Wer sich im Verzug befindet, kann zeitlich verzögert nachleisten[13], wenn die Leistung
noch möglich ist[14].
Weil die Arbeitnehmerin vorleistungspflichtig ist (Art. 323 Abs. 1 OR), wird ihr
Lohnanspruch erst fällig, wenn sie bereits erfüllt hat (Grundsatz
«ohne Arbeit, kein Lohn»[15]). Bevor ich mich der
Nachholbarkeit ausgefallener Arbeit zuwende (Rz. 19 ff.), betrachte ich die
Entstehungsgeschichte des Dogmas der absolut fixen Arbeitsschuld (Rz. 7
ff.), die Natur der Arbeitsleistung (Rz. 11 ff.) und die Motive zum
Arbeitgeberverzug (Rz. 15 ff.).
1. Das Dogma der absolut fixen Arbeitsschuld
Im Gegensatz zum Verzug des Dienstpflichtigen aus anerkannten
Verhinderungsgründen war im Entwurf des OR 1911 zunächst keine
Verzugsbestimmung für den Dienstherrn vorgesehen[16]. Trotzdem wurde in der
Folge mit Art. 332 OR 1911[17] eine entsprechende
Norm ins Dienstvertragsrecht aufgenommen[18], die dem heute
geltenden, (nur) redaktionell leicht angepassten[19] Art. 324 OR[20] entspricht:
«Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht
geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme
der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes
verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet
ist.»
In der Botschaft zu Art. 324 Abs. 1 OR
heisst es explizit, dass es «[i]m allgemeinen gleichgültig [sei], worauf die Nichtbeschäftigung zurückzuführen ist
»[21]. Rehbinder
kritisierte diese Botschaft pointiert:
«Die Väter des Gesetzes brüsten sich also geradezu
damit, nicht näher nachgedacht zu haben, wohl in der irrigen
Annahme, so etwas sei lebensnahe Jurisprudenz»[22]. Mit seiner Kritik in der SJZ von 1982 transplantierte Rehbinder das Dogma
der absoluten Fixschuld ins Schweizer Arbeitsrecht: Zu anderen als zu den
verabredeten Zeiten soll nicht gearbeitet und vice versa keine
Arbeit angenommen werden[23].
Das Bundesgericht unterscheidet zwar bis heute nicht zwischen relativem und
absolutem Fixgeschäft[24], erachtet ausgefallene
Arbeit im Kontext von Art. 324 OR
allerdings als nicht nachholbar und deswegen unerfüllbar[25]. Es geht also implizit vom Dogma der absoluten Fixschuld aus. Im Schrifttum ist
es weiterhin umstritten: Für Rehbinder/Stöckli[26] und Portmann/Rudolph
ist Arbeit absolut fix geschuldet[27]. Für Pellasciokann Arbeit zeitlich absolut fixiert sein[28]. Gemäss
Streiff/von Kaenel/Rudolph gibt es bezugnehmend auf Vischer[29] seltene Fälle, in
denen eine Nachholpflicht besteht[30]. Unschlüssig ist
Staehelin, für den Arbeit trotz (absolutem) Fixschuldcharakter
nachträglich erfüllt werden kann[31]. Pietruszak hält
die Unterscheidung für irrelevant[32].
In Deutschland gehen ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre
seit jeher davon aus, dass Arbeit absolut fix geschuldet ist[33]. Das Dogma wird im
Wesentlichen damit begründet, dass es notwendig sei, um die
Arbeitnehmenden zu schützen und um den Besonderheiten des
Arbeitsverhältnisses gerecht zu werden[34].
2. Die Natur der Arbeitsleistung
Arbeiten ist bekanntlich zweckbestimmte Betätigung, also ein Wirken
und kein Werk[35]. Die Arbeitnehmerin
stellt der Arbeitgeberin ihre Arbeitskraft zur Verfügung, wobei
unerheblich ist, ob dadurch ein objektiver Erfolg erzielt wird[36]. Gemessen wird nicht
das (Arbeits-)Ergebnis, sondern die (Arbeits-)Zeit[37].
Weil bei der Arbeit die Zeit und nicht das Ergebnis gemessen wird, ist sie
nur beschränkt eine Gattungsschuld[38]. Die terminliche
Weisung bestimmt die Arbeit nicht gattungsmässig[39]. Denn bei
Gattungsschulden wäre die Schuldnerin (Arbeitnehmerin) und nicht die
Gläubigerin konkretisierungsbefugt (Art. 71 OR). Arbeit ist auch keine
zeitlich fixierte Stückschuld, weil sie nicht durch die Zeit
allein fixiert wird[40].
Vielmehr spielen sowohl die Tätigkeit (Qualität) als auch die
Zeit (Termin) eine Rolle[41].
Die Arbeitszeit ist doppelt bedeutsam, weil sie den Umfang (Dauer) und den
Zeitpunkt (Termin) der Arbeitsleistung bestimmt[42]. Stellt die
Arbeitnehmerin persönlich (Art. 321 OR) und sorgfältig (Art. 321a Abs. 1 und 2 OR) ihre Arbeitskraft zur Verfügung, um den vertragsgemässen Zweck
zu erfüllen, ist Arbeiten gleichsam Erfüllen[43].
Aus der Botschaft zu Art. 332 OR 1911 geht hervor, dass das Schweizer Recht
damals in dem Sinn an das deutsche (§ 615 BGB[44]) angepasst worden ist,
als die Arbeitnehmerin bei Verzug der Arbeitgeberin berechtigt ist, ihren
Lohn zu fordern, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein[45]. Diese Besserstellung
der Arbeitnehmerin rechtfertige sich mit der
«Natur der persönlichen Dienstleistung nach der Zeit»[46].
3. Die Motive zu § 615 BGB
Den Motiven zu § 615 BGB ist zu entnehmen, dass dem Dienstvertrag
regelmässig die Eigenschaft einer Art von Fixgeschäft beiwohne[47]:
«Ist der Vertrag von der Art, dass die Erfüllung zu einer
anderen als der bestimmten Zeit unbedingt ausgeschlossen ist (z.B.
Errichtung einer Schaubühne zu einem Einzuge), so kann von einem
Recht auf nachträgliche reale Erfüllung keine Rede sein;
vielmehr läge gänzliche Unmöglichkeit der Erfüllung
vor und der Gläubiger hätte höchstens den Anspruch auf
das Interesse wegen Nichterfüllung. Fehlt aber die gedachte
Voraussetzung, so dass die Erfüllung zu einer anderen als der
bestimmten Zeit nach den obwaltenden Umständen, nicht als
gänzliche, sondern nur als theilweise Nichterfüllung sich
darstellte, so hat der Gläubiger das Recht, die nachträgliche
reale Erfüllung zu fordern»[48].
Weil die Zeit nicht zurückgedreht und Arbeitskraft nicht aufbewahrt
werden kann, geht sie für die Arbeitnehmerin durch Zeitablauf
unwiederbringlich verloren[49]. Die Arbeitnehmerin
kann gestern nicht mehr arbeiten. Die Arbeitgeberin hingegen kann weiterhin
ein Interesse daran haben, dass die gestern ausgefallene Arbeit heute
nachgeholt wird, weil sie mit dem Arbeitsvertrag bezweckt, das
Arbeitsergebnis tatsächlich anzustreben[50]. Weil heutzutage nicht
der zeitlich kurze Arbeitseinsatz, sondern länger dauernde befristete
oder unbefristete Arbeitsverträge die Regel sind, bildet das
Fixgeschäft die Ausnahme (siehe dazu Rz. 48 ff.) Die Verwirklichung
des Gläubigerinteresses ist (auch) das Ziel des Arbeitsvertrages[51], und wenn der
Vertragszweck noch erreicht werden kann, so ist gerade die in den Motiven
beschriebene nachträgliche «Erfüllungzu einer anderen als der bestimmten Zeit» noch möglich[52].
Weiter heisst es in den Motiven zu § 615 BGB, dass «[d] ieser Gesichtspunkt [die Eigenschaft einer Art von
Fixgeschäft]
in Verbindung mit den übrigen Eigenthümlichkeiten des
Dienstvertrages die Annahme des gedachten Prinzips im Allgemeinen um so
unbedenklicher
[mache]
, als dasselbe ganz besonders geeignet ist, für den Dienstvertrag
in einer der wichtigsten Beziehungen einfaches und klares Recht zu
gewinnen»[53]. Die Rede ist vom mietrechtlichen Prinzip, wonach die Vermieterin ihrer
Vorleistungspflicht - sofern keine objektiven Hindernisse entgegenstehen -
nachgekommen ist, wenn sie die tatsächliche Erfüllung erlaubt,
weshalb eben auch die Arbeitnehmerin bei Arbeitgeberverzug ihre
Vorleistungspflicht erfüllt, wenn sie zur Arbeitsleistung imstande ist
und dieselbe angeboten hat[54].
Das einfache und klare Recht ist für die Arbeitgeberin strikt. Doch
ihre Interessen werden berücksichtigt [55], indem sich die
Arbeitnehmerin anrechnen lassen muss, was sie infolge des Unterbleibens der
Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu
erwerben absichtlich unterlassen hat (Art. 324 Abs. 2 OR).
III. Die Nachholbarkeit ausgefallener Arbeit
Die Analyse der Natur der Arbeitsleistung hat gezeigt, dass die Eigenschaft
des Fixgeschäfts davon abhängt, ob die Erfüllung der
ausgefallenen Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich
ist, weshalb nachfolgend die tatsächliche (Rz. 21) und die rechtliche (Rz. 22 ff. und Rz. 41 ff.) Nachholbarkeit
ausgefallener Arbeit untersucht wird.
Mit folgendem Beispiel sei der Ausfall und die Nachholbarkeit von Arbeit
veranschaulicht: Eine Überschwemmung zerstört ein
Fabrikgebäude.
1. Tatsächliche Nachholbarkeit
Man könnte versucht sein anzunehmen, dass die Arbeitnehmenden durch
die Zerstörung des Fabrikgebäudes tatsächlich (oder
objektiv) an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind. Das trifft
nicht zu. Die Geschäftsleitung wird sofort zur Arbeit schreiten, die
Lage beurteilen, nach alternativen Betriebsstandorten suchen sowie
rechtliche und administrative Belange abklären etc. Sobald der
alternative Standort gefunden ist, können diejenigen Tätigkeiten
wieder aufgenommen werden, die der Fabrikinfrastruktur bedürfen. Theoretisch können Arbeitnehmende bis zu ihrem Tod
tatsächlich arbeiten.
2. Rechtliche Nachholbarkeit
a) Die rechtliche Einordnung des Tatsächlichen
Mit dem Tod der Arbeitnehmerin erlischt die Arbeit mit dem Vertrag auch inrechtlicher Hinsicht (Art. 338 Abs. 1 OR).
Sollte die Arbeitgeberin aufgrund des zerstörten Fabrikgebäudes
für die Arbeitskraft einer Arbeitnehmerin keine Verwendung (mehr)
haben, ist die Arbeitskraft nutzlos geworden[56], was als Verzug und
nicht als Unmöglichkeit einzuordnen ist (Art. 108 Ziff. 2 OR). In diesem
Fall steht es der Arbeitgeberin frei, den Arbeitsvertrag zu kündigen.
Durch die Kündigung wird die Arbeit zum Verfalltagsgeschäft[57] auf das Ende des
Arbeitsvertrages hin (Art. 339 OR).
Weil nur bei gutgläubiger (tatsächlicher) Arbeit ein
(rechtlicher) Lohnanspruch (Art. 320 Abs. 3 OR) entsteht, was
nach erfolgter Kündigung kaum mehr behauptet werden kann
(Empfangsbedürftigkeit), macht es praktisch keinen Sinn,
über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsleistung zu erbringen. Nach
(gutgläubiger) tatsächlicher Arbeit kann der Vertrag nicht mehr
rückabgewickelt werden[58]. Daraufhin sind
dementsprechend die tatsächlich erbrachten Leistungen auszugleichen.
Der Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und daher inhaltlich
notwendigerweise unvollständig. Es ist gerade entscheidend, dass er
durch die Ausübung des Weisungsrechts immerwährend seine
tatsächliche Ausgestaltung erfährt[59]. Die Natur des
Arbeitsvertrages (siehe dazu Rz. 11 ff.) und seine tatsächliche
Ausgestaltung müssen die rechtliche Einordnung erklären
können[60]. Dem
Tatsächlichen kommt im Arbeitsvertragsrecht eine besondere Bedeutung
zu[61].
Trotz der Zerstörung der Fabrik bleibt die Arbeitskraft der
Arbeitnehmenden für die Arbeitgeberin von Interesse. Die Arbeitgeberin
führt die ihr zur Verfügung stehende Arbeitskraft per Weisung der
Erfüllung des vertraglichen Zwecks zu, indem sie die Arbeit qualitativ
und terminlich neu festsetzt[62]. Die Zerstörung
des Fabrikgebäudes führt zu einer Anpassung, nicht aber zur
Unmöglichkeit der Arbeit: Die angepasste (Nach-)Arbeit tilgt in der
Folge als Ersatzleistung die ursprünglich geschuldete[63]. Die ursprünglich
geschuldete Leistung kann nur erfüllt werden, wenn die Erfüllungrechtlich noch möglich ist[64].
b) Subjektive Verhinderungsgründe bei Arbeitnehmenden
Das eingangs erwähnte Beispiel der krankheitsbedingten
Arbeitsverhinderung ist ein anerkannter Verhinderungsgrund nach Art. 324a Abs. 1 OR. Bei
den anerkannten Verhinderungsgründen i.S.v. Art. 324a Abs. 1 und Abs. 3 OR, wie bspw. Krankheit,
Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Schwangerschaft, ist die
Nacharbeit für eine «beschränkte Zeit»
(gemäss Berner, Basler, Zürcher Skala ober bei gleichwertiger
Versicherungslösung nach Art. 324a Abs. 4 OR
während der Dauer der Versicherungsleistungen) unzumutbar[65]. Anschliessend
ausgefallene Arbeit darf nachgearbeitet werden. Auch bei den
Verhinderungsgründen nach Art. 324a Abs. 1 und Abs. 3 OR wird Arbeit durch
Ausfall nicht unmöglich[66].
Neben den anerkannten Verhinderungsgründen i.S.v. Art. 324a OR gibt es
weitere Gründe bei Arbeitnehmenden, die einen Arbeitsausfall zur Folge
haben können, wie bspw. ein Umzug, eine Hochzeit oder ein Todesfall
einer nahen Angehörigen (Art. 329 Abs. 3 OR). Den
Arbeitnehmenden sind dafür sowie für andere persönliche
Verrichtungen wie Arztbesuche, Behördengänge etc. dieüblichen arbeitsfreien Stunden und Tage zu gewähren (Art. 329 Abs. 3 OR). Keine
Befreiung von der Arbeitspflicht ist geschuldet, wenn die Verrichtung in
die Ruhezeit verlegt werden kann[67]. In der Lehre ist
umstritten, ob die im Rahmen von Art. 329 Abs. 3 OR ausgefallene
Arbeit nachzuarbeiten ist respektive ob das verabredet werden darf[68].
Gemäss Art. 329 Abs. 3 OR ist
ausserordentliche Ruhezeit zu gewähren. Eine Pflicht zur
Lohnfortzahlung ist nicht stipuliert. Der relativ zwingende Charakter der
Bestimmung (Art. 362 OR) bezieht
sich dementsprechend auf die Gewährungspflicht, weshalb eine
Nacharbeitspflicht bei Arbeitsausfall vereinbart werden darf[69]. Andernfalls kommt
wegen der Vorleistungspflicht der Arbeitnehmerin der Grundsatz «ohne
Arbeit kein Lohn» zur Anwendung, weil es sich gerade nicht um
anerkannte Gründe i.S.v. Art. 324a OR handelt.
Günstigere Rechtsfolgen können einzel- oder
gesamtarbeitsvertraglich verabredet werden und dabei helfen,
Abgrenzungsschwierigkeiten zu den anerkannten Verhinderungsgründen
i.S.v. Art. 324a OR zu
beseitigen[70].
Wenn eine Arbeitnehmerin nicht an den Arbeitsplatz gelangen kann, bspw.
weil der öffentliche Verkehr nicht rollt, wird das Ereignis
gemeinhin dem allgemeinen Risiko zugeordnet, das aufgrund ihrer
Vorleistungspflicht die Arbeitnehmerin trägt[71]. Die Lehre möchte die subjektiven Verhinderungsgründe von
überpersönlichen respektive objektiven abgrenzen[72]. Wenn der Zug nicht
fährt, wird entweder remote oder zu einem späteren Zeitpunkt
gearbeitet, sobald die Fahrleitungsstörung behoben ist (zu länger
andauernden Störungen des öffentlichen Verkehrs siehe Rz. 35 ff.)
oder man weicht auf ein anderes Verkehrsmittel aus oder die Arbeitskollegin
springt ein und man revanchiert sich bei nächster Gelegenheit. Auch
Störungen des öffentlichen Verkehrs verunmöglichen die
(Nach-)Arbeit nicht.
c) Arbeitsschutz respektive Zumutbarkeit
Während der Dauer des Arbeitsvertrages wechseln sich Arbeits- und
Ruhezeiten ab[73]. Als
Arbeitszeit gilt die Zeit, während der Arbeitnehmende ihre
Arbeitskraft zur Verfügung der Arbeitgebenden zu halten haben (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1[74]). Arbeitszeit ist die
Zeit tatsächlicher Arbeit wozu u.U. betriebsbedingtes Warten
(Pikettdienst) zählt[75]. Fällt Arbeit
aus, entsteht dementsprechend Ruhezeit. Nacharbeit ist daher keine
Mehrarbeit i.S.v. Art. 321c OR[76], sondern die
nachträgliche Erfüllung der ursprünglich geschuldeten
Arbeitsleistung (siehe dazu Rz. 22 ff.)
Gemäss Art. 11 ArG darf nach
Arbeitsausfällen «von verhältnismässig kurzer Zeit» oder nach
Gewährung arbeitsfreier Tage (Art. 329 Abs. 3 OR) -
zusätzlich zur regulären Arbeitszeit[77] - 2 Stunden pro Tag
und an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen nachgearbeitet werden[78]. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft SECO versteht unter verhältnismässig kurzer
Zeit einzelne Tage bis längstens ein oder zwei Wochen[79].
Die h.L. vertritt die Ansicht, dass die Arbeitnehmerin nur dann zur
Ausgleichsarbeit herangezogen werden darf, wenn sie zivilrechtlich dazu
verpflichtet ist[80]. M.E.
bezweckt die Bestimmung den Ausgleich von Arbeitsausfällen, die weder
von der Arbeitgeberin (siehe dazu Rz. 34) noch von der Arbeitnehmerin
(siehe dazu Rz. 26 ff.) verschuldet sind, also dem allgemeinen Risiko zuzuordnen sind (siehe dazu Rz. 35 ff.)
Stören allgemeine Ursachen den Betrieb oder fällt die Arbeit
wegen Brückentagen zwischen zwei arbeitsfreien Tagen, der Umstellung
von der sog. Winter- auf die sog. Sommerzeit[81] oder ähnlichen
Umständen für verhältnismässig kurze Zeit aus oder ist
der Arbeitnehmerin nach Art. 329 Abs. 3 OR
ausserordentliche Ruhezeit gewährt worden, darf die Arbeitgeberin
gestützt auf Art. 342 Abs. 2 OR und die
Treuepflicht Nacharbeit verlangen[82]. Sind
Betriebsstörungen von bis zu drei Arbeitstagen auf allgemeine Ursachen
zurückzuführen, werden sie daher m.E. nicht von Art. 324 OR erfasst.
Tatsächlich verkürzt Nacharbeit die Ruhezeit, die
eigentlich körperliche und geistige Erholung von der Arbeitermöglicht[83] oder der
Erledigung privater Angelegenheiten dient (vgl. Art. 329 OR), was Fragen der
Zumutbarkeit aufwirft. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen
Normalarbeitszeit in Vollzeit von 41.8 Stunden[84] könnten - bei
wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 45 Stunden[85] - drei ausgefallene
Arbeitstage innerhalb von einer Arbeitswoche nachgearbeitet werden[86]. Es ist daher für
Arbeitnehmende zumutbar, selbst verschuldete Absenzen, auf allgemeine
Ursachen zurückzuführende Betriebsstörungen von bis zu drei
Tagen oder ausserordentlich gewährte Ruhezeit nachzuarbeiten.
d) Subjektive Verhinderungsgründe bei Arbeitgebenden
Aus dem Wortmaterial[87]
und der Marginalie von Art. 324 OR («Annahmeverzug des Arbeitgebers») geht eindeutig
hervor, dass der von der Arbeitgeberin verschuldete Arbeitsausfall als
Verzug einzuordnen ist[88].
Auch die Rechtsfolge spricht für diese Einordnung. Das Entfallen der
Nachleistungspflicht wäre obsolet, wenn die Arbeitspflicht durch den
Ausfall bereits unmöglich geworden, also erloschen wäre. Die
Abwicklung dieses «typischen» Arbeitgeberverzugs über Art. 324 OR ist unumstritten.
e) Auf allgemeine Ursachen zurückzuführende
Arbeitsausfälle
Das Bundesgericht erwog zwar, dass «[e]in Verschulden des Arbeitgebers
[…] nicht erforderlich [sei], der Verzug tritt auch dann ein, wenn er
die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat», weshalb Art. 324 Abs. 1 OR der allgemeinen
Regel von Art. 119 Abs. 1 OR
vorgehe[89]. In der Lehre
herrscht aber Uneinigkeit darüber, ob Arbeitsausfälle, die durch
Dritte, Zufall oder höhere Gewalt verursacht worden sind (allgemeine
Risiken), unter Art. 324 oder Art. 119 OR zu subsumieren sind.
Ist der Arbeitsausfall von keiner Vertragspartei zu vertreten, werden die
Ursachen anhand der Betriebsrisikolehre[90] der Arbeitgeberin oder
der Arbeitnehmerin zugeordnet:
Das zentrale Motiv von § 615 BGB war es,
«für den Dienstvertrag in einer der wichtigsten Beziehungen
einfaches und klares Recht zu gewinnen»[104]. Sowohl die Betriebsrisikolehre als auch die Rechtsprechung werden diesem
Zweck nicht (mehr) gerecht, weshalb ein Wechsel des Paradigmas angezeigt
ist. Einfach und klar erscheint mir eine Einordnung anhand der Dauer der
Betriebsstörung[105]: Kurze Betriebsstörungen von bis zu drei Tagen werden nicht über Art. 324 OR, sondern über Art. 342 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 11 ArG abgewickelt (siehe
dazu Rz. 30 ff.). Können bspw. Arbeitnehmende aufgrund eines
Hackerangriffs während zwei Tagen nicht auf die IT-Infrastruktur
zugreifen, können analoge Arbeiten weiterhin erledigt und die
ausgefallenen digitalen später nachgearbeitet werden. Das erscheint
mir auch aufgrund der Treuepflicht der Arbeitnehmenden angezeigt. Dauert
der durch allgemeine Risiken verursachte Arbeitsausfall aber länger
als drei Tage, «[…] kommt [der Arbeitgeber]aus anderen [allgemeinen][106]
Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt
er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer
zur Nachleistung verpflichtet ist.»
Durch die Eingliederung in einen Betrieb (Subordination) kann die
Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft nicht anderweitig verwerten[107], weshalb sie
existenziell von der Arbeit abhängig ist[108]. Die
Lohnfortzahlung nach Art. 324 Abs. 1 OR stellt den
Gegenwert dafür dar, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft zur
Verfügung gestellt hat und existenziell davon abhängt, und nicht
etwa dafür, dass die Arbeitsleistung tatsächlich
erbracht wird[109].
Führen allgemeine Ursachen zu einem länger andauernden
Arbeitsausfall, entsteht folglich ein sozialrechtlicher Anspruch auf
Lohnfortzahlung[110]. Man
kann solche allgemeine Risiken bspw. über Kurzarbeit versichern, um
den zivilrechtlichen Handlungsspielraum zu erweitern (siehe dazu Rz. 48
ff.) Das dürfte gerade vor dem Hintergrund der Klimaerhitzung oder
kriegerischer Konflikte in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen.
3. Vertraglicher Ausschluss der Nachholbarkeit
Die Nachleistung ausgefallener Arbeit ist also - wie nun detailliert
dargestellt - in der Regel tatsächlich und rechtlich möglich. Es
bleibt nun zu prüfen, ob Arbeit stillschweigend (a.) oder
ausdrücklich (b.) als (absolute) Fixschuld verabredet sein kann.
a) Stillschweigender Ausschluss
Das Bundesgericht hat sich bisher nicht mit dem stillschweigenden
Ausschluss der Nachleistungspflicht ausgefallener Arbeit beschäftigt.
Gemäss deutschem Bundesgerichtshof müssen für die
Vereinbarung einer absoluten Fixschuld indessen Sinn und Zweck des Vertrags
und nach Interessenlage der Parteien die Leistungszeit derart wesentlich
sein, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr
darstellt[111]: Sogar die
Flugreise, selbst wenn ein Anschlussflug zu erreichen ist, stellt kein
absolutes Fixgeschäft dar, weil der Fluggast regelmässig daran
interessiert ist, so schnell wie möglich an sein Reiseziel
befördert zu werden[112]. Die deutsche Lehre
ist sich uneinig, ob eine absolute Fixschuld konkludent vereinbart
wird, wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Nacharbeitsklausel
enthält[113].
Betrachtet man die Interessen der Vertragsparteien, darf man davon
ausgehen, dass ausgefallene Arbeit nachgearbeitet sein will:
Die Festlegung von Arbeitszeiten indiziert keine absolute Fixschuld, weil
dadurch nicht (konkludent) auf die Nachleistung ausgefallener Arbeit
verzichtet wird[117].
Arbeitnehmende können sich nicht darauf verlassen (Art. 2 ZGB[118]), dass
ausschliesslich zu regulären Arbeitszeiten gearbeitet wird. Besondere
Umstände, bspw. Betriebsstörungen, können (zumutbare)
Arbeitseinsätze zu irregulären Arbeitszeiten erfordern
(Treuepflicht)[119].
Auch die Vereinbarung von Jahresarbeitszeit stellt keinen konkludenten
Verzicht auf die Nachleistung ausgefallener Arbeit dar. Jahresarbeitszeit
bedeutet terminliche Autonomie für die Arbeitnehmerin[120], d.h. ihr wird die
Arbeit qualitativ zugewiesen, wobei sie verpflichtet ist, sich terminlich
so einzurichten, dass es Ende Jahr quantitativ aufgeht. Auch flexible
Arbeit bedeutet mehr terminliche Autonomie[121].
Arbeiten zeitautonome Arbeitnehmende zu wenig, kommt - sofern nicht Art. 324a Abs. 1, Abs. 3 oder Art. 324 OR einschlägig ist -
aufgrund ihrer Vorleistungspflicht, der Grundsatz «ohne Arbeit kein
Lohn» zum Tragen[122], obwohl die
Arbeitgebenden verpflichtet sind, ihnen genügend Arbeit zuzuweisen (Art. 326 Abs. 4 OR). Die
Wenigerarbeit wird zunächst als Schlechtleistung (Art. 321e OR) behandelt[123]. Kann die
Wenigerarbeit nicht (mehr) ausgeglichen werden, entsteht ein
Schadenersatzanspruch, der verwirkt, wenn er nicht rechtzeitig geltend
gemacht wird[124].
Bei dieser Ausgangslage haben beide Parteien offenkundig ein Interesse an
der Nachleistung ausgefallener Arbeit respektive verzichten nicht
stillschweigend darauf, weshalb der ungekündigte Arbeitsvertrag
grundsätzlich kein Fixgeschäft (Art. 108 Ziff. 3 OR) ist.
b) Ausdrücklicher Ausschluss
Art. 324 Abs. 1 OR
ist insofern zwingend, als dass die Arbeitnehmerin während der Dauer
des Vertrages und einen Monat nach dessen Beendigung - trotz ausgefallener
Arbeit - nicht rechtsgültig auf ihren Lohn verzichten kann (Art. 362 und 341 Abs. 1 OR)[125]. Bzgl. Art. 324a Abs. 1 und Abs. 3 OR betrifft es den Verzicht
auf die Lohnfortzahlung während der beschränkten Zeit.
Bei Arbeit auf Abruf[126]
ist verabredet, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin jederzeit und
kurzfristig zur Arbeit aufbietet[127]. Solange die
Arbeitgeberin den Leistungsumfang und insbesondere den Lohn nicht einseitig
bestimmt, ist Arbeit auf Abruf zulässig[128]. Dabei bestimmt die tatsächlich geleistete Arbeit den Arbeitsumfang quantitativ,
auf dessen regelmässige Zuweisung sich die Arbeitnehmerin verlassen
darf[129]. Wird dieses
Quantum nicht abgerufen (Arbeitsausfall), entfällt die
Nachleistungspflicht, während die Pflicht zur Lohnfortzahlung bestehen
bleibt (Art. 324 OR). Auf die
Nachleistung ausgefallener Arbeit wird bei Arbeit auf Abruf gerade nicht
verzichtet.
Ist Arbeit von bis zu drei Tagen verabredet, z.B. der
Glühweinausschank am letzten oder einzigen Tag eines Weihnachtsmarkts
oder das in den Motiven zu § 615 erwähnte Aufstellen einer
Schaubühne, ist sie absolut fix geschuldet. In solchen Konstellationen
fehlen regelmässig die Zeitreserven, um die ausgefallene
Arbeit nachträglich noch erfüllen zu können[130].
M.E. fällt dieser Arbeitsausfall, wenn er auf allgemeine Ursachen
zurückzuführen ist, nicht unter Art. 324 OR, weil unter diesen
Umständen der Arbeitsausfall die Nachleistung in rechtlicher Hinsicht
(subjektiv) verunmöglicht (Art. 119 OR).
Die Rechtsfolgen von Art. 324 Abs. 1 OR dürfen
auch für die Zukunft abgewendet werden, bspw. durch
Kurzarbeit[131]. Werden
Arbeits- und Lohnzahlungspflicht einvernehmlich für eine gewisse Zeit
ausgesetzt, liegt keine Umgehung von Art. 362 und 341 Abs. 1 OR vor, weil nicht auf
zwingende Ansprüche, die sich in der Vergangenheit realisiert haben,
verzichtet wird; es entstehen vielmehr keine neuen Ansprüche in der
Zukunft[132]. Die
Kurzarbeitsabrede ist die Novation des Arbeitsvertrages mit
Befreiungswirkung für die Zukunft[133].
Ist die Arbeit als relatives Fixgeschäft verabredet, so braucht die
Arbeitgeberin sowohl bei Betriebsstörungen von bis zu drei Tagen, die
auf allgemeine Ursachen zurückzuführen sind (siehe dazu Rz. 35
ff.), als auch bei Arbeitsausfällen infolge Gewährung
ausserordentlicher Ruhezeit (Art. 329 Abs. 3 OR) respektive
Verschuldens der Arbeitnehmerin (siehe dazu Rz. 26 ff.) keine Nachfrist
anzusetzen (Art. 108 Ziff. 3 OR)
und darf die ausgefallene Arbeit mit dem nächsten Lohn verrechnen
(siehe dazu Rz. 41 ff.)
IV. Die Mechanik des Arbeitsausfalls
Basierend auf den bisherigen Ausführungen wird folgende Mechanik des
Arbeitsausfalls entworfen, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei
Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist:
[1]
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht, OR; SR 220).
[2]
Erst Ende des letzten Jahres ist der Beitrag «Die
Arbeitsschuld ist keine absolute Fixschuld! Zum Rechtsrahmen der
Nacharbeitspflicht» von Clemens Latzel im Archiv für die
civilistische Praxis (AcP) 2021, S. 881 ff., erschienen.
[3]
Alfred Blesi / René Hirsiger / Thomas Pietruszak, § 2,
Arbeitsrecht, in: Helbing Lichtenhahn Verlag (Hrsg.), COVID-19,
Basel 2020, S. 39 ff.; Thomas Geiser, Arbeitsrechtliche Regelungen
im Zusammenhang mit dem Coronavirus, AJP 2020, S. 545 ff.; Thomas
Geiser / Roland Müller / Kurt Pärli, Klärung
arbeitsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus,
Jusletter 23. März 2020; Kurt Pärli / Jonas Eggmann,
Corona und die Arbeitswelt, Jusletter 8. Februar 2021; Thomas
Pietruszak, Lockdown und Lohnfortzahlung, Jusletter 14. April 2020;
Isabelle Wildhaber, Das Arbeitsrecht in Pandemiezeiten, ZSR
Sondernummer «Pandemie und Recht» 2020, S. 157 ff.
[4]
Siehe Wolfgang Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.),
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl.,
Basel 2020, Art. 108 N 8 m.H.a. (herrschende) Lehre und
Rechtsprechung (zit. BSK OR I-Bearbeiter:in).
[6]
Wiegand (Fn. 4), N 6.
[7]
Latzel (Fn. 2), S. 886.
[8]
Wiegand (Fn. 4), N 6.
[10]
Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem
die Schuldnerin erfüllen muss, kalendermässig bestimmt
oder aufgrund des Vertragsinhalts bestimmbar ist, wobei eine bloss
ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes nicht
ausreicht (BGE 143 II 37
E. 5.2.3).
[11]
Wiegand (Fn. 4), N 7.
[12]
Widmer Lüchinger/Wiegand ziehen bezugnehmend auf das Urteil
des Bundesgerichts 4C.230/2005 vom 1.
September 2005 E. 3.1 den Schluss, dass Arbeit ein
Verfalltagsgeschäft ist (BSK OR I-Widmer
Lüchinger/Wiegand, Art. 102 N 10). Diese Einordnung ist
aufgrund des zugrundeliegenden Sachverhalts dahingehend zu
präzisieren, dass - aufgrund von Art. 339 Abs. 1 OR -
ausschliesslich beendete, z.B. gekündigte (vgl. zu
den weiteren Eintritten der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Ausführungen bei Adrian
Staehelin, Der Arbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-330 a OR, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar,
Bd. 5, 3. Aufl., Zürich 2006, Art. 339 N 2),
Arbeitsverhältnisse als Verfalltagsgeschäfte einzuordnen
sind. Wiegand will im Zweifelsfall immer ein
Verfalltagsgeschäft annehmen (Wiegand [Fn. 4], N 7), woraus
folgt, dass eine Nachfrist anzusetzen ist, wenn unklar ist, ob die
Leistung mit dem Erfüllungszeitpunkt dahinfällt. Auch
Arbeit wäre demnach im Zweifel nachholbar, also noch
möglich.
[13]
Rolf H. Weber, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR,
Berner Kommentar, Bd. 6, 2. Aufl., Bern 2004, Art. 91 N 34.
[14]
Andreas von Tuhr / Arnold Escher, Allgemeiner Teil des
schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 2, 3. Aufl., Zürich
1984, S. 135.
[15]
Urteil des Bundesgerichts 4C.230/2005 vom 1.
September 2005 E. 3.1. Der Grundsatz «ohne Arbeit kein
Lohn» wird irrtümlicherweise teilweise aus Art. 119 OR hergeleitet
(siehe z.B. JAR 1982, S. 119).
[16]
Botschaft vom 3. März 1905 zu einem Gesetzesentwurf betreffend
die Ergänzung des Entwurfes eines schweizerischen
Zivilgesetzbuches durch Anfügung des Obligationenrechtes und
der Einführungsbestimmungen (BBl 1905 II 1), S. 32 ff.
[17]
Bei fortlaufender Nummerierung Art. 1378bis ZGB.
[18]
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht (BBl 1911 II 355), S. 456.
[19]
Benno Schnüriger, Annahmeverzug und Betriebsrisiko, Eine
Untersuchung über den Anwendungsbereich von Art. 324 OR, Diss.
Zürich 1981, S. 18.
[20]
Botschaft vom 25. August 1967 zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis
des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag; BBl 1967 II 241), S. 330.
[22]
Manfred Rehbinder, Annahmeverzug im Arbeitsverhältnis?, SJZ
1982, S. 355.
[23]
«Dienst ist Dienst, und Schnaps ist Schnaps»,
nach Rehbinder (Fn. 22), Fn. 21.
[24]
Rolf H. Weber / Susan Emmenegger, Die Folgen der
Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Berner Kommentar, 2. Aufl.,
Bern 2020, Art. 108 N 34.
[25]
BGE 120 II 209
E. 9a, m.H.a. Weber (Fn. 13), Art. 82 OR N 90. Arbeitsleistungenkönnen gemäss BGE 122 III 66 E. 3a,
unmöglich werden, wobei dem Entscheid ein Agenturvertrag
zugrunde lag. Terminologisch unpräzise BGE 124 III 346 E. 2a,
wonach «der Verzug [des Arbeitgebers]auch dann ein[tritt],wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat» und trotzdem verlangt wird, dass « die Arbeitsleistung als solche zwar möglich [sein
muss]».
[26]
Manfred Rehbinder / Jean-Fritz Stöckli, Einleitung und
Kommentar zu den Art. 319-330b OR, in: Hausheer/Walter
(Hrsg.), Berner Kommentar, Bd. 4, Bern 2010, Art. 324 N 4.
[27]
BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 324 N 5.
[28]
Michel Pellascio, Kommentar zu Art. 324 OR, in: Kren Kostkiewicz /
Wolf / Amstutz / Fankhauser (Hrsg.), Schweizerisches
Obligationenrecht, Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 324 N 11.
[29]
Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel 2005, S. 122 Fn.
1.
[30]
Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012,
Art. 324 N 2.
[31]
Staehelin (Fn. 12), Art. 324a OR N 25.
[32]
Thomas Pietruszak, Kommentar zu Art. 324 OR, in: Honsell (Hrsg.),
Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 324 N 3.
[33]
Siehe Latzel (Fn. 2), Fn. 4 ff.
[34]
Dietrich von Stebut, Leistungsstörungen im
Arbeitsverhältnis, Recht der Arbeit (RdA) 1985, S. 66; die
ausdifferenzierten Argumente bei Latzel (Fn. 2), S. 883 f.
[36]
Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 319 OR N 5.
[37]
Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 319 OR N 11; Thomas Geiser,
Grundlagen und Schranken flexibler Arbeitszeiten im
Einzelarbeitsvertragsrecht, AJP 1997, S. 1328.
[38]
Hermann Becker, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine
Bestimmungen, Art. 1-183 OR, 2. Aufl., Bern 1941, Art. 71 N 8.
[39]
Latzel (Fn. 2), S. 888.
[40]
Anna Kley-Struller, Bundesgericht, I. Zivilabteilung, 24.5.1994, F.
AG c. M. (4C.383/1993), Berufung, AJP 1994, S. 1474; a.A. Rehbinder
(Fn. 22), S. 355.
[41]
Latzel (Fn. 2), S. 889.
[42]
Von Stebut (Fn. 34), S. 67 f.
[43]
Weber (Fn. 13), Art. 71 OR N 40.
[44]
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 (BGB; FNA 400-2).
[45]
Bericht vom 1. Juni 1909 betreffend die Revision des
Obligationenrechts (Nachtrag zur Botschaft vom 3. März 1905; BBl 1909 III 725), S. 747.
[46]
Die Interessen der Arbeitgeberin sind bereits in der Norm selbst
berücksichtigt, weil sich die Arbeitnehmerin dasjenige
anrechnen lassen muss, was sie infolge des Unterbleibens der
Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben
oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat (Bericht 1909 OR-Revision
[Fn. 45], S. 747).
[47]
Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches
für das Deutsche Reich, Bd. II, Recht der
Schuldverhältnisse, Berlin/Leipzig 1888, S. 461 (zit. Motive
E-BGB Bd. II).
[48]
Motive E-BGB Bd. II (Fn. 47), S. 199 f.
[49]
Von Stebut (Fn. 34), S. 68; Berthold Stoppelkamp, Annahmeverzug im
Arbeitsverhältnis, Mainzer, Diss. Mainz 1993, Darmstadt 1993,
S. 19 ff.
[50]
Von Stebut (Fn. 34), S. 68.
[51]
Latzel (Fn. 2), S. 886 f.
[52]
Von Stebut (Fn. 34), S. 68.
[53]
Motive E-BGB Bd. II (Fn. 47), S. 461 f.
[54]
Motive E-BGB Bd. II (Fn. 47), S. 461.
[56]
Entscheidend ist, ob die (Nach-)Leistung für jede
Gläubigerin in derselben Situation noch einen Wert hat
(Weber/Emmenegger [Fn. 24], Art. 108 OR N 23).
[59]
Christiane Brors, Die Abschaffung der Fürsorgepflicht, Habil.
Münster 2001, Tübingen 2002, S. 96.
[60]
Brors (Fn. 59), S. 51.
[61]
Verkürzt sich z.B. die Probezeit i.S.v.
Art. 335b Abs. 3 OR, müssen die ausgefallenen Tage real
«abgearbeitet» werden können (siehe Urteil des
Bundesgerichts 8C_317/2021
vom 8. März 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2.7).
[62]
Die Zuweisung von (Nach-)Arbeit beurteilt sich anhand der
Zumutbarkeit (vgl. Dieter Eglin, Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
zu Arbeitsort, Aufgaben und Arbeitszeit, Schweizer Arbeitgeber [SA]
2000, S. 772).
[63]
Staehelin (Fn. 12), Art. 324 OR N 25. Siehe für das deutsche
Recht Latzel (Fn. 2), S. 904.
[64]
A.A. Weber (Fn. 13), Art. 82 OR N 90.
[65]
In JAR 1982, S. 120, wird festgehalten, dass die Arbeitsleistung
infolge anerkannter Verhinderungsgründe nach
Art. 324a Abs. 1 OR
nicht zumutbar ist.
[66]
Trotzdem ist sich die schweizerische Lehre uneinig, ob Art. 324a Abs. 1
und Abs. 3 OR eine
subjektive (nachträgliche) Unmöglichkeit oder eine
Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung zugrunde liegt:
Staehelin (Fn. 12), Art. 324a OR N 3, 17 und 18 ff.;
Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 324a OR N 1 und 11;
BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 324a N 1 ff.;
Stéphanie Perrenoud, in: Thévenoz/Werro (Hrsg.), Code des
obligations I, Commentaire Romand, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 329 N
17, 22, 40 und 43 (zit. CR OR I-Bearbeiter:in). Auch BSK OR
I-Wiegand, Art. 119 N 10, hält
Art. 324a Abs. 1 OR
für eine Sonderregelung i.S.v. Art. 119 Abs. 3 OR.
Streiff/von Kaenel/Rudolph (Fn. 30), Art. 324a OR N 6,
vertreten die Meinung, dass sowohl Fälle der
Unmöglichkeit als auch solche der Unzumutbarkeit unter Art. 324a OR
fallen.
[67]
Z.B. Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 329 OR N 7.
[68]
Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 329 OR N 19; BSK OR
I-Portmann/Rudolph, Art. 329 N 19 f.; CR OR I-Dietschy-Martenet,
Art. 329 N 10, solange die Ruhezeit nicht länger als 2-3 Tage
dauert; a.A. Staehelin (Fn. 12), Art. 329 OR N 19, mit Ausnahme der
Ruhezeit im Rahmen der von den Kantonen anerkannten religiösen
Feiertagen, vgl.
Art. 20a Abs. 2 ArG
(Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11]); gemäss
Streiff/von Kaenel/Rudolph (Fn. 30), Art. 329 OR N 11, ist eine
vertragliche Kompensationspflicht nur bei fehlendem Lohnanspruch in
der Ruhezeit (wie bei Stunden- oder Akkordlohn) zulässig.
[69]
Z.B. Portmann/Rudolph (Fn. 68), N 19.
[70]
Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 324a OR N 11.
[71]
Thomas Geiser, Arbeitsrechtliche Fragen bei Umweltkatastrophen,
ZBJV 2006, S. 178.
[72]
Z.B. Portmann/Rudolph (Fn. 66), N 3.
[73]
Rehbinder (Fn. 22), S. 355.
[74]
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1; SR 822.111).
[76]
Siehe dazu Philippe Nordmann / David Hill, Kommentar zu Art. 11
ArG, in: Blesi/Pietruszak/Wildhaber (Hrsg.), Kurzkommentar, ArG,
Basel 2018, Art. 11 N 20. Siehe zudem zu den Voraussetzungen, der
Dauer und dem Lohnzuschlag für Überzeitarbeit Art. 9 und 12 f. ArG.
[78]
Die Nacharbeit im Anschluss an die reguläre Arbeit ist
innerhalb von 14 Stunden zu erbringen (Art. 10 Abs. 3 ArG) und
zum arbeitsfreien Sonntag (Art. 18 ArG) ist weiterhin
ein zusätzlicher freier Halbtag pro Woche zu gewähren (Art. 21 ArG).
[79]
Seco, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2,
Bern 2021, S. 011 - 1.
[80]
Nordmann/Hill (Fn. 76), N 7 ff.; Roland A. Müller / Christian
Maduz, Orell Füssli Kommentar, ArG, Arbeitsgesetz mit weiteren
Erlassen im Bereich Arbeitsschutz, 8. Aufl., Zürich 2017, Art.
11 N 4; Roland A. Müller, Kommentar zu Art. 11 ArG, in:
Geiser/von Kaenel/Wyler (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar,
Arbeitsgesetz, Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die
Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Bern 2005, Art. 11 N 41.
[81]
Nordmann/Hill (Fn. 76), N 29.
[82]
Siehe Streiff/von Kaenel/Rudolph (Fn. 30), Art. 342 OR N 6.
[85]
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG) wird um die
Ausgleichszeit verlängert (SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz
und zu den Verordnungen 1 und 2, Bern November 2021, S. 011 - 1.
[86]
Bei drei ausgefallenen Arbeitstagen à 8.25 Stunden, fallen
insgesamt 24.75 Stunden aus, die innerhalb einer Arbeitswoche
nachgearbeitet werden können, weil pro Tag 5.2 Stunden (3.2
Stunden + 2 Stunden) und pro Woche 26 Stunden (bei 5 Arbeitstagen
pro Woche) Nacharbeit geleistet werden kann.
[87]
Die beiden Fassungen von Art. 324 Abs. 1 OR in
italienischer und in französischer Sprache sind sprachlich
deckungsgleich mit der deutschen.
[88]
A.A. Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 324 OR N 3, die diese
Interpretation allerdings mit Blick auf die Gesetzesmaterialien
gleichzeitig als unhaltbar betrachten.
[90]
Einen Überblick über den aktuellen Stand der
Betriebsrisikolehre liefert Nathalie Flück, Das Betriebsrisiko
im Arbeitsverhältnis, Zürich/St. Gallen 2022.
[91]
Portmann/Rudolph (Fn. 27), N 4.
[92]
Streiff/von Kaenel/Rudolph (Fn. 30), Art. 324 OR N 5 und 10.
[93]
Siehe Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 324 OR N 40.
[94]
Staehelin (Fn. 12), Art. 324 OR N 20.
[95]
CR OR I-Perrenoud, Art. 324 N 7 f.
[96]
Pietruszak (Fn. 32), N 8.
[97]
Pellascio (Fn. 28), N 13.
[98]
Jürg Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag,
2. Aufl., Bern 1996, Art. 324 N 3. Brühwiler gab diese
Position in der Folge auf (siehe Jürg Brühwiler,
Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl.,
Basel 2014, Art. 324 N 6).
[99]
Urteil des Arbeitsgerichts Kanton Zürich AH210123-L/U vom 14.
Februar 2022.
[100]
JAR 2011, S. 628 f.
[103]
Urteil des deutschen Bundesarbeitsgericht 5 AZR 211/21 vom 13.
Oktober 2021.
[104]
Motive E-BGB Bd. II (Fn. 47), S. 461 f.
[105]
So schon Rehbinder (Fn. 22), S. 355, der anhand der Dauer des
Arbeitsausfalls beurteilt, ob die die ausgefallene Arbeit
nachholbar ist oder nicht.
[106]
Während der Dauer von rechtmässigen,
kollektivarbeitsrechtlichen Arbeitskämpfen ruhen die
individualarbeitsrechtlichen Hauptleistungspflichten (siehe
Rehbinder/Stöckli [Fn. 26], Art. 324 OR N 42).
[107]
Von Gierke (Fn. 35), S. 593.
[108]
Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Einleitung N 3.
[109]
Hugo Oser, Der Dienstvertrag im Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
Berlin 1907, S. 18, zitiert nach O. E. Imhof, Die Auswirkungen der
Arbeitslosigkeit auf die rechtlichen Verhältnisse des
Dienstvertrages, ZBJV 1944, S. 388.
[110]
Siehe dazu Ulrich Becker, Sozialrecht und Sozialrechtswissenschaft,
Zeitschrift für öffentliches Recht (ZÖR) 2010, S.
611 f.
[111]
Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs Xa ZR 113/08 vom 28. Mai
2009, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2009, S. 2743 f., E. 12.
[112]
Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs Xa ZR 113/08 vom 28. Mai
2009, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2009, S. 2743 f., E. 12.
[113]
Latzel (Fn. 2), S. 893 m.H.a. die deutschen Lehrmeinungen in Fn.
80.
[114]
Latzel (Fn. 2), S. 893 f.
[115]
Latzel (Fn. 2), S. 897.
[116]
Martin Hellfeier, Die Leistungszeit im Arbeitsverhältnis,
Diss. Giessen 2002, Frankfurt a.M. 2003, S. 52 ff. Volker Beuthien,
Das Nachleisten versäumter Arbeit, RdA 1972, S. 22, erachtet
die Nachleistungspflicht in einer leistungs- und freizeitbewussten
Gesellschaft als vertragsuntypisch.
[117]
Latzel (Fn. 2), S. 898.
[118]
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).
[119]
Siehe JAR 2002, S. 165 f.
[120]
Gabriela Riemer-Kafka, Einseitige Arbeitszeitänderungen durch
den Arbeitgeber, AJP 2017, S. 313.
[121]
Geiser (Fn. 37), S. 1328.
[123]
Christoph Senti, Rückforderung oder Verrechnung zu viel
bezahlter Leistungen durch den Arbeitgeber, AJP 2014, S. 51 f.
[124]
In BGE 110 II 344 E. 2,
erachtete das Bundesgericht eine Schadenersatzforderung
gestützt auf Art. 321e OR als
verwirkt an, weil die Arbeitgeberin diese nicht bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hatte. Auch in Urteil des
Bundesgerichts 4A_351/2011
vom 5. September 2011 E. 2.2 war eine Schadenersatzforderung
gestützt auf Art. 321e OR
Gegenstand des Verfahrens. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
wird teilweise als zu streng erachtet (Rehbinder/Stöckli [Fn.
26], Art. 321e OR N 16; Streiff/von Kaenel/Rudolph [Fn.
30], Art. 321e OR N 14).
[127]
Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 319 OR N 35.
[129]
Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 319 OR N 35.
[130]
Latzel (Fn. 2), S. 887.
[131]
Pietruszak (Fn. 32), N 15.
[132]
Frank Vischer / Roland M. Müller, Der Arbeitsvertrag, 4.
Aufl., Basel 2014, § 11 N 16 m.H.a. BGE 107 V 177 E. 1b.
[133]
Rehbinder/Stöckli (Fn. 26), Art. 324 OR N 45.
[135]
Siehe auch Widmer Lüchinger/Wiegand (Fn. 12), N 12 m.H.a. die
herrschende Lehre und die Rechtsprechung.