Das Bundesgericht weist die Filmverleiher in die Urheberrechtsschranken
Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2018 (BGE 145 III 72)
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.105Abstract
Die Swisscom als blosser Access Provider kann nicht verpflichtet werden, den Zugriff auf ausländische Domains zu sperren, welche es Swisscom-Kunden erlauben, im Ausland von Unbekannten urheberrechtswidrig verbreitete Inhalte in der Schweiz abzurufen. Abgesehen davon, dass auch illegal verbreitete Werke hinter der Eigengebrauchsschranke liegen und deshalb deren Konsum keine Urheberrechtsverletzung darstellt, fehlt es an einem adäquat kausalen Tatbeitrag der Swisscom.
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Copyright (c) 2019 Matthias Schwaibold

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