Rückzug einer Volksinitiative nach aufgehobener Volksabstimmung
Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 1C_105/2020, 1C_129/2020 vom 7. Oktober 2020 i.S. Rückzug der Volksinitiative «Für Ehe und Familie — gegen die Heiratsstrafe» (zur Publikation bestimmt)
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.166Abstract
Im Nachgang zur Aufhebung der Volksabstimmung über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie — gegen die Heiratsstrafe» (BGE 145 I 207) hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob das Initiativkomitee erneut Gelegenheit erhalten sollte, seine Initiative zurückzuziehen, oder ob über die Initiative zwingend wieder abzustimmen sei. Mit einer weitgehend überzeugenden Begründung weist das Bundesgericht die Beschwerde ab und spricht sich dafür aus, dem Initiativkomitee den Rückzug der Initiative zu gestatten. Dass das Gericht die Beschwerde zulässt, ist mit Blick auf die Rechtsweggarantie und den breiten Anwendungsbereich der Beschwerde in Stimmrechtssachen zu begrüssen. Das Urteil lässt dabei aber eine Reihe von prozessualen Fragen ungeklärt, was aus Sicht der Praxis der Stimmrechtsbeschwerde zu bedauern ist. So hätte das Bundesgericht zumindest klarstellen sollen, dass die Rückzugserklärung des Initiativkomitees selbst Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet und nicht die Bekanntmachung des Rückzugs durch die Bundeskanzlei.
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