Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt
im Strafrecht
Gleichzeitig eine Besprechung des Urteils des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 (zur Publikation vorgesehen) vom 1. Juni
2017
Daniel Häring *
Die fahrlässige Mittäterschaft ist im Strafrecht
spätestens seit dem Rolling-Stones-Fall fester Bestandteil der
Diskussionen rund um das Fahrlässigkeitsdelikt. Während
die traditionelle Lehre sich dieser Rechtsfigur eher skeptisch
gegenüberstellt, lässt sich in jüngerer Zeit ein
Trend in Richtung Anerkennung einer Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt ausmachen. Der durch das Bundesgericht
gefällte Raketenfall ist Anlass der vorliegenden Untersuchung,
welche die Diskussion aufnimmt, die Argumente gegen die Rechtsfigur
kritisch beleuchtet und ein Konzept für eine
Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt vorstellt.
Zitiervorschlag: Daniel Häring, Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, in:
sui-generis
2018, S. 1
URL: sui-generis.ch/55
DOI:
https://doi.org/10.21257/sg.55
* Dr. iur. Daniel Häring, Rechtsanwalt, Partner bei böckli bühler partner, Basel; Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Universität Basel; Vizepräsident des Zivilkreisgerichts Basellandschaft Ost.
I. Das wiederkehrende Problem
1. Zwei Bundesgerichtsfälle mit unterschiedlichen Urteilen
Das schweizerische Bundesgericht hatte am 1. Juni 2017 den folgenden
Sachverhalt zu beurteilen, der in der vorliegenden Untersuchung als
Ausgangsfall dienen soll:[1]
Am 1. Januar 2013 ging um 00.05 Uhr bei der Einsatzzentrale der
Kantonspolizei Aargau die Meldung ein, dass ein Balkon eines
Mehrfamilienhauses in Flammen stand. A und B wurden über ein
Ausschlussverfahren als Täter ermittelt. Die beiden haben kurz vor
Mitternacht Raketen abgefeuert. Eine der abgefeuerten Raketen war in
ihrer Flugbahn fehlgeleitet und verursachte den Brand. Es war nicht
mehr zu ermitteln, welcher der beiden Beteiligten die fehlgeleitete
Rakete zündete, wenngleich es einer von beiden gewesen sein
musste. Die Fehlleitung der Rakete hatte ihre Ursache in einem
unsachgemässen Abfeuern («falsches»
In-den-Boden-Stecken). Es stand fest, dass die beiden Beschuldigten
zwar gemeinsam beschlossen hatten, die Raketen zu zünden, es wurde
aber keine gemeinsame (explizite) Absprache in Bezug auf das
«falsche» bzw. «gefährliche» Abfeuern
festgestellt. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF
868'951.-, Personen wur-den keine verletzt.
Schon vor rund dreissig Jahren ereignete sich Ähnliches. Das
Bundesgericht hatte am 15. Mai 1987 einen Fall zu entscheiden, der in die
schweizerische Strafrechtsgeschichte als «Rolling-Stones-Fall»
einging:[2]
A und B bemerkten neben der Strasse am rechten Tössufer zwei
grosse Steinbrocken, welche sie auf Anregung von A den dortigen
Abhang hinunterzurollen beabsichtigten. Ihnen waren einerseits die
örtlichen Verhältnisse bestens bekannt und sie wussten
insbesondere, dass sich in jenem Bereich am Tössufer
öfters Leute - vorwiegend Fischer - aufhielten. Andererseits
war ihnen auch bewusst, dass mit den grossen Steinen von ca. 52 kg
bzw. über 100 kg Gewicht eine Person, die sich zufällig
im Gefahrenbereich aufhält, getroffen werden könnte. Aus
diesen Gründen ging B auf Vorschlag von A ein paar Schritte
nach vorne gegen den Abgrund, um abzuklären, ob sich jemand
unten am Abhang bzw. im Bereich des Tössufers aufhalte. Dabei
rief er einmal laut hinunter, ob jemand unten sei, wobei er aber
von seinem Standort aus das rechte Tössufer nicht einsehen
konnte. Nachdem auf das Rufen niemand geantwortet hatte, kehrte B
zu A zurück, behändigte den grossen, über 100 kg
schweren Stein und liess ihn den Abhang hinunterrollen. Unmittelbar
nachher rollte A den kleineren, ca. 52 kg schweren Stein ebenfalls
hinunter. Es steht fest, dass der unter dem Abhang befindliche
Fischer X von einem der beiden Steine getroffen wurde; jedoch
konnte nicht geklärt werden, von welchem.
Nicht ähnlich sind hingegen die Urteile, welche das Bundesgericht in
den beiden Fällen erlassen hat. Während im Rolling-Stones-Fall
beide Beteiligten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurden,
wurden im Raketenfall beide vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung
einer Feuersbrunst freigesprochen.[3]
2. Ähnlich gelagerte Sachverhalte
Die Liste ähnlicher Fälle lässt sich verlängern, etwa
wenn zwei Einbrecher eine Fabrikhalle mittels Streichhölzer
ausleuchten, diese achtlos wegwerfen, und die Halle zu brennen beginnt,
ohne dass sich im Nachhinein eruieren lässt, wer das letztlich
brandstiftende Streichholz geworfen hat.[4]
Oder trifft ein aus drei oder mehr Personen bestehender Verwaltungsrat den
Beschluss, ein Produkt - um dessen Gefährlichkeit die Beteiligten
wissen könnten - nicht vom Markt zu ziehen, kann sich jeder im Falle
von Fahrlässigkeitserfolgen darauf berufen, seine Gegenstimme
hätte nichts am Beschluss geändert.[5]
Die Problematik bei der strafrechtlichen Aufarbeitung dieser und
ähnlich gelagerter Fälle ist stets dieselbe, sie liegt in der
natürlichen Kausalität. Es ist zwar jeweils erstellt, dass die
Handlungen sämtlicher Beteiligter gemeinsam zu den jeweiligen
Fahrlässigkeitserfolgen geführt haben. Wird allerdings die
natürliche Kausalität der Einzelhandlung jeder Person mithilfe
der einschlägigen Conditio-sine-qua-non-Formel[6]
geprüft, ist diese zu verneinen. So ist etwa im Ausgangsfall zwar
erstellt, dass das gemeinsame Raketenabfeuern den Brand verursacht hat.
Wird jedoch geprüft, ob A oder B je einzeln für den Brand mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine kausale Ursache gesetzt
haben, ist dies zu verneinen. Die Bestimmung der Kausalität bereitet
also dort Schwierigkeiten, wo mehrere Ursachen hätten
erfolgsursächlich sein können, ex post aber nicht festzustellen
ist, welche.
II. Bisherige Lösungsansätze und
deren Schwachstellen
1. Vorab: Wäre es ein Vorsatzdelikt, gäbe es keine Probleme
Ginge es in den genannten Fällen um Vorsatzdelikte, bestünden
strafrechtlich keine Zurechnungsprobleme. Beim Vorsatzdelikt wird diese
Problematik der fehlenden Einzelkausalität bei gemeinsamer Tatbegehung
seit jeher mittels der Figur der Mittäterschaft befriedigend
gelöst. Jedem Mittäter werden auch die Tatbeiträge der
anderen zugerechnet. Somit wird nicht mehr danach gefragt, ob ein
Mittäter den Taterfolg alleine verursacht hat, sondern ob ihn die
Mittäter gemeinsam verursacht haben.[7]
Bei fahrlässiger Tat hingegen fehlt es - zumindest nach traditioneller
Lehre - bis heute an einer entsprechenden Möglichkeit, da es nach
dieser Lehre beim Fahrlässigkeitsdelikt keine Mittäterschaft[8]
Deshalb werden die streitgegenständlichen Fälle auf
unterschiedlichste andere Art gelöst. Zu den wichtigsten
Lösungsansätzen gehören die nachfolgenden.[9]
2. Freispruch in dubio pro reo
Der erste Lösungsansatz ist einfach: Freispruch sämtlicher
Beteiligter in dubio pro reo. Nach dieser Auffassung sei in Fällen
zweifelhafter Kausalität zu Gunsten jedes Beteiligten anzunehmen, der
jeweils andere habe die Erfolg verursachende Handlung ausgeführt. Wenn
somit keinem der Beteiligten der Erfolg mit der notwendigen
Wahrscheinlichkeit zugerechnet werden kann, müssen alle freigesprochen
werden.[10]
Diese Lösung ist rechtlich vertretbar, lässt jedoch das den
jeweiligen Fällen inhärente Strafbedürfnis ausser Acht. Die
Handlungen der Beteiligten, also etwa das unsorgfältige
Raketenabfeuern oder das unsorgfältige Steinewerfen, sind weder sozial
nützlich noch sozial üblich, weshalb eine fahrlässige
Nebenfolge derselben nur schwer als sozialadäquat eingestuft werden
kann. Eine Bestrafung beider erscheint deshalb gerecht, selbst wenn
nachgewiesen werden könnte, wer die verhängnisvolle Rakete
abgefeuert oder wer den verhängnisvollen Stein geworfen hat.
Hätten die beiden Beteiligten bei gleicher Sachlage mit einem
gemeinsamen Tatentschluss die Raketen gestartet, um den Brand
vorsätzlich zu verursachen, würde jedenfalls ein Freispruch
beider in dubio pro reo wohl kaum in Betracht gezogen werden.[11]
3. Einheitstäterschaft -
Mitverursachungstheorie
Ein weiterer Lösungsansatz umgeht das Kausalitätsproblem, indem
jeder irgendwie geartete erfolgs(mit)ursächliche Beitrag für die
Bejahung der Fahrlässigkeitshaftung als ausreichend erklärt wird.
Die Theorie der Einheitstäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt
besagt, dass jedes irgendwie geartete sorgfaltswidrige und
erfolgsmitursächliche Handeln zur Fahrlässigkeitstäterschaft
führt. Nach dieser Theorie ist in Fällen unklarer Kausalität
bereits als Erfolgsursache ausreichend, dass der eine Täter den
anderen durch sein Mittun in dessen Handeln bestärkt und
unterstützt hat. Auch wenn die Personen gemeinsam Handeln, werden sie
- zum Teil unter dem Begriff «Nebentäter» - nach dieser
Auffassung als Einzeltäter behandelt.[12]
Auch diese Lösung hat mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Es ist
unklar, was A (und somit auch B) eigentlich genau vorgeworfen wird. Die
Theorie der Einheitstäterschaft präsentiert eine Auswahlsendung:
entweder hat A selbst die verhängnisvolle Rakete gezündet, oder
wenn nicht, hat er wenigstens die Handlungen des B (psychisch)
unterstützt, und zwar durch den gemeinsamen Entschluss des
Raketenabfeuerns, oder durch die blosse Anwesenheit am Tatort, oder durch
das Zünden der eigenen Rakete. Eine solche
«Wahlfeststellung» kann zur strafrechtlichen Zurechnung nur
schwerlich ausreichen. Die Lösung ist zu konturenlos, da die Grenzen
einer strafwürdigen Mitverursachung nicht ausreichend feststehen.[13]
Ein solcher Ansatz verstösst zudem gegen das
Verantwortungsprinzip.
Ausserhalb des Unterlassungsdelikts ist jeder grundsätzlich nur
für eigenes Handeln verantwortlich, nicht für fremdes. Es ist
deshalb fraglich, ob jemand wirklich als Täter zu bestrafen ist, wenn
er mit der ihm vorgeworfenen Handlung die Haupthandlung des Täters
lediglich unterstützt oder veranlasst. Im Bereich der Vorsatzdelikte
ist unbestritten, dass solch untergeordnete Handlungen lediglich als
Teilnahme zu werten sind. Weshalb beim Fahrlässigkeitsdelikt hingegen
auch untergeordnete Handlungen zur Täterschaft führen sollen, ist
bisher nicht überzeugend dargelegt worden.[14]
4. Unterlassungslösung
Schliesslich wird in Fällen wie den vorliegenden als Lösung auch
vertreten, den Vorwurf einfach zu verlagern, weg vom aktiven Handeln, hin
zu einem Unterlassen. Dem jeweils Beteiligten wird dabei vorgeworfen, es
unterlassen zu haben, den anderen von seinem pflichtwidrigen Tun abzuhalten[15]
Im Ausgangsfall würde A somit nicht mehr vorgeworfen, selbst die
verhängnisvolle Rakete gezündet zu haben, sondern nichts
unternommen zu haben, B von dessen Raketenzünden abzuhalten. A
könnte dadurch als Unterlassungstäter verurteilt werden; gleiches
würde für B gelten.
Diese Betrachtungsweise widerspricht dem tatsächlichen
Geschehensablauf und wirkt unnatürlich. Der Schwerpunkt des
strafrechtlichen Vorwurfs wird auf ein dem Begehen vorgelagertes
Unterlassen verschoben, welches für sich allein noch keine
unmittelbare Gefahr begründet. Der relevante Vorwurf im Ausgangsfall
liegt kaum in der Nichtverhinderung des fremden Raketenzündens,
sondern - dem tatsächlichen Geschehen entsprechend - im Zünden
der eigenen Rakete(n). Zudem hat in Fällen, bei denen sowohl ein
Handlungs- als auch ein Unterlassungsmoment vorliegt, das Unterlassen
hinter dem Handeln grundsätzlich zurückzutreten
(Subsidiaritätstheorie).[16]
Die Unterlassungslösung muss sich vorwerfen lassen, zur Umgehung des
Beweisproblems ein Handlungsdelikt in ein Unterlassungsdelikt umzudeuten
und ist bereits deshalb abzulehnen.[17]
Unklar ist weiter, wie im Ausgangsfall die für das Unterlassungsdelikt
notwendige Garantenstellung des Täters begründet werden soll.
Denkbar wäre die Garantenstellung aus Ingerenz.[18]
Dabei ist aber fraglich, welches vorangegangene gefährliche Tun die
Gefahrverantwortung begründen soll: Ist es der Entschluss zum Abfeuern
von Raketen, oder aber erst das Abfeuern selbst? Es ist jedenfalls nicht
schlüssig nachvollziehbar, warum das Abfeuern der eigenen Rakete
für A eine Verhinderungspflicht betreffend die Handlungen des B
begründen sollen.[19]
Auf jeden Fall liegt darin keine dem Unterlassen vorgelagerte Handlung, da
durch das Abfeuern der Raketen der massgebliche Erfolg bereits unmittelbar
und vollständig eingetreten ist.[20]
5. Die Lösung des Bundesgerichts im Rolling-Stones-Fall
Im Rolling-Stones-Fall verurteilte das Bundesgericht beide Steineroller
wegen fahrlässiger Tötung des Fischers. Das Bundesgericht
entschied derart wohltuend prägnant,[21]
dass die massgebliche Stelle hier im Volltext wiedergegeben wird:
«Vorliegendenfalls steht fest, dass beide Angeklagten gemeinsam
die beiden Steine den Abhang hinunterrollen lassen wollten. Bei einer
derartigen Konstellation ist nicht danach zu fragen, ob der jeweilige
Einzelbeitrag für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal
geworden ist, sondern ob die Kausalität zwischen der gemeinsam
vorgenommenen Gesamthandlung und dem eingetretenen Erfolg zu bejahen
ist. Jedenfalls muss dies gelten, wenn, wie vorliegendenfalls, die
sorgfaltswidrige Handlung gemeinsam beschlossen und in der Folge in
einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gemeinsam
durchgeführt wird, wobei es der zufälligen Arbeitsteilung
überlassen bleibt, wer welchen Stein ins Rollen bringt. Ist aber
davon auszugehen, dass jedenfalls einer der beiden Steine den Tod des
Opfers bewirkt hat, genügt dies zur Feststellung, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers für den eingetretenen Tod
kausal geworden ist. Anders zu entscheiden wäre dann, wenn die
beiden Angeklagten unabhängig voneinander gehandelt
hätten.»[22]
Diese Entscheidung des Bundesgerichts wurde in der Schweiz und über
die schweizerischen Grenzen hinaus zu einem «Meilenstein» in der
Diskussion rund um die fahrlässige Mittäterschaft.[23]
III. Argumente gegen eine fahrlässige Mittäterschaft und
deren
Relativierung
Die Lehre deutete den Rolling-Stones-Fall tendenziell als Anerkennung einer
fahrlässigen Mittäterschaft durch das Bundesgericht, obwohl es -
nach tradi-tioneller Lehre - eine solche nicht gebe. Zahlreiche Argumente
wurden und werden seither gegen die Möglichkeit einer
fahrlässigen Mittäterschaft vorgetragen.
1. Kein gemeinsamer Tatentschluss?
Das Hauptargument, welches gegen eine fahrlässige Mittäterschaft
vorgebracht wird, lautet, diese sei nicht möglich, weil
Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraussetze. Da ein
solcher gemeinsamer Tatentschluss bei fahrlässigem Zusammenwirken
nicht vorliegen könne, sei auch keine fahrlässige
Mittäterschaft möglich.[24]
Auch das Bundesgericht hat sich in einem obiter dictum in diesem Sinne
geäussert. In
BGE 126 IV 84
beschäftigte sich das Gericht zwar primär mit der
Mittäterschaft bei Verkehrsdelikten und der Frage, ob jemand
Täter von Verkehrsdelikten sein könne, der das Fahrzeug nicht
selbst lenke. Im Zuge der allgemeinen Erwägungen zur
(vorsätzlichen) Mittäterschaft führte das Bundesgericht aus,
ohne dass der Fall zu dieser Überlegung Anlass gegeben hätte und
ohne Auseinandersetzung mit der eigenen Rolling-Stones-Praxis, die
Mittäterschaft würde eine Entscheidung voraussetzen, die
zumindest Eventualvorsatz verlange. Folglich sei eine fahrlässige
Mittäterschaft nicht denkbar.[25]
Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn bei fahrlässiger
Einzeltäterschaft kein Tatentschluss bzw. Vorsatz gefordert wird,
warum soll ein solcher bei fahrlässiger Mittäterschaft vorliegen
müssen? Selbstverständlich liegt bei einem gemeinsam
ausgeführten Fahrlässigkeitsdelikt kein gemeinsamer Entschluss zu
einem Delikt vor, sonst wäre es kein Fahrlässigkeitsdelikt mehr,
sondern ein Vorsatzdelikt. Die fahrlässige Mittäterschaft kann
aber rein logisch nicht deshalb unmöglich sein, weil
Tatbestandselemente der vorsätzlichen Mittäterschaft nicht
vorliegen - ja begriffsnotwendig gar nicht vorkommen können. Niemand
käme schliesslich auf die Idee zu behaupten, es gäbe keine
fahrlässige Einzeltäterschaft, weil vorsätzliche
Einzeltäterschaft Vorsatz verlange, und dieser bei fahrlässiger
Einzeltäterschaft nicht vorkomme. Gemeinsamkeit bei
Fahrlässigkeit darf nicht mit den Kriterien der Gemeinsamkeit beim
Vorsatzdelikt (d.h. gemeinsamer Tatentschluss und arbeitsteilige
Verwirklichung) definiert werden. Vielmehr muss die fahrlässige
Mittäterschaft nach eigenen Tatbestandselementen strukturiert werden,
ohne Übernahme der Elemente der vorsätzlichen
Mittäterschaft. Dieses Argument gegen eine fahrlässige
Mittäterschaft
erweist sich somit bereits im Kern als zirkulär.[26]
2. Keine gesetzliche Grundlage für eine fahrlässige
Mittäterschaft?
Weiter wird gegen eine fahrlässige Mittäterschaft vorgebracht,
diese sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.[27]
Allerdings ist auch die vorsätzliche Mittäterschaft nicht
gesetzlich geregelt. Trotzdem hat sie sich als strafbarkeitserweiternde
Form der Zurechnung, ohne hinreichende gesetzliche Grundlage, in Lehre und
Rechtsprechung etabliert und ist heute allgemein anerkannt. Weshalb das
Argument der fehlenden gesetzlichen Grundlage ausschliesslich gegen eine
fahrlässige Mittäterschaft sprechen soll, ist nicht ersichtlich.
Auch diese kann sich in Lehre und Rechtsprechung etablieren, ohne dass eine
fehlende gesetzliche Grundlage dagegen sprechen würde.[28]
3. Keine Möglichkeit der Unterscheidung von Beteiligungsrollen?
Es ist zu lesen, beim Fahrlässigkeitsdelikt sei es nicht möglich,
unterschiedliche Beteiligungsformen voneinander abzugrenzen; deshalb sei
auch die Konstruktion einer Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich.[29]
Dagegen ist zunächst einzuwenden, dass die Unmöglichkeit der
Unterscheidung einer vertikalen Beteiligungsstruktur (d.h. Täterschaft
zu Teilnahme) nicht zur Unmöglichkeit der Unterscheidung einer
horizontalen Beteiligungsstruktur (d.h. unterschiedliche Formen der
Täterschaft) führen kann.[30]
Darüber hinaus gibt es auch beim Fahrlässigkeitsdelikt durchaus
die Möglichkeit, zwischen Täterschaft und Teilnahme zu
unterscheiden. Wenn etwa die (fahrlässige) Handlung eines an einem
Fahrlässigkeitsdelikt Beteiligten lediglich darauf abzielt, die
erfolgsverursachende Fahrlässigkeitshandlung eines anderen Beteiligten
zu veranlassen oder zu fördern, erscheint dies als fahrlässige
Anstiftung oder Gehilfenschaft bzw. als Anstiftung oder Gehilfenschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt.[31]
Tatsächlich wurde in der Lehre schon mehrfach aufgezeigt, wie auch
beim Fahrlässigkeitsdelikt Alleintäter, Mittäter und
mittelbare Täter sowie blosse Teilnehmer (Anstifter und Gehilfen)
voneinander abgegrenzt werden können.[32]
4. Ausweitung der Strafbarkeit?
Schliesslich ist durch die Anerkennung einer Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt auch keine Ausweitung der Strafbarkeit zu
befürchten.[33]
Zum einen werden solche Fälle bereits jetzt regelmässig unter der
Rechtsfigur der fahrlässigen Nebentäterschaft bestraft. Zum
anderen würde eine konsequente Unterscheidung sämtlicher
Beteiligungsformen beim Fahrlässigkeitsdelikt - d.h. inkl. der
Anerkennung von fahrlässiger Anstiftung und fahrlässiger
Gehilfenschaft - vielmehr dazu führen, dass mangels Strafbarkeit von
fahrlässiger Teilnahme die strafrechtliche Haftung bei
fahrlässigen Handlungen eingegrenzt würde.[34]
5. Fazit
Die gegen eine fahrlässige Mittäterschaft vorgetragenen Argumente
überzeugen nicht. Deshalb geht die neuere Lehre auch vermehrt von der
Möglichkeit einer Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt
aus oder vertritt zumindest eine differenzierte Auffassung.[35]
IV. (Tatbestands-)Elemente einer
Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt
Über die einzelnen Voraussetzungen einer fahrlässigen
Mittäterschaft besteht unter den Befürwortern einer solchen
Möglichkeit noch kein abschliessender Konsens; immerhin gehen die
verschiedenen Ansätze in die ähnliche Richtung. Nachfolgend sei
ein möglicher Ansatz präsentiert.[36]
Vorab sei aber noch eine begriffliche Präzisierung erlaubt: Der
verbreitete Begriff «fahrlässige Mittäterschaft» ist
irreführend. Nicht die Mittäterschaft wird fahrlässig
begangen, sondern ein Fahrlässigkeitsdelikt wird durch mehrere
Personen ausgeführt. Richtig ist also die Frage, ob es eine
Mittäterschaft sowohl beim Vorsatz- als auch beim
Fahrlässigkeitsdelikt gibt.[37]
Anstelle einer fahrlässigen Mittäterschaft wäre es deshalb
treffender, von einer Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt
zu sprechen.
Mittäterschaft bedeutet gemeinsame Täterschaft. Deshalb muss es
zunächst einmal gelingen, einen hinreichend präzisen Begriff
fahrlässiger «Gemeinsamkeit» zu bilden.[38]
Da sich die Gemeinsamkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt begriffsnotwendig
nicht auf die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands beziehen kann,
muss sie sich auf die natürliche(n) Handlung(en) beziehen, die dem
sorgfaltswidrigen Verhalten zugrunde liegen bzw. deren sorgfaltswidrige
Ausführung den Fahrlässigkeitserfolg herbeigeführt hat. Die
gemeinsame Erfolgsherbeiführung definiert sich beim
Fahrlässigkeitsdelikt somit über die gemeinsame Vornahme der zum
Fahrlässigkeitserfolg führenden natürlichen Handlung(en).[39]
Zum Vergleich: Gemeinschaftskonstituierende Elemente der vorsätzlichen
Mittäterschaft sind subjektiv der gemeinsame Tatentschluss, objektiv
die arbeitsteilige Ausführung der Gesamttat bzw. Mittätertat.
Diese Überlegungen können auch beim Fahrlässigkeitsdelikt
analog Anwendung finden: Auch hier bedarf es eines bewussten
Zusammenwirkens der Beteiligten bei der Ausführung der
natürlichen Handlung(en), welche sich als Ursache des
Fahrlässigkeitserfolgs zeigen. Die zwischen den am
Fahrlässigkeitsdelikt Beteiligten notwendige Gemeinsamkeit besteht
subjektiv aus dem gemeinsamen Entschluss zur arbeitsteiligen
Ausführung der zum Fahrlässigkeitserfolg führenden
Handlung(en). Man kann von einem gemeinsamen Handlungsentschluss sprechen.
Objektiv gemeinschaftskonstituierendes Element ist beim
Fahrlässigkeitsdelikt das arbeitsteilige Zusammenwirken bei der
Ausführung derjenigen natürlichen Handlung(en), die sich objektiv
als Ursache des eingetretenen Fahrlässigkeitserfolgs zeigen. Damit ist
die Gemeinsamkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt hinreichend definiert.[40]
Weiter ist zu fordern, dass jeder Mittäter täterschaftlich
handelt. Das Bestehen einer subjektiven und objektiven Gemeinsamkeit beim
Fahrlässigkeitsdelikt, welche es rechtfertigt, von gemeinsamer
Vornahme der zum Fahrlässigkeitserfolg führenden Handlung(en) zu
sprechen, begründet für sich noch keine strafrechtliche
Verantwortlichkeit aller Beteiligten für die durch diese Handlung(en)
herbeigeführten Erfolge. Vielmehr ist zu verlangen, dass jeder
Mittäter das Täterkriterium erfüllt. Die am
Fahrlässigkeitsdelikt Beteiligten müssen somit gestützt auf
den gemeinsamen Handlungsentschluss einen individuellen Einzelbeitrag bei
dessen Umsetzung, d.h. bei der arbeitsteiligen Ausführung der Erfolg
verursachenden Handlung(en) erbringen. Dieser individuelle Handlungsbeitrag
muss für das ganze Projekt wesentlich sein und eine individuelle
Sorgfaltspflichtverletzung der jeweils handelnden Person darstellen.[41]
In Anlehnung an die gemeinsame (funktionale) Tatherrschaft beim
Vorsatzdelikt könnte man beim Fahrlässigkeitsdelikt von
gemeinsamer (funktionaler) Handlungsherrschaft sprechen.
Die Mittäterschaft führt sowohl beim Vorsatz- als auch beim
Fahrlässigkeitsdelikt zu einer wechselseitigen Zurechnung der
Handlungsbeiträge der Beteiligten. Deshalb ist bei der Prüfung
der (natürlichen) Kausalität danach zu fragen, ob die Handlungen
aller Beteiligten (und nicht von jedem einzeln) den Taterfolg mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herbeigeführt haben. Nach
Feststellung der Kausalität ist in einem weiteren Schritt zu
prüfen, inwieweit dem einzelnen Beteiligten der gemeinsam
herbeigeführte Fahrlässigkeitserfolg individuell zugerechnet
werden kann. Dabei ist zu verlangen, dass der Einzelne durch seine
pflichtwidrig unvorsichtig ausgeführte individuelle Einzelhandlung ein
tatbestandsrelevantes unerlaubtes Risiko geschaffen hat, welches sich,
gemeinsam mit den durch die übrigen Beteiligten geschaffenen
unerlaubten Risiken, in generell und individuell voraussehbarer und
vermeidbarer Weise im tatsächlich eingetretenen
Fahrlässigkeitserfolg (mit-)realisiert hat.[42]
Somit ergeben sich folgende Tatbestandselemente einer Mittäterschaft
beim Fahrlässigkeitsdelikt im Überblick:[43]
(i) Die Beteiligten fassen einen gemeinsamen Handlungsentschluss zur
arbeitsteiligen Vornahme der natürlichen Handlung(en), deren
sorgfaltswidrige Ausführung zum Fahrlässigkeitserfolg
geführt haben; (ii) sie führen den gemeinsamen
Handlungsentschluss in arbeitsteiligem Zusammenwirken aus; (iii) dabei
erbringt jeder Einzelne einen wesentlichen Einzelbeitrag, der sich für
ihn als individuelle Sorgfaltspflichtverletzung erweist; (iv) die
Handlungen aller Beteiligten müssen den Fahrlässigkeitserfolg
gemeinsam (natürlich) kausal verursacht haben, und (v) der
Fahrlässigkeitserfolg muss für jeden Beteiligten vorhersehbar und
vermeidbar sowie jedem Beteiligten individuell objektiv zurechenbar sein.
V. Das Urteil des Bundesgerichts im Lichte der Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt
1. Einleitung
Voranstehend wurde das wiederkehrende Problem dargestellt und aufgezeigt,
dass die klassischen Lösungsansätze mit Ungereimtheiten behaftet
sind. Es wurde herausgearbeitet, dass die Gründe, welche gemeinhin
gegen eine Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt vorgetragen
werden, nicht überzeugen. Schliesslich wurde aufgezeigt, wie die
Tatbestandsmerkmale einer solchen Rechtsfigur definiert werden können.
Zum Abschluss der vorliegenden Untersuchung soll nun der Entscheid des
Bundesgerichts im Ausgangsfall (Raketenfall) dargestellt und im Lichte der
Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt analysiert werden.
2. Die vorinstanzlichen Urteile
In den vorinstanzlichen Verfahren gaben sich jeweils Schuld- und
Freisprüche die Hand:
Zunächst wurden die beiden Beschuldigten mit separaten Strafbefehlen
und einer auf den Rolling-Stones-Entscheid gestützten Begründung
wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst sowie Widerhandlung
gegen das Brandschutzgesetz bestraft.[44]
Im nachfolgenden erstinstanzlichen Verfahren kam der Präsident des
Bezirksgerichts Laufenburg zum Schluss, dass es an der individuellen
Zurechenbarkeit fehle. Der Hinweis auf den Rolling-Stones-Entscheid
ändere daran nichts, weil im konkreten Fall kein gemeinsamer Beschluss
einer sorgfaltswidrigen Handlung vorliege. Vielmehr sei «nur» von
einem nicht abgesprochenen Fehlverhalten zweier gedankenloser Männer
auszugehen. Er sprach beide Angeklagten frei.[45]
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A und B der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) schuldig. Es vertrat die Meinung, die beiden Beschuldigten hätten
gemeinsam beschlossen, vier gleichartige Feuerwerksraketen arbeitsteilig zu
starten. Es sei davon auszugehen, dass sie jeweils für sich und ohne
vorgängige Absprache beschlossen, die Raketen in der zwar
gefährlichen, aber nicht unüblichen Weise durch jeweiliges
In-den-Boden-Stecken auf dem Rasenplatz direkt vor der Wohnung des ersten
Beschwerdeführers mit nur wenigen Metern Abstand in unmittelbarer
Nähe zum in Brand geratenen Balkon abzufeuern. Es sei allgemein
bekannt sowie erkennbar und ergebe sich aus Sicherheitsempfehlungen, dass
ein ausreichender Sicherheitsabstand nicht nur zu Personen, sondern auch zu
Gebäuden eingehalten werden müsse. Nach der
Website der Beratungsstelle für Brandverhütung (BFB)
sei je nach Grösse des Feuerwerkskörpers ein Sicherheitsabstand
von mindestens 40m zu Gebäuden, Getreidefeldern oder Waldrändern
erforderlich. Aufgrund des Augenscheins sei klar, dass der auch nur
für ein halbwegs sicheres Abfeuern erforderliche Minimalabstand nicht
eingehalten wurde und jede von der Senkrechten abweichende Flugbahn einen
gefährlichen Irrflug darstellte. Der Brand sei direkte Folge der
gemeinsam beschlossenen und vorgenommenen Gesamthandlung, die als
sorgfaltswidrig zu bezeichnen sei.[46]
3. Das Urteil des Bundesgerichts in der Sache
Das Bundesgericht entschied den Fall nicht primär aufgrund
rechtlicher, sondern insbesondere tatsächlicher Umstände. Es
hielt gestützt auf den vom Obergericht verbindlich festgestellten
Sachverhalt fest, dass die Beschuldigten zwar beschlossen hätten,
arbeitsteilig vier Raketen zu starten. Es habe jedoch nicht festgestellt
werden können, dass sie auch beschlossen hätten, dies durch ein
unsorgfältiges In-den-Boden-Stecken der Raketen zu tun. Dies sei
jedoch ursächlich gewesen für den schadensverursachenden
Irrläufer. Vielmehr hätten die Beteiligten jeweils für sich,
d.h. ohne vorgängige Absprache, die Raketen in dieser nicht
unüblichen Weise abgefeuert. Aus dieser Beweisführung folge, dass
die beiden Beschuldigten nicht beschlossen hätten, ein Risiko
einzugehen; sie hätten einzig beschlossen, Raketen zu starten. Die
(pflichtwidrige) Art und Weise des Startens bestimmte hingegen jeder
für sich, d.h. ohne vorgängige Absprache.[47]
In Bezug auf das eigentlich sorgfaltswidrige Element des
«falschen» bzw. «gefährlichen» Abfeuerns liege
keine gemeinsame Absprache vor, mit anderen Worten sei der gemeinsame
Beschluss einer sorgfaltswidrigen Handlung nicht bewiesen.[48]
Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation, so das Bundesgericht,
dürfe insbesondere der Rolling-Stones-Fall nicht als Vergleichsfall
dienen:
«Mithin fehlt es an den Voraussetzungen der Annahme einer
Gesamthandlung im Sinne von BGE 113 IV 58 [...]. Das Bundesgericht hat
deshalb weder auf BGE 113 IV 58 einzugehen noch sich mit der
Kausalitätsfrage auseinanderzusetzen.»[49]
Diese Beweislosigkeit, so das Bundesgericht weiter, könne nicht
über eine wie auch immer begründete Mittäterschaft
substituiert werden. Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führe
lediglich zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen
Nachweises von Tatbeiträgen, keineswegs aber hinsichtlich des
Tatentschlusses.[50]
Daraus folgert das Bundesgericht:
«
Auf die Frage, ob und inwiefern sie [Anm: die beiden Beschuldigten]
sich auch 'gemeinsam' sorgfaltswidrig verhalten könnten, ist nicht
einzugehen. Denn klar ist, dass die Komponente eines sorgfaltswidrigen
gemeinsamen Unternehmens [...] in subjektiver Hinsicht in jeder
Eventualität erst nachgewiesen werden müsste.»[51]
Deshalb kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich wegen des nur
mangelhaft durchgeführten Beweisverfahrens nicht mehr eruieren lasse,
welcher der beiden Beschwerdeführer die brandauslösende Rakete
gezündet hatte. Insbesondere sei auch deren individuell-konkretes
Vorgehen und der diesbezüglich rechtserhebliche subjektive Sachverhalt
nicht mehr zu eruieren. Weil dies zu einem prozessualen Leerlauf
führen würde, sei davon abzusehen, die Sache nach
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG[52]
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr seien die Beschwerden
gutzuheissen, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und beide Beteiligten
freizusprechen.[53]
4. Analyse des Urteils mit Blick auf die fahrlässige
Mittäterschaft
Auch wenn das Bundesgericht die Frage nach einer Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt letztlich offen lässt, sind im Lichte des
Entscheids doch folgende für die Diskussion wichtigen Punkte
hervorzuheben.
a) Meinungsstand der Lehre
Das Bundesgericht schreitet im Urteil die schweizerischen Lehrmeinungen zur
fahrlässigen Mittäterschaft und zum Rolling-Stones-Entscheid ab;
es kommt zum Schluss, dass die Konzeption einer fahrlässigen
Mittäterschaft von der wohl herrschenden Lehre abgelehnt werde.[54]
Das Bundesgericht anerkennt im Urteil immerhin, dass es die Lehre zur
Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt nicht erschöpfend
darstellt.[55]
Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Störend ist vor
diesem Hintergrund jedoch die Feststellung, dass eine solche Rechtsfigur
von der herrschenden Lehre abgelehnt werde. Tatsächlich wurde die eine
Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt befürwortende
Lehre durch das Bundesgericht mit Ausnahme von José Hurtado Pozo samt und sonders überhaupt nicht
erwähnt. Richtig ist, dass in der Schweiz neben Hurtado Pozo
unter anderem Martin Schubart, Kurt Seelmann/
Christopher Geth
, Christoph Riedo, Harald Maihold sowie der Autor dieser
Untersuchung eine Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt
ausdrücklich befürworten; weitere Autoren lehnen diese immerhin
nicht mehr kategorisch ab.[56]
Richtig ist auch, dass in Deutschland die fahrlässige
Mittäterschaft bereits als überwiegende Lehre angesehen werden
kann.[57]
Somit darf bezweifelt werden, ob die Feststellung des Bundesgerichts zur
heute herrschenden Lehre in dieser Deutlichkeit richtig ist. Vielmehr wird
hier die These vertreten, dass heute ein grosser - wenn nicht sogar der
überwiegende - Teil der Lehre zumindest eine differenzierte Auffassung
vertritt, und dass das neuere Schrifttum, wenn es sich denn mit der Sache
etwas intensiver beschäftigt, sich zu grössten Teilen in Richtung
Anerkennung einer Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt
entwickelt.
b) Frage der Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt noch
nicht höchstrichterlich
entschieden
Das Bundesgericht untersucht im Urteil seine bisherige Praxis. Es zeigt
auf, dass es in früheren Fällen zwar Berührungspunkte mit
einem Zusammenwirken mehrerer Beteiligter beim Fahrlässigkeitsdelikt
gegeben hat. Das Bundesgericht stellt jedoch zumindest implizit klar, dass
die Frage nach der fahrlässigen Mittäterschaft bisher noch nicht
abschliessend höchstrichterlich entschieden ist.[58]
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des vorne bereits erwähnten
obiter dictums in
BGE 126 IV 84, 88 wichtig. Die dortige Nebenbemerkung des Bundesgerichts, wonach eine
Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt deshalb nicht
möglich sei, weil es bei der Fahrlässigkeit keinen gemeinsamen
Tatentschluss gebe,[59]
ist für das Bundesgericht nun offenbar nicht mehr zentral. Das
Bundesgericht stellt zu Recht klar, dass die damalige Aussage sich auf den
vorsätzlichen Mittäterschaftsbegriff stützte und deshalb
gerade nicht auf die Fahrlässigkeitstat übertragen werden kann.[60]
c) Absage an das Argument des angeblich fehlenden
Tatentschlusses
Neben der gleich hiervor dargestellten Feststellung durch das
Bundesgericht, wonach das obiter dictum in
BGE 126 IV 84, 88, letztlich irrelevant sei, weil sich die Schlussfolgerung auf den
vorsätzlichen Mittäterschaftsbegriff bezieht, rückt das
Bundesgericht die Unterschiede zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bei
der Mittäterschaft auch an anderer Stelle im Entscheid nochmals ins
Zentrum. Das Bundesgericht stellt klar, dass die vorsätzliche
Mittäterschaft wissentlich und willentlich die gemeinsame Begehung
einer Straftat bezweckt, die folglich nur vorsätzlich begangen werden
kann. Fahrlässigkeitstäter verhalten sich definitionsgemäss
aber gerade nicht so, weshalb - dies ergibt sich aus den Erwägungen
des Bundesgerichts zumindest implizit - ein «gemeinsam»
sorgfaltswidriges Verhalten nicht über einen gemeinsamem Tatentschluss
definiert werden dürfe; vielmehr müssen die subjektiven
Komponenten eines sorgfaltswidrigen gemeinsamen Unternehmens anders
definiert werden.[61]
Mit diesen Ausführungen des Bundesgerichts dürfte dem
Hauptargument gegen eine Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt, diese gebe es nicht, weil es keinen gemeinsamen
Tatentschluss gebe, ein weiterer Stein aus dem ohnehin schon brüchigen
Fundament gezogen worden sein. Nochmals: Die fahrlässige
Mittäterschaft ist nicht deshalb unmöglich, weil ein
Tatbestandselement der vorsätzlichen Mittäterschaft darin nicht
vorkommt.[62]
d) Absage an die Mitverur-sachungstheorie bzw.
Nebentäterschaft
Das Bundesgericht zitiert im Ausgangsentscheid aus eigenen früheren
Urteilen mit Verweisen auf die Lehrmeinung Günter Stratenwerths. In diesen Entscheiden wurde ausgeführt, dass
bei der Beteiligung mehrerer an einer Fahrlässigkeitstat mangels
subjektiver deliktischer Verbindung nur Nebentäterschaft möglich
sei, wenn die eigene Handlung des jeweiligen Täters irgendwie zum
Risiko des Erfolgseintritts beitragen würde. Das Bundesgericht
stützt diese Idee der Nebentäterschaft bei gemeinsamen Handlungen
allerdings nicht (mehr):
«Nach dieser Argumentation ist lediglich Nebentäterschaft
[...] möglich. Von Nebentäterschaft wird indessen gesprochen, wenn
mehrere Täter unabhängig voneinander denselben Tatbestand
verwirklichen
[...]. Das aber ist eine andere Konstellation als jene in der vorliegenden
Fragestellung.»[63]
Es ist erfreulich, wie klar sich das Bundesgericht zu dieser
Begriffsverwirrung äussert: Wenn mehrere Täter gemeinsam ein
Fahrlässigkeitsdelikt begehen, ist für die Konzeption der
Nebentäterschaft kein Raum.
e) Inhalt des gemeinsamen
Handlungsentschlusses
Dreh- und Angelpunkt des Bundesgerichtsurteils ist der Inhalt des subjektiv
verbindenden Elements der Mittäter an einem
Fahrlässigkeitsdelikt, des Handlungsentschlusses. Das Bundesgericht
verneinte eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Argument, die
Täter hätten lediglich den nicht grundsätzlich
pflichtwidrigen Entschluss gefasst, gemeinsam Raketen zu zünden. Sie
hätten hingegen keinen gemeinsamen Entschluss gehabt, dieses Vorhaben
risikoreich durchzuführen (insb. durch falsches In-den-Boden-Stecken).[64]
Somit ist zu prüfen, ob ein gemeinsamer Handlungsentschluss, der den
ersten Anknüpfungspunkt für eine fahrlässige
Mittäterschaft bildet (oder, neutraler, einer Gesamthandlung nach dem
Rolling-Stones-Fall), sich zwingend auch auf die unsorgfältige,
pflichtwidrige Handlungsausführung beziehen muss.
Dies ist zu verneinen. Der gemeinsame Handlungsentschluss als Kriterium der
subjektiven Gemeinsamkeit der Mittäter muss sich allein auf die
aussertatbestandliche Handlung beziehen, die sich im Nachgang als
unsorgfältig ausgeführt darstellt. Der Entschluss selbst muss
weder sorgfaltswidrig sein, noch sich auf die unsorgfältige
Handlungsausführung beziehen, noch sonst einen deliktischen Sinnbezug
aufweisen. Es ist die dem Beschluss normalerweise zeitlich folgende
pflichtwidrige Umsetzung, welche den beim Fahrlässigkeitsdelikt
pönalisierten Deliktserfolg herbeiführt. Die unsorgfältige
Handlungsvornahme, die vorhersehbar und vermeidbar den Deliktserfolg
hervorruft, ist strafrechtlicher Anknüpfungspunkt der
Fahrlässigkeitstat, nicht der subjektive Wille, diese Handlung
auszuführen. Mit anderen Worten ist die Zielsetzung der
fahrlässigen Handlung - und zwar unabhängig von Einzel- oder
Mittäterschaft -, nicht deren strafbewehrter Anknüpfungspunkt.[65]
Deshalb werden auch bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit bestraft:
Bei erstem ist dem Täter bewusst, dass seine Handlung
unsorgfältig ist und er weiss, dass ein Deliktserfolg eintreten
könnte; bei der unbewussten Fahrlässigkeit ist dies gerade nicht
der Fall, der Täter bedenkt die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung
nicht einmal.[66]
Ob der Täter einen subjektiv-finalen Bezug zur Pflichtwidrigkeit der
Handlung hat, ist für die grundsätzliche Begründung der
Fahrlässigkeitsstrafe also irrelevant.
Somit kann es auch zur Begründung von subjektiver Gemeinsamkeit beim
Fahrlässigkeitsdelikt nicht darauf ankommen, ob sich der Beschluss der
Handlung nun auch darauf bezieht, diese sorgfältig oder
unsorgfältig auszuführen. Der gemeinsame Handlungsentschluss,
welcher die subjektive Verbindung der Mittäter am
Fahrlässigkeitsdelikt begründet, bezieht sich auf die bewusste
(finale) Vornahme der (Gesamt-)Handlung, nicht aber auf den strafrechtlich
relevanten Umstand, dass diese unvorsichtig ausgeführt wird und
deshalb einen Fahrlässigkeitserfolg herbeiführt.[67]
Zur Vermeidung allfälliger Konfusionen sei hervorgehoben, dass das
Kriterium des gemeinsamen Handlungsentschlusses nichts mit der
Vorhersehbarkeit des Taterfolgs zu tun hat. Das Kriterium der
Voraussehbarkeit verlangt, dass die pflichtwidrig unvorsichtige Handlung
und der Erfolg nicht nur objektiv durch die natürliche
Kausalität, sondern auch subjektiv insoweit miteinander verknüpft
sein müssen, dass der Täter - ex ante - zumindest hätte
erkennen können, dass und auf welche Weise (Kausalverlauf) der
Fahrlässigkeitserfolg tatsächlich eintreten werde.[68]
Dies muss auch bei fahrlässiger Mittäterschaft gegeben sein.[69]
Allerdings ist das Kriterium ein rechtliches Element der Eingrenzung der
Verantwortlichkeit, während der gemeinsame Handlungsentschluss ein
tatsächliches Element der Begründung von Gemeinsamkeit darstellt.
Die mittäterschaftliche Gemeinsamkeit bezieht sich nicht auf die
objektive Zurechnung. Deshalb muss neben dem gemeinsamen
Handlungsentschluss für jeden Mittäter einzeln der
Fahrlässigkeitserfolg und der dazu führende Geschehensablauf in
den wesentlichen Zügen vorhersehbar sein.[70]
Nach der hier vertretenen Ansicht wäre es also richtig gewesen, den
gemeinsamen Handlungsentschluss im Ausgangsfall anzunehmen, auch wenn sich
dieser nicht auf die gefährliche Art und Weise des Raketenabfeuerns
bezogen hat. Der subjektiv verbindende Teil für die Annahme einer
Gesamthandlung lag somit vor. Erst unter dem Kriterium der individuellen
Vorhersehbarkeit wäre für jeden Täter einzeln zu prüfen
gewesen, ob er im ganz konkreten Fall die Gefährlichkeit des
Gesamtprojekts hätte erkennen und den Taterfolg hätte vorhersehen
können.
Schliesslich muss auch folgende Eventualüberlegung berücksichtigt
werden. Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass sich der
gemeinsame Handlungsentschluss explizit auch auf die Unsorgfalt der
(nachfolgenden) Handlungsausführung beziehen muss, wären immerhin
die Grundsätze des konkludenten Handelns in Betracht zu ziehen. Es ist
allgemein anerkannt, dass ein Tatentschluss (bei vorsätzlicher
Mittäterschaft) - und somit konsequenterweise auch ein
Handlungsentschluss (bei fahrlässiger Mittäterschaft) - durch
konkludentes Handeln entstehen kann.[71]
Im konkreten Fall etwa hätte es durchaus ausreichen können, dass
nach dem explizit gefassten Beschluss, Raketen im Freien (sorgfältig)
abzufeuern, das Element der Pflichtwidrigkeit nachträglich zum
Beschluss hinzutrat bzw. nachträglich vom Beschluss umfasst wurde, als
die Raketen dann von beiden Beteiligten tatsächlich unsorgfältig
(durch In-den-Boden-Stecken) abgefeuert wurden. Der ursprünglich
rechtmässige Beschluss des Raktenabfeuerns wäre dann durch die
tatsächlich unsorgfältige Vornahme der Handlung via konkludentes
Handeln zu einem gemeinsamen Unsorgfaltsbeschluss geworden, und das
subjektive Element der fahrlässigen Mittäterschaft hätte
bejaht werden können. Das Bundesgericht setzt sich mit dieser
Möglichkeit im Ausgangsfall nicht explizit auseinander. Generell
dürfte aber davon ausgegangen werden, dass ein Beschluss zu
pflichtgemässem Handeln spätestens bei der pflichtwidrigen
Handlungsvornahme konkludent zu einem Beschluss pflichtwidrigen Handelns
wird.[72]
VI. Fazit
Der durch das Bundesgericht beurteilte Ausgangsfall hätte das
Potenzial gehabt, die Rechtsfigur einer fahrlässigen
Mittäterschaft bzw. einer Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt zu etablieren. Dies entweder dann, wenn
anerkannt wird, dass sich der gemeinsame Handlungsentschluss als
subjektives Element der Gemeinsamkeit nicht zwingend auf die
Sorgfaltswidrigkeit der Handlung beziehen muss, sondern nur auf die
gemeinsame Handlungsvornahme als solche. Oder wenn berücksichtigt
wird, dass ein Beschluss von pflichtgemässem Handeln spätestens
bei der pflichtwidrigen Handlungsvornahme konkludent zu einem Beschluss von
pflichtwidrigem Handeln wird.
Immerhin hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid einige wichtige Weichen
gestellt:
-
Zunächst wird einmal mehr evident, dass es Fälle gibt, welche
nur mit der Figur einer Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt
befriedigend gelöst werden können.
-
Die Würfel für oder gegen eine fahrlässige
Mittäterschaft sind weder in Lehre noch Rechtsprechung bereits in eine
klare Richtung gefallen.
-
Es spricht nicht gegen die fahrlässige Mittäterschaft, dass
darin ein Element des Vorsatzdelikts nicht vorkommt.
-
Das Konzept der Nebentäterschaft betrifft andere Sachverhalte als
die, welche einer fahrlässigen Mittäterschaft zugrunde liegen.
-
Eine fahrlässige Mittäterschaft bzw. allgemeiner
ausgedrückt eine Gesamthandlung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt
bedarf - wenn man das Konzept bejahten möchte - eines subjektiv
verbindenden Beschlusses zur Ausführung der objektiv zum Erfolg
führenden Handlung.
Trotz aller Weichenstellungen liess es das Bundesgericht offen, ob es eine
fahrlässige Mittäterschaft gibt. Nur schon die Tatsache aber,
dass das Bundesgericht den Fall nicht mit der Feststellung löst, es
gäbe keine fahrlässige Mittäterschaft, sondern dass deren
erstes Kriterium - der gemeinsame Beschluss einer (sorgfaltswidrigen)
Handlung - nicht nachgewiesen sei, darf die Befürworter der
Rechtsfigur einer fahrlässigen Mittäterschaft optimistisch in die
Zukunft blicken lassen.
[1]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017.
[3]
Auf die konkrete Begründung der Entscheidungen wird weiter
hinten (vgl. V. 3.) detailliert eingegangen.
[4]
OLG Schleswig, NStZ 1982, S. 116 f.; sehr ähnlich BayObLG, NJW
1990, S. 3032.
[5]
So (verkürzt) die Ausgangslage im deutschen
«Lederspray-Fall», BGHSt 37, 106 ff.
[6]
(Natürlich) Kausal für den Deliktserfolg ist nach dieser
Formel eine Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann,
ohne dass der konkrete Erfolg entfiele; vgl. etwa
BGE 125 IV 195, 197;
BGE 122 IV 17, 23.
[7]
So ausdrücklich der vorliegend zu besprechende Entscheid
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.10. Vgl. auch Basler Kommentar
Strafrecht I, Art. 1-110 StGB und Jugendstrafgesetz,
Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Aufl., Basel 2013 (nachfolgend
zit.: BSK StGB-Bearbeiter), Marc Forster, Vor.
Art. 24 N 8 sowie N 24;
BGE 118 IV 227, 232. Schiessen etwa zwei Personen aufgrund eines gemeinsamen
Tatplans gemeinsam auf ihr Opfer, trifft aber nur eine Kugel,
werden regelmässig beide Personen als Mittäter erfasst
und wegen der Tötung verurteilt.
[8]
Gegen die fahrlässige Mittäterschaft, mit
unterschiedlichen Begründungen, etwa Bernhard Corboz,
Commentaire Romand, Code pénal I, Basel 2009, Art. 12 N 180; Andreas Donatsch, Mittäterschaft oder Teilnahme am
fahrlässigen Erfolgsdelikt, SJZ 1989, S. 109 ff., S. 111; derselbe, StGB Kommentar, Donatsch et al. (Hrsg.), 19. A.
Zürich 2013, Art. 12 N 28; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I,
Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 370; Philippe Spitz, Strafrechtliche Produkthaftung -
Übertragbarkeit zivilrechtlicher Betrachtungsweisen?, Diss.
Basel 2000, Basel/Genf/München 2001, S. 79, 452 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A. Bern 2011, § 16 N 49; Stefan Trechsel/Peter Noll/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafrecht Allgmeiner Teil I, 7. A. Zürich 2017, S. 198 ff.; Hans Walder, The rolling stones - Urteilsanmerkung
Strafrecht, recht 1989, S. 56 ff. Auch Andreas Eicker/Sonja Mango-Meier, Repetitorium
Nebenstrafrecht SVG und BetmG, Zürich 2016, S. 43, und Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Trechsel/
Pieth (Hrsg.), 2. A. Zürich/St. Gallen 2012, Art. 12 N 44,
sind der Auffassung, bei einer fahrlässigen Tatbegehung falle
Mittäterschaft ausser Betracht, erläutern jedoch nicht
näher, warum dies so sein soll.
[9]
Vgl. für eine umfassende Darstellung der möglichen
Lösungsansätze mit kritischer Würdigung vgl. auch Daniel Häring, Die Mittäterschaft beim
Fahrlässigkeitsdelikt, Diss. Basel, Basel/Genf/
München 2005, S. 21 ff.; sowie derselbe, Das
verhängnisvolle Streichholz, ius.full 2/2008, S. 64 ff., S. 67
ff.
[10]
Dafür etwa Trechsel/Noll/Pieth (Fn. 8), S. 200; Philippe Spitz (Fn. 8), S. 453 und wohl
Donatsch/
Tag
(Fn. 8), S. 371.
[11]
Daniel
Häring
(Fn. 9, 2005), S. 22 f.; derselbe (Fn. 9, 2008), S. 68;
kritisch auch Christof Riedo/Michaela Chvojka,
Fahrlässigkeit, Mittäterschaft und
Unsorgfaltsgemeinschaft, ZStrR 2002, S. 152 ff., S. 163, Fn. 39.
[12]
So etwa Günter Stratenwerth (Fn 8), § 16 N 49.
Für den Rolling-Stones-Fall auch BSK StGB-Niggli/Maeder (Fn 7), Art. 12 N. 135 und Bernhard Sträuli, Commentaire Romand, Code pénal
I, Basel 2009, Intro aux art. 24 à 27 N 116, die im
Übrigen aber zur fahrlässigen Mittäterschaft eine
differenzierende Auffassung vertreten.
[13]
So bereits Bettina Weisser, Gibt es eine fahrlässige
Mittäterschaft?, JZ 1998, S. 230 ff., 235; kritisch auchDaniel Häring (Fn. 9, 2005), S. 25 ff.; derselbe (Fn. 9, 2008), S. 68 f.
[14]
Daniel
Häring
(Fn. 9, 2005), S. 26 f.; derselbe (Fn. 9, 2008), S. 68 f.
[15]
BSK StGB-Forster (Fn. 7), Vor Art. 24 N 26; Hans Walder (Fn. 8), S. 57 ff.; und in einem sehr
ähnlich gelagerten Fall in Deutschland vom Oberlandgericht
Bayern so entschieden - OLG Bayern, NJW 1990, S. 3032.
[17]
So auch Philippe Spitz (Fn. 8), S. 82;Bettina Weisser (Fn. 13), S. 236; vgl. bereits Daniel Häring (Fn. 9, 2008), S. 69.
[18]
Vgl. etwa BSK StGB-Forster (Fn. 7), Vor Art. 24 N 26.
[19]
Eine solche Auffassung würde eine Garantenstellung für
eigenverantwortliches gefährliches Handeln anderer Personen
konstruieren. Dem kann, namentlich bei Sicherungspflichten wie in
casu, nur bedingt gefolgt werden; kritisch auch Bettina Weisser (Fn. 13), S. 236.
[20]
So auch das OLG Schleswig, NStZ 1982, S. 116 f., in einem
ähnlich gelagerten Fall. Vgl. dazu auch Daniel Häring (Fn. 9, 2005), S. 35 ff.; derselbe
(Fn. 9, 2008), S. 69 f.
[21]
Der ehemalige Bundesrichter Martin Schubart schreibt heute
dazu: «Das Bundesgericht kam mit einer kurzen Begründung, auf die
ich im Lichte der Geschwätzigkeit heutiger Urteile heute
noch stolz bin, etwas vereinfacht zum Ergebnis, dass hier eine
Art fahrlässige Mittäterschaft vorliege, weshalb die
ungeklärte Beweisfrage keine Rolle spiele und beide
Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig seien.» Martin Schubart, Gedanken über Freiheit und
Unabhängigkeit, Anwaltsrevue 2013, S. 366 ff., S. 368.
[23]
Vgl. die zahlreichen Nachweise in Daniel Häring (Fn. 9, 2005), S. 66, Fn. 241.
[24]
So u.a. Trechsel/Noll/Pieth (Fn. 8), S. 198 ff.;Andreas Donatsch (Fn. 8, 1989), S. 111; Donatsch/Tag (Fn. 8), S. 370; Bernhard Corboz
(Fn. 8), Art. 12 N 180.
[26]
Ebenso BSK StGB-Riedo (Fn. 7), Art. 32 N 21;Riedo/Chvojka (Fn. 11), S. 156 ff.; Harald Maihold, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. A. Basel
2013, S. 279; Simone Kamm, Die fahrlässige
Mittäterschaft, Diss. Regensburg 1998, Berlin 1999, S. 107 f.; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil
I, Verbrechenslehre, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, §
18 N 84; sowie Daniel Häring (Fn. 9, 2005),
S. 78 ff.; derselbe (Fn. 9, 2008), S. 70 f.
[27]
Andreas
Donatsch
(Fn. 8, 2013), Art. 12 N 28; Philippe Spitz (Fn.
8), S. 452; Hans Walder (Fn. 8), S. 57.
[28]
Daniel
Häring
(Fn. 9, 2008), S. 71; Riedo/Chvojka (Fn. 11), S. 158 und Harald Maihold (Fn. 26), S. 280.
[29]
Vgl. etwa Günther Stratenwerth (Fn. 8),
§ 16 N 49; BSK StGB-Niggli/Maeder (Fn. 7), Art. 12 N
134.
[30]
So kommen Riedo/Chvojka (Fn. 11), S. 160 ff., auch ohne
Unterscheidung vertikaler Beteiligungsstrukturen zu einem
Lösungsansatz, welcher der fahrlässigen
Einzeltäterschaft auf horizontaler Ebene eine fahrlässige
gemeinsame Täterschaft (Unsorgfaltsgemeinschaft)
gegenüberstellt.
[31]
So könnte etwa die sorgfaltswidrige Aufforderung des
Beifahrers, doch mal so richtig «Gas» zu geben, als eine
fahrlässige Anstiftung zum Rasen bzw. der dadurch u.U.
verursachten Todesfolge eines Passanten betrachtet werden, vgl. Daniel Häring (Fn. 9, 2005), S. 120 Fn. 450.
[32]
Vgl. etwa BSK StGB-Riedo (Fn. 7), Art. 32 N 22 ff. und N
25 ff.; Daniel Häring (Fn. 9, 2005), S. 113
ff., insb. S. 118 ff., und mit umfassenden Nachweisen auf S. 86,
Fn. 317; José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie
générale, Genf/Zürich/
Basel 2008, N 1409; Harro Otto, Täterschaft und
Teilnahme im Fahrlässigkeitsbereich, Festschrift für
Günter Spendel, Berlin/New York 1992, S. 271 ff.; Simone Kamm (Fn. 26), S. 108 f.; Joachim Renzikowski, Restriktiver Täterbegriff und
fahrlässige Beteiligung, Habil. Tübingen 1997, S. 261
ff., 272 ff., 292 ff., 300 f. und passim. Vgl. dazu auch Harald Maihold (Fn. 26), S. 280.
[33]
So die Befürchtung z. B. von Hans Walder
(Fn. 8), S. 57.
[34]
Daniel
Häring
(Fn. 9, 2008), S. 71; vgl. auch BSK StGB-Niggli/Maeder
(Fn. 7), Art. 12 N 134.
[35]
Gunter Arzt, Vorsatz und Fahrlässigkeit, recht 1988, S. 66 ff., 72; BSK
StGB-Niggli/Maeder (Fn. 7), Art. 12 N 134; BSK StGB-Forster (Fn. 7), Vor Art. 24 N 21 ff.; BSK StGB-Riedo (Fn. 7), Art. 32 N 20 ff.; Daniel Häring (Fn. 9, 2005), insb. S. 192 ff. und
passim; derselbe (Fn. 9, 2008), S. 64 ff.; José Hurtado Pozo (Fn. 32), N 1409; Harald Maihold (Fn. 26), S. 277 ff.; Riedo/Chvojka (Fn. 11), S. 152 ff.; Martin Schubart, Wie entsteht ein Urteil? - Zur
Realität der Urteilsfindung, recht 1992, S. 122 ff., S. 126; derselbe, Unteilbarkeit des Strafantrages?, ZStrR 1994, S.
220 ff., S. 223 f.; derselbe, Der Richter zwischen
Rationalität und Sensibilität, recht 1995, S. 151 ff.,
insb. S. 152 und 156; derselbe (Fn. 21), S. 368 ff.; Kurt Seelmann/Christopher Geth, Strafrecht Allgemeiner
Teil, 6. A. Basel 2016, S. 180 f. N 501 ff.; differenzierend Bernhard Sträuli (Fn. 12), Intro aux art. 24 à
27 N 115 ff. In Deutschland ist die Möglichkeit einer
Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt bereits zu
grossen Teilen anerkannt, vgl. statt vieler Kamm (Fn. 26),
S. 195 ff., 214 ff. und passim; Harro Otto,
Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt, Jura 1990, S.
47 ff.; derselbe (Fn. 32), S. 271 ff.; Joachim Renzikowski (Fn. 32), S. 282 ff.; Claus Roxin,
Täterschaft und Tatherrschaft, 9. Aufl., Habil. Göttingen
1963, Berlin/Boston 2015, S. 770 ff., mit vielen weiteren
Nachweisen insb. in Fn. 895; Bettina Weisser (Fn.
13), S. 230 ff.
[36]
Dieser Ansatz wurde bereits dargestellt in Daniel Häring (Fn. 9, 2008), S. 72 f. Vgl. zum Stand
der Diskussion Daniel Häring (Fn. 9, 2005),
S. 164 ff. Als mögliche Alternativen zur vorgeschlagenen
Lösung insb. Riedo/Chvojka (Fn. 11), S. 152 ff.;
sowie die in Fn. 35 genannten Autoren.
[37]
René Bloy
, Rezension zum Werk «Die Fahrlässige
Mittäterschaft» von Simone Kamm, GA 2000, S. 392 ff., S.
395; Daniel Häring (Fn. 9, 2005), S. 193. Da
der Begriff «fahrlässige Mittäterschaft»
bereits weit verbreitet ist, wird er in der vorliegenden
Untersuchung auch vereinzelt verwendet.
[38]
So auch die Ausgangslage für Claus Roxin
(Fn. 35), S. 771.
[39]
BSK StGB-Riedo (Fn. 7), Art. 32 N. 22; Daniel Häring (Fn. 9, 2005), S. 196 ff.; derselbe
(Fn. 9, 2008), S. 72; Seelmann/Geth (Fn. 35), S. 181 N
502; Harald Maihold (Fn. 26), S. 278.
[40]
Vgl. dazu ausführlich Daniel Häring
(Fn. 9, 2005), S. 196 ff.; derselbe (Fn. 9, 2008), S. 72;
ähnlich BSK StGB-Riedo (Fn. 7), Art. 32 N 22;Seelmann/Geth (Fn. 35), S. 181 N 502; Harald Maihold (Fn. 26), S. 278; José Hurtado Pozo (Fn. 32), N 1409; im Ergebnis
bereits
BGE 113 IV 58.
[41]
Daniel
Häring
(Fn. 9, 2008), S. 72 sowie ausführlich derselbe (Fn.
9, 2005), S. 242 ff. D.h. die Annahme von Mittäterschaft
entbindet nicht vom Erfordernis einer individuellen
Sorgfaltspflichtverletzung jedes Beteiligten.
[42]
Daniel
Häring
(Fn. 9, 2008), S. 73 sowie ausführlich derselbe (Fn.
9, 2005), S. 276 ff. und 281 ff.
[43]
Vgl. bereits Daniel Häring (Fn. 9, 2008), S.
73.
[44]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, Sachverhalt A.
[45]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, Sachverhalt A und B sowie E. 4.3.
[46]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, Sachverhalt B und E. 3.2.
[47]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.5 und E. 4.6.
[48]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.9.
[49]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.9.
[50]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.10.
[51]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.10.
[52]
Gemäss
Art. 112 Abs. 1 und 3 BGG
kann das Bundesgericht Entscheide, welche u.a. die massgebenden
Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art nicht
hinreichend beschreiben, zur Verbesserung an die Vorinstanz
zurückweisen.
[53]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.11 und E. 5; ausgehend von den
Feststellungen des Bundesgerichts wäre in diesem Fall ein
Direktfreispruch, der leider selten vorkommt, sinnvoller gewesen.
[54]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.7.
[55]
So ausdrücklich das Bundesgericht in E. 4.7. des Entscheids.
[56]
Vgl. die detaillierten Nachweise vorne in Fn. 35.
[57]
Claus
Roxin
(Fn. 35), S. 770 ff., insb. mit den Nachweisen in Fn. 895; so auch
BSK StGB-Riedo (Fn. 7), Art. 32 N 22.
[58]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.8 und E. 4.9.
[60]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.8
[61]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.10.
[62]
Vgl. dazu umfassend vorne III. 1.
[63]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.8.
[64]
Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.9.
[65]
Vgl. ausführlich Daniel Häring (Fn. 9,
2005), S. 198 f., mit vielen weiteren Nachweisen in Fn. 764 und
765, S. 218 f. und S. 225 ff.
[66]
So bereits Art. 12 Abs. 3 StGB, wonach fahrlässig ein
Verbrechen auch begeht, wer die Folge seines Verhaltens «nicht
bedenkt»; vgl. auch BSK StGB-Niggli/Maeder (Fn. 7),
Art. 12 N 85.
[67]
Daniel
Häring
(Fn. 9, 2005), S. 198 f., S. 218 f. und S. 225 ff.; auchSeelmann/Geth (Fn. 35), S. 181 N 502 und Harald Maihold (Fn. 26), S. 279, sprechen nicht davon,
dass der Handlungsentschluss einen deliktischen Sinnbezug haben
bzw. sich auf die Unsorgfalt beziehen muss, vielmehr beziehe sich
dieser auf «jene natürliche Handlung, die dem
sorgfaltswidrigen Verhalten zugrunde liegt» (Seelmann/Geth) bzw. auf ein «aussertatbestandliches
Handlungsziel» (Harald Maihold); ähnlich auch Alexander Schaal, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei
Gremienentscheidungen in Unternehmen, Diss. Tübingen 1999,
Berlin 2001, S. 240 ff., der darauf hinweist, dass strafrechtlich
relevante «Handlungsprojekte» durchaus auch neutrale
Ziele haben können. Allenfalls anderer Meinung, wenn auch
nicht explizit, José Hurtado Pozo (Fn. 32), N 1409:
«[…]
les auteurs pouvaient et devaient connaître le
caractère dangereux de leur comportement
»; doch kann sich diese Aussage allenfalls auch auf das
Kriterium der Vorhersehbarkeit beziehen.
[69]
Vgl. dazu vorne IV. sowie ausführlich Daniel Häring (Fn. 9, 2005), S. 283 ff.
[70]
Daniel
Häring
(Fn. 9, 2005), S. 281 f. und S. 283.
[71]
Vgl. statt vieler der hier diskutierte Entscheid Urteil des
Bundesgerichts
6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.10.
[72]
Vgl. zum Handlungsentschluss bei fahrlässiger
Mittäterschaft durch konkludentes Handeln DanielHäring (Fn. 9, 2005), S. 221 f.