvoll digital» abwickeln, aber wo nötig «auch nicht digitale Lösungen» anbieten.[5]

Was aber bedeutet das ganz konkret? Der vorliegende Beitrag fragt danach, was digitalisierungsfreundliches Recht auszeichnet. Der Fokus liegt dabei auf Rechtsgrundlagen für die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung. Ziel ist ein praxisnaher Blick auf die Merkmale von Rechtsgrundlagen, welche die Digitalisierung der Verwaltung ermöglichen und fördern.

Der Beitrag ist essayistisch zu lesen und kombiniert - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - grundsätzliche Überlegungen zu Anforderungen an die Rechtsgrundlagen der digitalen Verwaltung mit einigen Hinweisen zum Praxisbeispiel Kanton Zürich. Die Wahl des Beispiels hat zwei Gründe: Zum einen basiert dieser Aufsatz auf Erfahrungen im Rahmen meiner Tätigkeit für den Bereich Digitale Verwaltung im Kanton Zürich und hat seinen Ausgang in einem Vortrag, den ich in diesem Kontext gehalten habe. Zum anderen bietet der Kanton Zürich mit verschiedenen einschlägigen Revisionsvorhaben interessantes Anschauungsmaterial. Beispielsweise hat der Kantonsrat im Oktober 2023 eine Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verabschiedet und Rechtsgrundlagen für den elektronischen Verkehr in kantonalen Verwaltungs- und Justizverfahren geschaffen. Das Bundesgericht hat Teile dieser Reform vor Kurzem in einer abstrakten Normenkontrolle überprüft und für rechtmässig befunden.[6] Dabei hat das Bundesgericht auch grundsätzliche Aussagen zur Digitalisierung der Verwaltung gemacht. Diese Elemente machen den Kanton Zürich zu einem passenden Beispiel für das Nachdenken über digitalisierungsfreundliches Recht.

Vom Aufbau her befasst sich der Beitrag mit dem Begriff des digitalisierungsfreundlichen Rechts und mit grundlegenden Anforderungen an die Rechtsgrundlagen der digitalen Verwaltung (Rz. 6 ff.). Im Anschluss sind konkrete Merkmale digitalisierungsfreundlichen Rechts aufgelistet (Rz. 25 ff.), gefolgt von einigen Hinweisen zur Entwicklung im Kanton Zürich (Rz. 38 ff.).

II. Digitalisierungsfreundliches Recht: Grundlagen

In diesem Abschnitt sollen grundlegende Aspekte digitalisierungsfreundlichen Rechts angesprochen werden. Erstens gilt es den Begriff zu klären (Rz. 7 ff.) und festzuhalten, dass die Schaffung von digitalisierungsfreundlichem Recht (im Sinne von Rechtsgrundlagen, welche die Digitalisierung der Verwaltung ermöglichen und fördern) einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht (Rz. 10 f.). Drittens folgt ein Hinweis zu den erforderlichen Rechtsgrundlagen für Digitalisierungsprojekte der Verwaltung (Rz. 12 ff.). Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass digitalisierungsfreundliche Rechtsgrundlagen grundrechtskonform sein müssen (Rz. 16 ff.). Der letzte Abschnitt thematisiert den mit umfassenden Digitalisierungsvorhaben oftmals verbundenen Paradigmenwechsel von analogen Angeboten zur Priorisierung digitaler Angebote (digital first) oder einer sogar ausschliesslich digital agierenden Verwaltung (digital only), wobei der digitalen Verwaltung gewisse Grenzen verfassungsrechtlich vorgegeben sind (Rz. 20 ff.).

1. Begriff des digitalisierungsfreundlichen Rechts

Eine Rechtsordnung kann nach hier vertretenem Verständnis als digitalisierungsfreundlich gelten, wenn sie unter Wahrung der demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassungsgarantien die digitale Interaktion und Innovation in einer Gesellschaft achtet, schützt und fördert. In einem Verfassungsstaat ist dies mit einem inhaltlichen Programm verbunden: Digitalisierungsfreundliches Recht muss sicherstellen, dass digitale Instrumente unter Wahrung der Grundrechte, der rechtsstaatlichen Garantien und der Demokratie zum Einsatz kommen.[7]

Öffentliches Recht ist etwa dann digitalisierungsfreundlich ausgestaltet, wenn die notwendigen Rechtsgrundlagen bestehen, damit öffentliche Institutionen unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Garantien nach innen und aussen digital handeln können und die Interaktion und Innovation der gesellschaftlichen Akteure fördern. Zum digitalisierungsfreundlichen öffentlichen Recht gehören etwa Rechtsgrundlagen für öffentliche digitale Dienstleistungen wie die Bereitstellung einer elektronischen Identität, eines Behördenportals für den Zugang zu Behördendiensten oder einer Justizplattform für die digitale Abwicklung von Rechtsverfahren. Weiter schafft digitalisierungsfreundliches Recht die Voraussetzungen für digitalisierte Rechtsverfahren.[8] Letztlich umfasst digitalisierungsfreundliches Recht auch die Rechtsgrundlagen einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation der Behörden und öffentlichen Institutionen untereinander über alle föderalen Ebenen. Digitalisierungsfreundliches Recht schafft also die Rechtsgrundlagen für eine digitale Verwaltung unter Wahrung elementarer Verfassungsgarantien.

Digitalisierungsfreundliches Privatrecht umfasst beispielsweise die Öffnung des Vertragsrechts für die elektronische Signatur oder der urheberrechtliche Schutz geistigen Eigentums im digitalen Raum.[9] Selbstverständlich ist auch das Strafrecht angesprochen, etwa in der Anwendung der Straftatbestände auf Sachverhalte im digitalen Raum[10] oder der Einsatz automatischer Erkennungssysteme in der Polizeiarbeit und der Strafverfolgung.[11] Wie einleitend erwähnt, beschränkt sich der vorliegende Beitrag auf die öffentlich-rechtlichen Grundlagen der digitalen Verwaltung, womit digitalisierungsfreundliches Privat- und Strafrecht vom Untersuchungsgegenstand ausgeklammert ist.

2. Digitalisierung der Verwaltung als öffentliches Interesse

Weiter ist festzuhalten, dass die Digitalisierung der Verwaltung einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Dies hat das Bundesgericht in einem Urteil zur Revision der Verwaltungsrechtspflege zur Ermöglichung digitaler Verwaltungsverfahren im Kanton Zürich ausdrücklich bestätigt.[12] Das Bundesgericht anerkennt damit den digitalen Wandel als zentralen Bestandteil zeitgemässer staatlicher Strukturen. Das Bundesgericht stützt sich dafür auf die Verfassungsmaximen der Effizienz und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handelns und den Grundsatz der Verfahrens- und Prozessökonomie ab. Es verweist weiter auf den engen Bezug zum öffentlichen Interesse an funktionsfähigen staatlichen Institutionen im Allgemeinen und an einer wirksamen Rechtspflege im Besonderen. Zur Verwirklichung der Funktionsfähigkeit und Optimierung der Verwaltung sei die Rechtsordnung bei Bedarf zu aktualisieren.[13]

Dass die Digitalisierung den gesellschaftlichen Alltag und somit auch die staatliche Aufgabenerfüllung in vielfältiger Weise verändert und beeinflusst, erachtete das Bundesgericht dabei als «notorisch». Die staatlichen Stellen seien berufen, dieser Entwicklung Rechnung zu tragen und unter Wahrung des grundlegenden Interesses an einem funktionierenden Staatswesen das mit der Digitalisierung einhergehende Potenzial auszuschöpfen.[14] Entsprechend beurteilte das Bundesgericht die Einführung einer Verpflichtung berufsmässiger Parteivertretungen zur Vornahme elektronischer Verfahrenshandlungen als «wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Regelungsziels, die Digitalisierung in der Verwaltung und im Justizwesen voranzutreiben».[15]

3. Erforderliche Rechtsgrundlagen für Digitalisierungsprojekte der Verwaltung

Ob für Digitalisierungsprojekte der Verwaltung eine explizite Rechtsgrundlage erforderlich ist, kommt auf die Art der bearbeiteten Daten und den Umfang der Datenbearbeitung an. Erfolgt eine Bearbeitung von Personendaten in Erfüllung einer gesetzlich umschriebenen Aufgabe, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Rechtsgrundlage. Die Bearbeitung von gewöhnlichen Personendaten ist implizit und akzessorisch mit der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe verbunden. Eine sog. mittelbare gesetzliche Grundlage ist ausreichend und erfüllt das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV[16]). Sobald die Einführung einer IKT-Lösung (d.h. ein Informations- und Kommunikationstechnologiesystem für eine konkrete Aufgabenstellung der Verwaltung) die Bearbeitung sensibler Personendaten zur Folge hat oder Personendaten von erheblichem Umfang betrifft, sind die bestehenden Fachgesetze in der Regel nicht mehr ausreichend. Für umfassende Digitalisierungsprojekte sind deshalb in der Regel eigene Rechtsgrundlagen mittels Revision zu schaffen.[17]

Das Bundesgericht hat sich insbesondere im Zusammenhang mit der automatischen Fahrzeugfahndung und der Ausweitung des Datenaustauschs mittels Datenplattformen in der Polizeiarbeit mit den rechtlichen Grundlagen von Digitalisierungsvorhaben befasst.[18] So hat es (wenig überraschend) festgehalten, dass der Einsatz von intelligenten Systemen, die auf der Basis einer algorithmischen Entscheidfindung im öffentlichen Raum grosse Datenmengen erheben, analysieren und bewerten, schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen und einer hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Grundlage bedürfen.[19]

Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage richtet sich also nach den Anforderungen aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie nach der Intensität des mit der Datenbearbeitung allfällig verbundenen Grundrechtseingriffs und den Anforderungen an dessen Rechtfertigung (Art. 36 Abs. 1 BV). Im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben öffentlicher Institutionen erweist sich die Einschätzung, ob und für welche Datenbearbeitung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage notwendig ist, als herausfordernd. Anspruchsvoll ist auch die Bestimmung der angemessenen Normdichte, um sowohl die Erstarrung von Innovation aufgrund unnötiger Überregulierung als auch eine Verletzung des Legalitätsprinzips wegen fehlender Rechtsgrundlagen zu vermeiden.

Eine Möglichkeit, gesetzliche Grundlagen agiler zu gestalten, ist die Einführung von Experimentierklauseln, die den raschen Betrieb und die Weiterentwicklung digitaler Applikationen erlauben, ohne dass zunächst ein Revisionsvorhaben eingeleitet werden muss.[20] Regulatorische Herausforderungen im Umgang mit technologischen Entwicklungen können in zeitlicher Hinsicht in beschränktem Ausmass auch mittels sogenannter Sandboxes abgefedert werden. Eine Sandbox ist ein kontrollierter Rahmen, in dem Unternehmen und öffentliche Institutionen innovative Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle mit regulatorischer Unterstützung und unter Aufsicht der Behörden testen können. Der Ansatz soll rechtssichere Bedingungen für Innovation gewähren.[21]

4. Grundrechtskonformität digitalisierungsfreundlichen Rechts

Die Wahrung des Grundrechtsschutzes ist eine verfassungsrechtliche Pflicht (Art. 35 BV) und damit ein fundamentaler Bestandteil der Anforderungen an digitalisierungsfreundliches Recht. Die digitale Verwaltung muss sicherstellen, dass Grundrechte wie die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV), das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) auch im Rahmen digitaler Verfahren und digitaler Dienstleistungen der Verwaltung gewahrt bleiben. Ein zentraler Aspekt dabei ist die rechtskonforme Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten.

Digitalisierungsfreundliches Recht muss folglich immer auch grundrechtskonform sein. Das Datenschutzrecht konkretisiert diese Anforderungen. Gleichzeitig erschöpft sich der Grundrechtsschutz nicht im Datenschutzrecht; die Anwendung von Rechtsgrundlagen im Bereich der digitalen Transformation bedarf stets einer verfassungskonformen Interpretation. Dies kann insbesondere im Rahmen der Anwendung noch junger Technologien (wie etwa künstlicher Intelligenz) anspruchsvoll und aufwändig sein.

Ein konkretes Beispiel für die Relevanz des Grundrechtsschutzes in der Verwaltung ist der Einsatz von Cloud-Lösungen.[22] Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Kontrolle und Herrschaft über die eigenen Daten und deren Sicherheit. Digitale Verwaltungssysteme müssen so gestaltet sein, dass der Zugriff auf personenbezogene Informationen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und durch geeignete technische Massnahmen wie Verschlüsselung und Zugriffskontrollen geschützt ist.[23] Die Nutzung externer Cloud-Dienste birgt potenzielle Risiken für den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere bei einer Speicherung ausserhalb der Schweiz. Daher müssen klare Rechtsgrundlagen mit Kriterien zur Nutzung von Cloud-Diensten bestehen, die sicherstellen, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht eingehalten werden und der Zugriff durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.[24]

Die eigenständige Tragweite einer grundrechtlichen Beurteilung von Digitalisierungsvorhaben zeigt sich auch darin, dass etwa die Kantone Genf[25] und Neuenburg[26] grundrechtliche Garantien zum Schutz der digitalen Integrität in ihren Verfassungen verankert haben.[27] Deren eigenständige normative Tragweite bleibt derzeit noch offen und bedarf einer vertiefenden Analyse an anderer Stelle.

5. Grenzen der digitalen Verwaltung: Digital first oder digital only?

Die Digitalisierung der Verwaltung führt durch Priorisierung digitaler Angebote und Verfahren (sog. Digital first) zu einem Paradigmenwechsel. Bis anhin waren analoge Angebote und Verfahren der Grundsatz, während digitale Applikationen und elektronische Verfahren erst punktuell verfügbar waren. Mit der Einführung von Digital first verändert sich dies grundlegend. Das Prinzip Digital first besagt, dass digitale Lösungen bevorzugt entwickelt und angeboten werden, während analoge Alternativen weiterhin verfügbar bleiben. Diesen Paradigmenwechsel hat der Bund zumindest im Grundsatz bereits vollzogen. Die Bundesverwaltung ist im Rahmen ihrer Digitalisierungsstrategie zur konsequenten Priorisierung digitaler Angebote mittels des Grundsatzes Digital first verpflichtet.[28] Auch der Kanton Zürich hat den Paradigmenwechsel vollzogen und priorisiert digitale Angebote im Sinne des Digital first.[29]

Die Orientierung am Grundsatz Digital first schafft eine Balance zwischen Innovation und Inklusion. Damit soll gewährleistet sein, dass der digitale Zugang Vorrang hat, jedoch niemand ausgeschlossen wird, der digitale Angebote nicht nutzen kann oder möchte. Angesprochen ist damit einerseits die Barrierefreiheit digitaler Angebote und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV, siehe Rz. 30 f.) und andererseits das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV). Durch diese grundrechtlichen Anforderungen an die digitale Erbringung von Behördenleistungen und Verfahren sind der Digitalisierung der Verwaltung gewisse Grenzen gesetzt (siehe auch Rz. 16 ff.).

Weiter geht das Prinzip Digital Only, bei dem Verwaltungsprozesse ausschliesslich digital abgewickelt werden. Dies erfordert eine vollständige digitale Infrastruktur sowie umfassende digitale Kompetenzen der Nutzenden. In dieser Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen der Pflicht der Behörden, intern digital zu kommunizieren (Digital only im Innern, verwaltungsinternes Digital only) und einer Pflicht Dritter, mit den Behörden digital zu verkehren (Digital only nach aussen).

Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation im Innern der Verwaltung und zwischen Behörden und Gerichten (verwaltungsinternes Digital only) dürfte in der Schweiz in absehbarer Zeit zum Standard werden. Auf Bundesebene ist die Einführung von Digital only für die Bundesverwaltung und die Bundesgerichte geplant. Rechtliche Grundlagen dazu werden unter anderem mit dem bereits verabschiedeten BEKJ[30] sowie mittels Revision der Organisationsgesetze und Prozessordnungen gelegt.[31] Mit dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)[32], das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird der digitale Behördenverkehr auf Bundesebene geregelt. Ergänzend dazu wird mit dem laufenden Projekt Justitia 4.0 die digitale Plattform justitia.swiss für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt, um insbesondere im Justizwesen die Kommunikation und Akteneinsicht zu digitalisieren. Die Bundesversammlung hat mit Annahme des BEKJ im Dezember 2024 die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen verabschiedet.

Demgegenüber ist die Verpflichtung Dritter zur Nutzung digitaler Angebote (Digital only nach aussen) bis anhin die Ausnahme, während vielmehr wie bereits ausgeführt (Rz. 20 f.) Digital first als Grundsatz gilt. Eine Pflicht zur digitalen Kommunikation mit Behörden muss für die Verpflichteten grundrechtlich tragbar, das heisst insbesondere zumutbar im Sinne der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV) sein. Aus diesem Grund hat der Kanton Zürich im Rahmen der Revision seiner Verwaltungsrechtspflege eine Pflicht zur digitalen Verfahrensführung lediglich für bestimmte Berufsgruppen eingeführt.[33] Das Bundesgericht hat - wie eingangs aufgezeigt (Rz. 10 f.) - die Rechtskonformität dieser Bestimmung bestätigt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Bundesgericht an der Einführung von Digital only nach aussen je nach Kontext sogar ein bedeutendes öffentliches Interesse bestehen kann. So hielt das Bundesgericht fest, dass an einem Obligatorium für berufsmässige Parteivertretende zur Vornahme elektronischer Verfahrenshandlungen ein bedeutsames öffentliches Interesse bestehe. Staatliche Stellen seien dazu berufen, im Rahmen der ihnen zustehenden Spielräume das mit der Digitalisierung einhergehende erhebliche Potenzial zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung auszuschöpfen und zum grundrechtlich verbürgten Beschleunigungsgebot beizutragen.[34] Dabei beachtete das Bundesgericht, dass Anwältinnen und Anwälte zwar keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, aber dennoch als «Mitarbeiter der Rechtspflege» gegenüber dieser in einer besonderen Verantwortung stehen. Diese Verantwortung könne auch darin bestehen, die staatlichen Organe dabei zu unterstützen, dass Verfahren - im kollektiven Interesse der Rechtsuchenden - einfach und rasch abgewickelt werden könnten. Eine solche Pflicht sei unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit auch mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar.[35] Diese Einschätzung entspricht der in der Lehre[36] vertretenen Haltung und ist nicht zu beanstanden.

III. Digitalisierungsfreundliches Recht: Merkmale

Digitalisierungsfreundliches Recht zeichnet sich also dadurch aus, dass es die Digitalisierung der Verwaltung ermöglicht und fördert sowie einem öffentlichen Interesse entspricht. Dabei muss digitalisierungsfreundliches Recht die Anforderungen des Legalitätsprinzips erfüllen und grundrechtskonform sein. Weiters ist zu beachten, dass digitale Angebote und Verfahren der Verwaltung zwar priorisiert werden dürfen, die Verpflichtung zur digitalen Kommunikation mit der Verwaltung für Aussenstehende aber bis auf Weiteres die Ausnahme bleiben dürfte. Dies sind die grossen Linien, die in einem Revisionsvorhaben zur Schaffung digitalisierungsfreundlichen Rechts zu berücksichtigen sind (siehe Rz. 6 ff.).

Das vorliegende Kapitel vermittelt einen ersten Überblick über eine Reihe typischer Merkmale von Rechtsgrundlagen, welche die Digitalisierung der Verwaltung unter Einhaltung übergeordneten Rechts, insbesondere grundrechtlicher Anforderungen, ermöglichen und fördern. Digitalisierungsfreundliche Rechtsgrundlagen gestalten die Digitalisierung der Verwaltung so, dass die Menschen (und nicht die Technologie) im Zentrum der Entwicklung stehen (Rz. 27), die digitalen Dienstleistungen und Verfahren nutzendenorientiert gestaltet (Rz. 28 f.) und barrierefrei für die gesamte Bevölkerung zugänglich sind (Rz. 30 f.). Die Verwaltung sollte im Sinne der Technologieneutralität darauf verzichten, spezifische Technologien zu regulieren (Rz. 32). Weiter sollten die Rechtsgrundlagen die Verwaltung verpflichten, den Einsatz digitaler Systeme und die Art und Weise der Datenbearbeitung proaktiv und transparent offenzulegen (Rz. 33 f.) und die Systeme so zu gestalten, dass sie sowohl für Private als auch für andere Verwaltungszweige interoperabel anschlussfähig sind (Rz. 35). Auch sollten sämtlich Entscheidungsverfahren partizipativ ausgestaltet sein (Rz. 36). Noch zu wenig thematisiert ist die Pflicht, die digitale Transformation der Verwaltung nachhaltig zu gestalten (Rz. 37).

1. Menschenzentriert

Verfassungsrechtlich verpflichtet der Schutz der Menschenwürde dazu, den Menschen zum Mass aller Digitalisierungsbemühungen zu machen.[37] Dies wird auch als menschenzentrierte digitale Transformation bezeichnet. Eine solche Verankerung der digitalen Transformation stellt sicher, dass technologische Entwicklungen und digitale Verwaltungsprozesse die Würde des Einzelnen respektieren und schützen. Der Mensch soll Subjekt und nicht Objekt der Digitalisierung sein.[38] Dabei steht der Mensch mit seinen grundrechtlich geschützten Bedürfnissen und seiner Autonomie im Mittelpunkt aller digitalen Lösungen. Der Schutz der Menschenwürde erfordert, dass digitale Systeme so gestaltet sind, dass sie Diskriminierung verhindern, die persönliche Integrität wahren und die Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer gewährleisten.[39] Der Mensch soll die Kontrolle über die Technologie und ihre Nutzung behalten.[40] Die Menschenzentrierung der digitalen Transformation zum Schutz der Menschenwürde ist die Grundlage eines ethisch verantwortungsvollen digitalen Rechtsrahmens, der technologische Innovation und den Schutz fundamentaler Rechte vereint.

2. Nutzendenorientiert

Daran anschliessend soll die Nutzendenorientierung der digitalen Transformation der Verwaltung sicherstellen, dass die Gestaltung digitaler Verwaltungsprozesse an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger orientiert ist. Dies bedeutet, dass digitale Dienste benutzerfreundlich, verständlich und barrierefrei gestaltet sein müssen. Nutzendenzentrierung erfordert eine klare Ausrichtung an den Erfahrungen und Erwartungen der Anwendenden. Dazu gehören intuitive Benutzeroberflächen, einfache Zugangsmöglichkeiten und eine transparente Kommunikation über die angebotenen Leistungen und die damit erfolgende Datenbearbeitung. Der Kanton Zürich setzt auf nutzendenzentrierte Ansätze, indem er Rückmeldungen aus der Bevölkerung in die Weiterentwicklung digitaler Dienste einbezieht.[41] Diese Praxis soll helfen, digitale Verwaltungsangebote kontinuierlich zu verbessern und an die tatsächlichen Bedürfnisse der Nutzenden anzupassen.[42]

Bestandteil nutzendenorientierter Verwaltungsprozesse ist auch die Umsetzung des Prinzips der Einmalerfassung (sog. once only), wonach Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen dieselben Daten nur einmal bei der Verwaltung einreichen müssen, auch wenn sie von verschiedenen Behörden benötigt werden. Dies soll den administrativen Aufwand für natürliche und juristische Personen verringern und die Effizienz der Verwaltung steigern. Einer vollständigen Umsetzung des Prinzips der Einmalerfassung steht in der Schweiz der Verzicht auf einen automatischen Datenaustauschs unter den Behörden zum Schutz der Grundrechte entgegen. Bei der Umsetzung des Prinzips der Einmalerfassung sind die durch einen automatischen Datenaustausch tangierten Grundrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Ausgestaltung der Verwaltung abzuwägen.[43] Das Prinzip der Einmalerfassung ist auch Bestandteil der Digitalisierungsstrategie des Kantons Zürich.[44] Für eine juristische Beurteilung bleibt die Veröffentlichung konkreter Ergebnisse abzuwarten.

3. Barrierefrei

Die Pflicht, digitale Verwaltungsleistungen barrierefrei zu gestalten, ergibt sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Barrierefreie Leistungen sind auch auf die Bedürfnisse der jüngeren oder älteren Bevölkerungsschicht ausgerichtet und berücksichtigen Diversitäten in den Kompetenzen der Nutzenden ebenso wie Unterschiede im Zugang zu technologischem Wissen, Bildung und Infrastruktur.[45] Besonders relevant ist Barrierefreiheit im Zugang zu digitalen Angeboten für Personen mit Behinderungen. Die Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 4 BV) und die UNO-BRK verpflichten Bund, Kantone und Gemeinden, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu staatlichen Leistungen und Angeboten diskriminierungsfrei zu ermöglichen.[46]

Barrierefreiheit bedeutet im Kontext digitaler Dienstleistungen, dass diese so gestaltet sein müssen, dass sie von allen Menschen unabhängig von physischen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen genutzt werden können. Dies umfasst technische Anforderungen, wie die Einhaltung des Standards eCH-0059 Version 3.0[47], aber auch organisatorische Massnahmen, um alternative Zugangswege sicherzustellen.[48]

4. Technologieneutral

Unbestritten und erprobt ist der Grundsatz der Technologieneutralität. So ist das Datenschutzrecht[49] oder das Haftungsrecht[50] technologieneutral ausgestaltet. Auch die jüngeren Rechtsgrundlagen zur Förderung der digitalen Transformation folgen diesem Ansatz.[51] Technologieneutralität bedeutet, dass Rechtsnormen soweit möglich so verfasst werden, dass sie auf unterschiedliche technologische Lösungen anwendbar sind. Verschiedene Technologien werden gleichwertig behandelt, sofern sie den gleichen Sicherheits- und Qualitätsstandards entsprechen. Technologieneutralität erlaubt es den staatlichen Gewalten, flexibel auf technologische Entwicklungen reagieren zu können, ohne auf jede Innovation mit einem aufwändigen Rechtsetzungsverfahren reagieren zu müssen.[52]

5. Transparent

Gesetzliche Regelungen müssen sicherstellen, dass digitale Prozesse nachvollziehbar, überprüfbar und gegen Missbrauch geschützt sind. Auch die Kontrolle über personenbezogene Daten muss sichergestellt sein (Art. 13 BV). Dies verpflichtet staatliche Stellen, Daten nur im erforderlichen Umfang zu erheben, zweckgebunden zu verwenden und betroffenen Personen jederzeit Kontrolle über ihre Daten zu ermöglichen. Ein transparenter Umgang mit personenbezogenen Daten sowie umfassende Auskunfts- und Löschungsrechte sind essenzielle Bestandteile der informationellen Selbstbestimmung.[53] In der Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren (VEVV/ZH), die sich auf das revVRG stützt, werden beispielsweise die Personendaten aufgezählt, die für die Identifikation und Authentifikation erhoben werden.[54]

Auch Open Government Data (OGD) ist ein wesentliches Element der Transparenz einer digitalen Verwaltung. Es umfasst die Bereitstellung von öffentlichen Verwaltungsdaten in maschinenlesbarer, frei zugänglicher und weiterverwendbarer Form. Ziel ist es, die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns zu erhöhen, Innovation zu fördern und die demokratische Kontrolle und Teilhabe zu stärken. Sowohl der Bund (Art. 10 EMBAG) als auch der Kanton Zürich[55] haben OGD als festen Bestandteil ihrer Digitalisierungsstrategie verankert. Durch die Veröffentlichung nicht personenbezogener Verwaltungsdaten können Bürgerinnen und Bürger staatliche Entscheidungen besser verstehen und nachprüfen. Gleichzeitig schafft OGD eine Grundlage für zivilgesellschaftliche Initiativen und datenbasierte Innovationen, die über die ursprünglichen Verwaltungszwecke hinausgehen.[56] Auch wenn in der Forschung teils auf komplexe Wechselwirkungen verwiesen wird, die öffentliche Behördendaten anstossen können, wie etwa die Vermeidung schriftlicher Aufzeichnungen oder die Verschiebung von Debatten in nicht-öffentliche Räume, stellt Open Government Data damit potenziell auch einen Beitrag zur Förderung der Demokratie und eines informierten öffentlichen Diskurses dar.[57]

6. Interoperabel

Ein zentrales Ziel der digitalen Transformation ist die Bereitstellung medienbruchfreier digitaler Dienstleistungen über alle föderalen Ebenen hinweg. Digitale Verwaltungsprozesse müssen kompatibel sein, sodass Daten nahtlos zwischen verschiedenen Behörden und Ebenen ausgetauscht werden können, ohne Medienbrüche zu erzeugen. Interoperabilität bezeichnet die Fähigkeit unterschiedlicher IT-Systeme, Softwareanwendungen und Netzwerke, miteinander zu kommunizieren und Daten auszutauschen, ohne dass es zu Medienbrüchen oder Kompatibilitätsproblemen kommt. Im Kontext der digitalen Verwaltung bedeutet Interoperabilität, dass digitale Lösungen und Plattformen so konzipiert sein müssen, dass sie über Organisations- und Behördengrenzen hinweg funktionieren. Hierfür sind kollaborative Arbeitsstrukturen, die Sicherstellung der Interoperabilität digitaler Systeme sowie die Definition standardisierter Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen Behörden erforderlich. Dies ist besonders relevant für föderale Strukturen wie in der Schweiz, wo kantonale und kommunale Verwaltungen eigenständig agieren, jedoch im Bereich der Datenverarbeitung und -übermittlung zusammenarbeiten müssen. Das EMBAG enthält mehrere Bestimmungen, welche die Interoperabilität der Bundesbehörden sowie zwischen den föderalen Ebenen begünstigen sollen.[58] Im Kanton Zürich soll das Gesetz über elektronische Basisdienste die Einführung standardisierter Schnittstellen für den Austausch von Verwaltungsdaten zwischen kantonalen und kommunalen Behörden erleichtern.[59] Auch bei Regelungen über die Interoperabilität mittels Standards und Schnittstellen gilt es eine Balance zu finden zwischen Harmonisierung mittels verpflichtender Vorgaben bei gleichzeitiger Offenheit für technische Entwicklungen und Wahrung der Technologieneutralität.

7. Partizipativ

Partizipation ist ein weiteres wesentliches Kriterium für digitalisierungsfreundliches Recht. Sie gewährleistet, dass Bürgerinnen und Bürger in die Entwicklung und Gestaltung digitaler Verwaltungsangebote aktiv einbezogen werden. Dies kann durch öffentliche Konsultationen, Umfragen und digitale Mitwirkungsplattformen erfolgen. Ein partizipativer Ansatz ermöglicht es, die Bedürfnisse und Perspektiven der Bevölkerung frühzeitig zu berücksichtigen, wodurch Akzeptanz und Vertrauen in digitale Verwaltungsdienste gestärkt werden. Zudem fördert Partizipation die Transparenz staatlichen Handelns, indem Entscheidungsprozesse offengelegt und der Dialog mit der Öffentlichkeit aktiv gefördert werden.[60]

8. Nachhaltig

In den Diskussionen um die digitale Transformation der Gesellschaft geht oft vergessen, dass Digitalisierung nicht ohne Einfluss auf die Umwelt bleibt. Der Einsatz digitaler Technologien erfordert die Herstellung materieller Träger und den Aufbau einer aufwändigen Infrastruktur mit beträchtlichem Energieverbrauch.[61] Die Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone zu einem nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen. Nachhaltige Entwicklung ist ein Staatsziel (Art. 2 Abs. 1 BV). Der Nachhaltigkeitsartikel (Art. 73 BV) fordert Bund und Kantone dazu auf, «ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits» anzustreben. Gemäss Nachhaltigkeitsverständnis des Bundes ermöglicht die nachhaltige Entwicklung die Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen und stellt eine gute Lebensqualität sicher, überall auf der Welt sowohl heute als auch in Zukunft.[62] Was diese Anforderungen im Kontext der Digitalisierung im Allgemeinen und für den Erlass digitalisierungsfreundlicher Rechtsgrundlagen im Konkreten bedeuten, ist bis anhin noch wenig thematisiert. Der Nachhaltigkeitsgrundsatz ist als Merkmal etwa in der für die Bundesverwaltung verbindlichen Strategie Digitale Schweiz 2025 enthalten.[63] Im Anschluss an das Klimaseniorinnen-Urteil[64] dürfte sich diese Pflicht gerade auch im Bereich der digitalen Transformation des öffentlichen Sektors noch akzentuierter artikulieren.

IV. Digitalisierungsfreundliches Recht: Anmerkungen zur Umsetzung im Kanton Zürich

Im vorliegenden Abschnitt folgen exemplarisch und ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Hinweise zu den Rechtsgrundlagen der digitalen Verwaltung im Kanton Zürich. Als Ausgangspunkt für Rechtsetzungsvorhaben zur Förderung der digitalen Transformation dient sowohl auf Bundesebene als auch in den Kantonen die jeweilige Digitalisierungsstrategie. Im Kanton Zürich ist die Digitalisierungsstrategie ein unerlässlicher Kompass für konkrete Vorhaben (Rz. 39 ff.). Als grundlegend erweist sich auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen der Digitalisierungsprojekte und eine iterative juristische Begleitung (Rz.10 f.). Der Ausbau der Rechtsgrundlagen erfolgt im Kanton Zürich etappenweise, wobei das Augenmerk insbesondere auf der Revision des Verwaltungsverfahrens sowie der Schaffung von Rechtsgrundlagen für digitale Basisdienste liegt (Rz. 44). Die Vorhaben im Kanton Zürich geben auch Hinweise auf mögliche Ansätze zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sowie partizipativer Transformationsprozesse (Rz. 45 f.). Der Abschnitt schliesst mit einem kurzen Zwischenfazit zur Umsetzung digitalisierungsfreundlichen Rechts (Rz. 47).

1. Digitalisierungsstrategie als Kompass für Rechtsetzungsvorhaben

Die Digitalisierung der Verwaltung erfolgt auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene, verbreitet mittels Formulierung von Strategiepapieren.[65] Darin konkretisiert das Gemeinwesen seine Massnahmen zur Erfüllung der Digitalisierung als öffentlichen Auftrag und legt Ziele und Grundsätze für die digitale Transformation fest. Der Impuls für die Formulierung einer Strategie kann aus der Verwaltung selbst kommen oder dieser von der Legislative aufgetragen sein. Die Strategie sollte auch Orientierung über gesetzgeberische Massnahmen und notwendige Revisionsvorhaben schaffen, indem sie auch den rechtlichen Rahmen für eine moderne, technologiegestützte Verwaltung absteckt. Die Strategie sollte dazu beitragen, digitalisierungsfreundliches Recht kohärent und zielgerichtet zu schaffen und umzusetzen.

Im Kanton Zürich hat der Regierungsrat 2018 eine erste Digitalisierungsstrategie festgelegt.[66] Damit wollte er die Grundlagen für eine gezielte und koordinierte Digitalisierung der Verwaltung und ein digitales Leistungsangebot legen. Als Vision sollte die kantonale Verwaltung eine offene, digital vernetzte Organisation werden, die sowohl nach innen als auch nach aussen bedürfnisgerecht, sicher und durchgängig digital agiert.[67] Der Regierungsrat hat diese Strategie jüngst bestätigt.[68]

Der Kanton Zürich setzt mit der Revision des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VRG/ZH)[69], der Überarbeitung von Spezialgesetzen - exemplarisch erwähnt sei die Revision des Baurechts zur Digitalisierung des Baubewilligungsverfahrens[70] - und einem neuen Gesetz über elektronische Basisdienste gezielt auf eine umfassende Digitalisierung der internen und externen Verwaltungsabläufe.

2. Digitalisierungsprojekte rechtlich begleiten

Ein zentraler Aspekt der Digitalisierungsstrategie im Kanton Zürich ist die Etablierung eines medienbruchfreien Verwaltungshandelns. Dies beinhaltet die Standardisierung digitaler Prozesse, um eine durchgängige elektronische Abwicklung von Verwaltungsvorgängen sicherzustellen. Der Kanton Zürich baut die digitalen Dienstleistungen der Verwaltung kontinuierlich aus, wie etwa mit dem zentralen Kundenportal Zürikonto[71] oder der Einführung der sicheren Identität als Pilotkanton des Authentifizierungsdiensts der Schweizer Behörden AGOV[72].

Dabei geht es nicht um die blosse Übertragung analoger Abläufe in den digitalen Raum, sondern um deren grundlegende Neugestaltung im Sinne von Effizienz, Einfachheit und Zugänglichkeit.[73] Damit eine solche Umgestaltung der Verwaltungsorganisation und die durchgängig digitale Kommunikation und Wahrnehmung von Rechten möglich ist, müssen im Kanton Zürich in einer Reihe von aufeinander abgestimmten Revisionsvorhaben die notwendigen Rechtgrundlagen geschaffen werden. Das kantonale Recht soll dahingehend revidiert werden, dass es die digitale Transformation gestaltet und fördert, dabei die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft berücksichtigt und den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung trägt.[74] In einem zirkulären und oftmals auch agilen Prozess erfolgt die Entwicklung digitaler Applikationen für die Verwaltung im Kanton Zürich Hand in Hand mit der Ausarbeitung passender Rechtsgrundlagen.

3. Etappenweiser Ausbau des digitalisierungsfreundlichen Verwaltungsrechts

Mit Inkrafttreten der VRG-Revision am 1. Januar 2026[75] sind Verwaltungsbehörden verpflichtet, Verfahrenshandlungen mit anderen Verwaltungsbehörden elektronisch vorzunehmen und Akten untereinander elektronisch auszutauschen (verwaltungsinternes digital only). Dies betrifft das nichtstreitige und das streitige Verwaltungsverfahren.[76] In der Kommunikation mit Dritten ist es den Parteien freigestellt, digital mit den Behörden zu kommunizieren (digital first); lediglich ausgewählte Personengruppen sind zur digitalen Verfahrensführung verpflichtet (digital only). Ergänzend dazu soll das Gesetz über die elektronischen Basisdienste (GEB)[77] die Rechtsgrundlagen für Informations- und Kommunikationstechnologien schaffen, die losgelöst von einer einzelnen Verwaltungsaufgabe einen grundlegenden Dienst erbringen. Dazu gehören etwa ein zentraler Zugang zu Online-Diensten oder digitale Identifikationslösungen. Mit diesem etappenweisen Ansatz schafft der Kanton Zürich in verschiedenen Revisionsvorhaben Rechtsgrundlagen für die Digitalisierung seiner Verwaltungsleistungen und Verwaltungsverfahren.

4. Barrierefreiheit und Partizipation

Einer durchgehenden Einführung des digital only gegenüber Dritten stehen auch im Kanton Zürich grundrechtliche Anforderungen entgegen. Denn der Kanton Zürich ist sowohl durch die Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV) als auch durch kantonales Recht zur Barrierefreiheit im Zugang zu Dienstleistungen und Verfahren verpflichtet (Art. 11 Abs. 4 KV ZH[78]). Im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben bemüht sich der Kanton, diese Verpflichtungen durch Prüfung der Barrierefreiheit bei Konzeption und Betrieb digitaler Angebote umzusetzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rechte auf Gleichbehandlung und Teilhabe bei digitalen Angeboten umfassend respektiert und verwirklicht werden. Digitale Angebote werden im Kanton Zürich auch für den Zugang zu Leistungen für Menschen mit Behinderungen eingesetzt. So können Menschen mit Behinderungen finanzielle Leistungen in Umsetzung des kantonalen Selbstbestimmungsgesetzes[79] über den zentralen Einstiegspunkt des Kantons für digitale Angebote (Zürikonto) beantragen und verwalten.[80]

Die Rechtsetzungsprojekte im Kanton Zürich können auch als Beispiel für partizipative Verfahren zur Schaffung digitalisierungsfreundlichen Rechts dienen. So verfolgte die zuständige Abteilung bei der Erarbeitung des Entwurfs für ein Gesetz über elektronische Basisdienste (GEB) einen dialogorientierten Ansatz: Ein umfassendes Stakeholdermanagement mittels Interviews und Workshops sollte ab Beginn des Projekts sicherstellen, dass alle relevanten Akteure in den Rechtsetzungsprozess einbezogen sind, um die praktische Tragfähigkeit des Erlasses zu gewährleisten. Nach Gutheissung des Gesetzesentwurfs durch den Regierungsrat wurde der Dialog mit der Öffentlichkeit im Rahmen des gewöhnlichen Vernehmlassungsverfahrens fortgesetzt. Zusätzlich erfolgte eine kontinuierliche Einbindung der Datenschutzbehörde zur Prüfung des Revisionsvorhabens auf seine Vereinbarkeit mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben.

5. Kurzes Zwischenfazit

Der Kanton Zürich zeigt mit dem Gleichschritt umfassender Digitalisierungsvorhaben und etappenweisen Revisionsvorhaben eine mögliche Strategie für die Digitalisierung der Verwaltung und die Schaffung digitalisierungsfreundlicher Rechtsgrundlagen auf. Auf allen föderalen Ebenen der Schweiz - so auch im Kanton Zürich - bleiben indessen mannigfaltige Herausforderungen bestehen. Dies betrifft sowohl die Konsolidierung im Innern der Verwaltungseinheiten als auch die Koordination zwischen den föderalen Ebenen, um die Akzeptanz und Legitimation der digitalen Transformation zu sichern. Für umfassendere Digitalisierungsprojekte ist aufgrund der Grundrechtsbindung öffentlicher Institutionen oftmals ein Rechtsetzungsverfahren unausweichlich. Dies bindet Ressourcen und dauert lange, was angesichts des rasanten technischen Fortschritts die Nerven strapazieren mag. Es zwingt aber auch dazu, die Gestaltung der digitalen Verwaltung an den elementaren Garantien unserer Verfassungsordnung zu orientieren und damit die technischen Errungenschaften konsequent in den Dienst der Menschen als selbstbestimmt handelnde Subjekte zu stellen.

V. Abschied

Digitalisierungsfreundliches Recht soll die digitale Verwaltung ermöglichen und fördern. Ziel ist es, den Staat effizienter, transparenter und partizipativer zu gestalten, ohne dabei rechtsstaatliche und demokratische Prinzipien zu gefährden. Entsprechende Revisionen bewegen sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Innovation, Grundrechtsschutz und sozialer Inklusion. Digitalisierungsfreundliches Recht beschränkt sich nicht auf die Abbildung technologischer Entwicklungen, sondern muss die ethischen, gesellschaftlichen und ökologischen Implikationen einer digital agierenden Gesellschaft berücksichtigen und in Prozesse der Organisationsentwicklung eingebettet sein. Solche Revisionsvorhaben erfordern eine enge und agile Zusammenarbeit interdisziplinärer Gruppen, in denen die technische Entwicklung eines Projekts direkt mit organisatorischen und rechtlichen Fragen abgeglichen und allfällig notwendige Revisionsvorhaben im Dialog ausgearbeitet werden. Dies ist anspruchsvoll und erfordert von Juristinnen und Juristen eine entsprechende Ausbildung und Sensibilisierung nicht nur für technische Aspekte der digitalen Transformation, sondern vor allem auch für deren staatsorganisatorische, grundrechtliche und demokratische Implikationen.

«Bisher wurde die Digitalisierung des Rechts an Hochschulen nur wenig behandelt», vermerkte Daniel Hürlimann, erster Professor für Informatikrecht der Schweiz, in einem Interview Anfangs 2022.[81] Er machte dies unter anderem an fehlenden Anreizen fest, sich neben der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung auch noch für digitale Themen zu engagieren. Denn im Bereich der Justiz sei der elektronische Rechtsverkehr zwar seit vielen Jahren möglich, werde aber nur sehr wenig genutzt. «In diesem Bereich wird sich in den kommenden Jahren aber einiges tun», folgerte Daniel abschliessend und verwies auf die allfällige Einführung einer Pflicht, mit der Justiz digital zu kommunizieren.

Daniels Prognose sollte sich bewahrheiten: Seit dem zitierten Interview «tat sich einiges»: Die Digitalisierung der Gesellschaft schreitet rasant voran. Der Druck auf die Verwaltungen steigt, ihre digitale Transformation voranzutreiben. Gerade auch neue KI-Systeme und Fortschritte im Cloud-Computing lassen die Erwartungen an Umfang und Geschwindigkeit der Digitalisierung der Verwaltungen ins Unermessliche steigen. Gleichzeitig unterstreicht die geopolitische Situation die Bedeutung grund- und datenschutzrechtlicher Vorgaben und macht den Wert digitaler Souveränität für öffentliche Institutionen augenscheinlich. Fragen der Digitalisierung kommt mittlerweile auch im Unterricht an Rechtsfakultäten und in Aus- und Weiterbildungen der Anwaltspraxis grosse Aufmerksamkeit zu. Sowohl die Studierenden als auch die Anwaltschaft müssen sich darauf vorbereiten, in absehbarer Zeit digital mit Behörden und Gerichten kommunizieren zu müssen und Sachverhalte mit Bezügen zur digitalen Lebenswelt fachgerecht vor Gericht bestreiten zu können.

Daniel hat dieses jüngste Kapitel in der Geschichte der digitalen Transformation des Rechts - einer Geschichte, die er mit seiner Lehre und Forschung mitgestaltet hat - aufgrund seines viel zu frühen Todes nicht mehr miterlebt. Beim Schreiben dieser abschliessenden Zeilen frage ich mich, was Daniel zur gegenwärtig rasanten Entwicklung der Digitalisierung und zur Konzeption eines digitalisierungsfreundlichen Rechts gesagt hätte. Bestimmt hätte er ein paar unbequeme, dafür umso berechtigtere Fragen gestellt.



Die Reihe «#unbequem» soll das Wirken von Daniel Hürlimann für eine offene Wissensgesellschaft weitertragen. Im Unterschied zu üblichen Artikeln in sui generis sind die Texte weder auf juristische Fragen beschränkt noch werden sie einer doppelblinden Peer Review unterzogen. Sie werden vom Herausgeber:innen-Team in einem offenen Verfahren gesichtet und kommentiert. Alles weitere ist dem Vorwort dieser Reihe zu entnehmen.

Herausgegeben von Nils Güggi / Dario Haux / Luca Ranzoni / Stefan Schlegel / Charlotte Sieber-Gasser / Marc Thommen

La série « #unbequem » a pour but de poursuivre l’engagement de Daniel Hürlimann en faveur d’une société dans laquelle le savoir est accessible à tous. Contrairement aux articles habituellement publiés chez sui generis, les textes de cette série ne se limitent pas aux questions juridiques et ne sont pas soumis à la procédure d’évaluation par les pairs en double aveugle. Ils sont examinés et commentés par la rédaction dans le cadre d’une procédure ouverte. Pour plus d'informations, veuillez consulter la préface de cette série.


[2] BAKOM, Auslegeordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz, Bericht an den Bundesrat vom 12. Februar 2025; Medienmitteilung des Bundesrats vom 12. Februar 2025 (KI-Regulierung: Bundesrat will Konvention des Europarats ratifizieren). Der Bundesrat hat die KI-Konvention am 27. März 2025 unterzeichnet, Medienmitteilung des Bundesrats vom 26. März 2025 (Schweiz unterzeichnet Europaratskonvention zu KI).

[3] Bundeskanzlei, Strategie Digitale Schweiz 2023, S. 2; die Strategie Digitale Schweiz ist für die Bundesverwaltung verbindlich, Verordnung über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung vom 25. November 2020 (SR 172.010.58), Art. 2 Abs. 1 und Art. 15.

[4] Damit steht der Bund auch im internationalen Vergleich nicht allein da. In Deutschland hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, einen Digitalcheck für Gesetzgebungsvorhaben einzuführen (Einführung per 1. Januar 2023). Der Digitalcheck bietet unterschiedliche Hilfestellungen für die Erarbeitung digitaltauglicher Regelungen von fachlichen Hinweisen bis hin zu Methoden-Anleitungen. Website des Deutschen Bundesministeriums des Innern und für Heimat, Transformation gestalten. Ganzheitlich. Vernetzt. Für die Verwaltung der Zukunft.

[5] Bundeskanzlei (Fn. 3), S. 2.

[6] Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024.

[7] Wie digitalisierungsfreundliches Recht in Bezug auf künstliche Intel ligenz gestaltet werden könnte, ist vom Bund in einer sektoriellen rechtlichen Auslegeordnung skizziert worden, siehe BAKOM, Überblick zu aktuellen sektoriellen Regulierungsaktivitäten im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz vom 16. Dezember 2024.

[8] Braun Binder/Bußjäger/Eller (Hrsg.), Auswirkungen der Digitalisierung auf die Erlassung und Zuordnung behördlicher Entscheidungen, Wien 2021; Christopher Geth / Wolfgang Wohlers, Das Strafverfahren in den Zeiten der Digitalisierung, ZStrR 2024, S. 151 ff.

[9] Siehe etwa zur Haftung für KI im Finanzwesen Fabien Liegeois, Algorithmes contre algorithmes : de l'erreur humaine au dysfonctionnement de systèmes automatisés, SZW 2024, S. 654 ff.

[10] Brigitte Tag / Martin Wyss, Die strafrechtliche Einordnung von pornografischen Deepfakes, Jusletter vom 29. April 2024.

[11] Zur Polizei-Abfrageplattform (POLAP) Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024; Simmler (Hrsg.), Smart Criminal Justice, Basel 2021.

[12] Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.5 f.

[13] Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.5 f.

[14] Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.10.

[15] Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.10.

[16] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

[17] Anstelle vieler Markus Schefer / Philip Glass, Der grundrechtskonforme Einsatz von M365 durch öffentliche Organe in der Schweiz, Bern 2023, S. 43 f.; Sophia Rovelli / Astrid Epiney, Once Only und das Rechtsstaatsprinzip / Once-only et le principe de l'État de droit, Genf et al. 2022, S. 47 ff. Siehe entsprechend Staatskanzlei Zürich, Vorentwurf mit erläuterndem Bericht zum Gesetz über digitale Basisdienste vom 30. Januar 2024, S. 2; Bericht zum Antrag des Regierungsrates vom 18. September 2024 zum Gesetz über elektronische Basisdienste (GEB) (Vorlage 5985), S. 14 und S. 17.

[18] Zur automatischen Fahrzeugfahndung BGE 146 I 11 E. 3.2; zum Polizeigesetz Solothurn BGE 149 I 218 E. 8; zur Polizei-Abfrageplattform (POLAP) Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024 E. 4 und 6.6.

[19] Zur Polizei-Abfrageplattform (POLAP) Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024 E. 4.5.3 f.

[20] Siehe beispielsweise der Entwurf einer entsprechenden Rechtsgrundlage zur Entwicklung und Weiterentwicklung elektronischer Basisdienste im Kanton Zürich (Bericht Vorlage 5985 (Fn. 17), S. 32 [zu § 18 E-GEB]).

[21] Der Kanton Zürich leitet seit einigen Jahren eine regulatorische Sandbox für KI-Vorhaben, wie etwa zum autonomen Fahren oder Smart Parking in Städten, Raphael von Thiessen, Play & Learn - Eine Sandbox zur Stärkung des KI-Standorts, Zürich 2024. Grundsätzlich zu experimentellen regulatorischen Ansätzen Alexandre Flückiger, Tracing the Evolutionary Path of Experimental Law: from Comparative Law to Regulatory Sandboxes, AUC IURIDICA 2024, S. 13 ff.

[22] Zum Ganzen aus verfassungsrechtlicher Sicht ausführlich Schefer/Glass (Fn. 17).

[23] Schefer/Glass (Fn. 17), S. 14 f.; Rovelli/Epiney (Fn. 17), S. 24 f. und S. 44 f.; Rainer J. Schweizer / Lea S. Striegel, in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl., St. Gallen et al. 2023, Art. 13 N 85 ff. (zit. SGK BV-Bearbeiter:in); Oliver Diggelmann, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 13 N 32 f. (zit. BSK BV-Bearbeiter:in).

[24] Zusammenfassend Schefer/Glass (Fn. 17), S. 55 ff.; zu entsprechenden Rechtsgrundlagen im Kanton Zürich siehe Bericht Vorlage 5985 (Fn. 17), S. 11 f.

[25] Änderung der Genfer Kantonsverfassung vom 18. Juni 2023, Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt, Genf und Jura vom 22. Mai 2024 (BBl 2024 1245), S. 1264.

[27] Auch in den anderen Kantonen sind entsprechende Vorhaben hängig, siehe beispielsweise Zürich (Kantonale Volksinitiative «Für ein Grundrecht auf digitale Integrität») und Basel-Stadt (Motion 24.5430.01). Auf Bundesebene ist eine parlamentarische Initiative gescheitert (Bendahan (22.479) «Das Recht auf digitale Unversehrtheit in die Verfassung aufnehmen» vom 29. September 2022). Der Nationalrat hat den Bundesrat in einem Postulat beauftragt, in einem Bericht Lücken beim Schutz der Individualrechte im digitalen Bereich aufzuzeigen (Postulat SPK-N (24.3479) «Schutz der Rechte im digitalen Bereich» vom 16. Mai 2024).

[29] RRB Nr. 390/2018 vom 25. April 2018, S. 3.

[30] Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) vom 20. Dezember 2024.

[31] Botschaft zum Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz vom 15. Februar 2023 (BBl 2023 679), S. 69 ff.

[32] Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) vom 17. März 2023 (SR 172.019).

[34] Zu Digital Only Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2024 E. 5.10.

[35] Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2024 E. 5.10.

[36] Andreas Glaser, Der elektronisch handelnde Staat, E-Legislation, E-Government, E-Justice, ZSR 2015, S. 329 f.; Jérôme Gurtner / Benoît Chappuis, La profession d'avocat, Genf et al. 2021, S. 23.

[37] SGK BV-Schweizer/Spenlé, Art. 7 N 70. Weiterführend Vanessa Rüegger / Katharina Schöbi, Künstliche Intelligenz und Menschenrechte - Menschenwürde als Leitidee im Umgang mit KI, ZSR 2025 I 209 ff.

[38] Boris Barraud, Humanisme et intelligence artificielle : théorie des droits de l'homme numérique, Paris 2022, S. 543 ff.; SGK BV-Schweizer/Spenlé, Art. 7 N 69.

[39] Eva Maria Molinari, Die Menschenwürde in der schweizerischen Bundesverfassung, Genf et al. 2018, S. 191 ff.; BSK BV-Belser/Molinari, Art. 7 N 49. Eine Totalüberwachung der Gesellschaft verletzt den Kerngehalt der informationellen Selbstbestimmung (und damit auch die Menschenwürde A.d.A.); zur Polizei-Abfrageplattform (POLAP) Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024 E. 3.3.2; zum Polizeigesetz Solothurn BGE 149 I 218 E. 8.8.

[40] Zur technologischen Umsetzung des menschenzentrierten Ansatzes im Kontext der künstlichen Intelligenz siehe etwa Ben Shneiderman, Human-centered AI, Oxford 2022.

[41] Siehe etwa Bericht Vorlage 5853 (Fn. 33), S. 10 (zu § 4d Abs. 1 rev. VRG/ZH).

[42] Christophe Kunze, Nutzerorientierte und partizipative Ansätze in Gestaltungs- und Aneignungsprozessen von teilhabefördernder Technik, in: Schäfers/Welti (Hrsg.), Barrierefreiheit - Zugänglichkeit - Universelles Design, Bad Heilbrunn 2021, S. 133 f.; Sabrina Ghielmini / Christine Kaufmann / Charlotte Post / Tina Büchler / Mara Wehrli / Michèle Amacker, Grund- und Menschenrechte in einer digitalen Welt, Kölliken 2021, S. 97; Hochrangige Expertengruppe für künstliche Intelligenz, Ethik-Leitlinien für eine vertrauenswürdige KI, Brüssel 2019, N 81; Digitale Verwaltung Schweiz, Strategie Digitale Verwaltung Schweiz 2024-2027, Bern 2024, S. 12.

[43] Umfassend und weiterführend Epiney/Rovelli (Fn. 17).

[44] RRB Nr. 871/2023 vom 5. Juli 2023. Die kantonale Verwaltung will Behördendaten als strategische Ressource für die interne und externe Leistungserbringung zur Unterstützung von Entscheidungen nutzen. Der Aufbau einer kantonalen Datenplattform soll die benötigte Infrastruktur und die Grundlagen für eine Stammdatenverwaltung (Einmalerfassung) schaffen.

[46] Auch das Behindertengleichstellungsgesetz (Art. 5 Abs. 1 BeHiG (Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 [Behindertengleichstellungsgesetz, BeHiG; SR 151.3])) verpflichtet Bund und Kantone zu Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Die Behindertenrechtskonvention gewährleistet einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit (Art. 9 UNO-BRK (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, für die Schweiz in Kraft getreten am 15. Mai 2014 [UNO-BRK; SR 0.109])).

[47] eCH Fachgruppe Accessibility, Accessibility Standard 0059. Der eCH-Standard stützt sich auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines des World Wide Web Consortiums W3C und die EU-Richtlinie 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

[48] Tarek Naguib, in: Naguib/Pärli/Landolt (Hrsg.), UNO-Behindertenrechtskonvention, Bern 2023, Art. 9 N 11.

[49] Stellvertretend auf Bundesebene Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017 (BBl 2017 6941), S. 6970 ff.

[50] Christapor Yacoubian, Die Haftung des Vertragsschuldners beim Einsatz digitaler Systeme, Basel 2024, S. 85 ff.

[51] Siehe etwa Botschaft BEKJ (Fn. 31), S. 28; Bericht Vorlage 5853 (Fn. 33), S. 10.

[52] Astrid Epiney / Julia Hänni / Christian Bolliger / Marius Féraud, Schlussbericht der Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Bern 2011, S. 213.

[53] SGK BV-Schweizer/Striegel, Art. 13 N 100.

[54] Bericht Vorlage 5853 (Fn. 33), S. 2 (zu § 4 f. Abs. 4 rev. VRG/ZH); Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren vom 26. Juni 2024 (VEVV/ZH; LS 175.26), § 22 VEVV tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

[56] André Golliez et al., Open Government Data Studie Schweiz, Bern 2012, S. 26.

[57] André Golliez et al. (Fn. 56), S. 24 f.; Frank Bannister / Regina Connolly, The Trouble with Transparency: A Critical Review of Openness in e-Government, Policy & Internet 3/2011, S. 22; zu Open Data im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren der EU siehe: Alessia Monica, Open Data and Composite Procedures: Strengthen the Quality and the Effectiveness of Administrative Activity, AUC IURIDICA 2024, S. 49 ff.

[59] Bericht Vorlage 5985 (Fn. 17), S. 18 (zu § 3 E-GEB).

[60] Angelo Golia / Matthias Kettemann / Raffaela Kunz (Hrsg.), Digital Transformations in Public International Law, Baden-Baden 2022, S. 235 ff.

[61] Kate Crawford, Atlas der KI: Die materielle Wahrheit hinter den neuen Datenimperien, München 2024.

[62] Bundesrat, Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 vom 23. Juni 2021, S. 6.

[63] Bundeskanzlei, Strategie Digitale Schweiz 2025 (Fn. 28).

[64] Urteil des EGMR [GK] 53600/20 vom 9. April 2024 (Verein Klimaseniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz).

[65] Für den Bund siehe Bundeskanzlei, Strategie Digitale Schweiz 2025 (Fn. 28); im Kanton Zürich Regierungsrat, Strategie Digitale Verwaltung 2018-2023 vom 25. April 2018, RRB Nr. 390/2018 vom 25. April 2018, sowie RRB Nr. 1362/2021 vom 24. November 2011, RRB Nr. 1331/2022 vom 5. Oktober 2022, RRB Nr. 914/2023 vom 12. Juli 2023, RRB Nr. 45/2025 vom 15. Januar 2025; für die Stadt Zürich Digitalisierungsstrategie der Stadt Zürich vom 20. März 2024.

[66] RRB Nr. 390/2018 vom 25. April 2018.

[67] RRB Nr. 390/2018 vom 25. April 2018, S. 3.

[68] RRB Nr. 45/2025 vom 15. Januar 2025 (Strategie Digitale Verwaltung 2025+).

[69] Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH) vom 30. Oktober 2023 (Geschäft Nr. 5853).

[70] Siehe Änderung des Planungs- und Baugesetzes Zürich vom 23. Oktober 2023; Beschluss Inkraftsetzung in RRB Nr. 75/2024 vom 24. Januar 2024.

[71] Siehe Website des Kantons Zürich, Was das Zürikonto bringt.

[72] Zum Behörden-Login AGOV siehe Website des Authentifizierungsdiensts der Schweizer Behörden AGOV, AGOV - Ihr Behörden-Login.

[73] Die digitale Transformation ist deshalb immer auch mit Aufgaben der Organisationsentwicklung verbunden, wie etwa Programme zur Schulung der Mitarbeitenden im Umgang mit digitalen Mitteln und veränderten Geschäftsabläufen, um die Kompetenz im digitalen Verwaltungsbereich zu stärken und mit veränderten Aufgabenfelder und Arbeitsweisen vertraut zu machen.

[74] RRB Nr. 1331/2022 vom 5. Oktober 2022, S. 5.

[75] RRB Nr. 727/2024 vom 26. Juni 2024.

[76] Bericht Vorlage 5853 (Fn. 33), S. 19 (zu § 4d Abs. 1 rev. VRG/ZH). Die Revision tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

[78] Art. 11 Abs. 4 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich [KV/ZH; LS 101]).

[79] Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG/ZH; LS 831.5).

[80] Siehe Website des Kantons Zürich, SEBE - Selbstbestimmt entscheiden.

[81] Daniel Hürlimann, Wo die Schweiz in Sachen Legal Tech steht, Interview in der Netzwoche vom 28. Januar 2022.

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