I. Einleitung
Zwischen 2021 und 2023 wurden in der Europäischen Union jährlich jeweils
638'410 (2021), 960'725 (2022) und 1'129'800 (2023) Asylanträge gestellt.[1]
Davon erstmalig beschieden wurden nur 113'375 (2021) und 143'950 (2022).[2]
Zurückführen lässt sich dieser enorme Bearbeitungsrückstau mitunter auf das
«zu komplexe und langwierige Verfahren»[3]
zur Bestimmung eines zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des
Asylverfahrens. Die - aufgrund des Namens der zugrundeliegenden
Dublin-III-Verordnung[4]
- auch als Dublin-Verfahren bezeichnete Zuständigkeitsermittlung, stellt ein
Vorverfahren der Entscheidung über das Asylgesuch in der Sache dar.[5]
Dabei wird für jede Etappe des Dublin-Verfahrens eine zwingende Frist
statuiert.[6]
Wird diese Frist überschritten, geht, nach bisheriger Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die Zuständigkeit automatisch auf den
fristverletzenden Mitgliedstaat über. Den Fristablauf kann der Antragsteller
gerichtlich geltend machen.[7]
Insbesondere bei hohem Verwaltungsrückstau droht aber ein Teufelskreis der
Belastungserhöhung durch ständige Zuständigkeitsverlagerung kraft
Fristablaufs und dessen gerichtliche Geltendmachung.
Um der «Höllenmaschine»[8]
der Dublin-III-Verordnung entgegenzuwirken, hat die Kommission der
Europäischen Union im zweiten Novellierungsanlauf[9] die
Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO)[10]
vorgeschlagen.[11]
Dabei hat sie die zuständigkeitsverlagernde Rechtsfolge einiger
Fristennormen abgeschafft und des Weiteren mit
Art. 43 Abs. 1 lit. a, lit. b und
lit. c AMM-VO
i.V.m. Erwägungsgrund 62 AMM-VO
ausgeschlossen, dass der Fristablauf als Rechtsbehelf geltend gemacht
werden kann.[12]
Fraglich ist nun also, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des EuGH (Rz.
3 ff.) dennoch weiterhin anwendbar ist oder ob der einzelne Antragsteller
sich tatsächlich nicht mehr auf den Fristablauf für die gerichtliche
Geltendmachung der Unrechtmässigkeit einer Dublin-Entscheidung berufen kann
(Rz. 6 ff.). Thym[13]spricht zwar bereits
aufgrund des geänderten Wortlauts von der Rückkehr zum
status quo ante,
und behauptet, es handele sich nunmehr um nicht einklagbare Fristennormen
rein organisatorischen Charakters wie unter der
Dublin-II-VO[14].[15]
Zur rechtsdogmatischen Einordnung (Rz. 11 ff.) als einklagbare Norm ist
jedoch der Schutz von Individualinteressen durch einzelne Fristennormen und
nicht der blosse Wortlaut entscheidend.[16]
Eine Rückkehr zum Alten scheint daher nicht zwingend. Vielmehr bedarf es
bereits aus Gründen rechtsdogmatischer Klarheit einer ausdifferenzierteren
Betrachtung der Fristennormen in
Art. 39 Abs. 1 Unterabsatz 3, Art. 40 Abs. 1,
Art. 41 Abs. 1
und
Art. 46 Abs. 1 Unterabsatz 1 AMM-VO. Daher folgt die vorliegende Analyse der Normen folgenden Kategorien:
Rechte Einzelner[17]
nach Unionsrecht, sonstige einklagbare Normen und
organisatorisch-zwischenstaatlichen Regelungen. Eine rechtsdogmatische
(Um)bewertung der Fristennormen könnte zudem auch Folgen für die Schweiz
haben (Rz. 40). Diese ist zwar kein Mitglied der Europäischen Union, hat
aber dennoch nach Art. 5 und
Art. 6 DAA[18]
die Rechtsprechung des EuGH zur Dublin-III-VO unter drohender
Guillotine-Klausel nach Art. 7 DAA
bei Nichtbeachtung anzuwenden. Relevanz einer einschlägigen
Rechtsprechungslinie des EuGH besteht daher auch für die Schweiz.
II. Anerkennung der Einklagbarkeit zuständigkeitsverlagernder
Fristenregelungen unter der Dublin-III-VO durch den EuGH
Mit mehreren grundlegenden Urteilen - in den Rechtssachen
Mengesteab[19],
Shiri[20],
Hasan[21]
und
X[22]
- erkannte der EuGH die gerichtliche Geltendmachung des Fristablaufs mit
zuständigkeitsverlagernder Wirkung bei den Fristenregelungen
Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1
und 3 Dublin-III-VO und
Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1
sowie Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO
durch den Antragsteller an. Zur Begründung seiner Urteile zur Stärkung des
Schutzes[23]
des Antragstellers setzte der Gerichtshof neben historischen auch auf
teleologische Erwägungskriterien.
So wird die Verbesserung des Schutzes des Antragstellers selbst als Ziel
der Dublin-III-VO im
9. Erwägungsgrund
festgehalten. Der Verwirklichung dieses Zieles würde eine restriktive
Auslegung der Rechtsmittel gem.
Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO
mitsamt nichteinklagbarer Fristenregelungen entgegenstehen.[24]
Zudem weist der EuGH insbesondere auf die Konkretisierung des
Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO
durch
Erwägungsgrund 19 Dublin-III-VO
hin.[25]
Demnach muss unter anderem die rechtliche Überprüfung der Anwendung der
Verordnung - und damit die Beachtung der vorgesehenen Verfahrensgarantien
zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates - überprüfbar sein.[26]
Dazu zählen alle zwingenden zuständigkeitsbegründenden Fristen.[27]
Ist die Verfristung eingetreten, kann eine Überstellung nur in den - durch
Fristablauf begründeten - zuständigen Staat wirksam erfolgen. Ist der
ersuchende Staat jedoch nunmehr wegen Verstreichens der Frist zuständig
geworden, kann eine Überstellung aber nicht erfolgen.[28]
Dabei war nicht nur der zwingende Charakter der Fristen durch den
Unionsgesetzgeber[29]
gewollt, sondern auch die stärkere Beteiligung des Antragstellers am
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates.[30]
Der Unionsgesetzgeber wollte sich von den rein organisatorischen Regelungen
der Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten der Dublin-II-VO abwenden.[31]
Inwiefern sich der Entwurf der AMM-VO erneut vom Rechtscharakter der
einklagbaren zuständigkeitsbegründenden Fristennormen der Dublin-III-VO
abwendet, hängt von der rechtsmethodischen Einordnung der neuen
Fristenregelungen ab. Sollte die bisherige Rechtsprechungslinie des EuGH
jedoch auch auf die AMM-VO Anwendung finden, kann von einer Änderung des
Rechtscharakters der neuen Fristennormen zu nichteinklagbaren
Organisationsnormen nicht gesprochen werden.
III. Anwendbarkeit der EuGH-Rechtsprechung auf die AMM-VO zur
Begründung der Einklagbarkeit der Fristen
Damit die soeben erwähnten Kriterien des EuGH sowie seine
Rechtsprechungslinie beibehalten werden können, müssen die durch den EuGH
ermittelten historischen sowie teleologischen Erwägungen bei der AMM-VO
fortbestehen.
Jedoch verdeutlichte bereits die Kommission in ihrem Entwurf der AMM-VO
ihren Willen zur Einschränkung der Klauseln zur Übertragung der
Zuständigkeit.[32]
Mit Erwägungsgrund 43 AMM-VO i.V.m.
den begrenzten Normen zum Zuständigkeitsübergang, konnte sich dieser Wille
in der Endfassung durchsetzen. Dies umfasst auch die
zuständigkeitsverlagernden Fristennormen. Dadurch soll das Gemeinsame
europäische Asylsystem (GEAS) nach
Erwägungsgrund 37 AMM-VO
eine effizientere und wirksamere Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
ermöglichen.[33]
Ebenso wollte der Unionsgesetzgeber mit der Reduktion möglicher
Zuständigkeitsverlagerungen kraft Fristablaufs nach
Erwägungsgrund 59 AMM-VO
die Umgehung der Zuständigkeitskriterien des dritten Kapitels der
Verordnung verhindern.[34]
Zu dieser Motivation nur konsequent ist, dass der Unionsgesetzgeber
absichtlich und in Kenntnis der Folgen die Rechtsfolge aus dem Wortlaut der
Fristennorm des Art. 41 AMM-VO
entfernte. Vielmehr normierte der Gesetzgeber ausdrücklich in
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO, dass der Fristablauf zur Wiederaufnahme nicht die Zuständigkeit tangiert.
Dabei waren gerade die zuständigkeitsändernde Rechtsfolge bei Fristablauf
sowie der zwingende Charakter der Normen ein Hauptkriterium des EuGH bei
der Begründung der Einklagbarkeit der Fristen.[35]
Mangels durchwegs bestehender, zuständigkeitsändernder Rechtsfolge und
aufgrund des geänderten gesetzgeberischen Willens können die Fristen jedoch
nicht mehr als zwingend zu berücksichtigende Verfahrensgarantien gelten,
deren richtige Anwendung gerichtlich kontrolliert werden soll.
Zudem wurde der frühere, rechtsschutzkonkretisierende
Erwägungsgrund 19 Dublin-III-VO
nur eingeschränkt mit
Erwägungsgrund 62 AMM-VO
beibehalten, sodass sich der Antragsteller nunmehr nur auf eine Verletzung
des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens, der Rechte des Kindes und
des Verbotes einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung berufen
kann.[36]
Dieser Erwägungsgrund fand sich bereits im Kommissionsentwurf[37]
und wurde wortidentisch in der konsolidierten Fassung[38]
und in der nun erlassenen AMM-VO beibehalten, sodass eine besondere,
interinstitutionelle Gewichtigkeit angenommen werden muss.
Das Europäische Parlament hatte sogar in einem Gegenvorschlag die
Beschränkung auf die bereits genannten Rechte gestrichen.[39]
Der Änderungsantrag des Parlaments konnte sich jedoch im endgültigen
Kompromissdokument des Trilogverfahrens[40]
gem. Art. 70 ff. GO EP[41]
nicht durchsetzen.[42]
Infolgedessen muss von einem absichtlichen Ausschluss der Geltendmachung von
Fristverletzungen im Rechtsbehelf der Antragsteller ausgegangen werden.
Bestätigt wird dies insbesondere dadurch, dass der Antragstellerschutz als
Ziel aus
Erwägungsgrund 9 Dublin-III-VO
nicht in der AMM-VO übernommen wurde. Der bessere Schutz der Antragsteller
scheint also nicht mehr das primär verfolgte Ziel des Unionsgesetzgebers
mit der AMM-VO zu sein. Dazu konsequent ist auch die Einschränkung seiner
Rechtsstellung durch die Nichteinklagbarkeit der Verletzung von
Fristennormen. Daran kann auch die weiterhin bloss systematische Verortung
der Normen unter dem Abschnittstitel «Verfahrensgarantien» nichts ändern.
Demzufolge können die auslegungstechnischen Erwägungen des EuGH zu den
Fristennormen der Dublin-III-VO nicht auf den Entwurf der AMM-VO übertragen
werden. Die rechtsdogmatische Einordnung der Fristenregelungen als
einklagbare Normen kann sich jedoch auch aus anderen Gründen ergeben.
IV. Rechtsdogmatische Einordnung der Fristennormen der AMM-VO
Anstelle der - nicht mehr einschlägigen
- auslegungstechnisch-ergebnisorientierten-Erwägungen[43]
des EuGH, kann eine Rechtscharakterisierung auch anhand einer
übergeordneten unionsrechtlichen Dogmatik aufgrund
rechtstheoretisch-konstruktiver-Erwägungen[44]
erfolgen.[45]
Dadurch können bei der rechtsdogmatischen Einordnung insbesondere die
Voraussetzungen für bloss sonstige einklagbare Rechtsnormen (Rz. 37 ff.)
von denen der Rechte des Einzelnen (Rz. 12 ff.) unterschieden werden.[46]
1. Einordnung als Rechte Einzelner nach Unionsrecht
Das Unionsrecht selbst muss von in nationales Recht umgesetzten Regelungen
unterschieden werden und orientiert sich tendenziell an der französischen
Verwaltungsrechtstradition.[47]
Dieser Tendenz entsprechend ist es bei der Anerkennung von Rechten
Einzelner zurückhaltender als das deutsche nationale
Recht.[48]
Folglich kann die deutsche Lehre des subjektiv-öffentlichen
Rechts[49]
sowie die Schutznormtheorie[50]
keinen Ansatz für das Ermitteln unionsrechtlicher Voraussetzungen der
Einzelrechte bieten.[51]
Das Unionsrecht ist jedoch auch nicht mit der französischen
Verwaltungsrechtstradition identisch.[52]
Das Recht des Einzelnen nach Unionsrecht kann somit allein ein Recht
sui generis
darstellen, dessen Voraussetzungen sich nur aus unionsrechtlichen
Massstäben ergeben. Eine Massstabsbildung kann zwar nicht aus der
bisherigen Unionsrechtsprechung zur Vorgängerverordnung erfolgen,[53]
doch können andere Urteile des EuGH berücksichtigt werden. Somit bleibt es
möglich, die sich immer noch weiterentwickelnde Rechtsprechung des
Gerichtshofs zu den Rechten Einzelner konkretisierend heranzuziehen. Bevor
jedoch die Rechtsprechung des EuGH zu den Rechten Einzelner auf die
Fristennormen der AMM-VO angewendet werden kann (Rz. 19 ff., Rz. 23 ff. und
Rz. 34 ff.), bedarf es einer genaueren Analyse der Voraussetzungen des
Gerichtshofs zur Entstehung von Rechten des Einzelnen (Rz. 13 ff.).
a) Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen der Rechte
Einzelner
In seinen Entscheidungen zu den Rechten Einzelner geht der EuGH dogmatisch
zweistufig vor: Zuerst wurde bereits Anfang 1963 mit der Rechtssache
van Gend & Loos[54]
der Einzelne als Subjekt der Unionsrechtsordnung mit einhergehenden Rechten
und Pflichten bestimmt.[55]
In seiner anschliessenden Rechtsprechung hat der EuGH die genaueren
Anforderungen für das Vorliegen der Rechte des Einzelnen ausgeformt.
Grundlegend legte er dabei als die beiden ersten Voraussetzungen fest, dass
es erstens eines EU-Rechtsaktes (unionsrechtliche Rechtsgrundlage) bedarf,
der zweitens auch unmittelbare Wirkung im Mitgliedstaat entfalten können
muss.[56]
Die weitere Ausgestaltung der Voraussetzungen erfolgte durch Urteile auf
den Gebieten des Abfallbeseitigungs-, Bankenaufsichts-, Regulierungs-,
Verbraucherschutz- und Umweltrechts - also ausserhalb des Rechtsgebiets der
AMM-VO. Sofern jedoch die Erwägungen des EuGH rechtsgebietsübergreifend
einheitlich erfolgt sein sollten, könnten sie dennoch als Teil einer
übergeordneten unionsrechtlichen Dogmatik auch für die AMM-VO relevant
sein. Dies gilt es im Folgenden vertieft zu analysieren.
Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich auf den
Kerngedanken der Gewährleistung des effektiven Schutzes der Interessen
Betroffener zurückführen.[57]
Im Umweltrecht wurde dazu beispielsweise grundsätzlich auf den Schutz der
menschlichen Gesundheit durch Vorschriften bspw. gegen
Grundwasserverschmutzung[58]
und Luftverschmutzung[59]
abgestellt. Zur effektiven Umsetzung dieses Schutzzwecks muss sich der
Einzelne auf zwingende Vorschriften berufen können.[60]
Der Unionsbürger wird somit zum Durchsetzungsinstrument[61]
zwingenden Unionsrechts - jedoch nur unter der Voraussetzung bestehenden
Individualschutzzwecks der Norm. Im Abfallrecht wird die Bedeutung der
individuellen Schutzrichtung der Norm ebenso deutlich. So lehnte der EuGH
es beispielsweise ab, aus einer abfallrechtlichen Norm im Unionsrecht ein
Recht des Einzelnen abzuleiten.[62]
Die streitige Norm sollte lediglich das zwischenstaatliche Verhältnis regeln
und keinen individualschützenden Zweck verfolgen.[63]
Auch im Bankenaufsichtsrecht differenzierte der EuGH zwischen
individualschützenden und lediglich im Allgemeininteresse stehenden
Verfahrensanforderungen.[64]
Die Vorschriften zur Bankenaufsicht schützten jedoch allein das
Allgemeininteresse, sodass der EuGH ein über die Einlagensicherung
hinausgehendes Recht des Einzelnen ablehnte.[65]
Auch im Regulierungsrecht stellte der Gerichtshof auf den
individualschützenden Zweck einzelner Vorschriften ab, um ein Zugangsrecht
des Energieanbieters E.ON Földgáz zum Energienetz zu
begründen.[66] Folglich
lässt sich als dritte Voraussetzung eines Rechts des Einzelnen
grundsätzlich die notwendige individualschützende Zweckrichtung der Norm
fordern.
In den letzten fünfzehn Jahren hat der EuGH jedoch bei umweltbezogenen
Verträglichkeitsprüfungen eine Ausnahme von der Anforderung einer
individuellen Schutzrichtung zugelassen.[67]
Dabei genügt zur Entstehung von Rechten Einzelner schon, dass der
EU-Rechtsakt ein allgemeines umweltpolitisches Ziel verfolgt und der
Einzelne betroffen ist.[68]
Grund der Ausnahme ist, dass es nicht mit der verbindlichen Wirkung von
Richtlinien und Verordnungen nach
Art. 288 AEUV[69]
sowie der praktischen Wirksamkeit des jeweiligen EU-Rechtsaktes vereinbar
wäre, wenn der Einzelne nicht eine Pflicht des Mitgliedstaates zur
(Umwelt-)Verträglichkeitsprüfung geltend machen könnte.[70]
Im Umweltrecht scheint der Gerichtshof sich also bei der gerichtlichen
Geltendmachung des Rechts von der vorherigen normativen
Interessentenklage[71]
bzw. Verletztenklage[72]
abzuwenden. Nicht die Schutzrichtung/das Schutzziel einer Bestimmung ist
mehr relevant, sondern nur noch das Betroffensein Einzelner.[73]
Infolgedessen kann nunmehr von einer blossen Interessentenklage[74]
im Umweltrecht gesprochen werden.
Eine - zur Anwendung auf das europäische Asylrecht erforderliche -
rechtsgebietsübergreifende Abwendung vom Erfordernis einer individuellen
Schutzrichtung der Norm lässt sich in der Rechtsprechung des EuGH aber nicht
feststellen. Vielmehr wird beispielsweise im Verbraucherschutzrecht
weiterhin auf den Schutz individueller Interessen zur Begründung von
Rechten Einzelner abgestellt.[75]
Im 2023 ergangenen Urteil stellte der Gerichtshof auf die
individualschützende Zielrichtung einer Norm ab, um Rechte des Käufers
eines Autos gegen den Hersteller zu begründen.[76]
Auch bei der Erwägung eines Rechts auf Einsichtnahme in ein
Gesellschaftsregister berücksichtigte der EuGH die interessenschützende
Zielrichtung der relevanten Vorschriften.[77]
Ebenso wurde in den bereits oben dargestellten anderen Urteilen ausserhalb
des Umweltrechts durch den Gerichtshof eine individualschützende
Zielrichtung zur Entstehung von Rechten Einzelner weiterhin gefordert.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass der EuGH seine weite Rechtsprechung zu
den Rechten Einzelner nicht konsequent über die Rechtsgebiete hinweg
einheitlich anwendet. Vielmehr werden im Umweltrecht oftmals sehr
gewichtige Angelegenheiten der Allgemeinheit normativ reguliert, die im
Sinne aller besonders gerichtlich schützenswert
sind.[78]
Den darin aufgewiesenen besonderen Umständen des Umweltrechts möchte der
EuGH mit seiner ausnahmsweise weiten Rechtsprechung Rechnung tragen.[79]
Somit verbleibt es bei der dritten Anforderung des Rechts des Einzelnen in
Form des individualschützenden Zwecks.
Demzufolge haben sich, ohne den Stellenwert des gesetzgeberischen Willens
zu beachten, mittlerweile grundkonsensual folgende Voraussetzungen[80]
etabliert:[81]
b) Unionsrechtliche Rechtsgrundlage und unmittelbare Wirkung
Als unionsrechtliche Rechtsgrundlagen gelten alle Vorschriften des
gemeinschaftlichen Primär- und Sekundärrechts.[82]
Gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV sind
unionsrechtliche Verordnungen dem Sekundärrecht zuzuordnen und gelten
unmittelbar.[83]
Unmittelbar wirkende Vorschriften des Unionsrechtes müssen hinreichend klare
und unbedingte Verpflichtungen begründen.[84]
Eine daraus resultierende Pflicht führt jedoch - anders als im deutschen
Verwaltungsrecht -[85]
nicht direkt zu einem einhergehenden Recht des Einzelnen, sich auf diese
Pflicht zu berufen.[86]
Eine Vorschrift ist inhaltlich unbedingt, wenn ihr Wesen keine weiteren
Massnahmen der Unionsorgane oder Mitgliedstaaten erfordert, sowie keinen
Vorbehalt und keine Bedingung enthält.[87]
Obwohl Verordnungen im Regelfall unmittelbar wirksam sind,[88]
muss trotzdem die unmittelbare Wirksamkeit im Einzelfall ermittelt werden.[89]
Nach dem Wortlaut der Fristennormen der AMM-VO gem.
Art. 39 Abs. 1 Unterabsatz 3, Art. 40 Abs. 1,
Art. 41 Abs. 1
und
Art. 46 Abs. 1 Unterabsatz 1 AMM-VO
bestimmen die Fristen einen spätesten Zeitpunkt für die Durchführung der
vorgesehen Handlung. Die Bestimmung eines spätesten Zeitpunktes deutet
bereits auf eine unbedingt einzuhaltende Verpflichtung hin. Für die
Unbedingtheit der Grundfrist spricht zudem die nur ausnahmsweise
Verlängerungsmöglichkeit der Frist - so bei
Art. 46 Abs. 1 Unterabsatz 1 AMM-VO
- im Umkehrschluss. Mit Hilfe verkürzter Fristen, wollte der Gesetzgeber
ein rascheres Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Staates festlegen
und somit auch einen schnelleren Zugang zum Verfahren des internationalen
Schutzes bewirken.[90]
Die Fristen der AMM-VO sollen den zeitlichen Ablauf des Verfahrens regeln,
wie schon deren systematische Verortung unter den Titeln des
Aufnahmeverfahrens, Verfahrens zur Wiederaufnahme sowie
Verfahrensgarantien, aufzeigt. Folglich sprechen sowohl systematische als
auch historische Aspekte für den klaren und unbedingten
Verpflichtungscharakter der Normen.
Auch das Telos der genannten Fristennormen - wonach gem.
Erwägungsgrund 64 AMM-VO
unter anderem ein schnellerer Ablauf des
Zuständigkeitsermittlungsverfahrens sichergestellt werden soll - spricht für
eine unbedingte Verpflichtung.[91]
Jedoch enthalten einige Fristennormen der AMM-VO - namentlich
Art. 39 Abs. 1 Unterabsatz 3, Art. 40 Abs. 8 und
Art. 46 Abs. 2 AMM-VO
- weiterhin die Rechtsfolge des Zuständigkeitswechsels nach Fristablauf.
Der Eintritt der Rechtsfolge und damit auch das Berufen auf den
Zuständigkeitswechsel ist bedingt durch die Erfüllung des Tatbestandes
i.e. des Fristablaufs. Dies ist jedoch lediglich auf den Normcharakter
dieser Fristenregelungen als Konditionalnormen[92]
zurückzuführen und spricht nicht gegen die unmittelbare Wirksamkeit. Mehr
Klarheit würde daher der Begriff der unmittelbaren Anwendbarkeit[93]
anstelle des Begriffs der unmittelbaren Wirksamkeit bringen. Dabei werden
die beiden Begriffe synonym verwendet.[94]
Hinsichtlich der Anwendbarkeit ist eindeutig, dass bei Ablauf einer klar
festgelegten Frist - ohne Ermessensspielraum des Rechtsanwenders -[95]
ein Zuständigkeitswechsel eintritt. Folglich handelt es sich um keine die
unmittelbare Wirkung hindernde Bedingung. Bei Fristennormen ohne Rechtsfolge
des Zuständigkeitswechsels entsteht diese Unklarheit schon gar nicht.
Somit sind die Fristennormen der AMM-VO unionsrechtliche Rechtsgrundlagen
mit unmittelbarer Wirkung, die im Falle eines individualschützenden Zwecks
Rechte Einzelner nach Unionsrecht darstellen können.
c) Individualschützender Zweck der einzelnen Fristennormen
Der individualschützende Zweck einer Norm ist nicht bloss Voraussetzung
eines Rechts des Einzelnen. Er trägt vielmehr dem Bestimmbarkeitsprinzip
Rechnung, indem der Rechtsinhalt einer Norm erschlossen und darauf das
Recht präzise und persönlich zugewiesen wird.[96]
Daher muss der Schutz von Rechtsgütern Einzelner oder der Schutz eines
typisierten Interesses der Gesamtheit - wie bspw. der Schutz der
menschlichen Gesundheit -[97]
bezweckt sein.[98]
Ohne einen bestehenden Individualschutzzweck der Norm würde dem auch
subjektives Recht genannten Recht des Einzelnen sonst das Subjekt in Form
des Rechtsträgers fehlen. Zu ermitteln ist der Schutzzweck durch Auslegung
der jeweiligen Norm im Einzelfall.[99]
Im Folgenden werden nacheinander die Fristnormen bei
Wiederaufnahmemitteilung und jene im Aufnahme- und Überstellungsverfahren
untersucht.
aa) Frist bei Wiederaufnahmemitteilungen gem. Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
Gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 AMM-VO
übermittelt der Mitgliedstaat, in dem sich die Person aufhält, sofort, in
jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach EURODAC-Treffermeldung eine
Wiederaufnahmemitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat. Eine
individualschützende Zielrichtung ist im Wortlaut jedoch nicht zu finden.
Vielmehr bestimmt
Art. 41 Abs. 1 Satz 2 AMM-VO
ausdrücklich, dass bei Fristablauf nicht die Verpflichtung des zuständigen
Mitgliedstaats berührt wird, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
Diese ausdrückliche Exklusion des Zuständigkeitsübergangs spricht gegen
eine individualschützende Wirkung. Zudem deutet die systematische Verortung
unter dem Titel «Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen» ohne
zuständigkeitsändernde[100]
Rechtsfolge bei Fristablauf auf eine rein organisatorische
Verfahrensbestimmung.
Eine eindeutige Klärung des Rechtscharakters lässt sich aus der Historie
auch nicht erreichen: Einerseits beabsichtigt der Gesetzgeber kürzere
Fristen für das Wiederaufnahmeverfahren nach
Erwägungsgrund 64 AMM-VO, um dem Antragsteller einen rascheren Zugang zum Asylverfahren zu
ermöglichen. Dies spricht für einen individualschützenden Zweck des
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO. Andererseits macht er in
Erwägungsgrund 59 AMM-VO
deutlich, dass die Modifikation der Fristennormen hauptsächlich aufgrund
der hohen Wiederaufnahmeersuchen in der Vergangenheit erfolgte und damit
nur unerlaubte Migrationsbewegungen eingedämmt werden sollten. Folglich ist
die Historie des Art.
41 Abs. 1 AMM-VO
hinsichtlich des Schutzzwecks kollusiv, sodass es auf das Telos der Norm
ankommt.
Der Sinn und Zweck der Norm spricht ebenfalls gegen einen beabsichtigten
Individualschutz. Nach
Erwägungsgrund 64 AMM-VO
verfolgen die kürzeren Fristen des
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
die Sicherstellung einer schnellen Zuständigkeitsbestimmung.[101]
Dies bezieht sich jedoch nur auf die objektiv-organisatorische Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten ohne Einbeziehung des Antragstellers. Zudem kann der
Beschleunigungsgedanke hier als verfolgter Zweck schon keinen Schutzzweck
der Norm begründen. Vielmehr würde ein Recht des Einzelnen gem.
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
das Wiederaufnahmeverfahren verlängern. Die Frist gem.
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
kann bis zu ihrem Ablauf noch gewahrt werden, sodass erst bei Fristablauf
eine gerichtliche Geltendmachung möglich wäre.[102]
Mangels Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges würde das Recht des
Einzelnen selbst bei weiterlaufender Frist zu keinem schnelleren Zugang zum
Asylverfahren im wiederaufnehmenden Mitgliedstaat führen. Ein Recht
Einzelner aus Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
würde daher eine - jedenfalls nicht bezweckte - Verlängerung des
Wiederaufnahmeverfahrens bewirken. Eine Gewährung des Rechts des Einzelnen
auf Fristwahrung gem.
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
würde damit nicht nur gegen den gesetzgeberischen Willen, sondern auch
gegen das Telos der Norm verstossen.
Ein individualbezogener Schutzzweck lässt sich
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
- hauptsächlich in Folge des fehlenden Zuständigkeitsübergangs bei
Fristablauf - somit nicht entnehmen. Jedoch gibt es in der AMM-VO auch
Fristennormen, die bei Fristablauf zum Zuständigkeitswechsel führen.
bb) Fristen im Aufnahme- und Überstellungsverfahren gem. Art. 39 Abs.
1 Unterabsatz 3, Art. 40 Abs. 8 und Art. 46 Abs. 2 AMM-VO
In den Fristenregelungen über die Aufnahme- und Überstellungsverfahren der
AMM-VO wurde die zuständigkeitswechselnde Rechtsfolge bei Fristablauf
beibehalten. Dieser Unterschied zu
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
kann sich auch auf die rechtsdogmatische Einordnung der Fristennormen im
Aufnahme- und Überstellungsverfahren als Rechte Einzelner nach Unionsrecht
auswirken.
Bereits die Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs bei Fristablauf gem.
Art. 39 Abs. 1 Unterabsatz 3, Art. 40 Abs. 8 und
Art. 46 Abs. 2 AMM-VO
spricht für einen individualschützenden Zweck. Der Zuständigkeitswechsel
führt zum schnelleren Zugang des Antragstellers zum Asylverfahren, sodass
die Rechtsfolge des Zuständigkeitswechsels individualschützende Aspekte
enthält.[103]
Die systematische Verortung der
Art. 39
und Art. 40 AMM-VO unter den Titel
«Aufnahmeverfahren» begründet eigentlich rein organisatorische
Verfahrensregelungen.[104]
Jedoch ist dies im Lichte der hinzukommenden zuständigkeitswechselnden
Rechtsfolge der Normen zu betrachten. In Verbindung damit wird deutlich,
dass derartige Fristennormen neben einem bloss verfahrensregulierenden
Aspekt auch der Zuständigkeitsbestimmung neben den Kriterien aus Teil III
dienen.[105]
Demzufolge vermag allein die systematische Verortung der
Art. 39
und Art. 40 AMM-VO nicht der
Begründung eines Schutznormcharakters entgegenzustehen.
Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend sind Rechtsbehelfe gem.
Art. 43 AMM-VO
beschränkt auf die Bewertung von Verstössen gegen das Recht des
Antragstellers auf Familienleben, die Rechte des Kindes oder das Verbot der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, wie
Erwägungsgrund 62 AMM-VO
auch bestätigt. Jedoch ist hier zwischen den folgenden zwei Bezugspunkten
des geäusserten gesetzgeberischen Willens zu differenzieren:
Die Beschränkung in Art. 43 AMM-VO
i.V.m. Erwägungsgrund 62 AMM-VO
bezieht sich allein auf den Rechtsbehelf. Vorliegend muss jedoch die Ebene
der Fristennormen betrachtet werden. Nur durch Auslegung der Norm selbst
kann ihr Schutzzweck ermittelt werden. Zudem ist bei der Ableitung oder
Ablehnung von Rechten Einzelner und deren Komponenten aufgrund
nachgelagerter Rechtsmittelüberlegungen Vorsicht geboten.[106]
Wird das Recht des Einzelnen aus den Rechtsfolgen - in diesem Falle eines
bestehenden bzw. nicht bestehenden Rechtsbehelfs - erschlossen, obwohl das
Eintreten der Rechtsfolge vom Vorliegen eines Rechts des Einzelnen abhängt,
so stellt dies einen «formidablen Zirkelschluss»[107]
dar. Der Schutzzweckgedanke und seine Ermittlung sollen gerade einen solchen
Zirkelschluss vorbeugen, indem er als externes Begründungselement anhand der
jeweiligen Norm unabhängig voneinander zu ermitteln ist.[108]
Dabei wird der allgemeine und begrifflich zwingende Zusammenhang von Recht
und Rechtsfolge - vorliegend in Form des Rechts des Einzelnen nach
Unionsrecht und Rechtsbehelf - nicht aufgelöst.[109]
Daraus folgend ist der gesetzgeberische Wille hinsichtlich der
Rechtsmittelnorm nicht für die vorliegende Untersuchung ausschlaggebend.
Vielmehr kommt es darauf an, welche Historie den Fristennormen des
Aufnahme- und Überstellungsverfahrens zugrunde liegt.
Nach dem Willen des Unionsgesetzgebers in
Erwägungsgrund 59 AMM-VO
sollen einige Bestimmungen zur Übertragung der Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten zum Zwecke des Verhinderns irregulärer Sekundärmigration
gestrichen werden. Schon im Kommissionsentwurf war dies eine wichtige
Grunderwägung.[110]
Im Umkehrschluss folgt daraus aber, dass alle nicht entfernten Fristennormen
mit zuständigkeitsverlagernder Rechtsfolge ganz bewusst beibehalten wurden.
Zudem war sich der Gesetzgeber vorgängiger Urteile des EuGH hinsichtlich der
rechtlichen Charakterisierung von Fristennormen mit zuständigkeitsändernder
Rechtsfolge bewusst.[111]
Offensichtlich hat die Streichung anderer Zuständigkeitsänderungen nach
Fristablauf zur Missbrauchsprävention genügt. Der Missbrauch des
Zuständigkeitssystems durch irreguläre Sekundärmigration ist zwar auch durch
Ausnutzen der Aufnahme- und Überstellungsfristen möglich. Dennoch hat der
Unionsgesetzgeber die Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges in diesen
Verfahren beibehalten. Die Missbrauchsvorbeugung bei den Aufnahme- und
Überstellungsverfahrensfristen kann daher nicht Hauptziel des Gesetzgebers
gewesen sein. Somit spricht der gesetzgeberische Wille für einen
Schutzzweck.
Auch das Telos der Normen spricht für einen Schutznormcharakter. In Folge
ihrer zuständigkeitsverlagernden Rechtsfolge bei Ablauf der Frist bezwecken
die Fristennormen der Aufnahme- und Überstellungsverfahren einen
schnelleren Zugang des Antragstellers zum Asyl verfahren und beschützen ihn
dahingehend. Ein Schutznormcharakter der
Art. 39 Abs. 1 Unterabsatz 3, Art. 40 Abs. 8 und
Art. 46 Abs. 2 AMM-VO
- und somit eine Einordnung als Recht des Einzelnen sui generis -
ist daher grundsätzlich zu bejahen, sofern nicht ein entgegenstehender und
rechtsdogmatisch vorrangiger Wille des Gesetzgebers vorliegt.
d) Stellung des gesetzgeberischen Willens im System der Rechte
Einzelner nach Unionsrecht
Kern der Überlegungen zur Stellung des gesetzgeberischen Willens ist
vorliegend, inwiefern ein eindeutig entgegenstehender Wille des
Gesetzgebers durch weitere rechtsdogmatische Erwägungen übergangen werden
kann. Kann er das nicht, würde dies für die Voraussetzungen eines Rechts
des Einzelnen nach Unionsrecht zumindest das Entstehen einer zusätzlichen
Negativvoraussetzung des nicht eindeutig entgegenstehenden Willens des
Gesetzgebers bedeuten.[112]
Umgekehrt muss ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers für das Entstehen der
Rechte Einzelner nach Unionsrecht erst recht beachtet werden.[113]
Vielmehr muss im Falle einer ausdrücklich befürwortenden gesetzgeberischen
Intention von einer Rechtsgarantie ausgegangen werden, die zwingend zu
berücksichtigen ist.[114]
Bedeutung hat somit - sowohl im ablehnenden als auch im befürwortenden Falle
- die Eindeutigkeit des gesetzgeberischen Willens. Nur bei Uneindeutigkeit
dieses Willens - wenn er beispielsweise gespalten oder kollusiv ist -
besteht kein zwingendes Bedürfnis, ihn zu berücksichtigen. In allen anderen
Fällen sorgt der klare Wille des Unionsgesetzgebers für notwendige
Rechtsklarheit beim Rechtsanwender. Würde der EuGH als Judikative über den
eindeutig geäusserten Willen des Gesetzgeber hinweg entscheiden, hätte er
sich an die Stelle des Gesetzgebers gestellt und die in den Verträgen
verankerte Gewaltenteilung missachtet (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 AEUV
und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AEUV
sowie Art. 289 Abs. 2 AEUV).[115]
Allein der Gesetzgeber ist zur Vertretung der Völker der Europäischen Union
demokratisch legitimiert, sodass die Ableitung von Rechtsgrundlagen durch
andere Organe auch das Demokratieprinzip verletzen würde.[116]
So hat auch der EuGH in der Vergangenheit dem klar abweichenden Willen des
Gesetzgebers für die Dublin-III-VO - im Vergleich zur Dublin-II-VO -
Rechnung getragen, indem er in der Rechtssache Ghezelbash[117]
seine Rechtsprechung aus dem Urteil Abdullahi[118]
verwarf.[119]
Hinsichtlich der Begründung eines Rechts des Einzelnen (bzw. subjektiven
Rechts) sui generis bildet der eindeutige Wille des Gesetzgebers
zusammen mit Schutznormerwägungen die subjektiven,[120]
während die unmittelbar geltende und wirksame unionsrechtliche
Rechtsgrundlage die objektive Voraussetzung bildet.
In den Motiven zum Entwurf der AMM-VO hat der Unionsgesetzgeber nicht
ausdrücklich klargestellt, ob die Fristennormen ein Recht des Einzelnen
begründen sollen oder nicht.[121]
Hinsichtlich des
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
ergibt sich zwar aus der Verwendung einer Verordnung als Rechtsakt, dass
dem Gesetzgeber die unmittelbare Geltung gem.
Art. 288 Abs. 2 AEUV
und die im Regelfall vorhandene unmittelbare Wirksamkeit bewusst gewesen
sein muss. Der Schutznormwille bei
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
ist jedoch kollusiv. So findet sich zwar ein Anhaltspunkt für den
entgegenstehenden, jedoch auch mehrere für einen befürwortenden
gesetzgeberischen Willen.[122]
Eindeutiger wird es aber bei den Fristennormen im Aufnahme- und
Überstellungsverfahren. Der einzig zu berücksichtigende Wille des
Gesetzgebers spricht eindeutig für ein Recht des Einzelnen. Durch die
Verwendung einer Verordnung als Rechtsakt gem.
Art. 288 Abs. 2 AEUV
muss dem Gesetzgeber dessen unmittelbare Geltung bewusst gewesen sein sowie
die - in fast allen Fällen einhergehende, aber dennoch von der
unmittelbaren Geltung zu unterscheidende -[123]
unmittelbare Wirkung der Verordnung. Durch Beibehalten der
zuständigkeitsverlagernden Rechtsfolge bei Fristablauf der Aufnahme- und
Überstellungsverfahrensfristen wird deutlich, dass hiermit ein
Individualschutz bezweckt wird.[124]
Auch die Rechtsprechung[125]
des EuGH zu den Fristen aus der Dublin-III-VO mit derartiger Rechtsfolge
kannte der Unionsgesetzgeber.[126]
Somit kann sogar von einem eindeutigen Willen des Gesetzgebers gesprochen
werden, aus den Fristennormen gem.
Art. 39 Abs. 1 Unterabsatz 3, Art. 40 Abs. 8 und
Art. 46 Abs. 2 AMM-VO
ein Recht des Einzelnen abzuleiten. Daher unterscheiden sich die Fristen
des Aufnahme- und Überstellungsverfahrens zu
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
sowohl bezüglich der gesetzgeberischen Intention als auch ihres Zwecks.
Solche Unterschiede müssen zwar zu einer unterschiedlichen
rechtsdogmatischen Charakterisierung führen. Wie genau die Frist nach
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
einzuordnen ist, bleibt damit aber unbeantwortet.
2.
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO als organisatorisch-zwischenstaatliche oder sonstige
einklagbare Rechtsnorm?
In Folge des Einflusses der französischen Verwaltungsrechtstradition auf
das Unionsrecht[127]
werden die gerichtlich einklagbaren Rechtsnormen nicht auf die
Verletztenklage[128]
bei bestehenden Rechten Einzelner beschränkt.[129]
Vielmehr wird der Gedanke verfolgt, dass die Unionsbürger noch weitergehend
mobilisiert werden, um die richtige Anwendung des Unionsrechts zu
kontrollieren.[130]
Sie können daher in bestimmten Fällen die Anwendung auch des objektiven
Unionsrechts vor Gericht geltend machen.[131]
Stellt Art. 41 Abs. 1 AMM-VO jedoch
kein ausnahmsweise einklagbares, objektives Unionsrecht dar (sonstige
einklagbare Rechtsnorm), so muss er als nicht gerichtlich geltend zu
machende, organisatorisch-zwischenstaatliche-Regelung eingeordnet werden.
Damit die Gerichte die beiden Normenkategorien klar abgrenzen können,
müssen die Voraussetzungen der sonstig einklagbaren Rechtsnormen des
Unionsrechts genau bestimmt und begrenzt werden.
a) Voraussetzungen einer sonstigen einklagbaren Rechtsnorm
Zur Vermeidung einer allumfassenden Klagemöglichkeit durch Popularklagen
muss sich die gerichtliche Geltendmachung objektiven Unionsrechts auf den
Fall der Interessentenklagen[132]
beschränken. Soll somit neben den Rechten Einzelner sui generis und
deren gerichtlicher Geltendmachung die Interessentenklage stehen, so muss
bereits begrifflich der prozessrechtlichen Interessentenklage kein
materiellrechtliches Recht des Einzelnen zugrunde liegen. Vielmehr deutet
der Begriff der Interessentenklage auf dessen zugrundeliegenden
materiellrechtlichen Aspekt hin. Angelehnt an die französische
Verwaltungsrechtstradition setzt eine Interessentenklage die
Interessenbetroffenheit des Einzelnen durch objektive Rechtsnormen des
Unionsrechts voraus.[133]
Dabei ist das Interesse jedoch nicht eng im Sinne eines Schutzzwecks der
Norm wie im Rahmen eines Rechts des Einzelnen sui generis zu
verstehen. Die Voraussetzungen der sonstigen einklagbaren Norm müssen weiter
gefasst werden, sodass sie einen Mittelweg zwischen den strengeren[134]
Voraussetzungen des Rechts des Einzelnen sui generis und den
organisatorisch-zwischenstaatlichen-Regelungen bilden.[135]
Um als sonstige einklagbare Rechtsnorm eingeordnet zu werden, muss die Norm
nicht - wie beim Recht des Einzelnen eigener Art - den Schutz von
Rechtsgütern Einzelner oder eines typisierten Interesses der Gesamtheit
bezwecken.[136]
Es genügt vielmehr, wenn die Einklagbarkeit der Norm dem Einzelnen einen
jedenfalls messbaren Vorteil bringt.[137]
Im Kontext der Wiederaufnahme eines Antragstellers muss entweder der
Überstellungsbescheid selbst oder dessen Aufhebung einen entsprechenden
Vorteil des Antragstellers herbeiführen.[138]
b) Interessenbetroffenheit des Einzelnen im Falle des Art. 41 Abs. 1
AMM-VO
Die Fristen bei Wiederaufnahmemitteilungen gem.
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO
müssen dafür sorgen können, dass ein Berufen auf die Nichteinhaltung der
Frist dem Antragsteller einen Vorteil bringt.[139]
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO sichert -
wie von den Erwägungsgründen 37 und
64 AMM-VO intendiert - durch seine
kurze Frist einen schnellen Zugang des Antragstellers zum Asylverfahren.
Die möglichst schnelle Erlangung internationalen Schutzes liegt auch im
Interesse des Antragstellers. Jedoch würde eine gerichtliche Geltendmachung
einer nicht gewahrten Frist bei fehlender, zuständigkeitsändernder
Rechtsfolge, dem Interesse des schnellen Zugangs zum Asylverfahren
widersprechen.[140]
Beruft sich ein Antragsteller auf die fehlende Fristwahrung vor Gericht, so
folgt dem ein Gerichtsprozess. Mangels zuständigkeitsändernder Rechtsfolge
bei Fristablauf, würde die Zuständigkeit selbst bei Nichtaussetzung der
Frist aber nicht übergehen können. Vielmehr würde die Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat bloss weiter hinausgezögert werden. Somit führt
das Berufen auf eine Überschreitung der Frist vielmehr zum Nachteil des
Antragstellers und ist nicht in seinem Interesse.[141]
Daraus folgend muss die Einordnung des
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO als sonstige einklagbare Norm bereits an der
Interessenbetroffenheit scheitern. Die Norm kann daher weder ein Recht des
Einzelnen sui generis begründen, noch als sonstige einklagbare
Rechtsnorm charakterisiert werden, sodass sie eine nicht einklagbare,
organisatorisch-zwischenstaatliche Regelung darstellt.
V. Folgen einer Verabschiedung der AMM-VO für die Schweiz
Die soeben vorgenommene, rechtstheoretisch-konstruktive-Analyse der
Fristennormen der AMM-VO bietet ein ausdifferenziertes Bild von deren
Einklagbarkeit bei Asylzuständigkeitsverfahren innerhalb der EU. Durch
entsprechende bilaterale Abkommen mit der EU können auch Drittstaaten in
den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen werden. So auch bei der
Schweiz, die sich gem. Art. 4 DAA
i.V.m. Art. 1 Abs. 3 DAA zur
Übernahme des Dublin/Eurodac-Besitzstandes verpflichtet hat.[142]
Die AMM-VO unterscheidet sich zwar begrifflich von dem Dublin-System.
Inhaltlich bildet sie aber die Nachfolgeverordnung der Dublin-III-VO,
sodass die Besitzstandsübernahmeverpflichtung der Schweiz - wie schon bei
Verabschiedung der Dublin-III-VO -[143]
auch die AMM-VO als Weiterentwicklung der Dublin-III-VO umfasst. Dabei ist
zwar gem. Art. 7 DAA auch eine
Übernahmeverweigerung der AMM-VO durch die Schweiz denkbar.[144]
Jedoch ist die Nichtübernahme durch die Schweiz, insbesondere aufgrund der
daraus resultierenden, nachteiligen Folgen der Anwendungsaussetzung des
Schengen-Assoziierungsabkommens gem.
Art. 15 Abs. 4 SAA[145]
sowie nachteiliger Konsequenzen seitens der EU in Folge des politischen[146]
Konnexes des Schengen/Dublin-Abkommens und des Freizügigkeitsabkommens
nicht zu erwarten. Infolgedessen hat die rechtsdogmatische Einordnung[147]
der Fristennormen der AMM-VO auch für die Handhabe des
Asylverfahrenszuständigkeitssystems in der Schweiz unmittelbare Relevanz.
VI. Schluss
Nur Fristennormen, die zu den Rechten Einzelner nach Unionsrecht oder zu
den sonstigen einklagbaren Rechtsnormen zählen, können gerichtlich geltend
gemacht werden. Für alle anderen Fristennormen gilt ein bloss
organisatorisch-zwischenstaatlicher Regelungscharakter ohne gerichtliche
Durchsetzbarkeit. Im Falle der AMM-VO gilt letzteres für
Art. 41 Abs. 1 AMM-VO. Art. 39 Abs. 1 Unterabsatz 3,
Art. 40 Abs. 8
und Art. 46 Abs. 2 AMM-VO stellen
hingegen einklagbare Rechte Einzelner sui generis dar. Somit hat
sich Thyms[148] Vorhersage
der Rückkehr der Fristennormen zum rein
organisatorisch-zwischenstaatlichen-Regelungscharakter nach vorliegender
Auffassung nur teilweise bewahrheitet. Immerhin ist dank der Reduktion der
gerichtlich geltend gemachten Überstellungsrechtsbehelfe mit einem
schnelleren Zuständigkeitsermittlungsverfahren zu rechnen. Die schnellere
Bearbeitung des anfangs genannten hohen Rückstaus an Anträgen auf
internationalen Schutz scheint daher auch möglich.
Jedoch wird die teilweise erfolgreiche Beschleunigung des Verfahrens von
Rechtsunsicherheit überschattet. Die
Art. 39 Abs. 1 Unterabsatz 3, Art. 40 Abs. 8 und
Art. 46 Abs. 2 AMM-VO
stellen zwar wie hier dargestellt einklagbare, Rechte des Einzelnen
sui generis
dar. Ihre prozessuale Geltendmachung durch Rechtsbehelf gem.
Art. 43 Abs. 1 AMM-VO
wurde jedoch exkludiert. Eine derartige Diskrepanz muss jedoch zu Gunsten
der gerichtlichen Geltendmachung aufgelöst werden. Ansonsten würden Rechte
Einzelner sui generis ihre Funktion als einklagbare Rechte
verlieren. Diese Frage wird jedoch bis zu einer Entscheidung des EuGH nicht
abschliessend geklärt werden können. Dennoch lässt sich aufgrund der
erstmaligen Aufteilung innerhalb einer
Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung zwischen organisatorischen und
Einzelrechte begründenden Fristennormen von einem Neuaufbruch sprechen.
[4]
EU-Verordnung 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), S. 1 (zit.
Dublin-III-VO).
[5] Bernward Ostrop,
Zuständigkeitsübergang in Dublin-Verfahren, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht 2015, S. 1159.
[6] Constantin
Hruschka, Fristen im Dublin-Verfahren, Zeitschrift für
Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2018, S. 281.
[7] Urteil des EuGH
C-213/17
vom 5. Juli 2018 (X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en
Justitie); Urteil des EuGH
C-360/16
vom 25. Januar 2018 (Bundesrepublik Deutschland gegen Aziz Hasan);
Urteil des EuGH C-201/16
vom 25. Oktober 2017 (Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen
Madzhdi Shiri, gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl); Urteil
des EuGH C-670/16 vom 26.
Juli 2017 (Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland).
[9] Zum gescheiterten
Entwurf einer Dublin-IV-Verordnung: Vorschlag für eine
EU-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Mai
2016 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung),
COM (2016) 270 final
vom 4. Mai 2016, S. 1 ff.
(zit. Dublin-IV-VO).
[10]
EU-Verordnung 2024/1351
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über
Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU)
2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013, S. 1 (zit.
AMM-VO).
[11]
Kommissionsentwurf: Vorschlag für eine EU-Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2020 über
Asyl- und Migrationsmanagement und zur Änderung der Richtlinie (EG)
2003/109 des Rates und der vorgeschlagenen Verordnung EU XXX/XXX
[Asyl und Migrationsfonds],
COM (2020) 610 final
vom 23. September 2020,
S. 1 ff.
(zit. Vorschlag für eine EU-Verordnung
COM (2020) 610 final).
[12] Keller (Fn. 3),
S. 7; Commission Staff, Working Document from 23 September 2020
accompanying the document for a proposal for a regulation of the
European Parliament and of the Council on asylum and migration
management and amending Council Directive (EC)2003/109 and the
proposed Regulation (EU) XXX/XXX [Asylum and Migration Fund],
SWD (2020) 207 final
vom 23. September 2020,
S. 85.
[14]
EG-Verordnung 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist,
S. 1
(zit. Dublin-II-VO).
[15] So für
Dublin-II-VO unter anderem: Urteil des EuGH
C-394/12
vom 10. Dezember 2013 (Shamso Abdullahi gegen Bundesasylamt), Ziff.
62; Beschluss des Asylgerichtshof (Österreich)
S7 422.194-2/2012/19E
vom 21. August 2012.
[16] Thomas von
Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, Berlin et al. 2008,
S. 512.
[17] Der EuGH
verwendet begrifflich neben «Rechten Einzelner» auch «subjektive
Rechte» oder «individuelle Rechte» als Synonyme. Zu subjektiven
Rechten: Urteil des EuGH
C-540/03
vom 27. Juni 2006 (Europäisches Parlament gegen Rat der
Europäischen Union), Ziff. 60; zu individuellen Rechten: Urteil des
EuGH C-470/99 vom 12.
Dezember 2002 (Universale-Bau AG Bietergemeinschaft: 1. Hinteregger
& Söhne Bauges.m.b.H Salzburg, 2. ÖSTÜ-Stettin Hoch- und
Tiefbau GmbH gegen Entsorgungsbetriebe Simmering GmbH), Ziff. 42.
[18] Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26. Oktober 2004
(DAA; SR 0.142.392.68).
[20] Urteil des EuGH
C-201/16 vom 25. Oktober
2017 (Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen Madzhdi Shiri,
gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).
[21] Urteil des EuGH
C-360/16 vom 25. Januar
2018 (Bundesrepublik Deutschland gegen Aziz Hasan).
[22] Urteil des EuGH
C-213/17 vom 5. Juli 2018
(X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie).
[23] Urteil des EuGH
C-670/16 vom 26. Juli 2017
(Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland), Ziff. 46;
Urteil des EuGH
C-63/15
vom 7. Juni 2016 (Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van
Veiligheid en Justitie), Ziff. 52.
[24] Urteil des EuGH
C-670/16 vom 26. Juli 2017
(Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland), Ziff. 47;
Urteil des EuGH
C-63/15
vom 7. Juni 2016 (Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van
Veiligheid en Justitie), Ziff. 53.
[25] Urteil des EuGH
C-201/16 vom 25. Oktober
2017 (Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen Madzhdi Shiri,
gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Ziff. 37; Sina Fontana, Der EuGH zwischen Rechtsschutzgewährleistung und
Rechtsfortbildung, Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht
2019, S. 11.
[26] Urteil des EuGH
C-201/16 vom 25. Oktober
2017 (Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen Madzhdi Shiri gegen
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Ziff. 38; Urteil des EuGH
C-670/16
vom 26. Juli 2017 (Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik
Deutschland), Ziff. 48; Urteil des EuGH
C-155/15
vom 7. Juni 2016 (George Karim gegen Migrationsverket), Ziff. 22.
[27] Urteil des EuGH
C-360/16 vom 25. Januar
2018 (Bundesrepublik Deutschland gegen Aziz Hasan), Ziff. 60;
Urteil des EuGH C-201/16
vom 25. Oktober 2017 (Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen
Madzhdi Shiri, gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Ziff. 39
und 40; Urteil des EuGH
C-670/16
vom 26. Juli 2017 (Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik
Deutschland), Ziff. 49;
Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston C-670/16
vom 20. Juni 2017 (Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik
Deutschland), Ziff. 72.
[28] Urteil des EuGH
C-201/16 vom 25. Oktober
2017 (Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen Madzhdi Shiri,
gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Ziff. 40; Urteil des
EuGH C-670/16 vom 26. Juli
2017 (Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland), Ziff.
53.
[29] Der Begriff
«Unionsgesetzgeber» wird lediglich aus Gründen der Einfachheit
verwendet und soll die Mehrzahl der beteiligten Unionsorgane am
Gesetzgebungsverfahren nicht verkennen.
[30] Urteil des EuGH
C-670/16 vom 26. Juli 2017
(Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland), Ziff. 45;
Urteil des EuGH
C-63/15
vom 7. Juni 2016 (Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van
Veiligheid en Justitie), Ziff. 51; Vorschlag für eine EU-Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2008 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung),
KOM (2008) 820 endgültig
vom 3. Dezember 2008, S. 11
(zit. Vorschlag für eine EU-Verordnung
KOM (2008) 820 endgültig).
[31] Urteil des EuGH
C-670/16 vom 26. Juli 2017
(Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland), Ziff. 45;
Urteil des EuGH
C-63/15
vom 7. Juni 2016 (Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van
Veiligheid en Justitie), Ziff. 51; Vorschlag für eine EU-Verordnung
KOM (2008) 820 endgültig
(Fn. 30), S. 11.
[33] Zuvor bereits
im Kommissionsentwurf: Vorschlag für eine EU-Verordnung
COM (2020) 610 final
(Fn. 11), S. 5; zur ähnlichen Handhabung im Vorgängerentwurf einer
Dublin-IV-VO: Dublin-IV-VO
(Fn. 9), S. 18.
[35] Urteil des EuGH
C-201/16 vom 25. Oktober
2017 (Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen Madzhdi Shiri,
gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Ziff. 40; Urteil des
EuGH C-670/16 vom 26. Juli
2017 (Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland), Ziff.
53.
[38] Konsolidierte
Fassung einer EU-Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. April 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
PE-CONS 21/24
vom 26. April 2024, S. 37.
[40] Winfried
Kluth, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Die Verfassung der
Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta Kommentar, 6.
Aufl., München 2022, Art. 294 AEUV N 26 (zit. Komm.
Calliess/Ruffert-Bearbeiter:in).
[41]
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments 2019 vom 22. November
2019 (GO EP), ABl. L 302
vom 22. November 2019, S. 1
(in der Fassung vom 13. September 2023).
[42] Council of the
European Union, Outcome of the proceedings from 8. February 2024
regarding the proposal for a regulation of the European Parliament
and of the Council on asylum and migration management and amending
Regulation (EU) 2021/1147 and Regulation (EU) 2021/1060,
6365/24
vom 9. Februar 2024, S. 24.
[43] Vgl. Martin
Nettesheim, Subjektive Rechte im Unionsrecht, Archiv des
öffentlichen Rechts 2007, S. 363.
[44] Vgl.
Nettesheim (Fn. 43), S. 363.
[45] Marei
Pelzer, Die Rechtsstellung von Asylbewerbern im
Asylzuständigkeitssystem der EU, Baden-Baden 2020, S. 59.
[47] Andreas von
Arnauld / Stefan Martini, Zum status quo des europäischen
Verwaltungsrechts, in: Terhechte (Hrsg.), Verwaltungsrecht der
Europäischen Union, 2. Aufl., Baden-Baden 2022, S. 95 ff.
[48] Von
Arnauld/Martini (Fn. 47), S. 123; Bernd Grzeszick, Rechte
und Ansprüche: Eine Rekonstruktion des Staatshaftungsrechts aus den
subjektiven öffentlichen Rechten, Tübingen 2002, S. 495; Thomas von
Danwitz, Verwaltungsrechtliches System und europäische
Integration, Tübingen 1996, S. 246; Bernhard W. Wegener, Rechte
des Einzelnen, Baden-Baden 1998, S. 180.
[49] Dazu
ausführlich: Michael Happ, in: Eyermann (Hrsg.), Kommentar
Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl., München 2022, § 42 VwGO N 85
ff.; Johannes Saurer, Der Einzelne im Europäischen
Verwaltungsrecht, Tübingen 2014, S. 67; Johannes Masing, Die
Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts, Berlin
1997, S. 106; Peter Preu, Subjektivrechtliche Grundlagen des
öffentlichrechtlichen Drittschutzes, Berlin 1992, S. 137; Ottmar
Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz
in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, Berlin 1914, S. 9.
[50] Dazu
ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) 7 C
115/86 vom 3. November 1988, Ziff. 21 (publiziert in BVerwGE
(Deutschland) 80, S. 355 und 367); Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) 4 C 74/78 vom 30. September
1983, Ziff. 10 (publiziert in BVerwGE (Deutschland) 68, S. 58);
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) B 196.53 vom
25. Februar 1954, Ziff. 12 (publiziert in BVerwGE (Deutschland) 1,
S. 83); Masing (Fn. 49), S. 107.
[51] Claus Dieter
Classen, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der
Europäischen Union, 82. Ergänzungslieferung (EL), München 2024,
Art. 197 AEUV N 43 (zit. Komm.
Grabitz/Hilf/Nettesheim-Bearbeiter:in); Nettesheim (Fn. 43),
S. 355; vgl. Saša Beljin, Dogmatik und Ermittlung der
Unionsrechte, Der Staat 2007, S. 504; Thorsten Kingreen /
Rainer Störmer, Die subjektiv-öffentlichen Rechte des
primären Gemeinschaftsrechts, Europarecht 1998, S. 264; Masing (Fn.
49), S. 176; auf französische «invocabilité» verweisend: von
Danwitz (Fn. 48), S. 242; a.A. dennoch: Dimitris
Triantafyllou, Zur Europäisierung des subjektiven
öffentlichen Rechts, Die öffentliche Verwaltung 1997, S. 195; Thomas
von Danwitz, Zur Grundlegung einer Theorie der
subjektiv-öffentlichen Gemeinschaftsrechte, Die öffentliche
Verwaltung 1996, S. 481.
[52] Vgl. Beljin (Fn.
51), S. 504.
[53] Siehe unter Rz.
6 ff.
[54] Urteil des EuGH
C-26/62 vom 5. Februar 1963
(N.V. Algemene Transport- en Expeditie Onderneming Van Gend &
Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung).
[55] Urteil des EuGH
C-26/62 vom 5. Februar 1963
(N.V. Algemene Transport- en Expeditie Onderneming Van Gend &
Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung), S. 25.
[56] Urteil des EuGH
C-379/04 vom 13. Oktober
2005 (Richard Dahms GmbH gegen Fränkischer Weinbauverband e.V.),
Ziff. 13; Urteil des EuGH
C-253/00
vom 17. September 2002 (Antonio Muñoz y Cia SA, Superior Fruiticola
SA gegen Frumar Ltd, Redbridge Produce Marketing Ltd), Ziff. 27;
Urteil des EuGH C-34/73 vom
10. Oktober 1973 (Fratelli Variola Spa gegen Amministrazione delle
finanze dello Stato), Ziff. 8.
[57] Vgl. Urteil des
EuGH C-243/15 vom 8.
November 2016 (Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Obvodný úrad
Trenčín), Ziff. 44; Urteil des EuGH
C-510/13
vom 19. März 2015 (E.ON Földgáz Trage Zrt. gegen Magyar Energetikai
és Közmű-szabályozási Hivatal), Ziff. 46 und 50; Urteil des EuGH
C-404/13
vom 19. November 2014 (ClientEarth gegen The Secretary of State for
the Environment, Food and Rural Affairs), Ziff. 54; Urteil des EuGH
C-237/07 vom 25. Juli 2008
(Dieter Janecek gegen Freistaat Bayern), Ziff. 45 und 46.
[58] Urteil des EuGH
C-131/88 vom 28. Februar
1991 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen
Bundesrepublik Deutschland).
[59] Urteil des EuGH
C-361/88 vom 30. Mai 1991
(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik
Deutschland); Urteil des EuGH
C-59/89
vom 30. Mai 1991 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen
Bundesrepublik Deutschland); Urteil des EuGH
C-58/89
vom 17. Oktober 1991 (Kommission der Europäischen Gemeinschaft
gegen Bundesrepublik Deutschland); Urteil des EuGH
C-237/07
vom 25. Juli 2008 (Dieter Janecek gegen Freistaat Bayern).
[60] Urteil des EuGH
C-298/95 vom 12. Dezember
1996 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen
Bundesrepublik Deutschland), Ziff. 16; Urteil des EuGH
C-144/99
vom 10. Mai 2001 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen
Königreich der Niederlande), Ziff. 17.
[61] Komm.
Grabitz/Hilf/Nettesheim-Classen, Art. 197 AEUV N 43; Stephan
Neidhardt, Nationale Rechtsinstitute als Bausteine europäischen
Verwaltungsrechts, Tübingen 2008, S. 69 ff.
[62] Urteil des EuGH
C-209/98 vom 23. Mai 2000
(Entreprenørforeningens Affalds/Miljøsektion (FFAD) gegen
Københavns Kommune), Ziff. 100.
[63] Urteil des EuGH
C-209/98 vom 23. Mai 2000
(Entreprenørforeningens Affalds/Miljøsektion (FFAD) gegen
Københavns Kommune), Ziff. 96 ff.
[64] Urteil des EuGH
C-222/02 vom 12. Oktober
2004 (Peter Paul, Cornelia Sonnen-Lütte und Christel Mörkens gegen
Bundesrepublik Deutschland), Ziff. 25 und 40.
[65] Urteil des EuGH
C-222/02 vom 12. Oktober
2004 (Peter Paul, Cornelia Sonnen-Lütte, Christel Mörkens gegen
Bundesrepublik Deutschland), Ziff. 44.
[66] Urteil des EuGH
C-510/13 vom 19. März 2015
(E.ON Földgáz Trage Zrt. gegen Magyar Energetikai és
Közmű-szabályozási Hivatal), Ziff. 46 und 48.
[67] Urteil des EuGH
C-243/15 vom 8. November
2016 (Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Obvodný úrad Trenčín);
Urteil des EuGH C-404/13
vom 19. November 2014 (ClientEarth gegen The Secretary of State for
the Environment, Food and Rural Affairs); Urteil des EuGH
C-237/07
vom 25. Juli 2008 (Dieter Janecek gegen Freistaat Bayern).
[68] Urteil des EuGH
C-243/15 vom 8. November
2016 (Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Obvodný úrad Trenčín),
Ziff. 43 und 65; Urteil des EuGH
C-404/13
vom 19. November 2014 (ClientEarth gegen The Secretary of State for
the Environment, Food and Rural Affairs), Ziff. 48 und 55; Urteil
des EuGH C-237/07 vom 25.
Juli 2008 (Dieter Janecek gegen Freistaat Bayern), Ziff. 37.
[69] Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten
Fassung vom 9. Mai 2008 (AEUV;
ABl. EG Nr. C 115).
[70] Urteil des EuGH
C-243/15 vom 8. November
2016 (Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Obvodný úrad Trenčín),
Ziff. 44; Urteil des EuGH
C-420/11
vom 14. März 2013 (Jutta Leth gegen Republik Österreich, Land
Niederösterreich), Ziff. 38; Urteil des EuGH
C-404/13
vom 19. November 2014 (ClientEarth gegen The Secretary of State for
the Environment, Food and Rural Affairs), Ziff. 48 und 55; Urteil
des EuGH C-237/07 vom 25.
Juli 2008 (Dieter Janecek gegen Freistaat Bayern), Ziff. 37.
[71] Ausführlich
dazu: Astrid Epiney, Rechte Einzelner im EU-Umweltrecht,
Zeitschrift für europäisches Umwelt- und Planungsrecht 2017, S.
225; Astrid Epiney, Primär- und Sekundärrechtsschutz im
Öffentlichen Recht, in: Alexy/Ipsen/Erbguth (Hrsg.),
Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer,
Bd. 61, Berlin 2002, S. 363 ff.
[72] Siehe
insbesondere: Rüdiger Breuer, Entwicklungen des Rechtsschutzes im
Umweltrecht, in: Franzius et al. (Hrsg.), Beharren. Bewegen.
Festschrift für Michael Kloepfer zum 70. Geburtstag, Berlin 2013,
S. 320 ff.; Astrid Epiney / Stefan Reitemeyer,
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Umweltrecht - Vorgaben der
Aarhus-Konvention und des EU-Rechts und Rechtsvergleich, in: Reclam
(Red.), Dokumentation zur 37. wissenschaftlichen Fachtagung der
Gesellschaft für Umweltrecht e.V., Berlin 2013, S. 71 ff.;
grundlegend: Wassilios Skouris,Verletztenklagen und
Interessentenklagen im Verwaltungsprozess, Köln 1979, S. 10.
[73] Vgl. für
Schutzrichtungserfordernis: Epiney (Fn. 71), S. 225.
[74] Zur
Differenzierung zwischen normativer und normaler
Interessentenklage: Epiney (Fn. 71), S. 398; Zur Interessentenklage
grundlegend schon: Skouris (Fn. 72), S. 11.
[75] Urteil des EuGH
C-100/21 vom 21. März 2023
(QB gegen Mercedes-Benz Group AG).
[76] Urteil des EuGH
C-100/21 vom 21. März 2023
(QB gegen Mercedes-Benz Group AG), Ziff. 85, 88 und 89.
[77] Urteil des EuGH
C-398/15 vom 9. März 2017
(Camera die Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di
Lecce gegen Salvatore Manni), Ziff. 51.
[78] Roya Sangi /
Klaus Ferdinand Gärditz, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, in:
Karpenstein/Kotzur/Vasel (Hrsg.), Handbuch Rechtsschutz in der
Europäischen Union, München 2024, S. 661 ff.
[79] Sangi/Gärditz
(Fn. 78), S. 661 ff.
[80] Das
Betroffensein der Antragsteller in ihrem Interesse ist zwar eine
weitere Voraussetzung, jedoch für die vorliegende Untersuchung
nicht ausschlaggebend, sodass es keiner besonderen Nennung bedarf.
[81] So auch: Komm.
Grabitz/Hilf/Nettesheim-Classen, Art. 197 AEUV N 42 ff.; von
Danwitz (Fn. 16), S. 512; Wegener (Fn. 48), S. 158
ff.; zu weitgehend dagegen Pelzer (Fn. 45), S. 69 ff; zur
unmittelbaren Wirkung: Komm. Grabitz/Hilf/Nettesheim-Nettesheim,
Art. 288 AEUV N 46; Komm. Calliess/Ruffert-Ruffert, Art. 288 AEUV N
52 ff.
[82] Von
Danwitz (Fn. 16), S. 511.
[83] Bereits aus
Rechtscharakter folgend Günter Hager, Rechtsmethoden in
Europa, Tübingen 2009, S. 263.
[84] Urteil des
EuGH C-17/81 vom
29. April 1982 (Pabst & Richarz KG gegen Hauptzollamt
Oldenburg), Ziff. 27; Urteil des EuGH
C-8/81
vom 19. Januar 1982 (Ursula Becker gegen Finanzamt
Münster-Innenstadt), Ziff. 21; Urteil des EuGH
C-148/78
vom 5. April 1979 (Tullio Ratti), Ziff. 18; Andreas Haratsch /
Christian Koenig / Matthias Pechstein, Europarecht, 12.
Aufl., Tübingen 2020, S. 181; von Danwitz (Fn. 16), S. 511.
[86] Urteil des
EuGH C-431/92 vom
11. August 1995 (Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen
Bundesrepublik Deutschland), Ziff. 26; Beljin (Fn. 51), S.
506; Hans Jarass / Saša Beljin, Unmittelbare Anwendung des
EG-Rechts und EG-rechtskonforme Auslegung, Juristenzeitung 2003, S.
771; Thomas Eilmansberger,Rechtsfolgen und subjektives
Recht im Gemeinschaftsrecht, Baden-Baden 1997, S. 84.
[87] Urteil des
EuGH C-41/74 vom
4. Dezember 1974 (Yvonne van Duyn gegen Home Office), Ziff. 13 und
14.
[88] Pelzer (Fn.
45), S. 71.
[89]
Haratsch/Koenig/Pechstein (Fn. 84), S. 181.
[92] Georg Müller /
Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Aufl.,
Zürich 2013, S. 168; Rüdiger Breuer, Konditionale und finale
Rechtsetzung, Archiv des öffentlichen Rechts 2002, S. 525.
[93] Urteil des
EuGH C-17/81 vom
29. April 1982 (Pabst & Richarz KG gegen Hauptzollamt
Oldenburg), Ziff. 27; Urteil des EuGH
C-83/78
vom 29. November 1978 (Pigs Marketing Board gegen Raymond Redmond),
Ziff. 66; Eilmansberger (Fn. 86), S. 86, Fn. 277.
[94]
Eilmansberger (Fn. 86), S. 86, Fn. 277.
[95] Beljin (Fn.
51), S. 507; Wegener (Fn. 48), S. 202.
[96]
Eilmansberger (Fn. 86), S. 201.
[97] Siehe bereits
EuGH unter Rz. 12 ff.; von Danwitz (Fn. 16), S. 514.
[98] Siehe bereits
EuGH unter Rz. 12 ff.; von Danwitz (Fn. 16), S. 514.
[99] Nettesheim (Fn.
43), S. 368; Eilmansberger (Fn. 86), S. 201.
[100] Vgl. Urteil
des EuGH C-670/16 vom 26.
Juli 2017 (Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland),
Ziff. 53 und 55; vgl. Urteil des EuGH
C-201/16
vom 25. Oktober 2017 (Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen
Madzhdi Shiri gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Ziff. 39.
[102] Vgl. Hans
Jarass, Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung des
EG-Rechts, Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 2423; Für
Dublin-III-VO bereits wegen Rechtsfolge geltend: Ulrich Koehler, in:
Koehler (Hrsg.), Praxiskommentar zum Europäischen
Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 21 Dublin-III-VO N 12.
[103] Vgl. Urteil
des EuGH C-670/16 vom 26.
Juli 2017 (Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland),
Ziff. 54; vgl. Marei Pelzer, Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs
der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren, Anmerkung von Marei
Pelzer, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2018, S. 45.
[104] So bereits
Rz. 24 ff. für die Wiederaufnahmemitteilung.
[105] Vgl. Urteil
des EuGH C-670/16 vom 26.
Juli 2017 (Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik Deutschland),
Ziff. 53 und 55; vgl. Urteil des EuGH
C-201/16
vom 25. Oktober 2017 (Majid Shiri, auch bekannt unter dem Namen
Madzhdi Shiri, gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Ziff.
39.
[106] Vgl.
Eilmansberger (Fn. 86), S. 204.
[107]
Eilmansberger (Fn. 86), S. 204.
[108]
Eilmansberger (Fn. 86), S. 205.
[109]
Eilmansberger (Fn. 86), S. 205.
[112] Für
Beachtlichkeit eines eindeutig entgegenstehenden Willens
Wegener (Fn. 48), S. 178.
[113] Vgl.
Wegener (Fn. 48), S. 178.
[114] Wegener (Fn.
48), S. 178.
[115] Hans Georg
Dederer, Zur Gewaltenteilung in der Union: Checks and
Balances, institutionelles Gleichgewicht oder Konfusion?, in:
Hofmann/Naumann (Hrsg.), Europäische Demokratie in guter
Verfassung?, Tagungsband zum Kolloquium von Mehr Demokratie e.V.
und der Demokratie-Stiftung an der Universität zu Köln, Baden-Baden
2010, S. 90.
[116] Vgl. Urteil
des EuGH C-21/94 vom 5.
Juli 1995 (Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen
Union), Ziff. 17; vgl. Jean Paul Jacqué / Dominic Maugeais,
Der Vertrag von Lissabon - neues Gleichgewicht oder
institutionelles Sammelsurium?, Integration 2010, S. 112.
[117] Urteil des
EuGH C-63/15 vom
7. Juni 2016 (Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van
Veiligheid en Justitie).
[118] Urteil des
EuGH C-394/12 vom 10.
Dezember 2013 (Shamso Abdullahi gegen Bundesasylamt).
[119] Urteil des
EuGH C-63/15 vom
7. Juni 2016 (Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van
Veiligheid en Justitie), Ziff. 46 und 51.
[120] Zur
Diskussion über subjektive Voraussetzungen subjektiver Rechte
ausführlich: Wegener (Fn. 48), S. 133 ff.; Matthias
Ruffert, Subjektive Rechte im Umweltrecht der Gemeinschaft,
Heidelberg 1996, S. 166 ff.
[123]
Eilmansberger (Fn. 86), S. 86, Fn. 277.
[128] Skouris
(Fn. 72), S. 7.
[129] Wegener
(Fn. 48), S. 180.
[130] Masing (Fn.
49), S. 50.
[131] Von
Danwitz (Fn. 48), S. 246.
[132] Zur
Abgrenzung von der Verletztenklage bzw. normativen
Interessentenklage siehe: Epiney (Fn. 71), S. 225; Epiney (Fn. 71),
S. 397; Skouris (Fn. 72), S. 11.
[136] Von Danwitz
(Fn. 16), S. 514.
[137] Skouris
(Fn. 72), S. 11.
[138] Vgl. Skouris
(Fn. 72), S. 11.
[139] Vgl. Skouris
(Fn. 72), S. 11.
[142] Constantin
Hruschka, Nichteintreten und die Zuständigkeit für die Prüfung eines
Asylgesuchs («Dublin-Verfahren»), in: Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 2021, S. 143; Anne Kneer, Das
Asylverfahren als Spezialfall, St. Gallen 2020, S. 43.
[143] Martina
Caroni / Nicole Schreiber / Christa Preisig / Monika Plozza,
Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 428.
[144] Vgl.
Hruschka (Fn. 142), S. 143, Fn. 59.
[145] Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SAA;
SR 0.362.31).
[146] Matthias
Oesch, Schweiz-Europäische Union, Zürich 2020, S. 139.